Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
B7 231.118-3/2008/6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA.: Republik Kosovo, vom 15.11.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2006, Zahl: 06 03.230-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, vom 15.11.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2006, Zahl: 06 03.230-BAT, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.
III. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gem. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ersatzlos behoben.römisch drei. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gem. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Berufungswerberin (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) brachte vor, Staatsangehörige von Serbien und Montenegro (nunmehr Republik Serbien) aus der vormaligen Provinz Kosovo (nunmehr Republik Kosovo) zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören, den im Spruch genannten Namen zu führen und am 24.05.2002 zusammen mit ihrem Ehegatten XXXX und ihren drei minderjährigen Kindern XXXX, XXXX und XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Sie brachte am selben Tag in Österreich einen Antrag gemäß § 10 Abs. 1 AsylG auf Erstreckung des einem Angehörigen, nämlich dem Ehegatten XXXX, aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls ein; die Beschwerdeführerin stellte ebenso für ihre minderjährigen Kinder Erstreckungsanträge gemäß § 10 iVm § 11 AsylG 1997.Die Berufungswerberin (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) brachte vor, Staatsangehörige von Serbien und Montenegro (nunmehr Republik Serbien) aus der vormaligen Provinz Kosovo (nunmehr Republik Kosovo) zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören, den im Spruch genannten Namen zu führen und am 24.05.2002 zusammen mit ihrem Ehegatten römisch 40 und ihren drei minderjährigen Kindern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Sie brachte am selben Tag in Österreich einen Antrag gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG auf Erstreckung des einem Angehörigen, nämlich dem Ehegatten römisch 40 , aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls ein; die Beschwerdeführerin stellte ebenso für ihre minderjährigen Kinder Erstreckungsanträge gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 1997.
Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen
Bundesasylsenates vom 25.11.2005, Zl: 231.117/0-XII/36/02, wurde die damalige Berufung des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 03.09.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2002,
Zl: 02 13.789-BAT, - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung - gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 des AsylG idF BGBl. I 101/2003 iVm § 57 des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), idF BGBl. I Nr. 126/2002 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ehegatten der Beschwerdeführerin nach Serbien und Montenegro, ehemalige Provinz Kosovo zulässig ist. Eine Ausweisung des Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde - der damaligen Rechtslage entsprechend - in diesem Bescheid nicht ausgesprochen.Zl: 02 13.789-BAT, - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung - gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, des Fremdengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ehegatten der Beschwerdeführerin nach Serbien und Montenegro, ehemalige Provinz Kosovo zulässig ist. Eine Ausweisung des Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde - der damaligen Rechtslage entsprechend - in diesem Bescheid nicht ausgesprochen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates nicht festgestellt werden konnte, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Kosovo irgendwelchen Verfolgungen ausgesetzt ist bzw. war, zumal er in der Berufungsverhandlung ausdrücklich ausgeführt habe, dass er im Kosovo von niemanden verfolgt werde. Der Ehegatten der Beschwerdeführerin habe sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat angegeben, sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen (Arbeitslosigkeit) verlassen zu haben.
Mit - die Beschwerdeführerin und alle minderjährigen Kinder betreffendem - Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.12.2005, GZ: 231.118/0-XII/36/02, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin (sowie der minderjährigen Kinder) gegen den sie betreffenden erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2002, Zahl: 02 13.745-BAT, gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 abgewiesen.Mit - die Beschwerdeführerin und alle minderjährigen Kinder betreffendem - Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.12.2005, GZ: 231.118/0-XII/36/02, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin (sowie der minderjährigen Kinder) gegen den sie betreffenden erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2002, Zahl: 02 13.745-BAT, gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 abgewiesen.
Gegen den den Ehegatten betreffenden Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.11.2005, Zl: 231.117/0-XII/36/02, erhob der Ehegatte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof; dem Antrag des Ehegatten, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.12.2005 stattgegeben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, Zl: 2005/01/0838-4, wurde die Behandlung der vom Ehegatten gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.11.2005 erhobenen Beschwerde abgelehnt, dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerde werfe keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, lägen nicht vor.
Auch die Beschwerdeführerin erhob - ebenso wie die minderjährigen Kinder - gegen den sie betreffenden Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.12.2005, Zl: 231.118/0-XII/36/02, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.02.2006, Zl: 2006/01/0038-3, wurde die Behandlung der gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.12.2005 erhobenen Beschwerde abgelehnt.
Die Beschwerdeführerin brachte in Folge am 21.03.2006 ebenso wie die übrigen oben genannten Familienangehörigen den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.03.2006, gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass die Lebensumstände im Kosovo nicht so gut gewesen seien; ihrer Familie sei es finanziell nicht gut gegangen, weil sie kein Einkommen und keine Arbeit gehabt hätten. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Familie ihr Heimatland verlassen, um eine bessere Zukunft zu haben.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab im Rahmen seiner Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.03.2006 sowie im Zuge der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt hingegen - abweichend von seinem im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren getätigten Vorbringen - auf die Frage, warum er das Land verlassen habe, im Wesentlichen an, dass er Probleme gehabt habe, da er während des Krieges Waffen aus dem Sandzak transportiert habe und diese nur teilweise habe bezahlen können. Die UCK habe ihm nicht das ganze Geld zur Verfügung gestellt; die Waffenverkäufer hätten den Vater des Beschwerdeführers bedroht und würden noch immer nach ihm suchen, da immer noch Geld ausständig sei.
Am 05.04.2006 sowie am 29.06.2006 wurde die Beschwerdeführerin jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahmen gestalteten sich wie folgt:
Einvernahme am 05.04.2006:
"F: Haben Sie Ausweisdokumente?
A: Ich habe einen alten jugoslawischen Personalausweis. Er ist 2001 abgelaufen.
F: Sie haben unter der Zahl 02 13.745 ein in 2. Instanz rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren. Warum stellen Sie neuerlich einen Asylantrag? Geben Sie zunächst einen Überblick. Sie erhalten gegebenenfalls Gelegenheit, näher dazu Stellung zu nehmen bzw. werden Sie zu Details befragt. Sie werden in Ihrem eigenen Interesse nochmals darauf hingewiesen, dass es wichtig ist, die Wahrheit zu sagen, nichts bewusst zu verschweigen und alle Beweismittel wie z.B. schriftliche Dokumente, Fotografien und Ähnliches vorzulegen.
A: Die Gründe sind, dass mein Mann nach wie vor gesucht wird. Wir haben Angst, zurückzukehren. Wir leben hier seit vier Jahren. Zweitens bin ich sehr krank. Ich habe Probleme mit meinem Rücken. Wenn ich Rückenschmerzen habe, kann ich meine Beine kaum bewegen. Ich wurde auch schon von einem Krankenwagen abgeholt. Meine Kinder gehen in die Schule und sprechen schlecht Albanisch. Sie unterhalten sich nur noch auf Deutsch. Ich habe auch starke Kopfschmerzen und deswegen einen Termin beim Psychiater vereinbart.
F: Zusammengefasst: Sie haben keine eigenen Fluchtgründe. Sie beziehen sich auf die Fluchtgeschichte Ihres Mannes.
A: Nein, nur dass ich krank bin.
F: Wollen Sie zu den Kindern Angaben machen? Ihr Mann hat angegeben, Sie sollen das übernehmen, da Sie es besser können als er.
A: Wir haben auch wegen der Kinder Angst zurückzukehren. Mein Mann wird gesucht. Aber man kann auch die Kinder statt ihm entführen.
F: Was wissen Sie über Ihren Mann. Was hat er im Krieg gemacht?
A: Er hat aus dem Sandjak Waffen für die UCK geholt. Er hat aber nicht alle Schulden bei den Bosniaken aus dem Sandjak beglichen. Deswegen wird er gesucht.
F: Können Sie mehr angeben? Z.B. in welcher Stadt im Sandjak hat er das gemacht?
A: Nur dass er Waffen gekauft hat. Und dass er noch schuldig geblieben ist. Sonst was er gemacht hat weiß ich nicht.
F: War er ein einfacher Schmuggler oder Mitglied der UCK?
A: Er war Mitglied der UCK.
F: Kennen Sie Namen im Zusammenhang mit der UCK?
A: Nein, ich war bei der Familie meines Mannes. Ich habe ihn mehrmals Monate lang nicht gesehen.
F: Wann Sind Sie aus dem Kosovo ausgereist?
A: Im Mai 2002.
F: Dann wird Ihr Mann sicher bei einem Veteranenverein sein?
A: Ja.
F: Wissen Sie das sicher?
A: Natürlich war er dabei, nur weiß ich nicht, bei welchem Verein. Dem Vertreter wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen."
Einvernahme am 29.06.2006:
"Ich wohne mit meinem Ehegatten, mir unseren beiden Söhnen und unsere Tochter, in XXXX."Ich wohne mit meinem Ehegatten, mir unseren beiden Söhnen und unsere Tochter, in römisch 40 .
Ich bin Staatsangehörige der Republik Serbien, Angehörige der albanischen Volksgruppe und moslemischen Glaubensbekenntnisses. Ich wohnte im Ort XXXX, in der Gemeinde XXXX, im Kosovo gelegen.Ich bin Staatsangehörige der Republik Serbien, Angehörige der albanischen Volksgruppe und moslemischen Glaubensbekenntnisses. Ich wohnte im Ort römisch 40 , in der Gemeinde römisch 40 , im Kosovo gelegen.
Ich reiste am 29.5.2002, aus XXXX kommend, in Österreich ein und beantragte Asylgewährung. Dieser Asylantrag wurde abgewiesen. Ich hielt mich seit 29.5.2002 nicht mehr im Kosovo auf. Ich hielt mich seither in keinem anderen Gebiet des früheren Jugoslawien auf.Ich reiste am 29.5.2002, aus römisch 40 kommend, in Österreich ein und beantragte Asylgewährung. Dieser Asylantrag wurde abgewiesen. Ich hielt mich seit 29.5.2002 nicht mehr im Kosovo auf. Ich hielt mich seither in keinem anderen Gebiet des früheren Jugoslawien auf.
Ich beantrage, dass meinen Kindern, XXXX, XXXX und XXXX sowie meiner Person, derselbe asylrechtliche Schutz gewährt wird, der meinem Ehegatten gewährt wird.Ich beantrage, dass meinen Kindern, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie meiner Person, derselbe asylrechtliche Schutz gewährt wird, der meinem Ehegatten gewährt wird.
Mein Gatte hat während des Krieges im Kosovo, dieser dauerte 1998 und bis Frühjahr 1999, mit anderen Angehörigen der albanischen Volksgruppe, für die UCK, Waffen transportiert. Von meinem Gatten wird, aus diesen Waffentransporten herrührend, Geld gefordert. Mein Gatte wird von Männern, die von ihm, wegen dieser Waffentransporte Geld fordern, mit dem Tode bedroht. Ebenso dessen Familie. Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo würden wir, von diesen Männern, umgebracht werden. Mein Gatte besitzt kein Geld. Näheres über diese Waffentransporte bzw. über das Geld, weiß ich nicht. Mein Gatte hat von seinem Bruder auf dem Telefaxwege zwei Erklärungen erhalten, die obige Sachverhalte zum Inhalt haben.
Ich legte dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) nachstehend angeführte Schriftstücke, die mir dort wieder ausgefolgt worden sind, nachdem Kopien für den Akt angefertigt worden waren, vor:
Ein ärztliches Gesundheitszeugnis des Arztes Dr. XXXX datiert mit XXXX, wonach ich an Rückenschmerzen leide.Ein ärztliches Gesundheitszeugnis des Arztes Dr. römisch 40 datiert mit römisch 40 , wonach ich an Rückenschmerzen leide.
Eine ärztliche Bestätigung dieses Arztes, datiert mit XXXX, wonach ich an Rückenschmerzen leide und ich einer physikalischen Therapie bedarf.Eine ärztliche Bestätigung dieses Arztes, datiert mit römisch 40 , wonach ich an Rückenschmerzen leide und ich einer physikalischen Therapie bedarf.
Eine Ambulanzkarte des Krankenhauses XXXX, datiert mit XXXX, über die Behandlung meiner Schmerzen, von der Lendenwirbelsäule ausstrahlend.Eine Ambulanzkarte des Krankenhauses römisch 40 , datiert mit römisch 40 , über die Behandlung meiner Schmerzen, von der Lendenwirbelsäule ausstrahlend.
Ich lege dem Bundesasylamt vor: Einen psychologischen Befund, datiert mit XXXX, von Mag. XXXX, Klinische und Gesundheitspsychologin, mit nachstehendem, wesentlichen Inhalt:Ich lege dem Bundesasylamt vor: Einen psychologischen Befund, datiert mit römisch 40 , von Mag. römisch 40 , Klinische und Gesundheitspsychologin, mit nachstehendem, wesentlichen Inhalt:
"Die Beantwortung des Screeningsinstrumentes BSI durch Frau XXXX zeigt eine erhöhte psychische Belastung. Das Gesamtergebnis ist überdurchschnittlich hoch. Die Symptome der Angst, Zwanghaftigkeit, Depressivität, Somatisierung sowie Reizbarkeit sind klinisch relevant. Es liegt eine Traumatisierung durch den Krieg in ihrem Heimatland vor. Die Ergebnisse der PTSS-10 weisen auf eine posttraumatische Belastung hin. Frau XXXX traumatisierende Erfahrungen blieben unverarbeitet. Eine Unterstützung aus ihrem Umfeld ist kaum vorhanden. Es besteht der Bedarf an psychotherapeutischer Unterstützung. Frau XXXX leidet an starken Kopf- und Kreuzschmerzen, Muskelspannungen, Nervosität, Vergesslichkeit, Albträume und Durchschlafschwierigkeiten. Die empfundene psychische Belastung ist überdurchschnittlich hoch, die Symptome sind klinisch relevant". Der psychologische Befund wird mir ausgefolgt."Die Beantwortung des Screeningsinstrumentes BSI durch Frau römisch 40 zeigt eine erhöhte psychische Belastung. Das Gesamtergebnis ist überdurchschnittlich hoch. Die Symptome der Angst, Zwanghaftigkeit, Depressivität, Somatisierung sowie Reizbarkeit sind klinisch relevant. Es liegt eine Traumatisierung durch den Krieg in ihrem Heimatland vor. Die Ergebnisse der PTSS-10 weisen auf eine posttraumatische Belastung hin. Frau römisch 40 traumatisierende Erfahrungen blieben unverarbeitet. Eine Unterstützung aus ihrem Umfeld ist kaum vorhanden. Es besteht der Bedarf an psychotherapeutischer Unterstützung. Frau römisch 40 leidet an starken Kopf- und Kreuzschmerzen, Muskelspannungen, Nervosität, Vergesslichkeit, Albträume und Durchschlafschwierigkeiten. Die empfundene psychische Belastung ist überdurchschnittlich hoch, die Symptome sind klinisch relevant". Der psychologische Befund wird mir ausgefolgt.
