TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/21 S14 407626-1/2009

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Veröffentlicht am 21.07.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S14 407.626-1/2009/2E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

S14 407.628-1/2009/2E

S14 407.627-1/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die MutterXXXX alias XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.6.2009, Zahl: 09 05.917-EAST West zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die MutterXXXX alias römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.6.2009, Zahl: 09 05.917-EAST West zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des oben angeführten Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des oben angeführten Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Aus dem vom Bundesasylamt vorgelegten Asylakt und den eingeholten Auszügen aus der Asylwerberinformation ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Aus dem vom Bundesasylamt vorgelegten Asylakt und den eingeholten Auszügen aus der Asylwerberinformation ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer ist ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Er reiste mit seinen Eltern und seinem Bruder von der Russischen Föderation kommend im Jänner 2007 illegal in Polen ein, wo seine Eltern am 26.01.2007 einen Asylantrag stellten. In Polen wurde dem Beschwerdeführer, seinen Eltern und seinen - mittlerweile drei - minderjährigen Geschwistern "tolerierter Aufenthalt" gewährt.

Am 16.05.2009 reiste der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen zwei Geschwistern von Polen nach Österreich, wo er am 19.05.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Mutter des Beschwerdeführers am 26.01.2007 in Lublin (Polen) einen Asylantrag gestellt hatte (AS 3 Akt der Mutter). Das Bundesasylamt richtete ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. e gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Das Führen von Konsultationen mit Polen (seit 25.05.2009) wurde dem Beschwerdeführer am 02.06.2009 mitgeteilt (AS 11). Mit Schreiben vom 28.05.2009, eingelangt am 29.05.2009, stimmte Polen der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seiner mitgereisten Geschwister gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 7).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Mutter des Beschwerdeführers am 26.01.2007 in Lublin (Polen) einen Asylantrag gestellt hatte (AS 3 Akt der Mutter). Das Bundesasylamt richtete ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera e, gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Das Führen von Konsultationen mit Polen (seit 25.05.2009) wurde dem Beschwerdeführer am 02.06.2009 mitgeteilt (AS 11). Mit Schreiben vom 28.05.2009, eingelangt am 29.05.2009, stimmte Polen der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seiner mitgereisten Geschwister gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 7).

Am 20.05.2009 wurde die Mutter des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 05.06.2009 durch das Bundesasylamt niederschriftlich zu diesem Antrag befragt (AS 11f., 79f. Akt der Mutter). Dabei gab die Mutter des Beschwerdeführers - auch als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers - im Wesentlichen an, dass ihr Ehegatte in Polen eine andere Frau nach tschetschenischem Brauch geheiratet und sie mitsamt allen Dokumenten verlassen habe. In Polen habe sie sehr schlecht gelebt, ihr Ehegatte habe sie jeden Tag geschlagen und habe ihr Geld weggenommen. In Polen sei sie nach der Zuerkennung von "pobyt" (tolerierter Aufenthalt) aufgefordert worden, das Lager zu verlassen und eine Wohnung zu suchen. Die Wohnungssuche habe sich äußerst problematisch gestaltet, da niemand einer Frau mit Kindern eine Wohnung habe vermieten wollen. Sie sei von ihrem Ehegatten in Polen misshandelt worden. Wenn sie nach Polen zurückkehren müsste, habe sie Angst, dass sie wieder von ihrem Ehegatten geschlagen werde. Sie habe nach Hause [in die Russische Föderation] zurückkehren wollen, das sei ihr jedoch nicht möglich gewesen, da sie keinen Reisepass mehr gehabt habe. Dieser sei ihr von ihrem Ehegatten weggenommen worden. Wenn sie nach Hause [in die Russische Föderation] zurückkehre, dann müsste sie bei ihrer Mutter wohnen und sie hätten dort nichts zu essen. Sie müsse aber für ihre Kinder sorgen und sie werde keinen Job finden können. Ihr Ehegatte in Polen habe vor ca. einem Jahr eine andere Frau kennen gelernt und habe diese nach ca. einem Monat geheiratet. In dieser Zeit sei sie immer geschlagen worden. Ihr Ehegatte habe diese Frau mit ins Zimmer im polnischen Flüchtlingslager gebracht und habe ihr gesagt, dass sie die Kinder hier lassen und sie selbst verschwinden solle. Sie habe Angst bekommen und habe sich an den Direktor des Lagers gewandt. Sie habe um Verlegung in ein anders Lager angesucht und habe sodann das Lager XXXX verlassen können und sei in das Flüchtlingslager XXXX gezogen. Dort habe sie vier Monate gelebt und sei dann wieder ins Lager XXXX zurückgekehrt. Dies deshalb, weil sie von ihrem Ehegatten mit dem Umbringen bedroht worden sei, wenn sie nicht wieder ins Lager XXXX zurückkehre. Ihr Ehegatte habe ihr gesagt, dass sie dem Direktor des Lagers nichts erzählen dürfe. Sie sei dann ca. sechs Monate im Lager XXXX geblieben. Einmal sei sie in Polen ins Krankenhaus gekommen, weil ihr Ehegatte sie geschlagen habe. Sie habe überall blaue Flecken gehabt. Im Krankenhaus habe sie jedoch gesagt, sie sei von einer Leiter heruntergefallen. Wegen der Bedrohungen und Misshandlungen durch ihren Ehegatten habe sie zwar keine Anzeige bei der Polizei in Polen eingebracht, sie habe jedoch den Lagerdirektor gesagt, dass ihr Ehegatte sie geschlagen habe. Dieser habe daraufhin die Polizei verständigt. Die Polizei habe zu ihrem Ehegatten gesagt, dass er ins Gefängnis kommen würde, wenn er die Mutter des Beschwerdeführers noch einmal schlage. Nachdem die Polizei weg gewesen sei, sei sie neuerlich von ihrem Ehegatten geschlagen worden. Sie habe diesbezüglich nicht noch einmal die Polizei oder den Lagerdirektor verständigt, weil sie befürchtet habe, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien ihr Schwiegervater Tschetschenien nicht in Ruhe gelassen hätte, wenn sie ihren Ehegatten ins Gefängnis gebracht hätte. Als sie in das Lager XXXX umziehen habe wollen und ihre Sachen gepackt habe, habe der Direktor des Lagers einen Sicherheitswachmann gebeten, darauf aufzupassen, dass ihr Ehegatte nicht gewalttätig werde. An den sozialen Dienst im Flüchtlingslager habe sie sich nicht gewandt, weil sie nicht gewusst habe, an welche Behörden sie sich wenden könne. Sie habe aber um Hilfe und Unterstützung bei Menschenrechtsorganisationen in Polen angesucht. Zuletzt habe sie mit ihrem Ehegatten zwei bis drei Tage vor der Ausreise Kontakt gehabt. Ihr im Jahr XXXX geborener Sohn sei noch bei seinem Vater [in Polen] aufhältig. Sie habe sich nicht getraut, ihn mitzunehmen, weil ihr Ehegatte diesen Sohn ihr nie "gegeben" hätte. Dieser Sohn besuche in Polen bereits die Schule. Die Kinder hätten keine eigenen Flüchtgründe, ihr älterer Sohn habe aber Angst vor seinem Vater. In Polen habe sie im Lager kostenlos Essen bekommen und sie habe für die Kinder Sozialunterstützung erhalten. Dieses Geld habe ihr ihr Ehegatte jedoch immer weggenommen. Sie und ihre Kinder seien alle gesund. Medikamente würden sie nicht nehmen. Lediglich ein Kind habe sich in Polen verkühlt. In Polen habe sie im Lager XXXX vor ca. einem Monat einmal einen Psychologen aufgesucht. In Polen sei sie einmal wegen einer Entbindung per Kaiserschnitt im Krankenhaus gewesen, auch der Blinddarm sei ihr im Krankenhaus in Polen entfernt worden. Einmal sei sie wegen der Misshandlungen ihres Ehegatten im Krankenhaus gewesen. Ihre Kinder hätten nur Kleinigkeiten gehabt, zB Schnupfen. Es sei richtig, dass es in Polen eine kostenlose medizinische Versorgung für Asylwerber gebe. Nachdem sie die Karte "Pobyt" erhalten habe, sei sie jedoch aufgefordert worden, das Lager zu verlassen. Anträge auf Familienbeihilfe, Kindergeld habe sie nicht gestellt, weil man das erst könne, wenn man eine Wohnung habe. Sie habe in Polen keine Wohnung gehabt, es sei unmöglich, mit Kleinkindern eine Wohnung zu bekommen.Am 20.05.2009 wurde die Mutter des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 05.06.2009 durch das Bundesasylamt niederschriftlich zu diesem Antrag befragt (AS 11f., 79f. Akt der Mutter). Dabei gab die Mutter des Beschwerdeführers - auch als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers - im Wesentlichen an, dass ihr Ehegatte in Polen eine andere Frau nach tschetschenischem Brauch geheiratet und sie mitsamt allen Dokumenten verlassen habe. In Polen habe sie sehr schlecht gelebt, ihr Ehegatte habe sie jeden Tag geschlagen und habe ihr Geld weggenommen. In Polen sei sie nach der Zuerkennung von "pobyt" (tolerierter Aufenthalt) aufgefordert worden, das Lager zu verlassen und eine Wohnung zu suchen. Die Wohnungssuche habe sich äußerst problematisch gestaltet, da niemand einer Frau mit Kindern eine Wohnung habe vermieten wollen. Sie sei von ihrem Ehegatten in Polen misshandelt worden. Wenn sie nach Polen zurückkehren müsste, habe sie Angst, dass sie wieder von ihrem Ehegatten geschlagen werde. Sie habe nach Hause [in die Russische Föderation] zurückkehren wollen, das sei ihr jedoch nicht möglich gewesen, da sie keinen Reisepass mehr gehabt habe. Dieser sei ihr von ihrem Ehegatten weggenommen worden. Wenn sie nach Hause [in die Russische Föderation] zurückkehre, dann müsste sie bei ihrer Mutter wohnen und sie hätten dort nichts zu essen. Sie müsse aber für ihre Kinder sorgen und sie werde keinen Job finden können. Ihr Ehegatte in Polen habe vor ca. einem Jahr eine andere Frau kennen gelernt und habe diese nach ca. einem Monat geheiratet. In dieser Zeit sei sie immer geschlagen worden. Ihr Ehegatte habe diese Frau mit ins Zimmer im polnischen Flüchtlingslager gebracht und habe ihr gesagt, dass sie die Kinder hier lassen und sie selbst verschwinden solle. Sie habe Angst bekommen und habe sich an den Direktor des Lagers gewandt. Sie habe um Verlegung in ein anders Lager angesucht und habe sodann das Lager römisch 40 verlassen können und sei in das Flüchtlingslager römisch 40 gezogen. Dort habe sie vier Monate gelebt und sei dann wieder ins Lager römisch 40 zurückgekehrt. Dies deshalb, weil sie von ihrem Ehegatten mit dem Umbringen bedroht worden sei, wenn sie nicht wieder ins Lager römisch 40 zurückkehre. Ihr Ehegatte habe ihr gesagt, dass sie dem Direktor des Lagers nichts erzählen dürfe. Sie sei dann ca. sechs Monate im Lager römisch 40 geblieben. Einmal sei sie in Polen ins Krankenhaus gekommen, weil ihr Ehegatte sie geschlagen habe. Sie habe überall blaue Flecken gehabt. Im Krankenhaus habe sie jedoch gesagt, sie sei von einer Leiter heruntergefallen. Wegen der Bedrohungen und Misshandlungen durch ihren Ehegatten habe sie zwar keine Anzeige bei der Polizei in Polen eingebracht, sie habe jedoch den Lagerdirektor gesagt, dass ihr Ehegatte sie geschlagen habe. Dieser habe daraufhin die Polizei verständigt. Die Polizei habe zu ihrem Ehegatten gesagt, dass er ins Gefängnis kommen würde, wenn er die Mutter des Beschwerdeführers noch einmal schlage. Nachdem die Polizei weg gewesen sei, sei sie neuerlich von ihrem Ehegatten geschlagen worden. Sie habe diesbezüglich nicht noch einmal die Polizei oder den Lagerdirektor verständigt, weil sie befürchtet habe, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien ihr Schwiegervater Tschetschenien nicht in Ruhe gelassen hätte, wenn sie ihren Ehegatten ins Gefängnis gebracht hätte. Als sie in das Lager römisch 40 umziehen habe wollen und ihre Sachen gepackt habe, habe der Direktor des Lagers einen Sicherheitswachmann gebeten, darauf aufzupassen, dass ihr Ehegatte nicht gewalttätig werde. An den sozialen Dienst im Flüchtlingslager habe sie sich nicht gewandt, weil sie nicht gewusst habe, an welche Behörden sie sich wenden könne. Sie habe aber um Hilfe und Unterstützung bei Menschenrechtsorganisationen in Polen angesucht. Zuletzt habe sie mit ihrem Ehegatten zwei bis drei Tage vor der Ausreise Kontakt gehabt. Ihr im Jahr römisch 40 geborener Sohn sei noch bei seinem Vater [in Polen] aufhältig. Sie habe sich nicht getraut, ihn mitzunehmen, weil ihr Ehegatte diesen Sohn ihr nie "gegeben" hätte. Dieser Sohn besuche in Polen bereits die Schule. Die Kinder hätten keine eigenen Flüchtgründe, ihr älterer Sohn habe aber Angst vor seinem Vater. In Polen habe sie im Lager kostenlos Essen bekommen und sie habe für die Kinder Sozialunterstützung erhalten. Dieses Geld habe ihr ihr Ehegatte jedoch immer weggenommen. Sie und ihre Kinder seien alle gesund. Medikamente würden sie nicht nehmen. Lediglich ein Kind habe sich in Polen verkühlt. In Polen habe sie im Lager römisch 40 vor ca. einem Monat einmal einen Psychologen aufgesucht. In Polen sei sie einmal wegen einer Entbindung per Kaiserschnitt im Krankenhaus gewesen, auch der Blinddarm sei ihr im Krankenhaus in Polen entfernt worden. Einmal sei sie wegen der Misshandlungen ihres Ehegatten im Krankenhaus gewesen. Ihre Kinder hätten nur Kleinigkeiten gehabt, zB Schnupfen. Es sei richtig, dass es in Polen eine kostenlose medizinische Versorgung für Asylwerber gebe. Nachdem sie die Karte "Pobyt" erhalten habe, sei sie jedoch aufgefordert worden, das Lager zu verlassen. Anträge auf Familienbeihilfe, Kindergeld habe sie nicht gestellt, weil man das erst könne, wenn man eine Wohnung habe. Sie habe in Polen keine Wohnung gehabt, es sei unmöglich, mit Kleinkindern eine Wohnung zu bekommen.

