TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/17 S18 309370-4/2009

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Veröffentlicht am 17.07.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5
EMRK Art8

Spruch

S18 309.370-4/2009-4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2009, FZ. 08 07.417-BAI , zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2009, FZ. 08 07.417-BAI , zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.1.1. Der hier entscheidungsrelevante Sachverhalt wird wie folgt wiedergegeben.römisch eins.1.1. Der hier entscheidungsrelevante Sachverhalt wird wie folgt wiedergegeben.

Die Beschwerdeführerin (BF) brachte erstmals am 14.9.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein, welcher gem. § 5 AsylG rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Ebenso wurde rechtskräftig festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Tschechien Zuständig ist. Ebenso wurde die BF nach Tschechien ausgewiesen.Die Beschwerdeführerin (BF) brachte erstmals am 14.9.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein, welcher gem. Paragraph 5, AsylG rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Ebenso wurde rechtskräftig festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Tschechien Zuständig ist. Ebenso wurde die BF nach Tschechien ausgewiesen.

I.1.2. Nach einer Überstellung nach Tschechien am 15.2.2007 reiste die BF neuerlich nach Österreich ein und stellte am 29.3.2008 einen Asylantrag, worauf sich das unter I.1.1. beschriebene Szenario wiederholte.römisch eins.1.2. Nach einer Überstellung nach Tschechien am 15.2.2007 reiste die BF neuerlich nach Österreich ein und stellte am 29.3.2008 einen Asylantrag, worauf sich das unter römisch eins.1.1. beschriebene Szenario wiederholte.

I.1.3. Am 19.8.2008 stellte die BF den dritten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.3. Am 19.8.2008 stellte die BF den dritten Antrag auf internationalen Schutz.

I.2.4. Dieser Antrag wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. 5 (1) AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 16 (1) c Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Tschechien zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde die Beschwerdeführerin gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Tschechien ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. § 10 (4) AsylG nach Tschechien zulässig (Spruchpunkt II).römisch eins.2.4. Dieser Antrag wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. 5 (1) AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 16 (1) c Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Tschechien zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Tschechien ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Tschechien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).

I.2.5. Gegen die oa. Ausführungen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2.5. Gegen die oa. Ausführungen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

I.2.6. Die BF ist zwischenzeitig mit einem in Österreich rechtskräftig anerkannten Flüchtling nach islamischen Ritus getraut, und lebt mit diesem in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Eine gesetzlich anerkannte Ehe besteht nicht. Die BF und ihr Lebensgefährte haben zwischenzeitig ein gemeinsames Kind.römisch eins.2.6. Die BF ist zwischenzeitig mit einem in Österreich rechtskräftig anerkannten Flüchtling nach islamischen Ritus getraut, und lebt mit diesem in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Eine gesetzlich anerkannte Ehe besteht nicht. Die BF und ihr Lebensgefährte haben zwischenzeitig ein gemeinsames Kind.

I.2.7. Auf die Wiedergabe des hier nicht entscheidungsrelevanten Verfahrensherganges bzw. des nicht entscheidungsrelevanten Vorbringens der Verfahrensparteien wird hier ausdrücklich verzichtet.römisch eins.2.7. Auf die Wiedergabe des hier nicht entscheidungsrelevanten Verfahrensherganges bzw. des nicht entscheidungsrelevanten Vorbringens der Verfahrensparteien wird hier ausdrücklich verzichtet.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II. 1. Beweiswürdigungrömisch zwei. 1. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof ... über... Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, woraus sich im gegenständ-lichen Verfahren die Zuständigkeit des AsylGH ergibt.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof ... über... Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, woraus sich im gegenständ-lichen Verfahren die Zuständigkeit des AsylGH ergibt.

II.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a)...

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c)

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. § 61 Abs. 3 Z 1 lit. b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen war.

