Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D15 318438-2/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2009, FZ. 08 01.105-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2009, FZ. 08 01.105-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 30.01.2008 schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 31.01.2008 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen erstbefragt, am 29.02.2008 und am 10.03.2008 vor der Erstaufnahmestelle Ost und am 26.05.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 30.01.2008 schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 31.01.2008 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen erstbefragt, am 29.02.2008 und am 10.03.2008 vor der Erstaufnahmestelle Ost und am 26.05.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.
Begründend gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Rahmen der Erstbefragung an, dass er die Russische Föderation verlassen habe, da kluge Männer in seiner Heimat nicht akzeptiert werden würden. Zudem habe er in beiden Kriegen in Tschetschenien gekämpft. Schließlich habe ihm der Präsident Ramzan beauftragt, Kindern das Schießen beizubringen, was der Beschwerdeführer verweigert habe.
Nach dem vorliegenden EURODAC-Treffer hat der Beschwerdeführer am 06.09.2007 in Polen einen Asylantrag gestellt.
Am 01.02.2008 wurde der Beschwerdeführer über das Führen von Konsultationen nach der Dublin-II-VO gemäß § 29 Abs 3 AsylG in Kenntnis gesetzt.Am 01.02.2008 wurde der Beschwerdeführer über das Führen von Konsultationen nach der Dublin-II-VO gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG in Kenntnis gesetzt.
Mit Schreiben vom 13.02.2008, beim Bundesasylamt eingelangt am 14.02.2008, teilten die zuständigen polnischen Behörde ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO mit.Mit Schreiben vom 13.02.2008, beim Bundesasylamt eingelangt am 14.02.2008, teilten die zuständigen polnischen Behörde ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO mit.
I.2. Das Bundesasylamt hat den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 11.03.2008, Zl. 08 01.105-EAST-Ost, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen für zuständig erklärt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgesprochen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.römisch eins.2. Das Bundesasylamt hat den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 11.03.2008, Zl. 08 01.105-EAST-Ost, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen für zuständig erklärt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgesprochen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der Erstaufnahmestelle Ost fristgerecht mittels Berufung (ab 01.07.2008: Beschwerde).
I.3. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.04.2008, Zl. 318.438-1/2E-XI/33/08, wurde in Erledigung der Berufung (ab 01.07.2008: Beschwerde) dieser gemäß § 41 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 4 AsylG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und das Verfahren zugelassen.römisch eins.3. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.04.2008, Zl. 318.438-1/2E-XI/33/08, wurde in Erledigung der Berufung (ab 01.07.2008: Beschwerde) dieser gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und das Verfahren zugelassen.
I.4. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 26.05.2008 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen und gab an, gemeinsam mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Pflegesohn in Österreich zu sein. Der Pflegesohn sei der Sohn des Bruders des Beschwerdeführers. Er lebe seit vier Jahren beim Beschwerdeführer, da dessen Vater linksseitig komplett gelähmt sei. Befragt, gab der Beschwerdeführer an, aufgrund der Gründe seiner Ehegattin aus seinem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Der Beschwerdeführer gab weiters auf Nachfrage, ob er jemals Übergriffen durch russische Einheiten ausgesetzt gewesen sei, an, dass "bei uns" jeder einmal geschlagen worden sei. Es sei dem Beschwerdeführer jedoch wichtig, dass seine Frau in Sicherheit sei. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass er und seine Angehörigen nur wegen den Gründen seiner Frau in Österreich seien.römisch eins.4. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 26.05.2008 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen und gab an, gemeinsam mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Pflegesohn in Österreich zu sein. Der Pflegesohn sei der Sohn des Bruders des Beschwerdeführers. Er lebe seit vier Jahren beim Beschwerdeführer, da dessen Vater linksseitig komplett gelähmt sei. Befragt, gab der Beschwerdeführer an, aufgrund der Gründe seiner Ehegattin aus seinem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Der Beschwerdeführer gab weiters auf Nachfrage, ob er jemals Übergriffen durch russische Einheiten ausgesetzt gewesen sei, an, dass "bei uns" jeder einmal geschlagen worden sei. Es sei dem Beschwerdeführer jedoch wichtig, dass seine Frau in Sicherheit sei. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass er und seine Angehörigen nur wegen den Gründen seiner Frau in Österreich seien.