Sie sei aus rein wirtschaftlichen Gründen aus Tschetschenien ausgereist. Es habe keinerlei Möglichkeit gegeben, in Tschetschenien zu leben. Ihr Ehegatte habe nie gearbeitet und habe nichts für seine Familie getan. Sie und ihr Sohn seien in Tschetschenien von ihrer Mutter versorgt worden. Ihr Ehegatte habe sich selbst versorgt. In Polen habe sie keine Verwandten und Bekannten. Sie habe in Österreich einen Asylantrag gestellt, weil sie in Österreich einen Bruder habe. Dieser sei vor ca. 10 Jahren aus der Russischen Föderation ausgereist. Dieser habe sie, als sie noch in der Russischen Föderation gewesen sei, finanziell unterstützt. Er habe ihr glaublich im Jahr 2004 100 Euro geschickt. Wenn das Asylverfahren ihres Bruders in Österreich negativ entschieden werden würde, dann würde sie mit ihrem Bruder in die Russische Föderation zurückreisen.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs.1 lit. e Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei (AS 27f.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei (AS 27f.).

Der Bescheid enthält eine ausführliche Darstellung zur Lage in Polen, insbesondere zum polnischen Asylverfahren sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern einschließlich der Behandlungsmöglichkeiten traumatisierter Asylwerber, zu staatlichen Leistungen für Fremde mit (bloß) toleriertem Aufenthalt. Asylwerber haben in Polen ein Recht auf medizinische Betreuung, wobei sie auf jene medizinische Versorgung Anspruch haben, die auch polnischen Bürgern zusteht. Die Entscheidung über die Art und das Ausmaß der Behandlung hängt vom Arzt ab. Die Behandlungskosten werden aus den Budgetmitteln gedeckt, die zur Verfügung des Vorsitzenden des Amtes für Repatriierung und Fremde stehen. Die Entscheidung bezüglich einer individuellen Fachbehandlung, Operation bzw. eines medizinischen Eingriffs trifft der Arzt des Flüchtlingszentrums, in dem sich der Asylwerber aufhält. In jedem Aufnahmezentrum ist ein Allgemeinmediziner beschäftigt, der auch den Bedarf an spezialisierten Behandlungen abklärt. Ebenso ist ausreichende psychologische Betreuung gegeben, die - neben Mitarbeitern der Caritas und der Ocalenie Foundation - vor allem durch Psychologen des bereits ausgelaufenen Ärzte ohne Grenzen Projekts unterstützt und sichergestellt wird. Wenn ein neuer Asylantrag gestellt wird, besteht ein Recht auf Sozialleistungen, falls im vorherigen Verfahren keine Schutzform gewährt wurde bzw. falls keine andere Aufenthaltsberechtigung vorliegt. Asylwerber, die im Rahmen der Dublin-II-Verordnung nach Polen zurückkehren, haben Zugang zum normalen Asylverfahren sowie zu denselben Versorgungsleistungen wie alle anderen Asylwerber auch. Jedem Asylwerber, der nicht in der Lage ist für seinen Aufenthalt in Polen selbst aufzukommen, wird umfassende Versorgung gewährt. Ausländer, die in einem Aufenthaltszentrum leben, erhalten Mahlzeiten, finanzielle Unterstützung für Hygieneartikel und sonstige kleine Ausgaben. Ist bei einem Asylwerber eine spezielle, nicht im Aufnahmezentrum erhältliche Ernährung notwendig, bekommt er hierfür Kostenersatz. Zudem werden einmalige Zahlungen für Kleidung und Schuhwerk geleistet. Schutz vor Refoulement wird in der Praxis gewährt, wenn die Abschiebung in ein Land, in dem einer Person Verfolgung droht, zu befürchten ist. Entsprechend der polnischen Asylpraxis werden tschetschenische Asylwerber, die ihre Herkunft nachweisen können, entsprechend der Bestimmungen der Rome Convention nicht in das Herkunftsland ausgewiesen. Solchen Personen wird ein tolerierter Aufenthalt gewährt, zunächst wird jedoch auch der Anspruch auf Flüchtlingseigenschaft überprüft. Aus der Darstellung des Bundesasylamtes geht hervor, dass das Verfahren in Polen den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts genügt; es lässt sich daraus nicht ableiten, dass Polen etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte. Eine ausreichende Versorgung von Asylwerbern - auch von solchen mit psychischen und physischen Problemen - ist demnach gewährleistet. Es ist davon auszugehen, dass es hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Polen keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt und in Polen auch grundsätzlich alle Krankheiten behandelbar sind.

