Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S13 407.670-1/2009/2E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
S13 407.669-1/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2009, FZ 09 04.152 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2009, FZ 09 04.152 - EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Die minderjährige Beschwerdeführerin (zZt. fünf Jahre alt), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste am 06.04.2009 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer zZt. sieben Jahre alten Schwester in Begleitung ihrer Großmutter und ihrer Tante illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag durch ihre gesetzliche Vertreterin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 15).
Eine Eurodac-Abfrage vom 07.04.2009 (siehe Akt der Mutter im Verfahren XXXX, S13 407.668-1/2009, AS 41) ergab, dass die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin bereits am 04.04.2009 in Lublin (Polen) für sich und ihre beiden minderjährigen Töchter Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte.Eine Eurodac-Abfrage vom 07.04.2009 (siehe Akt der Mutter im Verfahren römisch 40 , S13 407.668-1/2009, AS 41) ergab, dass die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin bereits am 04.04.2009 in Lublin (Polen) für sich und ihre beiden minderjährigen Töchter Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte.
Am 07.04.2009 wurde die Erstbefragung durch ein Organ des Landespolizeikommandos für Wien, OEA - Polizeianhaltezentrum, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Tschetschenisch durchgeführt (AS 13).
Am 16.04.2009 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Polen ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (siehe Akt der Mutter im Verfahren XXXX, S13 407.668-1/2009, AS 49).Am 16.04.2009 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Polen ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (siehe Akt der Mutter im Verfahren römisch 40 , S13 407.668-1/2009, AS 49).
Am 20.04.2009 wurde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 16.04.2009 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 35).Am 20.04.2009 wurde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 16.04.2009 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 35).
Mit Schreiben vom 17.04.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am 20.04.2009, erklärte sich Polen "gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c" Dublin II-VO zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit (AS 43).Mit Schreiben vom 17.04.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am 20.04.2009, erklärte sich Polen "gemäß Artikel 16, Absatz eins, lit. c" Dublin II-VO zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit (AS 43).
Am 28.04.2009 langten beim Bundesasylamt verschiedene medizinische Befunde betreffend die Beschwerdeführerin ein, welche Untersuchungen vom 10.04.2009 sowie vom 15.05.2009 betreffen (AS 47, 55).
Am 11.05.2009 wurde die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt EAST Ost nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit der Rechtsberaterin sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen (AS 55).
Am 25.05.2009 wurde die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt EAST Ost nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch erneut einvernommen (AS 67).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 10.06.2009, FZ 09 04.152 - EAST Ost wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (in der Folge: angefochtener Bescheid).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 10.06.2009, FZ 09 04.152 - EAST Ost wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (in der Folge: angefochtener Bescheid).
Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits am 04.04.2009 in Polen um internationalen Schutz angesucht habe und somit gemäß der Dublin II-VO Polen für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei. Zudem hätten die polnischen Behörden der Durchführung des gegenständlichen Verfahrens in Polen mit Erklärung vom 17.04.2009 zugestimmt. Gründe für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO lägen nicht vor, insbesondere sei für Asylwerber in Polen allgemein eine medizinische und psychologische Behandlung gewährleistet.Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits am 04.04.2009 in Polen um internationalen Schutz angesucht habe und somit gemäß der Dublin II-VO Polen für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei. Zudem hätten die polnischen Behörden der Durchführung des gegenständlichen Verfahrens in Polen mit Erklärung vom 17.04.2009 zugestimmt. Gründe für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO lägen nicht vor, insbesondere sei für Asylwerber in Polen allgemein eine medizinische und psychologische Behandlung gewährleistet.
Beschwerde (AS 133)
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 07.07.2009 durch ihre gesetzliche Vertreterin Beschwerde beim Bundesasylamt.
In der Beschwerdeschrift macht die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die minderjährige Beschwerdeführerin und ihre Schwester an schweren Erkrankungen leiden würden, wobei der Zugang zu adäquater Behandlung in Polen durch die belangte Behörde nicht ermittelt worden sei. Zudem sei sowohl das polnische Asylverfahren als auch die Grundversorgung nicht auf europäischem Niveau.