Weiters schilderte der Beschwerdeführer, dass der jüngere Bruder seiner Ehegattin von den russischen Föderationstruppen verschleppt worden sei und seine Ehegattin sich in der Folge an Meetings beteiligt habe und überall nach ihrem Bruder gesucht habe. Sie sei deshalb gewarnt worden, sich nicht einzumischen und sei schließlich im Mai 2007 von Maskierten bei einem Besuch bei ihrer Familie mit einem Gewehrlauf geschlagen worden. Der ältere Bruder seiner Ehegattin sei bei diesem Übergriff angeschossen worden.
I.5. Mit Bescheid vom 12.01.2009, FZ. 08 01.105-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), erkannte ihm den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II) und erteilte ihm die belangte Behörde unter Spruchpunkt III eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 15.01.2010. Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde vorgebracht habe, nur aufgrund der Gründe seiner Ehegattin ausgereist zu sein. Eigene Gründe habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Er führte am 26.05.2008 lediglich aus, dass es üblich sei, dass jeder einmal geschlagen werde. Im Übrigen sei sein geschilderter Fluchtgrund im Rahmen seiner Erstbefragung, vom Beschwerdeführer zu keinem späteren Einvernahmezeitpunkt mehr erwähnt worden. Auch die legale Ausreise aus der russischen Föderation und vor allem aus Tschetschenien sei ein deutliches Zeichen dafür, dass der Beschwerdeführer persönlich keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.römisch eins.5. Mit Bescheid vom 12.01.2009, FZ. 08 01.105-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte ihm den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch zwei) und erteilte ihm die belangte Behörde unter Spruchpunkt römisch drei eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 15.01.2010. Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde vorgebracht habe, nur aufgrund der Gründe seiner Ehegattin ausgereist zu sein. Eigene Gründe habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Er führte am 26.05.2008 lediglich aus, dass es üblich sei, dass jeder einmal geschlagen werde. Im Übrigen sei sein geschilderter Fluchtgrund im Rahmen seiner Erstbefragung, vom Beschwerdeführer zu keinem späteren Einvernahmezeitpunkt mehr erwähnt worden. Auch die legale Ausreise aus der russischen Föderation und vor allem aus Tschetschenien sei ein deutliches Zeichen dafür, dass der Beschwerdeführer persönlich keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.
I.6. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers lediglich gegen Spruchpunkt I, in der ausschließlich auf die Beschwerdebegründung der Ehegattin des Beschwerdeführers verwiesen wird.römisch eins.6. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers lediglich gegen Spruchpunkt römisch eins, in der ausschließlich auf die Beschwerdebegründung der Ehegattin des Beschwerdeführers verwiesen wird.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, FZ 08 01.105-BAT und des Aktes des Unabhängigen Bundesasylsenates GZ. 318438-1-XI/33/2008, sowie den Verwaltungsakten seiner im Familienverfahren befindlichen Familienangehörigen, insbesondere Einsicht in den Verwaltungsakt der Ehegattin und des Pflegesohnes des Beschwerdeführers, FZ 07 09.754-BAT und FZ 07 09.755-BAT, beinhaltend sämtliche niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde.römisch zwei.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, FZ 08 01.105-BAT und des Aktes des Unabhängigen Bundesasylsenates GZ. 318438-1-XI/33/2008, sowie den Verwaltungsakten seiner im Familienverfahren befindlichen Familienangehörigen, insbesondere Einsicht in den Verwaltungsakt der Ehegattin und des Pflegesohnes des Beschwerdeführers, FZ 07 09.754-BAT und FZ 07 09.755-BAT, beinhaltend sämtliche niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde.