Betreffend die Situation von Personen mit (bloß) toleriertem Aufenthalt enthält der Bescheid unter anderem folgende Ausführungen:

"In der Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation vom 19.03.2008, Zahl: BMI-ID1000/0148-BAA-GDA/2008, wurde auf die Frage, ob das wirtschaftliche Überleben von Personen, welche in Polen subsidiären Schutzstatus erhalten haben und nach Polen auf Grund der Dublinverordnung rücküberstellt werden, und sind diese Unterstützungen an feste Unterkünfte/Wohnungen gebunden und ist es im Allgemeinen für diese Personengruppe möglich, solche Unterkünfte zu erhalten, folgendes angeführt:

Zur Unterbringung für subsidiär Schutzberechtigte dürfen die folgenden, Informationen der polnischen Asylbehörde übermittelt werden.

ÖB Warschau, Anfragebeantwortung vom 12.12.2006

Die Ausländer mit dem bewilligten tolerierten Aufenthalt haben dieselben Berechtigungen im Bereich des Zugangs zum Arbeitsmarkt und zu den Gesundheitsleistungen wie die anerkannten Flüchtlinge. Sie haben unbegrenzten Zugang zum Arbeitsmarkt und sind in den Fragen der Arbeitsaufnahme und der Abwicklung der Zivilrechtsverträge in der Regel so wie die polnischen Staatsbürger behandelt.

Wenn es um die Rechte auf Sozialhilfeleistungen und Familienleistungen geht, so haben die Ausländer, denen in Polen der sog. Tolerierte Aufenthalt bewilligt wurde, die selben Berechtigungen wie die anerkannten Flüchtlinge - sie haben das Recht auf Sozialhilfeleistungen auf den selben Regeln wie die polnischen Staatsangehörigen.

Die Arten der Leistungen aus dem System der Sozialhilfe sind im Gesetz über die Sozialhilfe vom 12.März 2004 spezifiziert. Das können sowohl Geldleistungen, z.B. feste Beihilfe, zeitweilige Beihilfe, Zielbeihilfe, unverzinsliches Darlehen, als auch andere Leistungen sein, z.B. Sozialarbeit, Fachberatung, darunter psychologische und Familienberatung, sofortige bzw. zeitweilige Hilfe, Schutzgewährung, Sachleistungen: Kleidung, Betreuungsleistungen bzw. Fachbetreuungsleistungen.

Ein Ausländer mit dem bewilligten tolerierten Aufenthalt kann auch folgende Familienleistungen beanspruchen: Familienbeihilfe und Familienbeihilfezuschläge, einmaliges Mutterschaftsgeld oder Betreuungsleistungen, Pflegegeld und Pflegeleistungen. Die Vorraussetzungen für den Erwerb der Familienleistungen sowie die Regeln ihrer Gewährung und Auszahlung sind im Gesetz über die Familienleistungen vom 28. November 2003 bestimmt.

Im Bereich der Bildung hat der Ausländer mit bewilligtem toleriertem Aufenthalt auf denselben Regeln wie der polnische Staatsbürger das Recht auf kostenlosen Schulunterricht in den öffentlichen Grundschulen, Gymnasien und Oberschulen als auch in den öffentlichen Kunstschulen und öffentlichen Anstalten für Lehrerausbildung. Ein Ausländer mit dem Bewilligten tolerierten Aufenthalt darf sich um einen bezahlten Studienplatz bewerben, mit der Möglichkeit der Herabsetzung bzw. Befreiung von Studiengebühren.

Die Ausländer mit dem bewilligten tolerierten Aufenthalt haben dieselben Berechtigungen im Bereich des Zugangs zum Arbeitsmarkt und zu den Gesundheitsleistungen wie die anerkannten Flüchtlinge. Sie haben unbegrenzten Zugang zum Arbeitsmarkt und zu den Gesundheitsleistungen wie die anerkannten Flüchtlinge. Sie haben unbegrenzten Zugang zum Arbeitsmarkt und sind in den Fragen der Arbeitsaufnahme und der Abwicklung der Zivilrechtsverträge in der Regel so wie die polnischen Staatsbürger behandelt.

Sie dürfen auch eine wirtschaftliche Betätigung auf denselben Regeln wie die Polnischen Staatsangehörigen aufnehmen. Die Ausländer mit dem bewilligten tolerierten Aufenthalt sind auch schutzberechtigt im Fall der Arbeitslosigkeit, was im Gesetz über die Beschäftigungsförderung und die Einrichtungen des Arbeitsmarktes vom 20. April 2004. Besitzt der Ausländer eine Gesundheitsversicherung, hat er das Recht auf kostenlose ärztliche Betreuung.

Auf die Frage in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.06.2008, ob es der Tatsache entspricht, dass AsylwerberInnen nach Erhalt der "Pobyt" die Lager verlassen müssen, ist folgendes anzuführen:

Anfragebeantwortung des VB in Warschau, per Email am 18.06.2008, nach Antwort durch Szymon Hajduk, stellvertretender Direktor des Amt für Fremdenangelegenheiten - Büro für Organisation der Flüchtlingszentren, 17.06.2008

Gem. Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung des Gesetzes über die Gewährung des Schutzes für Ausländer auf dem Hoheitsgebiet der Republik Polen (GBl. 2008, Nr. 70, Pos. 416) hat ein Ausländer, der eine negative Entscheidung in seinem Flüchtlingsverfahren bekommen hat, in der aber die Einwilligung für den tolerierten Aufenthalt erteilt wurde, Recht auf Sozialhilfe (darunter auch Unterkunft in einem Flüchtlingszentrum) und medizinische Betreuung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt dieser Entscheidung.Gem. Artikel 74, Absatz eins, des Gesetzes über die Änderung des Gesetzes über die Gewährung des Schutzes für Ausländer auf dem Hoheitsgebiet der Republik Polen (GBl. 2008, Nr. 70, Pos. 416) hat ein Ausländer, der eine negative Entscheidung in seinem Flüchtlingsverfahren bekommen hat, in der aber die Einwilligung für den tolerierten Aufenthalt erteilt wurde, Recht auf Sozialhilfe (darunter auch Unterkunft in einem Flüchtlingszentrum) und medizinische Betreuung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt dieser Entscheidung.

So wurde auch folgende soziale Unterstützung von geduldeten AsylwerberInnen in Polen angeführt:

BAMF, Anfragebeantwortung vom 18.02.2008

Die Kosten von Unterbringung, Verpflegung und Behandlung von Asylbewerbern trägt der polnische Staat (Sozial und Gesundheitsministerium). Regelungen diesbezüglich befinden sich im polnischen Ausländergesetz und in dem Gesetz über den Schutzstatus von Flüchtlingen der Republik Polen. Im Übrigen bestehen aufgrund der sprachlichen Nähe der vorwiegend aus Osteuropa kommenden Asylwerber keine Kommunikationsprobleme mit dem polnischen medizinischen Personal.

Der Bescheid enthält auch Ausführungen betreffend die (rechtlichen) Möglichkeiten für Frauen, die Opfer von häuslicher Gewalt wurden:

"Asylwerberinnen sind auf diesem Gebiet den polnischen Staatsbürgerinnen gleichgestellt und können daher grundsätzlich dieselben Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nehmen wie sie grundsätzlich in einem demokratisch/rechtsstaatlichen Staatsgebilde für alle Bewohnerinnen dieses Staates zur Verfügung stehen.

