TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/15 D15 317162-2/2009

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Veröffentlicht am 15.07.2009
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Spruch

D15 317162-2/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2009, FZ. 07 08.472-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2009, FZ. 07 08.472-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 14.09.2007 gemeinsam mit ihren minderjährigen KindernXXXX, AIS 07 08473, XXXX, AIS 07 08.474, XXXX, AIS 07 08.475, XXXX, AIS 07 08.476 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde sie am selben Tag vor der Polizeiinspektion Traiskirchen/Erstaufnahmestelle Ost erstbefragt sowie am 26.09.2007 und am 18.12.2007 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 14.09.2007 gemeinsam mit ihren minderjährigen KindernXXXX, AIS 07 08473, römisch 40 , AIS 07 08.474, römisch 40 , AIS 07 08.475, römisch 40 , AIS 07 08.476 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde sie am selben Tag vor der Polizeiinspektion Traiskirchen/Erstaufnahmestelle Ost erstbefragt sowie am 26.09.2007 und am 18.12.2007 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Begründend gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtweg und Fluchtgrund im Rahmen der Erstbefragung an, sie habe gemeinsam mit ihren Kindern am 22.08.2007 mit dem Zug Russland über Moskau verlassen und sei am 24.08.2007 in Polen eingereist und habe dort um Asyl angesucht. Im polnischen Lager sei es sehr unhygienisch gewesen und sei ihr Sohn XXXX, der an Asthma leide, weder medizinisch versorgt worden noch habe er Ersatz für die zwischenzeitig aufgebrauchten Medikamente bekommen. In der Folge habe sie schlepperunterstützt Polen verlassen und sei direkt nach Österreich gebracht worden. Die Russische Föderation habe sie verlassen, da ihr Ehegatte in den Jahren 2003 bis 2005 zu Hause mehrmals von unbekannten Männern aufgesucht, bedroht und geschlagen worden sei. Auch die Beschwerdeführerin und deren Schwiegereltern seien von diesen Personen öfters geschlagen worden. Im April 2006 hätten unbekannte maskierte Männer schließlich ihren Ehemann und dessen Bruder verschleppt und habe sie seitdem nichts mehr von ihnen gehört.Begründend gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtweg und Fluchtgrund im Rahmen der Erstbefragung an, sie habe gemeinsam mit ihren Kindern am 22.08.2007 mit dem Zug Russland über Moskau verlassen und sei am 24.08.2007 in Polen eingereist und habe dort um Asyl angesucht. Im polnischen Lager sei es sehr unhygienisch gewesen und sei ihr Sohn römisch 40 , der an Asthma leide, weder medizinisch versorgt worden noch habe er Ersatz für die zwischenzeitig aufgebrauchten Medikamente bekommen. In der Folge habe sie schlepperunterstützt Polen verlassen und sei direkt nach Österreich gebracht worden. Die Russische Föderation habe sie verlassen, da ihr Ehegatte in den Jahren 2003 bis 2005 zu Hause mehrmals von unbekannten Männern aufgesucht, bedroht und geschlagen worden sei. Auch die Beschwerdeführerin und deren Schwiegereltern seien von diesen Personen öfters geschlagen worden. Im April 2006 hätten unbekannte maskierte Männer schließlich ihren Ehemann und dessen Bruder verschleppt und habe sie seitdem nichts mehr von ihnen gehört.

Aufgrund der gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 30 AsylG 2005 vom 20.09.2007 liegen bei der Beschwerdeführerin keine Symptome einer krankheitswertigen psychischen Störung nach ICD-10 vor.Aufgrund der gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 30, AsylG 2005 vom 20.09.2007 liegen bei der Beschwerdeführerin keine Symptome einer krankheitswertigen psychischen Störung nach ICD-10 vor.

Am 26.09.2007 führte die belangte Behörde mit der Beschwerdeführerin eine niederschriftliche Einvernahme durch. Die Beschwerdeführerin wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen in der Erstbefragung. Sie habe im Jahr XXXX ihren Ehemann XXXX (AIS 06 07.903) geheiratet und mit diesem vier Kinder (AIS Zl. s. Pkt. I.1.). Ihr Mann sei von russischen Männern gesucht worden und schließlich im April 2006 gemeinsam mit seinem Bruder verschwunden.Am 26.09.2007 führte die belangte Behörde mit der Beschwerdeführerin eine niederschriftliche Einvernahme durch. Die Beschwerdeführerin wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen in der Erstbefragung. Sie habe im Jahr römisch 40 ihren Ehemann römisch 40 (AIS 06 07.903) geheiratet und mit diesem vier Kinder (AIS Zl. s. Pkt. römisch eins.1.). Ihr Mann sei von russischen Männern gesucht worden und schließlich im April 2006 gemeinsam mit seinem Bruder verschwunden.