Ich beantrage, dass die von mir vorgelegten ärztlichen Schreiben in meinem Asylverfahren verwendet werden.
Ich leide an erwähnten psychischen Belastungen, weil ich, im Jahre 1999, im Kosovo, viele verstümmelte Leichen gesehen habe. Diese Menschen waren von serbischen Soldaten bzw. serbischen Polizisten "massakriert" worden. Ich habe diese Leichen während des damaligen Krieges, im Kosovo, gesehen.
Ich weiß nicht, ob ich, im Falle einer Rückkehr in den Kosovo, die Möglichkeit einer Behandlung, sowohl meiner physischen als auch psychischen Erkrankung, hätte. Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo hätte ich keine Arbeit, keine Wohnung und keine Existenzgrundlage."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2006, Zl. 06 03.230-BAT, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 21.03.2006 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo," nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo," ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt gelangte in diesem Bescheid zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig sei und keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Zu Spruchpunkt III. wird ausgeführt, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2006, Zl. 06 03.230-BAT, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 21.03.2006 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo," nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo," ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt gelangte in diesem Bescheid zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig sei und keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Zu Spruchpunkt römisch drei. wird ausgeführt, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
Mit den Ehegatten betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2006, Zl. 06 03.229-BAT, wurde auch der Antrag des Ehegatten auf internationalen Schutz vom 21.03.2006 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Ehegatten der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem Ehegatten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo," nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Ehegatten gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo," ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt gelangte auch in diesem Bescheid zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Ehegatten nicht glaubwürdig sei und keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass dem Ehegatten in seinem Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Mit den Ehegatten betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2006, Zl. 06 03.229-BAT, wurde auch der Antrag des Ehegatten auf internationalen Schutz vom 21.03.2006 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Ehegatten der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Ehegatten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo," nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Ehegatten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo," ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt gelangte auch in diesem Bescheid zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Ehegatten nicht glaubwürdig sei und keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass dem Ehegatten in seinem Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
Auch gegenüber den minderjährigen Kindern ergingen gleich lautende Bescheide des Bundesasylamtes.
Gegen den sie betreffenden Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Integrationsvereines Sprakuin vom 15.11.2006 fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vgl. diesbezüglich § 23 Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008]), die sich inhaltlich mit der Beschwerde des Ehegatten der Beschwerdeführerin deckt, weshalb auf folgende Ausführungen im den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. B7 231.117-7/2008, verwiesen wird:Gegen den sie betreffenden Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Integrationsvereines Sprakuin vom 15.11.2006 fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vergleiche diesbezüglich Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG BGBl. römisch eins 4/2008]), die sich inhaltlich mit der Beschwerde des Ehegatten der Beschwerdeführerin deckt, weshalb auf folgende Ausführungen im den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. B7 231.117-7/2008, verwiesen wird:
"Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben des Integrationsvereines Sprakuin vom 15.11.2006 fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vgl. diesbezüglich § 23 Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008]). In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde erster Instanz ihrer konstituierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Die asylrelevante Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers beziehe sich auf die Jahre 1998 und 1999, als er in Erfüllung seiner patriotischen Verpflichtungen gegenüber dem albanischen Volke und angesichts der faschistischen "Arkanci" und anderer illegaler Gruppen, die im Kosovo damals ihr Unwesen getrieben hätten, im Sandzak Waffen für die Selbstverteidigung des albanischen Volkes gegen das Unrecht von Seiten der Serben angenommen hätte. Sie seien so zehn Leute in ihrer Gruppe gewesen, die bei dieser Tätigkeit mitgeholfen hätten, darunter sei auch der Bruder des Beschwerdeführers gewesen. Insgesamt seine sie sechs, maximal sieben Mal unterwegs gewesen, um die ihnen angebotenen Waffen zu übernehmen; die Gesamtzahl der übernommenen Waffen habe 50 betragen. Die Gewehre seien zu einem Ort in der Nähe des Heimatortes des Beschwerdeführers getragen worden, wo jeweils zwei oder drei Personen aus der Umgebung der UCK auf die Lieferung gewartet und diese mit einem Traktor und Anhänger übernommen hätten. Der Stab der UCK habe damals mit den Lieferanten der Gewehre ausgemacht, dass jeweils pro Waffenlieferung der Betrag von "50.000" zu bezahlen wäre, dies freilich zu einem späteren Zeitpunkt. Da der Beschwerdeführer Serbisch gesprochen habe, sei ihm vom Stab der UCK in XXXX das Geld übergeben worden. Der Beschwerdeführer habe nun im März dieses Jahres mit seinem Bruder telefoniert, der sich in seinem Heimatort im Kosovo aufhalte. Der Beschwerdeführer habe auf diese Art in Erfahrung bringen können, dass ihn die Bosniaken aus dem Sandzak suchen würden, welche angeblich noch Geld vom Beschwerdeführer bekommen sollten; laut den Angaben des Bruders des Beschwerdeführers seien das "20.000". Auch habe ihm sein Bruder gesagt, dass er aus Sicherheitsgründen auf keinen Fall nach Hause kommen dürfe. Sein Bruder sei unbehelligt geblieben, weil diese Leute sehr genau gewusst hätten, dass nur der Beschwerdeführer der Schuldner sei. Dass es sich nicht nur um eine leere Drohung handle, habe der Beschwerdeführer durch eine von einem Rechtsanwalt erfolgte Erklärung belegen können."Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben des Integrationsvereines Sprakuin vom 15.11.2006 fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vergleiche diesbezüglich Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG BGBl. römisch eins 4/2008]). In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde erster Instanz ihrer konstituierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Die asylrelevante Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers beziehe sich auf die Jahre 1998 und 1999, als er in Erfüllung seiner patriotischen Verpflichtungen gegenüber dem albanischen Volke und angesichts der faschistischen "Arkanci" und anderer illegaler Gruppen, die im Kosovo damals ihr Unwesen getrieben hätten, im Sandzak Waffen für die Selbstverteidigung des albanischen Volkes gegen das Unrecht von Seiten der Serben angenommen hätte. Sie seien so zehn Leute in ihrer Gruppe gewesen, die bei dieser Tätigkeit mitgeholfen hätten, darunter sei auch der Bruder des Beschwerdeführers gewesen. Insgesamt seine sie sechs, maximal sieben Mal unterwegs gewesen, um die ihnen angebotenen Waffen zu übernehmen; die Gesamtzahl der übernommenen Waffen habe 50 betragen. Die Gewehre seien zu einem Ort in der Nähe des Heimatortes des Beschwerdeführers getragen worden, wo jeweils zwei oder drei Personen aus der Umgebung der UCK auf die Lieferung gewartet und diese mit einem Traktor und Anhänger übernommen hätten. Der Stab der UCK habe damals mit den Lieferanten der Gewehre ausgemacht, dass jeweils pro Waffenlieferung der Betrag von "50.000" zu bezahlen wäre, dies freilich zu einem späteren Zeitpunkt. Da der Beschwerdeführer Serbisch gesprochen habe, sei ihm vom Stab der UCK in römisch 40 das Geld übergeben worden. Der Beschwerdeführer habe nun im März dieses Jahres mit seinem Bruder telefoniert, der sich in seinem Heimatort im Kosovo aufhalte. Der Beschwerdeführer habe auf diese Art in Erfahrung bringen können, dass ihn die Bosniaken aus dem Sandzak suchen würden, welche angeblich noch Geld vom Beschwerdeführer bekommen sollten; laut den Angaben des Bruders des Beschwerdeführers seien das "20.000". Auch habe ihm sein Bruder gesagt, dass er aus Sicherheitsgründen auf keinen Fall nach Hause kommen dürfe. Sein Bruder sei unbehelligt geblieben, weil diese Leute sehr genau gewusst hätten, dass nur der Beschwerdeführer der Schuldner sei. Dass es sich nicht nur um eine leere Drohung handle, habe der Beschwerdeführer durch eine von einem Rechtsanwalt erfolgte Erklärung belegen können.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Familie und er sehr gut in Österreich integriert und bei einer Rückkehr in den Kosovo von Not und Elend, abgesehen von der politischen Bedrohung, bedroht seien."
Mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 22.04.2009, der Beschwerdeführerin am 19.06.2009 zugestellt, wurden der Beschwerdeführerin umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in der Republik Kosovo übermittelt und der Beschwerdeführerin zum einen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, diese Länderfeststellungen ihren Entscheidungen im Familienverfahren der Beschwerdeführerin zugrunde zu legen. Zum anderen wurde die Beschwerdeführerin, hinsichtlich der Frage des Bestehens eines Privat- und Familienlebens in Österreich und einer allenfalls vorzunehmenden Ausweisung in die Republik Kosovo eingeladen, den Asylgerichtshof über ihre aktuelle private und familiäre Situation - sowohl in Österreich, als auch in ihrem Heimatstaat - in Kenntnis zu setzen. Seitens des Asylgerichtshofes wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu den Länderfeststellungen sowie der Frage ihrer persönlichen Lebensverhältnisse in Österreich und den Verhältnissen in ihrem Heimatstaat Stellung zu nehmen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, dies unter Hinweis darauf, dass, sollte keine Stellungnahme erfolgen, auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme entschieden werde.Mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 22.04.2009, der Beschwerdeführerin am 19.06.2009 zugestellt, wurden der Beschwerdeführerin umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in der Republik Kosovo übermittelt und der Beschwerdeführerin zum einen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, diese Länderfeststellungen ihren Entscheidungen im Familienverfahren der Beschwerdeführerin zugrunde zu legen. Zum anderen wurde die Beschwerdeführerin, hinsichtlich der Frage des Bestehens eines Privat- und Familienlebens in Österreich und einer allenfalls vorzunehmenden Ausweisung in die Republik Kosovo eingeladen, den Asylgerichtshof über ihre aktuelle private und familiäre Situation - sowohl in Österreich, als auch in ihrem Heimatstaat - in Kenntnis zu setzen. Seitens des Asylgerichtshofes wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu den Länderfeststellungen sowie der Frage ihrer persönlichen Lebensverhältnisse in Österreich und den Verhältnissen in ihrem Heimatstaat Stellung zu nehmen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, dies unter Hinweis darauf, dass, sollte keine Stellungnahme erfolgen, auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme entschieden werde.
Auch dem Bundesasylamt wurde dieses Parteiengehör zur Kenntnis gebracht und diesem zur Stellungnahme übermittelt; seitens des Bundesasylamtes erfolgte keine Stellungnahme.
Am 19.06.2009 wurde dem Asylgerichtshof ein Konvolut beinhaltend Versicherungsdatenauszüge der österreichischen Sozialversicherung betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten, Beschäftigungsbewilligungen des Arbeitsmarktservice XXXX betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten vom XXXX bzw. vom XXXX für jeweils ein Jahr, Schulzeugnisse und Schulbesuchsbestätigungen betreffend die minderjährigen Kinder für die Volks - bzw. Hauptschule XXXX für die Schuljahre 2007/2008 bzw. 2009 und eine Strafregisterbescheinigung betreffend den Ehegatten, welche die Unbescholtenheit des Ehegatten dokumentiert, vorgelegt.Am 19.06.2009 wurde dem Asylgerichtshof ein Konvolut beinhaltend Versicherungsdatenauszüge der österreichischen Sozialversicherung betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten, Beschäftigungsbewilligungen des Arbeitsmarktservice römisch 40 betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten vom römisch 40 bzw. vom römisch 40 für jeweils ein Jahr, Schulzeugnisse und Schulbesuchsbestätigungen betreffend die minderjährigen Kinder für die Volks - bzw. Hauptschule römisch 40 für die Schuljahre 2007 aus 2008, bzw. 2009 und eine Strafregisterbescheinigung betreffend den Ehegatten, welche die Unbescholtenheit des Ehegatten dokumentiert, vorgelegt.
Diese vorgelegten Unterlagen bescheinigen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit Mai 2003 nahezu durchgehend legal in Österreich beschäftigt war, ebenso geht die Beschwerdeführerin seit Mai 2004 - bis auf eine Unterbrechung von drei Monaten - einer geregelten legalen Beschäftigung nach. Hinsichtlich der Kinder wird ein erfolgreicher Schulbesuch in Österreich bescheinigt.
Mit Schreiben vom 08.07.2009 erfolgte - nachdem seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.06.2009 um die Einräumung einer zweiwöchigen Frist ersucht wurde - eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin. In dieser wird zunächst ausgeführt, dass unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin die in den allgemeinen Entscheidungsgrundlagen zum Kosovo vertretenen Ansicht einer wesentlichen Verbesserung der politischen, sozialen und wirtschaftlichen Lage nicht teile, sie zur Kenntnis nehme, dass ausgehend von diesen Entscheidungsgrundlagen eine positive Entscheidung gemäß §§ 7, 8 AsylG nicht möglich sein werde und daher beabsichtigt werde, die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurück zu ziehen.Mit Schreiben vom 08.07.2009 erfolgte - nachdem seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.06.2009 um die Einräumung einer zweiwöchigen Frist ersucht wurde - eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin. In dieser wird zunächst ausgeführt, dass unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin die in den allgemeinen Entscheidungsgrundlagen zum Kosovo vertretenen Ansicht einer wesentlichen Verbesserung der politischen, sozialen und wirtschaftlichen Lage nicht teile, sie zur Kenntnis nehme, dass ausgehend von diesen Entscheidungsgrundlagen eine positive Entscheidung gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG nicht möglich sein werde und daher beabsichtigt werde, die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurück zu ziehen.
