TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/29 C1 260365-2/2009

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Veröffentlicht am 29.07.2009
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Spruch

C1 260365-2/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vom 20.7.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.7.2009, Zahl:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vom 20.7.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.7.2009, Zahl:

09 07.093 EAST-OST, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.4.2005, Zahl: 01 11.766-BAT, wurde der erste Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 18.5.2001 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.4.2005, Zahl: 01 11.766-BAT, wurde der erste Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 18.5.2001 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 für zulässig erklärt.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Bescheid des Asylgerichtshofes vom 6.5.2009, Zahl: C1 260365-0/2008/11E, gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997 abgewiesen.Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Bescheid des Asylgerichtshofes vom 6.5.2009, Zahl: C1 260365-0/2008/11E, gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 1997 abgewiesen.

Am 16.6.2009 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung gab er zusammengefasst an, dass er sich seit Anfang 2001 in Österreich befindet. Er sei im Jahr 2004 in Holland zur Christentum übergetreten. Nachdem er im Jahr 2004 nach Österreich zurückgeschoben wurde, wäre er regelmäßig zur Kirche gegangen. Bei einer eventuellen Rückkehr nach Afghanistan hätte er Angst vor Feinden, er wäre Christ geworden und daher in Afghanistan nicht sicher. Bei einer Rückkehr würde er sicher getötet werden.

Im Rahmen seiner ergänzenden Einvernahme am 22.6.2009 gab der Antragsteller an, dass er "bei [s]einem ersten Antrag gelogen [habe], alle Angaben waren falsch".

Im Zuge der Einvernahme am 06.07.2009 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des XXXX vor, in welchem Folgendes festgehalten wird:Im Zuge der Einvernahme am 06.07.2009 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des römisch 40 vor, in welchem Folgendes festgehalten wird:

"Als eingetragener Verein "XXXX" und in Verbindung mit unserer Tätigkeit als christliche internationale Gemeinschaft XXXX, sind wir gerne bereit, die Absicht zum Glaubensübertritt in der Öffentlichkeit von"Als eingetragener Verein "XXXX" und in Verbindung mit unserer Tätigkeit als christliche internationale Gemeinschaft römisch 40 , sind wir gerne bereit, die Absicht zum Glaubensübertritt in der Öffentlichkeit von

Herrn XXXX in Afghanistan, wohnhaft in XXXX, zu bestätigen. Er beteiligt sich öfters am Gottesdienst und nimmt dann auch am Bibelstudium der persischen Gruppe teil, weil er immer mehr von der christlichen Lehre und aus der Bibel lernen will. Er hat sich entschlossen, bei der nächsten Möglichkeit, die christliche Taufe zu empfangen.Herrn römisch 40 in Afghanistan, wohnhaft in römisch 40 , zu bestätigen. Er beteiligt sich öfters am Gottesdienst und nimmt dann auch am Bibelstudium der persischen Gruppe teil, weil er immer mehr von der christlichen Lehre und aus der Bibel lernen will. Er hat sich entschlossen, bei der nächsten Möglichkeit, die christliche Taufe zu empfangen.

Als Vorsitzender des Vereins XXXX bestätige ich hiermit Herrn XXXX, als Zeuge und Vertreter unserer Glaubensgemeinschaft in diesem Antragsverfahren aufzutreten."Als Vorsitzender des Vereins römisch 40 bestätige ich hiermit Herrn römisch 40 , als Zeuge und Vertreter unserer Glaubensgemeinschaft in diesem Antragsverfahren aufzutreten."

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesasylamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesasylamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben des "XXXX" führte das Bundesasylamt in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich aus, dass diese Bestätigung als Beweismittel nicht geeignet sei, "zumal auch hier als Wohnadresse ihre alte Adresse in XXXX angeführt ist, sie aber am 22.06.2009 und am 07.06.2009 angaben, keinen festen Wohnsitz zu haben und dass sie ohne Unterstand seien".Zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben des "XXXX" führte das Bundesasylamt in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich aus, dass diese Bestätigung als Beweismittel nicht geeignet sei, "zumal auch hier als Wohnadresse ihre alte Adresse in römisch 40 angeführt ist, sie aber am 22.06.2009 und am 07.06.2009 angaben, keinen festen Wohnsitz zu haben und dass sie ohne Unterstand seien".

