TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/9 E14 216222-2/2009

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Veröffentlicht am 09.07.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §8 Abs4
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
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  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E14 216.222-2/2009-5E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. AHORNER über die Beschwerde des XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heliczer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2009, Zahl: 99 12.783-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. AHORNER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heliczer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2009, Zahl: 99 12.783-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer stellte am 16.08.1999 einen Asylantrag (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 11), welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2000, Zahl: 99 12:783-BAT, in Spruchpunkt I gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde. In Spruchpunkt II stellte das Bundesasylamt fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien gemäß § 8 AsylG zulässig ist (AS 47 - 67).Der Beschwerdeführer stellte am 16.08.1999 einen Asylantrag (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 11), welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2000, Zahl: 99 12:783-BAT, in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen wurde. In Spruchpunkt römisch zwei stellte das Bundesasylamt fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig ist (AS 47 - 67).

Die dagegen erhobene Berufung vom 30.03.2000 wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 25.06.2002, Zahl:

216.222/0-VI/42/00, in Spruchpunkt I gemäß § 7 AsylG 1997. Hinsichtlich Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung statt und stellte in Spruchpunkt II des Bescheides vom 25.06.2002 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des damaligen Berufungswerbers nach Aserbaidschan einschließlich der Region Berg-Karabach gemäß § 8 AsylG iVm § 57 Abs. 1 FrG 1997 nicht zulässig ist. Mit Spruchpunkt III wurde dem Berufungswerber eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG bis zum 24.06.2003 erteilt (OZ 0, AS 157 - 187).216.222/0-VI/42/00, in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 7, AsylG 1997. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung statt und stellte in Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides vom 25.06.2002 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des damaligen Berufungswerbers nach Aserbaidschan einschließlich der Region Berg-Karabach gemäß Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG 1997 nicht zulässig ist. Mit Spruchpunkt römisch drei wurde dem Berufungswerber eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, AsylG bis zum 24.06.2003 erteilt (OZ 0, AS 157 - 187).

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.10.2002, Zahl:

2002/20/0503-4, abgelehnt (OZ 7, 209 - 211).

Mit Bescheid vom 22.05.2003, Zahl: 99 12:783-BAT wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer vom Bundesasylamt eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 3 AsylG 1997 bis zum 24.06.2004 erteilt (AS 229 - 233).Mit Bescheid vom 22.05.2003, Zahl: 99 12:783-BAT wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer vom Bundesasylamt eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 bis zum 24.06.2004 erteilt (AS 229 - 233).

Mit Bescheid vom 19.05.2004, Zahl: 99 12:783-BAT wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 bis zum 24.06.2009 erteilt (AS 229 - 233).Mit Bescheid vom 19.05.2004, Zahl: 99 12:783-BAT wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 bis zum 24.06.2009 erteilt (AS 229 - 233).

Mit Schreiben vom 29.04.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 8 AsylG 2005 iVm § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005, worin er beantragte, ihm die Aufenthaltsberechtigung zu verlängern, die Stellung als subsidiär Schutzberechtigter weiterhin einzuräumen und festzustellen, dass seine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist (AS 277 - 280).Mit Schreiben vom 29.04.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005, worin er beantragte, ihm die Aufenthaltsberechtigung zu verlängern, die Stellung als subsidiär Schutzberechtigter weiterhin einzuräumen und festzustellen, dass seine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist (AS 277 - 280).

Mit Bescheid vom 09.06.2009, Zahl: 99 12.783-BAT, erteilte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 24.06.2010 (AS 303 - 307).Mit Bescheid vom 09.06.2009, Zahl: 99 12.783-BAT, erteilte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 24.06.2010 (AS 303 - 307).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23.06.2009 Beschwerde, in der ausgeführt wird, dass der Bescheid des Bundesasylamtes insoweit angefochten wird, als das Bundesasylamt über den Antrag gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 nicht entschieden hat. Es liege somit eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, da mit dem Bescheid lediglich die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert wurde, nicht jedoch über den bereits zitierten Antrag entschieden wurde.Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23.06.2009 Beschwerde, in der ausgeführt wird, dass der Bescheid des Bundesasylamtes insoweit angefochten wird, als das Bundesasylamt über den Antrag gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 nicht entschieden hat. Es liege somit eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, da mit dem Bescheid lediglich die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 verlängert wurde, nicht jedoch über den bereits zitierten Antrag entschieden wurde.

