TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/11 D6 242776-0/2008

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Veröffentlicht am 11.08.2009
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Spruch

D6 242776-0/2008/6E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.9.2003, FZ. 03 10.405-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.9.2003, FZ. 03 10.405-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, reiste eigenen Angaben zufolge am 15.3.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 7.4.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. In der Folge wurde sie am 7.4.2003 sowie am 2.7.2003 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, reiste eigenen Angaben zufolge am 15.3.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 7.4.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. In der Folge wurde sie am 7.4.2003 sowie am 2.7.2003 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

1. Zu ihren Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 7.4.2003 vor, im Spätsommer 2002 den Ukrainer S. K. kennen gelernt zu haben, mit dem ihre Freundin befreundet gewesen sei. Da sich ihre Freundin geweigert habe, mit dessen Freunden sexuell zu verkehren, sei diese von S. K. zusammengeschlagen worden. Ihre Freundin habe die Beziehung zu S. K. beenden wollen, nachdem sie erfahren habe, dass S. K. zu einer kriminellen Gruppe gehöre und Mädchen "verführt, verschleppt und anschließend ins Ausland verkauft" haben soll. An die Polizei hätten sie sich nicht wenden können, da diese mit den Kriminellen zusammenarbeite. Als sie einmal mit ihrer Freundin "nur knapp" habe fliehen können, sei der Entschluss gefallen, gemeinsam das Land zu verlassen.

In ihrer Einvernahme am 2.7.2003 bestätigte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage die Richtigkeit ihrer bisherigen Angaben. Auf die Frage, ob sie eigene Gründe, die sie zur Ausreise bewogen hätten, vorzubringen habe, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie habe eigene Gründe nicht vorzubringen, sondern lediglich ihre bereits in der vorigen Einvernahme vom 7.4.2003. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie, dass "es ein großes Problem geben" werde, da sie und ihre Freundin "über die Fakten Bescheid" wüssten. Die Beschwerdeführerin habe Formulare ohne Foto gesehen und wisse, dass "sie" über viele Freunde bei der Miliz verfügen würden.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.9.2003 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002 (im Folgenden: AsylG 1997), ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß § 8 AsylG 1997 fest. Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte das Bundesasylamt die Staatsangehörigkeit, nicht jedoch die Identität der Beschwerdeführerin fest. Weiters stellte es fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat verlassen habe, weil sie ihre Freundin, die von ihrem ehemaligen Freund bedroht worden sei, begleitet habe. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin seien keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Gewährung von Asyl im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention rechtfertigen würden. Beweiswürdigend stellte das Bundesasylamt allgemeine Erwägungen zu den "Grundanforderungen" der Glaubhaftmachung von Asylgründen an und führte anschließend aus, seiner Entscheidung das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Gegenstand zugrunde zu legen.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.9.2003 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (im Folgenden: AsylG 1997), ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 fest. Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte das Bundesasylamt die Staatsangehörigkeit, nicht jedoch die Identität der Beschwerdeführerin fest. Weiters stellte es fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat verlassen habe, weil sie ihre Freundin, die von ihrem ehemaligen Freund bedroht worden sei, begleitet habe. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin seien keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Gewährung von Asyl im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention rechtfertigen würden. Beweiswürdigend stellte das Bundesasylamt allgemeine Erwägungen zu den "Grundanforderungen" der Glaubhaftmachung von Asylgründen an und führte anschließend aus, seiner Entscheidung das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Gegenstand zugrunde zu legen.

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass mangels glaubhaft gemachter Verfolgung der Asylantrag abzuweisen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei Umstände anführen können, wonach sie persönlich in ihrem Heimatland einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe vielmehr lediglich vorgebracht, ihre Heimat in Begleitung ihrer Freundin verlassen zu haben, da diese von ihrem ehemaligen Freund bedroht werde. Nach eigenen Fluchtgründen befragt, habe die Beschwerdeführerin konkret angegeben, keinerlei Probleme, weder privater noch staatlicher Natur, vorbringen zu können.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht (als Berufung) erhobene und zulässige Beschwerde, in der die unrichtige rechtliche Beurteilung, die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt werden. In ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, aus der Ukraine geflüchtet zu sein, weil ihre Freundin und sie selbst von einem Frauenhändler-Ring verkauft werden hätten sollen. Ihre Freundin sei mit dem bei der Einvernahme bereits erwähnten S. K. befreundet gewesen. Im März 2003 - kurz vor der Flucht - seien die Beschwerdeführerin und ihre Freundin mit S.