II.2.4.1. § 41 Abs. 3 AsylG lautet:römisch zwei.2.4.1. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet:

"In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.""In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

II.2.4.2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aufgrund des als erwiesen angenommenen Sachverhalts Folgendes:römisch zwei.2.4.2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aufgrund des als erwiesen angenommenen Sachverhalts Folgendes:

Die österreichischen Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts vertreten die Auffassung, dass Österreich, um Verletzungen der Art. 3 und 8 MRK zu vermeiden, im Zuständigkeitsverfahren gem. der Dubliner Übereinkommens von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse (VfSlg. 16.122/2001; vgl. weiters VfSlg. 16.160/2001 sowie VfGH 11.6.2001, B 308/00; 11.6.2001, B 1247/00; 11.6.2001, B 1351/00; 11.6.2001, B 1749/00; 26.11.2001, B 901/01; VwGH 23.1.2003, 2000/01/0498 - verst. Sen. und die folgende stRsp., auch VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582; 30.6.2005, 2002/20/0276; 24.11.2005, 2002/20/0377). Nach Ansicht beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gilt nichts anderes für das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua.; 17.6.2005, B 336/05; VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095), sodass sich die Rechtsprechung zur alten auf die neue Rechtslage übertragen lässt (VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095).Die österreichischen Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts vertreten die Auffassung, dass Österreich, um Verletzungen der Artikel 3 und 8 MRK zu vermeiden, im Zuständigkeitsverfahren gem. der Dubliner Übereinkommens von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse (VfSlg. 16.122 aus 2001,; vergleiche weiters VfSlg. 16.160 aus 2001, sowie VfGH 11.6.2001, B 308/00; 11.6.2001, B 1247/00; 11.6.2001, B 1351/00; 11.6.2001, B 1749/00; 26.11.2001, B 901/01; VwGH 23.1.2003, 2000/01/0498 - verst. Sen. und die folgende stRsp., auch VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582; 30.6.2005, 2002/20/0276; 24.11.2005, 2002/20/0377). Nach Ansicht beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gilt nichts anderes für das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua.; 17.6.2005, B 336/05; VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095), sodass sich die Rechtsprechung zur alten auf die neue Rechtslage übertragen lässt (VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095).

Es ist daher im gegenständlichen Fall das unstrittiger Weise vorliegende Privat- und Familienleben zwischen der BF, ihrem Lebensgefährten und dem gemeinsamen Kind zu berücksichtigten, wobei jedoch auch im gegenständlichen Fall eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen ist. Hierzu hat der VwGH festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).Es ist daher im gegenständlichen Fall das unstrittiger Weise vorliegende Privat- und Familienleben zwischen der BF, ihrem Lebensgefährten und dem gemeinsamen Kind zu berücksichtigten, wobei jedoch auch im gegenständlichen Fall eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorzunehmen ist. Hierzu hat der VwGH festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei auch das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Ähnlich entschied auch EGMR in seiner ständigen Rechtsprechung, indem er etwa davon ausgeht, dass aus der EMRK kein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden kann. Ebenso kann aus der Konfrontation des Staates mit dem Aufenthalt kein Recht abgeleitet werden bzw. gelten Asylwerber, welche einen unbegründeten bzw. unzulässigen Antrag stellten nach rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren auch nach einer längeren Aufenthaltsdauer grundsätzlich nicht als schützenswert. Aus der Judikatur des EGMR ist somit ableitbar, dass Fremde, die einen unbegründeten oder unzulässigen Asylantrag einbringen und so auf den Aufenthalt beharren aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK grundsätzlich nicht schützenswert sein sollen (Urteil vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands; Urteil vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06; Urteil vom 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen). Gerade in Fällen, wo der BF vernünftiger Weise nicht damit rechnen konnte, einen Aufenthaltstitel zu erhalten, erscheint er nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen schütztenswert (Mitchell v. the United Kingdom (dec.), no. 40447/98, 24 November 1998, and Ajayi and OthersÄhnlich entschied auch EGMR in seiner ständigen Rechtsprechung, indem er etwa davon ausgeht, dass aus der EMRK kein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden kann. Ebenso kann aus der Konfrontation des Staates mit dem Aufenthalt kein Recht abgeleitet werden bzw. gelten Asylwerber, welche einen unbegründeten bzw. unzulässigen Antrag stellten nach rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren auch nach einer längeren Aufenthaltsdauer grundsätzlich nicht als schützenswert. Aus der Judikatur des EGMR ist somit ableitbar, dass Fremde, die einen unbegründeten oder unzulässigen Asylantrag einbringen und so auf den Aufenthalt beharren aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK grundsätzlich nicht schützenswert sein sollen (Urteil vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands; Urteil vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06; Urteil vom 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen). Gerade in Fällen, wo der BF vernünftiger Weise nicht damit rechnen konnte, einen Aufenthaltstitel zu erhalten, erscheint er nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen schütztenswert (Mitchell v. the United Kingdom (dec.), no. 40447/98, 24 November 1998, and Ajayi and Others

v. the United Kingdom (dec.), no. 27663/95, 22 June 1999).

