TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/6 S3 404530-1/2009

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Veröffentlicht am 06.07.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S3 404.530-1/2009/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. ungeklärt (angeblich XXXX), StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2009, GZ 08 11.774, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. ungeklärt (angeblich römisch 40 ), StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2009, GZ 08 11.774, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 25.11.2008 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.11.2008 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am XXXX geboren, er sei gesund und habe keinerlei Beschwerden oder Krankheiten. Er habe keine Verwandten in Österreich. Er habe vor rund drei Monaten und 20 Tagen sein Heimatland verlassen und sei in den Iran gefahren, wo er circa 15 bis 16 Tage geblieben sei. Danach sei er für rund 30 Tage in der Türkei gewesen, und zwar in den Städten XXXX und Istanbul. In weiterer Folge sei er mit einem Boot nach Griechenland gebracht worden. Er habe sich circa 20 Tage in Mytilini aufgehalten und sei dann verhaftet worden. Man habe ihm mitgeteilt, dass er innerhalb von 30 Tagen aus Griechenland ausreisen müsse. Er sei dann nach Athen gefahren und habe sich in einem LKW versteckt, um nach Norden zu kommen. Der LKW-Fahrer habe nicht gewusst, dass er sich auf der Ladefläche versteckt habe. Den LKW habe er erst wieder verlassen, als er von der Polizei aufgegriffen worden sei.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.11.2008 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am römisch 40 geboren, er sei gesund und habe keinerlei Beschwerden oder Krankheiten. Er habe keine Verwandten in Österreich. Er habe vor rund drei Monaten und 20 Tagen sein Heimatland verlassen und sei in den Iran gefahren, wo er circa 15 bis 16 Tage geblieben sei. Danach sei er für rund 30 Tage in der Türkei gewesen, und zwar in den Städten römisch 40 und Istanbul. In weiterer Folge sei er mit einem Boot nach Griechenland gebracht worden. Er habe sich circa 20 Tage in Mytilini aufgehalten und sei dann verhaftet worden. Man habe ihm mitgeteilt, dass er innerhalb von 30 Tagen aus Griechenland ausreisen müsse. Er sei dann nach Athen gefahren und habe sich in einem LKW versteckt, um nach Norden zu kommen. Der LKW-Fahrer habe nicht gewusst, dass er sich auf der Ladefläche versteckt habe. Den LKW habe er erst wieder verlassen, als er von der Polizei aufgegriffen worden sei.

Aufgrund der Zweifel des Bundesasylamtes an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde dieser zu einer ärztlichen Altersfeststellung geladen. Am 04.12.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. XXXX untersucht. In dem als psychiatrisches Gutachten bezeichneten Befund wird als Stellungnahme angeführt: "Das Alter der körperlichen Ausreifung ist im Durchschnitt zwischen 18. und 21. Lebensjahr anzusetzen. Seitens des körperlichen Aspektes ist aufgrund des Bartwuchses, dem abgeschlossenen Stimmbruch und der reifen Gesichtszüge die Pubertät als erreicht und abgeschlossen zu werten. Das Erreichen von zumindest 18. Lebensjahren daher als sehr wahrscheinlich anzusehen. Seitens der psychosozialen Reifung ist dies ebenfalls nachzuweisen. Es finden sich Hinweise für eine ausreichende geschlechtliche, soziale Reifung und auch eine Zukunftsplanung ist bereits nachweisbar. Daher ist insgesamt aufgrund der Zusammenschau der Befunde das Erreichen bzw. Überschreiten der Volljährigkeit als sehr wahrscheinlich anzusehen."Aufgrund der Zweifel des Bundesasylamtes an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde dieser zu einer ärztlichen Altersfeststellung geladen. Am 04.12.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. römisch 40 untersucht. In dem als psychiatrisches Gutachten bezeichneten Befund wird als Stellungnahme angeführt: "Das Alter der körperlichen Ausreifung ist im Durchschnitt zwischen 18. und 21. Lebensjahr anzusetzen. Seitens des körperlichen Aspektes ist aufgrund des Bartwuchses, dem abgeschlossenen Stimmbruch und der reifen Gesichtszüge die Pubertät als erreicht und abgeschlossen zu werten. Das Erreichen von zumindest 18. Lebensjahren daher als sehr wahrscheinlich anzusehen. Seitens der psychosozialen Reifung ist dies ebenfalls nachzuweisen. Es finden sich Hinweise für eine ausreichende geschlechtliche, soziale Reifung und auch eine Zukunftsplanung ist bereits nachweisbar. Daher ist insgesamt aufgrund der Zusammenschau der Befunde das Erreichen bzw. Überschreiten der Volljährigkeit als sehr wahrscheinlich anzusehen."