In der weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.12.2007 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie seit ihrer Eheschließung mit Ausnahme von einigen Unterbrechungen in XXXX gelebt habe. Ihre Probleme in ihrem Herkunftsstaat hätten im Jahre 2003 mit der Arbeitsaufnahme ihres Ehemannes als Transportfahrer begonnen und hielten bis zum Jahr 2005 an. Während dieses Zeitraumes sei ihr Ehemann auch zwei oder drei Tage festgenommen, geschlagen und auch "mit Strom" gefoltert worden. Im April 2006 seien ihr Ehemann und dessen Bruder von fünf oder sechs mit Tarnanzügen bekleideten Männern, nachdem diese gewaltsam in ihr Haus eingedrungen seien, verschleppt worden. Ab diesem Zeitpunkt bis zu ihrer Flucht aus Tschetschenien hätten unbekannte maskierte russisch sprechende Militärs die Beschwerdeführerin regelmäßig in Abständen von zwei Wochen, sowie manchmal auch innerhalb von wenigen Tagen, zu Hause aufgesucht und nach ihrem Ehemann gesucht. Zu den Angaben ihres Ehemannes im Zuge seines Verfahrens, wonach die Beschwerdeführerin bereits vor seiner Ausreise im Juli 2006 zu ihren Eltern nach Wolgograd gezogen sei, führte diese dazu aus, dass sie seit dem Verschwinden ihres Ehemannes im April 2006 insgesamt vier Mal zu ihren Eltern nach Wolgograd gereist sei und dort auch ein weiteres Kind geboren habe. Während ihres letzten Aufenthaltes in Wolgograd im August 2007 sei ihr ein Reisepass ausgestellt worden. In weiterer Folge sei sie wieder an ihren ehemaligen Wohnort nach Tschetschenien zurückgekehrt. Nachdem diese Drohungen, die auch - telefonisch - am Wohnort ihrer Eltern in Wolgograd erfolgt seien, immer intensiver geworden seien, die unbekannten Männer noch öfter gekommen und auch die Kinder der Beschwerdeführerin bedroht worden seien, habe sie sich zur Flucht entschlossen.In der weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.12.2007 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie seit ihrer Eheschließung mit Ausnahme von einigen Unterbrechungen in römisch 40 gelebt habe. Ihre Probleme in ihrem Herkunftsstaat hätten im Jahre 2003 mit der Arbeitsaufnahme ihres Ehemannes als Transportfahrer begonnen und hielten bis zum Jahr 2005 an. Während dieses Zeitraumes sei ihr Ehemann auch zwei oder drei Tage festgenommen, geschlagen und auch "mit Strom" gefoltert worden. Im April 2006 seien ihr Ehemann und dessen Bruder von fünf oder sechs mit Tarnanzügen bekleideten Männern, nachdem diese gewaltsam in ihr Haus eingedrungen seien, verschleppt worden. Ab diesem Zeitpunkt bis zu ihrer Flucht aus Tschetschenien hätten unbekannte maskierte russisch sprechende Militärs die Beschwerdeführerin regelmäßig in Abständen von zwei Wochen, sowie manchmal auch innerhalb von wenigen Tagen, zu Hause aufgesucht und nach ihrem Ehemann gesucht. Zu den Angaben ihres Ehemannes im Zuge seines Verfahrens, wonach die Beschwerdeführerin bereits vor seiner Ausreise im Juli 2006 zu ihren Eltern nach Wolgograd gezogen sei, führte diese dazu aus, dass sie seit dem Verschwinden ihres Ehemannes im April 2006 insgesamt vier Mal zu ihren Eltern nach Wolgograd gereist sei und dort auch ein weiteres Kind geboren habe. Während ihres letzten Aufenthaltes in Wolgograd im August 2007 sei ihr ein Reisepass ausgestellt worden. In weiterer Folge sei sie wieder an ihren ehemaligen Wohnort nach Tschetschenien zurückgekehrt. Nachdem diese Drohungen, die auch - telefonisch - am Wohnort ihrer Eltern in Wolgograd erfolgt seien, immer intensiver geworden seien, die unbekannten Männer noch öfter gekommen und auch die Kinder der Beschwerdeführerin bedroht worden seien, habe sie sich zur Flucht entschlossen.

I.2. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.01.2008 in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab; in Spruchteil II stellte es fest, dass der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt werde; zu Spruchpunkt III wurde die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.2. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.01.2008 in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab; in Spruchteil römisch zwei stellte es fest, dass der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt werde; zu Spruchpunkt römisch drei wurde die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Die belangte Behörde stellte im Hinblick auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren fest, dass die Beschwerdeführerin Tschetschenien wegen des Bürgerkrieges beziehungsweise wegen der mit diesem Bürgerkrieg im direkten Zusammenhang stehenden Folgen verlassen habe. Die belangte Behörde wertete im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig, weil deren Angaben zu denen ihres Ehemannes widersprüchlich seien. Die seitens der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Bedrohungssituation nach Verschleppung ihres Ehemannes fand in den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde dahingehend Eingang, als der vorgebrachte Fluchtgrund der Beschwerdeführerin wegen der legalen und offiziell unter Verwendung ihres Reisepasses erfolgten Ausreise nicht glaubwürdig sei. Die belangte Behörde gelangte im Ergebnis zu der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aus verständlichen Gründen wegen des in ihrem Herkunftsstaat herrschenden Bürgerkrieges beziehungsweise wegen der mit diesem Bürgerkrieg im direkten Zusammenhang stehenden Folgen verlassen habe, diesem Grund aber keine Asylrelevanz zukäme.

Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (ab 01.07.2008: Beschwerde).

I.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.12.2008, Zl. D15 317162-1/2008/2E, wurde in Erledigung der Berufung (ab 01.07.2008: Beschwerde) der bekämpfte Bescheid behoben und gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung einer neuen Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass das Bundesasylamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und es insbesondere unterlassen habe, das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer individuellen Verfolgungssituation näher zu erfragen, das Ergebnis in ihren beweiswürdigenden Überlegungen zu umschreiben und in ihre Entscheidung einfließen zu lassen. So habe es die belangte Behörde unterlassen zweifelsfreie Feststellungen zum Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin zu tätigen. Weiters stünden die Feststellungen der belangten Behörde, wonach diese erkennbar von einem Bürgerkrieg ausgegangen sei, zu den Länderfeststellungen, in denen keine aktiven Kampfhandlungen beschrieben worden seien, in Widerspruch.römisch eins.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.12.2008, Zl. D15 317162-1/2008/2E, wurde in Erledigung der Berufung (ab 01.07.2008: Beschwerde) der bekämpfte Bescheid behoben und gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung einer neuen Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass das Bundesasylamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und es insbesondere unterlassen habe, das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer individuellen Verfolgungssituation näher zu erfragen, das Ergebnis in ihren beweiswürdigenden Überlegungen zu umschreiben und in ihre Entscheidung einfließen zu lassen. So habe es die belangte Behörde unterlassen zweifelsfreie Feststellungen zum Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin zu tätigen. Weiters stünden die Feststellungen der belangten Behörde, wonach diese erkennbar von einem Bürgerkrieg ausgegangen sei, zu den Länderfeststellungen, in denen keine aktiven Kampfhandlungen beschrieben worden seien, in Widerspruch.

