TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/9 C7 218276-3/2008

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Veröffentlicht am 09.07.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylGHG §23
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C7 218276-3/2008/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2008, FZ. 08 00.873-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2008, FZ. 08 00.873-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 29/2009 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 29 aus 2009, idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Der Beschwerdeführer stellte erstmalig am 31.01.2000 einen Asylantrag.

Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme mit der BH Neusiedl am 28.01.2000 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater im Jahr 1995 gestorben sei. Er sei im Gefängnis von der Polizei umgebracht worden. Die Mutter des Beschwerdeführers führe inzwischen das Elektrogeschäft des Beschwerdeführers. Dieses sei von der Polizei beschlagnahmt worden. Er habe im Dezember 1999 beschlossen auszuwandern, da er von der Polizei verfolgt werde.

Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.02.2000 wurde der Beschwerdeführer bezüglich seines Reiseweges einvernommen. Nach Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 28.01.2000 vor der Grenzbezirksstelle Neusiedl/See erklärt habe, dass er am 01.02.1975 geboren worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser Fehler im Zuge der Übersetzung durch die Dolmetscherin, mit der die Einvernahme in englischer Sprache durchgeführt worden sei, zu Stande gekommen sei.

In der Niederschrift vom 16.03.2000 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Pakistan verlassen habe, weil er laufend Probleme mit der Polizei gehabt habe. Sein Vater sei im Jahre 1995 wegen der Mitgliedschaft bei der "PML" von der pakistanischen Polizei verhaftet worden und sei dann während der Haft verstorben. Seine Mutter habe anschließend Anzeige gegen die Beamten erstattet, weil sie vermutete, dass ihr Vater von den Polizisten ermordet worden sei. Danach sei seine Mutter laufend von Polizeibeamten der Polizei in XXXX bedroht worden, sollte sie die Anzeige nicht zurückziehen, werde ihr oder dem Beschwerdeführer etwas passieren. Im Februar 1998 hätten ihn Polizeibeamte wegen des Verdachtes, verbotene Waffen zu besitzen, verhaftet. Er habe tatsächlich keine verbotenen Waffen besessen. Er sei anschließend 15 Tage in Haft gewesen und sei während der Haft auch misshandelt worden. Es sei ihm mit einem Stock auf das rechte Schienbein geschlagen worden und er sei mit einer heißen Eisenstange am rechten Fuß misshandelt worden. Er habe heute noch sichtbare Narben. Nach 15 Tagen sei er aus der Haft entlassen worden und habe sich in das Krankenhaus in XXXX begeben, wo er ca. einen Monat in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Im Juni 1998 sei er wegen des Verdachtes, der verbotenen religiösen Gruppierung "Syppoh-Sahaba" anzugehören, verhaftet worden. Er sei jedoch niemals Mitglied der "Syppoh-Sahaba" gewesen. Er sei anschließend ca. einen Monat in der Polizeistation in XXXX angehalten und über diese religiöse Gruppierung befragt worden. Während der Haft sei er auch geschlagen worden, habe jedoch keine sichtbaren Verletzungen erlitten. Nach ca. einem Monat sei er ohne Anklageerhebung aus der Haft entlassen worden. Am 05.08.1999 sei der Geschäftsführer ihres Geschäftes "XXXX" (in Folge A. A.) vermutlich von Schiiten erschossen worden. Er habe einige Tage später XXXX verlassen, da er befürchtete, dass die pakistanische Polizei ihn verdächtigen könnte, den Mord begangen zu haben. Er habe auch anschließend von seinem Cousin erfahren, dass die pakistanische Polizei ihn wegen des Mordes an A. A. suchen würde. Aus diesem Grund habe er das Land verlassen. Unterlagen bezüglich seiner Haft und seines Krankenhausaufenthaltes habe er in XXXX. Im Falle einer Rückkehr nach Pakistan befürchte er, fälschlich wegen eines Mordes angeklagt bzw. verhaftet zu werden.In der Niederschrift vom 16.03.2000 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Pakistan verlassen habe, weil er laufend Probleme mit der Polizei gehabt habe. Sein Vater sei im Jahre 1995 wegen der Mitgliedschaft bei der "PML" von der pakistanischen Polizei verhaftet worden und sei dann während der Haft verstorben. Seine Mutter habe anschließend Anzeige gegen die Beamten erstattet, weil sie vermutete, dass ihr Vater von den Polizisten ermordet worden sei. Danach sei seine Mutter laufend von Polizeibeamten der Polizei in römisch 40 bedroht worden, sollte sie die Anzeige nicht zurückziehen, werde ihr oder dem Beschwerdeführer etwas passieren. Im Februar 1998 hätten ihn Polizeibeamte wegen des Verdachtes, verbotene Waffen zu besitzen, verhaftet. Er habe tatsächlich keine verbotenen Waffen besessen. Er sei anschließend 15 Tage in Haft gewesen und sei während der Haft auch misshandelt worden. Es sei ihm mit einem Stock auf das rechte Schienbein geschlagen worden und er sei mit einer heißen Eisenstange am rechten Fuß misshandelt worden. Er habe heute noch sichtbare Narben. Nach 15 Tagen sei er aus der Haft entlassen worden und habe sich in das Krankenhaus in römisch 40 begeben, wo er ca. einen Monat in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Im Juni 1998 sei er wegen des Verdachtes, der verbotenen religiösen Gruppierung "Syppoh-Sahaba" anzugehören, verhaftet worden. Er sei jedoch niemals Mitglied der "Syppoh-Sahaba" gewesen. Er sei anschließend ca. einen Monat in der Polizeistation in römisch 40 angehalten und über diese religiöse Gruppierung befragt worden. Während der Haft sei er auch geschlagen worden, habe jedoch keine sichtbaren Verletzungen erlitten. Nach ca. einem Monat sei er ohne Anklageerhebung aus der Haft entlassen worden. Am 05.08.1999 sei der Geschäftsführer ihres Geschäftes "XXXX" (in Folge A. A.) vermutlich von Schiiten erschossen worden. Er habe einige Tage später römisch 40 verlassen, da er befürchtete, dass die pakistanische Polizei ihn verdächtigen könnte, den Mord begangen zu haben. Er habe auch anschließend von seinem Cousin erfahren, dass die pakistanische Polizei ihn wegen des Mordes an A. A. suchen würde. Aus diesem Grund habe er das Land verlassen. Unterlagen bezüglich seiner Haft und seines Krankenhausaufenthaltes habe er in römisch 40 . Im Falle einer Rückkehr nach Pakistan befürchte er, fälschlich wegen eines Mordes angeklagt bzw. verhaftet zu werden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2000 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Zugleich wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan als zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2000 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Zugleich wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan als zulässig erklärt.

