TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/9 A2 268629-2/2009

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Veröffentlicht am 09.07.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylGHG §23
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A2 268.629-2/2009/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2009, GZ. 05 04.918 - BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2009, GZ. 05 04.918 - BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idgF und gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 idgF und gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, reiste nach eigenen Angaben am 09.04.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am selben Tag einen Asylantrag ein. Er wurde hiezu am 14.04.2005 (AS 17 bis 27 BAA) und am 26.01.2006 (AS 61 bis 65 BAA) niederschriftlich befragt. Dabei führte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund aus, dass er im Wald Feuer gemacht habe, um Tiere in einer Höhle auszuräuchern. Das Feuer habe sich dann aber entgegen seiner Absicht für ihn unkontrollierbar ausgebreitet und habe großen Schaden angerichtet. Nun befürchte er deshalb vor Gericht zur Verantwortung gezogen zu werden.

2. Das Bundesasylamt wies diesen Asylantrag sodann mit Bescheid vom 01.02.2006, Zl. 05 04.918-BAT gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 ab. Beweiswürdigend wurde aufgrund von widersprüchlichen Angaben die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verneint.2. Das Bundesasylamt wies diesen Asylantrag sodann mit Bescheid vom 01.02.2006, Zl. 05 04.918-BAT gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 ab. Beweiswürdigend wurde aufgrund von widersprüchlichen Angaben die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verneint.

3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 27.08.2007, Zahl:

268.629-0/2E-XVII/55/06 in Bezug auf Spruchpunkt I gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei - ungeachtet der Frage dessen Glaubhaftigkeit - nicht asylrelevant im Sinne der GFK. In Erledigung der Berufung wurden ferner Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit in diesem Umfang gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen, da das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum Herkunftsstaat ohne Angabe der Beweisquelle getroffen habe. Ungeachtet dessen seien die getroffenen Feststellungen nicht geeignet gewesen, um die Rückkehrsituation - insbesondere hinsichtlich der Lebensbedingungen - beurteilen zu können. Dem Bundesasylamt wurde aufgetragen, geeignete Feststellungen unter Nennung aktueller Quellen zu treffen, aus denen sich die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat unter Berücksichtigung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, beurteilen lässt bzw. ob sich für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes, ergibt.268.629-0/2E-XVII/55/06 in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei - ungeachtet der Frage dessen Glaubhaftigkeit - nicht asylrelevant im Sinne der GFK. In Erledigung der Berufung wurden ferner Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit in diesem Umfang gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen, da das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum Herkunftsstaat ohne Angabe der Beweisquelle getroffen habe. Ungeachtet dessen seien die getroffenen Feststellungen nicht geeignet gewesen, um die Rückkehrsituation - insbesondere hinsichtlich der Lebensbedingungen - beurteilen zu können. Dem Bundesasylamt wurde aufgetragen, geeignete Feststellungen unter Nennung aktueller Quellen zu treffen, aus denen sich die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat unter Berücksichtigung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, beurteilen lässt bzw. ob sich für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes, ergibt.

4. Am 11.02.2008 wurde der Beschwerdeführer im durch das Bundesasylamt fortgesetzten Verfahren durch das Institut SPRAKAB einer Sprachanalyse unterzogen. Der Analytiker des Institutes SPRAKAB kommt in seinem Sprachanalysegutachten zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die Sprache Mandingo auf Mutterspracheniveau spreche. Er spreche eine Variante von Mandingo, die offensichtlich Gambia zuzuordnen sei. Eine Kontrolle der Allgemein- und Ortskenntnisse habe sich nicht ausführen lassen, da der Beschwerdeführer das weitere Gespräch verweigert hätte (siehe As. 249-263 BAA).

5. Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1, 8. und 9. Fall SMG zu einer auf drei Jahre bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt (siehe As. 317-321 BAA).5. Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, 8 und 9, Fall SMG zu einer auf drei Jahre bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt (siehe As. 317-321 BAA).

