Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S16 407.545-1/2009-4E
S16 407.546-1/2009-4E
S16 407.547-1/2009-3E
ERKENNTNIS
1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2009, FZ. 09 03.511-EAST Ost, zu Recht erkannt.1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2009, FZ. 09 03.511-EAST Ost, zu Recht erkannt.
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesaylamtes vom 22.06.2009, FZ. 09 03.512-EAST Ost, zu Recht erkannt.2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesaylamtes vom 22.06.2009, FZ. 09 03.512-EAST Ost, zu Recht erkannt.
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mjr. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesaylamtes vom 22.06.2009, FZ. 09 03.513-EAST Ost, zu Recht erkannt.3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mjr. römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesaylamtes vom 22.06.2009, FZ. 09 03.513-EAST Ost, zu Recht erkannt.
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.römisch eins.1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.
I.2. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 22.06.2009, FZ. 09 03.511-EAST Ost, FZ. 09 03.512-EAST Ost und FZ. 09 03.513-EAST wurden die dem Verfahren zugrunde liegenden Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 21.03.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16/1/c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.römisch eins.2. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 22.06.2009, FZ. 09 03.511-EAST Ost, FZ. 09 03.512-EAST Ost und FZ. 09 03.513-EAST wurden die dem Verfahren zugrunde liegenden Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 21.03.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 /, eins /, c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
I.3. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
I.4. Die gegenständlichen Beschwerden samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langten am 08.07.2009 beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.4. Die gegenständlichen Beschwerden samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langten am 08.07.2009 beim Asylgerichtshof ein.
I.5. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 09.07.2009 wurde den Beschwerden gemäß § 37 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.5. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 09.07.2009 wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 37, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.
1.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.1.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
1.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.1.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
1.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO besteht. Aufgrund der Angaben der im Betreff Genannten und des EURODAC-Treffers, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Ungarn auf und erklärte sich Ungarn mit Schreiben vom 07.04.2009 zur Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bereit. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.1.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO besteht. Aufgrund der Angaben der im Betreff Genannten und des EURODAC-Treffers, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Ungarn auf und erklärte sich Ungarn mit Schreiben vom 07.04.2009 zur Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bereit. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
1.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - auch entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.1.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - auch entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
1.1.2.1. Es stellt sich hinsichtlich der Überlegung, ob im gegenständlichen Fall eine Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 5 AsylG zulässig war oder ob ein Selbsteintritt in die Verfahren geboten wäre, die Frage, ob mit der Entscheidung gemäß § 5 AsylG ein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK zu schützenden Interessen der Beschwerdeführer erfolgte.1.1.2.1. Es stellt sich hinsichtlich der Überlegung, ob im gegenständlichen Fall eine Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5, AsylG zulässig war oder ob ein Selbsteintritt in die Verfahren geboten wäre, die Frage, ob mit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG ein Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK zu schützenden Interessen der Beschwerdeführer erfolgte.
Wie sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin ergibt, hat diese gemeinsam mit ihren beiden Söhnen den Kosovo verlassen, um mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen erwachsenen Tochter, welche sich beide seit dem Jahr 2006 in Österreich befinden und beiden der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, ein gemeinsames Familienleben zu führen. Die Erstbeschwerdeführerin hat mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen Tochter bis zu deren Verlassen des Heimatlandes im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Erstbeschwerdeführerin gab im Verfahren mehrfach an, dass einziger Grund für das Verlassen des Heimatlandes der Wunsch des gemeinsamen Familienlebens mit ihrem Ehemann gewesen sei und dass sie von ihrem Mann stets finanziell unterstützt worden war.
1.1.2.2. Im vorliegenden Fall hat sich die Erstbehörde nicht in dem erforderlichen Ausmaß mit dem Familienleben der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, sondern bejahte die Zulässigkeit des Eingriffes in Artikel 8 EMRK, ohne dies näher zu begründen.