Hinsichtlich Spruchpunkt III. (Ausspruch der Ausweisung) wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie seit dem 28.05.2002 ununterbrochen in Österreich, XXXX, aufhältig gewesen sei. Während der gesamten Zeit ihres Aufenthaltes, also während des ersten und zweiten Asylverfahrens, seien sie ständig in Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung, also legal in Österreich aufhältig gewesen. Hinsichtlich der Integration in Österreich wird ausgeführt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit 10.04.2003 bis dato ununterbrochen und legal in Österreich gearbeitet habe; begonnen habe er im Reitverein XXXX ab dem XXXX, danach sei er kurz im Hotel XXXX in XXXX, von 2004 bis 2008 sei er bei der Firma XXXX als Koch tätig gewesen, ab XXXX sei er laufend als Hausmeister im Hotel XXXX am XXXX angestellt.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. (Ausspruch der Ausweisung) wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie seit dem 28.05.2002 ununterbrochen in Österreich, römisch 40 , aufhältig gewesen sei. Während der gesamten Zeit ihres Aufenthaltes, also während des ersten und zweiten Asylverfahrens, seien sie ständig in Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung, also legal in Österreich aufhältig gewesen. Hinsichtlich der Integration in Österreich wird ausgeführt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit 10.04.2003 bis dato ununterbrochen und legal in Österreich gearbeitet habe; begonnen habe er im Reitverein römisch 40 ab dem römisch 40 , danach sei er kurz im Hotel römisch 40 in römisch 40 , von 2004 bis 2008 sei er bei der Firma römisch 40 als Koch tätig gewesen, ab römisch 40 sei er laufend als Hausmeister im Hotel römisch 40 am römisch 40 angestellt.
Die Beschwerdeführerin sei vom XXXX bis zum XXXX im Gasthaus XXXX als Küchengehilfin tätig gewesen; von 2005 bis 02.06.2008 sei sie beim XXXX in XXXX als Zimmermädchen beschäftigt gewesen. Seit XXXX ist die Beschwerdeführerin als Zimmermädchen im Hotel XXXX beschäftigt.Die Beschwerdeführerin sei vom römisch 40 bis zum römisch 40 im Gasthaus römisch 40 als Küchengehilfin tätig gewesen; von 2005 bis 02.06.2008 sei sie beim römisch 40 in römisch 40 als Zimmermädchen beschäftigt gewesen. Seit römisch 40 ist die Beschwerdeführerin als Zimmermädchen im Hotel römisch 40 beschäftigt.
Das älteste Kind, XXXX, besuche die Handelsschule in XXXX, XXXX besuche die Hauptschule in XXXX, XXXX habe in diesem Jahr die Volksschule in XXXX abgeschlossen.Das älteste Kind, römisch 40 , besuche die Handelsschule in römisch 40 , römisch 40 besuche die Hauptschule in römisch 40 , römisch 40 habe in diesem Jahr die Volksschule in römisch 40 abgeschlossen.
Zur Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten wird weiters vorgebracht, dass sie sich ihre Sprachkenntnisse durch Arbeits- und Berufskollegen bzw. im Selbststudium angeeignet hätten, auch die Kinder seien ihnen bei der Erlernung der deutschen Sprache behilflich.
Hinsichtlich der überaus gelungenen Integration der Familie XXXX werde auch auf einen - dieser Stellungnahme beigelegten und bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten - Artikel in den XXXX aus dem Jahr XXXX verwiesen, der anlässlich der geplanten Abschiebung der Familie in den Kosovo nach Abschluss des ersten Asylverfahrens verfasst worden sei. Vom Bürgermeister von XXXX über den damaligen Arbeitgeber, die Schulbehörden bis zur Öffentlichkeit hätten sich hunderte Menschen für den Weiterverbleib der Familie XXXX in Österreich eingesetzt.Hinsichtlich der überaus gelungenen Integration der Familie römisch 40 werde auch auf einen - dieser Stellungnahme beigelegten und bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten - Artikel in den römisch 40 aus dem Jahr römisch 40 verwiesen, der anlässlich der geplanten Abschiebung der Familie in den Kosovo nach Abschluss des ersten Asylverfahrens verfasst worden sei. Vom Bürgermeister von römisch 40 über den damaligen Arbeitgeber, die Schulbehörden bis zur Öffentlichkeit hätten sich hunderte Menschen für den Weiterverbleib der Familie römisch 40 in Österreich eingesetzt.
Hinsichtlich der Bindungen zum Herkunftsstaat wird vorgebracht, dass die Mutter des Ehegatten und mehrere Brüder im Kosovo leben, doch seien ihre sozialen Verhältnisse als sehr schlecht zu bezeichnen, da die Mutter keine Pension oder Sozialhilfe beziehe, die Brüder von Gelegenheitsarbeit leben müssten, sodass die Familie XXXX den Sitten und Gebräuchen entsprechend gezwungen sei, ihre dort lebenden Angehörigen mit Transferzahlungen zu unterstützen. Die Familie der Beschwerdeführerin habe im Krieg ihr Haus verloren und dafür keine Entschädigung erhalten und besitze keine Grundstücke oder sonstiges Vermögen. Von der Familie der Beschwerdeführerin seien die Eltern bereits verstorben; es eine Schwester und ein Bruder der der Beschwerdeführerin im Kosovo, beide würden von Gelegenheitsarbeiten leben und von gelegentlichen Transferzahlungen.Hinsichtlich der Bindungen zum Herkunftsstaat wird vorgebracht, dass die Mutter des Ehegatten und mehrere Brüder im Kosovo leben, doch seien ihre sozialen Verhältnisse als sehr schlecht zu bezeichnen, da die Mutter keine Pension oder Sozialhilfe beziehe, die Brüder von Gelegenheitsarbeit leben müssten, sodass die Familie römisch 40 den Sitten und Gebräuchen entsprechend gezwungen sei, ihre dort lebenden Angehörigen mit Transferzahlungen zu unterstützen. Die Familie der Beschwerdeführerin habe im Krieg ihr Haus verloren und dafür keine Entschädigung erhalten und besitze keine Grundstücke oder sonstiges Vermögen. Von der Familie der Beschwerdeführerin seien die Eltern bereits verstorben; es eine Schwester und ein Bruder der der Beschwerdeführerin im Kosovo, beide würden von Gelegenheitsarbeiten leben und von gelegentlichen Transferzahlungen.
Weiters wird ausgeführt, dass sämtliche Mitglieder der Familie XXXX sich sowohl im Kosovo als auch in Österreich durch Wohlverhalten ausgezeichnet hätten und niemals nur in entferntester Weise mit dem Gesetz in Konflikt gekommen seien.Weiters wird ausgeführt, dass sämtliche Mitglieder der Familie römisch 40 sich sowohl im Kosovo als auch in Österreich durch Wohlverhalten ausgezeichnet hätten und niemals nur in entferntester Weise mit dem Gesetz in Konflikt gekommen seien.
Zum Beweis dieses Vorbringens hinsichtlich der gelungenen Integration wird die Einvernahme von drei namentlich genannten Zeugen beantragt.
Dieser Stellungnahme sind eine Unterstützungserklärung diverser Einwohner der Stadt XXXX von XXXX, welche bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt wurde, sowie Unterstützungserklärungen der Volks- und der Hauptschule XXXX aus dem Jahr 2006 beigegeben.Dieser Stellungnahme sind eine Unterstützungserklärung diverser Einwohner der Stadt römisch 40 von römisch 40 , welche bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt wurde, sowie Unterstützungserklärungen der Volks- und der Hauptschule römisch 40 aus dem Jahr 2006 beigegeben.
Auf Grundlage der Angaben der Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren, weiters auf Grundlage der Einvernahmen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren am 21.03.2006, am 05.04.2006 und am 29.06.2006 sowie auf Grundlage der Beschwerde vom 15.11.2006, des Konvolutes vom 19.06.2009 und der Stellungnahme vom 08.07.2009 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und führt den im Spruch angeführten Namen. Sie reiste ihrem Vorbringen zu Folge am 24.05.2002, gemeinsam mit ihrem Ehegatten und drei minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.
Die Familie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 umfasst XXXX, XXXX, XXXX, und XXXX.Die Familie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 umfasst römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 .
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die Beschwerdeführerin leidet unter Abnützungen der Lendenwirbelsäule und der Bandscheiben. Festgestellt wird, dass die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo möglich ist.
Festgestellt wird allerdings, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie in hohem Maße in Österreich integriert sind und über ein schutzwürdiges Privatleben in Österreich verfügen, dass alle Familienangehörigen strafgerichtlich unbescholten sind und dass sie in Österreich keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, begangen haben.
Zur Situation in der Republik Kosovo wird festgestellt:
1. Allgemeine Lage im Kosovo:
1. a. Allgemeines:
Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 3-5]
1. b. Lageentwicklung:
1. b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]
1. b.2. Statusverhandlungen
Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.
Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]
1. b.3. Wahlen
Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind.
Ergebnisse der Parlamentswahlen vom 17.November 2007
Partei: 2004 2007 Sitze Frauenanteil
AAK (Ramush Haradinaj) 8,39% 9,6% 10 3
AKR (Beghjet Pacolli n.k. 12,3% 13 4
LDD (Nexhat Daci) n.k. 10% 11 4
LDK (Fatmir Sejdu) 45,42% 22,6% 25 8
ORA (Veton Surroi) 6,23%. 4,1% - -
PDK (Hashim Thaci) 28,85% 34,3% 37 12
Andere Parteien 11,11%. 7,1% 24 6
Gesamt 120 27
[Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 28; Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 27]
Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des
Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15
Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner
LDK
und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]
1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo
Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.
Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung
einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]
Wegen der unklaren rechtlichen Verhältnisse und Kompetenzen hatte sich der Aufbau von EULEX mehrfach verzögert. Am 26. November 2008 hat der UN-Sicherheitsrat hat dem Plan zum Aufbau der EU-Polizei- und Justizmission EULEX im Kosovo zugestimmt. In einer einstimmig verabschiedeten Erklärung gab der Sicherheitsrat in New York nach Diplomatenangaben grünes Licht für den Aufbau der Mission. Zuvor hatten die Außenminister von Serbien und Kosovo, Vuk Jeremic und Skender Hyseni, vor dem UN-Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Kooperation mit EULEX versichert.
[APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu]
Am 09.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX -Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo.
[Der Standard 09.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]
Die im Rahmen der EULEX tätigen internationalen Richter und Staatsanwälte haben von der kosovarischen Justiz bisher 1.250 Fälle übernommen. Diese Fälle beziehen sich mehrheitlich auf Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und schwere Mordfälle.
Im Kreisgericht von Prishtina (Pristina) wurden Mitte Jänner auch schon die ersten
Gerichtsverfahren unter dem Vorsitz von EULEX-Richtern aufgenommen.
[APA 28.01.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen]
Unter UNMIK - Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.
Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]
Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations
Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo. http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54]
Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als "rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.
Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.
Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO- geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein ]
1. b.4.1.Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.
Im Folgenden die wesentlichsten Bestimmungen im Originaltext in englischer Amtssprache des Kosovo:
Erlangung der Staatsbürgerschaft bei Vorliegen folgender Fakten:
CHAPTER II ACQUISITION OF CITIZENSHIPCHAPTER römisch zwei ACQUISITION OF CITIZENSHIP
Article 5 Modalities of the acquisition of citizenship
The citizenship of Republic of Kosova shall be acquired:
a) by birth;
b) by adoption;
c) by naturalization;
d) based on international treaties
e) based on Articles 28 and 29 of this Law.
Erlangung der Staatsbürgerschaft durch Geburt:
Acquisition of citizenship by birth
Article 6 Acquisition of citizenship by birth based on parentage
6.1 A child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova by birth if on the day of his/her birth both of his/her parents are citizens of Republic of Kosova.
6.2 If on the day of the child's birth only one parent is a citizen of Republic of Kosova, the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova under the following conditions:6.2 römisch eins f on the day of the child's birth only one parent is a citizen of Republic of Kosova, the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova under the following conditions:
a) the child is born in the territory of Republic of Kosova;
b) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent is stateless or has unknown citizenship;
c) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent has another citizenship but both parents agree in writing that the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova. This provision must be exercised prior to the child's fourteenth birthday.
Übergangsbestimmungen:
CHAPTER V TRANSITIONAL PROVISIONSCHAPTER römisch fünf TRANSITIONAL PROVISIONS
Article 28 The Status of habitual residents of Republic of Kosova
28.1 Every person who is registered as a habitual resident of Republic of Kosova pursuant to UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry shall be considered a citizen of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens.
Article 29 Citizenship according to the Comprehensive Proposal for the Republic of Kosova Status Settlement
29.1 All persons who on 1 January 1998 were citizens of the Federal Republic of Yugoslavia and on that day were habitually residing in Republic of Kosova shall be citizens of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens irrespective of their current residence or citizenship.
29.2 Provisions of paragraph 1 of this Article apply also to direct descendants of the persons referred to in paragraph 1.
29.3 The registration of the persons referred to in paragraphs 1 and 2 of this Article in the register of citizens shall take effect upon the application of the person who fulfills the requirements set out in this Article.
29.4 The competent body shall determine in sub-normative acts the criteria which shall constitute evidence of the citizenship of the Federal Republic of Yugoslavia and habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998.
