Norm
AVG §69 Abs1Spruch
B11 308565-3/2009/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin Moritz als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Claudia Eigelsberger als Beisitzerin im Beisein des Schriftführers Mag. Martin Werner über den Antrag von XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, 5020 Salzburg, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Juni 2008, Zl. 308.565-C1/2E-VII/43/07, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin Moritz als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Claudia Eigelsberger als Beisitzerin im Beisein des Schriftführers Mag. Martin Werner über den Antrag von römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, 5020 Salzburg, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Juni 2008, Zl. 308.565-C1/2E-VII/43/07, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger, führt den im Spruch genannten Namen, gehört laut eigenen Angaben der Volksgruppe der Goraner an, ist moslemischen Glaubensbekenntnisses und war im Heimatstaat zuletzt im Dorf XXXX, Gemeinde Dragas, wohnhaft. Am 13. November 2005 reiste der Antragsteller illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.Der Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger, führt den im Spruch genannten Namen, gehört laut eigenen Angaben der Volksgruppe der Goraner an, ist moslemischen Glaubensbekenntnisses und war im Heimatstaat zuletzt im Dorf römisch 40 , Gemeinde Dragas, wohnhaft. Am 13. November 2005 reiste der Antragsteller illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
Am 23. November 2005 gab der Antragsteller vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers der serbischen Sprache als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er sich in seinem Heimatland nicht mehr sicher gefühlt habe. Die Albaner hätten ihn und seine Familie ständig provoziert. Seiner Frau, die im sechsten Monat schwanger gewesen sei, sei eine medizinische Behandlung verweigert worden. Selbst im Spital in Pristina seien sie nicht behandelt worden, da die Ärzte dort Albaner seien. Als diese erfahren hätten, dass sie Goraner seien, seien sie wieder weggeschickt worden. Die Ärzte hätten die Frau des Antragstellers nach Belgrad geschickt, wo sie auch ihr Kind bekommen habe. Da dieses eine starke Fehlstellung der Füße gehabt hätte, hätten sie in den Jahren 2000 - 2005 alle sechs Monate nach Belgrad ins Spital fahren müssen. Bei der letzten Fahrt am 12. März 2005 seien sie dann von vier bis fünf maskierten Männern angehalten worden, wobei der Antragsteller von diesen geschlagen worden sei. Eine Anzeige habe er deswegen nicht gemacht, weil er Angst gehabt habe, dass ihn die Männer sonst umbringen würden. Seit damals sei seine Frau traumatisiert.
Vom Bundesasylamt am 14. August 2006 im Beisein eines Dolmetschers der serbischen Sprache erneut einvernommen, wiederholte der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen. Zusätzlich führte er aus, dass er nicht mehr in den Kosovo zurück könne, da sein Kind eine ärztliche Behandlung benötige. Außerdem würden sich um ihre Dörfer albanische Siedlungen befinden. Die Familie könne dabei nicht auf ihren Feldern arbeiten, da sie ständig von den Albanern provoziert werden würde.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30. November 2006 wiederholte der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen. Zusätzlich führte er aus, dass er nicht zurück in den Kosovo wolle, da es für ihn und seine Familie dort keine Sicherheit und keinen Schutz durch die KFOR oder UNMIK gebe. Wer eine Anzeige bei der Polizei erstatte, bekomme große Schwierigkeiten mit den Albanern.
Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 6. Dezember 2006, Zahl: 05 19.398-BAE, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG (Spruchpunkt I.) abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Serbien, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. die Ausweisung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet ausgesprochen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Vorbringen unglaubwürdig sei. Weiters habe er nicht dartun können, dass ihm im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung drohe.Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 6. Dezember 2006, Zahl: 05 19.398-BAE, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Serbien, Provinz Kosovo, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. die Ausweisung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Vorbringen unglaubwürdig sei. Weiters habe er nicht dartun können, dass ihm im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung drohe.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat als damals zuständige Berufungsbehörde mit Bescheid vom 18. Juni 2008, Zl. 308.565-C1/2E-VII/43/07, gemäß § 7 i.V.m. § 8 AsylG mit der Maßgabe ab, dass Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: "Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen". Begründend hielt der unabhängige Bundesasylsenat fest, dass die von der Erstbehörde getroffene Würdigung der Beweise, insbesondere der Aussagen des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren, umfassend und schlüssig sei, weshalb sie der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt werde. Die Aufnahme weiterer Beweise sei wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich gewesen. Dem Antragsteller sei es nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass ihm in seinem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Im gesamten Asylverfahren fänden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG 2005 ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, könne nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden könne laut Ausführungen des unabhängigen Bundesasylsenates weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. Weder aus den Angaben des Antragstellers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat als damals zuständige Berufungsbehörde mit Bescheid vom 18. Juni 2008, Zl. 308.565-C1/2E-VII/43/07, gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG mit der Maßgabe ab, dass Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: "Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen". Begründend hielt der unabhängige Bundesasylsenat fest, dass die von der Erstbehörde getroffene Würdigung der Beweise, insbesondere der Aussagen des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren, umfassend und schlüssig sei, weshalb sie der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt werde. Die Aufnahme weiterer Beweise sei wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich gewesen. Dem Antragsteller sei es nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass ihm in seinem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Im gesamten Asylverfahren fänden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, könne nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden könne laut Ausführungen des unabhängigen Bundesasylsenates weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. Weder aus den Angaben des Antragstellers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 23. Juni 2008 zu eigenen Handen zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. Die Behandlung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Beschluss des VwGH vom 4. September 2008 abgelehnt.
Am 21. November 2008 brachte der Antragsteller beim Bundesasylamt erneut einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2008, hat das Bundesasylamt den "Antrag auf internationalen Schutz vom 21.11.2008 (...) gemäß § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen" (Spruchpunkt I) und den Antragsteller "gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen" (Spruchpunkt II). Gegen beide Spruchpunkte dieses Bescheides wurde durch den Vertreter des Antragstellers per Schriftsatz vom 23. Dezember 2008 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde unter anderem ausgeführt:Am 21. November 2008 brachte der Antragsteller beim Bundesasylamt erneut einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ein. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2008, hat das Bundesasylamt den "Antrag auf internationalen Schutz vom 21.11.2008 (...) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen" (Spruchpunkt römisch eins) und den Antragsteller "gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen" (Spruchpunkt römisch zwei). Gegen beide Spruchpunkte dieses Bescheides wurde durch den Vertreter des Antragstellers per Schriftsatz vom 23. Dezember 2008 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde unter anderem ausgeführt:
"1. Allein die schon seit rechtskräftiger Beendigung des ersten Asylverfahrens aufgetretene akute psychische Erkrankung der Ehefrau bzw. Mutter der drei Antragsteller, Frau XXXX, mit akuter Suizidalität und geschlossener Unterbringung in der LNK XXXX, stellt eine erst nach Rechtskraft der Vorentscheidungen entstandene, entscheidungsrelevante wesentliche neue Tatsache dar, die zur Gewährung von Asyl oder in eventu zu Gewährung von subsidiärem Schutz führen muss bzw. führen kann."1. Allein die schon seit rechtskräftiger Beendigung des ersten Asylverfahrens aufgetretene akute psychische Erkrankung der Ehefrau bzw. Mutter der drei Antragsteller, Frau römisch 40 , mit akuter Suizidalität und geschlossener Unterbringung in der LNK römisch 40 , stellt eine erst nach Rechtskraft der Vorentscheidungen entstandene, entscheidungsrelevante wesentliche neue Tatsache dar, die zur Gewährung von Asyl oder in eventu zu Gewährung von subsidiärem Schutz führen muss bzw. führen kann.
