TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/28 B5 405504-1/2009

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Veröffentlicht am 28.07.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B5 405.504-1/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde vonXXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2009, FZ. 06 11.993-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1 und 2, 10 Abs 1 AsylG 2005 i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins und 2, 10 Absatz eins, AsylG 2005 i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft im Dorf XXXX in der Großgemeinde Podujevë, reiste am 05.11.2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.11.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft im Dorf römisch 40 in der Großgemeinde Podujevë, reiste am 05.11.2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.11.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.11.2006 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen an, dass er im Krieg Kriegsverletzungen sowie eine posttraumatische Belastungsstörung davongetragen habe. Da er im Kosovo keine ausreichende ärztliche Versorgung gehabt habe, habe er einen Arzt in Deutschland aufsuchen wollen. Er werde in seinem Heimatland nicht politisch verfolgt. Er habe in Deutschland einen Asylantrag stellen wollen. Im Herkunftsland würden sich seine Eltern, seine Lebensgefährtin V, ein gemeinsames Kind sowie vier Schwestern aufhalten. Weitere vier Geschwister seien in Deutschland aufhältig.Im Rahmen der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.11.2006 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen an, dass er im Krieg Kriegsverletzungen sowie eine posttraumatische Belastungsstörung davongetragen habe. Da er im Kosovo keine ausreichende ärztliche Versorgung gehabt habe, habe er einen Arzt in Deutschland aufsuchen wollen. Er werde in seinem Heimatland nicht politisch verfolgt. Er habe in Deutschland einen Asylantrag stellen wollen. Im Herkunftsland würden sich seine Eltern, seine Lebensgefährtin römisch fünf, ein gemeinsames Kind sowie vier Schwestern aufhalten. Weitere vier Geschwister seien in Deutschland aufhältig.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 24.01.2007 sowie am 14.03.2007 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache im Wesentlichen an, dass er im Krieg (1998-1999) einfacher Soldat bei der UÇK gewesen sei und aufgrund der Kriegserlebnisse - er habe viele Leute gesehen, die massakriert worden seien sowie viele Freunde in seinen Armen sterben sehen - traumatisiert. Nach dem Krieg sei er zum TMK, dem offiziellen kosovarischen Militär, übernommen worden, wo er bis 2004 aktiv gewesen sei und offiziell immer noch dazu gehöre. Er sei aber psychisch nicht mehr zum Dienst in der Lage gewesen. Das TMK würde aber erwarten, dass er wiederkomme, wenn er gesund sei. Dieser Erwartung könne der Beschwerdeführer aber aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen. Bezüglich seiner Traumatisierung sei er im Kosovo in regelmäßiger ärztlicher Betreuung gewesen und habe die empfohlene Therapie durchgeführt. Nunmehr würde auch die AKSh von ihm verlangen, dass er für diese illegale Gruppierung arbeite. Die AKSh habe ihn zwei bzw. vier oder fünf Mal aufgefordert, sich ihr anzuschließen. Der Beschwerdeführer habe ihnen auch seine Befunde bezüglich der Traumatisierung gezeigt und habe sich auf seinen psychischen Gesundheitszustand herausreden können. Als sie am 10.10.2006 erneut gekommen wären, und ihm angedroht hätten, ihn das nächste Mal mit Gewalt mitzunehmen, habe er den Kosovo verlassen.

Der Beschwerdeführer legte unter anderem einen bis zum 31.12.2007 gültigen Lichtbildausweis vor, der ihn als Mitglieder der aktiven Reserve der TMK ausweist. Weiters legte der Beschwerdeführer drei Befunde aus dem Jahr 2004, 2005 und 2006, wonach er an einem Posttraumatischen Stresssyndrom und einem depressiven Krankheitsbild, resultierend aus Kriegserlebnissen im Jahr 1999, leide. Laut letzten Befund aus dem Jahr 2006 befinde sich der Beschwerdeführer seit Jänner 2004 in psychiatrischer Behandlung, wobei einen medikamentöse Therapie sowie zweimal pro Woche eine individuelle Psychotherapie angewendet worden sei. Einem Schreiben des Referenten des Bundesasylamts an eine Betreuerin der Caritas vom 14.03.2007 ist weiters zu entnehmen, dass in Erfahrung gebracht werden konnte, dass dieXXXXus einer Lebensgemeinschaft stammende Tochter des Beschwerdeführers vor zwei Wochen verstorben sei.

Bezüglich des Beschwerdeführers wurden zwei medizinische Befunde einer österreichischen Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie aus dem Jahr 2007 vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, wobei als Therapie mit Mirtabene 30 mg abends, Dominal 80 mg bei Schlafstörungen und Xanor 0,5 mg maximal drei Mal täglich als Bedarfsmedikation bei extremer Anspannung sowie eine psychotherapeutische Betreuung empfohlen wurde. Zur gleichen Diagnose gelangte auch der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. M in seinem vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Befund vom 31.05.2007, wobei eine psychotherapeutische Traumabehandlung sowie eine medikamentöse Behandlung mittels Neuroleptika und Antidepressiva empfohlen wurde. Zum "Status psychicus" des Beschwerdeführers wurde ausgeführt:

"bewusstseinsklar; zeitlich, örtlich u. zur Person voll orientiert; Gedächtnis und Erinnerung unauffällig; Aufmerksamkeit u. Konzentration unauffällig; Intelligenz und Kritikfähigkeit unauffällig; formale und inhaltliche Denkstörungen im Sinne von Gedankenkreisen um traumatische Erlebnisse, auch nächtliche Träume in diesem Bereich; keine Ich-Störung; Stimmung deutlich gedrückt; Antrieb gedrückt; massiv vermindert affizierbar und wenn praktisch nur im Negativen; keine akute Suizidalität; keine SMG; massive Ein- und Durchschlafstörungen.

