Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D8 311285-1/2008/16E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Gollegger als Vorsitzende und den Richter Mag. Kanhäuser als Beisitzer über die Beschwerde derXXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. März 2007, Z 06 13.694-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09. Jänner und 08. Juni 2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.12.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehörige Georgiens, Angehörige der georgischen Volksgruppe, orthodoxen Glaubens und am XXXX geboren zu sein.1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.12.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehörige Georgiens, Angehörige der georgischen Volksgruppe, orthodoxen Glaubens und am römisch 40 geboren zu sein.
Sie wurde am 18. Dezember 2006 von der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST- Ost einvernommen und gab an, ihr Mann wohne schon seit zwei Jahren in Österreich, da er in Georgien Probleme habe. Ihr Schwiegervater sei in Georgien umgebracht worden, dessen Mörder sei jetzt wieder frei und trachte ihrem Mann und ihr nach dem Leben. Sie habe Angst um ihr Leben und da ihr Lebensgefährte schon hier wohne, sei sie nach Österreich geflüchtet.
Der Beschwerdeführerin wurde am 29. Dezember 2006 von einem Organwalter des Bundesasyalmtes, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein einer von der Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin der Sprache Georgisch einvernommen. Als Fluchtgrund gab sie im Wesentlichen an, der Mörder ihres Schwiegervaters, XXXX, sei aus der Irrenanstalt geflohen und habe ihr Mann dessen Namen zufällig auf einer Wählerliste gesehen und den Mann angezeigt. In der Folge sei ihr Mann zweimal von mehreren Personen zusammengeschlagen worden und sei ihr Mann darauf hin nach Österreich geflüchtet. Anschließend habe sie Probleme bekommen, weil man wollen habe, dass die Anzeigen gegen den Mörder und auch die Anzeige wegen des Übergriffs auf ihren Mann zurückgezogen werden. Das Haus ihrer Eltern sei angezündet und gleichzeitig die Wohnung in XXXX gestürmt worden, dann sei die Beschwerdeführerin geflüchtet. Die gemeinsame Tochter mit dem Beschwerdeführer habe sie bei der Schwiegermutter in Georgien zurückgelassen, weil sie illegal ausgereist sei. Sie fürchte sich vor Verfolgung und Misshandlung und davor, ermordet zu werden.Der Beschwerdeführerin wurde am 29. Dezember 2006 von einem Organwalter des Bundesasyalmtes, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein einer von der Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin der Sprache Georgisch einvernommen. Als Fluchtgrund gab sie im Wesentlichen an, der Mörder ihres Schwiegervaters, römisch 40 , sei aus der Irrenanstalt geflohen und habe ihr Mann dessen Namen zufällig auf einer Wählerliste gesehen und den Mann angezeigt. In der Folge sei ihr Mann zweimal von mehreren Personen zusammengeschlagen worden und sei ihr Mann darauf hin nach Österreich geflüchtet. Anschließend habe sie Probleme bekommen, weil man wollen habe, dass die Anzeigen gegen den Mörder und auch die Anzeige wegen des Übergriffs auf ihren Mann zurückgezogen werden. Das Haus ihrer Eltern sei angezündet und gleichzeitig die Wohnung in römisch 40 gestürmt worden, dann sei die Beschwerdeführerin geflüchtet. Die gemeinsame Tochter mit dem Beschwerdeführer habe sie bei der Schwiegermutter in Georgien zurückgelassen, weil sie illegal ausgereist sei. Sie fürchte sich vor Verfolgung und Misshandlung und davor, ermordet zu werden.
In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 20. März 2007 von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Aussenstelle Wien, im Beisein eines von der Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der Sprache Georgisch einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen und gab an, ihr Mann sei XXXXoder XXXX als Soldat bei einem Zwischenfall mit Einheimischen verletzt und mit einer Gehirnerschütterung ins Spital eingeliefert worden. Das Verfahren zu diesem Vorfall sei immer noch offen, niemand sei verurteilt worden. Der Mörder ihres Schwiegervaters, XXXX, habe das Verfahren wieder aufgenommen und habe sie ihn XXXX angezeigt, weil er ihren Mann geschlagen habe, auch ihr Mann habe ihn angezeigt.In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 20. März 2007 von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Aussenstelle Wien, im Beisein eines von der Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der Sprache Georgisch einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen und gab an, ihr Mann sei XXXXoder römisch 40 als Soldat bei einem Zwischenfall mit Einheimischen verletzt und mit einer Gehirnerschütterung ins Spital eingeliefert worden. Das Verfahren zu diesem Vorfall sei immer noch offen, niemand sei verurteilt worden. Der Mörder ihres Schwiegervaters, römisch 40 , habe das Verfahren wieder aufgenommen und habe sie ihn römisch 40 angezeigt, weil er ihren Mann geschlagen habe, auch ihr Mann habe ihn angezeigt.
Mit Bescheid vom 20. März 2007, Z 06 13.694-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr.100/2005 (AsylG) idgF ab (Sp. I.), stellte gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG fest, dass der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigte nicht zuerkannt werde (SP. II) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Z 1 leg.cit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Sp. III.).Mit Bescheid vom 20. März 2007, Z 06 13.694-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF ab (Sp. römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG fest, dass der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigte nicht zuerkannt werde (SP. römisch zwei) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer eins, leg.cit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Sp. römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid wurde in seinem gesamten Umfang fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben, in welcher die Beschwerdeführerin ergänzend vorbrachte, die Feststellung der belangten Behörde, sie sei ledig, sei nicht richtig, zumal sie in ihrem Heimatland als verheiratet gelte, weil sie mit ein gemeinsames Kind habe. Bei einer Recherche hätte die Behörde weiters feststellen können, dass es sich beim Verfolger um eine Person handle, die eng mit dem politisch und administrativ herrschenden Regime verbunden sei. XXXX sei daher in der Lage, ihren Mann und sie zu bedrohen ohne selbst mit Konsequenzen rechnen zu müssen, mit einem adäquaten Schutz könne sie nicht rechnen. Weiters habe die belangte Behörde ihre Aussagen nicht mit jenen ihres Mannes verglichen und seien diese ident und widerspruchsfrei. Aus den von der belangten Behörde zitierten Länderfeststellungen ergebe sich, dass die georgischen Behörden der Beschwerdeführerin keinen ausreichenden Schutz bieten könnten. Darüber hinaus habe die belangte Behörde ignoriert, dass XXXX versuche, ein Strafverfahren gegen ihren Mann in Gang zu bringen. In ihrem Herkunftsstaat drohe Verfolgung und sei ihre Gefährdung im Falle der Rückkehr nicht nur real, sondern erheblich.Gegen diesen Bescheid wurde in seinem gesamten Umfang fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben, in welcher die Beschwerdeführerin ergänzend vorbrachte, die Feststellung der belangten Behörde, sie sei ledig, sei nicht richtig, zumal sie in ihrem Heimatland als verheiratet gelte, weil sie mit ein gemeinsames Kind habe. Bei einer Recherche hätte die Behörde weiters feststellen können, dass es sich beim Verfolger um eine Person handle, die eng mit dem politisch und administrativ herrschenden Regime verbunden sei. römisch 40 sei daher in der Lage, ihren Mann und sie zu bedrohen ohne selbst mit Konsequenzen rechnen zu müssen, mit einem adäquaten Schutz könne sie nicht rechnen. Weiters habe die belangte Behörde ihre Aussagen nicht mit jenen ihres Mannes verglichen und seien diese ident und widerspruchsfrei. Aus den von der belangten Behörde zitierten Länderfeststellungen ergebe sich, dass die georgischen Behörden der Beschwerdeführerin keinen ausreichenden Schutz bieten könnten. Darüber hinaus habe die belangte Behörde ignoriert, dass römisch 40 versuche, ein Strafverfahren gegen ihren Mann in Gang zu bringen. In ihrem Herkunftsstaat drohe Verfolgung und sei ihre Gefährdung im Falle der Rückkehr nicht nur real, sondern erheblich.
2. Am 09. Jänner 2009 fand am Asylgerichtshof im Beisein der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung statt. Ein Vertreter des Bundesasylamtes ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.
3. Am 08. Juni 2009 fand im LandesgerichtXXXXn, im Beisein der Beschwerdeführerin und ihrer rechtlichen Vertretung eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Ein Vertreter des Bundesasylamtes ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben. Dem Beschwerdeführervertreter wurde eine Frist von drei Wochen in Bezug auf die vorgehaltenen Länderberichte zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin gewährt. Der Beschwerdeführervertreter stellte mit Schreiben, welches am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurde und am 02. Juli 2009 am Asylgerichtshof einlangte, einen Antrag auf Fristverlängerung um weitere vier Wochen.
II. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten, Einvernahme der Beschwerdeführerin und des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in der am 09. Jänner und 08. Juni 2009 durchgeführten mündlichen Verhandlungen sowie durch Erörterung der amtswegigen Ermittlungsergebnisse betreffend den Mörder ihres Schwiegervaters und der Länderberichte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:
Die Beschwerdeführerin ist georgische Staatsangehörige, heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Sie reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18. Dezember 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin ist georgische Staatsangehörige, heißt römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Sie reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18. Dezember 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Sie hat eine gutartige Zyste in ihrer Brust, wobei sie momentan keine Medikamente einnimmt oder in Therapie ist. Es wurde ihr vom Arzt empfohlen, sich in einem Jahr wieder eine Kontrolle wegen der Zyste zu unterziehen.
In ihrem Herkunftsstaat hat die Beschwerdeführerin ein Informatikstudium abgeschlossen.
Festgestellt wird, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, XXXX(Beschwerdeführer zu D8 258384-6/2008), am 10. August 2004 einen Asylantrag in Österreich gestellt hat und sein Beschwerdeverfahren ebenfalls mit Erkenntnis vom heutigen Tag, D8 258384-6/2008/26E, negativ entschieden wurde.
Die Beschwerdeführerin verfügt sowohl in Österreich als auch in Georgien über familiäre Bezugspunkte. In Österreich lebt sie in Lebensgemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten, mit dem sie ein gemeinsames Kind hat. Das gemeinsame Kind ist in Georgien aufhältig und lebt mit der Mutter ihres Lebensgefährten in XXXX. In Georgien hat die Beschwerdeführerin Kontakt mit ihrer Schwester und ihrem Bruder, die beide in XXXX wohnen, zu ihren Eltern, die in XXXX leben, sowie zu ihrer Schwiegermutter. Die Beschwerdeführerin war von 02. Juni 2007 bis 02. Dezember 2007 und von 25. März 2008 bis 20. September 2008 als Saisonarbeiterin tätig und arbeitet seit März 2009 zehn Stunden pro Woche in einem Hotel. Sie besuchte drei Monate lang bei der Caritas sowie beim AMS einen Deutschkurs.Die Beschwerdeführerin verfügt sowohl in Österreich als auch in Georgien über familiäre Bezugspunkte. In Österreich lebt sie in Lebensgemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten, mit dem sie ein gemeinsames Kind hat. Das gemeinsame Kind ist in Georgien aufhältig und lebt mit der Mutter ihres Lebensgefährten in römisch 40 . In Georgien hat die Beschwerdeführerin Kontakt mit ihrer Schwester und ihrem Bruder, die beide in römisch 40 wohnen, zu ihren Eltern, die in römisch 40 leben, sowie zu ihrer Schwiegermutter. Die Beschwerdeführerin war von 02. Juni 2007 bis 02. Dezember 2007 und von 25. März 2008 bis 20. September 2008 als Saisonarbeiterin tätig und arbeitet seit März 2009 zehn Stunden pro Woche in einem Hotel. Sie besuchte drei Monate lang bei der Caritas sowie beim AMS einen Deutschkurs.
Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.
Die Beschwerdeführerin war in Georgien keinen asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt und drohen solche auch nicht. Eine individuelle aktuelle Verfolgungsgefahr oder gegen die Beschwerdeführerin gesetzte Verfolgungshandlungen können nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Die Gründe ihrer Ausreise aus Georgien konnten nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführerin droht in Georgien weder unmenschliche Behandlung, die Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr oder existenzielle Notlage.
2.2 Zur Lage im Herkunftsstaat:
Allgemeines
Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft.