2. Es ist aber auch der Erstantragsteller (1.-ASt) XXXX unterdessen psychisch erkrankt, weil er die mannigfachen enormen psychischen Belastungen, denen er in den letzten Wochen und Monaten ausgesetzt war, nicht mehr ertragen kann. Die ganze familiäre Last liegt auf seinen Schultern, wobei auch er psychisch nicht gesund ist. Es liegt daher bei ihm zumindestens eine depressive Anpassungsstörung vor, die es ihm unmöglich machen würde, im Kosovo unter den dort zu erwartenden, extrem schwierigen Lebensbedingungen für sich und seine Familie zu sorgen und das überlebensnotwendige Existenzminimum durch Arbeitstätigkeit aufzubringen.2. Es ist aber auch der Erstantragsteller (1.-ASt) römisch 40 unterdessen psychisch erkrankt, weil er die mannigfachen enormen psychischen Belastungen, denen er in den letzten Wochen und Monaten ausgesetzt war, nicht mehr ertragen kann. Die ganze familiäre Last liegt auf seinen Schultern, wobei auch er psychisch nicht gesund ist. Es liegt daher bei ihm zumindestens eine depressive Anpassungsstörung vor, die es ihm unmöglich machen würde, im Kosovo unter den dort zu erwartenden, extrem schwierigen Lebensbedingungen für sich und seine Familie zu sorgen und das überlebensnotwendige Existenzminimum durch Arbeitstätigkeit aufzubringen.
Es droht daher aufgrund dieser Erkrankung der Ehefrau und des 1.-ASt und der zu erwartenden extremen sozialen und ökonomischen Verhältnisse im Kosovo allen drei Parteien im Falle einer Ausweisung und Abschiebung dorthin eine derart extreme Notlage, dass sie zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung nicht imstande wären und es ihnen auch unmöglich wäre, ihr "absolut notwendiges, allernotdürftigstes, überlebensnotwendiges Existenzminimum" aufzubringen und ins Verdienen zu bringen.
3. Eine Ausweisung der Betroffenen in den Kosovo verstößt eindeutig gegen Art 8 EMRK, weil derzeit eine Überstellungsfähigkeit der Ehefrau und Mutter, Frau XXXX nicht gegeben ist. Verwiesen wird auf den Kurzarztbericht der LNK XXXX sowie vor allem auf den psychiatrischen Befund und das Gutachten der Frau Dr.XXXX an das Bezirksgericht XXXX vom 30.11.2008.3. Eine Ausweisung der Betroffenen in den Kosovo verstößt eindeutig gegen Artikel 8, EMRK, weil derzeit eine Überstellungsfähigkeit der Ehefrau und Mutter, Frau römisch 40 nicht gegeben ist. Verwiesen wird auf den Kurzarztbericht der LNK römisch 40 sowie vor allem auf den psychiatrischen Befund und das Gutachten der Frau Dr.XXXX an das Bezirksgericht römisch 40 vom 30.11.2008.
Frau XXXX konnte bisher einen eigenständigen Asylantrag nicht stellen, da sie dazu gesundheitlich nicht in der Lage war, sondern in der LNK XXXX im geschlossenen Bereich untergebracht gewesen ist. Eine Ausweisung aller drei betroffenen Parteien aus Österreich würde daher in extremer Weise gegen Art 8 Abs.1 EMRK verstoßen und lässt sich auch nicht durch einen der in Art 8 Abs.2 EMRK geregelten Eingriffsvorbehalte rechtfertigen.Frau römisch 40 konnte bisher einen eigenständigen Asylantrag nicht stellen, da sie dazu gesundheitlich nicht in der Lage war, sondern in der LNK römisch 40 im geschlossenen Bereich untergebracht gewesen ist. Eine Ausweisung aller drei betroffenen Parteien aus Österreich würde daher in extremer Weise gegen Artikel 8, Absatz eins, EMRK verstoßen und lässt sich auch nicht durch einen der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK geregelten Eingriffsvorbehalte rechtfertigen.
4. Die nunmehr bei Frau XXXX festgestellte akute psychische Erkrankung ist ein schwerwiegendes Indiz dafür, dass der Eingriffsvorfall vom 12.03.2005, welchen Herr XXXX im ersten Asylverfahren als Flucht- und Asylgrund geltend gemacht hat, tatsächlich stattgefunden hat und Frau XXXX als Folge dieses Ereignisses ein schweres psychisches Trauma erlitten hat und nunmehr an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet.4. Die nunmehr bei Frau römisch 40 festgestellte akute psychische Erkrankung ist ein schwerwiegendes Indiz dafür, dass der Eingriffsvorfall vom 12.03.2005, welchen Herr römisch 40 im ersten Asylverfahren als Flucht- und Asylgrund geltend gemacht hat, tatsächlich stattgefunden hat und Frau römisch 40 als Folge dieses Ereignisses ein schweres psychisches Trauma erlitten hat und nunmehr an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet.
5. Es liegt daher auch bei dem beschwerdeführenden (bf) Kind XXXX eine psychische Erkrankung mit physischen Krankheitsbegleiterscheinungen vor. Dies wurde auch anlässlich der Einvernahme vom 09.12.2008 im Detail erörtert. XXXX leidet unter psychischen Belastungsstörungen. Sie kann die derzeitige Belastungssituation kaum ertragen und äußert sich dies darin, dass das Kind dauernd weint. XXXX realisiert die Gefahr einer Abschiebung in den Kosovo und hat dies bei dem Kind enorme Ängste hervorgerufen.5. Es liegt daher auch bei dem beschwerdeführenden (bf) Kind römisch 40 eine psychische Erkrankung mit physischen Krankheitsbegleiterscheinungen vor. Dies wurde auch anlässlich der Einvernahme vom 09.12.2008 im Detail erörtert. römisch 40 leidet unter psychischen Belastungsstörungen. Sie kann die derzeitige Belastungssituation kaum ertragen und äußert sich dies darin, dass das Kind dauernd weint. römisch 40 realisiert die Gefahr einer Abschiebung in den Kosovo und hat dies bei dem Kind enorme Ängste hervorgerufen.
(...)
