Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A4 242.168-3/2008/9E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2003, FZ. 03 12.513-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2003, FZ. 03 12.513-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 1991/50, i.d.g.F., als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 1991/50, i.d.g.F., als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. 1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 02.05.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Asylgewährung. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2003, FZ. 03 12.513-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.römisch eins. 1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 02.05.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Asylgewährung. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2003, FZ. 03 12.513-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.09.2003 per Telefax einen Antrag mit auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist und Berufung (nunmehr Beschwerde), die beim Bundesasylamt am 29.09.2003 eingelangt ist.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2004, FZ. 03 12.513-BAT, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2004, FZ. 03 12.513-BAT, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.
2. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.10.2004, GZ 242.168/3-XII/37/04, wurde die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.2. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.10.2004, GZ 242.168/3-XII/37/04, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
In der Begründung der Entscheidung führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides "erfolgte gemäß § 21 iVm § 17 ZustG durch Hinterlegung beim Postamt XXXX, wobei die Sendung laut Rückschein am 08.09.2003 erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde; der Berufungswerber holte den erstinstanzlichen Bescheid mit dem Benachrichtigungsschein am 22.09.2003 (innerhalb der Berufungsfrist) bei der Post ab." Diese Feststellungen seien auf Grund des Rückscheines des Postamtes XXXXund der Berufungsschrift getroffen worden. Der erstinstanzliche Bescheid gelte nach dem am Zustellschein beurkundeten Zeitpunkt über die erstmalige Bereithaltung zur Abholung beim Postamt und zufolge § 17 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ZustG mit 8.September 2003 als zugestellt. Da die Berufungsfrist am 22.September 2003 geendet habe, sei die am 29.September 2003 eingebrachte Berufung verspätet. Ein Zustellmangel liege nicht vor.In der Begründung der Entscheidung führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides "erfolgte gemäß Paragraph 21, in Verbindung mit Paragraph 17, ZustG durch Hinterlegung beim Postamt römisch 40 , wobei die Sendung laut Rückschein am 08.09.2003 erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde; der Berufungswerber holte den erstinstanzlichen Bescheid mit dem Benachrichtigungsschein am 22.09.2003 (innerhalb der Berufungsfrist) bei der Post ab." Diese Feststellungen seien auf Grund des Rückscheines des Postamtes XXXXund der Berufungsschrift getroffen worden. Der erstinstanzliche Bescheid gelte nach dem am Zustellschein beurkundeten Zeitpunkt über die erstmalige Bereithaltung zur Abholung beim Postamt und zufolge Paragraph 17, Absatz 3, zweiter und dritter Satz ZustG mit 8.September 2003 als zugestellt. Da die Berufungsfrist am 22.September 2003 geendet habe, sei die am 29.September 2003 eingebrachte Berufung verspätet. Ein Zustellmangel liege nicht vor.
3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Das Höchstgericht behob den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften am 28.06.2005 (Zl. 2004/01/0616-6).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 23 AsylGHG ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 62 Abs. 1 AVG können, sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, Bescheide sowohl schriftlich wie mündlich erlassen werden.Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AVG können, sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, Bescheide sowohl schriftlich wie mündlich erlassen werden.
Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen.Gemäß Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, vorzunehmen.
Nun ist es zum Zustandekommen eines Bescheides erforderlich, dass dieser ordnungsgemäß erlassen d.h. dem von ihr inhaltlich Betroffenen ordnungsgemäß zugestellt wird. Erst mit der Erlassung erlangt der Bescheid rechtliche Existenz und kann Rechtswirkungen nach außen entfalten. Erst eine rechtmäßige Zustellung löst alle an sie geknüpften Rechtswirkungen aus, der zugestellte Akt gilt dann als "erlassen". Wurde der Bescheid nicht mündlich verkündet, so liegt vor Zustellung an wenigstens einen Bescheidadressaten noch kein dem Rechtsbestand angehöriger Bescheid vor (Vgl. hiezu das E VwGH 27.6.1988, 88/10/0100).
Bei der Zustellung selbst handelt es sich um ein im ZustG rechtlich geregeltes Verfahren, an dessen rechtmäßigen oder tatsächlichen Vollzug sich die Rechtswirkungen behördlicher, schriftlich ausgefertigter Erledigung knüpfen.