Regierung und Parlament
Georgiens Parteien haben den Charakter von Honoratiorenparteien, sind stark auf das Führungspersonal zugeschnitten. Von 1995 bis November 2003 war die von Präsident Eduard Schewardnadse angeleitete Bürgerunion Georgiens die einflussreichste Partei im Land. Nach der Rosenrevolution und dem Rücktritt Schewardnadses im November 2003 ist die Bürgerunion vollständig zerfallen. (Politik Georgiens, http://de.wikipedia.org/wiki/Politik_Georgiens)
In den durch die "Rosenrevolution" notwendig gewordenen Wahlen zum obersten Staatsamt wurde Micheil Saakaschwili mit rund 96 Prozent der abgegebenen Stimmen im Januar 2004 zum Staatspräsidenten gewählt.
Am 21. Mai 2008 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt. Die Regierungspartei "Vereinte Nationalbewegung" (UNM) von Staatspräsident Saakaschwili errang dabei 59,18 Prozent der Zweitstimmen und 71 von 75 Direktmandaten. Insgesamt verfügt die UNM damit über 119 von 150 Mandaten, was einer deutlichen verfassungsändernden Mehrheit entspricht. Daneben haben vier Oppositionsparteien den Einzug in das Parlament geschafft: das jetzt nur noch aus acht Parteien bestehende Bündnis "Nationaler Rat/ Neue Rechte" mit 17,73 Prozent der Zweitstimmen und zwei Direktmandaten, die Christlich-Demokratische Bewegung von Giorgi Targamadse mit 8,66 Prozent der Zweitstimmen, die Arbeitspartei mit 7,44 Prozent der Zweitstimmen und die Republikaner mit zwei Direktmandaten (lediglich 3,78 Prozent der Zweitstimmen bei einer 5-Prozent-Hürde).
Am 21. Mai 2008 wurde ein neues Parlament gewählt. 91% der Parlamentarier sind Männer, 9% sind Frauen. Das Parlament hat acht Fraktionen. Größte Fraktion ist die Nationale Bewegung - Demokraten (Vorsitzende: Maia Nadiradse). Sie hat 128 Mitglieder und damit die Mehrheit. Mit ihr verbunden ist die 20-köpfige Fraktion der Wahlkreisabgeordneten der Nationalen Bewegung - Demokraten (Vorsitzender: Besik Jugeli). Oppositionsfraktionen sind die konservativ orientierte Rechte Opposition (Vorsitzender: Dawit Gamqrelidse) mit zehn Sitzen, die Industrialisten (Vorsitzender: Surab Tkemaladse) mit zehn Abgeordneten und die Demokratische Front (Vorsitzender: Dawit Surabischwili) mit 15 Mitgliedern. Daneben besteht die 19-köpfige Fraktion der Unabhängigen Wahlkreisabgeordneten (Vorsitzender: Iwane Tschchartischwili) und die 10-köpfige Fraktion Regionen Georgiens. Ihre Mitglieder entstammen mehrheitlich dem früheren Schewardnadsebündnis "Für ein neues Georgien" und der aufgelösten Union für Demokratische Wiedergeburt (http://de.wikipedia.org/wiki/Politik_Georgiens).
Opposition
Die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sind in der Verfassung verankert und unterliegen in Georgien seit den Parlamentswahlen 2003 dem Grunde nach keinen Einschränkungen. Oppositionelle Gruppen in Georgien können politisch tätig sein, solange gewisse Grenzen in der politischen Auseinandersetzung nicht überschritten werden. (Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24. April 2006)
Es gibt keine Berichte von politisch motiviertem Verschwinden von Personen, welches durch die Regierung verübt wurde (U.S. Department of State, 2008 Human Rights Report, Georgia, 25. Feber 2009)
Sicherheitsbehörden/Korruptionsbekämpfung
Die Polizeiarbeit in Georgien hat sich merklich professionalisiert und die Korruption konnte verringert werden. Grundlegend verweigert die Polizei in Georgien ihre Arbeit nicht, wobei es dennoch zu Fehlverhalten kommen kann.
Nach der Rosenrevolution ist der Polizeibereich wie kaum ein anderer umstrukturiert worden. Die legislativen Reformmaßnahmen wurden allerdings noch nicht vollends umgesetzt.
Der Schwerpunkt der Polizeiarbeit lag in den letzten Monaten zunehmend auf dem Bereich der organisierten Kriminalität. Es gibt in Georgien eigene Verbrechenshotlines, die 24 Stunden besetzt sind und bei denen jeder Bürger Verbrechen melden und um Hilfe ansuchen kann. Es gibt eine eigene Spezialabteilung zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität. Diese konnte in jüngerer Zeit vor allem hochrangige Vertreter der organisierten Kriminalität inhaftieren.
Das Gehalt der Polizisten in Georgien wurde in den letzten 2-3 Jahren verzwölffacht, um Korruption vorzubeugen. Jedenfalls verbleiben noch einige Problembereiche wie die Unerfahrenheit der Polizisten, sowie die noch nicht finalisierte Umsetzung der legislativen Reformmaßnahmen. Auch gibt es noch immer Fälle von missbräuchlicher Anwendung von Gewalt innerhalb der Polizei sowie Korruption, wobei im Jahr 2005 die größte Zahl derartiger Fälle registriert werden konnte und zuletzt eine Abnahme festgestellt wurde. Übergriffe der Polizei sind deutlich zurückgegangen und die Reformmaßnahmen haben hier zu einer wesentlichen Verbesserung geführt (Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1. November 2007).
Das Europäische Komitee zur Folterbekämpfung verzeichnete drastische Verbesserungen im Bereich Polizeigewalt und Vorbeugung ebensolcher. CPT hob in seinem 2007 erstellten Bericht hervor, dass die Zahl von Misshandlungen durch die Polizei seit 2005 deutlich zurückgegangen sei. Der Delegation sind gelegentlich ihrer Visiten (in Haftanstalten) nur wenige Einzelbeschwerden vorgetragen worden, die sich mit einer Ausnahme auf exzessive Gewaltanwendung bei Verhaftungen konzentrierten. Diese Wahrnehmungen sind auch von Gesprächspartnern vor Ort bestätigt worden. Nach Angaben des Büros des Öffentlichen Verteidigers habe sich die Zahl der gemeldeten Polizeiübergriffe zwischen 2005 und Frühjahr 2007 um ca. 80 Prozent verringert. Auch auf legislativem Gebiet ist es zu Fortschritten gekommen. So wurde der Begriff der Folter im Georgischen Strafrecht neu definiert um die Verfolgung von Staatsorganen zukünftig zu erleichtern (Human Rights Watch, World Report 2008: Georgia, 31. Jänner 2008).
Laut Staatsanwaltschaft wurden 2007 205 Straffälle gegen Polizisten eröffnet, insgesamt kam es zu 271 Verurteilungen. Das darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es bei Fällen von Polizeigewalt noch immer sehr wenige Gerichtsverfahren und entsprechende Verurteilungen gibt, sondern eher disziplinarrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Was jedenfalls bleibt, ist grundlegendes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Uniformierten, was dazu führt, dass der Weg zur Polizei öfters erst gar nicht angetreten wird (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11. März 2008; Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1. November 2007).
Es gibt in Georgien eigene Verbrechenshotlines, die 24 Stunden besetzt sind, und bei denen jeder Bürger Verbrechen melden und diese neben der Polizei um Hilfe ansuchen kann. Darüber hinaus kann jeder Bürger die häufig anzutreffenden Polizisten im Streifendienst aufhalten, oder aber direkt bei Polizeistationen um Hilfe bitten (Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1. November 2007).
Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 ratifizierte das Land das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Georgien ist darüber hinaus folgenden völkerrechtlichen Abkommen und Konventionen beigetreten:
Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung einschließlich der zugehörigen zwei Zusatzprotokolle
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ratifiziert Juni 1999)
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ratifiziert Mai 1994)
Konvention über die Nichtanwendbarkeit von Verjährungsvorschriften auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (ratifiziert März 1995)
Abkommen über die Unterdrückung und Bestrafung von Apartheid (ratifiziert März 2005)
Zweites Zusatzprotokoll zum Zivilpakt (zur Abschaffung der Todesstrafe) (ratifiziert März 1999)
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1999; ratifiziert August 2002)
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember1966 sowie dazugehöriges Fakultativprotokoll
Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords
Übereinkommen über die Rechte des Kindes
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
(Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24. April 2006)
Beziehungen zur EU
Ziel der georgischen Außenpolitik ist eine Festigung der Beziehungen zur Europäischen Union und auch zum Europarat, dem es seit 1999 angehört. Am 1. Juli 1999 traten EU-Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit Georgien, Armenien und Aserbaidschan in Kraft.
Anlässlich des Europäischen Rats in Dublin im Juni 2004 wurden Georgien und seine beiden südkaukasischen Nachbarstaaten in die Nachbarschaftsinitiative der Europäischen Union aufgenommen. Der Abschluss von Aktionsplänen mit den drei südkaukasischen Ländern Georgien, Armenien und Aserbaidschan ist im Rahmen der Nachbarschaftspolitik im November 2006 erfolgt. Georgien strebt den Abschluss von Freihandels- und Visaerleichterungsabkommen mit der EU an. Seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 kommt der EU auch eine wichtige Rolle bei der Konfliktlösung zu, unter anderem durch die EU-Beobachtermission.
Seit der Unabhängigkeit Georgiens finanzierte allein die EU-Kommission Projekte der Entwicklungszusammenarbeit in Höhe von 500 Mio. Euro. Gemeinsam mit den Mitteln der EU-Mitgliedstaaten liegt die europäische Unterstützung für Georgien seit 1992 bei ca. 1 Mrd. Euro. Bei der internationalen Geberkonferenz in Brüssel im Oktober 2008 sagte die EU-Kommission weitere 500 Mio. EURO für humanitäre Hilfe und Wiederaufbau zu (http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Aussenpolitik.html).
Georgien in internationalen Organisationen
Als erster Südkaukasusstaat wurde Georgien am 27.04.1999 Mitglied des Europarats. 2000 trat es der Welthandelsorganisation bei.
In Abchasien trug seit 1993 die Mission "UNOMIG" der Vereinten Nationen durch Militärbeobachter (darunter 11 Angehörige der Bundeswehr) zur Überwachung des Waffenstillstands bei. Die OSZE-Mission in Tiflis unterstützt die Entwicklung demokratischer Institutionen im Mitgliedstaat Georgien und setzt sich für die politische Lösung des Südossetien-Konflikts ein.
Georgien strebt den Beitritt zur NATO an; in einem Referendum befürworteten am 5. Januar 2008 72,5 Prozent der Wähler dieses Ziel. Aufgrund der weit fortgeschrittenen Umsetzung des inviduellen Partnerschaftsplans wurde das Land im September 2006 von der Allianz zum intensivierten Dialog eingeladen. Auf dem NATO-Gipfel in Bukarest im April 2008 stellten die Staats- und Regierungschefs der NATO-Mitgliedstaaten Georgien langfristig die Mitgliedschaft in Aussicht. Georgien hat sich von 2003 bis Frühjahr 2008 unter dem Kommando der Bundeswehr an der NATO-geführten KFOR-Mission im Kosovo beteiligt und war 2004 kurzzeitig während der Wahlen mit 50 Soldaten wiederum unter Bundeswehr-Kommando in Afghanistan im Einsatz.
Nach dem Konfliktausbruch im August 2008 beschloss die NATO, Georgien humanitär und technisch zu unterstützen sowie eine NATO-GEO-Kommission zu gründen, deren erste Sitzung am 10.10. in Budapest auf Ebene der Verteidigungsminister stattfand. Die NATO -Außenminister beauftragten die Kommission Anfang Dezember 2008 damit, Jahrespläne zur Heranführung Georgiens an die NATO zu entwickeln. Die Fortschritte sollen jährlich evaluiert werden; eine Entscheidung über Aufnahme in das MAP bleibt vorbehalten. (http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Aussenpolitik.html)
Gerichtsbarkeit
Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. den Rückstau an Verfahren und die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen. Entscheidungen sind vielfach nicht nachvollziehbar bzw. fehlt es häufig an jeglicher Begründung für diese. Das Justizsystem in Georgien ist trotz aller Reformbemühungen noch nicht auf internationalem Standard. Einige Prozesse sind zum Teil politisch motiviert und das Urteil steht bereits bei Beginn des Prozesses fest. Dies betrifft vor allem politisch hoch sensible Verfahren.