6. Im Rahmen seiner ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.10.2008 gab der Beschwerdeführer an, übergangsweise bei Bekannten zu leben. Unterstützt werde er staatlich nicht, er lebe vom Verkauf von Telefonwertkarten. Er habe einen einmonatigen Deutschkurs besucht und spiele manchmal Fußball. Vor seiner Ausreise aus seiner Heimat habe er in XXXX mit seinem ledigen Onkel in einer Holzhütte gelebt, welcher Landwirt sei. Er selbst habe nicht gearbeitet, manchmal habe er seinem Onkel ausgeholfen. Seine Eltern seien verstorben, als er sechs Jahre alt gewesen sei. Als Fluchtgrund gab er an, zur Jagd nach XXXX gegangen zu sein und dort ein Feuer gelegt zu haben, um die Jagdbeute zu grillen. Er sei nicht alleine dort gewesen, es hätten sich dort noch kleinere Kinder befunden. Das Feuer habe sich sodann ausgebreitet und das ganze Holz und Felder (Erdnussfelder) anderer Leute seien niedergebrannt worden. Beim Versuch, das Feuer zu löschen, habe er sich verletzt. Als dann bekannte Personen zum Ort des Geschehens gekommen seien und nach ihm gesucht hätten, sei er nachhause gelaufen. Nachdem auch dort nach ihm gesucht worden sei, sei er weggelaufen, da ihm ansonsten eine lebenslange Haft gedroht hätte. Der besagte Wald habe dem Staat gehört, weshalb er Probleme bekommen hätte. Wann sich dieser Vorfall ereignet habe, könne er nicht mehr sagen, auch nicht das Jahr. Er wisse nur, dass er damals nicht zur Schule gegangen sei. Den genauen Ort des Vorfalles könne er auch nicht angeben. Eine große Stadt, die in der Nähe des Waldes liege, sei XXXX. Der Vorfall habe sich zwischen XXXX und XXXX ereignet. Auf vorgehaltenem Widerspruch, dass er in seiner früheren Einvernahme angegeben hatte, das Feuer deshalb gelegt zu haben, um Tiere auszuräuchern und nun angebe, das Feuer zum Grillen der erlegten Tiere (Eichhörnchen) gemacht zu haben, entgegnete der Beschwerdeführer, es stimme, dass sie zuerst das Feuer gemacht hätten, um die Tiere auszuräuchern, zu töten und anschließend zu grillen. Bei seiner Flucht sei das Feuer noch nicht gelöscht gewesen, wie lange das Löschen gedauert habe, könne er nicht sagen. Auf den weiteren Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zuletzt den Namen eines Dorfes (XXXX) angeführt habe, in dem er gelebt hätte, jedoch nun angebe, dass er in XXXX gelebt hätte, jedoch nicht einmal angeben habe können, ob es sich hierbei um ein Dorf oder eine Stadt handle, entgegnete der Beschwerdeführer aus XXXX, XXXX zu kommen.6. Im Rahmen seiner ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.10.2008 gab der Beschwerdeführer an, übergangsweise bei Bekannten zu leben. Unterstützt werde er staatlich nicht, er lebe vom Verkauf von Telefonwertkarten. Er habe einen einmonatigen Deutschkurs besucht und spiele manchmal Fußball. Vor seiner Ausreise aus seiner Heimat habe er in römisch 40 mit seinem ledigen Onkel in einer Holzhütte gelebt, welcher Landwirt sei. Er selbst habe nicht gearbeitet, manchmal habe er seinem Onkel ausgeholfen. Seine Eltern seien verstorben, als er sechs Jahre alt gewesen sei. Als Fluchtgrund gab er an, zur Jagd nach römisch 40 gegangen zu sein und dort ein Feuer gelegt zu haben, um die Jagdbeute zu grillen. Er sei nicht alleine dort gewesen, es hätten sich dort noch kleinere Kinder befunden. Das Feuer habe sich sodann ausgebreitet und das ganze Holz und Felder (Erdnussfelder) anderer Leute seien niedergebrannt worden. Beim Versuch, das Feuer zu löschen, habe er sich verletzt. Als dann bekannte Personen zum Ort des Geschehens gekommen seien und nach ihm gesucht hätten, sei er nachhause gelaufen. Nachdem auch dort nach ihm gesucht worden sei, sei er weggelaufen, da ihm ansonsten eine lebenslange Haft gedroht hätte. Der besagte Wald habe dem Staat gehört, weshalb er Probleme bekommen hätte. Wann sich dieser Vorfall ereignet habe, könne er nicht mehr sagen, auch nicht das Jahr. Er wisse nur, dass er damals nicht zur Schule gegangen sei. Den genauen Ort des Vorfalles könne er auch nicht angeben. Eine große Stadt, die in der Nähe des Waldes liege, sei römisch 40 . Der Vorfall habe sich zwischen römisch 40 und römisch 40 ereignet. Auf vorgehaltenem Widerspruch, dass er in seiner früheren Einvernahme angegeben hatte, das Feuer deshalb gelegt zu haben, um Tiere auszuräuchern und nun angebe, das Feuer zum Grillen der erlegten Tiere (Eichhörnchen) gemacht zu haben, entgegnete der Beschwerdeführer, es stimme, dass sie zuerst das Feuer gemacht hätten, um die Tiere auszuräuchern, zu töten und anschließend zu grillen. Bei seiner Flucht sei das Feuer noch nicht gelöscht gewesen, wie lange das Löschen gedauert habe, könne er nicht sagen. Auf den weiteren Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zuletzt den Namen eines Dorfes (römisch 40 ) angeführt habe, in dem er gelebt hätte, jedoch nun angebe, dass er in römisch 40 gelebt hätte, jedoch nicht einmal angeben habe können, ob es sich hierbei um ein Dorf oder eine Stadt handle, entgegnete der Beschwerdeführer aus römisch 40 , römisch 40 zu kommen.

XXXX werde auch XXXX genannt, somit handle es sich um ein und dasselbe Dorf. Auf die Frage, weshalb er keine gleichlautenden Angaben machen könne, machte der Beschwerdeführer Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher geltend. Er habe so viele Probleme und habe deshalb die genaue Bezeichnung dasselbe Dorfes vergessen.römisch 40 werde auch römisch 40 genannt, somit handle es sich um ein und dasselbe Dorf. Auf die Frage, weshalb er keine gleichlautenden Angaben machen könne, machte der Beschwerdeführer Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher geltend. Er habe so viele Probleme und habe deshalb die genaue Bezeichnung dasselbe Dorfes vergessen.

7. Am 20.10.2008 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation, und zwar ob Anfang Juni 2004 bzw. im Jahr 2003 im XXXX Nationalpark im Gebiet zwischen XXXX und XXXX es zu einem Großbrand gekommen sei; falls ja, wie groß sein Ausmaß gewesen sei; ob es sich um Brandstiftung gehandelt habe, falls ja, ob die Verantwortlichen gefunden bzw. namentlich bekannt seien sowie die Dörfer XXXX und XXXX im Gebiet XXXX existierten.7. Am 20.10.2008 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation, und zwar ob Anfang Juni 2004 bzw. im Jahr 2003 im römisch 40 Nationalpark im Gebiet zwischen römisch 40 und römisch 40 es zu einem Großbrand gekommen sei; falls ja, wie groß sein Ausmaß gewesen sei; ob es sich um Brandstiftung gehandelt habe, falls ja, ob die Verantwortlichen gefunden bzw. namentlich bekannt seien sowie die Dörfer römisch 40 und römisch 40 im Gebiet römisch 40 existierten.

8. In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.11.2008 - gestützt auf Angaben des österreichischen Honorarkonsuls in Banjul - heißt es, dass es weder im Jahr 2003 noch 2004 einen Brand gegeben habe; die Dörfer XXXX und XXXX im Gebiet "North Bank Region of The Gambia" und XXXX und XXXX im Gebiet "Lower River Region of The Gambia" liegen (siehe As. 381-383 BAA).8. In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.11.2008 - gestützt auf Angaben des österreichischen Honorarkonsuls in Banjul - heißt es, dass es weder im Jahr 2003 noch 2004 einen Brand gegeben habe; die Dörfer römisch 40 und römisch 40 im Gebiet "North Bank Region of The Gambia" und römisch 40 und römisch 40 im Gebiet "Lower River Region of The Gambia" liegen (siehe As. 381-383 BAA).

9. Mit Schreiben vom 18.11.2009 wurde dem Beschwerdeführer zur obigen Anfragebeantwortung und zu Feststellungen zur Lage in Gambia, Parteiengehör unter Setzung einer Frist eingeräumt.

10. Am 25.11.2008 langte die Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein, worin um die Kopie der Information des Honorarkonsuls ersucht wurde, um überprüfen zu können, auf welche Quellen sich die Informationen stützten, da aus "Erfahrung gesagt werden könne, dass der Konsul" einfach immer eine negative Antwort gebe, wenn es Anfragen zu Asylanträgen gebe oder wenn es darum gehe, etwas nachzuprüfen. Banjul sei weit weg vom XXXX National Park und der Konsul könnte selbst in dem Fall, dass er wirklich an der Erlangung von Informationen interessiert sei, unmöglich welche bekommen. Es sei möglich, dass "die örtliche Polizeistation, die eine Dokumentation "(Diary)" führe, in den Waldbrand, auf den sich der Beschwerdeführer beziehe, vermerkt sei."10. Am 25.11.2008 langte die Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein, worin um die Kopie der Information des Honorarkonsuls ersucht wurde, um überprüfen zu können, auf welche Quellen sich die Informationen stützten, da aus "Erfahrung gesagt werden könne, dass der Konsul" einfach immer eine negative Antwort gebe, wenn es Anfragen zu Asylanträgen gebe oder wenn es darum gehe, etwas nachzuprüfen. Banjul sei weit weg vom römisch 40 National Park und der Konsul könnte selbst in dem Fall, dass er wirklich an der Erlangung von Informationen interessiert sei, unmöglich welche bekommen. Es sei möglich, dass "die örtliche Polizeistation, die eine Dokumentation "(Diary)" führe, in den Waldbrand, auf den sich der Beschwerdeführer beziehe, vermerkt sei."