Nach entsprechendem Ersuchen durch das Bundesasylamt wurden seitens eines österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo Ermittlungen durchgeführt, die zum Ergebnis kamen, dass der Beschwerdeführer vom XXXX bis 2002 im KPC TMK aktiv gewesen sei, und ab 2002 der Reserve der KPC TMK angehört habe. Er sei bei allen Mobilisierungsübungen anwesend gewesen, zuletzt im November 2006. Der Auskunftsperson seien keine Vorfälle über den Beschwerdeführer bekannt.Nach entsprechendem Ersuchen durch das Bundesasylamt wurden seitens eines österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo Ermittlungen durchgeführt, die zum Ergebnis kamen, dass der Beschwerdeführer vom römisch 40 bis 2002 im KPC TMK aktiv gewesen sei, und ab 2002 der Reserve der KPC TMK angehört habe. Er sei bei allen Mobilisierungsübungen anwesend gewesen, zuletzt im November 2006. Der Auskunftsperson seien keine Vorfälle über den Beschwerdeführer bekannt.

Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2007, FZ. 06 11.993-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.10.2008 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass die angebliche verbale Bedrohung durch AKSh-Aktivisten nicht asylrelevant sei und der Beschwerdeführer, wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe, sich diesbezüglich um Schutz an die kosovarischen und internationalen Sicherheitskräfte wenden könne, wobei diese schutzwillig und -fähig seien. Darüber hinaus sei dieses Vorbringen auch insofern nicht glaubwürdig, als die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Anzahl der Besuche der AKSh Mitglieder bei ihm zwischen der Einvernahme am 24.01.2007 sowie am 14.03.2007 erheblich abweichen würden und zudem bei den Ermittlungen hinsichtlich der AKSh keinerlei Hinweise für aktuelle konkrete Aktivitäten bzw. Rekrutierungsversuche dieser Organisation wahrzunehmen gewesen seien. Zur Zuerkennung von subsidiären Schutz an den Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass aus den fachärztliche Befund vom 31.05.2007 entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung, die sich im Falle einer Abschiebung in den Kosovo verstärken und zu einer Retraumatisierung und Chronifizierung des Leidens führen würde, leide. Neben der dauerhaften medikamentösen Behandlung sei eine psychotherapeutische Traumabehandlung erforderlich.Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2007, FZ. 06 11.993-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.10.2008 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass die angebliche verbale Bedrohung durch AKSh-Aktivisten nicht asylrelevant sei und der Beschwerdeführer, wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe, sich diesbezüglich um Schutz an die kosovarischen und internationalen Sicherheitskräfte wenden könne, wobei diese schutzwillig und -fähig seien. Darüber hinaus sei dieses Vorbringen auch insofern nicht glaubwürdig, als die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Anzahl der Besuche der AKSh Mitglieder bei ihm zwischen der Einvernahme am 24.01.2007 sowie am 14.03.2007 erheblich abweichen würden und zudem bei den Ermittlungen hinsichtlich der AKSh keinerlei Hinweise für aktuelle konkrete Aktivitäten bzw. Rekrutierungsversuche dieser Organisation wahrzunehmen gewesen seien. Zur Zuerkennung von subsidiären Schutz an den Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass aus den fachärztliche Befund vom 31.05.2007 entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung, die sich im Falle einer Abschiebung in den Kosovo verstärken und zu einer Retraumatisierung und Chronifizierung des Leidens führen würde, leide. Neben der dauerhaften medikamentösen Behandlung sei eine psychotherapeutische Traumabehandlung erforderlich.

Mit Urteil vom XXXX, des Straflandesgerichts Salzburg, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 129 Abs. 1, 15 Abs. 1 StGB wegen versuchten Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil vom römisch 40 , des Straflandesgerichts Salzburg, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, 15, Absatz eins, StGB wegen versuchten Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt rechtskräftig verurteilt.

2. Mit Schreiben vom 23.10.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung. In einer Stellungnahme vom 11.11.2008 führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit seiner Lebensgefährtin K zusammenlebe und eine baldige Eheschließung beabsichtigt sei. Seine Lebensgefährtin verfüge über eine Niederlassungsbewilligung. Er selbst habe nach seiner Enthaftung eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit als Metallhilfsarbeiter angenommen. Bezüglich seiner Verurteilung führte er aus, dass er dabei nur in einer untergeordneten Rolle beteiligt gewesen sei und seine Tat zutiefst bereue. Falls erforderlich, sei der Beschwerdeführer bereit, ein aktuelles psychiatrisches Gutachten vorzulegen, um nachzuweisen, dass er nach wie vor an einer psychischen Störung leide. Der Beschwerdeführer spreche bereits gut Deutsch und beabsichtige in Kürze zur Vervollständigung seiner Deutschkenntnisse einen entsprechenden Kurs zu besuchen. Dem Schreiben wurde unter anderem als Nachweis für seine Erwerbstätigkeit Lohnzettel von Jänner bis zum August 20008 sowie vom Oktober 2008 beigelegt.