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass BF durch die wiederholte Stellung unzulässiger Asylanträge und das daraus resultierende Verharren im Bundesgebiet im Lichte der oa. Ausführungen grundsätzlich nicht schützenswert. Ebenfalls gegründete sie ihre familiären Anknüpfungspunkte im Stadium des ungewissen Aufenthaltes und durfte nicht auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels vertrauen. Hieran ändert sich grundsätzlich auch durch die nunmehr geschlossene Ehe nichts, da diese -wie bereits erwähnt- im Stadium des ungewissen Aufenthaltes eingegangen wurde.

Hier ist jedoch weiter zu berücksichtigen, dass der Lebensgefährte der BF zwischenzeitig der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und somit in Bezug auf ihn und dem gemeinsamen Kind § 34 AsylG zur Anwendung kommt, was ebenso im Verhältnis zwischen der BF und dem gemeinsamen Kind der Fall ist. Im gegenständlichen Fall ist daher basierend auf die Ausgestaltung der gegenwärtigen Rechtslage die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wege des § 34 AsylG quasi "vorprogrammiert". Eine Überstellung der BF in die Tschechische Republik wäre daher im Lichte des Art. 8 (2) EMRK ausnahmsweise im hier vorliegenden, nicht verallgemeinerungsfähigen Fall unverhältnismäßig, wobei der erkennende Richter besonderen Wert auf die Feststellung legt, dass hier im besonderen Maße die Schutzwürdigkeit des Kindes berücksichtigt wird. Der BF kommt aufgrund ihres bisherigen Verhaltens im Bundesgebiet im Vergleich zum Kind eine geminderte Schutzwürdigkeit zu.Hier ist jedoch weiter zu berücksichtigen, dass der Lebensgefährte der BF zwischenzeitig der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und somit in Bezug auf ihn und dem gemeinsamen Kind Paragraph 34, AsylG zur Anwendung kommt, was ebenso im Verhältnis zwischen der BF und dem gemeinsamen Kind der Fall ist. Im gegenständlichen Fall ist daher basierend auf die Ausgestaltung der gegenwärtigen Rechtslage die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wege des Paragraph 34, AsylG quasi "vorprogrammiert". Eine Überstellung der BF in die Tschechische Republik wäre daher im Lichte des Artikel 8, (2) EMRK ausnahmsweise im hier vorliegenden, nicht verallgemeinerungsfähigen Fall unverhältnismäßig, wobei der erkennende Richter besonderen Wert auf die Feststellung legt, dass hier im besonderen Maße die Schutzwürdigkeit des Kindes berücksichtigt wird. Der BF kommt aufgrund ihres bisherigen Verhaltens im Bundesgebiet im Vergleich zum Kind eine geminderte Schutzwürdigkeit zu.

Auch eine Berücksichtigung des Grundsatzes des effet utile im Rahen der Umsetzung des Gemeinschaftrechts kann im gegenständlichen Fall im Lichte der oa. Ausführungen zu keinem anderen Ergebnis führen.

Letztlich ist festzustellen, dass im gegenständlichen Einzelfall die Überstellung der BF ausnahmsweise als unverhältnismäßig zu betrachten ist und somit eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Letztlich ist festzustellen, dass im gegenständlichen Einzelfall die Überstellung der BF ausnahmsweise als unverhältnismäßig zu betrachten ist und somit eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

II.2.4.3. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG konnte aufgrund der getroffenen Entscheidung in der Hauptsachen entfallen.römisch zwei.2.4.3. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG konnte aufgrund der getroffenen Entscheidung in der Hauptsachen entfallen.

II.2.4.4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werdenrömisch zwei.2.4.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden

Schlagworte

Asylgewährung, EMRK, familiäre Situation, Familienverfahren, Lebensgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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