Weiters müsste die Familie der Beschwerdeführerin mit einer Inhaftierung wegen des illegalen Verlassens des polnischen Staatsgebiets sowie - angesichts der niedrigen Anerkennungsquote - mit einer Abweisung ihrer Asylanträge rechnen.
Daher sei Österreich verpflichtet, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
Der Beschwerde angefügt sind die unter II.1.2 zu f) und g) angeführten medizinischen Befunde betreffend Untersuchungen Beschwerdeführerin, die nach dem Erlass des angefochtenen Bescheides erstellt worden waren.Der Beschwerde angefügt sind die unter römisch zwei.1.2 zu f) und g) angeführten medizinischen Befunde betreffend Untersuchungen Beschwerdeführerin, die nach dem Erlass des angefochtenen Bescheides erstellt worden waren.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Die Beschwerde langte am 13.07.2009 beim Asylgerichtshof ein.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Angesichts des Spruchinhalts und der Tatsache, dass da Erkenntnis innerhalb der Frist zur Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG erlassen wurde, konnte eine Entscheidung über diese unterbleiben.Angesichts des Spruchinhalts und der Tatsache, dass da Erkenntnis innerhalb der Frist zur Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG erlassen wurde, konnte eine Entscheidung über diese unterbleiben.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Beweismittel
Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof das Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung am 07.04.2009 und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 11.05.2009 und am 25.05.2009 sowie weitere Beweismittel verwendet.
Parteivorbringen der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin
a) In der Erstbefragung am 07.04.2009 hat die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes angegeben:
Die Mutter der Beschwerdeführerin sei am 28.03.2009 mit ihren beiden minderjährigen Töchtern von Tschetschenien aus über Moskau und Brest direkt nach Polen gereist. Dort seien sie von der Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Sie seien anschließend - noch am selben Tag - per Autostopp direkt nach Wien gefahren, wo sie am 06.04.2009 angekommen seien. In Polen habe sie keinen Asylantrag gestellt, da sie nach Österreich gewollt habe. Zu Gründen, die einer Überstellung nach Polen entgegenstünden, führte sie aus, Österreich sei für ihre Kinder am Besten, da sie beide behindert seien, hätten sie in Polen keine Chance.
Zu den Fluchtgründen hat die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin angegeben, dass sie und ihre Kinder mehrfach von Leuten des Kadirov, die ihren Ehemann vor etwa einem Jahr erschossen hätten, in der Wohnung aufgesucht, misshandelt und verletzt worden wären. Die Schwester Beschwerdeführerin sei mit einem Gewehrkolben ins Gesicht geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin habe man mit einem abgeschnittenen Elektrokabel eines Wasserkochers gefoltert.
Zu den Gründen, die gegen eine Rücküberstellung nach Polen sprechen würden, hat die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin angegeben, Österreich sei für ihre Kinder am Besten. In Polen hätten sie keine Chance, da ihre beiden Kinder körperlich und geistig behindert seien. Trotz ihres Alters müssten sie noch gefüttert, gewickelt und angekleidet werden.
Weiters brachte die Mutter der Beschwerdeführerin vor, dass Polen eine gemeinsame Grenze mit Russland habe und sie sich (daher) mit ihren Kindern dort nicht aufhalten könnte. Polen liege zu nahe an Russland, daher wolle sie nicht zurück. Man habe die Familie in Tschetschenien gesucht und sie habe Angst, dass man die Familie auch in Polen finden würde.
b) In der Einvernahme am 11.05.2009 hat die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und die Ausweisung der Familie der Beschwerdeführerin nach Polen zu veranlassen, brachte die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin vor, sie sei mit ihren Kindern nicht mobil. Polen habe eine gemeinsame Grenze zu Russland und sie habe Angst vor den Russen, die vor zwei Jahren ihren Ehegatten getötet hätten und sie und ihre Kinder in weiterer Folge misshandelt und gefoltert hätten.