Grundsätzlich wird eine weitgehende Annäherung des georgischen Justizsystems an jenes der Vereinigten Staaten angestrebt, was sich etwa an der Übernahme der Schwurgerichtsbarkeit zeigt. Im Strafrechtsbereich wurde eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Dennoch wurde die Todesstrafe in Georgien im Zuge der Verfassungsänderung 2006 durch Art. 15 Z 2 abgeschafft. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und hohe Haftstrafen werden auch in der Praxis verhängt. Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Georgien bei 12 Jahren. Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung. Es gibt eine unabhängige Staatsanwaltschaft, der eine ähnliche Aufgabenstellung übertragen wurde wie in Österreich.Grundsätzlich wird eine weitgehende Annäherung des georgischen Justizsystems an jenes der Vereinigten Staaten angestrebt, was sich etwa an der Übernahme der Schwurgerichtsbarkeit zeigt. Im Strafrechtsbereich wurde eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Dennoch wurde die Todesstrafe in Georgien im Zuge der Verfassungsänderung 2006 durch Artikel 15, Ziffer 2, abgeschafft. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und hohe Haftstrafen werden auch in der Praxis verhängt. Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Georgien bei 12 Jahren. Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung. Es gibt eine unabhängige Staatsanwaltschaft, der eine ähnliche Aufgabenstellung übertragen wurde wie in Österreich.
(Auswärtiges Amt, Stand, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html,); Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1. November 2007)
Wirtschaft
Die Wirtschaft Georgiens lag seit dem Zerfall der Sowjetunion lange Zeit brach. Seit 2004 wurden jedoch zahlreiche Wirtschaftsreformen angestrengt, die zu einer deutlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage geführt haben. Vor allem der Dienstleistungs-, Banken- und Bausektor wuchs bis zum Krieg zwischen Georgien und Russland im August 2008 kontinuierlich, und selbst in einigen Industriezweigen war eine spürbare Belebung zu verzeichnen. Der Krieg führte allerdings vorüberghend zu einem Einbruch im Wirtschaftsbereich. Viele Investoren zeigten sich seitdem verunsichert. Georgien erhielt jedoch im Oktober 2008 umfangreiche Hilfszusagen der internationalen Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD, die zur inneren Stabilisierung beitragen werden.
Die landwirtschaftliche Produktion hatte bereits zuvor durch den Wegfall des früheren Hauptabsatzmarktes Sowjetunion und durch 2006 von Russland verhängte Wirtschaftssanktionen stark gelitten. Gleichzeitig hat der Verlust des russischen Absatzmarktes aber auch einen langfristig gesehen gesunden Diversifizierungsdruck auf die exportorientierten landwirtschaftlichen Unternehmen erzeugt, die nun gezwungen sind, sich anderen Märkten zu öffnen und anzupassen. Der primäre Sektor bindet weiterhin einen volkswirtschaftlich gesehen übermäßigen Teil der Beschäftigten.
Die georgische Regierung verfolgt seit der Rosenrevolution Ende 2003 eine an neoliberalen Vorstellungen orientierte Wirtschaftspolitik und beabsichtigt in diesem Rahmen die umfassende Privatisierung des staatlichen Eigentums. Vor allem im Energiesektor forciert Georgien die Privatisierung der Energiewirtschaft. Ein zu Beginn 2008 verabschiedetes Sonderprogramm zur Bekämpfung der Armut stellt u.a. Niedrigzinsdarlehen für kleine und mittlere Unternehmen in Aussicht.
Die aktuelle wirtschaftliche Lage steht noch im Zeichen der Nachwirkungen des georgisch-russischen Krieges. Zwar hielten sich die unmittelbaren Kriegsschäden in einem überschaubaren Rahmen. Viel schwerer wiegen die indirekten Folgen, die sich in einem Einbruch der ausländischen Direktinvestitionen bemerkbar machen und von einem gewissen Vertrauensverlust in die Stabilität des georgischen Marktes zeugen.
Die Monate und Jahre vor dem Krieg zeigten dagegen eine äußerst positive Entwicklung. Nach einem kräftigen realen Wirtschaftswachstum in Höhe von 9,4% im Jahr 2006 betrug es im Jahr 2007 sogar 12,4%. Die kurzzeitig im Sommer 2006 erreichte Rekordinflationsrate von 14,5% konnte gesenkt werden und lag für das Gesamtjahr 2006 bei 8,8%; für 2007 bei 11%.
Die Privatisierungskampagne staatlicher Betriebe soll Industrie und Tourismus wieder beleben und dem Staat zusätzliche Einnahmen sichern. Im Energiebereich wurde Anfang Februar 2007 die Vereinbarung über die Privatisierung zweier großer georgischer staatlicher Stromverteilungsbetriebe und von sechs Wasserkraftwerken an das tschechische Unternehmen "Energo Pro" unterzeichnet. Weitere Informationen zu den georgischen Privatisierungen sind unter dem entsprechenden Link in der rechten Spalte zu finden. (http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Wirtschaft.html).
Rückkehrfragen
Probleme mit staatlichen Stellen aufgrund einer Asylantragsstellung im Ausland konnten in Georgien nicht beobachtet werden. Die Asylantragsstellung im Ausland ist jedenfalls nicht strafbar. Die Grundversorgung ist in Georgien gewährleistet. Es gibt keine Fälle von Hungernöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen. Für sehr arme Menschen gibt es staatliche Programme, die in ihrer finanziellen Ausstattung aber nur das allernötigste abdecken können (Bericht zur Fact Finding Mission vom 1.11.2007).
Grundversorgung und Medizinische Versorgung
Grundlegendste medizinische Notfallversorgung ist in Georgien für jedermann gewährleistet.
Die Ausstattung von Krankenhäusern in Georgien entspricht vielfach jedoch nicht
internationalen Standards (Bericht zur Fact Finding Mission vom 1.11.2007).
Das Psychiatrische Spital Tbilisi (300 Patienten) und das Asatiani Psychiatrische Spital (250 Patienten) in Tbilisi sind die größten Einrichtungen für Menschen mit psychischen Krankheiten in Georgien. Insgesamt gab es im Jahr 2005 sieben psychiatrische Spitäler, 15 ambulante Kliniken und vier ambulante Abteilungen in psychiatrischen Spitälern. Zeitungsartikel beschreiben die Lebensbedingungen in den psychiatrischen Spitälern als sehr schlecht: Um Geld zu sparen, wird in Teilen des Gebäudes zeitweise die Elektrizität und Heizung ausgeschaltet, der Putz an den Wänden blättert ab, die Einrichtung18 beschränkt sich auf das Nötigste und ist oft beschädigt. Die Hygienebedingungen sind sehr schlecht. Es gibt kaum eine Privatsphäre für die Kranken. Oft werden die Patientinnen und Patienten vom Personal nur schlecht über ihre Diagnose und Behandlung informiert. Es gibt viel zu wenige Beschäftigungsprogramme für die Patientinnen und Patienten. In den meisten psychiatrischen Einrichtungen erfolgt die Behandlung ausschließlich medikamentös. In einigen Einrichtungen kam es wiederholt zu körperlichen Übergriffen, und Patientinnen und Patienten wurden isoliert.
Die Bedingungen im Kutiri Spital sind im Großen und Ganzen besser als im Asatiani Spital. Die Essensversorgung der Patienten ist ausreichend. In beiden Spitälern basiert die psychiatrische Behandlung ausschließlich auf medikamentöser Behandlung. Es gibt keine Probleme mit der Versorgung für gängige Psychopharmaka. Aus den Krankengeschichten und den Aussagen der Patienten selbst ergaben sich keine Hinweise für eine Übermedikation. Die Psychiater folgen den Vorgaben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales abhängig von der jeweiligen Diagnose, durch die die Länge des Spitalsaufenthaltes und die diagnostische Behandlung sowie die Verabreichung von Psychopharmaka vorgegeben sind.
In größeren Städten gibt es einige gemeinnützigen Organisationen und Vereine, welche Menschen mit psychischen Problemen unterstützen. Meist werden sie von ausländischen Nichtregierungsorganisationen finanziert.
Das psychosoziale Rehabilitationszentrum in Tbilisi wurde 1991 von der Nichtregie-rungsorganisation "Georgian Association for Mental Health" (GAMH) ins Leben gerufen. Etwa 40 Personen mit psychischen Problemen werden dort mit psychologischen Therapien, Kunsttherapien und Ergotherapien bei ihrem Widereinstieg in das Alltagsleben unterstützt.
Das Projekt der Nichtregierungsorganisation "Ndoba", Zentrum für Krisenintervention und psychische Gesundheit, bietet Hilfe für 800 bis 1000 Personen an. Das Personal setzt sich aus einem Psychiater, einem Psychologen und einem Sozialarbeiter zusammen. Gemäß eines Mitgliedes der Organisation "Ndoba" kann in diesem Zentrum auch eine langfristige Psychotherapie für Posttraumatische Belastungsstörungen besucht werden. Die Konsultationen sind kostenlos, doch Medikamente werden keine abgegeben. Eine Anmeldung muss zwei oder drei Tage im Voraus telefonisch erfolgen, es gibt keine Wartelisten.
In Tbilisi gibt es das International Rehabilitation Center for the Victims of Torture and Pronounced Stress Impacts. 16 Ärztinnen und Ärzte, drei Psychotherapeutinnen und -therapeuten, ein Psychologe, Krankenpflegerinnen, vier Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter und drei Anwältinnen und Anwälte bieten psychiatrische und psychologische Hilfe an. Nach Auffassung des Generalsekretärs der Georgian Medical Association erfüllt die Gesuchstellerin grundsätzlich die Kriterien für eine Aufnahme in das Programm dieser Organisation (Johanna Fuchs/Schweizer Flüchtlingshilfe, Georgien, Update: Aktuelle Entwicklungen, 16. Oktober 2008).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist insgesamt gewährleistet. Dazu trägt die humanitäre Hilfe der internationalen Geberorganisationen bei, die auf besonders betroffene Bevölkerungsgruppen (Vertriebene aus den innergeorgischen Konfliktgebieten. Waisen, Behinderte, allein stehende Rentner, Alleinerziehende) zielt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien, die sich - in Notunterkünften untergebracht - häufig in einer besonders schwierigen Lage befinden (Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24. April 2006; Accord Anfragebeantwortung betreffend Rückkehr allgemein, 08. Mai 2008).
3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten ergeben sich aus den Einvernahmen beider Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, deren Ausführungen in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Einklang mit dem Akteninhalt der Beschwerdeführerin und dem Lebensgefährten sowie den vom Asylgerichtshof eingeholten ZMR Auskünften. Dass der Beschwerdeführer zu D8 258384-6/2008 der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ist, ergibt sich insbesondere aus der von der Beschwerdeführerin im Asylverfahren vorgelegten kirchlichen Bescheinigung der Eheschließung sowie den übereinstimmenden glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin und des Lebensgefährten, dass sie in Georgien kirchlich, nicht aber standesamtlich geheiratet haben. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Informatik in Georgien studierte, ergibt sich aus dem vorgelegten Diplom.
Die Feststellung betreffend der in Georgien lebenden gemeinsamen Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten beruht auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin und des Lebensgefährten sowie der im Verfahren der Beschwerdeführerin vorgelegten georgischen Geburtsurkunde Nr. XXXX.Die Feststellung betreffend der in Georgien lebenden gemeinsamen Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten beruht auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin und des Lebensgefährten sowie der im Verfahren der Beschwerdeführerin vorgelegten georgischen Geburtsurkunde Nr. römisch 40 .
Die Identität der Beschwerdeführerin wurde auf Grund des im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten, unbedenklichen georgischen Personalausweises Nr.XXXX, ausgestellt am XXXX von einer georgischen Behörde, festgestellt.Die Identität der Beschwerdeführerin wurde auf Grund des im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten, unbedenklichen georgischen Personalausweises Nr.XXXX, ausgestellt am römisch 40 von einer georgischen Behörde, festgestellt.
Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie dem vorgelegten Röntgenbefund und Arztbrief.
Die Feststellungen zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin beruhen auf der seitens des Asylgerichtshofes getätigten und dem Akt inliegenden Strafregisteranfrage vom 10. Februar 2009.
