Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des B S in L, geboren am 16. März 2005, vertreten durch Dr. Klaus Oberndorfer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 21. September 2005, Zl. 261.232/0-IX/27/05, betreffend §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des B S in L, geboren am 16. März 2005, vertreten durch Dr. Klaus Oberndorfer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 21. September 2005, Zl. 261.232/0-IX/27/05, betreffend Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 10, Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),
Spruch
I. zu Recht erkannt: römisch eins. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 verfügt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 verfügt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst: römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, wurde am 16. März 2005 in Österreich geboren. Sein Vater (Beschwerdeführer zu hg. Zl. 2008/23/0979) und seine Mutter hatten bereits im Jahr 2003 einen Asyl- und einen Asylerstreckungsantrag gestellt. Der Asylantrag des Vaters wurde mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juli 2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF vor der Asylgesetznovelle BGBl. I Nr. 101/2003 mangels Glaubwürdigkeit der Verfolgungsbehauptung abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Georgien gemäß § 8 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt. Der Asylerstreckungsantrag der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 30. August 2005 gemäß §§ 10, 11 Asylgesetz 1997 abgewiesen. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, wurde am 16. März 2005 in Österreich geboren. Sein Vater (Beschwerdeführer zu hg. Zl. 2008/23/0979) und seine Mutter hatten bereits im Jahr 2003 einen Asyl- und einen Asylerstreckungsantrag gestellt. Der Asylantrag des Vaters wurde mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juli 2005 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, mangels Glaubwürdigkeit der Verfolgungsbehauptung abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt. Der Asylerstreckungsantrag der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 30. August 2005 gemäß Paragraphen 10,, 11 Asylgesetz 1997 abgewiesen.
Am 4. April 2005, sohin neunzehn Tage nach der Geburt des Beschwerdeführers, brachte sein Vater für ihn unter Verweis auf die Angehörigeneigenschaft gemäß § 10 Asylgesetz 1997 idF der Asylgesetznovelle BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes ein, zu dem keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden. Am 4. April 2005, sohin neunzehn Tage nach der Geburt des Beschwerdeführers, brachte sein Vater für ihn unter Verweis auf die Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 10, Asylgesetz 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG) einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes ein, zu dem keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden.
Im Anschluss an seine die Eltern betreffenden Bescheide wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 23. Mai 2005 den Antrag des Beschwerdeführers - im Rahmen eines Familienverfahrens nach § 10 AsylG - gemäß § 7 AsylG ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus. Im Anschluss an seine die Eltern betreffenden Bescheide wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 23. Mai 2005 den Antrag des Beschwerdeführers - im Rahmen eines Familienverfahrens nach Paragraph 10, AsylG - gemäß Paragraph 7, AsylG ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus.
Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung wies die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der die Eltern des Beschwerdeführers befragt worden waren, mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 21. September 2005 "gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 iVm § 10 AsylG" ab. In Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "nach Georgien" ausgewiesen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung wies die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der die Eltern des Beschwerdeführers befragt worden waren, mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 21. September 2005 "gemäß Paragraphen 7,, 8 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG" ab. In Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG "nach Georgien" ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat: Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Zu I. Zu römisch eins.
Mit der im angefochtenen Bescheid verfügten Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers ohne seine Eltern hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt.
Zwar sind die Asylverfahren der Eltern des Beschwerdeführers mittlerweile auch (negativ) beendet. Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet hätte jedoch nach der bei ihnen anzuwendenden Rechtslage durch die Fremdenbehörden zu erfolgen. Es erscheint daher möglich, dass der minderjährige Beschwerdeführer aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat.
Aus den im hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/19/1054, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, dargelegten Gründen hätte die belangte Behörde die erstinstanzliche Ausweisung des Beschwerdeführers ersatzlos beheben müssen. Aus den im hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/19/1054, auf welches gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, dargelegten Gründen hätte die belangte Behörde die erstinstanzliche Ausweisung des Beschwerdeführers ersatzlos beheben müssen.
Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als damit gemäß § 8 Abs. 2 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien verfügt wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als damit gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien verfügt wurde, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Zu II.: Zu römisch zwei.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung der Berufung "gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 iVm § 10 AsylG" bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor. Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung der Berufung "gemäß Paragraphen 7,, 8 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG" bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung der Berufung "gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 iVm § 10 AsylG" richtet, abzulehnen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung der Berufung "gemäß Paragraphen 7,, 8 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG" richtet, abzulehnen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 333. Ein gesonderter Zuspruch von Umsatzsteuer findet darin keine Deckung. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333. Ein gesonderter Zuspruch von Umsatzsteuer findet darin keine Deckung.
Wien, am 11. November 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008231248.X00Im RIS seit
05.12.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009