10. Aus all dem ergibt sich, dass auch in Bezug auf das zweitantragstellende Kind seit rechtskräftiger Beendigung des ersten Asylverfahrens wesentliche neue Tatsachen entstandenen sind, die einer Abschiebung in den Kosovo rechtlich entgegen stehen und daher die Zulässigkeit der gegenständlichen, neuerlichen Asylanträge bedingen.
11. Ein weiteres neues Faktum stellen die vom 1.-ASt geschilderten Krankheitserescheinungen dar, die das Vorliegen einer psychischen Erkrankung indizieren: Danach sieht der Bf1 immer wieder Bilder vom damaligen Verfolgungsvorfall vom 12.03.2005. Er leidet unter Schlaflosigkeit, wacht immer wieder auf und träumt von seinen Erlebnissen im Kosovo.
12. Verwiesen wird weiters auf die Stellungnahme des Rechtsvertreters anlässlich der niederschriftlichen Befragung des XXXX vom 09.12.2008, Seite 4 und 5 des Protokolls.12. Verwiesen wird weiters auf die Stellungnahme des Rechtsvertreters anlässlich der niederschriftlichen Befragung des römisch 40 vom 09.12.2008, Seite 4 und 5 des Protokolls.
13. Betreffend der Eignung der in Rede stehenden, neuen, erst nach Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidungen im Vorverfahren entstanden Tatsachen, eine andere, für die anstragstellenden Parteien günstigere Entscheidung über ihren Asylantrag hervorzubringen, wird geltend gemacht, dass bei den antragstellenden Parteien eine besondere Verwundbarkeit und Verletzbarkeit nicht nur aufgrund ihres Gesundheitszustandes, sondern auch aufgrund ihrer Zugehörigkeit ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Goraner im Kosovo besteht. Diese Minderheit muss unter äußerst schwierigen Lebensbedingungen ihr Überleben im Kosovo sichern. Die Minderheitenangehörigen sprechen kein albanisch, werden von der albanischen Zivilbevölkerung mehrheitlich angefeindet und haben es mit einem äußerst schwierigen, feindseligen Lebensumfeld zu tun.
Dies stellt jedoch für die psychisch kranken Angehörigen der Familie XXXX einen weiteren Belastungsfaktor dar, welcher zur Folge hat, dass die Betroffenen im Falle einer Abschiebung in den Kosovo unmöglich psychisch gesunden könnten, sondern Gefahr laufen, dass die bei ihnen bereits jetzt vorliegenden psychischen Erkrankungen sich weiter verschlimmern und letztendlich zur Folge haben könnten, dass sich z.B. die Ehefrau des 1.-ASt im Kosovo wirklich das Leben nehmen würde.Dies stellt jedoch für die psychisch kranken Angehörigen der Familie römisch 40 einen weiteren Belastungsfaktor dar, welcher zur Folge hat, dass die Betroffenen im Falle einer Abschiebung in den Kosovo unmöglich psychisch gesunden könnten, sondern Gefahr laufen, dass die bei ihnen bereits jetzt vorliegenden psychischen Erkrankungen sich weiter verschlimmern und letztendlich zur Folge haben könnten, dass sich z.B. die Ehefrau des 1.-ASt im Kosovo wirklich das Leben nehmen würde.
Dies kann aber auch asylrechtlich - insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK - keinesfalls verantwortet werden."Dies kann aber auch asylrechtlich - insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK - keinesfalls verantwortet werden."
Der Beschwerde waren zudem mehrere Unterlagen und Dokumente beigelegt, die die Integration des Beschwerdeführers sowie dessen Familie und den Gesundheitszustand seiner Ehefrau und Tochter belegen sollen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12. Jänner 2009, GZ. B11 308565-2/2009-2E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die in dem bekämpften Bescheid verfügte Ausweisung des Antragstellers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ersatzlos behoben (Spruchpunkt II.). Begründend führte der Asylgerichtshof dazu aus:Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12. Jänner 2009, GZ. B11 308565-2/2009-2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die in dem bekämpften Bescheid verfügte Ausweisung des Antragstellers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte der Asylgerichtshof dazu aus:
"(...)
Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Juni 2008, Zl. 308.565-C1/2E-VII/43/07, der am 23. Juni 2008 durch Zustellung in Rechtskraft erwuchs.
(...)
Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz im Zuge seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt zu Protokoll, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten (s. BAA-Akt, S. 55) und er alle Probleme bereits in seinem ersten Asylverfahren angeführt habe. Eine neue Sachlage, die asylrelevante Gründe betrifft, wurde somit seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und es fanden sich auch keinerlei Anhaltspunkte, eine maßgebliche Änderung der Umstände im Herkunftsland des Beschwerdeführers anzunehmen.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychischen Beeinträchtigungen erscheinen vor dem Hintergrund der vorgelegten Bestätigung eines in XXXX ansässigen Neuropsychiaters (s. BAA-Akt, S. 135 - 143) sowie der äußerst problematischen familiären Situation, nicht zuletzt aufgrund des Gesundheitszustandes seiner Gattin, glaubwürdig. Auch ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass Änderungen im Bereich des subsidiären Schutzes nunmehr durch neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht werden können und der Fremde nach der anzuwendenden Rechtslage nicht mehr auf die Möglichkeit der Antragstellung bei der Fremdenpolizeibehörde nach § 50 i.V.m. § 51 Abs. 5 FPG verwiesen werden darf (siehe Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 627). Jedoch ist dem Bundesasylamt beizupflichten, wenn es ausführt, dass der Beschwerdeführer lediglich Umstände geltend macht, die bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23. Juni 2008 während des ersten Asylverfahrens bestanden haben und diese demzufolge nicht geeignet sind, eine neuerliche Sachentscheidung zu begründen (s. BAA-Bescheid, S. 14 f.). Lediglich ergänzend ist daher auszuführen, dass selbst unter der hypothetischen Annahme, die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers seien erst nach der Rechtskraft des o.g. Bescheides des Bundesasylamtes aufgetreten, dieser Umstand wohl keine Änderung des Sachverhaltes begründen würde, die den Schluss zuließe, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten könnte. Diese Beurteilung ergibt sich vor dem Hintergrund der ständigen Judikatur des VfGH und des UBAS als Vorgängerbehörde des Asylgerichtshofes (s. die auch im bekämpften Bescheid zitierten Entscheidungen: UBAS 26.02.2008, Zl. 317.726-1/3E-XVII/55/08; UBAS 19.05.2008. Zl. 240.699-2/2E-VII/43/08; VfGH 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) sowie der - sehr restriktiven - Rechtsprechung des EGMR zu Art 3 EMRK (s. die Auflistung relevanter Entscheidungen in AsylGH vom 04.08.2008, GZ. E10 313.376-1/2008-34E) vor allem aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch die Vorlage der angeführten Bestätigung seines Neuropsychiaters aus XXXX selbst eine Behandlungsmöglichkeit seiner psychischen Beschwerden in seinem Heimatstaat aufgezeigt hat.Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychischen Beeinträchtigungen erscheinen vor dem Hintergrund der vorgelegten Bestätigung eines in römisch 40 ansässigen Neuropsychiaters (s. BAA-Akt, S. 135 - 143) sowie der äußerst problematischen familiären Situation, nicht zuletzt aufgrund des Gesundheitszustandes seiner Gattin, glaubwürdig. Auch ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass Änderungen im Bereich des subsidiären Schutzes nunmehr durch neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht werden können und der Fremde nach der anzuwendenden Rechtslage nicht mehr auf die Möglichkeit der Antragstellung bei der Fremdenpolizeibehörde nach Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 5, FPG verwiesen werden darf (siehe Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 627). Jedoch ist dem Bundesasylamt beizupflichten, wenn es ausführt, dass der Beschwerdeführer lediglich Umstände geltend macht, die bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23. Juni 2008 während des ersten Asylverfahrens bestanden haben und diese demzufolge nicht geeignet sind, eine neuerliche Sachentscheidung zu begründen (s. BAA-Bescheid, S. 14 f.). Lediglich ergänzend ist daher auszuführen, dass selbst unter der hypothetischen Annahme, die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers seien erst nach der Rechtskraft des o.g. Bescheides des Bundesasylamtes aufgetreten, dieser Umstand wohl keine Änderung des Sachverhaltes begründen würde, die den Schluss zuließe, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten könnte. Diese Beurteilung ergibt sich vor dem Hintergrund der ständigen Judikatur des VfGH und des UBAS als Vorgängerbehörde des Asylgerichtshofes (s. die auch im bekämpften Bescheid zitierten Entscheidungen: UBAS 26.02.2008, Zl. 317.726-1/3E-XVII/55/08; UBAS 19.05.2008. Zl. 240.699-2/2E-VII/43/08; VfGH 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) sowie der - sehr restriktiven - Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK (s. die Auflistung relevanter Entscheidungen in AsylGH vom 04.08.2008, GZ. E10 313.376-1/2008-34E) vor allem aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch die Vorlage der angeführten Bestätigung seines Neuropsychiaters aus römisch 40 selbst eine Behandlungsmöglichkeit seiner psychischen Beschwerden in seinem Heimatstaat aufgezeigt hat.
Da sohin nicht ersichtlich ist, dass ein neuer Sachverhalt bzw. eine neue Rechtslage vorliegt, hat das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Privat- oder Familienleben der Berufungswerberin darstellt (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben.Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Privat- oder Familienleben der Berufungswerberin darstellt (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben.
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kelin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kelin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Das Asylverfahren ist, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Es liegt kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben ist, vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor, woraus sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden ergibt. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.
Im gegenständlichen Fall ist unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer mit seiner Gattin und seinen beiden Töchtern ein Familienleben führt, womit eine Ausweisung lediglich dann keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben bedeuten würde, wenn die gesamte Familie von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen wäre (vgl. AsylGH vom 04.08.2008, GZ. E10 313.376-1/2008-34E). Dieser Umstand ist also gleichermaßen als Vorfrage zu klären. Hierbei ist hinsichtlich der Gattin des Beschwerdeführers festzuhalten, dass diese selbst keinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Juni 2008, Zl. 308.566-C1/2E-VII/43/07, wurde sie "aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen". Die zitierte Entscheidung erwuchs durch ordnungsgemäße Zustellung am 23. Juni 2008 in Rechtskraft. Als Ausfluß der Rechtskraft einer Entscheidung ist die Bindungswirkung der betreffenden Entscheidung zu sehen. Diese Bindungswirkung besteht nur im Rahmen der (von der hL angenommenen) Grenzen der Rechtskraft:Im gegenständlichen Fall ist unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer mit seiner Gattin und seinen beiden Töchtern ein Familienleben führt, womit eine Ausweisung lediglich dann keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben bedeuten würde, wenn die gesamte Familie von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen wäre vergleiche AsylGH vom 04.08.2008, GZ. E10 313.376-1/2008-34E). Dieser Umstand ist also gleichermaßen als Vorfrage zu klären. Hierbei ist hinsichtlich der Gattin des Beschwerdeführers festzuhalten, dass diese selbst keinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Juni 2008, Zl. 308.566-C1/2E-VII/43/07, wurde sie "aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen". Die zitierte Entscheidung erwuchs durch ordnungsgemäße Zustellung am 23. Juni 2008 in Rechtskraft. Als Ausfluß der Rechtskraft einer Entscheidung ist die Bindungswirkung der betreffenden Entscheidung zu sehen. Diese Bindungswirkung besteht nur im Rahmen der (von der hL angenommenen) Grenzen der Rechtskraft:
"Sie bezieht sich nur auf die Personen, die Parteien des Verfahrens waren, in dem die Vorfrage entschieden wurde, und sie besteht nur, solange sich die für die Entscheidung der Vorfrage maßgebliche Sach- und Rechtslage seit Ergehen der Vorfrageentscheidung nicht geändert hat." (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht³, S. 145). Hinsichtlich der Gattin des Beschwerdeführers hat sich im vorliegenden Fall die Sachlage jedoch unzweifelhaft geändert: Im Zuge des Festnahmeversuchs der BPD Linz/Fremdenpolizei erlitt diese laienhaft erkennbar einen Kreislaufzusammenbruch und wurde sodann in ein Krankenhaus verbracht (s. die Meldung der PI XXXX vom 21. November 2008). Aus dem Kurzarztbericht der Landes-Nervenklinik XXXX vom 12. Dezember 2008 (BAA-Akt, S. 263) sowie vor allem aus dem psychiatrischen Befund und Gutachten vom 30. November 2008 (BAA-Akt, S. 277 - 285) ergibt sich eine akute Suizidalität bzw. zumindest eine erhebliche Selbstgefährdung, womit eine Abschiebung der Gattin des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Entscheidung über die Ausweisung des Beschwerdeführers ausgeschlossen scheint. Die nunmehrige Verfügung einer Ausweisung würde damit eine Verletzung des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK bedeuten, weshalb die im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung ersatzlos zu beheben war."Sie bezieht sich nur auf die Personen, die Parteien des Verfahrens waren, in dem die Vorfrage entschieden wurde, und sie besteht nur, solange sich die für die Entscheidung der Vorfrage maßgebliche Sach- und Rechtslage seit Ergehen der Vorfrageentscheidung nicht geändert hat." (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht³, S. 145). Hinsichtlich der Gattin des Beschwerdeführers hat sich im vorliegenden Fall die Sachlage jedoch unzweifelhaft geändert: Im Zuge des Festnahmeversuchs der BPD Linz/Fremdenpolizei erlitt diese laienhaft erkennbar einen Kreislaufzusammenbruch und wurde sodann in ein Krankenhaus verbracht (s. die Meldung der PI römisch 40 vom 21. November 2008). Aus dem Kurzarztbericht der Landes-Nervenklinik römisch 40 vom 12. Dezember 2008 (BAA-Akt, S. 263) sowie vor allem aus dem psychiatrischen Befund und Gutachten vom 30. November 2008 (BAA-Akt, S. 277 - 285) ergibt sich eine akute Suizidalität bzw. zumindest eine erhebliche Selbstgefährdung, womit eine Abschiebung der Gattin des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Entscheidung über die Ausweisung des Beschwerdeführers ausgeschlossen scheint. Die nunmehrige Verfügung einer Ausweisung würde damit eine Verletzung des Rechts auf Familienleben nach Artikel 8, EMRK bedeuten, weshalb die im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung ersatzlos zu beheben war.