Hiegegen wurde Beschwerde eingebracht und der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft.

Rechtlich ist auszuführen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Absatz 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Berufungsbehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden. Das Ermessen, das § 66 Abs. 2 AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berufungsbehörde im Verfahren über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgebung ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Berufungsbehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Berufungsbehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden. Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 2, AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berufungsbehörde im Verfahren über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgebung ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Berufungsbehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

Der Antragsteller hat im Rahmen des zweiten Asylverfahrens erstmals vorgebracht, dass er bereits im Jahr 2004 - somit zu einem Zeitpunkt, bevor die erste rechtskräftige Entscheidung im ersten Asylverfahren ergangen ist - in Holland zum Christentum übergetreten sei; eine Taufbestätigung habe er jedoch nicht erhalten. Dem Bundesasylamt ist beizupflichten, dass der Berufungswerber zur Begründung seines zweiten Asylantrages Umstände geltend machte, die seinen Schilderungen zufolge schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des ersten Asylverfahrens bestanden haben. Das Bundesasylamt hat es jedoch unterlassen, die Bestätigung des XXXX einer näheren Überprüfung zu unterziehen, insbesondere ab welchem Zeitpunkt der Antragsteller bei diesem Verein bekannt ist, er sich am Gottesdienst beteiligt und am Bibelstudium teilnimmt. Ohne Überprüfung dieser Bestätigung in zeitlicher Hinsicht, aber auch im Hinblick auf ihren glaubhaften Kern ist jedoch eine Beurteilung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz nicht möglich. Die Feststellung des Bundesasylamtes, dass diese vorgelegte Bestätigung als Beweismittel nicht geeignet sei, zumal eine Wohnadresse des Antragstellers darin angegeben sei, obwohl dieser nach eigenen Angaben ohne festen Wohnsitz sei, ist nicht nachvollziehbar und auch nicht ausreichend, um dieser Bestätigung jede Glaubwürdigkeit abzusprechen. Sohin sind zusätzliche Erhebungen erforderlich, die eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich machen, zumal der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Der Antragsteller hat im Rahmen des zweiten Asylverfahrens erstmals vorgebracht, dass er bereits im Jahr 2004 - somit zu einem Zeitpunkt, bevor die erste rechtskräftige Entscheidung im ersten Asylverfahren ergangen ist - in Holland zum Christentum übergetreten sei; eine Taufbestätigung habe er jedoch nicht erhalten. Dem Bundesasylamt ist beizupflichten, dass der Berufungswerber zur Begründung seines zweiten Asylantrages Umstände geltend machte, die seinen Schilderungen zufolge schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des ersten Asylverfahrens bestanden haben. Das Bundesasylamt hat es jedoch unterlassen, die Bestätigung des römisch 40 einer näheren Überprüfung zu unterziehen, insbesondere ab welchem Zeitpunkt der Antragsteller bei diesem Verein bekannt ist, er sich am Gottesdienst beteiligt und am Bibelstudium teilnimmt. Ohne Überprüfung dieser Bestätigung in zeitlicher Hinsicht, aber auch im Hinblick auf ihren glaubhaften Kern ist jedoch eine Beurteilung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz nicht möglich. Die Feststellung des Bundesasylamtes, dass diese vorgelegte Bestätigung als Beweismittel nicht geeignet sei, zumal eine Wohnadresse des Antragstellers darin angegeben sei, obwohl dieser nach eigenen Angaben ohne festen Wohnsitz sei, ist nicht nachvollziehbar und auch nicht ausreichend, um dieser Bestätigung jede Glaubwürdigkeit abzusprechen. Sohin sind zusätzliche Erhebungen erforderlich, die eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich machen, zumal der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Angelegenheit zur Durchführung einer Überprüfung des vorgelegten Dokumentes und zur Gewährung von Parteiengehör an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben.

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 61 Abs. 3 Z 1c AsylG und der Bestimmung des § 23 Asylgerichtshofgesetz idF BGBl. I Nr. 147/2008 zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins c, AsylG und der Bestimmung des Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, zu führen.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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