Sie wisse gar nicht, dass sie in Polen gewesen sei. Sie habe keinen Asylantrag gestellt und habe nicht gewusst, wo sie sich befinde. Sie könne sich an die Abnahme ihrer Fingerabdrücke erinnern, wisse aber nicht, wo dies gewesen sei.
Befragt, was einer Ausweisung nach Polen entgegenstünde, hat die Mutter der Beschwerdeführerin angegeben, Polen habe mit Russland eine gemeinsame Grenze und könne sie sich mit ihren Kindern dort nicht aufhalten. Man habe nach ihrer Familie in Tschetschenien gesucht und habe sie Angst, dass man sie auch in Polen finden würde. Sie wolle soweit als möglich von Russland entfernt sein.
Zu ihren Kindern gab die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin an, dass diese behindert und vollständig von ihr abhängig seien. Die Schwester der Beschwerdeführerin, sei von den russischen Soldaten mit einem Elektrokabel gefoltert worden, von den Elektroschocks sei sie nun behindert. Eines der Kinder habe auch epileptische Anfälle. Beide Kinder seien Augenzeugen der Ermordung des Vaters geworden.
Zur Frage, ob es ausständige Behandlungen oder Termine im Krankenhaus gebe, führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, die Ärzte hätten gesagt, es handle sich um eine langwierige Behandlung mit teuren Medikamenten und die Ärzte wüssten - mangels Kenntnis der tatsächlichen Dauer des Aufenthalts der Familie im Bundesgebiet - nicht, ob sie mit der Behandlung überhaupt beginnen sollten. Welche Behandlungen geplant seien, wisse sie nicht, sie habe nur Befunde. Es seien noch Untersuchungen ausständig und würden die Kinder derzeit Medikamente einnehmen, deren Wirkung sich erst zeigen werde.
Weiters teilte sie mit, dass eine Cousine in Österreich lebe, die in Graz aufhältig sei und ihrem Wissen nach bereits österreichische Staatsbürgerin sei. Abgesehen von gelegentlichen Telefonaten mangels ausreichender Zeit in Folge ihrer Auslastung mit den Kindern, habe sie zur Cousine keinen Kontakt.
c) Im Zuge der Untersuchung des psychischen Gesundheitszustandes der Mutter der Beschwerdeführerin bei Dr. XXXX am 18.05.2009, bei der die Beschwerdeführer im Arm der Mutter lag, hat die Mutter ihr Vorbringen im Wesentlichen wir folgt ergänzt bzw. geändert:c) Im Zuge der Untersuchung des psychischen Gesundheitszustandes der Mutter der Beschwerdeführerin bei Dr. römisch 40 am 18.05.2009, bei der die Beschwerdeführer im Arm der Mutter lag, hat die Mutter ihr Vorbringen im Wesentlichen wir folgt ergänzt bzw. geändert:
Die Mutter der Beschwerdeführerin hat angegeben, ihr Mann sei von den Tätern im Vorjahr mit einer Pistole erschossen worden.
Eines der Kinder sei von diesen Tätern mit Strom am Mundwinkel gefoltert worden, das andere sei mit einer Pistole geschlagen worden, wovon die Verletzungen am Kind herrühren würden. Sie habe dies aber nicht mit eigenen Augen gesehen, da auf Grund ihrer eigenen Misshandlungen bereits ohnmächtig geworden sei.
Die Schwester der Beschwerdeführerin habe seit dem 7. Lebensmonat epileptische Anfälle und könne weder sitzen noch gehen noch stehen. Die Beschwerdeführerin habe die Anfälle seit der Ermordung des Vaters. Die Schwester der Beschwerdeführerin könne überhaupt nicht sprechen, die Beschwerdeführerin nur "Mama" und "Papa" sagen.
d) In einer weiteren Einvernahme am 25.05.2009 hat die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Die Mutter der Beschwerdeführerin hat ausgesagt, sie wolle nicht nach Polen zurück, weil Polen zu nahe an Russland liege. Zum Vorhalt, dass innerhalb der Schengengrenzen Reisefreiheit bestehe, wodurch sie wie auch andere problemlos ins Bundesgebiet einreisen könnten, brachte sie vor, dass Österreich weiter von Russland entfernt sei als Polen, daher wolle sie dorthin nicht zurück.