Ebenso gut könne es aber sein, dass dieser Brand nicht dokumentiert worden sei. Jedenfalls würde dem Konsul seitens der Polizei niemals darüber Auskunft erteilt werden, dies würde höchsten auf Unverständnis stoßen, warum der Konsul aus Banjul über einen Brand Erkundigungen anstelle. Der XXXX Nationalpark sei sehr groß, er werde kontrolliert. Natürlich gäbe es dort auch eine eigene Feuerwache. Trotzdem brennten laut Quellen jährlich 90 Prozent der Fläche des Nationalparks ab. In der Trockenzeit, in der es sehr windig sei, sei der Ausbruch eines Feuers eine allgegenwärtige Gefahr. Ein Feuer könne z.B. schon durch eine fallengelassene Zigarette ausbrechen. Eine Person, die einen Brand verursacht habe bzw. ihr dies angelastet werde, werde jedenfalls verurteilt. Falls das Gericht entscheide, dass es unabsichtlich passiert sei, sei das Strafausmaß etwa sieben Jahre, bei absichtlicher Brandstiftung betrüge der Strafausmaß 14 Jahre. Über Brände wisse in der Regel nur die Fire Ambulance und die örtliche Polizeistation Bescheid, dies, wenn es sich um ein sehr großes, außergewöhnliches Feuer handle, jedoch nicht wenn es sich um ein kleines handle, wobei es keine fixen Regeln (gemeint wohl über die Aufzeichnungen von Waldbränden) gäbe und dies auch vom Gutdünken und Fleiß der Verantwortlichen abhängig sei. Ebenso könnten "Records" über Brände auch verloren gehen, ohne dass dies zugegeben werde. Jedenfalls gewähre die Polizei keinem Einblick in die "Fire-Records", so auch dem Konsul nicht. Der Beschwerdeführer habe als örtliche Angabe XXXX angeführt. Diese Ortschaft befinde sich tatsächlich in der Nachbarschaft zum Park und es sei leicht möglich, dass ein Buschfeuer auf die Felder dieses Ortes übergreife. Zur vorgehaltenen Länderfeststellungen wurde ausgeführt, dass sie geschönt seien und nicht der harten Realität in Gambia entsprächen. Das Bundesasylamt möge die Länderquellen in vollständiger Fassung vorlegen, damit eine diesbezügliche Stellungnahme erstattet werden könne. Zu Buschbränden und dem Nationalpark wurden Berichte angeschlossen, die sich auf den Zeitraum 1989-2001 beziehen. Zusammenfassend geht aus den Berichten hervor, dass Großbrände in den Jahren 1997, 2000 und 2001 hervorgekommen seien. Durch lokale Feuerbekämpfungsmaßnahmen sei die Zahl der Brände jedoch stark zurückgegangen.Ebenso gut könne es aber sein, dass dieser Brand nicht dokumentiert worden sei. Jedenfalls würde dem Konsul seitens der Polizei niemals darüber Auskunft erteilt werden, dies würde höchsten auf Unverständnis stoßen, warum der Konsul aus Banjul über einen Brand Erkundigungen anstelle. Der römisch 40 Nationalpark sei sehr groß, er werde kontrolliert. Natürlich gäbe es dort auch eine eigene Feuerwache. Trotzdem brennten laut Quellen jährlich 90 Prozent der Fläche des Nationalparks ab. In der Trockenzeit, in der es sehr windig sei, sei der Ausbruch eines Feuers eine allgegenwärtige Gefahr. Ein Feuer könne z.B. schon durch eine fallengelassene Zigarette ausbrechen. Eine Person, die einen Brand verursacht habe bzw. ihr dies angelastet werde, werde jedenfalls verurteilt. Falls das Gericht entscheide, dass es unabsichtlich passiert sei, sei das Strafausmaß etwa sieben Jahre, bei absichtlicher Brandstiftung betrüge der Strafausmaß 14 Jahre. Über Brände wisse in der Regel nur die Fire Ambulance und die örtliche Polizeistation Bescheid, dies, wenn es sich um ein sehr großes, außergewöhnliches Feuer handle, jedoch nicht wenn es sich um ein kleines handle, wobei es keine fixen Regeln (gemeint wohl über die Aufzeichnungen von Waldbränden) gäbe und dies auch vom Gutdünken und Fleiß der Verantwortlichen abhängig sei. Ebenso könnten "Records" über Brände auch verloren gehen, ohne dass dies zugegeben werde. Jedenfalls gewähre die Polizei keinem Einblick in die "Fire-Records", so auch dem Konsul nicht. Der Beschwerdeführer habe als örtliche Angabe römisch 40 angeführt. Diese Ortschaft befinde sich tatsächlich in der Nachbarschaft zum Park und es sei leicht möglich, dass ein Buschfeuer auf die Felder dieses Ortes übergreife. Zur vorgehaltenen Länderfeststellungen wurde ausgeführt, dass sie geschönt seien und nicht der harten Realität in Gambia entsprächen. Das Bundesasylamt möge die Länderquellen in vollständiger Fassung vorlegen, damit eine diesbezügliche Stellungnahme erstattet werden könne. Zu Buschbränden und dem Nationalpark wurden Berichte angeschlossen, die sich auf den Zeitraum 1989-2001 beziehen. Zusammenfassend geht aus den Berichten hervor, dass Großbrände in den Jahren 1997, 2000 und 2001 hervorgekommen seien. Durch lokale Feuerbekämpfungsmaßnahmen sei die Zahl der Brände jedoch stark zurückgegangen.