29.5 The competent body shall use the criteria set for the in UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry to determine habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998
Exkurs:
REGULATION NO. 2000/13
UNMIK/REG/2000/13
17 March 2000
ON THE CENTRAL CIVIL REGISTRY
Section 3
HABITUAL RESIDENTS OF KOSOVO
The Civil Registrar shall register the following persons as habitual residents of
Kosovo:
(a) Persons born in Kosovo or who have at least one parent born in Kosovo;
(b) Persons who can prove that they have resided in Kosovo for at least a continuous period of five years;
(c) Such other persons who, in the opinion of the Civil Registrar, were forced to leave Kosovo and for that reason were unable to meet the residency requirement in paragraph (b) of this section; or
(d) Otherwise ineligible dependent children of persons registered pursuant to
subparagraphs (a), (b) and/or (c) of this section, such children being under the age of
18 years, or under the age of 23 years but proved to be in full-time attendance at a recognized educational institution.
Doppelstaatsbürgerschaft
Article 3 Multiple Citizenships
A citizen of Republic of Kosova may be the citizen of one or more other states. The acquisition and holding of another citizenship shall not cause the loss of the citizenship of Kosova. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 06.03.2008, Zahl 156/08 an das BAL , Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry; Law on Citizenship of Kosova
http://www.assembly-kosova.org/?krye=laws&lang=en&ligjid=243 ]
Zusammenfassend ergibt sich:
Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
Elternteil zu haben,
Kosovo gewohnt zu haben
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28,).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihrenEine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren
gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]
1. c. Religionen
Im Kosovo sind Islam und Christentum mit verschiedenen Untergruppen vertreten.
Die Bevölkerung ist sehr religionstolerant, trotz verstärkter Versuche vor allem der arabischen Staaten den sehr pragmatischen Islam fundamentalistischer zu gestalten, war das in der breiten Bevölkerung nicht erfolgreich.
Der Vorstand der islamischen Gemeinde im Kosovo und der katholische Bischof treten in Eintracht gemeinsam auf (u.a. bei der Ausrufung der Unabhängigkeit am 17.02.2008 im Parlamentsgebäude).
Die verschiedenen religiösen Feste werden gemeinsam gefeiert, man gratuliert und besucht sich gegenseitig. Politiker nehmen öffentlich an den Feiern beider Religionsgemeinschaften teil (u.a. Präsident Sejdiu an der Christmette 2007).
Die freie Religionsausübung ist im Kosovo uneingeschränkt möglich, es besteht eine
gegenseitige Akzeptanz.
Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 7 und 9]
2. Sicherheitslage im Kosovo:
2. a. Lageentwicklung:
Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.
Laut UNMIK-Polizeistatistik ist die Anzahl von Straftaten gegenüber Personen im Jahresvergleich rückläufig (2006 wurden ca. 6.856 Vorfälle gemeldet; 2007 dagegen ca. 6.440). Auch die Gesamtzahl gemeldeter Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig (2006:
58.364 gemeldete Vorfälle; 2007 waren es dagegen 54.097). Für 2006 und 2007 ließ sich ein Rückgang der gegen Leib und Leben gerichteten Delikte feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5% zugenommen haben. Insgesamt ist nach einer Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime, UNODC" die Kriminalität in den Westbalkan-Ländern, einschließlich der Republik Kosovo, mit Ausnahme der Bereiche Organisierte Kriminalität und Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich, gerade, was Eigentums- sowie Körperverletzungs- und Tötungsdelikte angeht.
(Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 11)
2. b. Sicherheitsaspekte in Bezug auf UCK und AKSH:
Die kosovo-albanische Befreiungsarmee UÇK hat die im Juli 1999 gegenüber KFOR deklarierten großen Waffen abgegeben und sich am 21.09.1999 formell aufgelöst. Am 01.02.2000 wurde das zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK "Kosovo Verteidigungs- Truppe") eingerichtet, um politisch neutral und multi ethnisch organisiert strikt zivile Aufgaben wie Katastrophenschutz, Such- und Rettungsdienste, Minenräumung, Wiederaufbau, humanitäre Hilfseinsätze etc. zu übernehmen. Insgesamt 5.000 (ca. 3.000 Aktive und 2.000 Reservisten) ehemalige Angehörige der UÇK, aber auch Angehörige von Minderheiten (etwa 10 % des KPC) sollten dadurch eine geregelte Tätigkeit im zivilen Bereich unter Steuerung und Aufsicht von UNMIK bzw. KFOR erhalten. Der zivile Charakter des KPC wird jedoch noch immer nicht von all dessen Mitgliedern vorbehaltlos akzeptiert. So tragen die Mitarbeiter des KPC militärische Rangbezeichnungen.
Mitglieder der Provisional Institutions of Self Government (PISG) haben die KPC öffentlich wiederholt als Nukleus einer künftigen KOS-Armee bezeichnet.
Seit 2002 macht die "Albanische Nationale Armee" (AKSh), vormals "Front für Albanische Nationale Einheit" (FBKSh), durch wiederholte großalbanische Propaganda in den Medien und durch die Übernahme der Verantwortung für den Sprengstoffanschlag auf die Eisenbahnlinie bei Zveçan/Zvecan im April 2003 auf sich aufmerksam. Eine akute Gefährdung der Sicherheitslage in der Region stellt diese bewaffnete Gruppierung, die Verbindungen zu ehemaligen und aktiven Mitgliedern des KPC und mutmaßlich auch zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat, derzeit jedoch nicht dar. UNMIK hat diese bewaffnete Gruppierung als terroristische Organisation verboten, wodurch schon die reine Mitgliedschaft zu einer strafbaren Handlung wird. Auch 2006 verübte die AKSh vermutlich weitere kriminelle Handlungen. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007 , Seite 8]
Laut den zur Verfügung stehenden Quellen wird durch die Gruppe keine zwangsweise Rekrutierung von Personen durchgeführt, auch sind keine Fälle von "Bestrafungen" bekannt.
"Verwarnungen", Ladungen und Drohungen tauchen immer wieder bei Asylwerbern in schriftlicher Form sowohl in Österreich als auch in Deutschland und der Schweiz auf, konnten aber bisher immer als Fälschungen eingestuft werden.
Personengruppen versuchen unter dem Deckmantel "AKSH" ihre kriminellen Tätigkeiten auszuüben (Straßenraub, etc), bzw. Druck auf politische Verantwortungsträger unter dieser Bezeichnung durchzuführen.
Das Auftreten von diversen Gruppen passiert meist in der Nacht bei Stützpunkten auf der Straße, welche - wie oben angeführt - meist kriminellen Zwecken dienen.
Die beiden Verurteilungen (Fall ZVECAN und im März 2007 SOPI) zeigen, dass wirksamer Schutz durch die ho. Behörden besteht.
Zusätzlich sind bei Bedarf noch Unterstützungen durch KFOR und EULEX- Police im Anlassfall möglich. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 51;Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 37]
2.1. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:
Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.
Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.
Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte
zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION
and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.
Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.
Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)
davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent
sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden.
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.
Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11].
Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall.
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]
UNMIK Police/EULEX Police
Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).
Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.
Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.
UNMIK Police übt derzeit keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich.
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].
Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.
.
Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind:
Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus.
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.
UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher.
[Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5]
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden.
[UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11]
Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK
KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wurde in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen.
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].
KPC wurde per Gesetz mit 20. Jänner 2009 aufgelöst.
KSF wurde mit 21. Jänner 2009 etabliert. Sämtliche Bewerber für das neue Korps mussten sich einem Auswahlverfahren unterziehen, welches von KFOR geleitet wurde. Mehr als 1000 neue Mitglieder werden im gesamten Kosovo rekrutiert, 1400 wurden aus KPC übernommen. Der Gesamtstand von KSF beträgt lt. Planung:
Aktive: 2.500
Reservisten: 800
Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung
Die Ausbildung der ersten 300 Mitglieder erfolgt im früheren Ausbildungszentrum der Kosovo Police in Vushtrri ab 02.02.2009. Das Zentrum wurde für den öffentlichen Dienst (Zoll, Feuerwehr, etc) zugänglich gemacht und führt die Bezeichnung KCPSED (Kosovo Center for Public Safety, Education and Development).
[Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33]
Zum ersten Befehlshaber wurde General Sylejman Selimi ernannt, einer der Gründer und auch Generalstabschef der albanischen Kosovo-Befreiungsarmee UCK.
[APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte]
KFOR:
KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Pristina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll. [Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33]
Municipal Community Safety Council:
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [Demaj, Violeta:
Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]
Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.
Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen.
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council:
Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)
2.2. Kosovo - Albaner
Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo - Albaner, die während der Kosovo - Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.
Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. [Müller, Stephan:
Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seiten 4-5]
Im Positionspapier des UNHCR vom Juni 2006 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo - Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo - Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo - Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden sowie Opfer von Menschenhandel) gibt, die mit ernsten Problemen, einschließlich pyhsischer Gefahr, konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. [UNHCR Positionspapier vom Juni 2006 , Seite 9] .
Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. [Demaj, Violeta: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006, Seiten 13-15]
3. Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo
3. a. Wirtschaft:
Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seiten 2-3]
3. b. Grundversorgung/Sozialwesen
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.
Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19]
Im Dezember 2008 bezogen insgesamt 34.307 Familien (mit gesamt 149.227 Angehörigen) Sozialunterstützung.
[Statistical Office of Kosova: Quarterly Bulletin January 2009]
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I:
Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):
1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit
verbundener Arbeitsunfähigkeit;
2. Personen mit 65 Jahren oder älter;
3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;
4. Kinder bis zu 14 Jahren;
5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere
Schule besuchen;
6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.
a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.
b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht
c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)
Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.
Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.
Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.
Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse
Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 23.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 11-12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009]
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [ Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009, Seiten 8-9]
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
3. c. Gesundheitswesen:
Durch die Entwicklungen während der neunziger Jahre wurde auch der Gesundheitssektor des Kosovo sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung ist nach wie vor prioritär, schreitet aber aufgrund fehlender Ressourcen nur langsam voran. 2007 stieg das Budget des PISG Gesundheitsministeriums um 2 Mio. Euro auf 51 Mio. Euro an.
Die Versorgung bei Operationen im Kosovo bessert sich stetig, ist aber in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Kleinstkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. Die Möglichkeiten, komplizierte operative Eingriffe vorzunehmen, sind zurzeit noch begrenzt. Dennoch wurden im Jahr 2007 bereits mehrere Patienten mit ausländischer Unterstützung im Universitätsklinikzentrum in Prishtinë/Pri¿tina am offenen Herzen operiert. Die Kardiologie dort befindet sich derzeit im Ausbau. Ein Koronarangiograph zur verbesserten Diagnostik wurde angeschafft, bislang jedoch noch nicht in Betrieb genommen. Auch in der Therapie von Krebspatienten bestehen
trotz Verbesserungen gerade im privaten Gesundheitssektor weiterhin Probleme, so sind z.B. Bestrahlungen nach wie vor nicht durchführbar.
Das Gesundheitsministerium verfügt derzeit über einen Fonds, um medizinische Behandlungen im Ausland durchzuführen. Im Frühjahr 2006 wurde es dadurch einigen Patienten, vor allem Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, ermöglicht, behandelt zu werden. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa führen regelmäßig Spendensammlungen durch, um Behandlungen im Ausland finanzieren zu können.
Am 15.12.2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das (PISG) Gesundheitsministerium des Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren Möglichkeiten zur Behandlung auf dem Gebiet der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Radiotherapie) im Universitätsklinikzentrum "Nenë Terezë" (Mutter Theresa) in Tirana eröffnet werden.
Nach Auskunft des PISG Gesundheitsministeriums stehen im öffentlichen Gesundheitswesen acht Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und posttraumatischen Belastungsstörungen zur Verfügung. Stationäre psychiatrische Abteilungen mit angeschlossenen Ambulanzen existieren in den Krankenhäusern in Pristine/Pri¿tina, Mitrovicë/Mitrovica (Nord), Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica. Im Universitätsklinikum in Prishtinë/Pri¿tina sind die psychiatrische Abteilung mit 72 Betten und die neurologische Abteilung mit weiteren 52 Betten sowie sechs Intensivplätzen ausgestattet.
Die Zentren für geistige Gesundheit (Mental Health Care Centre, MHC) befinden sich u.a. in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd) und Prishtinë/Pri¿tina.
Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren (vgl. auch "National Plan for Psycho-Trauma", März 2006).Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren vergleiche auch "National Plan for Psycho-Trauma", März 2006).
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]
In den Regionalkrankenhäusern mit eigener stationärer Psychiatrie in Gjilan, Gjakova, Peje und Prizren stehen zur stationären Aufnahme insgesamt. 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote der Bettenbelegung beträgt nicht mehr als ca. 80 %. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch. Das medizinische Personal besteht aus 13 Ärzten und 39 Personen Pflegepersonal.
In der Universitätsklinik Pristina stehen zur stationären Aufnahme von psychisch Erkrankten 92 Betten zur Verfügung. Die jährliche Auslastungsquote der Psychiatrie liegt bei ca. 54 %. Das medizinische Personal besteht aus 16 Ärzten und 41 Personen Pflegepersonal. Die geschlossene psychiatrische Abteilung der Universitätsklinik für Akutfälle verfügt über 14 der 92 Betten. In dieser Abteilung sind 3 Fachärzte, 2 Assistenzärzte sowie 11 Personen Pflegepersonal tätig.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 25]
Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen 1 Euro und 4 Euro zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich 10 Euro. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit.
Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu 2 Euro erhoben. Allerdings kam es kam es in der Vergangenheit im Universitätsklinikzentrum in Pri¿tina zu finanziellen Engpässen mit der Folge, dass auch stationäre Patienten die benötigten Medikamente, Infusionen, etc. zum vollen Preis privat in Apotheken erwerben mussten, obwohl sie auf der "essential drugs list" aufgeführt sind.