I.5. Mit Eingabe vom 19.01.2009 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Angaben, wonach regelmäßig Übergriffe von maskierten Männern stattgefunden hätten und sie vom Aufenthaltsort ihres Mannes keine Ahnung gehabt habe. Auch als sie sich bei ihren Eltern in Wolgograd aufgehalten habe, hätten sie die Männer telefonisch kontaktiert und dabei bedroht.römisch eins.5. Mit Eingabe vom 19.01.2009 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Angaben, wonach regelmäßig Übergriffe von maskierten Männern stattgefunden hätten und sie vom Aufenthaltsort ihres Mannes keine Ahnung gehabt habe. Auch als sie sich bei ihren Eltern in Wolgograd aufgehalten habe, hätten sie die Männer telefonisch kontaktiert und dabei bedroht.

Von ihrem Ehegatten, der in der Zwischenzeit mit einer Muslimin verheiratet sei, würden seit geraumer Zeit massive Drohungen und Anfeindungen ausgehen und habe sie in der Zwischenzeit eine Einstweiligen Verfügung gemäß § 382b EO gegen diesen erwirkt. Weiters habe sie sich von diesem am XXXX einvernehmlich scheiden lassen (Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen gemäß § 55a Ehegesetz, Zl. XXXX). Auch seitens der Ehegattin ihres Ex-Ehemannes würden massive Bedrohungen und Beleidigungen auf ihre Kinder ausgeübt.Von ihrem Ehegatten, der in der Zwischenzeit mit einer Muslimin verheiratet sei, würden seit geraumer Zeit massive Drohungen und Anfeindungen ausgehen und habe sie in der Zwischenzeit eine Einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382 b, EO gegen diesen erwirkt. Weiters habe sie sich von diesem am römisch 40 einvernehmlich scheiden lassen (Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen gemäß Paragraph 55 a, Ehegesetz, Zl. römisch 40 ). Auch seitens der Ehegattin ihres Ex-Ehemannes würden massive Bedrohungen und Beleidigungen auf ihre Kinder ausgeübt.

Bei einer Rückkehr in ihre Heimat wären das Leben der Beschwerdeführerin und jenes ihrer Kinder massiv gefährdet. Als geschiedene und alleinerziehende Frau in Tschetschenien würde sie keine Lebensgrundlage haben und würden ihr ihre Kinder aufgrund der patriarchalen Tradition in ihrem Herkunftsstaat von den Eltern ihres geschiedenen Ehemannes weggenommen werden. Hiezu zitierte die Beschwerdeführerin Berichte der Vereinten Nationen.

I.6. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 21.01.2009 vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, ergänzend einvernommen und gab zu den Umständen der Ausstellung ihres Reisepasses befragt an, dass dieser im August 2007 ausgestellt worden sei. Aufgrund der Schwierigkeit, diesen in Tschetschenien zu erhalten, habe sie - trotz aufrechter Meldung in Grosny - diesen in Wolgograd beantragt und habe diesen nach Vorlage vieler Papiere (Geburtsurkunde, Inlandspass, Meldebestätigung, Auflistung ihrer Familie, Heiratsurkunde) erhalten.römisch eins.6. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 21.01.2009 vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, ergänzend einvernommen und gab zu den Umständen der Ausstellung ihres Reisepasses befragt an, dass dieser im August 2007 ausgestellt worden sei. Aufgrund der Schwierigkeit, diesen in Tschetschenien zu erhalten, habe sie - trotz aufrechter Meldung in Grosny - diesen in Wolgograd beantragt und habe diesen nach Vorlage vieler Papiere (Geburtsurkunde, Inlandspass, Meldebestätigung, Auflistung ihrer Familie, Heiratsurkunde) erhalten.

Aufgrund ihres asthmakranken Kindes sei sie vor der Ausreise noch nach Grosny zurückgereist, um das Kind vorzubereiten. Sie habe Medikamente von einem Arzt in Grosny und einen neuen Inhalator besorgt. Befragt, warum sie nicht auch in Wolgograd diesen Inhalator kaufen hätte können, meinte die Beschwerdeführerin, dass dies für sie nicht in Frage gekommen sei, da sie sich mit einem Arzt beraten habe wollen, der ihr Kind von Geburt an betreut habe. Auf weitere Nachfrage wie es sein könne, dass ihr Reisepass am 08.09.2006 und nicht im August 2007 ausgestellt worden sei, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass auch ihre Kinder eingetragen werden hätten müssen. Der Pass sei erst im August 2007, nach dem Einkleben der Fotos der Kinder und der Vorlage der Staatsbürgerschaftsnachweise der Kinder fertig gewesen. Im Rahmen der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin die Staatsbürgerschaftsnachweise ihrer Kinder, die in Wolgograd ausgestellt worden seien, vor.

Nach April 2006 habe sie sich in Grosny aufgehalten sei aber immer wieder zu ihren Eltern gefahren. XXXX sei in Wolgograd geboren worden, wo die Beschwerdeführerin sich bis einen Monat nach der Geburt aufgehalten habe. XXXX sei aufgrund seiner Asthmaerkrankung oft im Krankenhaus gewesen; dreimal nach seiner Geburt in Wolgograd.Nach April 2006 habe sie sich in Grosny aufgehalten sei aber immer wieder zu ihren Eltern gefahren. römisch 40 sei in Wolgograd geboren worden, wo die Beschwerdeführerin sich bis einen Monat nach der Geburt aufgehalten habe. römisch 40 sei aufgrund seiner Asthmaerkrankung oft im Krankenhaus gewesen; dreimal nach seiner Geburt in Wolgograd.