In weiterer Folge wurde eine fachärztliche Stellungnahme vom 14.01.2009 des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. M vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer sein Leben in die Hand genommen hätte, inzwischen ein fixe Anstellung und eine Lebensgefährtin gefunden habe, was dazu geführt habe, dass die Medikamenteneinnahme reduziert werden habe können. Andererseits würden nach wie vor Flashbacks sowie eine labile psychopathologische Längsschnittsituation bestehen, wobei bei Beziehungsschwierigkeiten innerhalb der Familie, Verwandtschaft oder auch am Arbeitsplatz eine hochgradige Rückfallgefährdung bestehen würde. Eine Psychotherapie habe mangels Deutschkenntnissen des Patienten noch nicht begonnen werden können. Die Deutschkenntnisse würden zwar dafür reichen, am Arbeitsplatz tätig zu sein, aber nicht um eine Traumatherapie mit ihm durchzuführen. Als weitere Maßnahme habe der Beschwerdeführer eine Dominalmedikation abends erhalten und beabsichtige eine neuerliche Aufnahme des Deutschkurses zwecks Verbesserung seiner diesbezüglichen Fähigkeiten, um dann frühestens im Sommer eine Therapie beginnen zu können. Der Status psychicus vom 14.01.2009 des Beschwerdeführers wurde wie folgt beschrieben: "bewusstseinsklar;

zeitlich, örtlich u. zur Person voll orientiert; Gedächtnis und Erinnerung unauffällig; Aufmerksamkeit u. Konzentration unauffällig;

Intelligenz und Kritikfähigkeit unauffällig; keine formalen und inhaltlichen Denkstörungen; keine Ich-Störung; Stimmung gedrückt aber gegenüber dem letzten Mal deutlich gebessert; Antrieb normal;

im Positiven wie im Negativen deutlich besser affizierbar; aber nach wie vor labil; keine akute Suizidalität; keine SMG; Schlaf unterschiedlich, teilweise nach wie vor sehr schlecht mit Albträumen.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 17.02.2009 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache im Wesentlichen vor, dass er wegen seines psychischen Zustands Beruhigungsmittel nehme (Dominal Forte). Er nehme die Tabletten nicht regelmäßig bzw. täglich, da er sonst nicht arbeitsfähig wäre. Er mache keine Psychotherapie, er arbeite die ganze Zeit. Zu Dr. M sei der Beschwerdeführer drei oder viermal gegangen, wobei ihm dieser die Medikamente verschrieben habe. Der Beschwerdeführer nehme die Medikamente nicht täglich, sondern nur bei Bedarf. Dr. M verschreibe ihm aber die Medikamente in größerer Menge, damit der Beschwerdeführer nicht immer zu ihm hinfahren müsse. Bezüglich seiner Verurteilung wegen eines Einbruchsdiebstahls gab der Beschwerdeführer an, dass er die österreichische Gastfreundschaft nicht missbrauche, aber in schlechte Kreise geraten sei, die ihn ausgenutzt hätten. Er fühle sich von diesen falschen Freunden missbraucht. Trotz seines schlechten Gesundheitszustands wolle er weiter in Österreich arbeiten. Es sei eine schwere Arbeit (Metallhilfsarbeiter) und kein Österreicher wolle diese machen. Er arbeite dennoch, um nicht irgendwelche Hilfen in Anspruch zu nehmen. Im Dezember 2008 habe er nun auch seine Lebensgefährtin geheiratet. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde vor. Im Kosovo habe er auch zusätzliche Probleme und es gehe ihm gesundheitlich nicht so gut. Er würde im Kosovo vielleicht eine Arbeit finden, aber er sei traumatisiert und es gehe ihm gesundheitlich nicht gut.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 20.02.2009 wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem rechtsfreundlichen Vertreter bekannt gegeben, dass ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des gewährten Status eines subsidiären Schutzberechtigten eingeleitet worden sei. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Grund- und medizinischen Versorgung insbesondere bezüglich traumatisierter Personen im Kosovo zu Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu eingeräumt.

