Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D6 236716-0/2008/10E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.4.2003, FZ. 02 15.381-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.4.2003, FZ. 02 15.381-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger der moldawischen Volksgruppe, stellte am 12.6.2002 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Am 7.4.2003 wurde er vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger der moldawischen Volksgruppe, stellte am 12.6.2002 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Am 7.4.2003 wurde er vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
1. Mit Aktenvermerk vom 22.8.2002 wurde das Asylverfahren gemäß § 30 Asylgesetz 1997 eingestellt. Mit Schreiben vom 6.9.2002 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens.1. Mit Aktenvermerk vom 22.8.2002 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 30, Asylgesetz 1997 eingestellt. Mit Schreiben vom 6.9.2002 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens.
2. Mit Schriftsatz vom 12.12.2002 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich aufgrund der Geschehnisse in seinem Heimatland in einem psychisch sehr angegriffenen Zustand befinde und außerdem an einem Zwölffingerdarmgeschwür leide, welches nach Ansicht des behandelnden Arztes ebenfalls auf seinen angegriffenen psychischen Zustand zurückzuführen sei. Zugleich übermittelte der Beschwerdeführer die Kopie seines ukrainischen Inlandsreisepasses, die Kopie seiner Fahrbescheinigung sowie die Kopie seines Motorradführerscheines.
3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7.4.2003 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen vor, in der Ukraine eine Unternehmung für XXXX gegründet und wenig später eine Autowerkstatt eröffnet zu haben. Es habe sich bei den Firmen um "Privatunternehmen ohne juristische Persönlichkeit" gehandelt, die auf den Namen des Beschwerdeführers registriert gewesen seien. Nach einiger Zeit seien Schutzgelderpresser aufgetaucht, die 500,-- US-Dollar als Anzahlung sowie 30% des Bruttogewinnes verlangt hätten. Da er die Zahlungen verweigert habe, sei er zusammengeschlagen worden und habe zwei Wochen im Krankenhaus verbringen müssen. Wenige Tage nach seiner Entlassung aus dem Spital habe es erneut Erpressungsversuche gegeben. Dem Beschwerdeführer sei angedroht worden, er werde seine Unternehmen verlieren. Daraufhin habe der Beschwerdeführer Anzeige bei der Miliz erstattet. Nach einigen Tagen seien die Schutzgelderpresser jedoch wieder gekommen und hätten den Beschwerdeführer bedroht. Auf die Geldforderungen sei er aber neuerlich nicht eingegangen. Wenig später habe ihn seine Ehefrau angerufen und ihn ersucht, zu ihr nach Hause zu kommen. Dort habe man seine Ehefrau vor seinen Augen vergewaltigt. In der Folge sei vom Beschwerdeführer verlangt worden, einen Kaufvertrag zu unterzeichnen, demzufolge er "diesen Leuten" seine Unternehmen und sein Auto verkaufe. Geld habe er nicht bekommen, da es sich um einen Scheinvertrag gehandelt habe. Anschließend sei seine Ehefrau zu ihrer Mutter und er selbst nach Kiew gefahren. In Kiew habe er sich einen Monat lang polizeilich nicht gemeldet und in dieser Zeit auch keine Drohungen erhalten. Als er sich danach angemeldet habe, hätte er gleich darauf wieder "Besuch von diesen Leuten" bekommen. Er sei abermals zusammengeschlagen worden; es sei ihm gedroht worden, dass Gewalt gegen seine Familie angewendet werde. Seine Ehefrau sei nach der Vergewaltigung in einem Krankenhaus gewesen und danach nicht wieder zu ihm zurückgekehrt. Man habe sie nur als Druckmittel gegen ihn benützt. Eine Anzeige habe er nicht erstattet, weil er gewusst habe, dass dies sinnlos sein würde. Er sei davon ausgegangen, dass die Erpresser gute Kontakte zur Polizei hätten.3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7.4.2003 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen vor, in der Ukraine eine Unternehmung für römisch 40 gegründet und wenig später eine Autowerkstatt eröffnet zu haben. Es habe sich bei den Firmen um "Privatunternehmen ohne juristische Persönlichkeit" gehandelt, die auf den Namen des Beschwerdeführers registriert gewesen seien. Nach einiger Zeit seien Schutzgelderpresser aufgetaucht, die 500,-- US-Dollar als Anzahlung sowie 30% des