Ihre Kinder könnten auch nicht gehen und sie wolle sie noch Befunde und Behandlungsberichte von ihren Kindern vorlegen.
e) In der Beschwerdeschrift hat die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin ihr Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Beide Kinder würden an schwerwiegenden Erkrankungen leiden, welche eine ständige medizinische Behandlung erfordern würde, und seien seit der Ermordung ihres Vaters, bei der die Kinder als Augenzeugen dabei gewesen seien, traumatisiert.
Die der Beschwerdeführerin leide an GTC-Epilepsie, an einer Stoffwechselerkrankung/DD San Filippo-Syndrom und an einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Weiters bestehe bei ihr ein allgemeiner Entwicklungsrückstand.
Die Schwester der Beschwerdeführerin selbst leide ebenso an GTC-Epilepsie und an der Stoffwechselerkrankung/DD San Filippo-Syndrom sowie an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, zusätzlich würden bei ihr eine Pneumonie und rezidiv. Pulmonale Infekte vorliegen. Wie bei der Schwester bestehe bei ihr ein allgemeiner Entwicklungsrückstand.
Nach Ansicht der untersuchenden Ärzte sei bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Grunderkrankung aus ärztlicher Sicht dringend eine engmaschige medizinische und psychotherapeutische Betreuung notwendig.
Das Bundesasylamt zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester keine Ermittlungen angestellt und habe sich auch nicht mit dem tatsächlichen Vorliegen einer adäquaten Betreuung in Polen auseinandergesetzt.
Das allgemeine Vorliegen von Behandlungsmöglichkeiten in Polen werde nicht in Abrede gestellt, jedoch wäre es notwendig, zu ergründen, ob die Familie der Beschwerdeführerin konkret in den Genuss dieser Behandlungen kommen würde.
Zudem würde es in Polen zu keinem fairen Asylverfahren kommen, da bereits bei der Erstbefragung oft weder einen Dolmetscher noch einen Rechtsbeistand gebe. Dies könne auch als Folge die niedrigen Anerkennungsquoten bedingen. So sei davon auszugehen, dass die Familie der Beschwerdeführerin in Polen kein Asyl bekomme, zumal Polen unzulässige Sonderpositionen vertrete, die ein Produkt eines nicht rechtsstaatlichen Verfahrens seien.
Darüber hinaus würde die Familie der Beschwerdeführerin Gefahr laufen, wegen des illegalen Verlassens des polnischen Staatsgebiets, in Polen monatelang in Haft zu sitzen. Weiters seien selbst bei Zuerkennung des "pobyt tolerowany" (geduldeter Aufenthalt) eine Existenzgrundlage sowie eine Integration nicht gesichert und könnten insbesondere viele soziale Rechte, die theoretisch zustehen würden, in der Praxis nicht in Anspruch genommen werden.
Weitere Beweismittel
a) Die polnischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit.c Dublin II-VO" erklärt.a) Die polnischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO" erklärt.