Mit Schriftsatz vom 03.07.2000 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG und brachte gleichzeitig eine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ein.Mit Schriftsatz vom 03.07.2000 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG und brachte gleichzeitig eine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2000 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 04.07.2000 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2000 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 04.07.2000 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richteten sich die Berufung vom 21.07.2000 sowie die Berufungsergänzung vom 29.08.2000.

Mit Bescheid vom 22.01.2001 des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 31.01.2000 wird gemäß § 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen."Mit Bescheid vom 22.01.2001 des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 31.01.2000 wird gemäß Paragraph 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen."

Mit Schreiben vom 19.06.2002 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt seinen richtigen Namen sowie sein richtiges Geburtsdatum mit.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 31.03.2005 wurde die Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates abgelehnt.

2. Am 23.01.2008 stellte der Beschwerdeführer nach Inschubhaftnahme einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, dass er von Mitte 2005 bis 22.12.2007 in Italien gewesen sei. Bezüglich seiner Fluchtgründe brachte er vor, dass die Probleme in seiner Heimat nach wie vor bestehen würden und seine Fluchtgründe weiter aufrecht seien. Seine Familie und er seien Anhänger der PPP, weswegen er verfolgt werde. Er habe keine Beweise, aber er werde sich welche schicken lassen.

In der niederschriftlichen Einvernahme am 31.01.2008 vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer, befragt, ob er Kontakt mit seinen Angehörigen in Pakistan habe, an, dass er ab und zu mit seinen Eltern telefoniere. Auf Nachfrage, ob es bei ihm zu Hause Neues gebe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine ganze Familie bei der PPP sei. Es sei allgemein sehr schlimm. XXXX sei ermordet worden und seine Familie stehe auch unter Druck. Die Mitglieder seiner Familie seien schon seit seiner Kindheit bei der PPP. Der Beschwerdeführer sei Mitglied bei der Sipah Sahaba gewesen, als er noch in Pakistan war. Als die Wählerliste hinsichtlich der Wahlen erstellt worden sei, habe ihn sein Bruder in die Wählerliste der PPP eintragen lassen. Nach Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Laufe seiner Einvernahmen insgesamt drei verschiedene Geburtsdaten angegeben habe sowie auch seinen Namen geändert habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er noch nie etwas mit dem Gefängnis zu tun gehabt habe. Er habe Angst gehabt. Der Schlepper habe gesagt, dass sie angeben sollten, dass sie minderjährig wären, damit sie nicht eingesperrt werden würden. Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer schon jemals festgenommen worden sei, gab er an, dass er in Pakistan bei der Sipah Sahaba gewesen sei. Der Verein sei verboten. Deshalb sei er damals festgenommen worden. Befragt, wie der Festnahmegrund gelautet habe, brachte er vor, dass er eines Mordes mitbeschuldigt worden sei. Er sei dann aber entlassen worden, weil er falsch beschuldigt worden sei. Die Polizei habe ihn danach schon gesucht. Die Polizei habe ihn damals geschlagen. Seine Eltern hätten seine Entlassung auf Kaution erwirkt. Der Polizei hätten sie auch Geld bezahlt. Er glaube, dass er fünfzehn Tage im Jahr 1998 in Haft gewesen sei. Er könne sich aber nicht mehr genau daran erinnern. Befragt, weshalb der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Abschluss seines vorherigen Asylverfahrens nunmehr erneut einen Asylantrag stelle, gab er an, dass am XXXX XXXX in Pakistan eingereist sei und es wieder Demonstrationen und Bombenanschläge gebe. Sein Bruder sei von der Polizei festgenommen worden. Er sei schon von früher der Polizei bekannt. Die Polizei habe ihn auch gesucht. Als er von Pakistan weggegangen sei, sei der Mordfall noch nicht abgeschlossen gewesen. Jetzt würden die ganzen alten Sachen wieder aufgerollt. Die PML (Q), die regierende Partei, setze die PPP-Leute unter Druck. Die Regierung wolle nicht, dass die PPP etwas zu sagen habe. XXXX sei auch ermordet worden. Sein Bruder sei der Sekretär des Vorsitzenden der PPP seines Wohngebietes. Er werde von der Polizei gesucht und habe sich bei ihnen im Haus versteckt. Deshalb habe die ganze Familie, seine Eltern und seine Schwester Probleme. Seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens habe sich nichts geändert, aber in der heutigen Situation wisse er nicht, was alles passieren könne. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in seinem ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren angesagt habe, dass sein Vater im Jahr 1995 von der Polizei verhaftet worden wäre und anschließend in der Haft verstorben wäre, während er in seiner heutigen Einvernahme bei der Bekanntgabe seiner persönlichen Daten angegeben habe, dass sein VaterXXXX ca. 65 Jahre alt wäre und in XXXX wohnen würde, erwiderte der Beschwerdeführer, dass dies die Familienadresse sei. Auf weiteren Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei seiner heutigen Einvernahme behauptet habe, dass seine Eltern wegen der Mitgliedschaft in der PPP mit der Polizei Probleme hätten, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er seinen Bruder und die Familie damit gemeint habe. Der Beschwerdeführer habe bisher keine Beweismittel gebraucht, weshalb er auch keine besorgt habe. Auf erneutem Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 16.03.2000 erklärt habe, dass sein Vater 1995 wegen seiner Mitgliedschaft bei der PML von der Polizei verhaftet worden wäre und in der Haft verstorben wäre, während er bei seiner heutigen Einvernahme vorbrachte, dass die Mitglieder seiner Familie, schon als er noch klein gewesen wäre, immer bei der PPP gewesen wäre und es deshalb auch aktuell Probleme geben würde, führte der