In einer Stellungnahme vom 05.03.2009 führte der rechtsfreundliche Vertreter für den Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass letzterer eine panische Angst vor der Rückkehr in den Kosovo habe, weil er sich der AKSh anschließen würde müssen. Der Beschwerdeführer würde sich nach wie vor in einer Behandlung von Dr. M, einem Facharzt für für Psychiatrie und Neurologie, befinden. Darüber hinaus wäre es für den Beschwerdeführer nahezu unmöglich, in der Republik Kosovo einer geregelten Arbeit nachzugehen, ohne dabei eine Gefahr für Leib und Leben sowie die körperliche Unversehrtheit befürchten zu müssen. Sein Lebensunterhalt sowie weiteres Überleben sei in keiner Weise gesichert, da die Eltern des Beschwerdeführers über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügen würden. Da der Beschwerdeführer zwei Jahre in Österreich zugebracht habe, bestehe auch seitens der Freunde keine Unterstützungsmöglichkeit. Außerdem leide der Beschwerdeführer unter großen psychischen Problemen, welche behandelt werden müssten. Der Beschwerdeführer sei seit 2006 in Österreich aufhältig und habe seit 2008 immer legal gearbeitet. Er spreche gut Deutsch, kenne die österreichische Kultur und habe sich in die Gesellschaft sozial und wirtschaftlich eingegliedert. Außerdem habe der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin K geheiratet und lebe mit dieser in einer Wohnung zusammen. Aufgrund der Arbeitslosigkeit im Kosovo wäre es dem Beschwerdeführer zudem nicht möglich, sofort eine Arbeit zu finden, um sich die notwendige psychiatrische Behandlung und Medikamente leisten zu können.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2007, FZ. 06 11.993-BAS, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), wobei ihm gleichzeitig die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit. entzogen wurde (Spruchpunkt II.) und gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner ursprünglichen Antragstellung diese im Wesentlichen mit seinem schlechten gesundheitlichen Zustand begründet habe, welchen er im Kosovo nicht in adäquater Weise behandeln lassen hätte können. Das Bundesasylamt habe seine Entscheidung, dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zu gewähren damit begründet, dass eine dauerhafte medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers notwendig sei. Wie die nunmehr zur Sache erhobenen Umstände zeigen würden, habe der Beschwerdeführer jedoch das ihm amtswegig eingeräumte Aufenthaltsrecht nicht adäquat genutzt. So habe er laut eigenen Angaben keine Therapie in Anspruch genommen, weil er die ganze Zeit arbeiten würde. Im Zuge der Befragung habe auch nicht erhoben werden können, dass der Beschwerdeführer permanent und regelmäßig irgendwelche spezifisch auf sein Leiden abgestimmte Medikamente eingenommen hätte. Hervorgekommen sei, dass er fallweise und nur bei Bedarf "Dominal forte" verwende, ein "schlafanstoßendes Mittel", wobei bereits im Arztbrief vom 20.04.2007 einer österreichischen Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Zusammenhang mit Dominal von einer Einnahmeempfehlung bei Schlafstörungen die Rede gewesen sei. Angesichts der Angaben des Beschwerdeführers könne auch nicht davon gesprochen werden, dass er in regelmäßiger Behandlung durch den Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. M stehe, wobei sich diese Beziehung auf in weiteren Abständen durchgeführte Verschreibungen von Dominal in größeren Mengen beschränke. Somit könne aber nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer eine zwar bestehende psychische Einschränkung lediglich als willkommenes Mittel zum Zweck vorgeschoben habe, um den Aufenthalt in Österreich missbräuchlich ausschließlich als Möglichkeit der Verbesserung der wirtschaftlichen Lebensbedingungen zu nutzen. Eine Behandlung der gesundheitlichen Einschränkung habe der Beschwerdeführer bis heute nicht in adäquater Form in Anspruch genommen. Unabhängig davon hätten aber auch die getroffenen aktuellen Länderfeststellungen ergeben, dass sich unter Verarbeitung der jüngsten Vergangenheit eine öffentliche Bewusstseinsänderung im Gesundheitsapparat im Hinblick auf die Betreuung psychischer Krankheiten und insbesondere Kriegstraumatisierungen im Kosovo manifestiert habe, die dazu geführt habe, dass mittlerweile eine Vielzahl von Therapiemöglichkeiten und stationären Einrichtungen, die den international üblichen medizinischen Standard entsprechen würden, bestehen würden.3. Mit dem nunmehr angefochtenen im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2007, FZ. 06 11.993-BAS, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), wobei ihm gleichzeitig die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. entzogen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner ursprünglichen Antragstellung diese im Wesentlichen mit seinem schlechten gesundheitlichen Zustand begründet habe, welchen er im Kosovo nicht in adäquater Weise behandeln lassen hätte können. Das Bundesasylamt habe seine Entscheidung, dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zu gewähren damit begründet, dass eine dauerhafte medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers notwendig sei. Wie die nunmehr zur Sache erhobenen Umstände zeigen würden, habe der Beschwerdeführer jedoch das ihm amtswegig eingeräumte Aufenthaltsrecht nicht adäquat genutzt. So habe er laut eigenen Angaben keine Therapie in Anspruch genommen, weil er die ganze Zeit arbeiten würde. Im Zuge der Befragung habe auch nicht erhoben werden können, dass der Beschwerdeführer permanent und regelmäßig irgendwelche spezifisch auf sein Leiden abgestimmte Medikamente eingenommen hätte. Hervorgekommen sei, dass er fallweise und nur bei Bedarf "Dominal forte" verwende, ein "schlafanstoßendes Mittel", wobei bereits im Arztbrief vom 20.04.2007 einer österreichischen Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Zusammenhang mit Dominal von einer Einnahmeempfehlung bei Schlafstörungen die Rede gewesen sei. Angesichts der Angaben des Beschwerdeführers könne auch nicht davon gesprochen werden, dass er in regelmäßiger Behandlung durch den Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. M stehe, wobei sich diese Beziehung auf in weiteren Abständen durchgeführte Verschreibungen von Dominal in größeren Mengen beschränke. Somit könne aber nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer eine zwar bestehende psychische Einschränkung lediglich als willkommenes Mittel zum Zweck vorgeschoben habe, um den Aufenthalt in Österreich missbräuchlich ausschließlich als Möglichkeit der Verbesserung der wirtschaftlichen Lebensbedingungen zu nutzen. Eine Behandlung der gesundheitlichen Einschränkung habe der Beschwerdeführer bis heute nicht in adäquater Form in Anspruch genommen. Unabhängig davon hätten aber auch die getroffenen aktuellen Länderfeststellungen ergeben, dass sich unter Verarbeitung der jüngsten Vergangenheit eine öffentliche Bewusstseinsänderung im Gesundheitsapparat im Hinblick auf die Betreuung psychischer Krankheiten und insbesondere Kriegstraumatisierungen im Kosovo manifestiert habe, die dazu geführt habe, dass mittlerweile eine Vielzahl von Therapiemöglichkeiten und stationären Einrichtungen, die den international üblichen medizinischen Standard entsprechen würden, bestehen würden.

4. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurden in der Beschwerdeschrift die Entscheidungsgründe des Bundesasylamts zusammengefasst und inhaltlich die bereist in der Stellungnahme vom 05.03.2009 ausgeführten Argumente wiederholt. Weiters wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt die Aberkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten damit begründet hätte, dass der Beschwerdeführer keine Therapie gemacht hätte, sondern nur Medikamente eingenommen hätte. Im Bezug auf die von der Behörde angenommene Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass eine solche im Bereich der Gewährung bzw. Anerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht bestehe und auch nicht analog abgeleitet werden könne Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer an der Verbesserung seines psychischen Zustands durch die Einnahme der ihm verordneten Medikamente mitgewirkt habe und die Medikamentation weiterhin regelmäßig einnehme. Auch habe das Bundesasylamt unzureichende Ermittlungen bezüglich der sozialen und familiären Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Existenzgrundlage im Kosovo durchgeführt, und seien auch die Feststellungen zur Gesundheitsversorgung im Kosovo nicht zutreffend, da aufgrund der finanziell äußerst schlechten Lage des kosovarischen Staates auch das Gesundheitssystem im Argen liege. In diesem Zusammenhang wurde auf Berichte aus dem Jahr 2005 bis einschließlich Juni 2007 verwiesen.

2. Aufgrund des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses und war zuletzt im Heimatstaat in einem Dorf in der Großgemeinde Podujevë wohnhaft. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2007, FZ. 06 11.993-BAS, gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.10.2008 erteilt. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer aktuell bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre oder werden könnte. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit dem obengenannten Bescheid eine nennenswerte Therapie durchgeführt oder begonnen hat. Weiters weist der aktuelle "status psychicus" des Beschwerdeführers zum Vergleichszeitraum von vor etwa eineinhalb Jahren deutliche Verbesserungen auf. Der Beschwerdeführer ist in seiner Tätigkeit als Metallhilfsarbeiter arbeitsfähig. Er ist seit Dezember 2008 mit einer kosovarischen Staatsbürgerin verheiratet, die in Österreich über ein Aufenthaltsrecht verfügt. Der Beschwerdeführer wurde im April 2008 in Zusammenhang mit einem versuchten Einbruchsdiebstahl rechtskräftig zu einer bedingten Haftstrafe von 6 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses und war zuletzt im Heimatstaat in einem Dorf in der Großgemeinde Podujevë wohnhaft. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2007, FZ. 06 11.993-BAS, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.10.2008 erteilt. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer aktuell bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre oder werden könnte. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit dem obengenannten Bescheid eine nennenswerte Therapie durchgeführt oder begonnen hat. Weiters weist der aktuelle "status psychicus" des Beschwerdeführers zum Vergleichszeitraum von vor etwa eineinhalb Jahren deutliche Verbesserungen auf. Der Beschwerdeführer ist in seiner Tätigkeit als Metallhilfsarbeiter arbeitsfähig. Er ist seit Dezember 2008 mit einer kosovarischen Staatsbürgerin verheiratet, die in Österreich über ein Aufenthaltsrecht verfügt. Der Beschwerdeführer wurde im April 2008 in Zusammenhang mit einem versuchten Einbruchsdiebstahl rechtskräftig zu einer bedingten Haftstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Die Feststellungen stützen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren sowie auf vorgelegte Dokumente, an deren Echtheit keine Zweifel bestehen. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesasylamts zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert .

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 29/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 75 Abs. 6 Asylgesetz 2005 gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, Asylgesetz 2005 gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.

Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 9 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):2. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):

2.1. Laut § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Ziffer 1); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3).2.1. Laut Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen (Ziffer 1); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3).