Das Bundesasylamt richtete am 12.12.2008 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung gestütztes dringendes Aufnahmeersuchen an Griechenland. Dieses Aufnahmeersuchen blieb jedoch unbeantwortet, woraufhin Österreich den griechischen Behörden mit einem weiteren Schreiben des Bundesasylamtes vom 14.01.2009 mitteilte, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend den Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin-Verordnung die Aufnahmeverpflichtung bei Griechenland liege.Das Bundesasylamt richtete am 12.12.2008 ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung gestütztes dringendes Aufnahmeersuchen an Griechenland. Dieses Aufnahmeersuchen blieb jedoch unbeantwortet, woraufhin Österreich den griechischen Behörden mit einem weiteren Schreiben des Bundesasylamtes vom 14.01.2009 mitteilte, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend den Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin-Verordnung die Aufnahmeverpflichtung bei Griechenland liege.

Am 15.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Griechenland geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Am 15.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Griechenland geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.01.2009 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, er sei gesund und benötige keinerlei Medikamente. Befragt zu seinem Aufenthalt in Griechenland und den Gründen seiner Ausreise, gab er an, in Griechenland sei alles schlecht gewesen. Er sei sehr schlecht behandelt worden und habe keine Unterkunft bekommen. Zwei Wochen sei er auf der Straße gewesen. Insgesamt sei er 30 Tage dort gewesen. Die griechischen Kommandanten hätten ihn dreimal geschlagen. Das sei am 21. oder 22.11.2008 auf der Insel Patras gewesen. Die griechische Behörde habe gesagt, er sei in Griechenland unerwünscht und solle das Land verlassen. Er habe bei der Polizei diesen Vorfall gemeldet. Der Polizist habe gesagt, der Beschwerdeführer könne, wenn er unzufrieden sei, wieder nach Afghanistan zurückgehen. Menschenrechtsorganisationen habe er dort nicht gesehen. Bezüglich des Gutachtens zur Altersfeststellung gab er an, er wolle und könne dem Arzt nicht widersprechen, er sei sicher ein Experte. Er habe sein richtiges Alter angegeben. Zu einer möglichen Rückkehr nach Griechenland führte er aus, er wolle und könne nicht nach Griechenland zurückkehren. Die Lage sei nicht viel besser als in Afghanistan. Auch in Griechenland habe er sich nicht sicher gefühlt. Nach Übersetzung der Länderfeststellungen zu Griechenland antwortete der Beschwerdeführer, die Lage sei einfach sehr schlecht und unmenschlich gewesen. Die Flüchtlinge bekämen keine Unterstützung und Hilfe vom Staat. Deswegen versuchten die Flüchtlinge, Griechenland zu verlassen. Auf die Frage des Rechtsberaters, welches Geburtsdatum er in Griechenland angegeben habe, teilte er mit, er habe genau das gleiche angegeben, welches er hier gesagt habe. Das Problem sei dort gewesen, dass es keine Dolmetscher gegeben habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 7 Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welcher mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.03.2009, GZ S3 404.530-1/2009/2Z, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welcher mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.03.2009, GZ S3 404.530-1/2009/2Z, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 75/2007 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2007, ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß Art. 2 lit. h Dublin-Verordnung bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck "unbegleiteter Minderjähriger" unverheiratete Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung gelassen werden.Gemäß Artikel 2, Litera h, Dublin-Verordnung bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck "unbegleiteter Minderjähriger" unverheiratete Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung gelassen werden.

Laut Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Laut Artikel 3, Absatz 2, erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.In den Artikel 5 f, f, Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 6 Dublin-Verordnung lautet: "Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig."Artikel 6, Dublin-Verordnung lautet: "Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig."

Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Beschwerde stattzugeben ist:

