TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/10 S2 406486-1/2009

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Veröffentlicht am 10.08.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S2 406.486-1/2009/5E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA: Russische Föderation, vertreten durch Goga Giorgadze, Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2009, Zahl 09 01.289-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA: Russische Föderation, vertreten durch Goga Giorgadze, Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2009, Zahl 09 01.289-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 29/2009 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 01.02.2009 bei der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 01.02.2009 bei der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin scheint ein EURODAC-Treffer für Polen auf (18.01.2009, Lublin, AS 3).

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.02.2009 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am 13.01.2009 mit ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn mit dem Bus von ihrem Heimatort nach Grosny und von dort mit dem Zug über Moldawien nach Brest gefahren. Von dort seien sie weiter mit dem Zug bis nach Terespol (Polen) gereist. Im Zug seien sie von der Grenzpolizei aufgegriffen und auf eine Polizeistation gebracht worden, wo sie am 18.01.2009 einen Asylantrag gestellt hätten und sie dann ins Lager XXXX überstellt worden seien. Dort hätten sie drei und im Lager XXXX zwei Nächte verbracht und seien anschließend ins Lager XXXX überstellt worden, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten hätten. Am 31.01.2009 hätten sie in Warschau einen Mann angesprochen, der sie für ¿ 300,- nach Österreich gefahren habe. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass der Cousin ihres Schwiegersohnes XXXX zur tschetschenischen Widerstandsgruppe gehöre und seit 1999 spurlos verschwunden sei. Es werde vermutet, dass er bis jetzt bei den Rebellen in den Bergen versteckt sei und laufend gegen das Regime kämpfe. Aus diesem Grund werde nun die gesamte Verwandtschaft von den russischen Sicherheitskräften verfolgt. Außerdem habe es bei ihnen ein starkes Erdbeben gegeben, wobei ihr Wohnhaus zur Hälfte zerstört worden sei. Zu ihren Asylanträgen seien sie in Polen erstbefragt worden, zu einer Einvernahme sei es jedoch nicht mehr gekommen, da sie ausgereist seien. Sie wollen nicht nach Polen zurück, da das Land ihnen nicht gefallen habe und sie sich dort nicht sicher gefühlt hätten (AS 13 ff).Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.02.2009 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am 13.01.2009 mit ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn mit dem Bus von ihrem Heimatort nach Grosny und von dort mit dem Zug über Moldawien nach Brest gefahren. Von dort seien sie weiter mit dem Zug bis nach Terespol (Polen) gereist. Im Zug seien sie von der Grenzpolizei aufgegriffen und auf eine Polizeistation gebracht worden, wo sie am 18.01.2009 einen Asylantrag gestellt hätten und sie dann ins Lager römisch 40 überstellt worden seien. Dort hätten sie drei und im Lager römisch 40 zwei Nächte verbracht und seien anschließend ins Lager römisch 40 überstellt worden, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten hätten. Am 31.01.2009 hätten sie in Warschau einen Mann angesprochen, der sie für ¿ 300,- nach Österreich gefahren habe. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass der Cousin ihres Schwiegersohnes römisch 40 zur tschetschenischen Widerstandsgruppe gehöre und seit 1999 spurlos verschwunden sei. Es werde vermutet, dass er bis jetzt bei den Rebellen in den Bergen versteckt sei und laufend gegen das Regime kämpfe. Aus diesem Grund werde nun die gesamte Verwandtschaft von den russischen Sicherheitskräften verfolgt. Außerdem habe es bei ihnen ein starkes Erdbeben gegeben, wobei ihr Wohnhaus zur Hälfte zerstört worden sei. Zu ihren Asylanträgen seien sie in Polen erstbefragt worden, zu einer Einvernahme sei es jedoch nicht mehr gekommen, da sie ausgereist seien. Sie wollen nicht nach Polen zurück, da das Land ihnen nicht gefallen habe und sie sich dort nicht sicher gefühlt hätten (AS 13 ff).

Das Bundesasylamt richtete am 02.02.2009 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen (AS 29 ff).Das Bundesasylamt richtete am 02.02.2009 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen (AS 29 ff).

Am 05.02.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 02.02.2009 Konsultationen mit Polen geführt würden (AS 43 f).Am 05.02.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 02.02.2009 Konsultationen mit Polen geführt würden (AS 43 f).