Befragt nach ihrem Aufenthalt ab April 2006, gab die Beschwerdeführerin an, Ende Juni 2006 zu ihren Eltern gefahren zu sein. Anfang September sei sie aufgrund der Schulpflicht ihrer Tochter nach XXXX zurückgekehrt. Anschließend sei sie noch drei Mal in Wolgograd gewesen und habe beim vierten Mal den Pass abgeholt. Sie habe die letzte Zeit vor ihrer Ausreise nicht an ihrer Adresse sondern bei Verwandten verbracht. Auch ihre Schwiegereltern seien zu diesen Verwandten mitgegangen. Das Haus, in dem diese Verwandten gelebt hätten, habe ihren Eltern aus Wolgograd gehört. Den Aufenthalt ihrer Schwiegereltern kenne sie nicht und wolle diesen auch nicht wissen.Befragt nach ihrem Aufenthalt ab April 2006, gab die Beschwerdeführerin an, Ende Juni 2006 zu ihren Eltern gefahren zu sein. Anfang September sei sie aufgrund der Schulpflicht ihrer Tochter nach römisch 40 zurückgekehrt. Anschließend sei sie noch drei Mal in Wolgograd gewesen und habe beim vierten Mal den Pass abgeholt. Sie habe die letzte Zeit vor ihrer Ausreise nicht an ihrer Adresse sondern bei Verwandten verbracht. Auch ihre Schwiegereltern seien zu diesen Verwandten mitgegangen. Das Haus, in dem diese Verwandten gelebt hätten, habe ihren Eltern aus Wolgograd gehört. Den Aufenthalt ihrer Schwiegereltern kenne sie nicht und wolle diesen auch nicht wissen.

Zu den Übergriffen durch die maskierten Männer führte die Beschwerdeführerin aus, dass diese ab Mai 2006 alle zwei Wochen - insgesamt viele Male - gekommen seien. Zu Beginn seien sie jede zweite, später jede Woche und schließlich jeden zweiten Tag gekommen. Als sie das letzte Mal in Wolgograd gewesen sei, sei sie auch dort telefonisch bedroht worden.

Sie habe das Land nicht früher verlassen können, da sie kein Geld und ein krankes Kind gehabt habe. Schließlich seien die Übergriffe jedoch immer massiver geworden - ihre Kinder seien "herumgeschupft" worden und sei gedroht worden, XXXX an Organhändler zu verkaufen. Nach diesem Vorfall im Juni 2007 sei sie ein letztes Mal nach Wolgograd gereist.Sie habe das Land nicht früher verlassen können, da sie kein Geld und ein krankes Kind gehabt habe. Schließlich seien die Übergriffe jedoch immer massiver geworden - ihre Kinder seien "herumgeschupft" worden und sei gedroht worden, römisch 40 an Organhändler zu verkaufen. Nach diesem Vorfall im Juni 2007 sei sie ein letztes Mal nach Wolgograd gereist.

Befragt nach konkreten Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in die russische Föderation, bekräftigte die Beschwerdeführerin, dass sie Angst um das Leben ihrer Kinder und ihr eigenes Leben habe. Trotz Scheidung, würde ihr Mann bei ihr gesucht werden. Blutrache werde nie verziehen.

Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin bislang nie von Blutrache gesprochen habe, führte sie aus, dass sie nicht wisse, was ihr Ex-Ehegatte getan habe, aber "diese Leute" keine Ruhe geben würden, bevor sie sich nicht an ihrem Ex-Ehegatten bzw. an ihren Kindern gerächt hätten. Konkret befragt, gab sie schließlich an, dass die maskierten Männer bei ihrem letzten Übergriff konkret gesagt hätten, dass sie keine Ruhe geben würden, bevor sie sich nicht gerächt und Blut vergossen hätten. Bislang habe sie darüber geschwiegen, da ihr Mann dazu geraten habe. Aus Angst vor ihrem Mann, habe sie dessen Rat befolgt.

Ihr Mann sei im April 2006 festgenommen worden und wisse sie nicht, warum er wieder freigelassen wurde. Sie könne dazu keine konkreteren Angaben machen, da ihr Mann ihr nichts dazu gesagt habe.

I.7. Mit Bescheid vom 08.05.2009, FZ. 07 08.472-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II) und erteilte ihr die belangte Behörde unter Spruchpunkt III eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 08.05.2010. In seiner Begründung erachtete das Bundesasylamt die geltend gemachten Fluchtgründe als unglaubwürdig. So sei es zwar verständlich, dass die Beschwerdeführerin ihrem bereits ein Jahr zuvor ausgereistem Ehegatten nachgereist sei, ihrem Fluchtvorbringen, wonach sie von unbekannten Männern, die auf der Suche nach ihrem Mann gewesen seien, massiv bedroht worden sei, habe die belangte Behörde jedoch nicht folgen können. Dies deshalb, da auch ihr Ex-Ehegatte keine gegen ihn gerichteten Fluchtgründe glaubhaft zu machen vermocht habe und auch die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin nicht geeignet gewesen wären, das Vorbringen ihres Ex-Ehegatten zu untermauern. So würden sich eine Summe von Widersprüchen und Ungereimtheiten ergeben, und seien die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehegatte nicht in der Lage gewesen, ein gleichlautendes Fluchtvorbringen zu konstruieren.römisch eins.7. Mit Bescheid vom 08.05.2009, FZ. 07 08.472-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch zwei) und erteilte ihr die belangte Behörde unter Spruchpunkt römisch drei eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 08.05.2010. In seiner Begründung erachtete das Bundesasylamt die geltend gemachten Fluchtgründe als unglaubwürdig. So sei es zwar verständlich, dass die Beschwerdeführerin ihrem bereits ein Jahr zuvor ausgereistem Ehegatten nachgereist sei, ihrem Fluchtvorbringen, wonach sie von unbekannten Männern, die auf der Suche nach ihrem Mann gewesen seien, massiv bedroht worden sei, habe die belangte Behörde jedoch nicht folgen können. Dies deshalb, da auch ihr Ex-Ehegatte keine gegen ihn gerichteten Fluchtgründe glaubhaft zu machen vermocht habe und auch die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin nicht geeignet gewesen wären, das Vorbringen ihres Ex-Ehegatten zu untermauern. So würden sich eine Summe von Widersprüchen und Ungereimtheiten ergeben, und seien die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehegatte nicht in der Lage gewesen, ein gleichlautendes Fluchtvorbringen zu konstruieren.