11. In einer weiteren Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers nach Akteneinsicht vom 23.01.2009 wird ausgeführt, dass die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation unbrauchbar sei, da die Aussage, es hätte weder 2003 noch 2004 Brände in XXXX Nationalpark gegeben, völlig haltlos seien. Tatsächlich fände dort jedes Jahr eine Vielzahl von Bränden statt. Ebenso könne der Honorarkonsul in Banjul die Informationen gar nicht erlangen, da die gambische Polizei keine Auskunft erteile. Ein - nicht näher benannter - Experte könne die Angaben des Beschwerdeführers bestätigen, weshalb um seine Einbeziehung gebeten werde, da eine Anfrage beim Honorarkonsul in Banjul im Sinne einer persönlichen Recherche nicht ausreichend sei. Erneut wurden Berichte zu Waldbränden angeführt, die sich auf den Zeitraum 1986-2000 beziehen. Dabei wurde offensichtlich in einem soziologischen Text zu dem Thema in englischer Sprache der Name des Beschwerdeführers - in unterschiedlicher Schreibweise - eingefügt, dies unter Umständen um den Eindruck zu erwecken, die Gefahr des Beschwerdeführers werde in diesem Text ¿offiziell' bestätigt. Die Referentin des Bundesasylamtes hat mit Aktenvermerk vom 20.02.2009 hiezu unter anderem vermerkt: "Jene hinzugefügten Texte, die auf Herrn S. Bezug nehmen, wurden offenbar von einem Berater der Vertretung verfasst". "Hinzugefügte Texte" bezieht sich offenbar darauf, dass abgesehen von den Bezügen auf den Beschwerdeführer der Text im Wesentlichen ident mit Teilen jener Berichte ist, die bereits am 25.11.2008 vorgelegt worden waren.11. In einer weiteren Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers nach Akteneinsicht vom 23.01.2009 wird ausgeführt, dass die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation unbrauchbar sei, da die Aussage, es hätte weder 2003 noch 2004 Brände in römisch 40 Nationalpark gegeben, völlig haltlos seien. Tatsächlich fände dort jedes Jahr eine Vielzahl von Bränden statt. Ebenso könne der Honorarkonsul in Banjul die Informationen gar nicht erlangen, da die gambische Polizei keine Auskunft erteile. Ein - nicht näher benannter - Experte könne die Angaben des Beschwerdeführers bestätigen, weshalb um seine Einbeziehung gebeten werde, da eine Anfrage beim Honorarkonsul in Banjul im Sinne einer persönlichen Recherche nicht ausreichend sei. Erneut wurden Berichte zu Waldbränden angeführt, die sich auf den Zeitraum 1986-2000 beziehen. Dabei wurde offensichtlich in einem soziologischen Text zu dem Thema in englischer Sprache der Name des Beschwerdeführers - in unterschiedlicher Schreibweise - eingefügt, dies unter Umständen um den Eindruck zu erwecken, die Gefahr des Beschwerdeführers werde in diesem Text ¿offiziell' bestätigt. Die Referentin des Bundesasylamtes hat mit Aktenvermerk vom 20.02.2009 hiezu unter anderem vermerkt: "Jene hinzugefügten Texte, die auf Herrn S. Bezug nehmen, wurden offenbar von einem Berater der Vertretung verfasst". "Hinzugefügte Texte" bezieht sich offenbar darauf, dass abgesehen von den Bezügen auf den Beschwerdeführer der Text im Wesentlichen ident mit Teilen jener Berichte ist, die bereits am 25.11.2008 vorgelegt worden waren.

12. In einer weiteren Anfrage an die Staatendokumentation vom 28.01.2009 wurde um die Angabe der genauen Informationsquelle der Anfragebeantwortung vom 14.11.2008 ersucht.

13. Am 16.02.2009 langte eine weitere Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers ein, worin mitgeteilt wurde, dass keine Möglichkeit besteht, die zuvor vorgelegten Berichte in ihren relevanten Teilen in Deutsch zu übermitteln. Im Übrigen gebe es auch eine vom Asylgerichtshof verwendete Sachverständige zu Gambia, Frau F. S., die ebenso mit dem Fall befasst werden könnte. Der Beschwerdeführer fügte in englischer Sprache an, dass die Quellen die aktuellst verfügbaren seien. Es werde jedoch eine neue Internetquelle angeführt - eine Nachschau durch den Asylgerichtshof bezüglich dieser Internetadresse ergab jedoch, dass es sich hierbei präzise um den schon am 25.11.2008 vorgelegten Bericht (ohne Bezüge auf den Beschwerdeführer) handelt, der auf Waldbrände in den 90-er Jahren und deren Bekämpfung unter Nutzung lokaler Strukturen Bezug nimmt (mit Fußnoten und Anmerkungen). Wäre man damit nicht zufrieden, könne man noch das "Department of Foresting" in Gambia kontaktieren.

14. Am 04.03.2009 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation auf die obige Anfrage beim Bundesasylamt ein. Dieser wurde ein Schreiben des gambischen "Department of Parks & Wildlife Management" vom 17.02.2009 beigelegt, wonach zusammenfassend im Mai 2002 ein großer Waldbrand gewesen sei. Dabei seien 1000 Hektar der Vegetationsfläche niedergebrannt und wäre der Verursacher (ein "honey harvester"/Imker) mit einer Geldstrafe von D 3.000,- belegt worden. Es würden weitere Maßnahmen gesetzt, um solche Vorfälle in Zukunft weiter zu minimieren.

15. In der weiteren Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.04.2009 wird zur Anfragbeantwortung der Staatendokumentation vom 17.02.2009 ausgeführt, dass darin nichts gefunden worden sei, was dem Vorbringen des Beschwerdeführers widersprochen hätte. Eine weitere Einvernahme sei notwendig. Die Stellungnahme sei lapidar. Zu den früher vorgelegten Beweismitteln wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer seinen Namen in die Quellen eingefügt habe, für allfällige Missverständnisse daraus sei er nicht verantwortlich.

Zur Wahrung des Parteiengehörs hatte die Verwaltungsbehörde ursprünglich eine Einvernahme angesetzt, zu der sich der Beschwerdeführer zunächst einen Tag vorher ohne genauere Begründung und mit dem Ersuchen um Verschiebung um einen Tag entschuldigte. In der Folge wurde dann - wie dargelegt - schriftliches Parteiengehör gewährt. Der Beschwerdeführer erklärte dazu sodann, am Vortag der geplanten Einvernahmen zu Unrecht ¿geraume Zeit' in einem Polizeianhaltezentrum verbracht zu haben - er hätte sich daher auf seine Envernahme nicht konzentrieren können. Etwaige Krankenbestätigungen sind nicht vorgelegt worden.

16. Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 05.05.2009, Zl. 05 04.918-BAT, wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF für zulässig erklärt sowie der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005 idgF, aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Das Bundesasylamt traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben insbesondere US Department of State und UK Home Office, zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Gambia. Aus diesen ergibt sich, dass die wirtschaftliche Lage zwar schlecht, aber nicht katastrophal und medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Es gebe eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen aus politischen Gründen seitens staatlicher gambischer Behörden, eine allgemeine Gefährdung aller Rückkehrer folgt daraus jedoch nicht. Der Beschwerdeführer sei persönlich unglaubwürdig. Im Jänner 2006 hätte er behauptet, im Dorf16. Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 05.05.2009, Zl. 05 04.918-BAT, wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia gem. Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF für zulässig erklärt sowie der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, idgF, aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Das Bundesasylamt traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben insbesondere US Department of State und UK Home Office, zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Gambia. Aus diesen ergibt sich, dass die wirtschaftliche Lage zwar schlecht, aber nicht katastrophal und medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Es gebe eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen aus politischen Gründen seitens staatlicher gambischer Behörden, eine allgemeine Gefährdung aller Rückkehrer folgt daraus jedoch nicht. Der Beschwerdeführer sei persönlich unglaubwürdig. Im Jänner 2006 hätte er behauptet, im Dorf

XXXX in der Nähe von XXXX gelebt zu haben, im Oktober 2008 dagegen, aus XXXX zu sein und nicht zu wissen, ob dies ein Dorf oder eine Stadt wäre. XXXX sei im Übrigen ein Gebiet in der "North Bank Division". Im Jänner 2006 hätte der Beschwerdeführer auch angegeben, einen - verlorenen - Personalausweis besessen zu haben, im Oktober 2008 hätte er dagegen geleugnet, jemals Dokumente besessen zu haben. Auch zur Bestreitung des Lebensunterhaltes (landwirtschaftliche Tätigkeit für einen Mann, fallweise Helfer des Onkels, Landwirt im Betrieb der Eltern) hätten die Angaben differiert. Im Jänner 2006 habe der Beschwerdeführer ferner behauptet, das Feuer in XXXX gelegt zu haben und wäre der Ort XXXX vom Feuer betroffen gewesen, im Oktober 2008 hätte er dagegen vorgebracht, das Feuer in XXXX gelegt zu haben. XXXX liege in der "North Bank Division", XXXX dagegen in der "Lower Bank Division". Zum Brand selbst hätte der Beschwerdeführer 2005 ausgeführt, es hätte mehrere verletzte Menschen gegeben, später hätte er jedoch verneint, dass Häuser verbrannt seien. Einmal hätte der Beschwerdeführer ausgeführt, beim Weglaufen nach dem Ausbruch des Brandes von einem Mann gesehen worden zu sein, dann wieder von mehreren Männern. Einmal hätte der Beschwerdeführer ausgeführt, selbst zunächst versucht zu haben, den Brand zu löschen, dann dies aber wieder in Abrede gestellt. Diese insgesamt eklatanten Widersprüchlichkeiten bestätigten eindeutig die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Die durchgeführten Recherchen hätten zudem ergeben, dass es im Jahr 2003 und 2004 keinen Brand gegeben hätte. Sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten Quellen seien demgegenüber veraltet. Wegen Entscheidungsreife seien auch keine weiteren Ermittlungen zu pflegen gewesen.römisch 40 in der Nähe von römisch 40 gelebt zu haben, im Oktober 2008 dagegen, aus römisch 40 zu sein und nicht zu wissen, ob dies ein Dorf oder eine Stadt wäre. römisch 40 sei im Übrigen ein Gebiet in der "North Bank Division". Im Jänner 2006 hätte der Beschwerdeführer auch angegeben, einen - verlorenen - Personalausweis besessen zu haben, im Oktober 2008 hätte er dagegen geleugnet, jemals Dokumente besessen zu haben. Auch zur Bestreitung des Lebensunterhaltes (landwirtschaftliche Tätigkeit für einen Mann, fallweise Helfer des Onkels, Landwirt im Betrieb der Eltern) hätten die Angaben differiert. Im Jänner 2006 habe der Beschwerdeführer ferner behauptet, das Feuer in römisch 40 gelegt zu haben und wäre der Ort römisch 40 vom Feuer betroffen gewesen, im Oktober 2008 hätte er dagegen vorgebracht, das Feuer in römisch 40 gelegt zu haben. römisch 40 liege in der "North Bank Division", römisch 40 dagegen in der "Lower Bank Division". Zum Brand selbst hätte der Beschwerdeführer 2005 ausgeführt, es hätte mehrere verletzte Menschen gegeben, später hätte er jedoch verneint, dass Häuser verbrannt seien. Einmal hätte der Beschwerdeführer ausgeführt, beim Weglaufen nach dem Ausbruch des Brandes von einem Mann gesehen worden zu sein, dann wieder von mehreren Männern. Einmal hätte der Beschwerdeführer ausgeführt, selbst zunächst versucht zu haben, den Brand zu löschen, dann dies aber wieder in Abrede gestellt. Diese insgesamt eklatanten Widersprüchlichkeiten bestätigten eindeutig die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Die durchgeführten Recherchen hätten zudem ergeben, dass es im Jahr 2003 und 2004 keinen Brand gegeben hätte. Sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten Quellen seien demgegenüber veraltet. Wegen Entscheidungsreife seien auch keine weiteren Ermittlungen zu pflegen gewesen.

Hinsichtlich des Spruchpunktes I (Nicht-Gewährung von subsidiären Schutz) wurde sodann ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, eine Gefährdungslage zu seiner Person geltend zu machen, weshalb davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland keine unmenschliche Behandlung hinzunehmen hätte. Es wäre auch jedenfalls davon auszugehen, dass er als Erwachsener die Möglichkeit habe, im Fall einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es bestünde auch kein Hinweis auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In seinem Heimatland bestehe nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung durch Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins (Nicht-Gewährung von subsidiären Schutz) wurde sodann ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, eine Gefährdungslage zu seiner Person geltend zu machen, weshalb davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland keine unmenschliche Behandlung hinzunehmen hätte. Es wäre auch jedenfalls davon auszugehen, dass er als Erwachsener die Möglichkeit habe, im Fall einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es bestünde auch kein Hinweis auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In seinem Heimatland bestehe nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung durch Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass mangels Familienangehöriger bzw. dem Führen einer Lebensgemeinschaft in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Weiters seien im Hinblick auf den kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, seiner mangelnden Integration sowie seiner strafrechtlichen Verurteilung nach dem SMG, keine Umstände gegeben, die auf ein schützenswertes Privatleben hinweisen würden.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass mangels Familienangehöriger bzw. dem Führen einer Lebensgemeinschaft in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege. Weiters seien im Hinblick auf den kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, seiner mangelnden Integration sowie seiner strafrechtlichen Verurteilung nach dem SMG, keine Umstände gegeben, die auf ein schützenswertes Privatleben hinweisen würden.

17. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde, in welcher zunächst ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt wird. Weiters wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus Gambia stamme und dieses Land aus asylrelevanten Gründen verlassen müssen habe. Er habe einen Waldbrand in XXXX Nationalpark verursacht. Der Beschwerdeführer habe genaue nachvollziehbare Angaben gemacht. Eine negative Entscheidung des Bundesasylamtes sei vom damaligen UBAS "gehoben" worden. Es habe zwar die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vorgelegten Quellen als alt bezeichnet, habe jedoch selbst keine aktuellere Quellen vorlegen können. Da der Beschwerdeführer über ein niedriges Bildungsniveau verfüge, gestalte sich die Kommunikation in Englisch schwer. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, einen Experten beizuziehen, da im Falle dessen Einbeziehung das Bundesaslyamt zum Ergebnis der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gekommen wäre. Die Einschätzung des Bundesasylamtes, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in Frage käme, sei falsch, da Gambia hierfür zu klein sei. Generell verkenne die belangte Behörde, dass Gambia kein sicherer Staat sei, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht zulässig sei. Geringfügige Abweichungen des Vorbringens des Beschwerdeführers seien auf sein niedriges Bildungsniveau zurückzuführen und mit der zeitlichen Distanz zu erklären. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei durch Länderquellen bestätigt worden, wonach es im XXXX Nationalpark in der Trockenzeit immer wieder zu Bränden komme. Die Brände seien in einer derartigen Anzahl, dass sie nicht alle dokumentiert worden seien bzw. von den Parkwächtern nicht dokumentiert würden. Da das Bundesasylamt keine Informationen zu Bränden in jüngerer Zeit finden habe können, sei es davon ausgegangen, dass es in der letzten Zeit solche nicht gegeben hätte. Diese Ansicht zeige jedenfalls in qualifizierter Weise die Unkenntnis der belangten Behörde von den Verhältnissen in den Nationalparks. Das Bundesasylamt habe auch die Bindung des Beschwerdeführers zu Österreich nicht ordnungsgemäß überprüft, er sei gut integriert und unbescholten. Auch habe innerhalb des Bundesasylamtes kein Instanzenzug bzw. keine Überprüfung der Entscheidung stattgefunden, was jedoch notwendig gewesen sei und aus den diesbezüglichen Materialien zum Gesetzesentwurf ausdrücklich hervorgehe. Der Beschwerdeführer behalte sich vor, noch Ergänzendes vorzubringen. Für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof werde die Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes für die mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.17. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde, in welcher zunächst ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt wird. Weiters wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus Gambia stamme und dieses Land aus asylrelevanten Gründen verlassen müssen habe. Er habe einen Waldbrand in römisch 40 Nationalpark verursacht. Der Beschwerdeführer habe genaue nachvollziehbare Angaben gemacht. Eine negative Entscheidung des Bundesasylamtes sei vom damaligen UBAS "gehoben" worden. Es habe zwar die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vorgelegten Quellen als alt bezeichnet, habe jedoch selbst keine aktuellere Quellen vorlegen können. Da der Beschwerdeführer über ein niedriges Bildungsniveau verfüge, gestalte sich die Kommunikation in Englisch schwer. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, einen Experten beizuziehen, da im Falle dessen Einbeziehung das Bundesaslyamt zum Ergebnis der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gekommen wäre. Die Einschätzung des Bundesasylamtes, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in Frage käme, sei falsch, da Gambia hierfür zu klein sei. Generell verkenne die belangte Behörde, dass Gambia kein sicherer Staat sei, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht zulässig sei. Geringfügige Abweichungen des Vorbringens des Beschwerdeführers seien auf sein niedriges Bildungsniveau zurückzuführen und mit der zeitlichen Distanz zu erklären. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei durch Länderquellen bestätigt worden, wonach es im römisch 40 Nationalpark in der Trockenzeit immer wieder zu Bränden komme. Die Brände seien in einer derartigen Anzahl, dass sie nicht alle dokumentiert worden seien bzw. von den Parkwächtern nicht dokumentiert würden. Da das Bundesasylamt keine Informationen zu Bränden in jüngerer Zeit finden habe können, sei es davon ausgegangen, dass es in der letzten Zeit solche nicht gegeben hätte. Diese Ansicht zeige jedenfalls in qualifizierter Weise die Unkenntnis der belangten Behörde von den Verhältnissen in den Nationalparks. Das Bundesasylamt habe auch die Bindung des Beschwerdeführers zu Österreich nicht ordnungsgemäß überprüft, er sei gut integriert und unbescholten. Auch habe innerhalb des Bundesasylamtes kein Instanzenzug bzw. keine Überprüfung der Entscheidung stattgefunden, was jedoch notwendig gewesen sei und aus den diesbezüglichen Materialien zum Gesetzesentwurf ausdrücklich hervorgehe. Der Beschwerdeführer behalte sich vor, noch Ergänzendes vorzubringen. Für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof werde die Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes für die mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.

18. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 28.05.2009 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Spruchpunkt I.: Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe:Spruchpunkt römisch eins.: Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe:

Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus § 23 AsylGHG in der nunmehr geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt. Das VwGG enthält dagegen im 3. Unterabschnitt eigene Sonderbestimmungen für das Verfahren in Grundsatzentscheidungen (§§ 71 - 78 VwGG), auf welche auch der Gesetzgeber verweist, wenn er den Anwendungsbereich des VwGG in Asylsachen absteckt (RV vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Für eine weitergehende Geltung des VwGG besteht keine gesetzliche Grundlage, dies wurde durch die jüngste Novelle des AsylGHG (BGBl. I Nr. 147/2008) klargestellt.Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG in der nunmehr geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt. Das VwGG enthält dagegen im 3. Unterabschnitt eigene Sonderbestimmungen für das Verfahren in Grundsatzentscheidungen (Paragraphen 71, - 78 VwGG), auf welche auch der Gesetzgeber verweist, wenn er den Anwendungsbereich des VwGG in Asylsachen absteckt Regierungsvorlage vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG). Für eine weitergehende Geltung des VwGG besteht keine gesetzliche Grundlage, dies wurde durch die jüngste Novelle des AsylGHG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) klargestellt.

Würde man nunmehr die Anwendung des VwGG über die genannten Fälle hinaus bejahen, stünde dies auch im Widerspruch zum Bestimmtheitsgebot in Art 18 B-VG und zum Rechtstaatsprinzip, welches eine klare Regelung der anzuwendenden Bestimmungen erfordert, sodass für den Einzelnen von vornherein klar erkennbar ist, nach welchen Regelungen sein Vorbringen beurteilt werden wird.Würde man nunmehr die Anwendung des VwGG über die genannten Fälle hinaus bejahen, stünde dies auch im Widerspruch zum Bestimmtheitsgebot in Artikel 18, B-VG und zum Rechtstaatsprinzip, welches eine klare Regelung der anzuwendenden Bestimmungen erfordert, sodass für den Einzelnen von vornherein klar erkennbar ist, nach welchen Regelungen sein Vorbringen beurteilt werden wird.

Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht (vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde jedoch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde jedoch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.

Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH).Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH).

Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher mangels Grundlage zurückzuweisen. Dem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers folgend war in der Folge auch sogleich über die Beschwerde inhaltlich zu entscheiden. Unbeschadet des unklaren Einleitungssatzes liegt nämlich inhaltlich jedenfalls eine vollständige Beschwerde vor. Dem Vertreter des Beschwerdeführers muss auch die ständige Rechtsprechung des Asylgerichtshofes bezüglich der Unzulässigkeit von Verfahrenshilfeanträgen bekannt sein. Wiese man nur den Verfahrenshilfeantrag zurück und wertete (was der Vertreter des Beschwerdeführers anscheinend in Kauf nimmt) die Beschwerde nicht als solche, hätte der Beschwerdeführer aber die Rechtsmittelfrist versäumt und sohin das Recht auf eine inhaltliche Entscheidung über seine Beschwerde verwirkt, worauf nur vollständigkeitshalber hinzuweisen war.

Spruchpunkt II.:Spruchpunkt römisch zwei.:

1. Anzuwenden war hinsichtlich der Frage der Gewährung subsidiären Schutzes das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997") hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung, das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens (prozedurale Bestimmungen) vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), anzuwenden.1. Anzuwenden war hinsichtlich der Frage der Gewährung subsidiären Schutzes das AsylG 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997") hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung, das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens (prozedurale Bestimmungen) vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Das Bundesasylamt hat, wie in der einleitenden Verfahrenserzählung dargestellt, nunmehr ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat hinsichtlich aller zwei Spruchpunkte in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Hiezu wird wiederum auf die Verfahrenserzählung in diesem Erkenntnis verwiesen.

Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer drei umfassende Einvernahmen durchgeführt. Anlässlich dieser Einvernahmen hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer konkret, ausführlich und wiederholt unter Belehrung über die Bedeutung konkreter Angaben zu seinen Fluchtgründen befragt. Auch das Parteiengehör zur Sicht der Lage in Gambia wurde gewahrt. Dass bezüglich der Erörterung des vom Bundesasylamt zuletzt eingeholten Beweismittels tatsächlich keine weitere Einvernahme erfolgt ist, stellt keinen relevanten Verfahrensfehler dar, zumal schriftliches Parteiengehör ausreichend war und vom Beschwerdeführer auch nicht plausibel dargelegt wurde, welche zusätzlichen verfahrensrelevanten Informationen er in einer weiteren Einvernahme zum Zwecke des Parteiengehörs hätte machen können.

2.1. Der Asylgerichtshof teilt die Einschätzung des Bundesasylamtes, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wegen offensichtlicher Widersprüchlichkeit in zentralen Punkten (siehe Verfahrenserzählung) gänzlich unglaubwürdig ist. Hätte der Beschwerdeführer den Brand wirklich in der geschilderten Weise verursacht, hätte er gleichbleibende Angaben zu Örtlichkeiten und Abläufen machen können. Das Bundesasylamt hat zuletzt eine detaillierte Auskunft der zuständigen Nationalparkverwaltung (vor Ort) eingeholt, aus der sich ebenso ergibt, dass sich in der fraglichen Zeit kein (signifikanter) Brand ereignet hat (wäre dies aber der Fall, wäre auch dies noch kein unbedingter Beleg für die Involvierung des Beschwerdeführers), aber auch, dass Verursacher von Bränden (wie jener Imker in Mai 2002) in der Praxis lediglich mit Geldstrafen zu rechnen haben. Jedenfalls durch dieses Beweismittel ist den Einwänden des Beschwerdeführers gegen die Befassung des Honorarkonsuls, der in Banjul keinen Einblick in die Geschehnisse vor Ort haben könne, der Boden entzogen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Internetauszüge/Berichte sind demgegenüber tatsächlich veraltet und haben keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer als vermeintlichen Täter. Die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren beantragte Befassung einer Sachverständigen/ eines Experten stellt sich in der gewählten völlig vagen Form der Beantragung als reiner - unzulässiger - Erkundungsbeweis dar, dem zu Recht - wegen Entscheidungsreife - nicht näher zu treten war. Nach Einschätzung des Asylgerichtshofes ergibt sich somit aus der Aktenlage offensichtlich, dass der aus Gambia stammende Beschwerdeführer unwahre Angaben zu seiner Person und zu seinen Verfolgungsgründen machte.

Der so festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln.

Hinsichtlich der mangelnden Asylrelevanz der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund ist auszuführen, dass dies nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, zumal darüber rechtskräftig negativ durch den seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 27.08.2007, Zahl: 268.629-0/2E-XVII/55/06 gemäß § 7 AsylG 1997 abgesprochen worden ist. Weiters wurde darin dem Bundesasylamt aufgetragen, zur Beurteilung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat, Länderfeststellungen mit aktuellen Quellen zu treffen, was nun erfolgt ist.Hinsichtlich der mangelnden Asylrelevanz der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund ist auszuführen, dass dies nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, zumal darüber rechtskräftig negativ durch den seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 27.08.2007, Zahl: 268.629-0/2E-XVII/55/06 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgesprochen worden ist. Weiters wurde darin dem Bundesasylamt aufgetragen, zur Beurteilung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat, Länderfeststellungen mit aktuellen Quellen zu treffen, was nun erfolgt ist.

Der Asylgerichtshof teilt auch die Ausführungen des Bundesasylamtes zur Situation in Gambia im angefochtenen Bescheid. Hiezu ist wie noch folgt aus Eigenem auszuführen:

2.2. In der Beschwerde werden den individuellen und detaillierten Ausführungen des Bundesasylamtes, hinsichtlich der Einschätzung der aktuellen Situation in Gambia als im Allgemeinen nicht zu asylrelevanter Verfolgung führend (trotz Einzelfällen politischer Verfolgung) keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegensetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätte. Der detaillierten Einschätzung der mangelnden Glaubwürdigkeit (die der Asylgerichtshof im Ergebnis teilt, siehe oben 2.1.) wurde letztlich nur allgemein, bzw. mit pauschaler Kritik am Bundesasylamt begegnet. Es genügt hier anzumerken, dass - wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht - die "Abweichungen" im Vorbringen eben nicht vereinzelt und geringfügig waren.

3. Aus den nicht substantiiert bestrittenen und hinreichend aktuellen Feststellungen zur Lage in Gambia ergibt sich, dass es trotz Menschenrechtsproblemen keine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen gibt, wovon sich der Asylgerichtshof auch durch Einschau in aktuelle Medienberichterstattung und den Folgebericht des US State Department zur Menschenrechtssituation in Gambia aus Februar 2009 sowie eines aktuellen allgemeinen Sachverständigengutachtens von Frau Scherb zu Gambia versichert hat. In Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des volljährigen Antragstellers (zB schwere Krankheit - dies ist dem Akt jedenfalls nicht zu entnehmen) war das Bundesasylamt auch berechtigt, trotz des Umstandes, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt, aber unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus den Feststellungen hervorgeht, dass eine medizinische Basisversorgung besteht, und dass sich keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte) finden, von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen.

4. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift davon ausgeht, dass aus den zitierten Gesetzesmaterialien das Gebot der Einrichtung einer Kontrolle innerhalb des Bundesasylamtes abzuleiten wäre, ist festzustellen, dass diese Ansicht weder in der Lehre, noch in der Rechtssprechung vertreten wird und auch aus den sonstigen Materialien kein Hinweis ersichtlich ist, dass dies dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde. Viel mehr dient das genannte Zitat der Klarstellung, dass Bescheide des Bundesasylamtes nicht bei einer weiteren Verwaltungsbehörde, sondern direkt beim Asylgerichtshof angefochten werden können. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf § 22 Abs. 3 AsylG zu verweisen, wonach in der Rechtsmittelbelehrung von Bescheiden des Bundesasylamtes anzugeben ist, dass gegen den abweisenden oder zurückweisenden Bescheid unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit einer Beschwerde an den Asylgerichtshof offensteht.4. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift davon ausgeht, dass aus den zitierten Gesetzesmaterialien das Gebot der Einrichtung einer Kontrolle innerhalb des Bundesasylamtes abzuleiten wäre, ist festzustellen, dass diese Ansicht weder in der Lehre, noch in der Rechtssprechung vertreten wird und auch aus den sonstigen Materialien kein Hinweis ersichtlich ist, dass dies dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde. Viel mehr dient das genannte Zitat der Klarstellung, dass Bescheide des Bundesasylamtes nicht bei einer weiteren Verwaltungsbehörde, sondern direkt beim Asylgerichtshof angefochten werden können. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf Paragraph 22, Absatz 3, AsylG zu verweisen, wonach in der Rechtsmittelbelehrung von Bescheiden des Bundesasylamtes anzugeben ist, dass gegen den abweisenden oder zurückweisenden Bescheid unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit einer Beschwerde an den Asylgerichtshof offensteht.

4.1. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass es unverständlich sei, dass in der Rechtsmittelbelehrung von einer zweiwöchigen Beschwerdefrist gesprochen werde, wenn doch das österreichische Rechtssystem stets eine sechswöchige Beschwerdefrist vorsehen würde. Diesbezüglich ist auf § 23 Abs. 1 AsylGHG idgF zu verweisen, wonach auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgaben anzuwenden sind, dass an Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Das diesbezügliche Vorbringen erweist sich daher als rechtsunrichtig. Hiezu wird auch auf die Ausführungen unter Spruchpunkt I verwiesen, denen im gegenständlichen Zusammenhang ebenso Relevanz zukommt.4.1. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass es unverständlich sei, dass in der Rechtsmittelbelehrung von einer zweiwöchigen Beschwerdefrist gesprochen werde, wenn doch das österreichische Rechtssystem stets eine sechswöchige Beschwerdefrist vorsehen würde. Diesbezüglich ist auf Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG idgF zu verweisen, wonach auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgaben anzuwenden sind, dass an Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Das diesbezügliche Vorbringen erweist sich daher als rechtsunrichtig. Hiezu wird auch auf die Ausführungen unter Spruchpunkt römisch eins verwiesen, denen im gegenständlichen Zusammenhang ebenso Relevanz zukommt.

5. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erscheint die Begründung im Bescheid der Verwaltungsbehörde zutreffend und wird wie folgt ausgeführt:5. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erscheint die Begründung im Bescheid der Verwaltungsbehörde zutreffend und wird wie folgt ausgeführt:

5.1. Den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt folgend (welchen in der Beschwerde nicht substantiiert widersprochen wurden) ist auch der Asylgerichtshof der Ansicht, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein schützenswertes Familienleben führt.

Entscheidend ist ferner, ob eine etwaige Verletzung des Rechtes auf Privatlebens wegen vierjährigen Aufenthaltes in Österreich (wenn auch bloß wegen im Ergebnis unberechtigter Asylantragstellung) im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK angesichts der öffentlichen und fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung, gerechtfertig und verhältnismäßig wäre.Entscheidend ist ferner, ob eine etwaige Verletzung des Rechtes auf Privatlebens wegen vierjährigen Aufenthaltes in Österreich (wenn auch bloß wegen im Ergebnis unberechtigter Asylantragstellung) im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK angesichts der öffentlichen und fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung, gerechtfertig und verhältnismäßig wäre.

5.2. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung in diesem besonderen individuellen Fall zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies aus folgenden Gründen:5.2. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung in diesem besonderen individuellen Fall zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich im Februar letzten Jahres rechtskräftig wegen § 27 Abs. 1, 8. und 9. Fall SMG zu einer auf drei Jahre bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde in Österreich im Februar letzten Jahres rechtskräftig wegen Paragraph 27, Absatz eins, 8 und 9, Fall SMG zu einer auf drei Jahre bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

Im Hinblick auf strafgerichtliche Verurteilungen, insbesondere wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz ist die Aufenthaltsbeendigung zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen dringend geboten. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).Im Hinblick auf strafgerichtliche Verurteilungen, insbesondere wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz ist die Aufenthaltsbeendigung zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen dringend geboten. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Gambia verbracht. Es kann zwar aufgrund der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer im Heimatland weiterhin über Familie oder ein soziales Netz verfügt, jedoch ist seine Situation jedenfalls nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben (vgl. dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Die Aufenthaltsbeendigung ist auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Der vierjährige Aufenthalt in Österreich aufgrund unberechtigter Asylantragstellung kann die genannten öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung somit hier nicht aufwiegen, sonstige außergewöhnliche Aspekte der Integration im Sinne des § 10 Abs 2 AsylG 2005 idgF sind dem Vorbringen nicht zu entnehmen; die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden.Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Gambia verbracht. Es kann zwar aufgrund der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer im Heimatland weiterhin über Familie oder ein soziales Netz verfügt, jedoch ist seine Situation jedenfalls nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben vergleiche dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Die Aufenthaltsbeendigung ist auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Der vierjährige Aufenthalt in Österreich aufgrund unberechtigter Asylantragstellung kann die genannten öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung somit hier nicht aufwiegen, sonstige außergewöhnliche Aspekte der Integration im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 idgF sind dem Vorbringen nicht zu entnehmen; die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden.

Da solcherart die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens überwiegen und die Ausweisung verhältnismäßig erscheint, erscheint diese Ausweisung als zulässig.Da solcherart die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens überwiegen und die Ausweisung verhältnismäßig erscheint, erscheint diese Ausweisung als zulässig.

5.3. Da somit zusammengefasst im gegenständlichen Verfahren also die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF, nämlich die (nunmehr gesamthafte) Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz/subsidiären Schutz, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit), war auch die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.5.3. Da somit zusammengefasst im gegenständlichen Verfahren also die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF, nämlich die (nunmehr gesamthafte) Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz/subsidiären Schutz, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit), war auch die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.

6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, non refoulement, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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