Viele der im öffentlichen Gesundheitswesen beschäftigten Ärzte betreiben zusätzlich eine privatärztliche Praxis. Der medizintechnische Standard dort ist oft erheblich höher als der im öffentlichen Gesundheitssystem. Weil es an einer Gebührenordnung fehlt, werden die Behandlungskosten zwischen Arzt und Patient frei vereinbart.
Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit Kosovaren gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie theoretisch auch in das übrige Serbien reisen, um sich dort, allerdings auf eigene Kosten, medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politisch-ethnischen Situation ist dies allerdings keine allgemein gültige Lösung, sondern beschränkt sich auf Einzelfälle (Faktoren: ethnische Zugehörigkeit der Person/ethnische Situation am Behandlungsort/ Sprachkenntnisse etc.).
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]
Es gibt insgesamt sechs Dialysezentren (Prishtinë/Pri¿tina, Prizren, Pejë/Pec, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Dakovica, Mitrovicë/Mitrovica). Insgesamt sind derzeit im Kosovo 100 in Deutschland hergestellte, regelmäßig technisch gewartete Dialysegeräte sowie das dafür benötigte Verbrauchsmaterial verfügbar.
Die Zahl dialysepflichtiger Patienten beträgt derzeit 580 - 600 Patienten, wobei die
Versorgung ohne Ansehen der Person und der Ethnie erfolgt. In der Universitätsklinik Pristina werden derzeit 160 Dialysepatienten versorgt.
Die Kapazitäten sind knapp, die Dialysegeräte müssen derzeit bereits im Drei-, teilweise auch schon im Vierschichtbetrieb mit verkürzten Zeiten gefahren werden. Aktuell sind gleichwohl alle Behandlungsintervalle (auch tägliche) möglich und kein neuer Patient wird abgewiesen.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 25]
Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Nach Aussagen der "Vereinigung der Apotheker im Kosovo" (SHFK) werden nur 125 dieser Apotheken von ausgebildeten Pharmazeuten geleitet. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]
Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.
Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [Müller, Stephan: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seite 12]
Feststellungen dieses Inhaltes - auch im Hinblick auf die Frage der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der die Staatsmacht im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen - traf im Wesentlichen bereits die Behörde erster Instanz im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid. Darüber hinaus wurden - wie bereits oben im Verfahrensgang erwähnt - diese gegenständlichen aktuellen Länderfeststellungen der Beschwerdeführerin mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 22.04.2009 zur Stellungnahme übermittelt; diesen wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten.
Am 17.02.2008 verkündete der Kosovo - wie bereits oben erwähnt - seine Unabhängigkeit von Serbien. Seitens der Österreichischen Bundesregierung wurde die Republik Kosovo am 28.02.2008 völkerrechtlich anerkannt. Die Verfassung wurde am 15.Juni 2008 verabschiedet und trat am selben Tag in Kraft. Der Kosovo steht nach wie vor unter internationalem Protektorat. Nach den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem internationalen Beauftragten, den internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status-Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO-geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.
Eine Änderung der Lage im Kosovo im Sinne einer Verschlechterung für Angehörige der albanischen Volksgruppe - bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine solche - in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo ist seit dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht eingetreten; im Gegenteil hat sich die Lage in diesem Zusammenhang seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - wie die der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 22.04.2009 übermittelten Länderfeststellungen zeigen - weiter verbessert. Auch die Unabhängigkeitserklärung bzw. das Inkrafttreten der Verfassung hat in diesem Zusammenhang bisher keine Änderung im Sinne einer Verschlechterung für Angehörige der albanischen Volksgruppe bewirkt und ist Solches mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht zu erwarten.
Die Republik Kosovo verfügt über ein grundsätzlich funktionierendes Polizei- und Justizsystem, das weiterhin durch Einrichtungen der UNO und der EU unterstützt wird. Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist ebenso als gesichert anzusehen wie die Versorgung mit Nahrungsmitteln. Es besteht weiters im Kosovo die Möglichkeit, im Falle der Mittellosigkeit Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.
Eine Verfolgung ethnischer Albaner durch serbische Behörden oder die serbische Armee im Kosovo ist auszuschließen. Hinsichtlich Übergriffen Dritter (etwa Krimineller) besteht eine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden. Sollte es zu derartigen Übergriffen kommen, besteht die effektive Möglichkeit, sich an diese Behörden zu wenden und angemessenen Schutz zu erhalten.
Die vorstehenden Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Herkunft und die Identität der Beschwerdeführerin gründen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin selbst sowie den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Personalausweis, bezüglich dessen Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit seitens des erkennenden Gerichtshofes keine Bedenken bestehen. Die Feststellung hinsichtlich der albanischen Volksgruppenzugehörigkeit ergibt sich ebenfalls aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, an deren Richtigkeit der Asylgerichtshof keinen Anlass zu zweifeln hat, zumal die Beschwerdeführerin die albanische Sprache spricht.
Die Feststellung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den oben angeführten Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Kosovo; den Angaben der Beschwerdeführerin zu Folge hatten die Beschwerdeführerin und ihre Familie am 01.01.1998 ihren Wohnsitz im Gebiet der nunmehrigen Republik Kosovo.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage im Kosovo sowie aus dem Umstand, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr aus folgenden Gründen keine Glaubwürdigkeit zukommt:
Hinsichtlich der Fluchtgründe der Beschwerdeführerin, die im ersten Asylverfahren vorbrachte, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und daher einen Asylerstreckungsantrag stellte, sei zunächst noch einmal darauf hingewiesen, dass im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.11.2005, GZ: 231.117/0-XII/36/02, nicht festgestellt werden konnte, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin vor seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat irgendwelchen Verfolgungen ausgesetzt war; vielmehr hatte der Ehegatte angegeben, keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein und den Kosovo aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben.
Auch den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz begründete die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung nach dem AsylG 2005 am 21.03.2006 zunächst damit, dass die Lebensumstände im Kosovo nicht so gut gewesen seien, ihrer Familie sei es finanziell nicht gut gegangen, weil sie kein Einkommen und keine Arbeit gehabt hätten. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Familie ihr Heimatland verlassen, um eine bessere Zukunft zu haben.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 05.04.2006 brachte die Beschwerdeführerin dann davon abweichend vor, dass ihr Ehegatte nach wie vor gesucht werde, dass sie Angst habe, zurückzukehren und dass sie mit ihrer Familie seit vier Jahren in Österreich lebe. Die Beschwerdeführerin sei auch sehr krank, weil sie Probleme mit dem Rücken habe; sie habe auch starke Kopfschmerzen und habe deshalb einen Termin beim Psychiater vereinbart. Zu ihrem Ehegatten befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehegatte aus dem Sandzak Waffen für die UCK transportiert und nicht alle Schulden bei den Bosniaken aus dem Sandzak beglichen habe; aus diesem Grund wird ihr Ehegatte gesucht. Konkretere Angaben vermochte die Beschwerdeführerin auch auf Nachfrage nicht zu machen.
In der Einvernahme vom 29.06.2006 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehegatte während des Krieges im Kosovo mit anderen Angehörigen der albanischen Volksgruppe Waffen für die UCK transportiert habe. Ihr Ehegatte und dessen Familie würden von den Männern, die aus diesen Waffentransporten Geld fordern, mit dem Tode bedroht. Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo würde ihre Familie von diesen Männern getötet werden, weil ihr Ehegatte kein Geld besitze.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zunächst mit wirtschaftlichen und gesundheitlichen Problemen - so wie auch ihr Ehegatte in dessen erstem rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren - begründete und ihr Vorbringen in der Folge steigerte, indem sie vorbrachte, dass ihr Ehegatte von Angehörigen der bosniakischen Volksgruppe wegen Geldschulden gesucht werde, vermag den erkennenden Gerichtshof nicht von der Glaubwürdigkeit des nunmehrigen Vorbringens der Beschwerdeführerin zu überzeugen. Weiters ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass ihre gesamte Familie im Falle der Rückkehr in den Kosovo aufgrund von Geldschulden ihres Ehegatten getötet werde, für den erkennenden Gerichtshof nicht nachvollziehbar; dies insbesondere auch in Hinblick auf den Umstand, dass der Bruder des Ehegatten der Beschwerdeführerin - dem eigenen Vorbringen des Ehegatten zu Folge - nach wie vor im Kosovo lebt und keiner Bedrohung durch die vermeintlichen Waffenlieferer ausgesetzt war.
Zudem ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch äußerst unkonkret und ungenau gehalten; auch auf Nachfrage des Bundesasylamtes vermochte die Beschwerdeführerin zur Funktion ihres Ehegatten in Hinblick auf die vermeintlichen Waffenlieferungen keine konkreten Angaben zu machen.
Ebenso kann auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie an psychischen Problemen leide, weil sie 1999 im Kosovo viele verstümmelte Leichen gesehen habe, in Hinblick darauf, sie dieses erst im Rahmen ihrer letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.06.2006 erstattete und im ersten Asylverfahren vorbrachte, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, seitens des erkennenden Gerichtshofes nicht als glaubwürdig erachtet werden.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin - welches sich im Wesentlichen mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass er von Angehörigen der bosniakischen Volksgruppe aus dem Sandzak wegen Geldschulden gesucht werde, deckt - mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag vom heutigen Tag, GZ. B7 231.117-7/2008, als unglaubwürdig erachtet wurde; die diesbezüglichen, den Ehegatten betreffenden beweiswürdigenden Ausführungen seien hier wiedergegeben:
"Hinsichtlich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers sei zunächst noch einmal darauf hingewiesen, dass im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren des Beschwerdeführers im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.11.2005, Zl:
231.117/0-XII/36/02, nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat irgendwelchen Verfolgungen ausgesetzt ist bzw. war.
Wie bereits oben im Verfahrensgang erwähnt, begründete der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag im Wesentlichen damit, dass er bis 1997 in einer Textilfabrik als Arbeiter beschäftigt gewesen sei, seither keine dauernde Beschäftigung gehabt und seinen Lebensunterhalt aus Gelegenheitsarbeiten bestritten habe. Er habe sich mehrmals vergeblich um die Erlangung eines dauernden Arbeitsplatzes bemüht. Das Haus des Beschwerdeführers sei im Zuge des Kosovo-Konfliktes zerstört worden, weshalb der Beschwerdeführer im Haus seiner Verwandten gelebt habe. Von Juni 1999 bis Juni 2001 sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Deutschland aufhältig gewesen und habe dort einen Asylantrag gestellt; im Juni 2001 sei er von den deutschen Behörden in den Kosovo abgeschoben worden, weil sein Asylantrag abgewiesen worden sei. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass seine Ehefrau an dauernden Rückenschmerzen leide.
Auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenates im Rahmen des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens am 26.09.2005 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut an, den Kosovo aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben und im Kosovo von niemandem verfolgt worden zu sein.
Im gegenständlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung nach dem AsylG 2005 davon abweichend nun allerdings - wie bereits oben erwähnt - an, dass er seine Heimat verlassen habe, weil er während des Krieges Waffen aus den Sandzak in den Kosovo transportiert habe und diese nur teilweise habe bezahlen können. Die UCK habe ihm nicht das gesamte Geld zur Verfügung gestellt; die Waffenverkäufer hätten den Beschwerdeführer bedroht und würden noch immer nach ihm suchen, da noch immer Geld ausständig sei, deshalb habe er das Land verlassen.
Der Beschwerdeführer legte in Folge dem Bundesasylamt eine mit 22.03.2006 datierte und seinen Behauptungen zu Folge vor einem Rechtsanwalt abgegebene Erklärung seines Bruder vor, in welcher ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer ein aktives Mitglied einer Bewegung gewesen sei, die während des Krieges im Kosovo freiwillig die albanische Bewegung für die Befreiung des Kosovo unterstützt habe; im Rahmen dieser Tätigkeit habe sich der Beschwerdeführer viel Geld von der bosniakischen Bevölkerung ausgeliehen, um Waffen zahlen zu können und sei ausgemacht worden, dass der Beschwerdeführer dieses Geld nach dem Ende des Krieges bezahle. Nunmehr werde der Beschwerdeführer jeden Tag von den Gläubigern gesucht, die das geliehene Geld zurück verlangten.
Seitens des Beschwerdeführers wurde dem Bundesasylamt im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 29.06.2006 eine weitere, mit 28.06.2006 datierte und neuerlich von seinem Bruder abgegebene Erklärung vorgelegt. Aus dieser geht hervor, dass der Beschwerdeführer jeweils am XXXX, am XXXX und am XXXX von Angehörigen der bosniakischen Volksgruppe aus dem Sandzak gesucht worden sei, weil der Beschwerdeführer diesen Geld schulde; falls der Beschwerdeführer das geschuldete Geld nicht bezahle, werde es Konsequenzen für den Beschwerdeführer und seine Familie haben und sei deren Leben bedroht.Seitens des Beschwerdeführers wurde dem Bundesasylamt im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 29.06.2006 eine weitere, mit 28.06.2006 datierte und neuerlich von seinem Bruder abgegebene Erklärung vorgelegt. Aus dieser geht hervor, dass der Beschwerdeführer jeweils am römisch 40 , am römisch 40 und am römisch 40 von Angehörigen der bosniakischen Volksgruppe aus dem Sandzak gesucht worden sei, weil der Beschwerdeführer diesen Geld schulde; falls der Beschwerdeführer das geschuldete Geld nicht bezahle, werde es Konsequenzen für den Beschwerdeführer und seine Familie haben und sei deren Leben bedroht.
Bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine nunmehr im gegenständlichen zweiten Asylverfahren erstmals behauptete frühere Tätigkeit für die UCK und die Waffengeschäfte mit bosniakischen Personen aus dem Sandzak und die Bedrohung durch diese Personen - im Rahmen der Einvernahme durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.03.2006 gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, er habe den Kosovo deshalb verlassen, weil ihn die Waffenverkäufer bedroht hätten und ihn noch immer bedrohen würden - im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren mit keinem Wort erwähnte, vermag den erkennenden Gerichtshof von der Glaubwürdigkeit des nunmehrigen neuen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen; der Beschwerdeführer gab im Rahmen des ersten Asylverfahrens mehrmals an, den Kosovo aus wirtschaftlichen Gründen und wegen gesundheitlicher Probleme seiner Ehegattin verlassen zu haben. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer - wie oben erwähnt - im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vor, dass er von niemandem verfolgt worden sei und auch keinerlei Probleme mit irgendwelchen Personen gehabt habe. Warum der Beschwerdeführer nicht schon in diesem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren seine "wahren" Fluchtgründe, welche - bei hypothetischem Zutreffen derselben - zu einer wesentlich höheren Aussicht auf eine Asylgewährung führen hätten können als die Geltendmachung wirtschaftlicher Gründe, vorgebracht hat, vermochte der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzutun.
Zu den vom Beschwerdeführer nunmehr vorgelegten, von seinem Bruder abgegebenen Erklärungen vom 22.03.2006 und 28.06.2006, welche eine - wenngleich auf alten Begebenheiten beruhende - neue, nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens entstandene aktuelle Verfolgung dartun sollen, ist festzuhalten, dass der Inhalt dieser Erklärungen im Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers steht; so gab der Beschwerdeführer an, während des Krieges Waffen aus den Sandzak in den Kosovo transportiert und diese nur teilweise bezahlt zu haben, weil die UCK ihm nicht das gesamte Geld zur Verfügung gestellt habe, aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer von den Waffenverkäufern bedroht und gesucht worden. Der Erklärung des Bruders des Beschwerdeführers jedoch zu Folge habe sich der Beschwerdeführer - der aktives Mitglied einer Bewegung im Kosovo gewesen sei - von der bosniakischen Bevölkerung Geld ausgeliehen, um die Waffen zahlen zu können und sei ausgemacht worden, dass der Beschwerdeführer dieses Geld nach Ende des Krieges zurückzahle.
Hinsichtlich der Erklärungen des Bruders des Beschwerdeführers ist zudem festzuhalten, dass diese auch im gegenseitigem Widerspruch stehen; so sei der Beschwerdeführer der Erklärung vom 22.03.2006 nach täglich von Gläubigern gesucht worden, die das geliehene Geld zurückverlangten; der Erklärung vom 28.06.2006 zu Folge, sei der Beschwerdeführer jeweils am XXXX, am XXXX und am XXXX von Angehörigen der bosniakischen Volksgruppe aus dem Sandzak gesucht worden.Hinsichtlich der Erklärungen des Bruders des Beschwerdeführers ist zudem festzuhalten, dass diese auch im gegenseitigem Widerspruch stehen; so sei der Beschwerdeführer der Erklärung vom 22.03.2006 nach täglich von Gläubigern gesucht worden, die das geliehene Geld zurückverlangten; der Erklärung vom 28.06.2006 zu Folge, sei der Beschwerdeführer jeweils am römisch 40 , am römisch 40 und am römisch 40 von Angehörigen der bosniakischen Volksgruppe aus dem Sandzak gesucht worden.
Letztlich ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 29.06.2006 selbst vorbrachte, sich nie von irgendjemanden Geld ausgeliehen zu haben, um Waffen bezahlen zu können und sich auch nie ausgemacht habe, dass er geliehenes Geld nach dem Krieg zurückzahlen.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten, von seinem Bruder abgegebenen Erklärungen sind daher insgesamt nicht dazu geeignet, zur Glaubwürdigkeit des nunmehrigen Vorbringens des Beschwerdeführers beizutragen.
Ganz abgesehen davon, dass schon allein aufgrund dieser Ausführungen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erschüttert wird, ist es für den erkennenden Gerichtshof auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - der seinem nunmehrigen Vorbringen nach während des Kosovokonfliktes in den Jahren 1998 und 1999 Waffen geschmuggelt haben soll - seit dem Jahr 2006, also nach seinem zweijährigen Aufenthalt in Deutschland und vierjährigem Aufenthalt in Österreich, im Kosovo wegen Geldschulden von Angehörigen der bosniakischen Volksgruppe aus dem Sandzak gesucht werden sollte.
Darüber hinaus ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass von seinem Bruder - welcher ebenso der Gruppe der Waffenschmuggler angehört habe - kein Geld verlangt worden sein soll, weil sein Bruder damals noch jung gewesen sei und keine Zahlungsbefugnis gehabt habe, nicht ausreichend plausibel.
Der erkennende Gerichtshof kommt daher - ebenso wie die Behörde erster Instanz - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers - insbesondere in Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr behauptete Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Waffenschmuggel im ersten, rechtskräftig angeschlossenen Asylverfahren mit keinem Wort erwähnte - zu dem Schluss, dass das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe nicht den Tatsachen entspricht.
Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Erstbefragung nach dem AsylG 2005 im Rahmen ihres zweiten Asylverfahrens vorbrachte, den Kosovo verlassen zu haben, weil die Lebensumstände ihrer Familie nicht gut gewesen wären und es ihnen finanziell nicht gut gegangen sei, weil sie kein Einkommen und keine Arbeit gehabt hätten. Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab weiters an, ihrer Familie eine bessere Zukunft zu ermöglichen zu wollen. Auch dieses Vorbringen der Ehegattin des Beschwerdeführers lässt letztlich den Schluss zu, dass die Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Familie - wie auch im ersten Asylverfahren vorgebracht wurde - tatsächlich aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt ist."
Der erkennende Gerichtshof kommt daher - ebenso wie die Behörde erster Instanz - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu dem Schluss, dass das nunmehrige Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe nicht den Tatsachen entspricht.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten im ersten sowie im gegenständlichen Asylverfahren; den Angaben der Beschwerdeführerin zu Folge leben deren Vater und eine Schwester im Kosovo. Auch brachte der Ehegatte der Beschwerdeführerin vor, dass seine Mutter sowie fünf Brüder und drei Schwestern nach wie vor im Kosovo leben und er zusammen mit seiner Familie vor seiner Ausreise im Haus seiner Verwandten gelebt habe. Weiters gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin an, bis 1997 in einer Textilfabrik beschäftigt gewesen zu sein und danach den Lebensunterhalt seiner Familie durch Gelegenheitsarbeiten bestritten zu haben. Weiters geht aus den getroffenen Länderfeststellungen, welchen die Beschwerdeführerin - wie bereits erwähnt - nicht substantiiert entgegengetreten ist, hervor, dass Angehörige der albanischen Volksgruppe im Kosovo nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, dass ihnen die notdürftigste Existenzgrundlage entzogen wäre. Aus diesen Feststellungen geht weiters hervor, dass trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist und auch Anspruch auf Sozialhilfe besteht.
Die Feststellungen zur Situation in der Republik Kosovo, welche sich inhaltlich im Wesentlichen mit dem Feststellungen des Bundesasylamtes decken, gründen sich auf die oben angeführten Quellen, angesichts deren Seriosität und der Plausibilität ihrer Aussagen kein Zweifel hinsichtlich ihrer Richtigkeit besteht. Die von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Zeitungsartikel aus dem Jahre 2006 sind nicht geeignet, die derzeitige Lage in der Republik Kosovo darzustellen. Die zahlreichen aktuellen und von einander unabhängigen Quellen des erkennenden Gerichtshofes zeigen, dass die allgemeine politische Situation und die Sicherheitslage im Kosovo als ruhig anzusehen sind, seit 2004 gab es keine Ausschreitungen oder Unruhen. Hinsichtlich Übergriffen Dritter (etwa Krimineller) besteht eine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden. Sollte es zu derartigen Übergriffen kommen, besteht die effektive Möglichkeit, sich an diese Behörden zu wenden und angemessenen Schutz zu erhalten.
Hinsichtlich der Feststellung, dass die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin im Kosovo möglich ist, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. verwiesen.Hinsichtlich der Feststellung, dass die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin im Kosovo möglich ist, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. verwiesen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Verfahren war schon vor dem 1. Juli 2008, nämlich am 27. November 2006, beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Verfahren war schon vor dem 1. Juli 2008, nämlich am 27. November 2006, beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 14.11.2006; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt III. nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 geführt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 14.11.2006; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, geführt.
Angemerkt sei im gegenständlichen Fall, dass die Beschwerdeführerin ihre in der Stellungnahme vom 08.07.2009 geäußerte Absichtserklärung ("Es wird daher beabsichtigt, die Berufung hinsichtlich der Spruchpunkte I.) und II.) zurückzuziehen") nicht in die Tat umgesetzt hat, weshalb auch über diese Spruchpunkte zu entscheiden ist.Angemerkt sei im gegenständlichen Fall, dass die Beschwerdeführerin ihre in der Stellungnahme vom 08.07.2009 geäußerte Absichtserklärung ("Es wird daher beabsichtigt, die Berufung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.) und römisch zwei.) zurückzuziehen") nicht in die Tat umgesetzt hat, weshalb auch über diese Spruchpunkte zu entscheiden ist.
Ad I)Ad römisch eins)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie den oben wiedergegebenen beweiswürdigenden Ausführungen zu entnehmen ist, kann in einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens der Beschwerdeführerin - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Ehegatten der Beschwerdeführerin - nicht davon ausgegangen werden, dass dieses den Tatsachen entspricht.
Aber selbst unter hypothetischer Zugrundelegung dieses Vorbringens vermag dieses nicht zu einer Asylgewährung zu führen, weil diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommt. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin bringt im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen vor, dass er während des Kosovokonfliktes in den Jahren 1998 und 1999 Waffen aus dem Sandzak in den Kosovo geschmuggelt habe und diese nur zu einem Teil habe bezahlen können, weil die UCK ihm nicht das gesamte Geld für die Waffen zur Verfügung gestellt habe; nunmehr werde der Ehegatte der Beschwerdeführerin von den damaligen Waffenverkäufern gesucht, weil das Geld für die Waffenlieferungen noch ausständig sei. Dieser von einer Gruppe von Privatpersonen ausgehenden behaupteten Verfolgung ist kein Bezug zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zu entnehmen, zumal weder der Ehegatte der Beschwerdeführerin noch die Beschwerdeführerin vorgebracht haben, dass der Ehegatte aus ethnisch oder politisch motivierten Gründen - wie etwa seiner albanischen Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner behaupteten Tätigkeit für die UCK - von Angehörigen der bosniakischen Volksgruppe verfolgt werde, sondern vielmehr deshalb, weil er Geld für Waffeneinkäufe schuldig geblieben sei.
In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus - obwohl dies in Anbetracht der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Ehegatten und der Beschwerdeführerin ansich ohnehin dahingestellt bleiben kann - unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo auszugehen. Wie sich aus den Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden Willens und in der Lage, der Beschwerdeführerin vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Privatpersonen auf ihre Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vgl. im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (zB. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht.In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus - obwohl dies in Anbetracht der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Ehegatten und der Beschwerdeführerin ansich ohnehin dahingestellt bleiben kann - unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo auszugehen. Wie sich aus den Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden Willens und in der Lage, der Beschwerdeführerin vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Privatpersonen auf ihre Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vergleiche im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (zB. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Im Hinblick darauf, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 gestellt wurde, ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass mit Erkenntnis des erkennenden Gerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B7 231.117-3/2008, auch die Beschwerde des Ehegatten der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Selbiges gilt auch für die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin.Im Hinblick darauf, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 gestellt wurde, ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass mit Erkenntnis des erkennenden Gerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B7 231.117-3/2008, auch die Beschwerde des Ehegatten der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Selbiges gilt auch für die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin.
Ad II)Ad römisch zwei)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft dargetan. Wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht bzw. dass die Beschwerdeführerin - unter hypothetischer Zugrundelegung ihres Vorbringens - nicht Schutz durch ihren Herkunftsstaat erlangen könnte. In diesem Zusammenhang wird auf die bereits unter Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen zum Vorliegen der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in der Republik Kosovo verwiesen.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft dargetan. Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht bzw. dass die Beschwerdeführerin - unter hypothetischer Zugrundelegung ihres Vorbringens - nicht Schutz durch ihren Herkunftsstaat erlangen könnte. In diesem Zusammenhang wird auf die bereits unter Spruchpunkt römisch eins. getätigten Ausführungen zum Vorliegen der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in der Republik Kosovo verwiesen.
Darüber hinaus kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur für Bewohner des Kosovo dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), hat doch die Beschwerdeführerin - deren Mutter und eine Schwester sowie die Mutter und acht Geschwister ihres Ehegatten noch im Kosovo aufhalten, weshalb mit einer - wenn auch bescheidenen - Unterkunftsmöglichkeit der Beschwerdeführerin und einer Bewältigung der allfälligen schlechten wirtschaftlichen Situation durch den familiären Zusammenhalt gerechnet werden kann - selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung in die Republik Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre; auch aus den getroffenen Feststellungen ist Solches nicht abzuleiten. Festzuhalten ist zudem, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine arbeitsfähige Frau handelt, der insbesondere zugesonnen werden kann, zumindest durch die Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage beizutragen, zumal die Beschwerdeführerin auch während ihres Aufenthaltes in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen ist. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführerin daher - entgegen den diesbezüglichen Behauptungen in der Beschwerde - nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo in ihrer Existenz bedroht wäre.Darüber hinaus kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur für Bewohner des Kosovo dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), hat doch die Beschwerdeführerin - deren Mutter und eine Schwester sowie die Mutter und acht Geschwister ihres Ehegatten noch im Kosovo aufhalten, weshalb mit einer - wenn auch bescheidenen - Unterkunftsmöglichkeit der Beschwerdeführerin und einer Bewältigung der allfälligen schlechten wirtschaftlichen Situation durch den familiären Zusammenhalt gerechnet werden kann - selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung in die Republik Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre; auch aus den getroffenen Feststellungen ist Solches nicht abzuleiten. Festzuhalten ist zudem, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine arbeitsfähige Frau handelt, der insbesondere zugesonnen werden kann, zumindest durch die Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage beizutragen, zumal die Beschwerdeführerin auch während ihres Aufenthaltes in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen ist. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführerin daher - entgegen den diesbezüglichen Behauptungen in der Beschwerde - nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo in ihrer Existenz bedroht wäre.