(...)"
Mit Schriftsatz vom 9. Jänner 2009 stellte der Antragsteller den nunmehr gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme seines mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Juni 2008, Zl. 308.565-C1/2E-VII/43/07, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens. Dieser Antrag wird mit nachstehenden Ausführungen begründet:
"1.
Frühestens am Samstag, den 27.12.2008, ist den Antragstellern (Ast) die diesem Schriftsatz beiliegende Urkunde, nämlich beglaubigte Übersetzung aus dem Serbischen der Prof. XXXX vom 27.12.2008 zugänglich und benützbar geworden. Das übersetzte Dokument ist eine "Benachrichtigung" der Gemeinde XXXX, Vorstand: XXXX, vom 24.12.2008, Zl. 03/296-08, welche folgenden Wortlaut hat:Frühestens am Samstag, den 27.12.2008, ist den Antragstellern (Ast) die diesem Schriftsatz beiliegende Urkunde, nämlich beglaubigte Übersetzung aus dem Serbischen der Prof. römisch 40 vom 27.12.2008 zugänglich und benützbar geworden. Das übersetzte Dokument ist eine "Benachrichtigung" der Gemeinde römisch 40 , Vorstand: römisch 40 , vom 24.12.2008, Zl. 03/296-08, welche folgenden Wortlaut hat:
"BENACHRICHTIGUNG für die Menschen aus dem Gebiet XXXX, die ihre Häuser wegen Unsicherheit in Bezug auf ihr Vermögen und in Bezug auf ihr Leben nach dem Jahr 1999 verlassen haben:"BENACHRICHTIGUNG für die Menschen aus dem Gebiet römisch 40 , die ihre Häuser wegen Unsicherheit in Bezug auf ihr Vermögen und in Bezug auf ihr Leben nach dem Jahr 1999 verlassen haben:
Wir sind der Meinung, dass die Rückkehr erschwert ist, als erstens wegen der Unsicherheit bezüglich des familiären Vermögens, als zweitens wegen der Unfähigkeit der Institutionen, auf menschenwürdige Art dem Rückkehrer XXXX, aus dem Dorf XXXX, Hilfe zu leisten.Wir sind der Meinung, dass die Rückkehr erschwert ist, als erstens wegen der Unsicherheit bezüglich des familiären Vermögens, als zweitens wegen der Unfähigkeit der Institutionen, auf menschenwürdige Art dem Rückkehrer römisch 40 , aus dem Dorf römisch 40 , Hilfe zu leisten.
Bis jetzt sind keine der zahlreichen Einbrüche und Plünderungen der Privathäuser und des Viehs, welche die Hauptquellen für die Existenz der Einwohner ausmachen, gelöst worden.
Es besteht großer Druck auf die Eltern der schulpflichtigen Kinder seitens der kosovarischen Institutionen, dass die Ausbildung in der Sprache erfolgen soll, die sie bis jetzt nicht gesprochen haben. Diese Programm ermöglicht unseren Kindern nicht als adäquate Ausbildung in der Muttersprache, was ein Versuch der Assimilierung der goranischen Kinder darstellt.
Wegen dieser Umstände sind wir der Meinung, dass die Rückkehr der Familie XXXX unsicher und menschenunwürdig, und dass ihr Verweilen auf dem Gebiet XXXX unmöglich wäre.Wegen dieser Umstände sind wir der Meinung, dass die Rückkehr der Familie römisch 40 unsicher und menschenunwürdig, und dass ihr Verweilen auf dem Gebiet römisch 40 unmöglich wäre.
In der Hoffnung, dass Sie für die Familie Verständnis zeigen und unsere Benachrichtigung akzeptieren, bedanken wir uns für ihr Verständnis.
Gemeinde XXXXGemeinde römisch 40
Vorstand: XXXX"
Beweis: die beglaubigte Übersetzung, welche per E-mal dem Rechtsvertreter am 29.12.2008 zugegangen ist.
2.
Rechtsanwalt Dr. Mory vertritt in einem anderen Asylverfahren die goranische Flüchtlingsfamilie XXXX und XXXX samt Angehörige. (Asylverfahren AZ: 04 18 712-BAE u.a.)Rechtsanwalt Dr. Mory vertritt in einem anderen Asylverfahren die goranische Flüchtlingsfamilie römisch 40 und römisch 40 samt Angehörige. (Asylverfahren AZ: 04 18 712-BAE u.a.)