Beschwerdeführer an, dass sein Vater schon bei der PML gewesen sei. Seine Familie habe dann die Partei gewechselt. Nach weiterem Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ausgesagt habe, dass er nie Mitglied der religiösen Vereinigung Sipah Sahaba gewesen wäre, während er heute Gegenteiliges behaupte, berief sich der Beschwerdeführer auf einen Übersetzungsfehler. Nach der Erklärung, dass der Beschwerdeführer damals wörtlich in der Sprache Urdu gefragt wurde, ob er Mitglied der religiösen Vereinigung Sipah Sahaba gewesen sei und er dies verneint habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er sich vielleicht geirrt habe. Danach wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen. Im Anschluss an die Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer eine schriftliche Verfahrensanordnung nach § 29 Abs. 3 AsylG persönlich ausgefolgt.In der niederschriftlichen Einvernahme am 31.01.2008 vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer, befragt, ob er Kontakt mit seinen Angehörigen in Pakistan habe, an, dass er ab und zu mit seinen Eltern telefoniere. Auf Nachfrage, ob es bei ihm zu Hause Neues gebe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine ganze Familie bei der PPP sei. Es sei allgemein sehr schlimm. römisch 40 sei ermordet worden und seine Familie stehe auch unter Druck. Die Mitglieder seiner Familie seien schon seit seiner Kindheit bei der PPP. Der Beschwerdeführer sei Mitglied bei der Sipah Sahaba gewesen, als er noch in Pakistan war. Als die Wählerliste hinsichtlich der Wahlen erstellt worden sei, habe ihn sein Bruder in die Wählerliste der PPP eintragen lassen. Nach Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Laufe seiner Einvernahmen insgesamt drei verschiedene Geburtsdaten angegeben habe sowie auch seinen Namen geändert habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er noch nie etwas mit dem Gefängnis zu tun gehabt habe. Er habe Angst gehabt. Der Schlepper habe gesagt, dass sie angeben sollten, dass sie minderjährig wären, damit sie nicht eingesperrt werden würden. Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer schon jemals festgenommen worden sei, gab er an, dass er in Pakistan bei der Sipah Sahaba gewesen sei. Der Verein sei verboten. Deshalb sei er damals festgenommen worden. Befragt, wie der Festnahmegrund gelautet habe, brachte er vor, dass er eines Mordes mitbeschuldigt worden sei. Er sei dann aber entlassen worden, weil er falsch beschuldigt worden sei. Die Polizei habe ihn danach schon gesucht. Die Polizei habe ihn damals geschlagen. Seine Eltern hätten seine Entlassung auf Kaution erwirkt. Der Polizei hätten sie auch Geld bezahlt. Er glaube, dass er fünfzehn Tage im Jahr 1998 in Haft gewesen sei. Er könne sich aber nicht mehr genau daran erinnern. Befragt, weshalb der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Abschluss seines vorherigen Asylverfahrens nunmehr erneut einen Asylantrag stelle, gab er an, dass am römisch 40 römisch 40 in Pakistan eingereist sei und es wieder Demonstrationen und Bombenanschläge gebe. Sein Bruder sei von der Polizei festgenommen worden. Er sei schon von früher der Polizei bekannt. Die Polizei habe ihn auch gesucht. Als er von Pakistan weggegangen sei, sei der Mordfall noch nicht abgeschlossen gewesen. Jetzt würden die ganzen alten Sachen wieder aufgerollt. Die PML (Q), die regierende Partei, setze die PPP-Leute unter Druck. Die Regierung wolle nicht, dass die PPP etwas zu sagen habe. römisch 40 sei auch ermordet worden. Sein Bruder sei der Sekretär des Vorsitzenden der PPP seines Wohngebietes. Er werde von der Polizei gesucht und habe sich bei ihnen im Haus versteckt. Deshalb habe die ganze Familie, seine Eltern und seine Schwester Probleme. Seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens habe sich nichts geändert, aber in der heutigen Situation wisse er nicht, was alles passieren könne. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in seinem ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren angesagt habe, dass sein Vater im Jahr 1995 von der Polizei verhaftet worden wäre und anschließend in der Haft verstorben wäre, während er in seiner heutigen Einvernahme bei der Bekanntgabe seiner persönlichen Daten angegeben habe, dass sein VaterXXXX ca. 65 Jahre alt wäre und in römisch 40 wohnen würde, erwiderte der Beschwerdeführer, dass dies die Familienadresse sei. Auf weiteren Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei seiner heutigen Einvernahme behauptet habe, dass seine Eltern wegen der Mitgliedschaft in der PPP mit der Polizei Probleme hätten, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er seinen Bruder und die Familie damit gemeint habe. Der Beschwerdeführer habe bisher keine Beweismittel gebraucht, weshalb er auch keine besorgt habe. Auf erneutem Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 16.03.2000 erklärt habe, dass sein Vater 1995 wegen seiner Mitgliedschaft bei der PML von der Polizei verhaftet worden wäre und in der Haft verstorben wäre, während er bei seiner heutigen Einvernahme vorbrachte, dass die Mitglieder seiner Familie, schon als er noch klein gewesen wäre, immer bei der PPP gewesen wäre und es deshalb auch aktuell Probleme geben würde, führte der Beschwerdeführer an, dass sein Vater schon bei der PML gewesen sei. Seine Familie habe dann die Partei gewechselt. Nach weiterem Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ausgesagt habe, dass er nie Mitglied der religiösen Vereinigung Sipah Sahaba gewesen wäre, während er heute Gegenteiliges behaupte, berief sich der Beschwerdeführer auf einen Übersetzungsfehler. Nach der Erklärung, dass der Beschwerdeführer damals wörtlich in der Sprache Urdu gefragt wurde, ob er Mitglied der religiösen Vereinigung Sipah Sahaba gewesen sei und er dies verneint habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er sich vielleicht geirrt habe. Danach wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen. Im Anschluss an die Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer eine schriftliche Verfahrensanordnung nach Paragraph 29, Absatz 3, AsylG persönlich ausgefolgt.