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Bei Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG sind somit zwei Anwendungsfälle zu unterscheiden. Beim nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiären Schutz wird auf eine Änderung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung abgestellt, wobei dieser Tatbestand eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände verlangt (vgl. dazu auch Art 16 Abs. 2 StatusRL). Der andere Anwendungsfall stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nie vorgelegen haben. Dieser Anwendungsfall sieht somit die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vor, die sich aber zumindest sinngemäß an Voraussetzungen wie etwa in § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG zu orientieren hat, umso mehr, als Art. 19 der StatusRL, die mangels Umsetzung in das österreichische Recht jedenfalls zur Auslegung des § 9 heranzuziehen wäre, den besprochenen Anwendungsfall an derartige Voraussetzungen bindet (vgl dazu Putzer/Rohrböck, Asylrecht -Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007], Rz 224, 227). Gemäß Art. 19 Abs. 3 lit b StatusRL erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren.Bei Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG sind somit zwei Anwendungsfälle zu unterscheiden. Beim nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiären Schutz wird auf eine Änderung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung abgestellt, wobei dieser Tatbestand eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände verlangt vergleiche dazu auch Artikel 16, Absatz 2, StatusRL). Der andere Anwendungsfall stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nie vorgelegen haben. Dieser Anwendungsfall sieht somit die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vor, die sich aber zumindest sinngemäß an Voraussetzungen wie etwa in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu orientieren hat, umso mehr, als Artikel 19, der StatusRL, die mangels Umsetzung in das österreichische Recht jedenfalls zur Auslegung des Paragraph 9, heranzuziehen wäre, den besprochenen Anwendungsfall an derartige Voraussetzungen bindet vergleiche dazu Putzer/Rohrböck, Asylrecht -Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007], Rz 224, 227). Gemäß Artikel 19, Absatz 3, Litera b, StatusRL erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren.

2.2. Grundsätzlich ist bereits vorweg festzustellen, dass aktuell kein Grund erkannt werden kann, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Ausweisung in sein Herkunftsland einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt sein könnte.2.2. Grundsätzlich ist bereits vorweg festzustellen, dass aktuell kein Grund erkannt werden kann, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Ausweisung in sein Herkunftsland einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt sein könnte.

Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der beschwerdeführenden Partei ist auf die ständige Judikatur des EGMR zu verweisen. Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 2 Mai 1997, Reports 1997-III, § 49. In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert. An dieser hohen Anforderung werden vergleichbare Fälle mit regelmäßig negativem Ausgang gemessen. Im psychiatrischen Bereich kann als richtungsweisende Entscheidung weiterhin Bensaid v. the United Kingdom, no. 44599/98, § 38, ECHR 2001-I, angesehen werden, in dem die Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person nach Algerien mehrheitlich für zulässig erklärt wurde. Aus der jüngeren Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergibt sich, dass selbst schwerwiegende psychischen Erkrankungen nur in Ausnahmefällen geeignet sind, eine Außerlandesschaffung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen zu lassen. In diesem Zusammenhang sei auf eine Reihe von Entscheidungen verwiesen, in denen bisher keine derart außergewöhnlichen Umstände, die mit einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 146/1996/767/964) vergleichbar wären, angenommen wurden (vgl. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der beschwerdeführenden Partei ist auf die ständige Judikatur des EGMR zu verweisen. Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 2 Mai 1997, Reports 1997-III, Paragraph 49, In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert. An dieser hohen Anforderung werden vergleichbare Fälle mit regelmäßig negativem Ausgang gemessen. Im psychiatrischen Bereich kann als richtungsweisende Entscheidung weiterhin Bensaid v. the United Kingdom, no. 44599/98, Paragraph 38,, ECHR 2001-I, angesehen werden, in dem die Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person nach Algerien mehrheitlich für zulässig erklärt wurde. Aus der jüngeren Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergibt sich, dass selbst schwerwiegende psychischen Erkrankungen nur in Ausnahmefällen geeignet sind, eine Außerlandesschaffung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen zu lassen. In diesem Zusammenhang sei auf eine Reihe von Entscheidungen verwiesen, in denen bisher keine derart außergewöhnlichen Umstände, die mit einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 146/1996/767/964) vergleichbar wären, angenommen wurden vergleiche EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).

Nach der Judikatur des EGMR (vgl. auch VwGH vom 28.06.2005, 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (zB der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Für die Prüfung der persönlichen Situation wurde insbesondere auf Verwandte und Bezugspersonen im Zielland abgestellt, wenn auch nicht als zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abschiebung. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. Auch der Verfassungsgerichtshof erkannte unter Zugrundelegung der ständigen Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).Nach der Judikatur des EGMR vergleiche auch VwGH vom 28.06.2005, 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (zB der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Für die Prüfung der persönlichen Situation wurde insbesondere auf Verwandte und Bezugspersonen im Zielland abgestellt, wenn auch nicht als zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abschiebung. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. Auch der Verfassungsgerichtshof erkannte unter Zugrundelegung der ständigen Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).