Darüber hinaus sei die wiederholte Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien - insbesondere an den Ort an dem sie nach eigenen Angaben massiver Verfolgung ausgesetzt gewesen sei - nicht nachvollziehbar. Hätte sie tatsächlich Angst vor asylrelevanter Verfolgung gehabt, hätte die Beschwerdeführerin davon mit Sicherheit Abstand genommen.

Die Zuerkennung subsidiären Schutzes begründete die belangte Behörde damit, dass aufgrund der eingeholten Länderinformationen davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr durch die Scheidung auf sich allein gestellt wäre und als alleinerziehende Mutter von vier Kindern der Gefahr, in eine ausweglose Situation zu geraten, ausgesetzt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der lediglich die Abweisung des Asylantrages (Spruchpunkt I) angefochten wird. Die Beschwerdeführerin ist den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes nicht substantiiert entgegengetreten und wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen, dass ihr in Tschetschenien Verfolgungsgefahr auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der geschiedenen, alleinerziehenden Frauen drohe und ihr darüber hinaus von Unbekannten mit Blutrache gedroht worden sei und sie im Falle einer Rückkehr von diesen verfolgt und bedroht werden würde.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der lediglich die Abweisung des Asylantrages (Spruchpunkt römisch eins) angefochten wird. Die Beschwerdeführerin ist den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes nicht substantiiert entgegengetreten und wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen, dass ihr in Tschetschenien Verfolgungsgefahr auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der geschiedenen, alleinerziehenden Frauen drohe und ihr darüber hinaus von Unbekannten mit Blutrache gedroht worden sei und sie im Falle einer Rückkehr von diesen verfolgt und bedroht werden würde.

I.8. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:römisch eins.8. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, beinhaltend die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (vgl. AS 1-11), die niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde vom 14.09.2007, 26.09.2007, 18.12.2007 und am 21.01.2009 (vgl. AS 65-71, 111-119, 363-373), die Beschwerde vom 25.05.2009 samt den eingeholten Länderfeststellungen, den Akt des Asylgerichtshofes Zl. D15 317162 beinhaltend das Erkenntnis vom 04.12.2008, Zl. D15 317162-1/2008/2E, die Verwaltungsakten ihrer minderjährigen Kinder (FZ. 07 08.473-BAG, 07 08.474-BAG, 07 08.475-BAG, 07 08.476-BAG) und ihres geschiedenen Ehegatten (FZ. 06 07.903-BAG) samt dessen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vom 28.07.2006, 28.08.2006, 20.10.2006, 13.09.2007 und 18.12.2007 (vgl. AS 25-31, 81-85, 123-141, 143-157, 175-181).Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, beinhaltend die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vergleiche AS 1-11), die niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde vom 14.09.2007, 26.09.2007, 18.12.2007 und am 21.01.2009 vergleiche AS 65-71, 111-119, 363-373), die Beschwerde vom 25.05.2009 samt den eingeholten Länderfeststellungen, den Akt des Asylgerichtshofes Zl. D15 317162 beinhaltend das Erkenntnis vom 04.12.2008, Zl. D15 317162-1/2008/2E, die Verwaltungsakten ihrer minderjährigen Kinder (FZ. 07 08.473-BAG, 07 08.474-BAG, 07 08.475-BAG, 07 08.476-BAG) und ihres geschiedenen Ehegatten (FZ. 06 07.903-BAG) samt dessen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vom 28.07.2006, 28.08.2006, 20.10.2006, 13.09.2007 und 18.12.2007 vergleiche AS 25-31, 81-85, 123-141, 143-157, 175-181).

I.9. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:römisch eins.9. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und trägt den im Spruch angeführten Namen. Sie ist die Mutter der minderjährigen beschwerdeführenden Kinder zu D15 317159-2/2009, D15 317160-2/2009, D15 317161-2/2009 und D15 317163-2/2009. Die Beschwerdeführerin reiste ihren eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit ihren vier Kindern am 14.09.2007 illegal nach Österreich ein und beantragte am selben Tag die Gewährung von internationalem Schutz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2008, FZ 07 08.472-BAG gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt (Spruchpunkt III).Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2008, FZ 07 08.472-BAG gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und gleichzeitig gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt (Spruchpunkt römisch drei).

AmXXXX wurde die Ehe der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten XXXX(D15 317245-1/2008) gemäß § 55a EheG vor dem Bezirksgericht Graz-Ost, Zl. XXXX im Einvernehmen geschieden.AmXXXX wurde die Ehe der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten XXXX(D15 317245-1/2008) gemäß Paragraph 55 a, EheG vor dem Bezirksgericht Graz-Ost, Zl. römisch 40 im Einvernehmen geschieden.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.12.2008, Zl. D15 317162-1/2008/2E, wurde in Erledigung der Berufung (ab 01.07.2008: Beschwerde) der bekämpfte Bescheid behoben und gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung einer neuen Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.12.2008, Zl. D15 317162-1/2008/2E, wurde in Erledigung der Berufung (ab 01.07.2008: Beschwerde) der bekämpfte Bescheid behoben und gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung einer neuen Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen.

Die Beschwerdeführerin wird in ihrem Herkunftsstaat weder aus religiösen, politischen, ethnischen oder sonstigen Gründen verfolgt.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat - vgl. S. 399-437 des erstinstanzlichen Bescheides - verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in der Tschetschenischen Republik bekannt geworden.Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat - vergleiche S. 399-437 des erstinstanzlichen Bescheides - verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in der Tschetschenischen Republik bekannt geworden.