In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.02.2008 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass eine Zurückweisung nach § 68 AVG nicht zulässig sei und er somit zum Asylverfahren zugelassen sei.In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.02.2008 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass eine Zurückweisung nach Paragraph 68, AVG nicht zulässig sei und er somit zum Asylverfahren zugelassen sei.

Am 24.04.2008 wurde der Beschwerdeführer erneut einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen, in welcher er angab, dass sich an seinen Fluchtgründen seit seiner Einreise nichts geändert habe. Lediglich sei gegen ihn eine Anzeige in Pakistan erstattet worden. Er sei in Pakistan schon im Jahr 1995 für 15 Tage im Gefängnis gewesen. Er habe darüber aber keine Unterlagen. Nach Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 22.02.2000 andere Angaben betreffend seiner Festnahme gemacht habe, meinte er, dass er sich das nicht erklären könne. Auf Nachfrage, ob es jemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht gegeben habe, behauptete der Beschwerdeführer, dass er während seiner Abwesenheit neuerlich angezeigt worden sei und legte eine Anzeigebestätigung in Kopie vor. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung gewesen sei, bejahte er und erklärte, dass er glaube, dass dies zwischen 1995 und 1997 gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr nach Pakistan befürchte der Beschwerdeführer, dass er weiterhin von den Mitgliedern der anderen Partei, insbesondere den Schiiten bzw. den Mitgliedern der PML (Q) verfolgt werde. Er glaube dies deshalb, weil er in seiner Abwesenheit vermutlich von Mitgliedern der PML fälschlich beschuldigt worden sei, an einem Raufhandel beteiligt gewesen zu sein, glaublich im Jänner 2008. Im Anschluss an die Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen betreffend Pakistan zur Kenntnis gebracht.

Mit Schreiben vom 09.05.2008 übermittelte das Bundesasylamt die vom Beschwerdeführer vorgelegte polizeiliche Anzeige (FIR) an die Österreichische Botschaft Islamabad mit dem Ersuchen um Bekanntgabe, ob die Anzeige ein Originaldokument ist bzw. ob tatsächlich eine solche Anzeige erstattet wurde.

Aus der Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 08.07.2008 geht hervor, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte FIR falsch und unecht sei. Ein derartiger Bericht scheine nicht in den Polizeiakten auf.

Am 19.08.2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen, in welchem ihm unter anderem der Erhebungsbericht der

Österreichischen Botschaft Islamabad zur Kenntnis gebracht wurde. Er gab diesbezüglich an, dass er sich nicht erklären könne, wie es zu einer Fälschung der von ihm vorgelegten Dokumente gekommen sein soll. Er glaube, er habe den FIR von seinem in Pakistan lebenden Bruder erhalten. Im Anschluss an die Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen über Pakistan zur Kenntnis gebracht, und er brachte diesbezüglich vor, dass im Bericht alles positiv geschrieben sei, aber tatsächlich alles anders sei. Derzeit könne man in Pakistan nicht sicher leben.

3. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.3. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

Die Verwaltungsbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben (u.a. Bericht des Auswärtigen Amtes (AA), Jänner 2008; Tagespresse zu aktuellen Ereignissen) zur allgemeinen Lage in Pakistan. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass die Behauptung, aufgrund einer fingierten Anzeige weiterhin in Pakistan Probleme zu bekommen, nur allgemein in den Raum gestellt wurde, ohne diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. Diese Ansicht der Behörde werde von Ungereimtheiten bestätigt. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Anzeige sei einer Überprüfung unterzogen worden und das Erhebungsergebnis sei dem Beschwerdeführer am 19.08.2008 zur Kenntnis gebracht worden. Darauf angesprochen habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich nicht erklären könne, wie sein Bruder in den Besitz einer gefälschten Anzeige habe kommen können. Das Verhalten des Beschwerdeführers weise darauf hin, dass er durch Vorlage von falschen Dokumenten und durch Aufstellung von neuen Behauptungen seinen Aufenthalt in Österreich verlängern wollte. Verdeutlicht werde dies aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Österreich nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens Richtung Italien verlassen habe. Von dort sei er im Dezember 2007 neuerlich illegal nach Österreich eingereist und habe dann einen Asylantrag eingebracht, als er angehalten und in Schubhaft genommen worden sei. Ferner sei erwähnenswert, dass der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2007 nach Österreich eingereist sei, den zweiten Asylantrag jedoch erst am 23.01.2008 gestellt habe. Dem Bundesasylamt sei dieses Zögern nicht nachvollziehbar. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten gefälschten Unterlagen könnten ebenfalls keine anderslautende Entscheidung herbeiführen. Zu Spruchpunkt II verwies das Bundesasylamt darauf, dass unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers eine allgemeine lebensbedrohende Notlage oder eine allgemeine extreme Gefährdungslage in Pakistan nicht bestehe. Zu Spruchpunkt III legte die Erstbehörde dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfüge und aus seiner persönlichen Situation keine Hinweise ersichtlich sind, welche gegen eine Ausweisung sprechen würden.Die Verwaltungsbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben (u.a. Bericht des Auswärtigen Amtes (AA), Jänner 2008; Tagespresse zu aktuellen Ereignissen) zur allgemeinen Lage in Pakistan. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass die Behauptung, aufgrund einer fingierten Anzeige weiterhin in Pakistan Probleme zu bekommen, nur allgemein in den Raum gestellt wurde, ohne diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. Diese Ansicht der Behörde werde von Ungereimtheiten bestätigt. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Anzeige sei einer Überprüfung unterzogen worden und das Erhebungsergebnis sei dem Beschwerdeführer am 19.08.2008 zur Kenntnis gebracht worden. Darauf angesprochen habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich nicht erklären könne, wie sein Bruder in den Besitz einer gefälschten Anzeige habe kommen können. Das Verhalten des Beschwerdeführers weise darauf hin, dass er durch Vorlage von falschen Dokumenten und durch Aufstellung von neuen Behauptungen seinen Aufenthalt in Österreich verlängern wollte. Verdeutlicht werde dies aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Österreich nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens Richtung Italien verlassen habe. Von dort sei er im Dezember 2007 neuerlich illegal nach Österreich eingereist und habe dann einen Asylantrag eingebracht, als er angehalten und in Schubhaft genommen worden sei. Ferner sei erwähnenswert, dass der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2007 nach Österreich eingereist sei, den zweiten Asylantrag jedoch erst am 23.01.2008 gestellt habe. Dem Bundesasylamt sei dieses Zögern nicht nachvollziehbar. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten gefälschten Unterlagen könnten ebenfalls keine anderslautende Entscheidung herbeiführen. Zu Spruchpunkt römisch zwei verwies das Bundesasylamt darauf, dass unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers eine allgemeine lebensbedrohende Notlage oder eine allgemeine extreme Gefährdungslage in Pakistan nicht bestehe. Zu Spruchpunkt römisch drei legte die Erstbehörde dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfüge und aus seiner persönlichen Situation keine Hinweise ersichtlich sind, welche gegen eine Ausweisung sprechen würden.

4. Dagegen wurde am 01.10.2008 Beschwerde eingebracht. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen der Verfahrensgang des Asylverfahrens des Beschwerdeführers wiederholt und einige Passagen aus den Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt zitiert. Weiters wurde vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer nur zur Untermauerung seiner Nachfluchtgründe auf sein erstes Asylverfahren berufen habe. Dass diese Gründe nunmehr nicht von Relevanz seien, ergebe sich zweifellos aus den zahlreichen Hinweisen, wonach der Beschwerdeführer jetzt von seiner Familie erfahren habe, dass neuerlich Anzeigen eingebracht worden seien. Die nunmehrigen Verfolgungshandlungen würden somit "Nachwirkungen" des seinerzeitigen Fluchtgrundes darstellen. Weiters habe das Bundesasylamt das Ermittlungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt und wäre noch eine weitere Befragung des Beschwerdeführers notwendig gewesen. Ferner wurde ein Antrag auf Aufwands- bzw. Kostenersatz gestellt.

5. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Antragstellers vor der Verwaltungsbehörde, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 12.09.2008; das gegenständliche Verfahren wird daher nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) geführt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 12.09.2008; das gegenständliche Verfahren wird daher nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG) geführt.

2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat insgesamt vier Einvernahmen des Beschwerdeführers durchgeführt und ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