Der Beschwerdeführer beantragt der Beschwerde Folge zu geben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes dahingehend abzuändern, dass die Feststellung getroffen wird, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist, in eventu die gegenständliche Asylsache zur ergänzenden Entscheidung über den Antrag gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 an das Bundesasylamt zurückzuverweisen (AS 317 - 329).Der Beschwerdeführer beantragt der Beschwerde Folge zu geben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes dahingehend abzuändern, dass die Feststellung getroffen wird, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist, in eventu die gegenständliche Asylsache zur ergänzenden Entscheidung über den Antrag gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 an das Bundesasylamt zurückzuverweisen (AS 317 - 329).

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.

Gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Nach stRsp des VwGH ist "Sache" des Berufungsverfahrens der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, dh jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat. Die Grenzen der Sache, über welche die Berufungsbehörde abzusprechen hat, bestimmen sich nicht nach der Angelegenheit, die vor der untergeordneten Instanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde, dh die Berufungsbehörde darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 66, Rz 59 mit Judikatur- und Literaturnachweisen)Nach stRsp des VwGH ist "Sache" des Berufungsverfahrens der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, dh jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat. Die Grenzen der Sache, über welche die Berufungsbehörde abzusprechen hat, bestimmen sich nicht nach der Angelegenheit, die vor der untergeordneten Instanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde, dh die Berufungsbehörde darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war. (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66,, Rz 59 mit Judikatur- und Literaturnachweisen)

Sind Anträge der Partei im angefochtenen Bescheid nicht oder nur zum Teil erledigt worden, ist die Berufungsbehörde nicht befugt, über die nicht behandelten Anträge bzw. die unerledigten Teile abzusprechen, da sie nicht zur "Sache", dh zum Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheides, gehören. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 66, Rz 60 mit Judikaturnachweis)Sind Anträge der Partei im angefochtenen Bescheid nicht oder nur zum Teil erledigt worden, ist die Berufungsbehörde nicht befugt, über die nicht behandelten Anträge bzw. die unerledigten Teile abzusprechen, da sie nicht zur "Sache", dh zum Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheides, gehören. (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66,, Rz 60 mit Judikaturnachweis)

Hinsichtlich der Behandlung von Berufungsbegehren die sich auf eine andere "Sache" beziehen, führt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 04.02.2000, 98/13/0033) aus:

"Da der Berufungswerber von der Berufungsinstanz nur eine andere Entscheidung in derselben "Sache", nicht aber die Entscheidung in einer anderen "Sache" begehren kann, ist ein in der Berufung gestellter Antrag auf Entscheidung in einer anderen Sache kein zulässiger Berufungsantrag. Da sich weder der Berufungshauptantrag noch der Berufungseventualantrag innerhalb der "Sache" des Verfahrens erster Instanz bewegten, liegt ein zulässiger Berufungsantrag nicht vor. Die Berufung ist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (Hinweis E 9.10.1969, 784/68, VwSlg 7655 A/1969)."

Die Beschwerde richtet sich nicht gegen den Spruchpunkt des "bekämpften" Bescheides, sondern gegen den Umstand, dass "über den Antrag gem. § 10 Abs. 2 Z 2 im Zusammenhalt mit Abs. 5 idF ASylG BGBl. I Nr. 29/2009 [...] nicht entschieden [wurde]."Die Beschwerde richtet sich nicht gegen den Spruchpunkt des "bekämpften" Bescheides, sondern gegen den Umstand, dass "über den Antrag gem. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, im Zusammenhalt mit Absatz 5, in der Fassung ASylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, [...] nicht entschieden [wurde]."

Damit legt jedoch bereits die Formulierung der Beschwerde dar, dass eine diesbezügliche Entscheidung der Behörde gegen die sich die Beschwerde richten könnte, nicht vorliegt. Der Berufungsbehörde, im gegenständlichen Fall dem Asylgerichtshof, ist es jedoch verwehrt über eine "Sache" abzusprechen, die nicht Gegenstand der bekämpften Entscheidung war.

Die Beschwerde ist daher spruchgemäß ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

Hinsichtlich des in der Beschwerde gestellten Eventualantrages, "die gegenständliche Asylsache zur ergänzenden Entscheidung über den Antrag gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 an das Bundesasylamt zurückzuverweisen", ist ebenso auf die Ausführungen unter II.3 zu verweisen. Dem Beschwerdeführer bleibt es jedoch unbenommen, eine diesbezügliche Entscheidung beim Bundesasylamt zu begehren.Hinsichtlich des in der Beschwerde gestellten Eventualantrages, "die gegenständliche Asylsache zur ergänzenden Entscheidung über den Antrag gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 an das Bundesasylamt zurückzuverweisen", ist ebenso auf die Ausführungen unter römisch zwei.3 zu verweisen. Dem Beschwerdeführer bleibt es jedoch unbenommen, eine diesbezügliche Entscheidung beim Bundesasylamt zu begehren.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs. 2 Z 1 AVG abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG abgesehen werden.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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