I.10. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch eins.10. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Auf die umfassende Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im Bescheid erster Instanz - vgl. auch Punkt I.7. - wird verwiesen, welche vollumfänglichDas Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Auf die umfassende Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im Bescheid erster Instanz - vergleiche auch Punkt römisch eins.7. - wird verwiesen, welche vollumfänglich

- soweit in der Folge nicht anders ausgeführt - zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben wird; ebenso werden die im erstinstanzlichen Bescheid der belangten Behörde getroffenen schlüssigen Feststellungen zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern können bzw. konkret bekämpft, noch ihre erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe ergänzt bzw. konkretisiert. Die Beschwerde beschränkt sich auf allgemeine Rechtsausführungen und eine kurze Wiederholung der vermeintlichen Fluchtgründe.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, in welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht erschüttert werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall der Beschwerdeführerin gem. § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, in welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht erschüttert werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte.

Im Übrigen ist, soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens rügt, einzuwenden, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall im Rahmen mehrerer niederschriftlicher Einvernahmen durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Die Beschwerdeführerin wurde mehrmals dazu eingeladen, ihre Fluchtgründe zu ergänzen bzw. entsprechend zu konkretisieren bzw. wurde eindringlich darauf hingewiesen den konkreten Ablauf von Vorfällen, sowie Zeitangaben zu nennen und hat sich das Bundesasylamt auch eingehend mit den Angaben der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens ist somit durch den Asylgerichtshof nicht erkennbar.

Allein aufgrund der bereits vom Bundesasylamt festgestellten Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Angaben ihres nunmehrigen Ex-Ehegatten, ergibt sich die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Ehegattin. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ex-Ehegatten weichen eklatant und grundlegend voneinander ab, woraus sich offensichtlich ergibt, dass es sich dabei um ein konstruiertes Vorbringen handelt und die geschilderten Ereignisse bloße Erfindungen darstellen.

So schilderte der nunmehrige Ex-Ehegatte der Beschwerdeführerin Ende 2004 verschleppt und vier Tage in einem Erdloch angehalten worden zu sein. Dass es sich um vier Tage gehandelt habe, wisse er, weil er im Anschluss zuhause nachgefragt habe, wie lange er weggewesen sei. Im Widerspruch dazu führte die Beschwerdeführerin aus, dass es vor dem Jahr 2006 zu Festnahmen gekommen wäre, in deren Zuge ihr Ex-Ehegatte mit Strom gefoltert worden sei, wobei diese Anhaltungen zwei bzw. längstens drei Tage angehalten hätten. Trotz ausführlicher Schilderung seiner Anhaltung und der im Rahmen dieser Anhaltung zugefügten Misshandlungen, blieb eine Folterung mit Strom unerwähnt. Zudem führte der nunmehrige Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin aus, nach 2004 nicht mehr festgenommen worden zu sein, weshalb das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Ex-Ehegatte und dessen Bruder im April 2006 verschleppt worden seien und ihr Ex-Ehegatte vor April 2006 immer wieder festgehalten worden sei, nicht der Wahrheit entsprechen kann.

Die belangte Behörde zeigte weiters zutreffend auf, dass der Ex-Ehegatte der Beschwerdeführerin im Rahmen seiner Einvernahme weiters angab, sich nach seiner Genesung Ende 2004 noch ca. zwei Wochen zuhause aufgehalten zu haben, im Anschluss bei Verwandten in Tschetschenien gelebt und sich auch in einer gemieteten Wohnung in XXXX aufgehalten habe. Er habe fast eineinhalb Jahre wie ein "Hase" in panischer Angst vor den russischen Machthabern gelebt und auch die Fahrten mit dem LKW Ende 2004 eingestellt. Völlig widersprüchlich hiezu gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr damaliger Ehegatte bis April 2006 durchgehend mit der Familie in der XXXX in XXXX gelebt habe und bis zur Ausreise im Jahr 2006 LKW-Fahrten zur Bestreitung des Lebensunterhaltes unternommen habe und dabei gut verdient und die ganze Familie nicht schlecht gelebt habe.Die belangte Behörde zeigte weiters zutreffend auf, dass der Ex-Ehegatte der Beschwerdeführerin im Rahmen seiner Einvernahme weiters angab, sich nach seiner Genesung Ende 2004 noch ca. zwei Wochen zuhause aufgehalten zu haben, im Anschluss bei Verwandten in Tschetschenien gelebt und sich auch in einer gemieteten Wohnung in römisch 40 aufgehalten habe. Er habe fast eineinhalb Jahre wie ein "Hase" in panischer Angst vor den russischen Machthabern gelebt und auch die Fahrten mit dem LKW Ende 2004 eingestellt. Völlig widersprüchlich hiezu gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr damaliger Ehegatte bis April 2006 durchgehend mit der Familie in der römisch 40 in römisch 40 gelebt habe und bis zur Ausreise im Jahr 2006 LKW-Fahrten zur Bestreitung des Lebensunterhaltes unternommen habe und dabei gut verdient und die ganze Familie nicht schlecht gelebt habe.