Mit Schreiben vom 05.02.2009, eingelangt am 06.02.2009, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 15 des "Dublin-Aktes").Mit Schreiben vom 05.02.2009, eingelangt am 06.02.2009, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 15 des "Dublin-Aktes").

Am 04.03.2009 langte die Erklärung der Beschwerdeführerin vom 03.03.2009 beim Bundesasylamt ein, wonach sie beabsichtige, freiwillig in ihr Herkunftsland zurückzukehren (eine gleichlautende Erklärung wurde auch von den anderen Familienmitgliedern abgegeben).

Laut der gutachterlichen Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 05.03.2009 liegen bei der Beschwerdeführerin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung sowie sonstige psychische Krankheitssymptome (Belastungsstörung mit ängstlich gefärbter Depression bzw. einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung/Somatisierungsstörung bei einfacher psychischer Strukturierung und psychosozialen Belastungsfaktoren), vor. Als therapeutische Maßnahmen wurde wie folgt ausgeführt: "Einstellung mit Antidepressiva über niedergelassene(n) Nervenarzt/ärztin (Zuweisung über PÄ im Haus, Dolmetscherbegleitung wenigstens zum Ersttermin), evtl. Verlegung der Familie in eine ruhigere Umgebung; Zuweisung ins KH (Chirurgie) bereits vorliegend." Zu den Auswirkungen einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen wurde wörtlich ausgeführt: "Die AW sollte keinesfalls alleine und auch nicht unbehandelt überstellt werden; derzeit wäre eine Überstellung aus medizinischer Sicht nicht möglich - ein Zeitraum für eine Besserung kann nicht bestimmt werden. Für den Verfahrensablauf ist sie auf Unterstützung durch die Familie angewiesen" (AS 59 ff; Fettdruck nicht im Original).

Im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.04.2009 machte die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen folgende Angaben: Sie fühle sie geistig und körperlich in der Lage die Einvernahme durchzuführen. Sie habe Myome und starke Schmerzen im Bauch. In Tschetschenien sei eine Behandlung nicht möglich gewesen. Ihr Schwiegersohn habe keine Ruhe gehabt. Er habe flüchten müssen und habe sie nicht allein zurücklassen können. Er kümmere sich sehr um sie; sie sei mit ihm und ihrer Tochter gemeinsam geflüchtet, welche sich ebenfalls in Österreich aufhältig seien. Zuhause hätten sie sechs Monate vor ihrer Ausreise zusammengelebt, zuvor hätten sie drei Häuser auseinander gewohnt. In Österreich habe sie sonst keine Verwandten. Über Vorhalt des Ergebnisses der gutachtlichen Stellungnahme, gab die Beschwerdeführerin an: "Bitte lassen sie mich nicht im Stich, ich bin hier bei den Ärzten in Behandlung. Sie kümmern sich um mich und haben sogar festgestellt, dass meine Zahnkronen entfernt werden müssen, weil die sich auf meinen restlichen Körper auswirken. Ich möchte hier für mein ganzes Leben bleiben. Hier habe ich die Ruhe. Ich flehe sie an. Die in Österreich begonnene Behandlung hat mir geholfen. In Polen bin ich nicht einmal zur Untersuchung drangekommen." Bezüglich einer möglichen Rückkehr nach Polen gab sie an, sich habe sich kaum in Polen aufgehalten. Sie seien nur durchgereist und wären knappe zwei Wochen dort gewesen. Das Lager in dem sie untergebracht gewesen seien, sei überfüllt gewesen. Es habe überall Warteschlangen gegeben und sie habe aus gesundheitlichen Gründen nicht in diesen Schlangen warten können. So habe sie z.B. versucht zum Arzt zu gehen, sei jedoch nie drangekommen. Sie habe ständig Schmerzen gehabt, habe aber sich geniert. Für ihre Behandlung sei aber ein baldiger Termin notwendig gewesen. Hier in XXXX sei sie zwei Wochen im Krankenhaus gewesen (AS 71 ff).Im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.04.2009 machte die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen folgende Angaben: Sie fühle sie geistig und körperlich in der Lage die Einvernahme durchzuführen. Sie habe Myome und starke Schmerzen im Bauch. In Tschetschenien sei eine Behandlung nicht möglich gewesen. Ihr Schwiegersohn habe keine Ruhe gehabt. Er habe flüchten müssen und habe sie nicht allein zurücklassen können. Er kümmere sich sehr um sie; sie sei mit ihm und ihrer Tochter gemeinsam geflüchtet, welche sich ebenfalls in Österreich aufhältig seien. Zuhause hätten sie sechs Monate vor ihrer Ausreise zusammengelebt, zuvor hätten sie drei Häuser auseinander gewohnt. In Österreich habe sie sonst keine Verwandten. Über Vorhalt des Ergebnisses der gutachtlichen Stellungnahme, gab die Beschwerdeführerin an: "Bitte lassen sie mich nicht im Stich, ich bin hier bei den Ärzten in Behandlung. Sie kümmern sich um mich und haben sogar festgestellt, dass meine Zahnkronen entfernt werden müssen, weil die sich auf meinen restlichen Körper auswirken. Ich möchte hier für mein ganzes Leben bleiben. Hier habe ich die Ruhe. Ich flehe sie an. Die in Österreich begonnene Behandlung hat mir geholfen. In Polen bin ich nicht einmal zur Untersuchung drangekommen." Bezüglich einer möglichen Rückkehr nach Polen gab sie an, sich habe sich kaum in Polen aufgehalten. Sie seien nur durchgereist und wären knappe zwei Wochen dort gewesen. Das Lager in dem sie untergebracht gewesen seien, sei überfüllt gewesen. Es habe überall Warteschlangen gegeben und sie habe aus gesundheitlichen Gründen nicht in diesen Schlangen warten können. So habe sie z.B. versucht zum Arzt zu gehen, sei jedoch nie drangekommen. Sie habe ständig Schmerzen gehabt, habe aber sich geniert. Für ihre Behandlung sei aber ein baldiger Termin notwendig gewesen. Hier in römisch 40 sei sie zwei Wochen im Krankenhaus gewesen (AS 71 ff).