Die Asylwerber XXXX und XXXX haben frühestens am 17.12.2008 zwei wesentliche neue Beweismittel über die tatsächliche Sicherheitssituation für Angehörige der goranischen Volksgruppe im Gebiet von XXXX (Gemeinde Dragash) erhalten. Es handelt sich dabei um zwei Urkunden, nämlichDie Asylwerber römisch 40 und römisch 40 haben frühestens am 17.12.2008 zwei wesentliche neue Beweismittel über die tatsächliche Sicherheitssituation für Angehörige der goranischen Volksgruppe im Gebiet von römisch 40 (Gemeinde Dragash) erhalten. Es handelt sich dabei um zwei Urkunden, nämlich
Urkunde Nr. 1:
Hiebei handelt es sich um eine Bestätigung des Gemeindetags XXXX ausgestellt am 12.12.2008, Geschäftszahl XXXX, unterfertigt vom Vorsitzenden des Gemeindetags XXXX. Diese Urkunde trägt den Titel, "Bestätigung über die Lage in der Gemeinde XXXX" und legt detailliert da, dass sich die Sicherheitssituation für die Bevölkerung von XXXX nach dem Eintreffen der internationalen Sicherheitskräfte nicht gebessert hat, sondern zahlreiche Anschläge auf die Persönlichkeiten und das Vermögen der Goraner stattgefunden haben. Bestätigt wird weiters, dass "vor dem Errichten der vorübergehenden Institutionen von Kosovo 55 Explosionsvorrichtungen gelegt, 255 bewaffnete Plünderungen, drei Morde auf dem Gebiet von XXXX und noch acht Morde im Gebiet von Kosovo und XXXX begangen und bei all diesen Untaten der Goraner die Opfer gewesen sind. Weiters wird ausgeführt, dass auf dem gesamten Gebiet von Kosovo und XXXX den Goranern das Vermögen, private Gewerbebetriebe, für welche die Goraner das Vermögen, private Gewerbebetriebe, für welche die Goraner in diesem Gebiet bekannt sind, beschlagnahmt wurden und damit die Ernährung ihrer Familien unmöglich gemacht worden ist. Bestätigt wird auch, dass bis zum heutigen Tag kein einziger Fall dieser Untaten bei Gericht aufgeklärt wurde und bisher noch niemand für diese Untaten bestraft worden ist. Schließlich wird in der Urkunde auch ausgeführt, dass "derzeit hoher Druck auf die Eltern von Schülern ausgeübt wird, dass ihre Kinder nicht in serbischer Sprache unterrichtet werden". Damit werde das Recht auf freie Möglichkeit der Eltern genommen, für ihre Kinder die Sprache zu wählen, in welcher ihr Kind die Ausbildung erwerben wird. Bestätigt wird, dass die Drohungen so weit gehen, dass auch mit physischer Liquidierung der Eltern gedroht wird. Bestätigt wird weiters, dass sich der Druck auch in der Verhinderung der Ausbildung niederschlägt, weil den Kindern ein normaler Ausbildungsprozess nicht ermöglicht wird und bei jeden Versuch, das für die Kinder eine Toilette errichtet wird, diese niedergerissen und die Kinder keine Möglichkeit haben, diese Toilette auf humane Weise zu nutzen.Hiebei handelt es sich um eine Bestätigung des Gemeindetags römisch 40 ausgestellt am 12.12.2008, Geschäftszahl römisch 40 , unterfertigt vom Vorsitzenden des Gemeindetags römisch 40 . Diese Urkunde trägt den Titel, "Bestätigung über die Lage in der Gemeinde XXXX" und legt detailliert da, dass sich die Sicherheitssituation für die Bevölkerung von römisch 40 nach dem Eintreffen der internationalen Sicherheitskräfte nicht gebessert hat, sondern zahlreiche Anschläge auf die Persönlichkeiten und das Vermögen der Goraner stattgefunden haben. Bestätigt wird weiters, dass "vor dem Errichten der vorübergehenden Institutionen von Kosovo 55 Explosionsvorrichtungen gelegt, 255 bewaffnete Plünderungen, drei Morde auf dem Gebiet von römisch 40 und noch acht Morde im Gebiet von Kosovo und römisch 40 begangen und bei all diesen Untaten der Goraner die Opfer gewesen sind. Weiters wird ausgeführt, dass auf dem gesamten Gebiet von Kosovo und römisch 40 den Goranern das Vermögen, private Gewerbebetriebe, für welche die Goraner das Vermögen, private Gewerbebetriebe, für welche die Goraner in diesem Gebiet bekannt sind, beschlagnahmt wurden und damit die Ernährung ihrer Familien unmöglich gemacht worden ist. Bestätigt wird auch, dass bis zum heutigen Tag kein einziger Fall dieser Untaten bei Gericht aufgeklärt wurde und bisher noch niemand für diese Untaten bestraft worden ist. Schließlich wird in der Urkunde auch ausgeführt, dass "derzeit hoher Druck auf die Eltern von Schülern ausgeübt wird, dass ihre Kinder nicht in serbischer Sprache unterrichtet werden". Damit werde das Recht auf freie Möglichkeit der Eltern genommen, für ihre Kinder die Sprache zu wählen, in welcher ihr Kind die Ausbildung erwerben wird. Bestätigt wird, dass die Drohungen so weit gehen, dass auch mit physischer Liquidierung der Eltern gedroht wird. Bestätigt wird weiters, dass sich der Druck auch in der Verhinderung der Ausbildung niederschlägt, weil den Kindern ein normaler Ausbildungsprozess nicht ermöglicht wird und bei jeden Versuch, das für die Kinder eine Toilette errichtet wird, diese niedergerissen und die Kinder keine Möglichkeit haben, diese Toilette auf humane Weise zu nutzen.
Es enthält daher diese Bestätigung zahlreicher Detailfakten, die für die Beurteilung der konkreten und individuellen Sicherheitssituation der beiden 1.- und 2.-Ast im Rückkehrfalle von Relevanz und Bedeutung sind.
Urkunde Nr. 2
Die zweite Urkunde ist eine Mitteilung des Gemeindesenats der Gemeinde XXXX, unterfertigt vom Vorsitzenden XXXX, vom 15.12.2008, Zahl XXXX, in welchem die Sicherheitseinschätzung zum Ausdruck gebracht wird, dass es für die Menschen im Gebiet von XXXX, welche kriegsbeteiligt waren bzw. welche bei der Polizei auf dem Gebiet in der Mitte, wo vorwiegend Albaner leben, mobilisiert gewesen sind und welche direkte Kontakte mit den Zivilisten gehabt haben, keine Garantie für die Rückkehr und das Aufrechterhalten der Rückkehr gibt. Bestätigt wird, dass es "in unserer Gemeinde keine Person gibt, welche bei der Polizei mobilisiert oder Polizeimitglied gewesen ist, welche im Zeitpunkt der Kriegsaktivitäten im Jahre 1999 arbeitsmäßig engagiert war". Deswegen sind die Verfasser der Meinung, dass die Rückkehr der Familie XXXX nicht sicher sei.Die zweite Urkunde ist eine Mitteilung des Gemeindesenats der Gemeinde römisch 40 , unterfertigt vom Vorsitzenden römisch 40 , vom 15.12.2008, Zahl römisch 40 , in welchem die Sicherheitseinschätzung zum Ausdruck gebracht wird, dass es für die Menschen im Gebiet von römisch 40 , welche kriegsbeteiligt waren bzw. welche bei der Polizei auf dem Gebiet in der Mitte, wo vorwiegend Albaner leben, mobilisiert gewesen sind und welche direkte Kontakte mit den Zivilisten gehabt haben, keine Garantie für die Rückkehr und das Aufrechterhalten der Rückkehr gibt. Bestätigt wird, dass es "in unserer Gemeinde keine Person gibt, welche bei der Polizei mobilisiert oder Polizeimitglied gewesen ist, welche im Zeitpunkt der Kriegsaktivitäten im Jahre 1999 arbeitsmäßig engagiert war". Deswegen sind die Verfasser der Meinung, dass die Rückkehr der Familie römisch 40 nicht sicher sei.
Beweis: Die beiden vorgenannten Urkunden.
3.
Die 2.Ast XXXX leidet auf Grund der Ereignisse im Kosovo an einer psychischen Störung von Krankheitswert, die als Depression oder als schwere depressive Anpassungsstörung einzustufen ist und zur Folge hat, dass bei der 2.Ast .immer wieder suizidale Tendenzen auftreten.Die 2.Ast römisch 40 leidet auf Grund der Ereignisse im Kosovo an einer psychischen Störung von Krankheitswert, die als Depression oder als schwere depressive Anpassungsstörung einzustufen ist und zur Folge hat, dass bei der 2.Ast .immer wieder suizidale Tendenzen auftreten.