Bruttogewinnes verlangt hätten. Da er die Zahlungen verweigert habe, sei er zusammengeschlagen worden und habe zwei Wochen im Krankenhaus verbringen müssen. Wenige Tage nach seiner Entlassung aus dem Spital habe es erneut Erpressungsversuche gegeben. Dem Beschwerdeführer sei angedroht worden, er werde seine Unternehmen verlieren. Daraufhin habe der Beschwerdeführer Anzeige bei der Miliz erstattet. Nach einigen Tagen seien die Schutzgelderpresser jedoch wieder gekommen und hätten den Beschwerdeführer bedroht. Auf die Geldforderungen sei er aber neuerlich nicht eingegangen. Wenig später habe ihn seine Ehefrau angerufen und ihn ersucht, zu ihr nach Hause zu kommen. Dort habe man seine Ehefrau vor seinen Augen vergewaltigt. In der Folge sei vom Beschwerdeführer verlangt worden, einen Kaufvertrag zu unterzeichnen, demzufolge er "diesen Leuten" seine Unternehmen und sein Auto verkaufe. Geld habe er nicht bekommen, da es sich um einen Scheinvertrag gehandelt habe. Anschließend sei seine Ehefrau zu ihrer Mutter und er selbst nach Kiew gefahren. In Kiew habe er sich einen Monat lang polizeilich nicht gemeldet und in dieser Zeit auch keine Drohungen erhalten. Als er sich danach angemeldet habe, hätte er gleich darauf wieder "Besuch von diesen Leuten" bekommen. Er sei abermals zusammengeschlagen worden; es sei ihm gedroht worden, dass Gewalt gegen seine Familie angewendet werde. Seine Ehefrau sei nach der Vergewaltigung in einem Krankenhaus gewesen und danach nicht wieder zu ihm zurückgekehrt. Man habe sie nur als Druckmittel gegen ihn benützt. Eine Anzeige habe er nicht erstattet, weil er gewusst habe, dass dies sinnlos sein würde. Er sei davon ausgegangen, dass die Erpresser gute Kontakte zur Polizei hätten.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.4.2003 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002 (im Folgenden: AsylG 1997), ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß § 8 Asylgesetz 1997 fest. Nach Wiedergabe des Einvernahmeprotokolls traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Lage in der Ukraine. Mangels Vorliegens geeigneter Dokumente stellte das Bundesasylamt die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht fest. Darüber hinaus stellte es nicht fest, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine Bedrohung iSd § 57 Fremdengesetz 1997 zu befürchten. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung ging das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus: Nach formelhaften Erwägungen zu den "vier Grundanforderungen" hinsichtlich der Glaubhaftmachung von Asylgründen verwies es auf die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er ein Visum für eine legale Einreise über ein Reisebüro für 650,-- US-Dollar erworben habe, wobei ihm nicht bekannt gewesen sein soll, für welches Land dieses Visum ausgestellt wurde, obwohl er von Anfang an beabsichtigt habe, nach Österreich reisen zu wollen. Diese Angaben des Beschwerdeführers könnten nach Ansicht des Bundesasylamtes "nicht als in sich schlüssig und plausibel, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmend angesehen werden". Da der Beschwerdeführer bereits Auslandsreisen - u.a. in die Vereinigten Staaten - unternommen habe, für welche ebenso ein Visum notwendig sei, stehe es "außerhalb jeglicher Lebenserfahrung", nicht Nachschau zu halten, ob das Visum für jenes Land im Reisepass eingetragen sei, in welches man reisen wolle. Nach einer Zusammenfassung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt neuerlich (formelhafte) allgemeine Erwägungen über die Glaubwürdigkeit von Fluchtgründen an, um dann resümierend festzuhalten, dass "in einer Gesamtschau betrachtet [...] die erkennende Behörde daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechendem Ergebnis [gelangt], indem sie aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere auf Grund [des] Vorbringens und den [vom Beschwerdeführer] vorgelegten Dokumentenkopien, zu dem Schluss kommt, dass der maßgebende, [...] behauptete und den Fluchtgrund betreffende Sachverhalt, nicht den Tatsachen" entspreche.