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs.1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.

Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Bezüglich einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK wurde angeführt, es lägen keine Hinweise vor, dass durch die Ausweisung unzulässig in ihr Privat und Familienleben eingegriffen werde.Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Bezüglich einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK wurde angeführt, es lägen keine Hinweise vor, dass durch die Ausweisung unzulässig in ihr Privat und Familienleben eingegriffen werde.

Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Polen, zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der Behandlungsmöglichkeiten traumatisierter Asylwerber, zu staatlichen Leistungen für Fremde mit (bloß) toleriertem Aufenthalt sowie insbesondere auch die Ausführung, wonach tschetschenischen Asylwerbern idR zumindest subsidiärer Schutz gewährt werde. Aus diesen Darstellungen geht hervor, dass das Verfahren in Polen den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts genügt und aus diesen ist nicht erkennbar, dass Polen etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition vertrete. Zudem ist eine ausreichende Versorgung von Asylwerbern - auch von solchen mit psychischen und physischen Problemen - gewährleistet (AS 93 ff).

3. Gegen den Bescheid der Erstbehörde wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt am 15.05.2009 beim Asylgerichtshof einlangte. Darin wird dem Bundesasylamt vorgeworfen, seine Ermittlungspflicht verletzt zu haben, da die belangte Behörde nur sehr oberflächliche Interviews durchgeführt habe, welche etwa drei Seiten einnähmen. Sie werfe der Beschwerdeführerin vor, dass ihr Vorbringen nicht ausreichend substantiiert und vage sei, habe es jedoch unterlassen durch entsprechende Fragetechniken darauf hinwirken müssen, dass die für Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes maßgeblichen Angaben gemacht werden. Auch habe sich das Bundesasylamt nicht mit dem konkreten Vorbringen auseinandergesetzt, sondern lediglich Textbausteine verwendet. Zum Aufenthaltsstatus und Asylverfahrensablauf in Polen wurde auf den Bericht des International Helsinki Federation for Human Rights vom 19.05.2005, Amnesty International Jahresbericht 2007 verwiesen, wonach eine Zurückweisung des Asylantrages der Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstelle. Weiters wurde auf die Presseerklärung des Flüchtlingsrates Brandenburg vom 13.11.2006 verwiesen. Weiters leide die Beschwerdeführerin unter erheblichen psychischen Problemen; dies sei auch aus der gutachtlichen Stellungnahme zu entnehmen. Schon § 10 Abs. 3 AsylG normierte eine Ermittlungspflicht, wenn trotz einer eindeutige Indikation Untersuchung entfalle, so stelle dies einen Verfahrensfehler dar, der eine neuerliche Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens erforderlich mache. Wenn das Bundesasylamt ein objektives psychologisches Gutachten erstellt hätte, hätte es festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, da die zu befürchtende Verfolgung in Polen jedenfalls zu einer Retraumatisierung führe und es somit zu einer wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes komme. In Polen bestünden keine Therapiemöglichkeiten für Traumatisierte, weshalb auch aus diesen Gründen eine Verletzung des Art. 3 EMRK drohe (AS 143 ff.).3. Gegen den Bescheid der Erstbehörde wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt am 15.05.2009 beim Asylgerichtshof einlangte. Darin wird dem Bundesasylamt vorgeworfen, seine Ermittlungspflicht verletzt zu haben, da die belangte Behörde nur sehr oberflächliche Interviews durchgeführt habe, welche etwa drei Seiten einnähmen. Sie werfe der Beschwerdeführerin vor, dass ihr Vorbringen