K. und anderen Personen im Auto gefahren. S. K. und die anderen hätten sich mit weiteren Männern getroffen und darüber verhandelt, die Beschwerdeführerin und ihre Freundin zu verkaufen. Die Beschwerdeführerin habe auch Reisepässe ohne Foto gesehen, die dazu dienen hätten sollen, sie und andere Frauen außer Landes zu schaffen. Da die Männer nicht bemerkt hätten, dass sie das Gespräch mitbekamen, hätten sie im letzten Moment flüchten können.

Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin angegeben, in ihrer zweiten Einvernahme nicht - wie im Protokoll vermerkt - gefragt worden zu sein, ob sie "eigene Gründe", sondern vielmehr, ob sie "andere Gründe" vorzubringen habe. Es handle sich dabei entweder um einen Übersetzungsfehler oder um eine falsche Protokollierung der Frage. Selbstverständlich habe die Beschwerdeführerin eigene Gründe und habe diese auch vorgebracht. Dass sie aufgrund der völlig mangelhaften Befragung der Behörde nicht klarer zutage getreten seien, könne nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden. Die Abweisung des Asylantrags mit der Begründung, die Beschwerdeführerin hätte konkret angegeben, keinerlei Probleme vorbringen zu können, beruhe daher auf der mangelhaften Sachverhaltsermittlung bzw. -feststellung durch die belangte Behörde. Die Beschwerdeführerin habe auch keineswegs angegeben, keinerlei Probleme gehabt zu haben, sodass völlig unverständlich sei, wie die belangte Behörde zu dieser Ansicht gelange. Unter Berufung auf einen Bericht des US State Department brachte die Beschwerdeführerin weiters vor, dass Menschen- bzw. Frauenhandel in der Ukraine eine verbreitete und ernsthafte Gefahr darstelle. Darüber hinaus würden die Behörden Frauenhandel nur nachlässig verfolgen und selbst oft mit den kriminellen Organisationen zusammenarbeiten bzw. Schmiergelder kassieren. Ebenso habe sich auch die Situation in ihrem Fall gestaltet. Sie habe bemerkt, dass S. K. und seine Mitarbeiter oft Kontakt zu Polizeibeamten gehabt hätten. Daher habe sie auch ausgesagt, dass sie sich nicht an die Polizei wenden hätten können, weil diese mit den Kriminellen zusammenarbeite. Die Verfolger hätten nach ihrer Flucht auch nach ihnen gesucht. Da es sich offenbar um eine größere Organisation handle, könne sie in keinem anderen Teil der Ukraine leben. Zusätzlich zur Gefahr, dem Frauenhandel zum Opfer zu fallen, drohe der Beschwerdeführerin nun auch noch weitere Verfolgung durch diese kriminelle Organisation, weil sie die beteiligten Personen kenne und über sie aussagen könne.

4. Mit Schreiben vom 28.10.2003 übermittelte das Bundesasylamt einen Bericht des Grenzüberwachungsposten XXXX. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 10.10.2003 versucht habe, mit einem Reisezug von Österreich nach Italien auszureisen. Die italienische Grenzpolizei habe die Beschwerdeführerin am Bahnhof in XXXX aufgegriffen und an Beamte des Grenzüberwachungsposten XXXX übergeben.4. Mit Schreiben vom 28.10.2003 übermittelte das Bundesasylamt einen Bericht des Grenzüberwachungsposten römisch 40 . Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 10.10.2003 versucht habe, mit einem Reisezug von Österreich nach Italien auszureisen. Die italienische Grenzpolizei habe die Beschwerdeführerin am Bahnhof in römisch 40 aufgegriffen und an Beamte des Grenzüberwachungsposten römisch 40 übergeben.