II.2. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wurde Folgendes festgestellt:römisch zwei.2. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wurde Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und Ehegatte der Beschwerdeführerin zu GZ. D15 318436-2/2009, deren Beschwerde der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom heutigen Tag hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages (Spruchpunkt I.) abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer ist sohin Teil der Kernfamilie der beschwerdeführenden Ehegattin zu GZ. D15 318436-2/2009. Das Verwandtschaftsverhältnis steht durch Vorlage der Heiratsurkunde, ausgestellt am XXXXvon Standesamt des Rayons Grosny, Tschetschenische Republik, Nr. der EintragungXXXX, fest.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und Ehegatte der Beschwerdeführerin zu GZ. D15 318436-2/2009, deren Beschwerde der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom heutigen Tag hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer ist sohin Teil der Kernfamilie der beschwerdeführenden Ehegattin zu GZ. D15 318436-2/2009. Das Verwandtschaftsverhältnis steht durch Vorlage der Heiratsurkunde, ausgestellt am XXXXvon Standesamt des Rayons Grosny, Tschetschenische Republik, Nr. der EintragungXXXX, fest.
Bezüglich seiner Kernfamilie ist festzustellen, dass sich neben seiner Ehegattin XXXX (AIS 07 09.754) sein PflegesohnXXXX - der Sohn des Bruders des Beschwerdeführers - (AIS 07 09.755) und der in Österreich am XXXX nachgeborene gemeinsame Sohn XXXX (AIS 09 00.962) als Asylwerber im Bundesgebiet aufhalten.Bezüglich seiner Kernfamilie ist festzustellen, dass sich neben seiner Ehegattin römisch 40 (AIS 07 09.754) sein PflegesohnXXXX - der Sohn des Bruders des Beschwerdeführers - (AIS 07 09.755) und der in Österreich am römisch 40 nachgeborene gemeinsame Sohn römisch 40 (AIS 09 00.962) als Asylwerber im Bundesgebiet aufhalten.
Der Beschwerdeführer selbst ist keiner wie immer gearteten individuellen, zielgerichteten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt.
Dies ergibt sich aus den Asylakten des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin. Der Beschwerdeführerin hat keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht und auch kein eigenes Beschwerdevorbringen erstattet, sondern ausschließlich auf den Fluchtgrund und die Beschwerdeausführungen seiner Ehegattin verwiesen.
II.3. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.3. Rechtlich folgt daraus:
II.3.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG i.d.F. BGBl. I 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
II.3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).römisch zwei.3.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
II.3.3. Der Beschwerdeführer hat keine (eigenen) Fluchtgründe vorgebracht und vielmehr auf jene seiner Ehegattin verwiesen. Die Fluchtgründe der Ehegattin des Beschwerdeführers wurden jedoch nicht als glaubwürdig erachtet und deren Asylantrag abgewiesen (vgl. dazu im Erkenntnis vom heutigen Tag zu D15 318436-2/2009/3E). Auch von Amts wegen ist kein Anhaltspunkt für eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers im Verfahren hervorgekommen.römisch zwei.3.3. Der Beschwerdeführer hat keine (eigenen) Fluchtgründe vorgebracht und vielmehr auf jene seiner Ehegattin verwiesen. Die Fluchtgründe der Ehegattin des Beschwerdeführers wurden jedoch nicht als glaubwürdig erachtet und deren Asylantrag abgewiesen vergleiche dazu im Erkenntnis vom heutigen Tag zu D15 318436-2/2009/3E). Auch von Amts wegen ist kein Anhaltspunkt für eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers im Verfahren hervorgekommen.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind die Asylanträge aller Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist die Gewährung von Asyl oder von subsidiärem Schutz, dabei geht die Gewährung von Asyl vor, es sei denn, alle Anträge wären zurück- oder abzuweisen. Auch den anderen Familienmitgliedern des Beschwerdeführers ist kein Asyl gewährt worden.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind die Asylanträge aller Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist die Gewährung von Asyl oder von subsidiärem Schutz, dabei geht die Gewährung von Asyl vor, es sei denn, alle Anträge wären zurück- oder abzuweisen. Auch den anderen Familienmitgliedern des Beschwerdeführers ist kein Asyl gewährt worden.
Zusammengefasst liegt daher im vorliegenden Fall die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
02.09.2009