In der Beschwerde wird der substantiierten Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nichts Substantiiertes entgegengehalten bzw. wird kein konkretes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes bzw. einer ergänzenden Befragung geboten hätte. Dem Beschwerdevorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer nur zur Untermauerung seiner "Nachfluchtgründe" auf sein erstes Asylverfahren berufen habe, wobei diese nunmehr nicht mehr relevant seien, da neue Gründe entstanden seien, kann vor allem im Hinblick darauf nicht gefolgt werden, dass die nunmehr vom Beschwerdeführer angeführten Fluchtgründe mit seinem Vorbringen im Rahmen seines ersten Asylverfahrens nicht in Einklang zu bringen sind und einander gänzlich widersprechen. Weiters erscheinen die "neuen" vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe (Anzeige gegen ihn während seiner Abwesenheit) auch für sich allein betrachtet nicht glaubwürdig und hat sich im Ermittlungsverfahren herausgestellt, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten FIR um eine Fälschung handelt. Somit ist hinsichtlich des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer während seiner Abwesenheit angezeigt wurde, von einer unglaubwürdigen Steigerung seiner Fluchtgründe auszugehen. Was die in der Beschwerdeschrift in den Raum gestellte Behauptung, dass das Bundesasylamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und der Beschwerdeführer noch einmal einzuvernehmen gewesen wäre, anbelangt, so ist festzustellen, dass das Bundesasylamt den Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens in insgesamt vier Einvernahmen zu seinen Fluchtgründen befragt hat und dieser somit ausreichend Gelegenheit hatte, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen, weshalb sich diese in der Beschwerdeführer geäußerte Kritik als nicht nachvollziehbar und unbegründet erweist. Ferner sind nach Ansicht des Asylgerichtshofs die von der Verwaltungsbehörde auf Grundlage von aktuellen Berichten (u.a. AA, Jänner 2008) getroffenen Länderfeststellungen (Seiten 15 bis 20 des Bescheides) für den konkreten Fall, insbesondere im Hinblick auf die schlüssig begründete mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, ausreichend. Der Sachverhalt stellt sich somit auch unter Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes weiterhin als geklärt dar.

3. Der Asylgerichtshof geht wie bereits das Bundessylamt davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund nicht glaubhaft ist; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

Die Verfolgungsbehauptungen erwiesen sich als widersprüchlich und nicht plausibel.

So gab der Beschwerdeführer beispielsweise im Rahmen seines ersten Asylverfahrens an, dass sein Vater im Jahr 1995 aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der PML von der Polizei verhaftet worden sei und dann während seiner Haft gestorben sei. Seine Mutter habe daraufhin eine Anzeige gegen die Beamten erstattet und seien in Folge sowohl sie als auch der Beschwerdeführer von der Polizei bedroht worden. In Widerspruch dazu erklärte der Beschwerdeführer schließlich in der Einvernahme vom 31.01.2008 im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens bei der Aufnahme seiner persönlichen Daten, dass sein Vater noch am Leben sei, etwa 65 Jahre alt sei und in XXXX wohnen würde und nannte die exakte Adresse. Nach Vorhalt dieses Widerspruchs behauptete der Beschwerdeführer, dass dies die Familienadresse sei, wodurch er jedoch keineswegs den Umstand aufklären konnte, weshalb sein Vater nun entgegen seinen vorherigen Angaben doch am Leben sein soll. Im weiteren Verlauf der Einvernahme sprach der Beschwerdeführer außerdem davon, dass seine Eltern, somit auch sein Vater, aufgrund der Mitgliedschaft bei der PPP mit der Polizei Probleme hätten, und entgegnete der Beschwerdeführer nach neuerlichem Vorhalt, dass er seinen Bruder und die Familie damit gemeint habe. Auch diese Erklärung erscheint nicht überzeugend und muss als wenig plausible Schutzbehauptung angesehen werden. Hinsichtlich der unterschiedlichen Angaben zur politischen Parteizugehörigkeit seines Vaters brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater schon bei der PML gewesen sei, jedoch danach seine Familie die Partei gewechselt habe, was sich aus Sicht des Asylgerichtshofes als wenig plausibel und nicht der Realität entsprechend darstellt.So gab der Beschwerdeführer beispielsweise im Rahmen seines ersten Asylverfahrens an, dass sein Vater im Jahr 1995 aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der PML von der Polizei verhaftet worden sei und dann während seiner Haft gestorben sei. Seine Mutter habe daraufhin eine Anzeige gegen die Beamten erstattet und seien in Folge sowohl sie als auch der Beschwerdeführer von der Polizei bedroht worden. In Widerspruch dazu erklärte der Beschwerdeführer schließlich in der Einvernahme vom 31.01.2008 im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens bei der Aufnahme seiner persönlichen Daten, dass sein Vater noch am Leben sei, etwa 65 Jahre alt sei und in römisch 40 wohnen würde und nannte die exakte Adresse. Nach Vorhalt dieses Widerspruchs behauptete der Beschwerdeführer, dass dies die Familienadresse sei, wodurch er jedoch keineswegs den Umstand aufklären konnte, weshalb sein Vater nun entgegen seinen vorherigen Angaben doch am Leben sein soll. Im weiteren Verlauf der Einvernahme sprach der Beschwerdeführer außerdem davon, dass seine Eltern, somit auch sein Vater, aufgrund der Mitgliedschaft bei der PPP mit der Polizei Probleme hätten, und entgegnete der Beschwerdeführer nach neuerlichem Vorhalt, dass er seinen Bruder und die Familie damit gemeint habe. Auch diese Erklärung erscheint nicht überzeugend und muss als wenig plausible Schutzbehauptung angesehen werden. Hinsichtlich der unterschiedlichen Angaben zur politischen Parteizugehörigkeit seines Vaters brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater schon bei der PML gewesen sei, jedoch danach seine Familie die Partei gewechselt habe, was sich aus Sicht des Asylgerichtshofes als wenig plausibel und nicht der Realität entsprechend darstellt.