nicht ausreichend substantiiert und vage sei, habe es jedoch unterlassen durch entsprechende Fragetechniken darauf hinwirken müssen, dass die für Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes maßgeblichen Angaben gemacht werden. Auch habe sich das Bundesasylamt nicht mit dem konkreten Vorbringen auseinandergesetzt, sondern lediglich Textbausteine verwendet. Zum Aufenthaltsstatus und Asylverfahrensablauf in Polen wurde auf den Bericht des International Helsinki Federation for Human Rights vom 19.05.2005, Amnesty International Jahresbericht 2007 verwiesen, wonach eine Zurückweisung des Asylantrages der Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstelle. Weiters wurde auf die Presseerklärung des Flüchtlingsrates Brandenburg vom 13.11.2006 verwiesen. Weiters leide die Beschwerdeführerin unter erheblichen psychischen Problemen; dies sei auch aus der gutachtlichen Stellungnahme zu entnehmen. Schon Paragraph 10, Absatz 3, AsylG normierte eine Ermittlungspflicht, wenn trotz einer eindeutige Indikation Untersuchung entfalle, so stelle dies einen Verfahrensfehler dar, der eine neuerliche Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens erforderlich mache. Wenn das Bundesasylamt ein objektives psychologisches Gutachten erstellt hätte, hätte es festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, da die zu befürchtende Verfolgung in Polen jedenfalls zu einer Retraumatisierung führe und es somit zu einer wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes komme. In Polen bestünden keine Therapiemöglichkeiten für Traumatisierte, weshalb auch aus diesen Gründen eine Verletzung des Artikel 3, EMRK drohe (AS 143 ff.).

Mit Beschluss vom 20.05.2009, Zl. 406.486-1/2009/2Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, welcher am 20.05.2009 der Behörde und am 22.05.2009 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zugestellt wurde.

Mit Schreiben vom 07.08.2009 (OZ 4) übermittelte das Bundesasylamt eine Aufenthaltsbestätigung über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Landesklinikum XXXX von 22.7. bis 28.7.2009 (Mariskenabtragung am 23.8.2009) sowie eine Therapieempfehlung.Mit Schreiben vom 07.08.2009 (OZ 4) übermittelte das Bundesasylamt eine Aufenthaltsbestätigung über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Landesklinikum römisch 40 von 22.7. bis 28.7.2009 (Mariskenabtragung am 23.8.2009) sowie eine Therapieempfehlung.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin reiste von ihrem Heimatort mit dem Zug über Moldawien und Brest (Weißrussland) bis nach Polen und stellte am 18.01.2009 in Lublin erstmals einen Asylantrag. Sie wartete das Verfahren dort jedoch nicht ab, sondern reiste mit ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 01.02.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die übrigen Familienangehörigen stellten ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Ein sie betreffendes Asylverfahren ist in Polen anhängig.

Die Beschwerdeführerin hat keine Verwandten in Österreich und lebt mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, sie wird von ihrer mitgereisten Tochter und ihrem Schwiegersohn unterstützt.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin geht der Asylgerichtshof davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung sowie sonstige psychische Krankheitssymptome (Belastungsstörung mit ängstlich gefärbter Depression bzw. einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung/Somatisierungsstörung bei einfacher psychischer Strukturierung und psychosozialen Belastungsfaktoren), vorliegen.

Jedenfalls am 05.03.2009 litt sie an Krankheitssymptomen, die eine aktuelle Überstellung aus medizinischer Sicht nicht möglich machten, wobei zu diesem Zeitpunkt der Zeitpunkt einer möglichen Besserung (noch) nicht vorhersehbar war.

2. Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführerin, zu ihrem Asylverfahren in Polen und ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage, die zum Gesundheitszustand und zur Überstellungsmöglichkeit aus der vom Bundesasylamt eingeholten gutachterlichen Stellungnahme (AS 59 ff).

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt (und vom Bundesasylamt nach dem 1. April 2009 entschieden), weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen idF BGBl. I Nr. 29/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt (und vom Bundesasylamt nach dem 1. April 2009 entschieden), weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, zur Anwendung gelangt.

3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.a) Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

In Art. 16 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:In Artikel 16, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:

"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:""Art". 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

(...)

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

(...)

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt."

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die Beschwerdeführerin zunächst in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und deren Asylverfahren in Polen bereits finalisiert wurde, und sie auch - mit Ausnahme der im Familienverfahren behandelten Familienmitglieder - keine "Familienangehörigen" (iSd Art 7 iVm Art 2 lit i Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art 16 Abs. 1 lit. c als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht. Polen hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die Beschwerdeführerin zunächst in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und deren Asylverfahren in Polen bereits finalisiert wurde, und sie auch - mit Ausnahme der im Familienverfahren behandelten Familienmitglieder - keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 16, Absatz eins, Litera c, als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht. Polen hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin II-VO).

Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK:

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;

Ayegh, 07.11.2006, 4701/05; Karim, 04.07.2006, 24171/05;

Paramasothy, 10.11.2005, 14492/03; Ramadan & Ahjredini, 10.11.2005, 35989/03; Hukic, 27.09.2005, 17416/05; Kaldik, 22.09.2005, 28526/05;

Ovdienko, 31.05.2005, 1383/04; Amegnigan, 25.11.2004, 25629/04; VfGH 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

Im Beschwerdefall ist das Bundesasylamt trotz diagnostizierter Krankheiten ohne weitere Ermittlungen von einer Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen und die Behörde stützt sich dabei auf die von ihr in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 5.3.2009. In dieser ist jedoch ausdrücklich ausgeführt, dass eine Überstellung derzeit aus medizinischer Sicht nicht möglich sei und ein Zeitraum für eine Besserung nicht bestimmt werden könne. Diesen Aspekt wurde gänzlich außer Acht gelassen und es wurden auch keine weiteren Ermittlungen zu den in der Stellungnahme angesprochenen körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin eingeholt, obwohl zu diesem Zeitpunkt - wie ebenfalls aus der gutachterliche Stellungnahme hervorgeht - bereits eine Überweisung ins KH (Chirurgie) vorlag. Für die offenbar angenommene Reisefähigkeit fehlt daher ein entsprechend schlüssiges Sachverhaltssubstrat.

Im Beschwerdefall ist aber entscheidungsrelevant, ob die Beschwerdeführerin im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung an einer derart schweren Erkrankung leidet, ob es in Polen grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten gäbe bzw. ob im Beschwerdefall insgesamt derart außergewöhnlicher Umstände vorliegen, dass die Abschiebung zu einer Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem in Art 3 EMRK garantierten Recht führen würde.Im Beschwerdefall ist aber entscheidungsrelevant, ob die Beschwerdeführerin im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung an einer derart schweren Erkrankung leidet, ob es in Polen grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten gäbe bzw. ob im Beschwerdefall insgesamt derart außergewöhnlicher Umstände vorliegen, dass die Abschiebung zu einer Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem in Artikel 3, EMRK garantierten Recht führen würde.

3.3. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Da die Erstbehörde - wie oben dargelegt - die entscheidungsrelevante Frage der Schwere der Erkrankung der Beschwerdeführerin sowie - nötigenfalls - die Behandlungsmöglichkeit in Polen zur Beurteilung der Verpflichtung, vom Selbsteintrittsrechtes Österreichs Gebrauch zu machen, bzw. (allenfalls) zur Beurteilung eines nötigen Durchführungsaufschubes der Ausweisung, nicht hinreichend geklärt hat, erweist sich der vorliegende Sachverhalt schon deshalb als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Klärung dieser Frage hat in einem mängelfreien Verfahren, allenfalls durch Einholung detaillierterer Gutachten und gegebenenfalls näherer Beleuchtung der Behandlungsmöglichkeiten in Polen unter Einräumung des Parteiengehörs zu erfolgen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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