Anfragebeantwortung des VB in Warschau, per Email am 18.06.2008, nach Antwort durch Szymon Hajduk, stellvertretender Direktor des Amt für Fremdenangelegenheiten - Büro für Organisation der Flüchtlingszentren, 17.06.2008

Die Asylwerberinnen, die sich von häuslicher Gewalt bedroht fühlen bzw. Opfer der häuslichen Gewalt sind, können das Problem einem Sozialbeamten aus dem Flüchtlingszentren, in dem sie einquartiert sind, melden. Auf Ersuchen der betroffenen Asylwerberin kann der Sozialbeamter entsprechende Maßnahmen treffen und den Fall bei der Polizei melden. Im Flüchtlingszentrum können die Asylwerberinnen psychologisch betreut werden. Außerdem besteht für die von häuslicher Gewalt bedrohte Asylwerberinnen die Möglichkeit, Hilfe in entsprechenden Schutzeinrichtungen, wie das Zentrum der Frauenrechte, Verband der Rechtsintervention, aufzusuchen.

Auf Ersuchen der betroffenen Asylwerberin kann der Sozialbeamter entsprechende Maßnahmen treffen und den Fall bei der Polizei melden. Die Asylwerberinnen, die sich von häuslicher Gewalt bedroht fühlen bzw. Opfer der häuslichen Gewalt sind, können das Problem einem Sozialbeamten aus dem Flüchtlingszentrum, in dem sie einquartiert sind, melden (Quelle: Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 04.06.2009).

[Betreffend] Zuflucht in den Frauenhäusern in Polen [...] ist [...] auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.03.2008, Zahl: 260.774, zu verweisen:

U.S. Department of State, Poland, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008

Gewalt gegen Frauen ist nach wie vor ein Problem. Personen, die der häuslichen Gewalt beschuldigt werden, können dabei bis zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt werden.

Es gibt zahlreiche Frauenorganisationen, die sich um Frauen, die Opfer von häuslicher Gewalt wurden, kümmern. So z.B. die NGO Gruppe Women's Rights Center. NGO geführte Zentren halfen Opfern, sorgten für präventive Maßnahmen, berieten Täter und schulten Mitarbeiter im Umgang mit Opfern von häuslicher Gewalt. Die Regierung versorgte Opfer und Familien mit rechtlicher und psychologischer Hilfe. Diese betrieb elf spezielle Häuser für Schwangere und insgesamt 184 Krisenzentren, die allerdings nicht ausschließlich für Opfer häuslicher Gewalt zur Verfügung stehen."

Im Bescheid ist auch ausgeführt, dass Asylwerber, die nach Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO nach Polen rücküberstellt werden, einen neuen Asylantrag in Polen stellen können, wenn sie das wünschen. Asylverfahren von Personen, deren Asylanträge in Polen abgelehnt wurden, werden nach einer auf Grundlage der Dublin-Verordnung erfolgten Rücküberstellung nach Polen wieder aufgenommen. Rücküberstellte haben damit Zugang zu einem inhaltlichen Verfahren, es sei denn, sie erklären, nicht erneut um Asyl ansuchen zu wollen.Im Bescheid ist auch ausgeführt, dass Asylwerber, die nach Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO nach Polen rücküberstellt werden, einen neuen Asylantrag in Polen stellen können, wenn sie das wünschen. Asylverfahren von Personen, deren Asylanträge in Polen abgelehnt wurden, werden nach einer auf Grundlage der Dublin-Verordnung erfolgten Rücküberstellung nach Polen wieder aufgenommen. Rücküberstellte haben damit Zugang zu einem inhaltlichen Verfahren, es sei denn, sie erklären, nicht erneut um Asyl ansuchen zu wollen.

3. Mit Schriftsatz vom 18.06.2009 teilte der Beschwerdeführer - nach Beratung des Vereins Menschenrechte Österreich - mit, dass sie beabsichtige, freiwillig zurückzukehren. Sie sei damit einverstanden, dass damit ihr Asylantrag mit ihrer Ausreise gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG als gegenstandslos abgelegt werde (AS 143). Gleichlautende Erklärungen wurden auch hinsichtlich der Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers eingebracht.3. Mit Schriftsatz vom 18.06.2009 teilte der Beschwerdeführer - nach Beratung des Vereins Menschenrechte Österreich - mit, dass sie beabsichtige, freiwillig zurückzukehren. Sie sei damit einverstanden, dass damit ihr Asylantrag mit ihrer Ausreise gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als gegenstandslos abgelegt werde (AS 143). Gleichlautende Erklärungen wurden auch hinsichtlich der Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers eingebracht.

4. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und Geschwistern nicht nach Polen zurück wolle.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer ist ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Seine Mutter reiste mit ihm, seinem Vater und seinem Bruder von der Russischen Föderation kommend im Jänner 2007 illegal in Polen ein und stellte am 26.01.2007 in Polen einen Asylantrag. In Polen wurde dem Beschwerdeführer, seinen Eltern und seinen - mittlerweile - drei minderjährigen Geschwistern "tolerierter Aufenthalt" zuerkannt. Am 16.05.2009 reiste der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und zwei seiner Geschwister von Polen illegal nach Österreich, wo er am 19.05.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ein im Jahr XXXX geborener Bruder des Beschwerdeführers befindet sich noch in Polen beim Vater.1. Der Beschwerdeführer ist ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Seine Mutter reiste mit ihm, seinem Vater und seinem Bruder von der Russischen Föderation kommend im Jänner 2007 illegal in Polen ein und stellte am 26.01.2007 in Polen einen Asylantrag. In Polen wurde dem Beschwerdeführer, seinen Eltern und seinen - mittlerweile - drei minderjährigen Geschwistern "tolerierter Aufenthalt" zuerkannt. Am 16.05.2009 reiste der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und zwei seiner Geschwister von Polen illegal nach Österreich, wo er am 19.05.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ein im Jahr römisch 40 geborener Bruder des Beschwerdeführers befindet sich noch in Polen beim Vater.

Die Eltern des Beschwerdeführers wurden in Polen nach moslemischem (tschetschenischem) Brauch geschieden. Der Vater des Beschwerdeführers heiratete nach moslemischem (tschetschenischem) Brauch in Polen eine andere Frau.

Außer den mitgereisten Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Mutter und minderjährige Geschwister) lebt ein Onkel des Beschwerdeführers (seit 2005) als Asylwerber in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist gesund und nimmt keine Medikamente.

2. Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers, zum Aufenthalt in Polen, zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers, welches mit der Aktenlage im Einklang steht.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, anzuwenden. Das Bundesasylamt hat nach dem 01.04.2009 entschieden (vgl. § 75 Abs. 8 AsylG).3.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, anzuwenden. Das Bundesasylamt hat nach dem 01.04.2009 entschieden vergleiche Paragraph 75, Absatz 8, AsylG).

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsland des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51 f, f, NAG) verfügen, unzulässig wäre.

3.2. Zur Frage der Zuständigkeit Polens (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Frage der Zuständigkeit Polens (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

Die weiters hier relevanten Bestimmungen der Dublin II-VO lauten:

Artikel 4:

"(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Asylwerber einreisenden Minderjährigen, der durch die Definition des Familienangehörigen in Artikel 2 Ziffer i) gedeckt ist, untrennbar mit der seines Elternteils oder seines Vormunds verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Asylantrags dieses Elternteils oder Vormunds zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Asylwerber ist. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss."

Artikel 16:

"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:""Art". 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

(...)

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

(...)

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt."