Hingewiesen wird weiters nochmals darauf, dass bereits seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates im rechtskräftigen Bescheid des Ehegatten der Beschwerdeführerin, GZ: 231.117/0-XII/36/02, vom 25.11.2005 das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen, die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 57 Abs. 1 FrG unzulässig machen könnten, verneint wurde. Die diesbezüglichen Ausführungen des Unabhängigen Bundesasylsenates treffen - die Beschwerdeführerin hatte im ersten Asylverfahren einen Asylerstreckungsantrag gestellt - im Ergebnis auch auf die Beschwerdeführerin selbst zu.Hingewiesen wird weiters nochmals darauf, dass bereits seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates im rechtskräftigen Bescheid des Ehegatten der Beschwerdeführerin, GZ: 231.117/0-XII/36/02, vom 25.11.2005 das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen, die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 57, Absatz eins, FrG unzulässig machen könnten, verneint wurde. Die diesbezüglichen Ausführungen des Unabhängigen Bundesasylsenates treffen - die Beschwerdeführerin hatte im ersten Asylverfahren einen Asylerstreckungsantrag gestellt - im Ergebnis auch auf die Beschwerdeführerin selbst zu.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass sie an Rücken- und Kopfschmerzen leide, ist festzuhalten, dass aus den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Bestätigungen vom 12.09.2005 und 23.03.2006 hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin an einer Lumboischialgie leidet und damals einer physikalischen Therapie bedurfte. Weiters geht aus dem psychologischen Befund vom 22.06.2003 hervor, dass die Beschwerdeführerin an starken Kopf- und Kreuzschmerzen, Muskelverspannungen, Nervosität, Vergesslichkeit, Albträume und Durchschlafschwierigkeiten leidet; die empfundene psychische Belastung sei überdurchschnittlich hoch und die Symptome klinisch relevant. Laut dem psychologischen Befund wird eine professionelle Hilfe dringend empfohlen.
Wie sich aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt, ist die medizinische Versorgung im Kosovo grundsätzlich gewährleistet. Es kann daher angenommen werden, dass die Behandlung der Beschwerdeführerin - sofern eine solche nach wie vor nötig ist; der aktuellen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 08.07.2009 ist Solches nicht zu entnehmen - auch im Kosovo möglich ist bzw. fortgesetzt werden kann; dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass den Länderfeststellungen zum Kosovo entnommen werden kann, dass im öffentlichen Gesundheitswesen acht Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und posttraumatischen Belastungsstörungen zur Verfügung stehen.
Sofern der Ehegatte der Beschwerdeführerin in dessen Asylverfahren vorbrachte, dass das Leben seiner Ehegattin in Gefahr sei, weil er die ärztliche Behandlung seiner Ehegattin im Kosovo nicht bezahlen könne, ist einerseits festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an keiner lebensbedrohenden Krankheit leidet; andererseits ist auch hier auf die getroffenen Länderfeststellungen zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass bedürftige Personen Unterstützung in Form von Sozialhilfe erhalten. Weiters ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass für die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen im ambulanten Bereich zwischen 1 Euro und 4 Euro zu zahlen sind, jedoch bestimmte Personengruppen wie Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen von diesen Zahlungen befreit sind. Selbst also, wenn die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in den Kosovo auf die Sozialhilfe des Staates angewiesen sein sollte, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin gewährleistet wäre.
Der EGMR hat in Bezug auf die Frage von Verletzungen nach Art. 3 EMRK in seinen jüngsten Entscheidungen, etwa in seiner Entscheidung vom 10.11.2005, Rs 14492/03 Paramasothy v. Niederlande (in Bezug auf einen unter PTSD leidenden, Selbstmordabsichten hegenden und seit neun Jahren in den Niederlanden aufhältigen Beschwerdeführer aus Sri Lanka bezüglich dessen Rückverbringung nach Sri Lanka, wo er Verhaftungen und Folter erlitten hatte; in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Verfahren war festgestellt worden, dass in Sri Lanka eine Grundversorgung in Bezug auf die Behandlung von psychischen Erkrankungen existiert) ausgeführt, selbst wenn in Sri Lanka eine Behandlung psychischer Erkrankung nicht den selben Standard erreiche wie in den Niederlanden, gebe es spezielle Programme für die Behandlung von traumatisierten Patienten und seien verschiedene therapeutische Medikamente erhältlich. Die Tatsache, dass die Umstände für den Beschwerdeführer in Sri Lanka ungünstiger wären als jene während seines Aufenthaltes in den Niederlanden, könne unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK nicht entscheidend sein. Der Gerichtshof sei außerdem der Ansicht, das Risiko, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verschlechterung seines Zustandes erleiden würde und dass er, sollte er eine Verschlechterung erleiden, keine adäquate Unterstützung oder Betreuung erhalten werde, sei in hohem Maße spekulativ. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die Eltern des Beschwerdeführers immer noch in Sri Lanka leben würden und weder dargelegt worden noch sonst hervorgekommen sei, dass diese nicht mehr in der Lage sein würden, dem Beschwerdeführer Unterstützung zukommen zu lassen (im englischen Text: "It thus appears that, even though such care in Sri Lanka may not be of the same standard as in the Netherlands, there are special programmes for treatment of traumatised patients and various therapeutic medicines available. In any event, the fact that the applicant's circumstances in Sri Lanka would be less favourable than those enjoyed by him while residing in the Netherlands cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see Bensaid v. the United Kingdom, no. 44599/98, § 38, ECHR 2001-I). The Court furthermore considers that the risk that the applicant would suffer a deterioration in his condition if he were returned to Sri Lanka and that, if he did, he would not receive adequate support or care is to a large extent speculative. It observes in this context that the applicant's parents are still living in Sri Lanka, and it has not been argued or has it appeared that they would be unable to provide the applicant with support.").Der EGMR hat in Bezug auf die Frage von Verletzungen nach Artikel 3, EMRK in seinen jüngsten Entscheidungen, etwa in seiner Entscheidung vom 10.11.2005, Rs 14492/03 Paramasothy v. Niederlande (in Bezug auf einen unter PTSD leidenden, Selbstmordabsichten hegenden und seit neun Jahren in den Niederlanden aufhältigen Beschwerdeführer aus Sri Lanka bezüglich dessen Rückverbringung nach Sri Lanka, wo er Verhaftungen und Folter erlitten hatte; in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Verfahren war festgestellt worden, dass in Sri Lanka eine Grundversorgung in Bezug auf die Behandlung von psychischen Erkrankungen existiert) ausgeführt, selbst wenn in Sri Lanka eine Behandlung psychischer Erkrankung nicht den selben Standard erreiche wie in den Niederlanden, gebe es spezielle Programme für die Behandlung von traumatisierten Patienten und seien verschiedene therapeutische Medikamente erhältlich. Die Tatsache, dass die Umstände für den Beschwerdeführer in Sri Lanka ungünstiger wären als jene während seines Aufenthaltes in den Niederlanden, könne unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK nicht entscheidend sein. Der Gerichtshof sei außerdem der Ansicht, das Risiko, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verschlechterung seines Zustandes erleiden würde und dass er, sollte er eine Verschlechterung erleiden, keine adäquate Unterstützung oder Betreuung erhalten werde, sei in hohem Maße spekulativ. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die Eltern des Beschwerdeführers immer noch in Sri Lanka leben würden und weder dargelegt worden noch sonst hervorgekommen sei, dass diese nicht mehr in der Lage sein würden, dem Beschwerdeführer Unterstützung zukommen zu lassen (im englischen Text: "It thus appears that, even though such care in Sri Lanka may not be of the same standard as in the Netherlands, there are special programmes for treatment of traumatised patients and various therapeutic medicines available. In any event, the fact that the applicant's circumstances in Sri Lanka would be less favourable than those enjoyed by him while residing in the Netherlands cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see Bensaid v. the United Kingdom, no. 44599/98, Paragraph 38,, ECHR 2001-I). The Court furthermore considers that the risk that the applicant would suffer a deterioration in his condition if he were returned to Sri Lanka and that, if he did, he would not receive adequate support or care is to a large extent speculative. römisch eins t observes in this context that the applicant's parents are still living in Sri Lanka, and it has not been argued or has it appeared that they would be unable to provide the applicant with support.").
In vergleichbaren Entscheidungen (vgl. etwa Ovdienko v. Finnland vom 31.05.2005, Rs 1383/04 bzw. Hukic v. Schweden vom 27.09.2005, Rs 17416/05) wurde seitens des EGMR zum einen kein Bezug zu einer im Herkunftsstaat lebenden Familie - wie im Falle Paramasoti v. Niederlande - hergestellt, zum anderen wurde auch die Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung, selbst wenn diese beträchtliche Kosten verursachen würde - im Fall Hukic v. Schweden die Behandlung des Down-Syndroms - für zumutbar erachtet.In vergleichbaren Entscheidungen vergleiche etwa Ovdienko v. Finnland vom 31.05.2005, Rs 1383/04 bzw. Hukic v. Schweden vom 27.09.2005, Rs 17416/05) wurde seitens des EGMR zum einen kein Bezug zu einer im Herkunftsstaat lebenden Familie - wie im Falle Paramasoti v. Niederlande - hergestellt, zum anderen wurde auch die Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung, selbst wenn diese beträchtliche Kosten verursachen würde - im Fall Hukic v. Schweden die Behandlung des Down-Syndroms - für zumutbar erachtet.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebung in die Ukraine bilde im Hinblick auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold") kein ausreichendes "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK.Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebung in die Ukraine bilde im Hinblick auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold") kein ausreichendes "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK.
Im Lichte dieser Rechtsprechung des EGMR ist es daher nicht erforderlich, dass die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin im Kosovo denselben Standard haben muss wie etwa in Österreich.
Es kann daher im Hinblick auf die umfangreichen Länderfeststellungen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Rückenschmerzen und allfälligen psychischen Problemen nicht gewährleistet wäre.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher auch ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher auch ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Republik Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Republik Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.
Ad III)Ad römisch drei)
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).
Im vorliegenden Beschwerdefall liegt eine gute Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Familie vor; wie sich aus den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Versicherungsdatenauszug ergibt, geht die Beschwerdeführerin seit Mai 2004 - bis auf eine Unterbrechung von drei Monaten - einer geregelten Beschäftigung nach; ebenso ist ihr Ehegatte seit Mai 2003 nahezu durchgehend als Arbeiter in Österreich beschäftigt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte bestreiten daher gemeinsam den Lebensunterhalt der fünfköpfigen Familie. Der Arbeits- und Integrationswille der Familie der Beschwerdeführerin geht auch aus dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Arbeitszeugnis ihres Ehegatten, ausgestellt von der Fam. XXXX vom XXXX, hervor; auch wird in einem Schreiben der Gemeindebewohner von XXXX zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie in Österreich gut integriert sind und als angenehme, ehrliche, arbeitsame und hilfsbereite Menschen auffallen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte sind darüber hinaus unbescholten und verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse. Die drei minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin besuchen in Österreich die Schule und beherrschen die deutsche Sprache.Im vorliegenden Beschwerdefall liegt eine gute Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Familie vor; wie sich aus den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Versicherungsdatenauszug ergibt, geht die Beschwerdeführerin seit Mai 2004 - bis auf eine Unterbrechung von drei Monaten - einer geregelten Beschäftigung nach; ebenso ist ihr Ehegatte seit Mai 2003 nahezu durchgehend als Arbeiter in Österreich beschäftigt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte bestreiten daher gemeinsam den Lebensunterhalt der fünfköpfigen Familie. Der Arbeits- und Integrationswille der Familie der Beschwerdeführerin geht auch aus dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Arbeitszeugnis ihres Ehegatten, ausgestellt von der Fam. römisch 40 vom römisch 40 , hervor; auch wird in einem Schreiben der Gemeindebewohner von römisch 40 zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie in Österreich gut integriert sind und als angenehme, ehrliche, arbeitsame und hilfsbereite Menschen auffallen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte sind darüber hinaus unbescholten und verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse. Die drei minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin besuchen in Österreich die Schule und beherrschen die deutsche Sprache.
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).