Die bei der beschwerdeführenden Partei diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung stellt grundsätzlich keine lebensbedrohliche Krankheit im Sinne der oben zitierten Judikatur dar. "Außergewöhnliche Umstände" konnten ebenso nicht festgestellt werden, zumal aus den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen unbestritten hervorgeht, dass eine grundsätzliche Behandlung im Kosovo möglich ist und der Beschwerdeführer zudem über ein soziales Netz (zumindest Eltern, aber auch Geschwister) im Kosovo verfügt. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer selbst einen entsprechenden Befund vom 20.09.2006 (vgl. Oz 167, Übersetzung OZ 203-207) vor, wonach er sich im Kosovo seit Jänner 2004 wegen seines posttraumatischen Stresssyndrom in psychiatrischer Behandlung befand, wobei eine medikamentöse Therapie sowie zweimal pro Woche eine individuelle Psychotherapie durchgeführt wurde.Die bei der beschwerdeführenden Partei diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung stellt grundsätzlich keine lebensbedrohliche Krankheit im Sinne der oben zitierten Judikatur dar. "Außergewöhnliche Umstände" konnten ebenso nicht festgestellt werden, zumal aus den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen unbestritten hervorgeht, dass eine grundsätzliche Behandlung im Kosovo möglich ist und der Beschwerdeführer zudem über ein soziales Netz (zumindest Eltern, aber auch Geschwister) im Kosovo verfügt. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer selbst einen entsprechenden Befund vom 20.09.2006 vergleiche Oz 167, Übersetzung OZ 203-207) vor, wonach er sich im Kosovo seit Jänner 2004 wegen seines posttraumatischen Stresssyndrom in psychiatrischer Behandlung befand, wobei eine medikamentöse Therapie sowie zweimal pro Woche eine individuelle Psychotherapie durchgeführt wurde.

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland der beschwerdeführenden Partei unter Umständen schlechter sind als in Österreich, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nach der zitierten Judikatur unerheblich.

Angesicht des bisher Ausgeführten und der oben angegebenen Judikatur kann in diesem Zusammenhag auch keine Notwendigkeit erkannt werden, weitere Ermittlungen anzustrengen.

Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat, kann ebenso nicht angenommen werden, dass der offensichtlich uneingeschränkt arbeitsfähige Beschwerdeführer (seit Anfang 2008 als Metallhilfsarbeiter tätig), der zudem über eine Unterkunft sowie ein soziales Netz im Kosovo verfügt, bei einer Rückführung in den Kosovo in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind (vgl. VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat, kann ebenso nicht angenommen werden, dass der offensichtlich uneingeschränkt arbeitsfähige Beschwerdeführer (seit Anfang 2008 als Metallhilfsarbeiter tätig), der zudem über eine Unterkunft sowie ein soziales Netz im Kosovo verfügt, bei einer Rückführung in den Kosovo in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind vergleiche VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).

2.3. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich zudem seit dem Bescheid des Bundesasylamts vom 13.11.2007 in Österreich weder stationär, ambulant oder sonst in irgendeiner Form, sieht man von gelegentlichen Dominalmedikationen ab, die zudem lediglich "im Bedarfsfall" eingenommen wurden, einer nennenswerten Behandlung unterzogen oder sich um eine solche bemüht hat. Diese nachträglich hervorgekommene Verhaltensweise des Beschwerdeführers steht aber, wie bereits vom Bundesasylamt ausgeführt, erheblich im Widerspruch zu der seinem Antrag vom 08.11.2006 zugrundeliegenden, behaupteten Intention, den Kosovo verlassen zu haben, um eine ausreichende ärztliche Versorgung zu erhalten (vgl. As 81). Weiters stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer von seiner psychischen Störung offenbar uneingeschränkt schwerer körperlicher Arbeit nachgehen kann (Metallhilfsarbeiter), wobei sich letztlich auch sein "status psychicus" seit der letzten Entscheidung ohne nennenswerte medizinische Behandlung erheblich verbessert hat.2.3. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich zudem seit dem Bescheid des Bundesasylamts vom 13.11.2007 in Österreich weder stationär, ambulant oder sonst in irgendeiner Form, sieht man von gelegentlichen Dominalmedikationen ab, die zudem lediglich "im Bedarfsfall" eingenommen wurden, einer nennenswerten Behandlung unterzogen oder sich um eine solche bemüht hat. Diese nachträglich hervorgekommene Verhaltensweise des Beschwerdeführers steht aber, wie bereits vom Bundesasylamt ausgeführt, erheblich im Widerspruch zu der seinem Antrag vom 08.11.2006 zugrundeliegenden, behaupteten Intention, den Kosovo verlassen zu haben, um eine ausreichende ärztliche Versorgung zu erhalten vergleiche As 81). Weiters stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer von seiner psychischen Störung offenbar uneingeschränkt schwerer körperlicher Arbeit nachgehen kann (Metallhilfsarbeiter), wobei sich letztlich auch sein "status psychicus" seit der letzten Entscheidung ohne nennenswerte medizinische Behandlung erheblich verbessert hat.