Die Feststellungen zum Tod des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der im Akt in Kopie inliegenden Übersetzung des Totenscheines des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin, ausgestellt durch das Standesamt XXXX am XXXXund aus den Ergebnissen der Ermittlungstätigkeiten des Verbindungsbeamten in Georgien, der Information durch die Agentur für Zivilregister in Georgien, wonach beim Dienst der Agentur für Zivilregister am XXXX die Todestatsache des Bürgers XXXX registriert und entsprechend der Todesschein XXXX ausgestellt wurde.Die Feststellungen zum Tod des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der im Akt in Kopie inliegenden Übersetzung des Totenscheines des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin, ausgestellt durch das Standesamt römisch 40 am XXXXund aus den Ergebnissen der Ermittlungstätigkeiten des Verbindungsbeamten in Georgien, der Information durch die Agentur für Zivilregister in Georgien, wonach beim Dienst der Agentur für Zivilregister am römisch 40 die Todestatsache des Bürgers römisch 40 registriert und entsprechend der Todesschein römisch 40 ausgestellt wurde.
Die Feststellungen bezüglich der Inhaftierung des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin und seines XXXX., sowie die Verurteilung, Inhaftierung, Einlieferung in eine psychiatrische Anstalt und der Tod des XXXX ergeben sich aus den durch den Verbindungsbeamten in Georgien beigeschafften diesbezüglichen Informationen der XXXX, sowie des XXXX sowie der Familienmitglieder des XXXX und der Aussage eines XXXX, in der XXXX geboren wurde.Die Feststellungen bezüglich der Inhaftierung des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin und seines römisch 40 ., sowie die Verurteilung, Inhaftierung, Einlieferung in eine psychiatrische Anstalt und der Tod des römisch 40 ergeben sich aus den durch den Verbindungsbeamten in Georgien beigeschafften diesbezüglichen Informationen der römisch 40 , sowie des römisch 40 sowie der Familienmitglieder des römisch 40 und der Aussage eines römisch 40 , in der römisch 40 geboren wurde.
Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Berufungswerberin beruhen auf deren insgesamt unglaubwürdigem Vorbringen im Rahmen des Asylverfahrens:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.3.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.6.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).
Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführerin aus und führt diesbezüglich in seinem Bescheid im Wesentlichen an, dass das Bundesasylamt in einer Gesamtschau zu dem Schluss komme, dass der maßgebende von der Beschwerdeführerin behauptete Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche. So spreche die Beschwerdeführerin in der EAST- Ost zunächst davon, zu Hause immer wieder aufgesucht und bedroht worden zu sein, sowie dass das Haus ihrer Eltern angezündet und gleichzeitig ihre Wohnung in XXXX gestürmt worden sei. Bei der Einvernahme in der Aussenstelle Wien habe die Beschwerdeführerin zunächst angegeben, keinen persönlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein um dann auf Vorhalt der in der EAST- Ost getätigten Angaben doch wieder die genannten Ergebnisse zu schildern. Des weiteren habe die Beschwerdeführerin diese Vorfälle nicht näher ausführen können und lediglich angegeben, sie vermute, sie sei wegen der Anzeigeerstattung im Falle ihres Mannes von unbekannten Personen zu Hause bedroht worden. Diese Vermutung habe die Beschwerdeführerin damit begründet, dass die unbekannten Personen die Zurücklegung der Anzeigen gegen den Mörder ihres Schwiegervaters gefordert hätten. Dies würde keinen Sinn machen, weil die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, keine Beweise gegen XXXX zu haben. Im Gegensatz dazu habe die Beschwerdeführerin aber auch vorgebracht, XXXX sei von der Polizei einvernommen worden. Auch dies sei nicht schlüssig, denn weshalb hätte ein einstmals verurteilter Mörder, der aus der Irrenanstalt entkommen und ihren Angaben zu Folge auch gesucht worden sei, wieder freigelassen werden sollen. Ferner sei nicht schlüssig, weshalb die Beschwerdeführerin einerseits angebe, die Polizei habe XXXX einvernommen und suche ihn, andererseits sie aber weder die Belästigung durch die unbekannten Personen noch die Zerstörungsakte in der Wohnung in XXXX zur Anzeige gebracht habe. Die Schilderung des Vorfalles, der ihren Lebensgefährten dazu gebracht habe, die Beschwerdeführerin, das gemeinsame Kind und das Heimatland zu verlassen, erschöpfe sich in allgemein gehaltenen Darlegungen und sei es auch nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin keine Angaben zur Person des XXXX machen habe können. Aus den vorgelegten Fotos einer Wohnung und eines Hauses ergebe sich keineswegs, dass es sich um die Wohnung der Beschwerdeführerin bzw. das Haus ihrer Eltern handle. Schließlich habe die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu ihrem Lebensgefährten mit keinem Wort erwähnt, dass auf ihr Haus auch geschossen worden sei.Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführerin aus und führt diesbezüglich in seinem Bescheid im Wesentlichen an, dass das Bundesasylamt in einer Gesamtschau zu dem Schluss komme, dass der maßgebende von der Beschwerdeführerin behauptete Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche. So spreche die Beschwerdeführerin in der EAST- Ost zunächst davon, zu Hause immer wieder aufgesucht und bedroht worden zu sein, sowie dass das Haus ihrer Eltern angezündet und gleichzeitig ihre Wohnung in römisch 40 gestürmt worden sei. Bei der Einvernahme in der Aussenstelle Wien habe die Beschwerdeführerin zunächst angegeben, keinen persönlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein um dann auf Vorhalt der in der EAST- Ost getätigten Angaben doch wieder die genannten Ergebnisse zu schildern. Des weiteren habe die Beschwerdeführerin diese Vorfälle nicht näher ausführen können und lediglich angegeben, sie vermute, sie sei wegen der Anzeigeerstattung im Falle ihres Mannes von unbekannten Personen zu Hause bedroht worden. Diese Vermutung habe die Beschwerdeführerin damit begründet, dass die unbekannten Personen die Zurücklegung der Anzeigen gegen den Mörder ihres Schwiegervaters gefordert hätten. Dies würde keinen Sinn machen, weil die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, keine Beweise gegen römisch 40 zu haben. Im Gegensatz dazu habe die Beschwerdeführerin aber auch vorgebracht, römisch 40 sei von der Polizei einvernommen worden. Auch dies sei nicht schlüssig, denn weshalb hätte ein einstmals verurteilter Mörder, der aus der Irrenanstalt entkommen und ihren Angaben zu Folge auch gesucht worden sei, wieder freigelassen werden sollen. Ferner sei nicht schlüssig, weshalb die Beschwerdeführerin einerseits angebe, die Polizei habe römisch 40 einvernommen und suche ihn, andererseits sie aber weder die Belästigung durch die unbekannten Personen noch die Zerstörungsakte in der Wohnung in römisch 40 zur Anzeige gebracht habe. Die Schilderung des Vorfalles, der ihren Lebensgefährten dazu gebracht habe, die Beschwerdeführerin, das gemeinsame Kind und das Heimatland zu verlassen, erschöpfe sich in allgemein gehaltenen Darlegungen und sei es auch nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin keine Angaben zur Person des römisch 40 machen habe können. Aus den vorgelegten Fotos einer Wohnung und eines Hauses ergebe sich keineswegs, dass es sich um die Wohnung der Beschwerdeführerin bzw. das Haus ihrer Eltern handle. Schließlich habe die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu ihrem Lebensgefährten mit keinem Wort erwähnt, dass auf ihr Haus auch geschossen worden sei.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht nach Durchführung zweier mündlicher Beschwerdeverhandlungen und auf Grund der Ergebnisse der amtswegigen Ermittlungsergebnisse ebenso wie das Bundesasylamt davon aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die von ihr behauptete Verfolgung und Fluchtgründe unglaubwürdig ist und nicht den Tatsachen entspricht. Einerseits sind, wie bereits das Bundesasylamt zutreffend festgestellt hat, schon die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahmen vor der ersten Instanz getätigten Angaben teilweise nicht miteinander in Einklang zu bringen. Der dadurch bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren entstandene Eindruck der Unglaubwürdigkeit erhärtete sich weiter in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen. Schließlich untermauerten die Ergebnisse der in Georgien vor Ort durchgeführten und der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 08. Juni 2009 vorgehaltenen Ermittlungsergebnisse betreffend den Mörder ihres Schwiegervaters, wonach der Mörder bereits am XXXXim Psychiatrischen Krankenhaus in der Stadt XXXX verstorben sei, die Zweifel des erkennenden Senates an der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Die Recherche, welche vom Verbindungsbeamten in Georgien vor Ort durchgeführt wurde, ergab, dass der Schwiegervater der Beschwerdeführerin gemeinsam mit XXXX inhaftiert gewesen sei. XXXX habe verbotene alkoholische Getränke im Gefängnis zubereitet und in der Nacht diese zusammen mit den Zelleninsassen trinken wollen. Dabei sei es zum Streit zwischen den Zelleninsassen und dem Schwiegervater der Beschwerdeführerin gekommen. Der Schwiegervater sei dabei von XXXX tödlich verletzt und schließlich am XXXX im Alter von XXXX Jahren an inneren Blutungen verstorben.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht nach Durchführung zweier mündlicher Beschwerdeverhandlungen und auf Grund der Ergebnisse der amtswegigen Ermittlungsergebnisse ebenso wie das Bundesasylamt davon aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die von ihr behauptete Verfolgung und Fluchtgründe unglaubwürdig ist und nicht den Tatsachen entspricht. Einerseits sind, wie bereits das Bundesasylamt zutreffend festgestellt hat, schon die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahmen vor der ersten Instanz getätigten Angaben teilweise nicht miteinander in Einklang zu bringen. Der dadurch bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren entstandene Eindruck der Unglaubwürdigkeit erhärtete sich weiter in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen. Schließlich untermauerten die Ergebnisse der in Georgien vor Ort durchgeführten und der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 08. Juni 2009 vorgehaltenen Ermittlungsergebnisse betreffend den Mörder ihres Schwiegervaters, wonach der Mörder bereits am XXXXim Psychiatrischen Krankenhaus in der Stadt römisch 40 verstorben sei, die Zweifel des erkennenden Senates an der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Die Recherche, welche vom Verbindungsbeamten in Georgien vor Ort durchgeführt wurde, ergab, dass der Schwiegervater der Beschwerdeführerin gemeinsam mit römisch 40 inhaftiert gewesen sei. römisch 40 habe verbotene alkoholische Getränke im Gefängnis zubereitet und in der Nacht diese zusammen mit den Zelleninsassen trinken wollen. Dabei sei es zum Streit zwischen den Zelleninsassen und dem Schwiegervater der Beschwerdeführerin gekommen. Der Schwiegervater sei dabei von römisch 40 tödlich verletzt und schließlich am römisch 40 im Alter von römisch 40 Jahren an inneren Blutungen verstorben.
Todeszeitpunkt und Ursache werden weiters durch die Aussagen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen sowie auf Grund der vorgelegten und im Akt einliegenden Sterbeurkunde des Schwiegervaters, wonach dieser am XXXXan Messerstichen verblutet sei, gestützt.
Der erkennende Senat hielt auf Grund der amtswegig vor Ort erhobenen Ermittlungsergebnisse betreffend den Mörder des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin am 08. Juni 2009 im Landesgericht XXXX eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung ab, um der Beschwerdeführerin die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen.Der erkennende Senat hielt auf Grund der amtswegig vor Ort erhobenen Ermittlungsergebnisse betreffend den Mörder des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin am 08. Juni 2009 im Landesgericht römisch 40 eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung ab, um der Beschwerdeführerin die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen.
Auf die Frage, wie sich die Ermordung ihres Schwiegervaters zugetragen habe, erklärte die Beschwerdeführerin, "Ich weiß das nur von der Familie meines Lebensgefährten...Was er genau angestellt hat weiß ich nicht, aber er war jedenfalls im Gefängnis." und dass sie den Mörder nicht kenne und nie gesehen habe. Auf weitere Nachfrage, ob sie jemals ab dem Jahr 1999 vom Mörder ihres Schwiegervaters etwas gelesen oder persönlich Kenntnis vom Mörder oder etwas Neues gehört habe, vermeinte die Lebensgefährtin, nie etwas von ihm gelesen oder sonst etwas gehört zu haben. Ausschließlich ihr Lebensgefährte und ihre Schwiegermutter hätten ihr davon erzählt (Niederschrift Verhandlung vom 08.06.2009, AS 4, 5). Über weiteren Vorhalt, dass sie und ihr Lebensgefährte im Falle einer Rückkehr auf Grund des Todes des Mörders nichts mehr zu befürchten hätten und nachdem ihr ihre Angaben in der Einvernahme vom 20.03.2007 (AS 145) vor dem BAA "wenn K. [...] inhaftiert wird, kann ich wieder zurück" vorgehalten wurden, erklärte die Beschwerdeführerin lediglich, zu wissen, dass der Mörder nicht tot sei. Detaillierte Angaben konnte die Beschwerdeführerin, welche selbst angab, den Mörder nicht zu kennen, ihn nie gesehen und nichts von ihm (außer den Erzählungen ihrer Schwiegermutter und des Beschwerdeführers) gehört oder über ihn je gelesen zu haben, nicht machen. Beweise, welche ihre nicht konkretisierten Behauptungen stützen könnten, wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.