Die Beschwerdeführerin ist zusammen mit ihrer Familie im Mai 2002 illegal in Österreich eingereist. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.11.2005, GZ: 231.117/0-XII/36/02, wurde der erste Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin rechtskräftig abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ehegatten der Beschwerdeführerin in seinen Heimatstaat zulässig ist. Die Berufung der Beschwerdeführerin selbst gegen die sie betreffende erstinstanzliche Abweisung des Asylerstreckungsantrages wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.12.2005, GZ: 231.118/0-XII/36/02, gemäß §§ 10,11 AsylG abgewiesen. Nach Ablehnung der Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof am 23.02.2006, brachte die Beschwerdeführerin am 21.03.2006 den nunmehr zu Grunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Die Beschwerdeführerin stützt daher ihren bisherigen mehr als siebenjährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf Asylantragstellungen, wovon sich bereits die erste - wie rechtskräftig festgestellt wurde - als unbegründet erwies und auch der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist. Der Beschwerdeführerin musste bereits bei ihrer ersten Antragstellung bekannt sein, dass die so genannte vorläufige Aufenthaltsberechtigung ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt; es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.Die Beschwerdeführerin ist zusammen mit ihrer Familie im Mai 2002 illegal in Österreich eingereist. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.11.2005, GZ: 231.117/0-XII/36/02, wurde der erste Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin rechtskräftig abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ehegatten der Beschwerdeführerin in seinen Heimatstaat zulässig ist. Die Berufung der Beschwerdeführerin selbst gegen die sie betreffende erstinstanzliche Abweisung des Asylerstreckungsantrages wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.12.2005, GZ: 231.118/0-XII/36/02, gemäß Paragraphen 10,,11 AsylG abgewiesen. Nach Ablehnung der Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof am 23.02.2006, brachte die Beschwerdeführerin am 21.03.2006 den nunmehr zu Grunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Die Beschwerdeführerin stützt daher ihren bisherigen mehr als siebenjährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf Asylantragstellungen, wovon sich bereits die erste - wie rechtskräftig festgestellt wurde - als unbegründet erwies und auch der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist. Der Beschwerdeführerin musste bereits bei ihrer ersten Antragstellung bekannt sein, dass die so genannte vorläufige Aufenthaltsberechtigung ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt; es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände wird ein allfälliges persönliches Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen erheblich herabgemindert. In Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und unter Berücksichtigung des Maßstabes der jüngsten Rechtsprechung des EGMR zum Eingriff in das Privatleben (vgl. das EGMR-Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06) würde eine Ausweisung der Beschwerdeführerin - gemeinsam mit ihrer Familie - daher unter diesem Blickwinkel eines mehr als siebenjährigen Aufenthaltes für sich allein betrachtet grundsätzlich noch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen.Unter Berücksichtigung dieser Umstände wird ein allfälliges persönliches Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen erheblich herabgemindert. In Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und unter Berücksichtigung des Maßstabes der jüngsten Rechtsprechung des EGMR zum Eingriff in das Privatleben vergleiche das EGMR-Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06) würde eine Ausweisung der Beschwerdeführerin - gemeinsam mit ihrer Familie - daher unter diesem Blickwinkel eines mehr als siebenjährigen Aufenthaltes für sich allein betrachtet grundsätzlich noch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen.
Der Asylgerichtshof tätigte allerdings in seinem gegenüber dem minderjährigen Sohn XXXX ergehenden Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ. B7 307.509-1/2008, folgende zusätzliche, über den langjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin und die langjährige legale Berufstätigkeit beider Elternteile in Österreich hinausgehende, auf die Integration und Sozialisation des Sohnes in Österreich bezogene Ausführungen, welche hier - stellvertretend für die beiden anderen minderjährigen Kinder - wiedergegeben seien:Der Asylgerichtshof tätigte allerdings in seinem gegenüber dem minderjährigen Sohn römisch 40 ergehenden Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ. B7 307.509-1/2008, folgende zusätzliche, über den langjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin und die langjährige legale Berufstätigkeit beider Elternteile in Österreich hinausgehende, auf die Integration und Sozialisation des Sohnes in Österreich bezogene Ausführungen, welche hier - stellvertretend für die beiden anderen minderjährigen Kinder - wiedergegeben seien:
"Der minderjährige Beschwerdeführer ist am XXXX im Kosovo geboren. Von Juni 1999 bis Juni 2001 - im Alter von einem bis drei Jahren - lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie in Deutschland und kehrte danach wieder in den Kosovo zurück. Er reiste in weiterer Folge gemeinsam mit seinen Eltern und zwei Geschwistern im Mai 2002, im Alter von nur vier Jahren illegal in Österreich ein."Der minderjährige Beschwerdeführer ist am römisch 40 im Kosovo geboren. Von Juni 1999 bis Juni 2001 - im Alter von einem bis drei Jahren - lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie in Deutschland und kehrte danach wieder in den Kosovo zurück. Er reiste in weiterer Folge gemeinsam mit seinen Eltern und zwei Geschwistern im Mai 2002, im Alter von nur vier Jahren illegal in Österreich ein.
Aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Eltern lässt sich im vorliegenden Beschwerdefall eine soziale Verfestigung erkennen, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt:
Der Beschwerdeführer absolvierte seine gesamte bisherige Schulausbildung in Österreich und hat dieses Jahr die Volksschule in XXXX abgeschlossen. Aus den im Verfahren vorgelegten Zeugnissen und Schulbesuchbestätigungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht. Aus den Einvernahmen der Mutter geht hervor, dass der Beschwerdeführer, welcher seit seinem ersten Lebensjahr im deutschsprachigen Raum aufgewachsen ist, seine ursprüngliche Muttersprache nur sehr schlecht beherrscht und der Beschwerdeführer mit seinen Geschwistern nur noch Deutsch spricht. Dass der Beschwerdeführer hingegen die albanische Schriftsprache erlernt hätte, ist daher als unwahrscheinlich anzusehen.Der Beschwerdeführer absolvierte seine gesamte bisherige Schulausbildung in Österreich und hat dieses Jahr die Volksschule in römisch 40 abgeschlossen. Aus den im Verfahren vorgelegten Zeugnissen und Schulbesuchbestätigungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht. Aus den Einvernahmen der Mutter geht hervor, dass der Beschwerdeführer, welcher seit seinem ersten Lebensjahr im deutschsprachigen Raum aufgewachsen ist, seine ursprüngliche Muttersprache nur sehr schlecht beherrscht und der Beschwerdeführer mit seinen Geschwistern nur noch Deutsch spricht. Dass der Beschwerdeführer hingegen die albanische Schriftsprache erlernt hätte, ist daher als unwahrscheinlich anzusehen.
Der Beschwerdeführer, der den Kosovo im ersten Lebensjahr verlassen und seitdem - abgesehen von einem Jahr - entweder in Deutschland oder in Österreich und sohin im deutschsprachigen Raum gelebt hat, verfügt über keinerlei Integration im Heimatstaat. Seine etwa mit der Vollendung des dritten Lebensjahres beginnende Sozialisation (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) fand fast ausschließlich - der Beschwerdeführer reiste im Alter von vier Jahren in Österreich ein - in Österreich statt. Dass der Beschwerdeführer über besondere Bindungen im Kosovo - die über die verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte hinausgehen - verfügt, kann seitens des Asylgerichtshofes nicht erkannt werden. Es ist daher zu erwarten, dass der Beschwerdeführer - selbst im Fall von Kenntnissen der albanischen Sprache - im Falle einer Rückkehr in den Kosovo angesichts der Unterrichtssprache und der mangelnden Beziehungen zum Heimatstaat mit größten Schwierigkeiten konfrontiert wäre (vgl. dazu auch das Urteil des EGMR vom 27.10.2005, Keles gg. Deutschland).Der Beschwerdeführer, der den Kosovo im ersten Lebensjahr verlassen und seitdem - abgesehen von einem Jahr - entweder in Deutschland oder in Österreich und sohin im deutschsprachigen Raum gelebt hat, verfügt über keinerlei Integration im Heimatstaat. Seine etwa mit der Vollendung des dritten Lebensjahres beginnende Sozialisation vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) fand fast ausschließlich - der Beschwerdeführer reiste im Alter von vier Jahren in Österreich ein - in Österreich statt. Dass der Beschwerdeführer über besondere Bindungen im Kosovo - die über die verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte hinausgehen - verfügt, kann seitens des Asylgerichtshofes nicht erkannt werden. Es ist daher zu erwarten, dass der Beschwerdeführer - selbst im Fall von Kenntnissen der albanischen Sprache - im Falle einer Rückkehr in den Kosovo angesichts der Unterrichtssprache und der mangelnden Beziehungen zum Heimatstaat mit größten Schwierigkeiten konfrontiert wäre vergleiche dazu auch das Urteil des EGMR vom 27.10.2005, Keles gg. Deutschland).
Die gelungene Integration des Beschwerdeführers spiegelt sich auch in dem Schreiben der Volksschule XXXX vom XXXX wider; aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine schulischen Pflichten zur Zufriedenheit seiner Lehrer erfülle, sich in der Klassengemeinschaft wohl fühle und in diese gut integriert sei. Ebenso wird auch in einem Schreiben der Gemeindebewohner von XXXX zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in Österreich gut integriert sind und als angenehme, ehrliche, arbeitsame und hilfsbereite Menschen auffallen.Die gelungene Integration des Beschwerdeführers spiegelt sich auch in dem Schreiben der Volksschule römisch 40 vom römisch 40 wider; aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine schulischen Pflichten zur Zufriedenheit seiner Lehrer erfülle, sich in der Klassengemeinschaft wohl fühle und in diese gut integriert sei. Ebenso wird auch in einem Schreiben der Gemeindebewohner von römisch 40 zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in Österreich gut integriert sind und als angenehme, ehrliche, arbeitsame und hilfsbereite Menschen auffallen.
Durch die große Integrationsbereitschaft seiner Eltern besteht für ihn auch ausreichend Wohnraum in Österreich, der ausschließlich durch die Erwerbstätigkeit beider Elternteile finanziert wird, die seit ihrer Einreise nahezu durchgehend in Österreich legal beschäftigt und sozialversichert sind. Dieser Umstand zeigt auch, dass die Eltern des Beschwerdeführers seit ihrer Einreise in Österreich bemüht sind, die Mittel für den Unterhalt der Familie selbst zu erlangen.
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch das Interesse und das Wohl der Kinder in die Beurteilung miteinzubeziehen, wobei bei Kindern unter Umständen schon früher als bei ihren Eltern eine Verwurzelung im Bundesgebiet festgestellt werden kann, was auch die Beurteilung einer Reintegration im Herkunftsstaat beeinflusst.
Der erkennende Gerichtshof gelangt daher zu der Ansicht, dass im vorliegenden Fall des noch nicht elfjährigen Beschwerdeführers, der seit seinem vierten Lebensjahr in Österreich lebt und die Schule besucht, aufgrund der sozialen Verfestigung des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund des durchgehenden Schulbesuchs in Österreich, eine gelungene Integration des Beschwerdeführers und Verwurzelung im Bundesgebiet vorliegt.
Unter Berücksichtigung des nunmehr siebenjährigen Aufenthaltes des minderjährigen Beschwerdeführers in Österreich (vgl. zur Dauer des Aufenthaltes und zur Frage der Sozialisation z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297, vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 oder vom 27.02.2007, Zl. 2005/21/0374) sowie unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Falles erweist sich daher eine Ausweisung des Beschwerdeführers als unzulässig im Sinne des § 10 Abs.2 Z 2 AsylG 2005."Unter Berücksichtigung des nunmehr siebenjährigen Aufenthaltes des minderjährigen Beschwerdeführers in Österreich vergleiche zur Dauer des Aufenthaltes und zur Frage der Sozialisation z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297, vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 oder vom 27.02.2007, Zl. 2005/21/0374) sowie unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Falles erweist sich daher eine Ausweisung des Beschwerdeführers als unzulässig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005."
Als entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang aber darüber hinaus auch - wie ebenfalls in dem die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnissen vom heutigen Tag ausgeführt - ausdrücklich festzuhalten, dass eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung in Bezug auf die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen bisher nicht vorliegt; wie bereits oben erwähnt, wurde im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren der Beschwerdeführerin aufgrund der damals anzuwendenden Rechtslage eine Ausweisungsentscheidung nicht getroffen und gab es im gegenständlichen Fall keine gegen die Beschwerdeführer und ihre Familie gesetzten fremdenpolizeilichen Maßnahmen, denen sich die Beschwerdeführerin widersetzt hätte. Auch dieser Umstand hatte in die vorzunehmende Interessensabwägung mit einzufließen, ebenso wie die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen zu keiner Zeit - abgesehen von dem kurzen Zeitraum, der zwischen der Zustellung des Ablehnungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.02.2006, Zl: 2005/01/0838-4, und der neuerlichen Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 21.03.2006 lag - illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhielten; vielmehr verfügten die Beschwerdeführerin und die genannten Familienmitglieder nahezu ständig über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, sind daher im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.
Wie bereits erwähnt, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd § 34 Abs. 4 AsylG 2005 vor. Da der Asylgerichtshof hinsichtlich der Verfahren der drei minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin (hg. protokolliert zu den Zahlen B7 307.509-1/2008, B7 307.514-1/2008 und B7 307.512-1/2008) sowie in weiterer Folge daran anknüpfend auch hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung des Ehegatten der Beschwerdeführerin (Zl: B7 231.117-3/2008) ausgesprochen hat, dass in deren Beschwerdefällen auf Grund einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Komponenten die Ausweisung auf Grund eines unverhältnismäßigen Eingriffes in das durch Art. 8 MRK geschützte Privatleben unzulässig ist, würde die Ausweisung der Beschwerdeführerin in den Kosovo einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen.Wie bereits erwähnt, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 vor. Da der Asylgerichtshof hinsichtlich der Verfahren der drei minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin (hg. protokolliert zu den Zahlen B7 307.509-1/2008, B7 307.514-1/2008 und B7 307.512-1/2008) sowie in weiterer Folge daran anknüpfend auch hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung des Ehegatten der Beschwerdeführerin (Zl: B7 231.117-3/2008) ausgesprochen hat, dass in deren Beschwerdefällen auf Grund einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Komponenten die Ausweisung auf Grund eines unverhältnismäßigen Eingriffes in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privatleben unzulässig ist, würde die Ausweisung der Beschwerdeführerin in den Kosovo einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellen.
Unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Falles erweist sich daher eine Ausweisung der Beschwerdeführerin als unzulässig im Sinne des § 10 Abs.2 Z 2 AsylG 2005.Unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Falles erweist sich daher eine Ausweisung der Beschwerdeführerin als unzulässig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005.
Die in der - oben wiedergegebenen - Stellungnahme vom 08.07.2009 beantragte Zeugeneinvernahme hinsichtlich der gelungenen Integration der Familie der Beschwerdeführerin konnte im Hinblick auf die zu Spruchpunkt III. ergangene Entscheidung unterbleiben.Die in der - oben wiedergegebenen - Stellungnahme vom 08.07.2009 beantragte Zeugeneinvernahme hinsichtlich der gelungenen Integration der Familie der Beschwerdeführerin konnte im Hinblick auf die zu Spruchpunkt römisch drei. ergangene Entscheidung unterbleiben.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof - trotz ausdrücklichen Antrages - unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof - trotz ausdrücklichen Antrages - unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Integration, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
15.09.2009