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.4.2003 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (im Folgenden: AsylG 1997), ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997 fest. Nach Wiedergabe des Einvernahmeprotokolls traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Lage in der Ukraine. Mangels Vorliegens geeigneter Dokumente stellte das Bundesasylamt die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht fest. Darüber hinaus stellte es nicht fest, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine Bedrohung iSd Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 zu befürchten. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung ging das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus: Nach formelhaften Erwägungen zu den "vier Grundanforderungen" hinsichtlich der Glaubhaftmachung von Asylgründen verwies es auf die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er ein Visum für eine legale Einreise über ein Reisebüro für 650,-- US-Dollar erworben habe, wobei ihm nicht bekannt gewesen sein soll, für welches Land dieses Visum ausgestellt wurde, obwohl er von Anfang an beabsichtigt habe, nach Österreich reisen zu wollen. Diese Angaben des Beschwerdeführers könnten nach Ansicht des Bundesasylamtes "nicht als in sich schlüssig und plausibel, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmend angesehen werden". Da der Beschwerdeführer bereits Auslandsreisen - u.a. in die Vereinigten Staaten - unternommen habe, für welche ebenso ein Visum notwendig sei, stehe es "außerhalb jeglicher Lebenserfahrung", nicht Nachschau zu halten, ob das Visum für jenes Land im Reisepass eingetragen sei, in welches man reisen wolle. Nach einer Zusammenfassung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt neuerlich (formelhafte) allgemeine Erwägungen über die Glaubwürdigkeit von Fluchtgründen an, um dann resümierend festzuhalten, dass "in einer Gesamtschau betrachtet [...] die erkennende Behörde daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechendem Ergebnis [gelangt], indem sie aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere auf Grund [des] Vorbringens und den [vom Beschwerdeführer] vorgelegten Dokumentenkopien, zu dem Schluss kommt, dass der maßgebende, [...] behauptete und den Fluchtgrund betreffende Sachverhalt, nicht den Tatsachen" entspreche.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Asylantrag mangels glaubhaft gemachter Verfolgungsgefahr abzuweisen gewesen sei. Die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine sei festzustellen gewesen, da der Beschwerdeführer nicht Gefahr laufe, in der Ukraine einer Gefährdung iSd § 57 Fremdengesetz 1997 ausgesetzt zu sein.Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Asylantrag mangels glaubhaft gemachter Verfolgungsgefahr abzuweisen gewesen sei. Die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine sei festzustellen gewesen, da der Beschwerdeführer nicht Gefahr laufe, in der Ukraine einer Gefährdung iSd Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 ausgesetzt zu sein.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht (als Berufung) erhobene und zulässige Beschwerde, in der die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes gerügt werden. Neben (allgemeinen) Ausführungen über die Ermittlungspflichten der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer erneut vor, in der Ukraine Opfer von Schutzgelderpressung gewesen zu sein. Da er gezwungen worden sei, sein gesamtes Vermögen den Erpressern zu "überschreiben", sei seine Existenz vernichtet worden. Die Behörden seien untätig geblieben. Das Gerichtssystem sei korrupt und der Staat an sich derart von der Mafia durchsetzt, dass er nicht einmal willens, geschweige denn in der Lage sei, seine Bürger effektiv vor Übergriffen zu schützen. Seine Einzelhandelsfirma sei sowohl beim Firmengericht als auch bei der Steuerbehörde registriert, sodass es für die belangte Behörde ein Leichtes gewesen wäre, die Existenz dieser Firma mittels Anfrage bei der zuständigen österreichischen Botschaft zu überprüfen. Die belangte Behörde habe dies jedoch unterlassen, weshalb das Verfahren mit schweren Mängeln belastet sei. Darüber hinaus verkenne die belangte Behörde, dass dem Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in seine Heimat asylrelevante Verfolgung drohe. Er würde "sofort verhaftet" werden und liefe Gefahr, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder gar der Todesstrafe unterworfen oder Opfer extralegaler Tötung zu werden.