Auf Grund der amtswegigen Ermittlungsergebnisse in Zusammenschau mit dem massiv widersprüchlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches mit den Angaben ihres Lebensgefährten nicht im Einklang stand, kam der erkennende Senat nach gesamtheitlicher Würdigung zum Schluss, dass das Vorbringen ein gedankliches Konstrukt darstellt und lediglich mit der Absicht, Asyl zu erhalten, konstruiert wurde:
In der Einvernahme vom 18. Dezember 2006 brachte die Beschwerdeführerin zunächst vor, der Mörder ihres Schwiegervaters sei wieder frei und trachte "ihnen" (wohl gemeint: ihr und ihrem Lebensgefährten) nach dem Leben. Sie habe Angst um ihr Leben und sei nach Österreich geflüchtet, weil ihr Lebensgefährte schon hier wohne. In der Einvernahme vor der EAST-Ost am 29.12.2006 gab die Beschwerdeführerin dann ergänzend dann, sie habe nach der Flucht ihres Lebensgefährten Probleme gehabt, weil "diese Leute" gewollt hätten, dass die Anzeige gegen den Mörder ihres Schwiegervaters sowie die Anzeige auf Grund des Übergriffes auf ihren Mann zurückgezogen werde. Die Einflussnahme "dieser Leute" auf sie und deren brutale Vorgangsweise sei der Hauptgrund ihrer Flucht gewesen. Nachdem ihr Mann geflohen sei, habe sich die Beschwerdeführerin die meiste Zeit bei ihren Eltern in XXXX aufgehalten; hin und wieder sei sie zur alten Wohnung in XXXX gefahren. Anscheinend hätten "diese Leute" herausbekommen, wo sie sich aufhalte. Das Haus ihrer Eltern sei angezündet und gleichzeitig auch die Wohnung in XXXX gestürmt worden. Sie fürchte sich vor Verfolgung und Misshandlung sowie davor, ermordet zu werden. In krassem Widerspruch dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin dann bei der Einvernahme vom 20. März 2007 auf die Frage des einvernehmenden Organes, welchen konkreten Verfolgungshandlungen sie in Georgien ausgesetzt gewesen sei, wortwörtlich so, "Ich persönlich wurde weder bedroht noch verfolgt, das hat sich alles gegen meinen Mann gerichtet." In derselben Einvernahme gab sie an anderer Stelle auch an, "Ich bin wegen der Probleme meines Mannes ausgereist." Im Falle einer tatsächlichen Verfolgung der Beschwerdeführerin ist es weder glaubhaft noch logisch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin entgegen dem von ihr erlittenen Ungemach vor der Behörde, die sie von ihrer Verfolgung überzeugen will, absichtlich aussagt, sie sei weder verfolgt noch bedroht worden, es sei denn, die Beschwerdeführerin wäre traumatisiert oder anderweitig psychisch beeinträchtigt. Dafür liegen aber keine Hinweise vor. Viel eher lässt sich dieser "Lapsus" damit erklären, dass die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin frei erfunden ist und sich diese in einem Moment der Unkonzentriertheit zu dieser Bemerkung hat hinreißen lassen, weil sie den Tatsachen entspricht und die Beschwerdeführerin tatsächlich selbst nie verfolgt wurde. Die dargelegte Widersprüchlichkeit reicht zwar für sich alleine nicht aus, um die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen, kann aber jedenfalls als Indiz dafür qualifiziert werden. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin nach dem Vorhalt des einvernehmenden Organes, "Sie haben in der EAST-Ost angegeben, zu Hause immer wieder bedroht und aufgesucht worden zu sein" in ihrer Schilderung sofort wieder umschwenkte und angab "Sie verlangten von mir, dass ich die Anzeige zurücknehme [...] Am Anfang zwei oder dreimal pro Woche. Sie haben mich ständig belästigt, deshalb bin ich dann zu meiner Mutter gezogen."In der Einvernahme vom 18. Dezember 2006 brachte die Beschwerdeführerin zunächst vor, der Mörder ihres Schwiegervaters sei wieder frei und trachte "ihnen" (wohl gemeint: ihr und ihrem Lebensgefährten) nach dem Leben. Sie habe Angst um ihr Leben und sei nach Österreich geflüchtet, weil ihr Lebensgefährte schon hier wohne. In der Einvernahme vor der EAST-Ost am 29.12.2006 gab die Beschwerdeführerin dann ergänzend dann, sie habe nach der Flucht ihres Lebensgefährten Probleme gehabt, weil "diese Leute" gewollt hätten, dass die Anzeige gegen den Mörder ihres Schwiegervaters sowie die Anzeige auf Grund des Übergriffes auf ihren Mann zurückgezogen werde. Die Einflussnahme "dieser Leute" auf sie und deren brutale Vorgangsweise sei der Hauptgrund ihrer Flucht gewesen. Nachdem ihr Mann geflohen sei, habe sich die Beschwerdeführerin die meiste Zeit bei ihren Eltern in römisch 40 aufgehalten; hin und wieder sei sie zur alten Wohnung in römisch 40 gefahren. Anscheinend hätten "diese Leute" herausbekommen, wo sie sich aufhalte. Das Haus ihrer Eltern sei angezündet und gleichzeitig auch die Wohnung in römisch 40 gestürmt worden. Sie fürchte sich vor Verfolgung und Misshandlung sowie davor, ermordet zu werden. In krassem Widerspruch dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin dann bei der Einvernahme vom 20. März 2007 auf die Frage des einvernehmenden Organes, welchen konkreten Verfolgungshandlungen sie in Georgien ausgesetzt gewesen sei, wortwörtlich so, "Ich persönlich wurde weder bedroht noch verfolgt, das hat sich alles gegen meinen Mann gerichtet." In derselben Einvernahme gab sie an anderer Stelle auch an, "Ich bin wegen der Probleme meines Mannes ausgereist." Im Falle einer tatsächlichen Verfolgung der Beschwerdeführerin ist es weder glaubhaft noch logisch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin entgegen dem von ihr erlittenen Ungemach vor der Behörde, die sie von ihrer Verfolgung überzeugen will, absichtlich aussagt, sie sei weder verfolgt noch bedroht worden, es sei denn, die Beschwerdeführerin wäre traumatisiert oder anderweitig psychisch beeinträchtigt. Dafür liegen aber keine Hinweise vor. Viel eher lässt sich dieser "Lapsus" damit erklären, dass die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin frei erfunden ist und sich diese in einem Moment der Unkonzentriertheit zu dieser Bemerkung hat hinreißen lassen, weil sie den Tatsachen entspricht und die Beschwerdeführerin tatsächlich selbst nie verfolgt wurde. Die dargelegte Widersprüchlichkeit reicht zwar für sich alleine nicht aus, um die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen, kann aber jedenfalls als Indiz dafür qualifiziert werden. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin nach dem Vorhalt des einvernehmenden Organes, "Sie haben in der EAST-Ost angegeben, zu Hause immer wieder bedroht und aufgesucht worden zu sein" in ihrer Schilderung sofort wieder umschwenkte und angab "Sie verlangten von mir, dass ich die Anzeige zurücknehme [...] Am Anfang zwei oder dreimal pro Woche. Sie haben mich ständig belästigt, deshalb bin ich dann zu meiner Mutter gezogen."
An die oben dargelegten Aussagen der Beschwerdeführerin knüpfen auch die nächsten Widersprüchlichkeiten an. Die Beschwerdeführerin gab bereits bei der ersten Einvernahme an, der Mörder ihres Schwiegervaters sei wieder frei und trachte "ihnen" nach dem Leben. In der Einvernahme vom 29. Dezember 2006 sagte sie dazu ergänzend, XXXX habe ihr Lebensgefährte den Mörder seines Vaters, XXXX, angezeigt, nach dem er dessen Namen zufällig auf einer Wählerliste entdeckt hatte und sei ihr Mann darauf hin zusammengeschlagen worden. Es ist aber unlogisch, dass die Beschwerdeführerin dann nicht bereits im Jahr XXXX gemeinsam mit ihrem Mann flüchtete, wenn der Mörder ihres Schwiegervaters jedenfalls seit dem Zeitpunkt, als er wieder frei war und vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin angezeigt worden war, "ihnen" nach dem Leben trachtete. Im Gegensatz dazu gab die Beschwerdeführerin vor der ersten Instanz - konkret zum Zeitpunkt, an dem sie sich zur Flucht entschlossen habe- , befragt aber an, "Eines Tages, als ich mit meinen Eltern und meiner Tochter bei Verwandten zu Besuch war, wurde das Haus meiner Eltern angezündet. Gleichzeitig wurde in XXXX unsere Wohnung gestürmt [...] Dann habe ich beschlossen, zu flüchten." Auch den Zeitpunkt, zu dem XXXX angeblich wieder frei gewesen sei, stellte sie vor der ersten Instanz unterschiedlich dar. War es einmal XXXX, als ihr Lebensgefährte ihn zufällig auf einer Wählerliste entdeckte, so brachte sie an anderer Stelle derselben Einvernahme vor, dass XXXX 1992 aus der Haft geflohen und dann fünf Jahre nicht gefunden worden war. Demnach wäre er aber bereits XXXX wieder aufgetaucht und es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, woher die Beschwerdeführerin das gewusst haben will, wenn ihr Lebensgefährte XXXX gemäß ihren Angaben doch erst XXXX auf der Wählerliste entdeckt haben soll. Darüber hinaus erklärte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 08. Juni 2009, den Mörder nicht zu kennen, ihn nie gesehen und nichts von ihm (außer den Erzählungen ihrer Schwiegermutter und des Beschwerdeführers) gehört oder über ihn je gelesen zu haben.An die oben dargelegten Aussagen der Beschwerdeführerin knüpfen auch die nächsten Widersprüchlichkeiten an. Die Beschwerdeführerin gab bereits bei der ersten Einvernahme an, der Mörder ihres Schwiegervaters sei wieder frei und trachte "ihnen" nach dem Leben. In der Einvernahme vom 29. Dezember 2006 sagte sie dazu ergänzend, römisch 40 habe ihr Lebensgefährte den Mörder seines Vaters, römisch 40 , angezeigt, nach dem er dessen Namen zufällig auf einer Wählerliste entdeckt hatte und sei ihr Mann darauf hin zusammengeschlagen worden. Es ist aber unlogisch, dass die Beschwerdeführerin dann nicht bereits im Jahr römisch 40 gemeinsam mit ihrem Mann flüchtete, wenn der Mörder ihres Schwiegervaters jedenfalls seit dem Zeitpunkt, als er wieder frei war und vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin angezeigt worden war, "ihnen" nach dem Leben trachtete. Im Gegensatz dazu gab die Beschwerdeführerin vor der ersten Instanz - konkret zum Zeitpunkt, an dem sie sich zur Flucht entschlossen habe- , befragt aber an, "Eines Tages, als ich mit meinen Eltern und meiner Tochter bei Verwandten zu Besuch war, wurde das Haus meiner Eltern angezündet. Gleichzeitig wurde in römisch 40 unsere Wohnung gestürmt [...] Dann habe ich beschlossen, zu flüchten." Auch den Zeitpunkt, zu dem römisch 40 angeblich wieder frei gewesen sei, stellte sie vor der ersten Instanz unterschiedlich dar. War es einmal römisch 40 , als ihr Lebensgefährte ihn zufällig auf einer Wählerliste entdeckte, so brachte sie an anderer Stelle derselben Einvernahme vor, dass römisch 40 1992 aus der Haft geflohen und dann fünf Jahre nicht gefunden worden war. Demnach wäre er aber bereits römisch 40 wieder aufgetaucht und es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, woher die Beschwerdeführerin das gewusst haben will, wenn ihr Lebensgefährte römisch 40 gemäß ihren Angaben doch erst römisch 40 auf der Wählerliste entdeckt haben soll. Darüber hinaus erklärte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 08. Juni 2009, den Mörder nicht zu kennen, ihn nie gesehen und nichts von ihm (außer den Erzählungen ihrer Schwiegermutter und des Beschwerdeführers) gehört oder über ihn je gelesen zu haben.