Angesichts dieser Umstände, die zur grundsätzlichen Feststellung, wonach die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht vorliegen, hinzutreten, erscheint in einer die Besonderheiten des konkreten Falls würdigenden Gesamtabwägung die Entscheidung des Bundesasylamtes über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Ergebnis gerechtfertigt.Angesichts dieser Umstände, die zur grundsätzlichen Feststellung, wonach die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht vorliegen, hinzutreten, erscheint in einer die Besonderheiten des konkreten Falls würdigenden Gesamtabwägung die Entscheidung des Bundesasylamtes über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Ergebnis gerechtfertigt.

3. Zur Ausweisungsentscheidung (§ 10 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 i. d.g.F):3. Zur Ausweisungsentscheidung (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 i. d.g.F):

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG).3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG).

3.2. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG).3.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).

Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua., VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua., VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, Zl. 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, Zl. 2006/18/0107, und Zl. 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, Zl. 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, Zl. 2006/18/0107, und Zl. 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR unterscheidet auch nicht zwischen einer ehelichen und einer nichtehelichen Familie, sondern stellt auf ein tatsächliches Bestehen des Familienlebens ab. Für die Feststellung, ob es sich im Einzelfall um eine familiäre Beziehung i.S.v. Art. 8 EMRK handelt, stützt sich der EGMR auf tatsächliche Anhaltspunkte, wie das gemeinsame Wohnen, die Art und die Länge der der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder oder andere Umstände.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR unterscheidet auch nicht zwischen einer ehelichen und einer nichtehelichen Familie, sondern stellt auf ein tatsächliches Bestehen des Familienlebens ab. Für die Feststellung, ob es sich im Einzelfall um eine familiäre Beziehung i.S.v. Artikel 8, EMRK handelt, stützt sich der EGMR auf tatsächliche Anhaltspunkte, wie das gemeinsame Wohnen, die Art und die Länge der der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder oder andere Umstände.

4.2. Der Beschwerdeführer hält sich seit 05.11.2006 in Österreich aufgrund einer Antragstellung auf internationalen Schutz auf, wobei ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2007, FZ. 06 11.993-BAS, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.10.2008 erteilt wurde. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde als unglaubwürdig abgewiesen. Seit Jänner 2008 geht der Beschwerdeführer einer Beschäftigung als Metallhilfsarbeiter nach. Im April 2008 wurde er wegen versuchten Diebstahls durch Einbruch rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Im Dezember 2008 ehelichte der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin, die sich aufgrund einer Niederlassungsbewilligung in Österreich aufhält. Laut Abfrage im zentralen Melderegister wurde die nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers im Juli 2008 an dessen Wohnadresse angemeldet. Es liegen bis dato keine Hinweise auf gemeinsame Kinder vor.

Hinsichtlich des Zusammenlebens des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau ist auszuführen, dass die Dauer desselben mit etwa einem Jahr als relativ kurz zu bezeichnen ist, wobei dieses zudem in einem Stadium begründet wurde, in dem der Beschwerdeführer lediglich aufgrund einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung in Österreich aufhältig war. Die Heirat erfolgte bereits nach Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Laut Abfrage im Zentralen Melderegister handelt es sich bei der Ehefrau des Beschwerdeführers um eine Staatsbürgerin der Republik Kosovo, weshalb auch kein "unüberwindbares Hindernis" erkannt werden kann, weshalb ein Familienleben nicht im Kosovo fortgesetzt werden könnte (vgl. zum Familienleben EGMR, 31.07.2008, Omoregie gegen Norwegen, Nr. 265/07). Auch sind entsprechende Bindungen des Beschwerdeführers an sein Herkunftsland (Eltern, Geschwister) unübersehbar. Eine sonstige Verfestigung des Beschwerdeführers im Inland scheitert bereits an einer ausreichenden Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten). Erschwerend tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer in Österreich straffällig wurde. In einer Abwägung der maßgeblichen Umstände kann somit gegenüber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Zuzug letztlich kein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seines Familien- bzw. Privatlebens im Inland erkannt werden.Hinsichtlich des Zusammenlebens des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau ist auszuführen, dass die Dauer desselben mit etwa einem Jahr als relativ kurz zu bezeichnen ist, wobei dieses zudem in einem Stadium begründet wurde, in dem der Beschwerdeführer lediglich aufgrund einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung in Österreich aufhältig war. Die Heirat erfolgte bereits nach Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Laut Abfrage im Zentralen Melderegister handelt es sich bei der Ehefrau des Beschwerdeführers um eine Staatsbürgerin der Republik Kosovo, weshalb auch kein "unüberwindbares Hindernis" erkannt werden kann, weshalb ein Familienleben nicht im Kosovo fortgesetzt werden könnte vergleiche zum Familienleben EGMR, 31.07.2008, Omoregie gegen Norwegen, Nr. 265/07). Auch sind entsprechende Bindungen des Beschwerdeführers an sein Herkunftsland (Eltern, Geschwister) unübersehbar. Eine sonstige Verfestigung des Beschwerdeführers im Inland scheitert bereits an einer ausreichenden Aufenthaltsdauer vergleiche VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten). Erschwerend tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer in Österreich straffällig wurde. In einer Abwägung der maßgeblichen Umstände kann somit gegenüber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Zuzug letztlich kein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seines Familien- bzw. Privatlebens im Inland erkannt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, medizinische Versorgung, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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