Die Ursachen dieser Erkrankung sind in der Belastungssituation zu erblicken, welche die 2.Ast aus asylrelevanten Gründen im Kosovo vor der Flucht ausgesetzt gewesen ist.
Diese Erkrankung war jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylsenats vom 18.06.2008, Zl. 308 566, bereits existent und vorhanden. Sie ist nach Vorliegen der Ablehnungsentscheidung des VwGH aggraviert, und zwar in der Weise, dass die 2.Ast akut suizidal geworden ist und in der Zeit vom 21.11.2008 bis zum 12.12.2008 in der Lanesnervenklinik XXXX stationär behandelt werden musste.Diese Erkrankung war jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylsenats vom 18.06.2008, Zl. 308 566, bereits existent und vorhanden. Sie ist nach Vorliegen der Ablehnungsentscheidung des VwGH aggraviert, und zwar in der Weise, dass die 2.Ast akut suizidal geworden ist und in der Zeit vom 21.11.2008 bis zum 12.12.2008 in der Lanesnervenklinik römisch 40 stationär behandelt werden musste.
Vorgelegt werden dazu der Kurzarztbericht der Landesnervenklinik vom 12.12.2008 sowie sowie das psychiatrische Gutachten der Dr. XXXX vom 30.11.2008.Vorgelegt werden dazu der Kurzarztbericht der Landesnervenklinik vom 12.12.2008 sowie sowie das psychiatrische Gutachten der Dr. römisch 40 vom 30.11.2008.
4.
Es liegt aber auch beim Kind XXXX eine psychische Störung von Krankheitswert vor, die auch eine Folge der belastenden und traumatisierenden Erlebnisse im Herkunftsland Kosovo ist. Dazu wird vorgelegt die psychotherapeutische Stellungnahme der Psychotherapeutin Dr. XXXX vom 02.12.2008.Es liegt aber auch beim Kind römisch 40 eine psychische Störung von Krankheitswert vor, die auch eine Folge der belastenden und traumatisierenden Erlebnisse im Herkunftsland Kosovo ist. Dazu wird vorgelegt die psychotherapeutische Stellungnahme der Psychotherapeutin Dr. römisch 40 vom 02.12.2008.
5.
Im wiederaufzunehmenden Verfahren wurde die Bedrohungs- und Belastungssituation der Ast im Kosovo falsch eingeschätzt. Die zweitinstanzlichen Entscheidungen beruhen auf einer vollständigen kritiklosen Übernahme der Ablehnungsbegründungen in den Erstbescheiden. Damit hat die Berufungsbehörde auch eine negative Beweiswürdigungs- und Glaubwürdigkeitsbeurteilung im Bescheid des BA Eisenstadt, Z. 05 19.398-BAE, zur Gänze übernommen.
Bei den Feststellungen zur allgemeinen Lage der goranischen Minderheit hat sich das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, vor allem auf einen Erhebungsbericht der österreichischen Botschaft in Belgrad, Außenstelle Pristina, gestützt, welcher jedoch unrichtig ist und die tatsächliche Bedrohungslage der goranischen Minderheiten-Angehörigen nicht richtig einschätzt.
Unter Bedachtnahme auf die nunmehr hervorgekommenen, neuen Beweismittel ist es jedenfalls möglich, zu einer anderen, der Wirklichkeit näher kommenden Einschätzung der tatsächlichen Sicherheits-, Bedrohungs- und Verfolgungsexponiertheit der goranischen Minderheiten im Kosovo zu gelangen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die neu hervorgekommenen Beweismittel betreffend der schon bis Sommer 2008 existent gewesenen tatsächlichen, allgemeinen Bedrohungslage hervorgekommenen, gleichfalls den Zeitraum bis Sommer 2008 betreffenden psychologischen Befunde, Krankengeschichten und Beurteilungen geeignet sind, zu einer für die Ast günstigeren Entscheidung der Asylrechts- oder Refoulmentfrage hinsichtlich der Beweiswürdigungsfrage - also der Frage, ob das Vorbringen der Ast zu den fluchtauslösenden Verfolgungsereignissen glaubhaft ist - zu führen.
Es ist daher in Bezug auf die antragsgegenständlichen neuen Tatsachen und Beweismittel, welche als solche bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind (sogenannte "nova reperta") die Wiederaufnahmetauglichkeit im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG gegeben.Es ist daher in Bezug auf die antragsgegenständlichen neuen Tatsachen und Beweismittel, welche als solche bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind (sogenannte "nova reperta") die Wiederaufnahmetauglichkeit im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG gegeben.
Da diese Beweismittel und neuen Tatsachen auch rechtzeitig innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG geltend gemacht und vorgetragen wurden, erweist sich der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag als zulässig.Da diese Beweismittel und neuen Tatsachen auch rechtzeitig innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG geltend gemacht und vorgetragen wurden, erweist sich der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag als zulässig.
Die antragsgegenständlichen Beweismittel und Urkunden werden unter einem vorgelegt."
Die in dem zitierten Antrag genannten Beweise, Urkunden und Bescheinigungsmittel waren dem eingebrachten Schriftsatz beigelegt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Diese Bestimmung tritt gemäß § 28 Abs. 5 Z. 1 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 rückwirkend ab dem 1. Juli 2008 in Kraft.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Diese Bestimmung tritt gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, rückwirkend ab dem 1. Juli 2008 in Kraft.
Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gem. § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem. Mit 1. Juli 2008 hat der Gesetzgeber den Asylgerichtshof als unabhängige Kontrollinstanz in Asylsachen eingerichtet. Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Art. 129c ff. B-VG. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 1 B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Laut Z. 4 leg. cit. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Der Asylgerichtshof ist damit eindeutig als Nachfolgeinstitution des unabhängigen Bundesasylsenates konzipiert und somit für den vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Juni 2008, Zl. 308.565-C1/2E-VII/43/07, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zuständig.Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem. Mit 1. Juli 2008 hat der Gesetzgeber den Asylgerichtshof als unabhängige Kontrollinstanz in Asylsachen eingerichtet. Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Artikel 129 c, ff. B-VG. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Laut Ziffer 4, leg. cit. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Der Asylgerichtshof ist damit eindeutig als Nachfolgeinstitution des unabhängigen Bundesasylsenates konzipiert und somit für den vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Juni 2008, Zl. 308.565-C1/2E-VII/43/07, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zuständig.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus vergleiche VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren vergleiche VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).