Weiters ist es völlig unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin - wie von ihr vor der ersten Instanz angegeben - nicht nur trotz der Verfolgung ihres Lebensgefährten in Georgien blieb als dieser flüchtete, sondern sich und auch ihre Tochter der Gefährdung einer weiteren Verfolgung dadurch aussetzte, dass sie XXXX nochmals angezeigt haben soll, weil er ihren Mann geschlagen habe. Ihrer Schilderung zufolge war ihr Mann ja auf Grund seiner Anzeigen gegen XXXX verfolgt worden und ist es kaum vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin sich bewusst ebensolchen Konsequenzen ausgesetzt haben sollte, noch dazu, da sie ohne männlichen Schutz auch für ihr minderjähriges Kinde verantwortlich war.Weiters ist es völlig unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin - wie von ihr vor der ersten Instanz angegeben - nicht nur trotz der Verfolgung ihres Lebensgefährten in Georgien blieb als dieser flüchtete, sondern sich und auch ihre Tochter der Gefährdung einer weiteren Verfolgung dadurch aussetzte, dass sie römisch 40 nochmals angezeigt haben soll, weil er ihren Mann geschlagen habe. Ihrer Schilderung zufolge war ihr Mann ja auf Grund seiner Anzeigen gegen römisch 40 verfolgt worden und ist es kaum vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin sich bewusst ebensolchen Konsequenzen ausgesetzt haben sollte, noch dazu, da sie ohne männlichen Schutz auch für ihr minderjähriges Kinde verantwortlich war.
In den mündlichen Beschwerdeverhandlungen, in der sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Lebensgefährte einvernommen wurden, zeigte sich dann ganz offensichtlich, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin mit jenen des Lebensgefährten bei jenen Sachverhalten, an denen beide Beschwerdeführer beteiligt waren, überhaupt nicht übereinstimmten.
Während ihr Lebensgefährte in der Verhandlung vom 09. Jänner 2009 angibt, beim ersten Überfall auf seine Person im Mai 2005 von Personen verprügelt worden zu sein, die ihm gesagt hätten, er solle die Anzeige zurücknehmen, beim zweiten Übergriff jedoch ohne vorangehende verbale Auseinandersetzung geschlagen worden zu sein, gab die Beschwerdeführerin in derselben Verhandlung hiezu völlig Widersprüchliches an. Ihren Angaben zu Folge hätten die Täter den Lebensgefährten beim zweiten Übergriff lautstark angesprochen und habe ihr Lebensgefährte erzählt, dass man ihm wieder gedroht habe, er solle die Anzeige zurückziehen. Diesen Widerspruch konnte die Lebensgefährten auch auf Vorhalt nicht nachvollziehbar aufklären. Hatte sie zunächst angegeben, "Diese Personen kamen und sprachen meinen Mann an, dann wurden sie immer lauter und danach haben sie ihn geschlagen" versuchte sie diese Darstellung nach dem Hinweis auf den Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers abzuschwächen, in dem sie in dazu erklärte, "Sie haben ihn ein paar Sekunden angesprochen und dann haben sie ihn geschlagen".
Die Schilderungen durch die Beschwerdeführerin bzw. den Lebensgefährten bezüglich des weiteren Fortganges des zweiten Überfalles vor dem Haus in dem sich die Wohnung der Beschwerdeführerin und des Lebensgefährten befand, driften dann überhaupt völlig auseinander. Laut den Angaben des Lebensgefährten wären die Angreifer wieder gegangen, nachdem sie ihn geschlagen hatten und hätten die Nachbarn dem Lebensgefährten anschließend auf nicht näher ausgeführter Weise geholfen. Anschließend gab der Lebensgefährte an, "In der Nacht wurde auch auf mein Wohnhaus geschossen und darauf hin habe ich beschlossen auszureisen. Ich wohnte [...] im dritten Stock. Die Schüsse kamen von unten. Die Schüsse kamen einige Stunden nach dem Vorfall. Ich habe noch nicht geschlafen. [...] Wir waren alle zu Hause. Ich weiß nicht mehr genau in welchem Raum ich war. Wir waren jedenfalls nicht in dem Raum, der beschossen wurde. Dabei wurde das Fenster unseres Balkons zerschossen." Zum selben Vorfall gab die Beschwerdeführerin hingegen an, dass nach einer Schlägerei im Hof (des Wohnhauses) die Nachbarn herausgekommen seien und "diese Personen" weggerannt seien. Auf mehrmaliges Nachfragen, was dann passiert sei, gab die Beschwerdeführerin zunächst an, ihr Mann habe daraufhin beschlossen, auszureisen und sei am nächsten Tag weggefahren. Auf Nachfrage, ob die Beschwerdeführerin zu diesem Vorfall noch etwas erzählen wolle, antwortete diese mit "Nein". Erst als die vorsitzende Richterin die Beschwerdeführerin darauf hinwies, dass der Lebensgefährten angegeben habe, es sei auch auf die Wohnung geschossen worden, sagte die Beschwerdeführerin, "Das habe ich vergessen. Nachdem ich ins Dorf gezogen bin, ist das Haus auch verwüstet worden. Ja, wir wurden doch auch angeschossen [...]". Im Gegensatz zur Darstellung des Lebensgefährten schilderte die Beschwerdeführerin den weiteren Verlauf im Zusammenhang mit der Schießerei dann jedoch so, dass bereits geschossen worden sei, bevor die Familie vom Nachbarn im ersten Stock in die Wohnung hinaufgegangen sei - also nicht erst, wie vom Lebensgefährten angegeben, Stunden nach dem Vorfall im Hof. Die Familie sei dann bis spät in die Nacht beim Nachbarn gewesen und habe dann auch beim Hinaufgehen Schüsse gehört, erst als sich die Situation beruhigt habe, sei die Familie dann hinauf zur Wohnung gegangen. Als die Familie in der Wohnung gewesen sei, sei nicht mehr geschossen worden. Dies steht in krassem Widerspruch zur Angabe ihres Lebensgefährten, alle wären zu Hause gewesen, als die Schüsse gefallen seien und seien sie nicht in dem Raum gewesen, in den geschossen worden sei. Im Gegensatz zur Version des Lebensgefährten, nach der ein Fenster des Balkons zerstört worden sei, wurde in der Variante der Beschwerdeführerin in die Wohnungstüre geschossen.
Hätte die Beschwerdeführerin den von ihr beschriebenen Vorfall tatsächlich erlebt und wäre auf ihre Wohnungstüre geschossen und das Wohnhaus verwüstet worden, so wäre das ein so einprägsames und schockierendes Erlebnis, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin lediglich den Vorfall mit dem Übergriff auf den Lebensgefährten schildert und den Rest, nämlich die Schussattentate auf ihre Wohnung "zufällig" zu schildern vergisst. Dies umso mehr, als die angeblichen Schüsse sowie die Verwüstung des Hauses gegenüber dem ersten Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer "nur" verprügelt wurde, eine massive Steigerung in der Verfolgungsintensität darstellt. Selbst die Frage, "Wollen Sie uns noch etwas zu diesem Vorfall erzählen?" bewirkte nicht, dass die Beschwerdeführerin von sich aus von den Schüssen sprach. Erst nach dem dezidierten Hinweis auf den Widerspruch zu den Angaben ihres Lebensgefährten "erinnerte" sich die Beschwerdeführerin daran, dass auf die Wohnung geschossen worden sei.
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin zum Nachweis der Brandlegung im Haus der Eltern sowie für die Zerstörung der Wohnung in XXXX vorgelegten Fotos ist festzuhalten, dass sich aus diesen Fotos weder ergibt, um welches Haus es sich handelt, noch sich Rückschlüsse über den Zustand der Wohnung ziehen lassen bzw. diese nicht als Wohnung der Beschwerdeführerin identifizierbar ist.Bezüglich der von der Beschwerdeführerin zum Nachweis der Brandlegung im Haus der Eltern sowie für die Zerstörung der Wohnung in römisch 40 vorgelegten Fotos ist festzuhalten, dass sich aus diesen Fotos weder ergibt, um welches Haus es sich handelt, noch sich Rückschlüsse über den Zustand der Wohnung ziehen lassen bzw. diese nicht als Wohnung der Beschwerdeführerin identifizierbar ist.
Zur Beschreibung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verfolgungshandlungen - sowohl jenen, denen sie selbst ausgesetzt gewesen sein will, als auch die gegen den Lebensgefährten gerichtete - ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin schilderte in der Beschwerdeverhandlung jene Teile des für ihren Lebensgefährten fluchtauslösenden Momentes, in die auch sie involviert war, wie bereits dargelegt in zentralen Punkten völlig widersprüchlich zu den Angaben ihres Lebensgefährten. Die Schilderungen der konkreten Verfolgungshandlungen, sowohl jener, von denen die Beschwerdeführerin behauptet, selbst betroffen gewesen zu sein als auch die der Übergriffe auf ihren Lebensgefährten, bleiben sehr oberflächlich und schemenhaft. Obwohl die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung extensiv zu Details der Verfolgungshandlungen befragt wurde, war sie nicht in der Lage, die Fragen so zu beantworten, dass beim erkennenden Senat der Eindruck entstand, sie habe die vorgebrachten Sachverhalte tatsächlich persönlich erlebt. Vielmehr gewann der erkennende Senat des Asylgerichtshofes den Eindruck, dass die Fluchgeschichte frei konstruiert ist, wobei sich die Beschwerdeführerin offensichtlich keinen stringenten Handlungsfaden ausgedacht hatte, an den sie sich halten konnte, sondern insbesondere dort die Übersicht über das Konstrukt verlor, wo sich die Sachverhalte mit jenen ihres Lebensgefährten kreuzten. Die Schilderungen weichen hier so eklatant voneinander ab, dass sich dem erkennenden Senat der Schluss aufdrängt, dass es die Beschwerdeführerin verabsäumt hat, sich diesbezüglich mit ihrem Lebensgefährten vor der Beschwerdeverhandlung abzusprechen.
Im Falle der tatsächlichen Verfolgung der Beschwerdeführerin hält es der erkennende Senat überdies auch nicht für glaubwürdig, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin zunächst "Frau und Kind" in Georgien zurücklässt und in weiterer Folge die Beschwerdeführerin dann ohne ihr Kind flüchtet. Die von ihr dazu abgegebene Erklärung, sie habe das Kind nicht einer illegalen Einreise aussetzen wollen, ist nicht nachvollziehbar und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Im Falle der illegalen Ausreise wären Mutter und Kind immerhin beieinander geblieben und ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Reise von Georgien nach Österreich im Fall einer tatsächlich lebensgefährlichen Bedrohungssituation für sich und ihr Kind auf sich genommen hätte.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Wien ergänzend einen den Lebensgefährten betreffenden Sachverhalt vorbrachte, den der Lebensgefährten selbst in seinem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren nicht einmal erwähnte und erst in der Beschwerdeverhandlung als Erklärung für angebliche Gedächtnislücken ins Treffen führte. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin habe sich der Lebensgefährten XXXX oder XXXX als Soldat bei einem Zwischenfall eine Gehirnerschütterung zugezogen und sei bei demselben Zwischenfall ein Soldat ums Leben gekommen. Dieser Sachverhalt wurde im Erkenntnis des Lebensgefährten auf Grund des vom Lebensgefährten in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Beweismaterials und des diesbezüglich glaubhaften Vorbringens als glaubwürdig beurteilt. Da der Vorfall jedoch mit den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin nichts zu tun hat, ist für diese asylrechtlich daraus nichts zu gewinnen.Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Wien ergänzend einen den Lebensgefährten betreffenden Sachverhalt vorbrachte, den der Lebensgefährten selbst in seinem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren nicht einmal erwähnte und erst in der Beschwerdeverhandlung als Erklärung für angebliche Gedächtnislücken ins Treffen führte. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin habe sich der Lebensgefährten römisch 40 oder römisch 40 als Soldat bei einem Zwischenfall eine Gehirnerschütterung zugezogen und sei bei demselben Zwischenfall ein Soldat ums Leben gekommen. Dieser Sachverhalt wurde im Erkenntnis des Lebensgefährten auf Grund des vom Lebensgefährten in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Beweismaterials und des diesbezüglich glaubhaften Vorbringens als glaubwürdig beurteilt. Da der Vorfall jedoch mit den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin nichts zu tun hat, ist für diese asylrechtlich daraus nichts zu gewinnen.