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die Mutter des Beschwerdeführers von der Russischen Föderation kommend illegal in Polen eingereist ist und in Polen erstmals einen Asylantrag gestellt hat, ergibt sich die Zuständigkeit Polens im Falle der Mutter des Beschwerdeführers schon aus Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO, jedenfalls aber aus Art. 13 Dublin II-VO. Diese Zuständigkeit schlägt gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin II-VO auf den minderjährigen Beschwerdeführer durch. Dem Beschwerdeführer wurde in Polen "tolerierter Aufenthalt" gewährt. Darüber hinaus hat Polen seine Zuständigkeit ausdrücklich unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO bejaht und sich zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt. Hinweise darauf, dass die Zuständigkeit Polens in weiterer Folge wieder entfallen wäre, liegen weder aufgrund der Aktenlage noch aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers vor. Ausgehend davon ist Polen nach der Dublin II-VO zuständig; auch in der Beschwerde wird diese Beurteilung nicht in Frage gestellt. Der Vollständigkeit halber ist noch hinzuzufügen, dass die 20-Tages-Frist des § 28 Abs. 2 AsylG im Beschwerdefall nicht zum Tragen kommt, weil dem Beschwerdeführer das Führen von Konsultationen mit Polen fristgerecht mitgeteilt wurde. Abgesehen davon kann eine Zurückweisungsentscheidung - wie hier vorliegend - nach § 5 AsylG jedenfalls auch noch nach Zulassung des Verfahrens (etwa wegen Ablaufs der 20-Tages-Frist) ergehen. Dies selbst dann, wenn bereits im Zeitpunkt der Zulassung des Verfahrens der Zurückweisungsgrund bekannt war und dieser Zurückweisungsgrund nicht in der Folge wieder weggefallen ist (VwGH vom 25.11.2008, Zl 2006/20/0624).Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die Mutter des Beschwerdeführers von der Russischen Föderation kommend illegal in Polen eingereist ist und in Polen erstmals einen Asylantrag gestellt hat, ergibt sich die Zuständigkeit Polens im Falle der Mutter des Beschwerdeführers schon aus Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO, jedenfalls aber aus Artikel 13, Dublin II-VO. Diese Zuständigkeit schlägt gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO auf den minderjährigen Beschwerdeführer durch. Dem Beschwerdeführer wurde in Polen "tolerierter Aufenthalt" gewährt. Darüber hinaus hat Polen seine Zuständigkeit ausdrücklich unter Hinweis auf Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO bejaht und sich zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt. Hinweise darauf, dass die Zuständigkeit Polens in weiterer Folge wieder entfallen wäre, liegen weder aufgrund der Aktenlage noch aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers vor. Ausgehend davon ist Polen nach der Dublin II-VO zuständig; auch in der Beschwerde wird diese Beurteilung nicht in Frage gestellt. Der Vollständigkeit halber ist noch hinzuzufügen, dass die 20-Tages-Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG im Beschwerdefall nicht zum Tragen kommt, weil dem Beschwerdeführer das Führen von Konsultationen mit Polen fristgerecht mitgeteilt wurde. Abgesehen davon kann eine Zurückweisungsentscheidung - wie hier vorliegend - nach Paragraph 5, AsylG jedenfalls auch noch nach Zulassung des Verfahrens (etwa wegen Ablaufs der 20-Tages-Frist) ergehen. Dies selbst dann, wenn bereits im Zeitpunkt der Zulassung des Verfahrens der Zurückweisungsgrund bekannt war und dieser Zurückweisungsgrund nicht in der Folge wieder weggefallen ist (VwGH vom 25.11.2008, Zl 2006/20/0624).

3.3. Nach Auffassung des Asylgerichtshofes wurden im Verfahren auch keine besonderen Gründe aufgezeigt, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen im Sinne des § 5 Abs. 3 AsylG sprechen bzw. die einen Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO erforderlich machen würden; derartige Gründe sind auch nicht offenkundig.3.3. Nach Auffassung des Asylgerichtshofes wurden im Verfahren auch keine besonderen Gründe aufgezeigt, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sprechen bzw. die einen Selbsteintritt nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO erforderlich machen würden; derartige Gründe sind auch nicht offenkundig.

Hinsichtlich des § 5 Abs. 3 AsylG ist davon auszugehen, dass mit dieser Bestimmung eine Beweisregel normiert wird, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage 952 BlgNR XXII GP9).Hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist davon auszugehen, dass mit dieser Bestimmung eine Beweisregel normiert wird, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 GP9).

Trotz Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Asylbegehrens ist vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO dann Gebrauch zu machen, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224). Der Verfassungsgerichtshof geht - gestützt auf den Erwägungsgrund 2 der Dublin II-VO - davon aus, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union andere Mitgliedstaaten, die alle den Grundsatz der Nichtzurückweisung achten, als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige zu behandeln haben. Dabei erfolgt bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Vergewisserung, dass diese untereinander sichere Staaten für Drittstaatsangehörige darstellen, nicht durch die Mitgliedstaaten, sondern durch die Organe der Europäischen Union, im konkreten Fall durch den Rat bei Erlassung der Dublin II-VO, sodass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher ist. Indem die Dublin II-VO den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräumt, ist eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung die Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben (VfGH 17.06.2005, B 336/05). Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Art. 3 EMRK ist dabei die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird. Aus Art. 3 EMRK ergibt sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis der Bedachtnahme auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung, wobei in diesem Zusammenhang auch Verfahrensgestaltungen im Drittstaat von Bedeutung sein können. Die Bedachtnahme auf das Ausmaß verfahrensrechtlicher Garantien im Drittstaat ist aber nur Teil einer ganzheitlichen Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Maßgeblich ist somit, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, ein auf Grund der Dublin II-VO in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein (VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095, VwGH 31.05.2005, Zl. 2002/20/0582).Trotz Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Asylbegehrens ist vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO dann Gebrauch zu machen, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224). Der Verfassungsgerichtshof geht - gestützt auf den Erwägungsgrund 2 der Dublin II-VO - davon aus, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union andere Mitgliedstaaten, die alle den Grundsatz der Nichtzurückweisung achten, als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige zu behandeln haben. Dabei erfolgt bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Vergewisserung, dass diese untereinander sichere Staaten für Drittstaatsangehörige darstellen, nicht durch die Mitgliedstaaten, sondern durch die Organe der Europäischen Union, im konkreten Fall durch den Rat bei Erlassung der Dublin II-VO, sodass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher ist. Indem die Dublin II-VO den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräumt, ist eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung die Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben (VfGH 17.06.2005, B 336/05). Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Artikel 3, EMRK ist dabei die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird. Aus Artikel 3, EMRK ergibt sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis der Bedachtnahme auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung, wobei in diesem Zusammenhang auch Verfahrensgestaltungen im Drittstaat von Bedeutung sein können. Die Bedachtnahme auf das Ausmaß verfahrensrechtlicher Garantien im Drittstaat ist aber nur Teil einer ganzheitlichen Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Maßgeblich ist somit, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, ein auf Grund der Dublin II-VO in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein (VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095, VwGH 31.05.2005, Zl. 2002/20/0582).

a. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass dieser gesund ist und keiner Medikamente bedarf. Ausgehend von diesen Umständen weist die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers schon allgemein gesehen nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen. Diesbezüglich ist das - diese Judikatur des EGMR referierende und die Abschiebung eines psychisch kranken Asylwerbers aus der russischen Föderation nach Polen betreffende - Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07, wiederzugeben, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK (vgl. etwa EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03, EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande, Nr. 14492/03). Derartige außergewöhnliche Umstände liegen etwa dann vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Dies wurde in der bisherigen Rechtsprechung des EGMR lediglich bei einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat bejaht (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 146/1996/767/964).a. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass dieser gesund ist und keiner Medikamente bedarf. Ausgehend von diesen Umständen weist die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers schon allgemein gesehen nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen. Diesbezüglich ist das - diese Judikatur des EGMR referierende und die Abschiebung eines psychisch kranken Asylwerbers aus der russischen Föderation nach Polen betreffende - Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07, wiederzugeben, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK vergleiche etwa EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03, EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande, Nr. 14492/03). Derartige außergewöhnliche Umstände liegen etwa dann vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Dies wurde in der bisherigen Rechtsprechung des EGMR lediglich bei einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat bejaht (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 146/1996/767/964).

Auch fallbezogen liegt keine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation wie im Fall einer tödlichen Krankheit im Endstadium ohne Aussicht auf medizinische Behandlung im Zielstaat vor. Im Fall des Beschwerdeführers ist keine derart schwerwiegende, lebensbedrohende Erkrankung bzw. keine derart schwerwiegende Verschlechterung der Erkrankung im Falle der Überstellung ersichtlich, sodass medizinische Gründe die Überstellung nach Polen hindern würden. Aus den Ausführungen des Bundesasylamtes geht hervor, dass in Polen eine - auch für Personen mit "toleriertem Aufenthalt" zugängliche - umfassende medizinische Versorgung gegeben ist. Dem wurde auch in der Beschwerde nicht entgegen getreten. Eine allfällige Behandlung des Beschwerdeführers und der Erhalt der (allenfalls) notwendigen Medikamente wären sohin auch nach einer Überstellung des Beschwerdeführers in Polen sichergestellt, wobei hinzuzufügen ist, dass derzeit kein medizinischer Behandlungsbedarf besteht. Den eigenen Angaben der Mutter des Beschwerdeführers zufolge hatte die Mutter des Beschwerdeführers bereits Zugang zu medizinischer Versorgung in Polen. Bei Vorhandensein - fallbezogen gegebener - grundsätzlicher Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates ist es aber unerheblich, ob die Behandlung im Zielland allenfalls nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Polen als Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Festzuhalten ist ferner, dass auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers durch konkrete Maßnahmen bei der Durchführung der zwangsweisen Ausweisung Bedacht zu nehmen ist und die Überstellung des Beschwerdeführers unter größtmöglichster Schonung seiner Person unter Berücksichtigung seiner speziellen Bedürfnisse und seines Gesundheitszustandes vor sich zu gehen haben wird.Auch fallbezogen liegt keine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation wie im Fall einer tödlichen Krankheit im Endstadium ohne Aussicht auf medizinische Behandlung im Zielstaat vor. Im Fall des Beschwerdeführers ist keine derart schwerwiegende, lebensbedrohende Erkrankung bzw. keine derart schwerwiegende Verschlechterung der Erkrankung im Falle der Überstellung ersichtlich, sodass medizinische Gründe die Überstellung nach Polen hindern würden. Aus den Ausführungen des Bundesasylamtes geht hervor, dass in Polen eine - auch für Personen mit "toleriertem Aufenthalt" zugängliche - umfassende medizinische Versorgung gegeben ist. Dem wurde auch in der Beschwerde nicht entgegen getreten. Eine allfällige Behandlung des Beschwerdeführers und der Erhalt der (allenfalls) notwendigen Medikamente wären sohin auch nach einer Überstellung des Beschwerdeführers in Polen sichergestellt, wobei hinzuzufügen ist, dass derzeit kein medizinischer Behandlungsbedarf besteht. Den eigenen Angaben der Mutter des Beschwerdeführers zufolge hatte die Mutter des Beschwerdeführers bereits Zugang zu medizinischer Versorgung in Polen. Bei Vorhandensein - fallbezogen gegebener - grundsätzlicher Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates ist es aber unerheblich, ob die Behandlung im Zielland allenfalls nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Polen als Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Festzuhalten ist ferner, dass auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers durch konkrete Maßnahmen bei der Durchführung der zwangsweisen Ausweisung Bedacht zu nehmen ist und die Überstellung des Beschwerdeführers unter größtmöglichster Schonung seiner Person unter Berücksichtigung seiner speziellen Bedürfnisse und seines Gesundheitszustandes vor sich zu gehen haben wird.