Ferner macht der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens geltend, dass er im Februar 1998 verhaftet worden sei, da man ihn verdächtigte, unerlaubte Waffen zu besitzen. Er sei etwa 15 Tage in Haft gewesen und dort auch misshandelt worden, weshalb er nach der Haft etwa einen Monat im Krankenhaus gewesen sei. Weiters sei er dann im Juni 1998 wegen des Verdachts, der religiösen Gruppe Sipah Sahaba anzugehören, verhaftet worden und sei er ca. einen Monat in der Polizeistation festgehalten worden. Auch erklärte der Beschwerdeführer, dass am 05.08.1999 der Geschäftsführer ihres Geschäftes namens A. A. ermordet worden sei und der Beschwerdeführer von der Polizei des Mordes verdächtigt worden sei, weshalb er schließlich Pakistan verlassen habe. Im Rahmen des zweiten Asylverfahrens schilderte der Beschwerdeführer jedoch wesentliche Gegebenheiten in unterschiedlicher Weise, indem er etwa angab, dass er im Jahr 1995 (nicht 1998) 15 Tage im Gefängnis gewesen sei. Nach Vorhalt dieser Ungereimtheit sagte der Beschwerdeführer aus, dass er sich diese unterschiedlichen Angaben auch nicht erklären könne. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals in ärztlicher Behandlung gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, dass er sich daran nicht mehr erinnern könne, jedoch glaube, dass dies etwa zwischen 1995 und 1997 gewesen sei. Damit ist jedoch auch diese Aussage nicht mit seinen Angaben über seinen Krankenhausaufenthalt im Rahmen seines ersten Asylverfahrens in Einklang zu bringen. Auch behauptete der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens, dass er Mitglied der Sipah Sahaba gewesen sei und aus diesem Grund in Pakistan festgenommen worden sei, während er bei seinem ersten Asylverfahren eine Mitgliedschaft bei der Sipah Sahaba ausdrücklich verneint hat. Diesen Widerspruch rechtfertigte der Beschwerdeführer mit einem Übersetzungsfehler bzw. gab nach dem Hinweis, dass diese Erklärung nicht glaubhaft erscheint, an, dass er sich vielleicht geirrt habe, was beides als wenig plausible Schutzbehauptung zu werten ist. Weiters nannte der Beschwerdeführer bei seinem zweiten Asylverfahren einen anderen Festnahmegrund, dass er nämlich wegen Mordverdachts festgenommen worden sei, jedoch danach wieder entlassen worden sei, da er falsch beschuldigt worden sei. In seinem ersten Asylverfahren führte er dagegen noch aus, dass er zwar von der Polizei wegen des Mordes an A. A. beschuldigt worden sei, jedoch nicht in diesem Zusammenhang festgenommen worden sei, da ihm zuvor die Flucht gelungen sei.

Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht überdies die Tatsache, dass er durch die Angabe von falschen Identitätsdaten (Name, Geburtsdatum) versucht hat, die Behörde zu täuschen sowie seine späte Antragstellung erst nach Inschubhaftnahme.

Außerdem ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass auch die "neuen" vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe, wonach gegen ihn trotz seiner Abwesenheit von Mitgliedern der PML-Q eine Anzeige erstattet wurde, nicht glaubwürdig erscheinen, sondern von einer unglaubwürdigen Steigerung des Fluchtvorbringens auszugehen ist. Darüber hinaus hat sich, wie schon im Bescheid des Bundesasylamtes erwähnt, im Rahmen des Verfahrens herausgestellt, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgelegten Anzeige um eine Fälschung handelt, was als weiteres Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angesehen werden kann.

Hinzu kommt, dass der Quellenlage nicht entnommen werden kann, dass Mitglieder bzw. Anhänger einer Partei, hier der PPP, staatlicher Verfolgung ausgesetzt wären, zumal sich notorischerweise die Machtverhältnisse in Punjab verschoben haben, nämlich die PPP aus der Wahl 2008 als stärkste Partei hervorgegangen ist und Asif Ali Zardari (PPP) zum Präsidenten gewählt wurde.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.

4. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers haben sich im Asylverfahren nicht ergeben.4. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers haben sich im Asylverfahren nicht ergeben.

Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Pakistan, auch an anderen Orten Pakistans, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Gemäß seinen Angaben besuchte der Beschwerdeführer 10 Jahre die Grundschule und arbeitete in Pakistan als Händler und Verkäufer bzw. als Radio- und Fernsehmechaniker. Zudem leben seine Eltern und Geschwister in Pakistan, sodass er bei einer Rückkehr über ein soziales Netz in seinem Heimatland verfügt.

Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach Pakistan zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.Auch sonst haben sich keine Artikel 3, EMRK relevanten Hindernisse, nach Pakistan zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Artikel 3, EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.

Dass sich seit der Erlassung des Bescheides in Pakistan allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall (gänzliche Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens) verneint werden und hat sich der Asylgerichtshof dessen durch laufende Einschau in die aktuelle Berichtslage versichert. Aus der Quellenlage ist ersichtlich, dass in Pakistan keine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass der pakistanische Staat große Anstrengungen unternimmt, Konflikte und die sektiererische Gewalt zwischen extremistischen Gruppierungen der schiitischen Minderheit (ca. 20 % der Muslime) und der sunnitischen Mehrheit (ca. 80% der Muslime) einzugrenzen und Terrorismus zu bekämpfen. Aufgrund der Länderberichte und der notorischen Entwicklungen um die Wiedereinsetzung der Höchstrichter kann davon ausgegangen werden, dass in Pakistan jedenfalls keine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären; an dieser Einschätzung vermag auch die momentane Militäroffensive gegen die Taliban nichts zu ändern.

Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abzuweisen.

5. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist folgendes auszuführen:

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,

271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

Der EGMR hat sich jüngst in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8. Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf

Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt.

Dazu führte er aus, dass das Bestehen eines Privatlebens für die Zulässigkeit der Abschiebung nicht von Bedeutung wäre, da die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt und außerdem jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Es handle sich bei der ugandischen Beschwerdeführerin überdies um keine niedergelassene Zuwanderin, und sei ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt worden, sodass ihr Aufenthalt in der UK während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher gewesen sei. Auch die behauptete Verzögerung der Behörden ändere nichts und mache die Abschiebung in Folge der Abweisung der Anträge nicht unverhältnismäßig.

Es ist somit nach oben dargelegter jüngster EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.

Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.

Der Beschwerdeführer war im Rahmen seines ersten Asylverfahrens von 2000 bis 2005 in Österreich aufhältig, danach war er zwei Jahre in Italien und hält sich nun seit eineinhalb Jahren wieder in Österreich auf (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet). Während der gesamten Zeit seines Aufenthalts in Österreich hatte er niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Er reiste zweimal unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte hier zwei unbegründete Asylanträge mit unrichtigen Verfolgungsbehauptungen. Es sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration (etwa legale dauerhafte Beschäftigung, Heirat ö.ä.) hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich gemäß eigenen Angaben keine familiären Anknüpfungspunke. Allfällige freundschaftliche Beziehungen wurden zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war. Der Besuch eines Deutschkurses - überdies im Jahr 2003 - und seine gelegentliche Arbeit als Zeitungszusteller reichen nicht aus, eine Aufenthaltsverfestigung zu begründen.Der Beschwerdeführer war im Rahmen seines ersten Asylverfahrens von 2000 bis 2005 in Österreich aufhältig, danach war er zwei Jahre in Italien und hält sich nun seit eineinhalb Jahren wieder in Österreich auf vergleiche VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet). Während der gesamten Zeit seines Aufenthalts in Österreich hatte er niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Er reiste zweimal unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte hier zwei unbegründete Asylanträge mit unrichtigen Verfolgungsbehauptungen. Es sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration (etwa legale dauerhafte Beschäftigung, Heirat ö.ä.) hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich gemäß eigenen Angaben keine familiären Anknüpfungspunke. Allfällige freundschaftliche Beziehungen wurden zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war. Der Besuch eines Deutschkurses - überdies im Jahr 2003 - und seine gelegentliche Arbeit als Zeitungszusteller reichen nicht aus, eine Aufenthaltsverfestigung zu begründen.

Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde daher gemäß § 10 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Auch entspricht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wie dargelegt, zweifelsfrei nicht den Tatsachen.6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Auch entspricht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wie dargelegt, zweifelsfrei nicht den Tatsachen.

III. Der Asylgerichtshof hat über den Antrag auf Kostenersatz wie folgt erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat über den Antrag auf Kostenersatz wie folgt erwogen:

Als maßgebender Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass der Antragsteller zugleich mit der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid einen Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten zu Handen des Vertreters innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht hat.

Gemäß Art. 18 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Der Asylgerichtshof hat gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I Nr. 2008/4 das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Das AVG enthält keine Bestimmungen, aufgrund deren die Verfahrenshilfe bzw. der Ersatz der Verfahrenskosten bewilligt werden könnte (Anm.: § 51a Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. 1991/52 (WV) idgF, kommt mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht).Gemäß Artikel 18, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Das AVG enthält keine Bestimmungen, aufgrund deren die Verfahrenshilfe bzw. der Ersatz der Verfahrenskosten bewilligt werden könnte Anmerkung, Paragraph 51 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. 1991/52 (WV) idgF, kommt mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht).

Weiters ist dem gegenständlichen Antrag auch deshalb kein Erfolg beschieden, da bei Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein Anwaltszwang besteht. Hätte der Gesetzgeber einen Anwaltszwang begründen wollen, wäre angesichts der diesbezüglich detaillierten und je nach Gerichtshof und diesen betreffenden Verfahren differenzierenden Einzelregelungen in § 24 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 1985/10 (WV) idgF, und § 17 Abs. 2 und 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl. Nr. 1953/85 (WV) idgF, zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber diesbezüglich anlässlich der Einrichtung des Asylgerichtshofes eine Sonderregelung getroffen hätte, was jedoch unterblieben ist (vgl. AsylGH 27.11.2008, A2 307.563-2/2008-6E). Ebenso gibt es im AVG keine entsprechende Bestimmung.Weiters ist dem gegenständlichen Antrag auch deshalb kein Erfolg beschieden, da bei Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein Anwaltszwang besteht. Hätte der Gesetzgeber einen Anwaltszwang begründen wollen, wäre angesichts der diesbezüglich detaillierten und je nach Gerichtshof und diesen betreffenden Verfahren differenzierenden Einzelregelungen in Paragraph 24, Absatz 2, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 1985/10 (WV) idgF, und Paragraph 17, Absatz 2 und 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl. Nr. 1953/85 (WV) idgF, zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber diesbezüglich anlässlich der Einrichtung des Asylgerichtshofes eine Sonderregelung getroffen hätte, was jedoch unterblieben ist vergleiche AsylGH 27.11.2008, A2 307.563-2/2008-6E). Ebenso gibt es im AVG keine entsprechende Bestimmung.

Der gegenständliche Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten war sohin - abgesehen davon, dass der Beschwerde im gegenständlichen Fall nicht Folge gegeben wurde - mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Identität, Lebensgrundlage, non refoulement, soziale Verhältnisse, Täuschung

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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