In einer Gesamtschau ergibt sich auf Grund der umfassenden Ermittlungsergebnisse in Georgien betreffend den Mörder ihres Schwiegervaters, der bereits im Jahr XXXX verstarb, sowie auf Grund der dargelegten zahlreichen groben Widersprüche im eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren sowie in den Beschwerdeverhandlungen, darüber hinaus aus den massiv widersprüchlichen Darstellungen der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten hinsichtlich der angeblich gemeinsam erlebten Verfolgungshandlungen, dass ihr Fluchtvorbringen völlig unglaubwürdig ist.In einer Gesamtschau ergibt sich auf Grund der umfassenden Ermittlungsergebnisse in Georgien betreffend den Mörder ihres Schwiegervaters, der bereits im Jahr römisch 40 verstarb, sowie auf Grund der dargelegten zahlreichen groben Widersprüche im eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren sowie in den Beschwerdeverhandlungen, darüber hinaus aus den massiv widersprüchlichen Darstellungen der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten hinsichtlich der angeblich gemeinsam erlebten Verfolgungshandlungen, dass ihr Fluchtvorbringen völlig unglaubwürdig ist.
Die Beschwerdeführerin konnte während des gesamten Asylverfahrens und insbesondere auch nicht in der mündlichen Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof den Eindruck erwecken, dass ihre Angaben der Wahrheit entsprechen. Darüber hinaus konnte die Beschwerdeführerin kein in sich schlüssiges Vorbringen erstatten oder detaillierte Angaben über die behaupteten fluchtauslösenden Vorfälle machen und kamen auch Ungereimtheiten und Widersprüche zustande, die die Beschwerdeführerin trotz detaillierten Nachfragens durch den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar aufzuklären vermochte.
Der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofes gelangte auf Grund des persönlichen Eindrucks, den er in der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte, in Verbindung mit den nicht plausiblen, nicht nachvollziehbaren und widersprüchlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Überzeugung, dass die behaupteten Gründe für die Ausreise aus Georgien frei konstruiert sind und nicht den Tatsachen entsprechen.
Da die Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Übergriffe oder Verfolgung glaubhaft machen konnte, ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin nunmehr aktuell individuelle Verfolgung drohen sollte. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass nach den aktuellen Länderberichte nicht der Schluss gezogen werden kann, dass die georgischen Behörden oder die Polizei generell der gesamten Bevölkerung den Schutz verweigern würden. Von einer behördlichen oder polizeilichen Untätigkeit kann daher in Georgien nicht ausgegangen werden und besteht kein Anlass dafür, dass die Behörden oder die Polizei in Georgien gänzlich untätig oder unwillig sind, Schutz zu gewähren. Selbst wenn in Georgien immer noch missbräuchliches oder korruptes Verhalten innerhalb der Polizei festgestellt werden kann, ist den Länderberichten zu entnehmen, dass vermehrt gegen Korruption vorgegangen wird und Reformmaßnahmen bereits zu einer wesentlichen Verbesserung geführt haben. Den Länderberichten ist weiters zu entnehmen, dass sich die Polizeiarbeit in Georgien merklich professionalisiert hat und die Korruption verringert werden konnte. Grundlegend verweigert die Polizei in Georgien ihre Arbeit nicht, wobei es dennoch zu Fehlverhalten kommen kann. Nach der Rosenrevolution ist der Polizeibereich wie kaum ein anderer umstrukturiert worden und wird ein Schwerpunkt der Polizeiarbeit zunehmend auf dem Bereich der organisierten Kriminalität gesetzt. Es gibt in Georgien eigene Verbrechenshotlines, die 24 Stunden besetzt sind und bei denen jeder Bürger Verbrechen melden und um Hilfe ansuchen kann. Es gibt eine eigene Spezialabteilung zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität. Diese konnte in jüngerer Zeit vor allem hochrangige Vertreter der organisierten Kriminalität inhaftieren. Das Gehalt der Polizisten in Georgien wurde in den letzten 2-3 Jahren verzwölffacht, um Korruption vorzubeugen.
Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers beruhen auf dem in die mündlichen Verhandlungen eingeführten Dokumentationsmaterial:
Bericht zur Fact Finding Mission vom 1.11.2007 (betreffend Georgien)
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 7.1.2009
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Aussenpolitik.html, Zugriff 7.1.2009
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Wirtschaft.html, Zugriff 7.1.2009
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/EUMM,navCtx=253502.html, 7.1.2009
http://de.wikipedia.org/wiki/Georgien, Zugriff 8.1.2009
http://de.wikipedia.org/wiki/Politik_Georgiens, Zugriff 9.1.2009
http://de.wikipedia.org/wiki/Grigol_Mgaloblischwili, Zugriff 9.1.2009
http://de.wikipedia.org/wiki/Surab_Schwania, Zugriff 9.1.2009
http://de.wikipedia.org/wiki/Surab_Noghaideli, Zugriff 9.1.2009
Georgisches Zivilgesetzbuch, Fünftes Buch, Erster Abschnitt, 26. Juni 1997 (Deutsche Übersetzung veröffentlicht von GTZ-Projektbüro "Rechtsreform in den Transformationsstaaten" Universität Bremen - Fachbereich Rechtswissenschaft), http://www.cis-legal-reform.org/civil-code/georgia/ZGB%20GEO5_deu.htm
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Referat 221 betrefend Mitteilungen des georgischen Justizministeriums betreffend Eheschließung, 2001
Auswärtiges Amt Berlin, Dezember 2006
Human Rights Watch, World Report 2008: Georgia, 31. Jänner 2008
http://de.encarta.msn.com/fact_631504769/Georgien.html, Zugriff 8.1.2009
Accord Anfragebeantwortung, Gesundheits- und Sozialversicherungssystem, September 2008
Dr. Lammich, Stellungnahme betreffend Schutzgelderpressung und Korruptionskriminalität in Georgien, 23.11.2006
Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, April 2006
Stellungnahme des Polizeiattaché in Tbilisi bzgl. herrschender Sicherheitslage vom September 2008
Accord, Rückkehrfragen, Mai 2008
Anfragebeantwortung der Assistentin des österr. Verbindungsbeamten in Georgien vom 6.11.2008
Friedrich-Ebert-Stiftung (Hrsg.): Reisner/Kvatchadze Studien zur länderbezogenen Konfliktanalyse - GEORGIEN, Berlin 2006, 15
U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11. März 2008
Freedom House, Nations in Transit 2007: Georgia, Juni 2007
U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2008: Georgia, 25.02.2009
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 28.05.2009
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Aussenpolitik.html, Zugriff 28.05.2009
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Wirtschaft.html, Zugriff 28.05.2009
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/EUMM,navCtx=253502.html, Zugriff 28.05.2009
Spiegel Lexikon,
http://wissen.spiegel.de/wissen/dokument/dokument-druck.html?id=41953549&top=L..., Zugriff 28.05.2009
Georgien aus Wikipedia, http://de.wikipedia.org/wiki/Georgien, Zugriff 28.05.2009
Georgien, Der Spiegel,
http://wissen.spiegel.de/wissen/dokument/dokument-druck.html?id=41953549&top=L..., 18.11.2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Der Krieg in Georgien, August 2008
Johanna Fuchs/Schweizer Flüchtlingshilfe, Georgien, Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008
Accord Anfragebeantwortung, Rückkehrfragen und zur Situation alleinstehender Frauen, 20.05.2008
Staatendokumentation, Sicherheitsbehörden/Korruption/Rechtschutz, 15.05.2007
Die Beschwerdeführerin und ihre rechtsfreundliche Vertretung haben keine Einwände gegen die Heranziehung der ihnen zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen Großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführervertreter wurde in der am 08. Juni 2009 abgehaltenen Verhandlung eine Frist von drei Wochen in Bezug auf die in der Verhandlung vorgehaltenen Länderberichte zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin gewährt. Der Beschwerdeführervertreter stellte mit Schreiben, welches am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurde, einen Antrag auf Fristverlängerung für weitere vier (!) Wochen. Eine Frist von drei Wochen für den rechtlichen Vertreter, um eine Stellungnahme in Bezug auf die in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Länderberichte abzugeben, erachtet der erkennende Senat als zumutbar und angemessen. Es stand der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführervertreter darüber hinaus frei, bereits während des gesamten Asylverfahrens bzw. in den zwei durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlungen Beweismittel und Berichte zur Dokumentation der Situation der Beschwerdeführerin bzw. zu ihrer Lage im Herkunftsstaat vorzulegen. Darüber hinaus wurden der Beschwerdeführerin in der am 09. Jänner 2009 vor dem Asylgerichtshof durchgeführten Verhandlung Länderberichte vorgehalten und erklärte die Beschwerdeführerin, auf die Einsicht sowie auf eine Frist zur Stellungnahme zu verzichten. Der Beschwerdeführerin und dem rechtlichen Vertreter wäre es - insbesondere in Hinblick auf die zweite im Juni 2009 durchgeführte Verhandlung - bereits möglich und zumutbar gewesen, in Wege der Akteneinsicht (als Vorbereitung für die Verhandlung) in die in die Verhandlung vom Jänner eingeführten Berichte Einsicht zu nehmen und weitere Berichte und Beweismittel spätestens in der weiteren am 08. Juni 2009 durchgeführten mündlichen Verhandlung dem Gericht vorzulegen. Dies wurde ebenfalls unterlassen. Schließlich wurde die in der am 08. Juni 2009 durchgeführten zweiten Verhandlung gestellte Frage, ob weitere Beweisanträge gestellt werden, von der rechtlichen Vertreterin und der Beschwerdeführerin dezidiert verneint. Von einer Behörde gesetzte Fristen können von ihr selbst erstreckt werden, ein diesbezüglicher Rechtsanspruch besteht jedoch nicht (vgl. VwGH 23.05.1979, 398/79). Da eine Frist von drei Wochen als angemessen anzusehen ist und auf Grund des eben Angeführten war dem Antrag auf Verlängerung der Frist um weitere vier Wochen nicht nachzukommen.Die Beschwerdeführerin und ihre rechtsfreundliche Vertretung haben keine Einwände gegen die Heranziehung der ihnen zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen Großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführervertreter wurde in der am 08. Juni 2009 abgehaltenen Verhandlung eine Frist von drei Wochen in Bezug auf die in der Verhandlung vorgehaltenen Länderberichte zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin gewährt. Der Beschwerdeführervertreter stellte mit Schreiben, welches am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurde, einen Antrag auf Fristverlängerung für weitere vier (!) Wochen. Eine Frist von drei Wochen für den rechtlichen Vertreter, um eine Stellungnahme in Bezug auf die in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Länderberichte abzugeben, erachtet der erkennende Senat als zumutbar und angemessen. Es stand der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführervertreter darüber hinaus frei, bereits während des gesamten Asylverfahrens bzw. in den zwei durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlungen Beweismittel und Berichte zur Dokumentation der Situation der Beschwerdeführerin bzw. zu ihrer Lage im Herkunftsstaat vorzulegen. Darüber hinaus wurden der Beschwerdeführerin in der am 09. Jänner 2009 vor dem Asylgerichtshof durchgeführten Verhandlung Länderberichte vorgehalten und erklärte die Beschwerdeführerin, auf die Einsicht sowie auf eine Frist zur Stellungnahme zu verzichten. Der Beschwerdeführerin und dem rechtlichen Vertreter wäre es - insbesondere in Hinblick auf die zweite im Juni 2009 durchgeführte Verhandlung - bereits möglich und zumutbar gewesen, in Wege der Akteneinsicht (als Vorbereitung für die Verhandlung) in die in die Verhandlung vom Jänner eingeführten Berichte Einsicht zu nehmen und weitere Berichte und Beweismittel spätestens in der weiteren am 08. Juni 2009 durchgeführten mündlichen Verhandlung dem Gericht vorzulegen. Dies wurde ebenfalls unterlassen. Schließlich wurde die in der am 08. Juni 2009 durchgeführten zweiten Verhandlung gestellte Frage, ob weitere Beweisanträge gestellt werden, von der rechtlichen Vertreterin und der Beschwerdeführerin dezidiert verneint. Von einer Behörde gesetzte Fristen können von ihr selbst erstreckt werden, ein diesbezüglicher Rechtsanspruch besteht jedoch nicht vergleiche VwGH 23.05.1979, 398/79). Da eine Frist von drei Wochen als angemessen anzusehen ist und auf Grund des eben Angeführten war dem Antrag auf Verlängerung der Frist um weitere vier Wochen nicht nachzukommen.
