TE AsylGH Beschluss 2009/7/3 D12 261232-2/2009

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Veröffentlicht am 03.07.2009
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Norm

AVG §69 Abs2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D12 261232-2/2009/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Bescheid vom 21.09.2005 unter der GZ 261.232/0-IX/27/05 des Unabhängigen Bundesasylsenates rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des XXX, geb. XXX, StA. Georgien, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Bescheid vom 21.09.2005 unter der GZ 261.232/0-IX/27/05 des Unabhängigen Bundesasylsenates rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des römisch 30 , geb. römisch 30 , StA. Georgien, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Antragsteller ist georgischer Staatsangehöriger und hat am 04.04.2005, gesetzlich Vertreten durch seinen Vater, Herrn XXX, einen Antrag auf Erstreckung, des seines Vaters aufgrund dessen Asylantrages zu gewährenden Asyls gemäß § 10 Abs. 1 AsylG, gestellt.1. Der Antragsteller ist georgischer Staatsangehöriger und hat am 04.04.2005, gesetzlich Vertreten durch seinen Vater, Herrn römisch 30 , einen Antrag auf Erstreckung, des seines Vaters aufgrund dessen Asylantrages zu gewährenden Asyls gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG, gestellt.

2. Mit Bescheid vom 23.05.2005, zugestellt am 27.05.2005, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, den Antrag des Berufungswerbers - im Rahmen eines Familienverfahrens nach § 10 AsylG - gemäß § 7 AsylG ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.2. Mit Bescheid vom 23.05.2005, zugestellt am 27.05.2005, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, den Antrag des Berufungswerbers - im Rahmen eines Familienverfahrens nach Paragraph 10, AsylG - gemäß Paragraph 7, AsylG ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber - vertreten durch seinen Vater - innerhalb offener Frist Berufung.

4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.09.2005 unter der GZ 261.232/0-IX/27/05 wurde diese Berufung in allen Spruchpunkten abgewiesen. Der Bescheid wurde am 01.09.2005 durch persönliche Übernahme durch den Vater, Herrn XXX, als gesetzlichen Vertreter zugestellt.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.09.2005 unter der GZ 261.232/0-IX/27/05 wurde diese Berufung in allen Spruchpunkten abgewiesen. Der Bescheid wurde am 01.09.2005 durch persönliche Übernahme durch den Vater, Herrn römisch 30 , als gesetzlichen Vertreter zugestellt.

5. Mit Erkenntnis des VwGH (Zl. 2008/23/1248-6) vom 11.11.2008 wurde der angefochtene Bescheid insoweit behoben, als das die verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben wurde und im Übrigen die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde.5. Mit Erkenntnis des VwGH (Zl. 2008/23/1248-6) vom 11.11.2008 wurde der angefochtene Bescheid insoweit behoben, als das die verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben wurde und im Übrigen die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde.

Mit Schriftsatz vom 18.01.2009 brachte der Antragsteller, vertreten durch seine Mutter, den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme ein und führte als Begründung aus, er ersuche um Wiederaufnahme des Asylverfahrens und lege alle Unterlagen zu seinen Privat- und Familienverhältnissen bei. Er habe Georgien mit seiner Mutter aufgrund des Kriegszustandes verlassen. Seither habe er keinen Kontakt mehr nach Georgien. Er wohne seit seiner Ankunft in Österreich, in XXX. Er habe die VS 14 besucht und befinde sich derzeit in der 2. Klasse der Hauptschule XXX, die er mit Erfolg besuche und in welcher er sehr gut integriert sei.Mit Schriftsatz vom 18.01.2009 brachte der Antragsteller, vertreten durch seine Mutter, den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme ein und führte als Begründung aus, er ersuche um Wiederaufnahme des Asylverfahrens und lege alle Unterlagen zu seinen Privat- und Familienverhältnissen bei. Er habe Georgien mit seiner Mutter aufgrund des Kriegszustandes verlassen. Seither habe er keinen Kontakt mehr nach Georgien. Er wohne seit seiner Ankunft in Österreich, in römisch 30 . Er habe die VS 14 besucht und befinde sich derzeit in der 2. Klasse der Hauptschule römisch 30 , die er mit Erfolg besuche und in welcher er sehr gut integriert sei.

II Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Das gegenständliche Verfahren war daher in einem Senat durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d AVG unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 18.1.2009 als geklärt anzusehen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 18.1.2009 als geklärt anzusehen war.

Gemäß § 69 Abs.1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder der Bescheid gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder der Bescheid gemäß Paragraph 38, AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Voraussetzung für die Wiederaufnahme ist nicht die Gewissheit, dass neuen Tatsachen oder Beweismittel zu einer anderen Entscheidung führen werden, es reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer anders lautenden Erledigung, ob es wirklich zu einer anderen Entscheidung kommt, ist im wieder aufgenommen Verfahren zu klären (VwGH 13.12.2002,2001/21/0031).

Nach § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.Nach Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.

Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. ( § 69 Abs. 2, 2. Satz AVG).Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. ( Paragraph 69, Absatz 2, 2, Satz AVG).

Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass die Anträge auf Wiederaufnahme nach Ablauf der in § 69 Abs. 2 AVG normierten 3-Jahresfrist und somit eindeutig verspätet gestellt wurden. Der letztinstanzliche Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde am 02.09.2005 durch persönliche Übernahme zugestellt und damit rechtskräftig. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens wurde am 18.01.2009 verfasst und langte am 21.01.2009 bei der Fremdenpolizeibehörde bzw. am 23.01.2009 beim Bundesasylamt ein. Es ist daher unzweifelhaft die 3-Jahresfrist abgelaufen und daher war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass die Anträge auf Wiederaufnahme nach Ablauf der in Paragraph 69, Absatz 2, AVG normierten 3-Jahresfrist und somit eindeutig verspätet gestellt wurden. Der letztinstanzliche Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde am 02.09.2005 durch persönliche Übernahme zugestellt und damit rechtskräftig. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens wurde am 18.01.2009 verfasst und langte am 21.01.2009 bei der Fremdenpolizeibehörde bzw. am 23.01.2009 beim Bundesasylamt ein. Es ist daher unzweifelhaft die 3-Jahresfrist abgelaufen und daher war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Aber auch wenn dieser rechtzeitig erfolgt wäre, wäre für den Antragsteller nichts gewonnen, ergeben sich doch aus den vorgebrachten Gründen keine Anhaltspunkte, welche für eine Wiederaufnahme im Sinne der drei unter § 69 Abs 1 angeführten Tatbestände (Fälschungstatbestand, Tatsachen- oder Beweismitteltatbestand, Vorfragetatbestand) sprechen würden.Aber auch wenn dieser rechtzeitig erfolgt wäre, wäre für den Antragsteller nichts gewonnen, ergeben sich doch aus den vorgebrachten Gründen keine Anhaltspunkte, welche für eine Wiederaufnahme im Sinne der drei unter Paragraph 69, Absatz eins, angeführten Tatbestände (Fälschungstatbestand, Tatsachen- oder Beweismitteltatbestand, Vorfragetatbestand) sprechen würden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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