Im Beschwerdefall ist die Frage entscheidungsrelevant, ob der Beschwerdeführer minderjährig ist, weil diesfalls gemäß Art. 6 Dublin-Verordnung die Zuständigkeit Österreichs gegeben wäre. Da das Bundesasylamt Zweifel an der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit hatte, beauftragte es Dr. XXXX mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers. Dieses Gutachten ist jedoch nicht ausreichend nachvollziehbar, es fehlen Angaben über die angewendeten Methoden und deren Gewichtung untereinander ebenso wie fallbezogene Wertungen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass im Gutachten auf Seite 4 ein falscher Name angeführt ist und dies den Eindruck verstärkt, dass es sich um ein schablonenhaftes Gutachten handelt, das nicht ausreichend detailliert auf den konkreten Beschwerdeführer eingeht. Vor diesem Hintergrund erscheint es jedenfalls nicht möglich, schlüssig nachzuvollziehen, wie der Gutachter zu der von ihm festgelegten Altersbestimmung gelangen konnte. Hinzu kommt, dass laut Gutachten das Alter des Beschwerdeführers im Durchschnitt zwischen 18. und 21. Lebensjahr anzusetzen ist und eine Aussagesicherheit demnach nur innerhalb dieser Bandbreite möglich war. Bei einer Altersangabe, welche als unterste Grenze das 18. Lebensjahr angibt und damit gerade noch die Volljährigkeit erreicht, erscheint es aber besonders wichtig, ein gut begründetes und ausreichend nachvollziehbares Gutachten vorzulegen. In einem Zweifelsfall ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von dem vom Antragsteller angegebenen Geburtsdatum auszugehen (VwGH 29.04.2007, 2005/01/0463; 22.08.2007, 2005/01/0271; 17.09.2008, 2008/23/0870). Eine Abwägung sonstiger Umstände, die den Befund der Volljährigkeit decken könnten, z. B. widersprüchliche Aussagen zum Geburtsdatum oder zur Schulbesuchsdauer, ist im angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass in der vom Beschwerdeführer vorgelegten griechischen Ausweisungsentscheidung (S. 15 BAA-Akt) das Geburtsjahr mit 1990 angegeben wird. Nach seinem exakten Geburtstag wurde der Beschwerdeführer jedoch offenbar weder in Griechenland noch in Österreich gefragt bzw. dessen diesbezügliche Angaben nicht festgehalten und in die Beweiswürdigung einbezogen. Unter diesen Prämissen kann aber der Kritik in der Beschwerde auf Basis der Aktenlage nicht hinreichend begegnet werden. Die Behörde hat gerade in einem wissenschaftlich notorischerweise sensiblen Bereich wie jenem der Altersfeststellung die Aufgabe, auf die Schlüssigkeit des diesbezüglichen Gutachtens zu dringen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die angewandten Methoden anerkannt sind.Im Beschwerdefall ist die Frage entscheidungsrelevant, ob der Beschwerdeführer minderjährig ist, weil diesfalls gemäß Artikel 6, Dublin-Verordnung die Zuständigkeit Österreichs gegeben wäre. Da das Bundesasylamt Zweifel an der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit hatte, beauftragte es Dr. römisch 40 mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers. Dieses Gutachten ist jedoch nicht ausreichend nachvollziehbar, es fehlen Angaben über die angewendeten Methoden und deren Gewichtung untereinander ebenso wie fallbezogene Wertungen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass im Gutachten auf Seite 4 ein falscher Name angeführt ist und dies den Eindruck verstärkt, dass es sich um ein schablonenhaftes Gutachten handelt, das nicht ausreichend detailliert auf den konkreten Beschwerdeführer eingeht. Vor diesem Hintergrund erscheint es jedenfalls nicht möglich, schlüssig nachzuvollziehen, wie der Gutachter zu der von ihm festgelegten Altersbestimmung gelangen konnte. Hinzu kommt, dass laut Gutachten das Alter des Beschwerdeführers im Durchschnitt zwischen 18. und 21. Lebensjahr anzusetzen ist und eine Aussagesicherheit demnach nur innerhalb dieser Bandbreite möglich war. Bei einer Altersangabe, welche als unterste Grenze das 18. Lebensjahr angibt und damit gerade noch die Volljährigkeit erreicht, erscheint es aber besonders wichtig, ein gut begründetes und ausreichend nachvollziehbares Gutachten vorzulegen. In einem Zweifelsfall ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von dem vom Antragsteller angegebenen Geburtsdatum auszugehen (VwGH 29.04.2007, 2005/01/0463; 22.08.2007, 2005/01/0271; 17.09.2008, 2008/23/0870). Eine Abwägung sonstiger Umstände, die den Befund der Volljährigkeit decken könnten, z. B. widersprüchliche Aussagen zum Geburtsdatum oder zur Schulbesuchsdauer, ist im angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass in der vom Beschwerdeführer vorgelegten griechischen Ausweisungsentscheidung (S. 15 BAA-Akt) das Geburtsjahr mit 1990 angegeben wird. Nach seinem exakten Geburtstag wurde der Beschwerdeführer jedoch offenbar weder in Griechenland noch in Österreich gefragt bzw. dessen diesbezügliche Angaben nicht festgehalten und in die Beweiswürdigung einbezogen. Unter diesen Prämissen kann aber der Kritik in der Beschwerde auf Basis der Aktenlage nicht hinreichend begegnet werden. Die Behörde hat gerade in einem wissenschaftlich notorischerweise sensiblen Bereich wie jenem der Altersfeststellung die Aufgabe, auf die Schlüssigkeit des diesbezüglichen Gutachtens zu dringen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die angewandten Methoden anerkannt sind.

Da die Verwaltungsbehörde die entscheidungsrelevante Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zur Beurteilung der Unzuständigkeit Österreichs noch nicht hinreichend ermittelte, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Klärung dieser Frage hat in einem mängelfreien Verfahren durch Einholung eines schlüssigen Gutachtens samt Gewährung von Parteiengehör und allenfalls ergänzender Befragung des Beschwerdeführers sowie gegebenenfalls Überprüfung seiner Altersangaben in Griechenland zu erfolgen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.

Schlagworte

Altersfeststellung, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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