b) Laut Eurodac-Abfrage hat die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin für diese am 04.04.2009 in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
c) In einem als "Patientenkurzbrief" bezeichneten Schreiben des Landesklinikums XXXX, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 10.04.2009, werden hinsichtlich der Beschwerdeführerin als Diagnosen das Vorliegen einer Epilepsie, eines Entwicklungsrückstands, einer Amblopie am linken Auge sowie eines Posttraumatischen Belastungssyndroms angeführt. Weiters wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vorübergehend stationär aufgenommen und medikamentös eingestellt worden sei. Am 11.04.2009 habe man die Beschwerdeführerin bei aktueller Medikation als anfallsfrei wieder entlassen können, wobei die Weitereinnahme eines Medikaments sowie Kontrollen empfohlen wurden (AS 47).c) In einem als "Patientenkurzbrief" bezeichneten Schreiben des Landesklinikums römisch 40 , Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 10.04.2009, werden hinsichtlich der Beschwerdeführerin als Diagnosen das Vorliegen einer Epilepsie, eines Entwicklungsrückstands, einer Amblopie am linken Auge sowie eines Posttraumatischen Belastungssyndroms angeführt. Weiters wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vorübergehend stationär aufgenommen und medikamentös eingestellt worden sei. Am 11.04.2009 habe man die Beschwerdeführerin bei aktueller Medikation als anfallsfrei wieder entlassen können, wobei die Weitereinnahme eines Medikaments sowie Kontrollen empfohlen wurden (AS 47).
d) In einer Mitteilung des Landesklinikums XXXX wird eine ambulante Begutachtung der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester am 13.05.2009 bestätigt und die Vermutung geäußert, dass es zu einer Zunahme der Anfallshäufigkeit bei beiden Patientinnen gekommen sein dürfte. Weiters wird eine Nachholung der geplanten EEG Untersuchung empfohlen (Akt der Mutter im Verfahren XXXX, S13 407.668-1/2009, AS 103, AS 105).d) In einer Mitteilung des Landesklinikums römisch 40 wird eine ambulante Begutachtung der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester am 13.05.2009 bestätigt und die Vermutung geäußert, dass es zu einer Zunahme der Anfallshäufigkeit bei beiden Patientinnen gekommen sein dürfte. Weiters wird eine Nachholung der geplanten EEG Untersuchung empfohlen (Akt der Mutter im Verfahren römisch 40 , S13 407.668-1/2009, AS 103, AS 105).
e) Laut dem am 15.05.2009 vom Landesklinikum XXXX, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, erstellten Untersuchungsprotokoll zum Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin, leide sie an Epilepsie, an einem Entwicklungsrückstand und an einer Amblyopie am linken Auge sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung.e) Laut dem am 15.05.2009 vom Landesklinikum römisch 40 , Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, erstellten Untersuchungsprotokoll zum Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin, leide sie an Epilepsie, an einem Entwicklungsrückstand und an einer Amblyopie am linken Auge sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung.
f) In einem Entlassungsbericht des Landesklinikums XXXX, Abteilung Kinder- und Jugendheilkunde, vom 23.06.2009, werden im Zuge eines vierzehntägigen stationären Aufenthalts als Diagnosen das Vorliegen einer GTC-Epilepsie, einer Stoffwechselerkrankung/DD San Filippo-Syndrom, einer posttraumatischen Belastungsstörung, eines allgemeinen Entwicklungsrückstands sowie eines unvollständigen Impfstatus angeführt. Weiters wird ausgeführt, dass sich die Krampfanfälle durch die Therapie etwas gebessert hätten und die Beschwerdeführerin infektfrei geblieben sei. Es seien aus ärztlicher Sicht eine hochwertige engmaschige medizinische Versorgung und weitere Kontrollen bezüglich der Grunderkrankung unumgänglich. Als Therapieempfehlung werden Medikamente verschrieben. Zusätzlich wurde eine Aufstellung von Blutwerten der Beschwerdeführerin, wobei vereinzelte Werte außerhalb der Referenzwerte liegen, beigelegt (AS 111, 145).f) In einem Entlassungsbericht des Landesklinikums römisch 40 , Abteilung Kinder- und Jugendheilkunde, vom 23.06.2009, werden im Zuge eines vierzehntägigen stationären Aufenthalts als Diagnosen das Vorliegen einer GTC-Epilepsie, einer Stoffwechselerkrankung/DD San Filippo-Syndrom, einer posttraumatischen Belastungsstörung, eines allgemeinen Entwicklungsrückstands sowie eines unvollständigen Impfstatus angeführt. Weiters wird ausgeführt, dass sich die Krampfanfälle durch die Therapie etwas gebessert hätten und die Beschwerdeführerin infektfrei geblieben sei. Es seien aus ärztlicher Sicht eine hochwertige engmaschige medizinische Versorgung und weitere Kontrollen bezüglich der Grunderkrankung unumgänglich. Als Therapieempfehlung werden Medikamente verschrieben. Zusätzlich wurde eine Aufstellung von Blutwerten der Beschwerdeführerin, wobei vereinzelte Werte außerhalb der Referenzwerte liegen, beigelegt (AS 111, 145).