6. Mit Aktenvermerk vom 29.4.2008 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz 2005 eingestellt.6. Mit Aktenvermerk vom 29.4.2008 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Asylgesetz 2005 eingestellt.
Mit Schreiben vom 6.6.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens und gab zugleich seine (neue) Zustelladresse bekannt. Mit Schreiben vom 17.6.2008 teilte der unabhängige Bundesasylsenat dem Bundesasylamt mit, dass das Verfahren des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz 2005 fortgesetzt werde.Mit Schreiben vom 6.6.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens und gab zugleich seine (neue) Zustelladresse bekannt. Mit Schreiben vom 17.6.2008 teilte der unabhängige Bundesasylsenat dem Bundesasylamt mit, dass das Verfahren des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Asylgesetz 2005 fortgesetzt werde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 29/2009 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt werden, das AsylG 1997 (idF BGBl. I 126/2002) anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch §§ 8, 15 AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 ebenfalls anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt werden, das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,) anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch Paragraphen 8, 15, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, ebenfalls anzuwenden.
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.
4. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
4.1 Die belangte Behörde ging von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers aus, begründete dies jedoch fast zur Gänze mit allgemeinen formelhaften Ausführungen, insbesondere über die Glaubhaftmachung von Fluchtgründen, ohne konkrete Bezugnahme auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers. Abgesehen von einer zusammenfassenden Wiedergabe der Aussage des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen setzte sich die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung überhaupt nicht (erkennbar) mit den Schilderungen inhaltlich auseinander, um ihre Schlussfolgerung hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit der geltend gemachten Ausreisegründe nachvollziehbar zu begründen und auch auf ihre Richtigkeit hin nachprüfbar zu machen. Sie hat nicht angeführt, welche Aspekte der Fluchtgeschichte etwa widersprüchlich oder unstimmig erschienen; sie hat auch nicht erörtert, in welchem Maße ihre Länderfeststellungen die Fluchtgründe stützen oder widerlegen. Als einziges (konkretes) Argument für die Annahme der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ist der Bescheidbegründung zu entnehmen, dass die Aussage des Beschwerdeführers über die Ausstellung seines Visums (ohne Kenntnis des betreffenden Staates) angesichts der (behaupteten) Absicht, nach Österreich zu reisen, unschlüssig sei. Da allenfalls unglaubwürdige Angaben zum Fluchtweg nicht ohne Weiteres auf die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe schlechthin schließen lassen (vgl. dazu z.B. VwGH 29.1.2004, 2000/20/0325 mwN), erscheint dieses (einzige) Argument der belangten Behörde aus der Sicht des erkennenden Senates nicht geeignet, das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als solches - ohne weitere Begründung - als unglaubwürdig abzutun. Allgemeine (abstrakte) Erwägungen über die Glaubhaftmachung von Asylgründen vermögen eine Bezugnahme auf den konkreten Fluchtvortrag und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausreisegründen im Rahmen der Beweiswürdigung jedenfalls nicht zu ersetzen. Die Begründung des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als mangelhaft.4.1 Die belangte Behörde ging von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers aus, begründete dies jedoch fast zur Gänze mit allgemeinen formelhaften Ausführungen, insbesondere über die Glaubhaftmachung von Fluchtgründen, ohne konkrete Bezugnahme auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers. Abgesehen von einer zusammenfassenden Wiedergabe der Aussage des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen setzte sich die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung überhaupt nicht (erkennbar) mit den Schilderungen inhaltlich auseinander, um ihre Schlussfolgerung hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit der geltend gemachten Ausreisegründe nachvollziehbar zu begründen und auch auf ihre Richtigkeit hin nachprüfbar zu machen. Sie hat nicht angeführt, welche Aspekte der Fluchtgeschichte etwa widersprüchlich oder unstimmig erschienen; sie hat auch nicht erörtert, in welchem Maße ihre Länderfeststellungen die Fluchtgründe stützen oder widerlegen. Als einziges (konkretes) Argument für die Annahme der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ist der Bescheidbegründung zu entnehmen, dass die Aussage des Beschwerdeführers über die Ausstellung seines Visums (ohne Kenntnis des betreffenden Staates) angesichts der (behaupteten) Absicht, nach Österreich zu reisen, unschlüssig sei. Da allenfalls unglaubwürdige Angaben zum Fluchtweg nicht ohne Weiteres auf die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe schlechthin schließen lassen vergleiche dazu z.B. VwGH 29.1.2004, 2000/20/0325 mwN), erscheint dieses (einzige) Argument der belangten Behörde aus der Sicht des erkennenden Senates nicht geeignet, das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als solches - ohne weitere Begründung - als unglaubwürdig abzutun. Allgemeine (abstrakte) Erwägungen über die Glaubhaftmachung von Asylgründen vermögen eine Bezugnahme auf den konkreten Fluchtvortrag und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausreisegründen im Rahmen der Beweiswürdigung jedenfalls nicht zu ersetzen. Die Begründung des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als mangelhaft.