b. Die Mutter des Beschwerdeführers bringt vor, sie sei mit Zuerkennung des "tolerierten Aufenthaltes" aufgefordert worden, das Flüchtlingslager zu verlassen, habe jedoch als Frau mit Kleinkindern keine Wohnung finden können. Ausgehend von den Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation von Personen mit "toleriertem Aufenthalt" in Polen, denen in der Beschwerde nicht entgegen getreten wird, kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Polen in eine existenzbedrohende, aussichtlose Lage geraten würde, welche unter Gesichtspunkten der EMRK bedenklich wäre. Diesen Feststellungen zufolge haben Ausländer mit dem bewilligten tolerierten Aufenthalt dieselben Berechtigungen betreffend Zugang zum Arbeitsmarkt, Gesundheitsleistungen, Sozialhilfeleistungen und Familienleistungen wie anerkannte Flüchtlinge und polnische Staatsangehörige auch. Es werden beispielsweise Geldleistungen, z.B. feste Beihilfe, zeitweilige Beihilfe, Zielbeihilfe, unverzinsliches Darlehen, Sozialarbeit, Fachberatung, darunter psychologische und Familienberatung, sofortige bzw. zeitweilige Hilfe, Schutzgewährung, Sachleistungen:

Kleidung, Betreuungsleistungen bzw. Fachbetreuungsleistungen gewährt. Diese Berechtigungen und Leistungen kann auch die der Beschwerdeführer aufgrund des ihm zuerkannten Status des "tolerierten Aufenthaltes" in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer kann - so er (etwa auch aufgrund eines neuen Asylantrages) nicht mehr in einem Flüchtlingslager unterkommt und selbst keine Unterkunft findet - auch in dieser Hinsicht (finanzielle oder betreuende) Sozialhilfe und Unterstützung in Polen beanspruchen. Abgesehen davon bieten auch Nichtregierungsorganisationen wie Polska Actcija Humanitarna oder die Caritas Hilfestellung in Versorgungsfragen an.

c. Die Mutter des Beschwerdeführers bringt vor, sie sei in Polen Opfer von häuslicher Gewalt geworden. Ihr Ehegatte, von dem sie nunmehr nach moslemischem Ritus geschieden worden sei und der in Polen eine andere Frau nach moslemischem Ritus geheiratet habe, habe sie in Polen ständig misshandelt, weswegen sie einmal im Krankenhaus behandelt werden musste. Sie habe im Falle einer Rückkehr nach Polen Angst vor einer neuerlichen Bedrohung/Misshandlung durch den Polen aufhältigen Ehegatten. Auch ihr älterer Sohn habe Angst vor dem Vater. Es bedarf keiner näheren Auseinandersetzung, dass eine solche Behandlung der Mutter des Beschwerdeführers (bzw. des Beschwerdeführers) durch ihren Ehegatten (bzw. durch seinen Vater) - auch aus (grund)rechtlichen Gründen - nicht zu akzeptieren ist. Auch in Polen werden derartige Handlungen (straf)rechtlich verfolgt und mit Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet. Ausgehend davon ist der Beschwerdeführer auf die auch ihm in Polen zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zu verweisen und darauf, dass er sich gegen das Verhalten seines Vaters, zB durch Einbringung einer Anzeige, zur Wehr setzten kann und dass mit (staatlichem) Schutz und Hilfe zu rechen ist. Das wird auch durch die eigenen Angaben der Mutter des Beschwerdeführers bestätigt, wonach die Polizei in Polen aufgrund der Gewalttätigkeiten ihres Ehegatten bereits eingeschritten sei und ihrem Ehegatten mitgeteilt habe, dass er mit einer Gefängnisstrafe zu rechen habe, falls er weiterhin gewalttätig gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers sei. Dass die Mutter des Beschwerdeführers in weiterer Folge von der Einbringung einer Anzeige gegen ihren Ehegatten absah, obwohl er weiterhin gewalttätig war, ändert nichts am Umstand, dass ihr der Rechtsweg offen steht und sie dagegen den effektiven Schutz polnischen Staates in Anspruch nehmen kann. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde wegen ihres Ehegatten auch in ein anderes Lager verlegt, wobei auch der Umzug der Mutter des Beschwerdeführers zur Hintanhaltung eines Gewaltaktes durch ihren Ehegatten von einem Sicherheitswachmann überwacht wurde. Der Mutter des Beschwerdeführers steht es zudem frei, auch die gerichtliche Scheidung von ihrem Ehegatten zu begehren. Aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergibt sich darüber hinaus auch das Vorhandensein zahlreicher Frauenorganisationen, die sich um Frauen, die Opfer von häuslicher Gewalt wurden, kümmern, sowie Frauenhäuser, in welchen Opfer von häuslicher Gewalt Unterkunft finden. Vor dem Hintergrund dieser (Rechts)Schutzmechanismen und Schutzeinrichtungen für Opfer von häuslicher Gewalt bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte, dass die Mutter des Beschwerdeführers (bzw. der Beschwerdeführer) vor Bedrohungen/Misshandlungen durch den Ehegatten (bzw. Vater) in Polen nicht effektiv geschützt werden könnte. Polen wäre (als Mitgliedstaat der EU) in der Lage und willens, dem Beschwerdeführer effektiv Schutz zu bieten, wenn sich die Mutter des Beschwerdeführers (der Beschwerdeführer) diesbezüglich an polnische Behörden und Organisationen wendet. Darüber hinaus besteht für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit - dies nicht zuletzt aufgrund der Zuerkennung von "pobyt" in Polen -, sich an einem Ort in Polen niederzulassen, wo sich sein Vater nicht aufhält. Ausgehend von diesen Erwägungen ergibt sich im Beschwerdefall kein - über die bloße Möglichkeit hinausgehendes - reales Risiko für den Beschwerdeführer, in Polen in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.c. Die Mutter des Beschwerdeführers bringt vor, sie sei in Polen Opfer von häuslicher Gewalt geworden. Ihr Ehegatte, von dem sie nunmehr nach moslemischem Ritus geschieden worden sei und der in Polen eine andere Frau nach moslemischem Ritus geheiratet habe, habe sie in Polen ständig misshandelt, weswegen sie einmal im Krankenhaus behandelt werden musste. Sie habe im Falle einer Rückkehr nach Polen Angst vor einer neuerlichen Bedrohung/Misshandlung durch den Polen aufhältigen Ehegatten. Auch ihr älterer Sohn habe Angst vor dem Vater. Es bedarf keiner näheren Auseinandersetzung, dass eine solche Behandlung der Mutter des Beschwerdeführers (bzw. des Beschwerdeführers) durch ihren Ehegatten (bzw. durch seinen Vater) - auch aus (grund)rechtlichen Gründen - nicht zu akzeptieren ist. Auch in Polen werden derartige Handlungen (straf)rechtlich verfolgt und mit Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet. Ausgehend davon ist der Beschwerdeführer auf die auch ihm in Polen zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zu verweisen und darauf, dass er sich gegen das Verhalten seines Vaters, zB durch Einbringung einer Anzeige, zur Wehr setzten kann und dass mit (staatlichem) Schutz und Hilfe zu rechen ist. Das wird auch durch die eigenen Angaben der Mutter des Beschwerdeführers bestätigt, wonach die Polizei in Polen aufgrund der Gewalttätigkeiten ihres Ehegatten bereits eingeschritten sei und ihrem Ehegatten mitgeteilt habe, dass er mit einer Gefängnisstrafe zu rechen habe, falls er weiterhin gewalttätig gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers sei. Dass die Mutter des Beschwerdeführers in weiterer Folge von der Einbringung einer Anzeige gegen ihren Ehegatten absah, obwohl er weiterhin gewalttätig war, ändert nichts am Umstand, dass ihr der Rechtsweg offen steht und sie dagegen den effektiven Schutz polnischen Staates in Anspruch nehmen kann. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde wegen ihres Ehegatten auch in ein anderes Lager verlegt, wobei auch der Umzug der Mutter des Beschwerdeführers zur Hintanhaltung eines Gewaltaktes durch ihren Ehegatten von einem Sicherheitswachmann überwacht wurde. Der Mutter des Beschwerdeführers steht es zudem frei, auch die gerichtliche Scheidung von ihrem Ehegatten zu begehren. Aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergibt sich darüber hinaus auch das Vorhandensein zahlreicher Frauenorganisationen, die sich um Frauen, die Opfer von häuslicher Gewalt wurden, kümmern, sowie Frauenhäuser, in welchen Opfer von häuslicher Gewalt Unterkunft finden. Vor dem Hintergrund dieser (Rechts)Schutzmechanismen und Schutzeinrichtungen für Opfer von häuslicher Gewalt bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte, dass die Mutter des Beschwerdeführers (bzw. der Beschwerdeführer) vor Bedrohungen/Misshandlungen durch den Ehegatten (bzw. Vater) in Polen nicht effektiv geschützt werden könnte. Polen wäre (als Mitgliedstaat der EU) in der Lage und willens, dem Beschwerdeführer effektiv Schutz zu bieten, wenn sich die Mutter des Beschwerdeführers (der Beschwerdeführer) diesbezüglich an polnische Behörden und Organisationen wendet. Darüber hinaus besteht für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit - dies nicht zuletzt aufgrund der Zuerkennung von "pobyt" in Polen -, sich an einem Ort in Polen niederzulassen, wo sich sein Vater nicht aufhält. Ausgehend von diesen Erwägungen ergibt sich im Beschwerdefall kein - über die bloße Möglichkeit hinausgehendes - reales Risiko für den Beschwerdeführer, in Polen in Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt zu werden.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verfahrensgestaltung in Polen oder die Situation von Personen mit "toleriertem Aufenthalt" unter Gesichtspunkten der EMRK bedenklich wäre. Bereits bei einer Grobprüfung erkennbare, grundsätzliche und schwerwiegende Mängel des polnischen Asylverfahrens und der polnischen Versorgungslage sind schon aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar. Solche werden auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht. Hinweise auf eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen und auf eine allfällige Verwehrung der notwendigen medizinischen oder sonstigen Versorgung in Polen (im Fall des Erhalts von "pobyt tolerowany") sind weder hervorgekommen noch beim Asylgerichtshof notorisch. Ausgehend von der im Bescheid des Bundesasylamts festgestellten Tatsache, dass in Polen das Prinzip des Non-Refoulement beachtet wird, besteht kein "real risk", dass der Beschwerdeführer durch die Überstellung nach Polen der ungeprüften - direkten oder indirekten - Abschiebung in seinen Herkunftsstaat in Verletzung des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, wobei allerdings in Polen notorischerweise tschetschenische Asylwerber - wie auch der Beschwerdeführer - zumindest tolerierten Aufenthalt erhalten. Es besteht aber auch kein Grund zur Annahme, dass tschetschenische Schutzsuchende aus der russischen Föderation in Polen potentiell gefährdet wären bzw. dass Polen allgemein oder im Besonderen gegenüber tschetschenischen Schutzsuchenden aus der Russischen Föderation bedenkliche Sonderpositionen verträte. Im vorliegenden Fall ist auch nicht von Belang, ob und in welchem Umfang Asylwerbern aus der Russischen Föderation von den polnischen Behörden Asyl gewährt wird, sondern nur, ob die österreichischen Behörden durch eine Rückstellung des Asylwerbers eine Verletzung des Art. 3 EMRK begehen würden; dass Letzteres der Fall wäre, wird mit dem Hinweis, dass Asylverfahren negativ enden, aber nicht dargetan.Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verfahrensgestaltung in Polen oder die Situation von Personen mit "toleriertem Aufenthalt" unter Gesichtspunkten der EMRK bedenklich wäre. Bereits bei einer Grobprüfung erkennbare, grundsätzliche und schwerwiegende Mängel des polnischen Asylverfahrens und der polnischen Versorgungslage sind schon aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar. Solche werden auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht. Hinweise auf eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen und auf eine allfällige Verwehrung der notwendigen medizinischen oder sonstigen Versorgung in Polen (im Fall des Erhalts von "pobyt tolerowany") sind weder hervorgekommen noch beim Asylgerichtshof notorisch. Ausgehend von der im Bescheid des Bundesasylamts festgestellten Tatsache, dass in Polen das Prinzip des Non-Refoulement beachtet wird, besteht kein "real risk", dass der Beschwerdeführer durch die Überstellung nach Polen der ungeprüften - direkten oder indirekten - Abschiebung in seinen Herkunftsstaat in Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, wobei allerdings in Polen notorischerweise tschetschenische Asylwerber - wie auch der Beschwerdeführer - zumindest tolerierten Aufenthalt erhalten. Es besteht aber auch kein Grund zur Annahme, dass tschetschenische Schutzsuchende aus der russischen Föderation in Polen potentiell gefährdet wären bzw. dass Polen allgemein oder im Besonderen gegenüber tschetschenischen Schutzsuchenden aus der Russischen Föderation bedenkliche Sonderpositionen verträte. Im vorliegenden Fall ist auch nicht von Belang, ob und in welchem Umfang Asylwerbern aus der Russischen Föderation von den polnischen Behörden Asyl gewährt wird, sondern nur, ob die österreichischen Behörden durch eine Rückstellung des Asylwerbers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK begehen würden; dass Letzteres der Fall wäre, wird mit dem Hinweis, dass Asylverfahren negativ enden, aber nicht dargetan.

d. Hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 8 EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (VfGH 7.11.2008, U 48/08 unter Hinweis auf EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 u.v.a.) und auch kein unmittelbares Zuwanderungsrecht sowie den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Gestaltung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum lässt (vgl. VfGH 7.11.2008, U 48/08; Slg. 17.013/2003). Art. 8 EMRK wird bei der Einreise nach Österreich in mehrfacher Hinsicht berücksichtigt, nämlich bei Erteilung von Aufenthaltstiteln zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens (§11 Abs3, §23 Abs4, §46 NAG) sowie bei Asylwerbern, indem bei mehreren Antragstellern, die Familienangehörige sind, die Verfahren gemeinsam in Österreich geführt werden (Art. 8 der Dublin-II-VO und §§34 ff AsylG).d. Hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Artikel 8, EMRK ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Artikel 8, EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (VfGH 7.11.2008, U 48/08 unter Hinweis auf EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 u.v.a.) und auch kein unmittelbares Zuwanderungsrecht sowie den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Gestaltung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum lässt vergleiche VfGH 7.11.2008, U 48/08; Slg. 17.013 aus 2003,). Artikel 8, EMRK wird bei der Einreise nach Österreich in mehrfacher Hinsicht berücksichtigt, nämlich bei Erteilung von Aufenthaltstiteln zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens (§11 Abs3, §23 Abs4, §46 NAG) sowie bei Asylwerbern, indem bei mehreren Antragstellern, die Familienangehörige sind, die Verfahren gemeinsam in Österreich geführt werden (Artikel 8, der Dublin-II-VO und §§34 ff AsylG).

Das Bundesasylamt erkannte die Beziehungen der Mutter des Beschwerdeführers zu ihrem in Österreich lebenden, erwachsenen Bruder als nicht ausreichend im Hinblick auf Art. 8 EMRK. Vor dem Hintergrund der Judikatur der Höchstgerichte zum Familienleben unter Erwachsenen bzw. entfernteren Verwandten zeigt die Beschwerde keine Fehlbeurteilung des Bundesasylamtes auf: Der Begriff der "Familie" im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9.6.2006, B 1277/04, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht.Das Bundesasylamt erkannte die Beziehungen der Mutter des Beschwerdeführers zu ihrem in Österreich lebenden, erwachsenen Bruder als nicht ausreichend im Hinblick auf Artikel 8, EMRK. Vor dem Hintergrund der Judikatur der Höchstgerichte zum Familienleben unter Erwachsenen bzw. entfernteren Verwandten zeigt die Beschwerde keine Fehlbeurteilung des Bundesasylamtes auf: Der Begriff der "Familie" im Sinne des Artikel 8, EMRK umfasst grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Artikel 8, EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9.6.2006, B 1277/04, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht.