g) In einer Bestätigung des Landesklinikums XXXX, Abteilung Kinder- und Jugendheilkunde, vom 29.06.2009, wird festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine schwere psychomotorische Entwicklungsverzögerung und eine Epilepsie vorliegen. Die Beschwerdeführerin sei "schwerst behindert". (AS 119, 151).g) In einer Bestätigung des Landesklinikums römisch 40 , Abteilung Kinder- und Jugendheilkunde, vom 29.06.2009, wird festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine schwere psychomotorische Entwicklungsverzögerung und eine Epilepsie vorliegen. Die Beschwerdeführerin sei "schwerst behindert". (AS 119, 151).
Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Nach Würdigung des Vorbringens der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender, für das vorliegende Erkenntnis maßgeblicher Sachverhalt dar:
a) Die zZt. fünf Jahre alte Beschwerdeführerin ist vor ihrer Einreise nach Österreich mit ihrer Mutter ihrer derzeit siebenjährigen Schwester in Begleitung ihrer Großmutter und einer Tante aus einem Drittland kommend zunächst nach Polen eingereist, wo sie am 04.04.2009 in einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Am 06.04.2009 ist sie mit den genannten Personen in Österreich eingereist.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen und als solchen im angefochtenen Bescheid auch nicht in Frage gestellten Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin sowie dem Eurodac-Treffer und der Zustimmungserklärung der polnischen Behörden.
b) Die Beschwerdeführerin leidet an einer GTC-Epilepsie, an einer Amblyoptie am linken Auge, an einer Stoffwechselerkrankung/DD San Filippo-Syndrom sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Weiters liegt bei ihr ein schwerer psychomotorischer Entwicklungsrückstand vor.
Die Beschwerdeführerin ist somit chronisch somatisch und akut psychisch erkrankt sowie schwerst behindert.
Dies ergibt sich aus den vom Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogen ärztlichen Befunden hat [II.1.2 zu c) bis g)].
Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 08.02.2009 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 08.02.2009 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.10.2007, G 179, 180/07 klargestellt, dass die Durchführung einer Ausweisung, wenn sie aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen, die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen würde, für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Er hat weiters festgestellt, dass derartige Hinderungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Asylbehörde bereits absehbar ist, dass diese Gründe innerhalb der Überstellungsfrist nach Art. 19 bzw. 20 der Verordnung Nr. 343/2003 Dublin II-VO (sechs Monate) nicht wegfallen werden. In einem solchen Fall sei daher von der Zurückweisung nach § 5 AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO - das Asylverfahren zuzulassen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.10.2007, G 179, 180/07 klargestellt, dass die Durchführung einer Ausweisung, wenn sie aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen, die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen würde, für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Er hat weiters festgestellt, dass derartige Hinderungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Asylbehörde bereits absehbar ist, dass diese Gründe innerhalb der Überstellungsfrist nach Artikel 19, bzw. 20 der Verordnung Nr. 343 aus 2003, Dublin II-VO (sechs Monate) nicht wegfallen werden. In einem solchen Fall sei daher von der Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO - das Asylverfahren zuzulassen.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.
Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt
Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 41 Abs 3 AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt nämlich weder ausreichende Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Erkrankungen und Behinderungen noch nähere Recherchen zu den dadurch uU. notwendigen sachgerechten Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten im Falle einer Überstellung nach Polen durchgeführt. Dadurch hat das Bundesasylamt die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK und die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen können.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt nämlich weder ausreichende Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Erkrankungen und Behinderungen noch nähere Recherchen zu den dadurch uU. notwendigen sachgerechten Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten im Falle einer Überstellung nach Polen durchgeführt. Dadurch hat das Bundesasylamt die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK und die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen können.