1.1.2.2.1. Wie man schon aus dem weiten Familienbegriff des Art. 15 Dublin II VO und dem Gebot, die Dublin II VO im Einklang mit der EMRK auszulegen (vgl. Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007), erkennt, kann eine familiäre Beziehung wie im vorliegenden Fall, zu einem durchsetzbaren Zwang zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen.1.1.2.2.1. Wie man schon aus dem weiten Familienbegriff des Artikel 15, Dublin römisch zwei VO und dem Gebot, die Dublin römisch zwei VO im Einklang mit der EMRK auszulegen vergleiche Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,), erkennt, kann eine familiäre Beziehung wie im vorliegenden Fall, zu einem durchsetzbaren Zwang zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zur Vermeidung einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen.
Um dies alles feststellen zu können, muss die Erstbehörde Erhebungen durchführen, ob auch nunmehr noch eine Beziehung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Ehegatten sowie der erwachsenen Tochter sowie des Zweit- und Drittbeschwerdeführers mit deren Vater sowie deren Schwester besteht; dies gegebenenfalls auch durch geeignete zeugenschaftliche Befragungen.
Soweit die Erstbehörde in ihrem Bescheid nicht von einer iSd Art. 8 EMRK ausreichend intensiven Beziehung der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Ehegatten bzw. des Zweit- und Drittbeschwerdeführers zu deren Vater ausgehen mag, erfolgte diese ohne nähere Begründung. So wurden weder der Ehemann noch die Tochter der Erstbeschwerdeführerin zeugenschaftlich von der Erstbehörde zum vorgebrachten Familienleben befragt, was aber jedenfalls für die Prüfung des Familienlebens und die Zulässigkeit des Eingriffes in Artikel 8 EMRK unumgänglich gewesen wäre.Soweit die Erstbehörde in ihrem Bescheid nicht von einer iSd Artikel 8, EMRK ausreichend intensiven Beziehung der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Ehegatten bzw. des Zweit- und Drittbeschwerdeführers zu deren Vater ausgehen mag, erfolgte diese ohne nähere Begründung. So wurden weder der Ehemann noch die Tochter der Erstbeschwerdeführerin zeugenschaftlich von der Erstbehörde zum vorgebrachten Familienleben befragt, was aber jedenfalls für die Prüfung des Familienlebens und die Zulässigkeit des Eingriffes in Artikel 8 EMRK unumgänglich gewesen wäre.
Somit wurden weder ausreichende Ermittlungen zum Familienleben der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Ehemann sowie ihrer Tochter, noch der Zweit- und Drittbeschwerdeführer mit ihrem Vater und der Schwester getätigt, noch das Verhältnis der Geschwister zueinander ausreichend erhoben bzw. berücksichtigt.
Das Bundesasylamt hat es bei dieser Argumentation unterlassen, sich ausreichend mit dem Familienleben der Beschwerdeführer im Hinblick auf Art. 15 Dublin-Verordnung auseinanderzusetzen.Das Bundesasylamt hat es bei dieser Argumentation unterlassen, sich ausreichend mit dem Familienleben der Beschwerdeführer im Hinblick auf Artikel 15, Dublin-Verordnung auseinanderzusetzen.
Die Erstbehörde wird im fortgesetzten Verfahren - bei aufrechtem Familienleben der Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Ehemann (bzw. ihrer Tochter), sowie des Zweit- und Drittbeschwerdeführers mit ihrem Vater (bzw. der Schwester) - zur Verhinderung der Trennung der Familienangehörigen insbesondere auch in Relation zu Artikel 15 Dublin II VO vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen haben.Die Erstbehörde wird im fortgesetzten Verfahren - bei aufrechtem Familienleben der Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Ehemann (bzw. ihrer Tochter), sowie des Zweit- und Drittbeschwerdeführers mit ihrem Vater (bzw. der Schwester) - zur Verhinderung der Trennung der Familienangehörigen insbesondere auch in Relation zu Artikel 15 Dublin römisch zwei VO vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen haben.
2. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
bestehendes Familienleben, familiäre Situation, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
26.08.2009