Die Zustellung ist zu Folge der Bestimmung des § 5 ZustG von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben wie bspw. die Abgabestelle oder die Form der Zustellung zu enthalten.Die Zustellung ist zu Folge der Bestimmung des Paragraph 5, ZustG von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben wie bspw. die Abgabestelle oder die Form der Zustellung zu enthalten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. Juni 1995, 94/04/0206, festgestellt hat, ist in Ansehung der Zustellung eines Schriftstückes zwischen dem Empfänger im materiellen und jenem im formellen Sinn zu unterscheiden. Empfänger in der erstgenannten Bedeutung ist die Person, für die die behördliche Erledigung ihrem Inhalt nach bestimmt ist. Als Empfänger im formellen Sinn ist derjenige zu verstehen, an den der Zustellverfügung zufolge, nach zustellrechtlichen Bestimmungen beurteilt, das Schriftstück zu richten ist.
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß § 9 Abs. 3 ZustG, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.
Im vorliegenden Fall ist dem Akt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an der AnschriftXXXX, vom 13.08. bis 27.08.2003 und vom 17.10. bis 26.10.2003 (als obdachlos) gemeldet gewesen ist. Im fraglichen "Zeitraum der Hinterlegung", vom 27.8. bis 16.09.2003 war der Beschwerdeführer nicht in der XXXX, sondern in XXXX, hauptgemeldet gewesen. Diese Adresse war als Abgabestelle in Betracht zu ziehen.Im vorliegenden Fall ist dem Akt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an der AnschriftXXXX, vom 13.08. bis 27.08.2003 und vom 17.10. bis 26.10.2003 (als obdachlos) gemeldet gewesen ist. Im fraglichen "Zeitraum der Hinterlegung", vom 27.8. bis 16.09.2003 war der Beschwerdeführer nicht in der römisch 40 , sondern in römisch 40 , hauptgemeldet gewesen. Diese Adresse war als Abgabestelle in Betracht zu ziehen.
Laut Aktenlage scheint nichts darauf hinzudeuten, dass der Beschwerdeführer an der Anschrift XXXX, im Zeitraum vom 27.8. bis 16.09.2003 eine Abgabestelle hatte und ist der von der Behörde erster Instanz am 02.09.2004 eingeholten Anfrage an das Zentrale Melderegister (vgl. Aktenseite 79 des erstinstanzlichen Aktes) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während dieses Zeitraumes ausschließlich unter der Anschrift XXXX, gemeldet war. An der AnschriftXXXX, war er am 27.08.2003 abgemeldet worden. Daraus folgt, dass durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides - nach erfolglosen Zustellversuchen am 04. und 05.09.2003 und nachfolgender Hinterlegung der Sendung beim Postamt XXXX ab 08.09.2003 - die nunmehr bekämpfte Erledigung auf Grund fälschlich verfügter Zustellung als nicht erlassen anzusehen und sich die gegenständliche Beschwerde daher gegen einen Verwaltungsakt richtet, der nicht als Bescheid zu qualifizieren ist.Laut Aktenlage scheint nichts darauf hinzudeuten, dass der Beschwerdeführer an der Anschrift römisch 40 , im Zeitraum vom 27.8. bis 16.09.2003 eine Abgabestelle hatte und ist der von der Behörde erster Instanz am 02.09.2004 eingeholten Anfrage an das Zentrale Melderegister vergleiche Aktenseite 79 des erstinstanzlichen Aktes) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während dieses Zeitraumes ausschließlich unter der Anschrift römisch 40 , gemeldet war. An der AnschriftXXXX, war er am 27.08.2003 abgemeldet worden. Daraus folgt, dass durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides - nach erfolglosen Zustellversuchen am 04. und 05.09.2003 und nachfolgender Hinterlegung der Sendung beim Postamt römisch 40 ab 08.09.2003 - die nunmehr bekämpfte Erledigung auf Grund fälschlich verfügter Zustellung als nicht erlassen anzusehen und sich die gegenständliche Beschwerde daher gegen einen Verwaltungsakt richtet, der nicht als Bescheid zu qualifizieren ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abgabestelle, ZustellmangelZuletzt aktualisiert am
01.09.2009