Dies ergibt sich daraus, dass das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall trotz ausführlicher Schilderungen der Mutter und trotz Vorlage von einschlägigen medizinischen Unterlagen seitens der gesetzlichen Vertreterin im Verwaltungsverfahren, mit welchen der Behörde konkrete Erkrankungen und Behinderungen der Beschwerdeführerin bekannt gemacht wurden, keinen Anlass dafür gesehen hat, eigenständige medizinische Untersuchungen der Beschwerdeführerin selbst durchführen zu lassen, um allfällige Einschränkungen der Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausschließen zu können. Im angefochtenen Bescheid wird den festgestellten Erkrankungen und Behinderungen der Beschwerdeführerin ohne ausreichende Sachverhaltsfeststellungen eine Beachtlichkeit hinsichtlich einer Einschränkung der Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgesprochen.
Ebenso wurde in den Länderfeststellungen zu Polen lediglich allgemein die medizinische und psychologische Versorgung in Polen behandelt, ohne auf die Betreuung und Versorgung von Behinderten, insbesondere von mehrfach schwer behinderten Kleinkindern, näher einzugehen. Jedenfalls ist ein allgemeiner Hinweis, dass Asylwerbern dieselben Ansprüche auf medizinische und psychologische Behandlung wie Inländern zustehen würden, im konkreten Fall nicht ausreichend, zumal der Aspekt der sachgerechten Unterbringung und Betreuung davon nicht automatisch mit erfasst wird.
Das Bundesasylamt hat somit nach Ansicht des Asylgerichtshofes in seiner Sachverhaltsfeststellung und anschließenden rechtlichen Würdigung außer Acht gelassen, dass die zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorgebrachten Erkrankungen und Behinderungen in ihrer Gesamtheit durchaus geeignet sein könnten, im Falle einer Überstellung nach Polen ohne jede Möglichkeit einer sachgerechten Unterbringung und Betreuung, Bedenken in die Richtung aufkommen zu lassen, dass die Schwelle einer Art. 3 EMRK Verletzung erreicht sein könnte.Das Bundesasylamt hat somit nach Ansicht des Asylgerichtshofes in seiner Sachverhaltsfeststellung und anschließenden rechtlichen Würdigung außer Acht gelassen, dass die zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorgebrachten Erkrankungen und Behinderungen in ihrer Gesamtheit durchaus geeignet sein könnten, im Falle einer Überstellung nach Polen ohne jede Möglichkeit einer sachgerechten Unterbringung und Betreuung, Bedenken in die Richtung aufkommen zu lassen, dass die Schwelle einer Artikel 3, EMRK Verletzung erreicht sein könnte.
Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen einzuholen sein. Dies insbesondere, erstens, zum Gesundheitszustand und zum Behinderungsgrad der Beschwerdeführerin sowie, zweitens, zu einer sachgerechten Unterbringung und Betreuung während eines Asylverfahrens in Polen, letzteres vor allem in Hinblick auf die Tatsache, dass die alleinreisende Mutter der Beschwerdeführerin mit der ebenfalls mehrfach behinderten kleinen Schwester der Beschwerdeführerin, unter Umständen besonderer Hilfestellung bedürfen könnte.
Dabei scheint es zielführend, weitere Erhebungen bezüglich der sachgerechten Versorgung von mehrfach behinderten Kleinkindern während eines Asylverfahrens in Polen durchzuführen. Weiters wird die Einholung von Befunden von Fachärzten auf dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie oder der Kinder- und Jugendheilkunde notwendig sein.
Die gesetzliche Stellvertreterin der Beschwerdeführerin ist sodann zu den Ergebnissen der Sachverhaltsermittlungen erneut persönlich zu vernehmen.
Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
Schlussfolgerung
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist zu beheben.
Schlagworte
familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)Zuletzt aktualisiert am
05.05.2010