Ergänzend führt der Asylgerichtshof aus, dass der Ex-Ehegatte der Beschwerdeführerin angab, von Angehörigen des Militärs bzw. des FSB und des GRU verfolgt zu werden. Die Beschwerdeführerin sprach im Gegensatz hiezu von maskierten unbekannten Männern. In diesem Zusammenhang ist der belangten Behörde zu folgen, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation (Tschetschenien) keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sein kann, da sie nach eigenen Angaben legal und offiziell mittels Reisepass und mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb der russischen Föderation gereist sei. Im Falle tatsächlicher persönlicher Verfolgung in der geschilderten Form, ist das Verhalten der Beschwerdeführerin mit ihren offiziellen Papieren und in öffentlichen Verkehrsmitteln zu reisen nicht nachvollziehbar. So führte die Beschwerdeführerin aus von April 2006 bis August 2007 vier Mal in Wolgograd gewesen zu sein. In Wolgograd seien auch sämtliche Geburtsurkunden der Kinder und Beiblätter zur Bestätigung der Staatsbürgerschaft ihrer Kinder (letztere alle 2006) ausgestellt worden. Auch bei der Geburt ihres Kindes XXXX am 10.07.2006 habe sie sich für einige Wochen in Wolgograd aufgehalten und habe sie ihren Reisepass im Jahr 2007 dort erhalten. Der damalige Ehegatte der Beschwerdeführerin führte überhaupt aus, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2006 zu ihren Eltern nach Wolgograd gezogen sei.Ergänzend führt der Asylgerichtshof aus, dass der Ex-Ehegatte der Beschwerdeführerin angab, von Angehörigen des Militärs bzw. des FSB und des GRU verfolgt zu werden. Die Beschwerdeführerin sprach im Gegensatz hiezu von maskierten unbekannten Männern. In diesem Zusammenhang ist der belangten Behörde zu folgen, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation (Tschetschenien) keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sein kann, da sie nach eigenen Angaben legal und offiziell mittels Reisepass und mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb der russischen Föderation gereist sei. Im Falle tatsächlicher persönlicher Verfolgung in der geschilderten Form, ist das Verhalten der Beschwerdeführerin mit ihren offiziellen Papieren und in öffentlichen Verkehrsmitteln zu reisen nicht nachvollziehbar. So führte die Beschwerdeführerin aus von April 2006 bis August 2007 vier Mal in Wolgograd gewesen zu sein. In Wolgograd seien auch sämtliche Geburtsurkunden der Kinder und Beiblätter zur Bestätigung der Staatsbürgerschaft ihrer Kinder (letztere alle 2006) ausgestellt worden. Auch bei der Geburt ihres Kindes römisch 40 am 10.07.2006 habe sie sich für einige Wochen in Wolgograd aufgehalten und habe sie ihren Reisepass im Jahr 2007 dort erhalten. Der damalige Ehegatte der Beschwerdeführerin führte überhaupt aus, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2006 zu ihren Eltern nach Wolgograd gezogen sei.

Bedenkt man die seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachte massive Verfolgung, wonach sie alle zwei Wochen und schließlich ab Mai 2006 viele Male und vor ihrer Ausreise überhaupt fast jeden zweiten Tag bzw. jede Wochen von den unbekannten Männern aufgesucht worden sei, ist es dem Asylgerichtshof wie auch der belangten Behörde unbegreiflich, dass die Beschwerdeführerin immer wieder freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt ist.

Gänzlich unplausibel ist schließlich, wenn die Beschwerdeführerin ausführt, vor ihrer Ausreise von Wolgograd, wo sie den Reisepass erhalten habe, nach Tschetschenien zurückgereist zu sein - sohin eine Strecke von 1000 km in Kauf genommen hat, wo es doch einfacher gewesen wäre, direkt von Wolgograd nach Moskau zu reisen, zumal sie in Tschetschenien weitere Übergriffe durch die maskierten Unbekannten zu befürchten gehabt hätte. Die Begründung der Beschwerdeführerin, sie hätte für ihren asthmakranken Sohn noch einen Inhalator und andere Medikamente benötigt, wozu sie sich mit dem ihren Sohn seit der Geburt behandelnden Arzt in Grosny beraten habe wollen, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Dies deshalb, weil die Beschwerdeführerin von immer massiveren Übergriffen der maskierten Männer berichtete und sie den letzten Übergriff im Juni 2007 dahingehend darstellte, dass ihre Kinder "herumgeschupft" worden seien und ein Maskierter gesagt habe, dass man ihren Sohn an Organhändler verkaufen könne und eine Rückkehr nach Tschetschenien im Bewusstsein der großen Gefahr für ihre Kinder völlig unplausibel ist, zumal sie die Entscheidung zur Flucht bereits gefällt hatte und sie zu diesem Zeitpunkt angeblich auch in Wolgograd telefonisch bedroht worden sei. Der Asylgerichtshof weist in diesem Zusammenhang weiters darauf hin, dass die behauptete Ausfolgung des Reisepasses erst im August 2007 in Zweifel gezogen wird. Als Ausstellungsdatum ist auf dem Reisepass der 08.09.2006 vermerkt. Wenn die Beschwerdeführerin die ein Jahr spätere Ausfolgung mit der langwierigen Eintragung ihrer Kinder begründet, kann dieser Ausführung nicht gefolgt werden. Die notwendigen Beiblätter zur Bestätigung der Staatsbürgerschaft ihrer Kinder habe sie nämlich ebenfalls in Wolgograd bereits im Juli 2006 erhalten. Ergänzend wird weiters ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr asthmakrankes Kind - wie im Übrigen alle ihre Kinder - in Wolgograd zur Welt brachte, da die medizinische Versorgung in Tschetschenien schlecht sei. Auch sei ihr Sohn mehrere Male in Wolgograd im Krankenhaus behandelt worden. Aus diesen Ausführungen ist zu schließen, dass die Beschwerdeführerin in Wolgograd ohne Zweifel den Inhalator und die notwendige Beratung erhalten hätte und ihr asthmakrankes Kind in Wolgograd über Ärzte verfügte, die mit seiner Krankheit vertraut gewesen sind.

Dass beim Vorbringen der Beschwerdeführerin jedenfalls von einem unwahren Konstrukt ausgegangen werden muss, zeigt dann auch noch der Umstand, dass sie erstmals in der letzten Einvernahme vor der belangten Behörde ihr Vorbringen dahingehend steigert, dass die unbekannten maskierten Männer Blutrache geschworen hätten und ausdrücklich gesagt hätten, "bevor wir uns nicht gerächt haben und sein Blut (Anmerkung: des Ex-Ehegatten) vergossen haben, werden wird keine Ruhe geben". Für den Asylgerichtshof wird dadurch evident, dass dieses neue Detail als reiner Erklärungsversuch vorgebracht wurde, um eine weitere Verfolgung nach der Scheidung von ihrem Ehegatten zu begründen. Das die unbekannten Männer geduldig über Jahre hindurch alle paar Tage nach dem Mann der Beschwerdeführerin suchen und keine weiteren Maßnahmen gegen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder setzen, wo es diesen letztendlich um Blutrache gegangen sein soll, ist völlig unplausibel und mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen. In diesem Lichte ist - was im Übrigen durch die bisherigen Ausführungen zweifelsfrei feststeht - einmal mehr von der Konstruiertheit des Vorbringens der Beschwerdeführerin auszugehen.