4. Rechtlich folgt daraus:
4.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.4.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5,1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,,
§ 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 (WV) idF BGBl. I 2/2008, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008 (AsylG 2005 idF der AsylG-Nov. 2008), ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, (AsylG 2005 in der Fassung der AsylG-Nov. 2008), ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2005, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2005,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2005, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2005,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2005, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2005,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 gilt der Antrag eines Familienangehörigen (§2 Z 22) vonGemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 gilt der Antrag eines Familienangehörigen (§2 Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
auf internationalen Schutz als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes und ist in diesem Fall ein Familienverfahren zu führen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Diese Voraussetzungen liegen im Gegenstande nicht vor. Die Voraussetzungen der Eheschließung sind gemäß § 17 IPRG für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen, im Gegenstande also nach dem georgischen Personalstatut der Beschwerdeführerin. Gemäß Artikel 1111 des georgischen Zivilgesetzbuches kommt die Ehe in dem, von den Eheschließenden gewählten, Standesamt zustande. Weiters werden laut dem georgischen Justizministerium kirchliche Eheschließungen allein vom Staat nicht anerkannt, sondern nur die standesamtliche Trauung. Im Gegenstande haben die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte übereinstimmend angegeben, kirchlich, aber nicht standesamtlich verheiratet zu sein und ist nach den oben angeführten Bestimmungen ihre Beziehung auf Grund des langjährigen Bestehens und des gemeinsamen Kindes als Lebensgemeinschaft, nicht aber als Ehe im rechtlichen Sinne zu qualifizieren. Die Bestimmungen des § 34 Abs 1 Z3 AsylG 2005 iVm § 2 Abs.1 Z22 leg.cit. kommen nicht zur Anwendung und war daher im Gegenstande kein Familieverfahren zu führen.Diese Voraussetzungen liegen im Gegenstande nicht vor. Die Voraussetzungen der Eheschließung sind gemäß Paragraph 17, IPRG für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen, im Gegenstande also nach dem georgischen Personalstatut der Beschwerdeführerin. Gemäß Artikel 1111 des georgischen Zivilgesetzbuches kommt die Ehe in dem, von den Eheschließenden gewählten, Standesamt zustande. Weiters werden laut dem georgischen Justizministerium kirchliche Eheschließungen allein vom Staat nicht anerkannt, sondern nur die standesamtliche Trauung. Im Gegenstande haben die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte übereinstimmend angegeben, kirchlich, aber nicht standesamtlich verheiratet zu sein und ist nach den oben angeführten Bestimmungen ihre Beziehung auf Grund des langjährigen Bestehens und des gemeinsamen Kindes als Lebensgemeinschaft, nicht aber als Ehe im rechtlichen Sinne zu qualifizieren. Die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins, Z3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Z22 leg.cit. kommen nicht zur Anwendung und war daher im Gegenstande kein Familieverfahren zu führen.
4.2 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.4.2 Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16. 6. 1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16. 6. 1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;
auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9. 3. 1999, 98/01/0318;auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9. 3. 1999, 98/01/0318;
19.10.2000, 98/20/0233).
Werden im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben der Beschwerdeführerin grundsätzlich als nicht glaubhaft erachtet, dann können die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Z 95/20/0380).Werden im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben der Beschwerdeführerin grundsätzlich als nicht glaubhaft erachtet, dann können die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Ziffer 95 /, 20 /, 0380,).
Insgesamt war das Vorbringen betreffend die Fluchtgründe und die drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin - wie unter Pkt. II. 3. im Detail ausgeführt - auf Grund zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche als unglaubwürdig zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin konnte keine in sich schlüssige, detaillierte und widerspruchsfreie Beschreibung der behaupteten Verfolgungshandlungen darlegen und war den Aussagen hinsichtlich ihres Fluchtgrundes aus Georgien bzw. ihrer Verfolgungsgründe jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen.Insgesamt war das Vorbringen betreffend die Fluchtgründe und die drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin - wie unter Pkt. römisch zwei. 3. im Detail ausgeführt - auf Grund zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche als unglaubwürdig zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin konnte keine in sich schlüssige, detaillierte und widerspruchsfreie Beschreibung der behaupteten Verfolgungshandlungen darlegen und war den Aussagen hinsichtlich ihres Fluchtgrundes aus Georgien bzw. ihrer Verfolgungsgründe jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen.
Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, dass ihr im Herkunftsstaat individuelle asylrelevante Verfolgung drohte und auch keine konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt i Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aktuell droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, dass ihr im Herkunftsstaat individuelle asylrelevante Verfolgung drohte und auch keine konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Artikel eins, Abschnitt i Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention aktuell droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher im Ergebnis abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher im Ergebnis abzuweisen.
4.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz " in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.4.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz " in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;
21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedoch, wie unter Pkt. II.3. ausführlich dargestellt, eine glaubhafte aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedoch, wie unter Pkt. römisch zwei.3. ausführlich dargestellt, eine glaubhafte aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Werden - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben der Beschwerdeführerin grundsätzlich als nicht glaubhaft erachtet, dann können die von ihr behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Z 95/20/0380).Werden - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben der Beschwerdeführerin grundsätzlich als nicht glaubhaft erachtet, dann können die von ihr behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Ziffer 95 /, 20 /, 0380,).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine sie konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführerin in Georgien eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist nicht hervorgekommen, dass ihr in der Georgien asylrelevante Verfolgung droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine sie konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführerin in Georgien eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist nicht hervorgekommen, dass ihr in der Georgien asylrelevante Verfolgung droht.
Ebenso wenig kann eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK bzw. Art. 3 EMRK im Falle der Beschwerdeführerin erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Georgien den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.Ebenso wenig kann eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK bzw. Artikel 3, EMRK im Falle der Beschwerdeführerin erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Georgien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der im Sommer 2008 neu aufgeflammte Konflikt im Kaukasus aufgrund seiner zeitlichen und räumlichen Begrenzung auf die Krisengebiete Südossetien, Abchasien und allfällige daran angrenzende Gebiete - insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge der georgischen Volksgruppe angehört und in XXXX gelebt hat - nicht sachverhaltsrelevant ist.Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der im Sommer 2008 neu aufgeflammte Konflikt im Kaukasus aufgrund seiner zeitlichen und räumlichen Begrenzung auf die Krisengebiete Südossetien, Abchasien und allfällige daran angrenzende Gebiete - insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge der georgischen Volksgruppe angehört und in römisch 40 gelebt hat - nicht sachverhaltsrelevant ist.
Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie oder ihre Familie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und liegen vorliegend auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die Art. 3 EMRK verletzen könnten, vor. Grundlegendste medizinische Notfallversorgung ist in Georgien für jedermann gewährleistet, auch wenn die Ausstattung von Krankenhäusern in Georgien vielfach jedoch nicht denselben Standard wie Österreich aufweist. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07 und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine volljährige und gebildete Frau (abgeschlossenes Informatikstudium). Es kam im Verfahren nicht hervor, dass sie bei einer Rückkehr nicht am Erwerbsleben teilnehmen könnte. Es wäre der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene Arbeit beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Zudem ist die Beschwerdeführerin keine alleinstehende Frau, sondern eingebunden in die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten sowie zu ihrer eigenen Familie in Georgien. Ihren eigenen Angaben zufolge steht sie nach wie vor in Kontakt zu ihrer Schwiegermutter, bei der auch ihr Kind lebt sowie zu ihren Geschwistern und ihren Eltern. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführerin nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden, sind somit nicht erkennbar.Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie oder ihre Familie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und liegen vorliegend auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die Artikel 3, EMRK verletzen könnten, vor. Grundlegendste medizinische Notfallversorgung ist in Georgien für jedermann gewährleistet, auch wenn die Ausstattung von Krankenhäusern in Georgien vielfach jedoch nicht denselben Standard wie Österreich aufweist. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07 und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine volljährige und gebildete Frau (abgeschlossenes Informatikstudium). Es kam im Verfahren nicht hervor, dass sie bei einer Rückkehr nicht am Erwerbsleben teilnehmen könnte. Es wäre der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene Arbeit beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können vergleiche auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Zudem ist die Beschwerdeführerin keine alleinstehende Frau, sondern eingebunden in die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten sowie zu ihrer eigenen Familie in Georgien. Ihren eigenen Angaben zufolge steht sie nach wie vor in Kontakt zu ihrer Schwiegermutter, bei der auch ihr Kind lebt sowie zu ihren Geschwistern und ihren Eltern. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführerin nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden, sind somit nicht erkennbar.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Georgien hingewiesen. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt. Die Caritas ist eine von fünf Organisationen, die Rückkehrhilfe anbietet.
Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
4.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.4.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005). Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
4.4.1 Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).4.4.1 Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).
Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrem Lebensgefährten (Beschwerdeführer zu D8 258384-6/2008), welcher mit Erkenntnis vom heutigen Tag ebenfalls aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen wurde, im gemeinsamen Haushalt. Darüber hinaus liegt kein Familienbezug der Beschwerdeführerin zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor.
4.4.2 Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).4.4.2 Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, u. v.a). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17. 03. 2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516/2005, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516 aus 2005,, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.
Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin auf Grund ihres zweijährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin auf Grund ihres zweijährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar:
Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich und stellte hier einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Im Hinblick auf ihr gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin - nach der Aktenlage - seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes rund zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht dieser ohnedies kurzen Aufenthaltsdauer wird dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt nur auf Grund ihres Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, erlaubt war. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..."). Besonders hervorzuheben ist auch das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich und stellte hier einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Im Hinblick auf ihr gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin - nach der Aktenlage - seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes rund zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht dieser ohnedies kurzen Aufenthaltsdauer wird dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt nur auf Grund ihres Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, erlaubt war. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..."). Besonders hervorzuheben ist auch das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.
Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Auch wenn die Beschwerdeführerin in den Jahren 2007 bis 2008 als Saisonarbeiterin tätig war, seit viereinhalb Monaten zehn Stunden pro Woche in einem Hotel arbeitet und einen Deutschkurs besucht hat, ist sie andererseits weder Mitglied in einem Verein, noch hat sie Beweise dafür vorgelegt, dass sie über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen Leben teilnimmt.
Der Integrationsgrad der Beschwerdeführerin ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen. Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin während ihrer ohnehin kurzen Aufenthaltsdauer wird insbesondere noch dadurch gemindert, dass ihr Kind nach wie vor in Georgien lebt, weiters dadurch, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109;Der Integrationsgrad der Beschwerdeführerin ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen. Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin während ihrer ohnehin kurzen Aufenthaltsdauer wird insbesondere noch dadurch gemindert, dass ihr Kind nach wie vor in Georgien lebt, weiters dadurch, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109;
20.9.2006, 2005/01/0699 VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423;
17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516/2005; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes).17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516 aus 2005,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes).
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen der Beschwerdeführerin. Es hat sich herausgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz im Ergebnis unbegründet war. Es kann keinesfalls nach zweieinhalb Jahren von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden. Einerseits ist die Beschwerdeführerin nicht alleinstehend, sondern eingebunden in die langjährige Beziehung zu ihrem Lebensgefährten und Vater des gemeinsamen Kindes, der ebenfalls zeitgleich mit Erkenntnis vom heutigen Tag nach Georgien ausgewiesen wird. Andererseits verfügt sie in Georgien über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, ist nach wie vor in ihre eigene Familie in Georgien integriert, nach eigenen Angaben hat sie regelmäßigen Kontakt zu ihren Geschwistern und ihren Eltern, darüber hinaus auch zur Schwiegermutter, bei der ihr Kind lebt.
4.4.3 Im vorliegenden Verfahren brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, an einer lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal von der Beschwerdeführerin auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass sie an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Art. 3 EMRK "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund ihrer Rückkehr nach Georgien ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.4.4.3 Im vorliegenden Verfahren brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, an einer lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal von der Beschwerdeführerin auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass sie an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Artikel 3, EMRK "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund ihrer Rückkehr nach Georgien ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
4.4.4 Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen.4.4.4 Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
17.08.2009