4.2 Die Bescheidbegründung der belangten Behörde ist darüber hinaus insofern grob mangelhaft, als der zur Entscheidung berufene Organwalter des Bundesasylamtes - ADir. XXXX - bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 7.4.2003 nicht zugegen war und somit persönlich gar keinen Eindruck über die (von ihm als unglaubwürdig gewerteten) Aussagen des Beschwerdeführers gewinnen konnte. Im gegenständlichen Fall wurde die einzige erstinstanzliche Einvernahme am 7.4.2003 von Organwalter Mag. XXXX als Leiter der Amtshandlung durchgeführt. Den abschließenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.4.2003 genehmigte jedoch ADir. XXXX.4.2 Die Bescheidbegründung der belangten Behörde ist darüber hinaus insofern grob mangelhaft, als der zur Entscheidung berufene Organwalter des Bundesasylamtes - ADir. römisch 40 - bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 7.4.2003 nicht zugegen war und somit persönlich gar keinen Eindruck über die (von ihm als unglaubwürdig gewerteten) Aussagen des Beschwerdeführers gewinnen konnte. Im gegenständlichen Fall wurde die einzige erstinstanzliche Einvernahme am 7.4.2003 von Organwalter Mag. römisch 40 als Leiter der Amtshandlung durchgeführt. Den abschließenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.4.2003 genehmigte jedoch ADir. römisch 40 .
Gemäß § 27 Abs. 1 erster Satz AsylG 1997 ist der Asylwerber persönlich von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Dass im vorliegenden Fall ein solcher unverhältnismäßiger Aufwand mit der gewählten Vorgangsweise abgewendet worden wäre, lässt sich dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes nicht entnehmen (vgl. auch VwGH 30.8.2005, Zl. 2004/01/0602). Der hier im Ermittlungsverfahren unterlaufene Fehler wiegt umso schwerer, als der den Bescheid genehmigende Organwalter im angefochtenen Bescheid die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers - ohne persönliche Eindrücke aus der Einvernahme - festgestellt hat. Es ist nicht auszuschließen, dass der zur Entscheidung berufene Organwalter aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme zu einer anderen Glaubwürdigkeitsbeurteilung und somit zu anderen Feststellungen im angefochtenen Bescheid gelangen hätte können.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz AsylG 1997 ist der Asylwerber persönlich von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Dass im vorliegenden Fall ein solcher unverhältnismäßiger Aufwand mit der gewählten Vorgangsweise abgewendet worden wäre, lässt sich dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes nicht entnehmen vergleiche auch VwGH 30.8.2005, Zl. 2004/01/0602). Der hier im Ermittlungsverfahren unterlaufene Fehler wiegt umso schwerer, als der den Bescheid genehmigende Organwalter im angefochtenen Bescheid die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers - ohne persönliche Eindrücke aus der Einvernahme - festgestellt hat. Es ist nicht auszuschließen, dass der zur Entscheidung berufene Organwalter aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme zu einer anderen Glaubwürdigkeitsbeurteilung und somit zu anderen Feststellungen im angefochtenen Bescheid gelangen hätte können.
5. Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).5. Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).
Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.
6. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, wie insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe und allenfalls auf die Aktualität der (behaupteten) Schutzgelderpressung, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
31.08.2009