Mit ihrem unsubstantiierten und vom konkreten Fall losgelösten Beschwerdevorbringen hat die Beschwerdeführerin den einschlägigen Argumenten der belangten Behörde nichts in schlüssiger Weise entgegensetzen können. In Übereinstimmung mit der belangte Behörde kommt der Asylgerichtshof daher zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin aus asylfremden Motiven in das Bundesgebiet eingereist ist, offenkundig um sich in Österreich dauerhaft niederzulassen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005 in Kraft getreten. Nachdem der Asylantrag der Beschwerdeführerin am 14.09.2007 gestellt wurde, findet das genannte AsylG 2005 auf dieses Verfahren vollumfänglich Anwendung.

II.2. Zu Spruchpunkt I.:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 3 leg. cit. ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, leg. cit. ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt erwies sich, wie auch von der belangten Behörde vollkommen richtig dargestellt wurde, als unglaubwürdig und infolgedessen als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen.Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt erwies sich, wie auch von der belangten Behörde vollkommen richtig dargestellt wurde, als unglaubwürdig und infolgedessen als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, glaubhaft zu machen.

Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt, womit auch das in der Beschwerde - pauschal - erstattete Vorbringen, die Beschwerdeführerin gehöre der sozialen Gruppe der alleinerziehenden Mütter an bzw. sei daher von Blutrache bedroht, ins Leere geht. Zur Frage der asylrechtlich erforderlichen Intensität des Eingriffs wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2002, GZ. 99/20/0483, hingewiesen sowie auch die Erkenntnisse vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0497, und vom 26. Februar 2002, Zl. 98/20/0544, jeweils mit weiteren Nachweisen; zur Verfolgung wegen des Geschlechtes auch das UNHCR-Arbeitspapier von Rodger Haines, Gender-Related Persecution (2001), sowie die dort zitierte Entscheidung der Refugee Status Appeals Authority New Zealand vom 16. August 2000, Refugee Appeal No. 71427/99, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt, womit auch das in der Beschwerde - pauschal - erstattete Vorbringen, die Beschwerdeführerin gehöre der sozialen Gruppe der alleinerziehenden Mütter an bzw. sei daher von Blutrache bedroht, ins Leere geht. Zur Frage der asylrechtlich erforderlichen Intensität des Eingriffs wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2002, GZ. 99/20/0483, hingewiesen sowie auch die Erkenntnisse vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0497, und vom 26. Februar 2002, Zl. 98/20/0544, jeweils mit weiteren Nachweisen; zur Verfolgung wegen des Geschlechtes auch das UNHCR-Arbeitspapier von Rodger Haines, Gender-Related Persecution (2001), sowie die dort zitierte Entscheidung der Refugee Status Appeals Authority New Zealand vom 16. August 2000, Refugee Appeal No. 71427/99, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass hinsichtlich der getroffenen Zuerkennung des subsidiären Schutzes im konkreten Fall die Beschwerdeführerin als Alleinerzieherin wohl mit der ablehnenden Haltung der Bevölkerung zu kämpfen gehabt hätte und wäre es für sie, auch angesichts ihrer Sorgepflichten und ihrer individuellen Situation, sehr schwierig, in ihrem Herkunftsstaat neuerlich Fuß zu fassen, was das Bundesasylamt in der vorliegenden Entscheidung jedenfalls auch korrekt seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Allerdings stellt aber die, die Antragstellerin möglicherweise diskriminierende, Haltung ihrer Verwandtschaft für sich alleine jedoch gerade keine Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention dar (vgl Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), Rz 54ff). Ein völliger Entzug jeglicher Lebensgrundlage, sodass die Beschwerdeführerin bei einer hypothetischen Rückkehr sich nicht mit dem Lebensnotwendigsten versorgen könnte, ergibt sich weder aus den Länderfeststellungen noch aus ihrem Vorbringen, sodass die geforderte Situation für eine Asylrelevanz des Vorbringens gerade nicht vorliegt. Schließlich ist zu bemerken, dass auf die individuell schwierige Situation der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewährten subsidiären Schutzes Bedacht genommen wurde.Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass hinsichtlich der getroffenen Zuerkennung des subsidiären Schutzes im konkreten Fall die Beschwerdeführerin als Alleinerzieherin wohl mit der ablehnenden Haltung der Bevölkerung zu kämpfen gehabt hätte und wäre es für sie, auch angesichts ihrer Sorgepflichten und ihrer individuellen Situation, sehr schwierig, in ihrem Herkunftsstaat neuerlich Fuß zu fassen, was das Bundesasylamt in der vorliegenden Entscheidung jedenfalls auch korrekt seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Allerdings stellt aber die, die Antragstellerin möglicherweise diskriminierende, Haltung ihrer Verwandtschaft für sich alleine jedoch gerade keine Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention dar vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), Rz 54ff). Ein völliger Entzug jeglicher Lebensgrundlage, sodass die Beschwerdeführerin bei einer hypothetischen Rückkehr sich nicht mit dem Lebensnotwendigsten versorgen könnte, ergibt sich weder aus den Länderfeststellungen noch aus ihrem Vorbringen, sodass die geforderte Situation für eine Asylrelevanz des Vorbringens gerade nicht vorliegt. Schließlich ist zu bemerken, dass auf die individuell schwierige Situation der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewährten subsidiären Schutzes Bedacht genommen wurde.

Ein weiteres Sachvorbringen, welches geeignet wäre, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, vermag der erkennende Senat des Asylgerichtshofs der Beschwerde nicht zu entnehmen.

Abschließend wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Verlängerung der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung nur auf Antrag erfolgt (§ 8 Abs. 4 AsylG).Abschließend wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Verlängerung der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung nur auf Antrag erfolgt (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG).

Der Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher der Erfolg zu versagen.Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher der Erfolg zu versagen.

Schlagworte

Familienverfahren, Glaubwürdigkeit

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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