Im vorliegenden Fall sind besondere, über die normalen Beziehungen zwischen Erwachsenen bzw. entfernteren Verwandten hinausgehende Umstände im oben genannten Sinn jedoch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist minderjährig und lebt in Österreich mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zusammen. Der Onkel des Beschwerdeführers ist volljährig und deshalb kein "Familienangehöriger" iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO der Mutter des Beschwerdeführers. Die Mutter des Beschwerdeführers hat von ihrem Bruder, der der Aktenlage zufolge im Jahr 2005 nach Österreich eingereist ist, bereits jahrelang getrennt gelebt und auch in Österreich wurde kein gemeinsamer Haushalt gegründet. Der Onkel des Beschwerdeführers lebt mit seiner eigenen "Kernfamilie" in Österreich und hat als Asylwerber keinen gesicherten Aufenthalt in Österreich, weshalb er gegenwärtig auch keine Ankerperson für eine Familienzusammenführung sein kann. Zwar wurde und wird die Mutter des Beschwerdeführers von ihrem Bruder unterstützt, doch ist nicht ersichtlich, dass diese Hilfe das unter Verwandten übliche Ausmaß zeitweiliger Unterstützung übersteigt oder eine wirtschaftliche oder sonstige Abhängigkeit besteht. Auch ein telefonischer Kontakt oder das Abholen vom Bahnhof reichen dafür nicht aus. Das Bestehen von derart intensiven (finanziellen) Bindungen zum Onkel, im Sinne eines tatsächlichen Angewiesenseins, da sonst das Fortkommen des Beschwerdeführers nicht gesichert wäre, ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers bei ihren Einvernahmen noch aus dem Beschwerdevorbringen. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Onkel jahrelang kein "Familienleben" geführt und es ist nicht ersichtlich, weshalb die Neubegründung eines solchen in Österreich nunmehr notwendig sein sollte. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar, dass er auf die physische oder psychische Betreuung durch seinen Onkel tatsächlich angewiesen ist, weshalb sich auch keine medizinisch bedingte Notwendigkeit der Neubegründung des Zusammenlebens mit dem Onkel in Österreich ergibt. Der Vollständigkeit halber ist noch auszuführen, dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die freiwillige Ausreise aus Österreich beabsichtigt, nicht das Vorliegen von besonders intensiven Familienbanden oder einer Abhängigkeit in Bezug auf den in Österreich aufhältigen Onkel indiziert.Im vorliegenden Fall sind besondere, über die normalen Beziehungen zwischen Erwachsenen bzw. entfernteren Verwandten hinausgehende Umstände im oben genannten Sinn jedoch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist minderjährig und lebt in Österreich mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zusammen. Der Onkel des Beschwerdeführers ist volljährig und deshalb kein "Familienangehöriger" iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO der Mutter des Beschwerdeführers. Die Mutter des Beschwerdeführers hat von ihrem Bruder, der der Aktenlage zufolge im Jahr 2005 nach Österreich eingereist ist, bereits jahrelang getrennt gelebt und auch in Österreich wurde kein gemeinsamer Haushalt gegründet. Der Onkel des Beschwerdeführers lebt mit seiner eigenen "Kernfamilie" in Österreich und hat als Asylwerber keinen gesicherten Aufenthalt in Österreich, weshalb er gegenwärtig auch keine Ankerperson für eine Familienzusammenführung sein kann. Zwar wurde und wird die Mutter des Beschwerdeführers von ihrem Bruder unterstützt, doch ist nicht ersichtlich, dass diese Hilfe das unter Verwandten übliche Ausmaß zeitweiliger Unterstützung übersteigt oder eine wirtschaftliche oder sonstige Abhängigkeit besteht. Auch ein telefonischer Kontakt oder das Abholen vom Bahnhof reichen dafür nicht aus. Das Bestehen von derart intensiven (finanziellen) Bindungen zum Onkel, im Sinne eines tatsächlichen Angewiesenseins, da sonst das Fortkommen des Beschwerdeführers nicht gesichert wäre, ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers bei ihren Einvernahmen noch aus dem Beschwerdevorbringen. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Onkel jahrelang kein "Familienleben" geführt und es ist nicht ersichtlich, weshalb die Neubegründung eines solchen in Österreich nunmehr notwendig sein sollte. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar, dass er auf die physische oder psychische Betreuung durch seinen Onkel tatsächlich angewiesen ist, weshalb sich auch keine medizinisch bedingte Notwendigkeit der Neubegründung des Zusammenlebens mit dem Onkel in Österreich ergibt. Der Vollständigkeit halber ist noch auszuführen, dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die freiwillige Ausreise aus Österreich beabsichtigt, nicht das Vorliegen von besonders intensiven Familienbanden oder einer Abhängigkeit in Bezug auf den in Österreich aufhältigen Onkel indiziert.

Ungeachtet dessen ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, dass ein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte im Hinblick auf die kurze Aufenthaltsdauer in Österreich aufgrund des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz jedenfalls zulässig ist. Außergewöhnliche Aspekte der Integration sind fallbezogen nicht ersichtlich. Die sich aus Art. 8 Abs. 2 EMRK ergebenden öffentlichen Interessen überwiegen im vorliegenden Fall die gegenläufigen Interessen des Beschwerdeführers. Da es betreffend die mitgereiste Kernfamilie (Mutter und minderjährige Geschwister) des Beschwerdeführers ebenfalls Ausweisungsentscheidungen nach Polen gibt, ist auch in diesem Zusammenhang kein unzulässiger Eingriff in Art. 8 EMRK gegeben, da die Fortsetzung des Familienlebens in Polen möglich ist.Ungeachtet dessen ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, dass ein Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte im Hinblick auf die kurze Aufenthaltsdauer in Österreich aufgrund des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz jedenfalls zulässig ist. Außergewöhnliche Aspekte der Integration sind fallbezogen nicht ersichtlich. Die sich aus Artikel 8, Absatz 2, EMRK ergebenden öffentlichen Interessen überwiegen im vorliegenden Fall die gegenläufigen Interessen des Beschwerdeführers. Da es betreffend die mitgereiste Kernfamilie (Mutter und minderjährige Geschwister) des Beschwerdeführers ebenfalls Ausweisungsentscheidungen nach Polen gibt, ist auch in diesem Zusammenhang kein unzulässiger Eingriff in Artikel 8, EMRK gegeben, da die Fortsetzung des Familienlebens in Polen möglich ist.

Zusammengefasst stellt daher die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung des Beschwerdeführers weder eine Verletzung des Art. 8 EMRK noch ein "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK dar. Somit besteht kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO.Zusammengefasst stellt daher die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung des Beschwerdeführers weder eine Verletzung des Artikel 8, EMRK noch ein "real risk" einer Verletzung des Artikel 3, EMRK dar. Somit besteht kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO.

Die (Familien)Verfahren der Familienangehörigen des Beschwerdeführers haben ebenfalls eine Zurückweisung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG und eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ergeben. Die die Familienangehörigen betreffenden Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls abgewiesen.Die (Familien)Verfahren der Familienangehörigen des Beschwerdeführers haben ebenfalls eine Zurückweisung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG und eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ergeben. Die die Familienangehörigen betreffenden Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls abgewiesen.

3.4. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Polen:

Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG hat der Asylgerichtshof, wenn gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die Ausweisung nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG hat der Asylgerichtshof, wenn gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die Ausweisung nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

Dem Durchführungsbericht der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 17.07.2009 zufolge wurde der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in Vollstreckung der Ausweisung des Bundesasylamtes am 15.07.2009 - noch vor Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der gegenständlichen Beschwerde beim Asylgerichtshof am 10.07.2009 - nach Polen überstellt.Dem Durchführungsbericht der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 17.07.2009 zufolge wurde der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in Vollstreckung der Ausweisung des Bundesasylamtes am 15.07.2009 - noch vor Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der gegenständlichen Beschwerde beim Asylgerichtshof am 10.07.2009 - nach Polen überstellt.

Ausgehend davon hat der Asylgerichtshof zu prüfen, ob die vom Bundesasylamt getroffene Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides) zum Zeitpunkt der Erlassung (16.06.2009) rechtmäßig war. Zutreffend hat das Bundesasylamt dazu ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich waren, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig war noch - aus den unter Punkt II 3.3.d. dargestellten Gründen - eine Verletzung des Art. 8 EMRK vorlag. Der Beschwerdeführer würde auch gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Polen ausgewiesen werden. Darüber hinaus waren - aus den unter Punkt. II 3.3.a. dargestellten Gründen - auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ersichtlich. Die Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes ist daher - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung - nicht zu beanstanden. Die getroffene Ausweisung gilt § 10 Abs. 4 erster Satz AsylG als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat (im vorliegenden Fall: Polen). Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung rechtmäßig war.Ausgehend davon hat der Asylgerichtshof zu prüfen, ob die vom Bundesasylamt getroffene Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides) zum Zeitpunkt der Erlassung (16.06.2009) rechtmäßig war. Zutreffend hat das Bundesasylamt dazu ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ersichtlich waren, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig war noch - aus den unter Punkt römisch zwei 3.3.d. dargestellten Gründen - eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorlag. Der Beschwerdeführer würde auch gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Polen ausgewiesen werden. Darüber hinaus waren - aus den unter Punkt. römisch zwei 3.3.a. dargestellten Gründen - auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ersichtlich. Die Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes ist daher - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung - nicht zu beanstanden. Die getroffene Ausweisung gilt Paragraph 10, Absatz 4, erster Satz AsylG als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat (im vorliegenden Fall: Polen). Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung rechtmäßig war.

3.5. Es war somit spruchgemäß die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ergebnis war auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr gesondert einzugehen.

3.6. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, Familienverfahren, real risk, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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