Zur Begründung des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Juni 2008, Zl. 308.565-C1/2E-VII/43/07, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wurden seitens des Vertreters des Antragstellers zunächst eine beglaubigte Übersetzung aus dem Serbischen einer angeblichen "Benachrichtigung" der Gemeinde XXXX betreffend die Familie des Antragstellers selbst und zwei Urkunden bezüglich einer anderen goranischen Flüchtlingsfamilie vorgelegt. Während die genannte Benachrichtigung auf den 24. Dezember 2008 datiert ist, wurden die beiden Urkunden am 12. und am 15. Dezember 2008 ausgestellt. Damit handelt es sich bei all diesen Dokumenten jedoch nicht um Beweismittel, die im Sinne der Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG - dem einzigen in Betracht kommenden Tatbestand des § 69 Abs. 1 AVG - neu hervorgekommen und sohin zum Zeitpunkt des Asylverfahrens bereits vorgelegen sind (sog. nova reperta), sondern um Beweismittel, welche erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens des Antragstellers entstanden sind. Die dargebrachten Dokumente vermögen demnach eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht zu begründen.Zur Begründung des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Juni 2008, Zl. 308.565-C1/2E-VII/43/07, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wurden seitens des Vertreters des Antragstellers zunächst eine beglaubigte Übersetzung aus dem Serbischen einer angeblichen "Benachrichtigung" der Gemeinde römisch 40 betreffend die Familie des Antragstellers selbst und zwei Urkunden bezüglich einer anderen goranischen Flüchtlingsfamilie vorgelegt. Während die genannte Benachrichtigung auf den 24. Dezember 2008 datiert ist, wurden die beiden Urkunden am 12. und am 15. Dezember 2008 ausgestellt. Damit handelt es sich bei all diesen Dokumenten jedoch nicht um Beweismittel, die im Sinne der Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG - dem einzigen in Betracht kommenden Tatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, AVG - neu hervorgekommen und sohin zum Zeitpunkt des Asylverfahrens bereits vorgelegen sind (sog. nova reperta), sondern um Beweismittel, welche erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens des Antragstellers entstanden sind. Die dargebrachten Dokumente vermögen demnach eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht zu begründen.
Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen bezüglich der Ehefrau des Antragstellers, wonach sich die bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Juni 2008 bestehende krankheitswerte psychische Störung nach Vorliegen des Ablehnungsbeschlusses des VwGH "aggraviert" habe und die Ehegattin suizidal geworden sei. Wie der Asylgerichtshof nämlich in seinem Erkenntnis vom 20. Februar 2009, GZ. B11 308566-2/2009/3E, betreffend die Gattin des Antragstellers erkannte, stellt die gravierende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eine - nachträgliche - wesentliche Änderung der Sachlage dar, die zwar eine neue Sache, nicht jedoch eine Wiederaufnahme zu begründen vermag.
Hinsichtlich der Tochter des Antragsstellers bleibt schließlich festzuhalten, dass sich der Antrag auf Wiederaufnahme hier insofern als verspätet erweist, als die in ihrem Verwaltungsakt aufliegende psychotherapeutische Stellungnahme, auf welche in dem nunmehr zu behandelnden Antrag auf Wiedereinsetzung verwiesen wird (dem Antrag angeschlossen ist sie jedoch nicht), auf den 2. Dezember 2008 datiert ist. Die zweiwöchige Frist des § 69 Abs. 2 AVG war somit zum Antragszeitpunkt der Wiederaufnahme am 9. Jänner 2009 bereits abgelaufen. Lediglich ergänzend ist daher anzumerken, dass der Asylgerichtshof bereits in dem die Tochter des Antragstellers betreffenden Erkenntnis vom 12. Jänner 2009, GZ. B11 308567-2/2009-2E, folgende Ausführungen machte: "[A]us der o.a. psychotherapeutischen Stellungnahme bezüglich der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass das "Versorgungsangebot" in Österreich "für ihren Gesundheitszustand unumgänglich und notwendig" ist, "ihre weiteren Entwicklungsschritte zu fördern". Die Gefährdung der Förderung von Entwicklungsschritten erreicht aber vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur keine Eingriffsintensität, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK befürchten lässt. Zudem scheint eine Behandlungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland schon von vornherein gegeben. So hat schließlich bereits der Vater der Beschwerdeführerin in seinem Verfahren durch die Vorlage einer Stellungnahme seines Neuropsychiaters aus XXXX selbst eine Behandlungsmöglichkeit psychischer Beschwerden im Heimatstaat der Beschwerdeführerin aufgezeigt". Selbst unter der Annahme, dass sich der Antrag auf Wiederaufnahme im Hinblick auf die psychologischen Beeinträchtigungen der älteren Tochter des Antragstellers nicht als verspätet erweisen würde, ergibt sich also, dass die Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes voraussichtlich nicht einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.Hinsichtlich der Tochter des Antragsstellers bleibt schließlich festzuhalten, dass sich der Antrag auf Wiederaufnahme hier insofern als verspätet erweist, als die in ihrem Verwaltungsakt aufliegende psychotherapeutische Stellungnahme, auf welche in dem nunmehr zu behandelnden Antrag auf Wiedereinsetzung verwiesen wird (dem Antrag angeschlossen ist sie jedoch nicht), auf den 2. Dezember 2008 datiert ist. Die zweiwöchige Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG war somit zum Antragszeitpunkt der Wiederaufnahme am 9. Jänner 2009 bereits abgelaufen. Lediglich ergänzend ist daher anzumerken, dass der Asylgerichtshof bereits in dem die Tochter des Antragstellers betreffenden Erkenntnis vom 12. Jänner 2009, GZ. B11 308567-2/2009-2E, folgende Ausführungen machte: "[A]us der o.a. psychotherapeutischen Stellungnahme bezüglich der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass das "Versorgungsangebot" in Österreich "für ihren Gesundheitszustand unumgänglich und notwendig" ist, "ihre weiteren Entwicklungsschritte zu fördern". Die Gefährdung der Förderung von Entwicklungsschritten erreicht aber vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur keine Eingriffsintensität, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK befürchten lässt. Zudem scheint eine Behandlungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland schon von vornherein gegeben. So hat schließlich bereits der Vater der Beschwerdeführerin in seinem Verfahren durch die Vorlage einer Stellungnahme seines Neuropsychiaters aus römisch 40 selbst eine Behandlungsmöglichkeit psychischer Beschwerden im Heimatstaat der Beschwerdeführerin aufgezeigt". Selbst unter der Annahme, dass sich der Antrag auf Wiederaufnahme im Hinblick auf die psychologischen Beeinträchtigungen der älteren Tochter des Antragstellers nicht als verspätet erweisen würde, ergibt sich also, dass die Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes voraussichtlich nicht einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die im Wiederaufnahmeantrag angeführten Beweismittel bzw. Gründe vermögen daher keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund zu bilden. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 69 AVG nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.Die im Wiederaufnahmeantrag angeführten Beweismittel bzw. Gründe vermögen daher keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund zu bilden. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des Paragraph 69, AVG nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die vorliegende Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Die vorliegende Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
Beweise, Familienverfahren, neu entstandene Tatsache, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
28.08.2009