5. Auf entsprechendes Ersuchen des Unabhängigen Bundesasylsenates erstattete die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 14.1.2004 eine Stellungnahme, in der sie auf die fehlende Unterfertigung des Protokolls zur Einvernahme vom 7.4.2003 sowie auf die Frage einging, ob dadurch, dass die den angefochtenen Bescheid genehmigende Organwalterin des Bundesasylamtes an keiner der beiden Einvernahmen anwesend gewesen sei, eine Verletzung des § 27 Abs. 1 AsylG 1997 stattgefunden habe. In ihrer Stellungnahme führte das Bundesasylamt zunächst allgemein aus, dass der zur Entscheidung berufene Referent jedenfalls bei einem Teil der Vernehmung, immer aber in der letzten Phase der Einvernahme, anwesend sei. Dass ein Organwalter des Bundesasylamtes, welcher nicht zur Entscheidung berufen sei, die Anhörung des Asylwerbers in weiten Teilen durchführe, sei aufgrund des enormen Arbeitsanfalles und des daraus resultierenden Verhältnisses zwischen zur Entscheidungsfindung befugtem Personal und Arbeitsaufwand unerlässlich. Im konkreten Anlassfall sei sofort nach der Asylantragstellung am 7.4.2003 durch Herrn XXXX ein sogenanntes "prescreening" durchgeführt worden, welches vor allem den Zweck habe, rasch einen Eindruck über den zu bearbeitenden Fall zu erhalten und etwa das Vorhandensein von Dokumenten, Verwandten in Österreich und dergleichen abzuklären. Durch ein bedauerliches Missgeschick sei entweder auf die Unterschriften vergessen oder die unterschriebene Ausfertigung in Verstoß geraten. Aus dem Einvernahmeprotokoll ergebe sich aber jedenfalls die Rückübersetzung der Niederschrift und das Einverständnis der Beschwerdeführerin mit dem Inhalt. Auch bei der am 2.7.2003 stattgefundenen Einvernahme habe die Beschwerdeführerin ihre Angaben vom 7.4.2003 bestätigt und sogar zu ihrer neuen Aussage erhoben. Gegen Ende der Einvernahme habe die zuständige Referentin, Frau XXXX, die Vernehmung übernommen und die Beschwerdeführerin gefragt, ob diese ihren Fluchtgründen noch etwas hinzuzufügen habe. Aufgrund der Verneinung habe es keinen Bedarf für eine weitere Befragung gegeben, sodass die Referentin die Einvernahme abgeschlossen habe. In der Folge sei der Bescheid von Frau XXXX konzipiert und - da sie zu jenem Zeitpunkt noch nicht über die Approbationsbefugnis für Bescheide verfügt habe - von der vorgesetzten Außenstellenleiterin, Mag. XXXX, in Ausübung ihrer Fachaufsicht unterfertigt worden.5. Auf entsprechendes Ersuchen des Unabhängigen Bundesasylsenates erstattete die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 14.1.2004 eine Stellungnahme, in der sie auf die fehlende Unterfertigung des Protokolls zur Einvernahme vom 7.4.2003 sowie auf die Frage einging, ob dadurch, dass die den angefochtenen Bescheid genehmigende Organwalterin des Bundesasylamtes an keiner der beiden Einvernahmen anwesend gewesen sei, eine Verletzung des Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 stattgefunden habe. In ihrer Stellungnahme führte das Bundesasylamt zunächst allgemein aus, dass der zur Entscheidung berufene Referent jedenfalls bei einem Teil der Vernehmung, immer aber in der letzten Phase der Einvernahme, anwesend sei. Dass ein Organwalter des Bundesasylamtes, welcher nicht zur Entscheidung berufen sei, die Anhörung des Asylwerbers in weiten Teilen durchführe, sei aufgrund des enormen Arbeitsanfalles und des daraus resultierenden Verhältnisses zwischen zur Entscheidungsfindung befugtem Personal und Arbeitsaufwand unerlässlich. Im konkreten Anlassfall sei sofort nach der Asylantragstellung am 7.4.2003 durch Herrn römisch 40 ein sogenanntes "prescreening" durchgeführt worden, welches vor allem den Zweck habe, rasch einen Eindruck über den zu bearbeitenden Fall zu erhalten und etwa das Vorhandensein von Dokumenten, Verwandten in Österreich und dergleichen abzuklären. Durch ein bedauerliches Missgeschick sei entweder auf die Unterschriften vergessen oder die unterschriebene Ausfertigung in Verstoß geraten. Aus dem Einvernahmeprotokoll ergebe sich aber jedenfalls die Rückübersetzung der Niederschrift und das Einverständnis der Beschwerdeführerin mit dem Inhalt. Auch bei der am 2.7.2003 stattgefundenen Einvernahme habe die Beschwerdeführerin ihre Angaben vom 7.4.2003 bestätigt und sogar zu ihrer neuen Aussage erhoben. Gegen Ende der Einvernahme habe die zuständige Referentin, Frau römisch 40 , die Vernehmung übernommen und die Beschwerdeführerin gefragt, ob diese ihren Fluchtgründen noch etwas hinzuzufügen habe. Aufgrund der Verneinung habe es keinen Bedarf für eine weitere Befragung gegeben, sodass die Referentin die Einvernahme abgeschlossen habe. In der Folge sei der Bescheid von Frau römisch 40 konzipiert und - da sie zu jenem Zeitpunkt noch nicht über die Approbationsbefugnis für Bescheide verfügt habe - von der vorgesetzten Außenstellenleiterin, Mag. römisch 40 , in Ausübung ihrer Fachaufsicht unterfertigt worden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 29/2009 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt werden, das AsylG 1997 (idF BGBl. I 126/2002) anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch §§ 8, 15 AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 ebenfalls anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt werden, das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,) anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch Paragraphen 8, 15, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, ebenfalls anzuwenden.

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.

4. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

4.1 Bereits die zentrale individuelle Feststellung der belangten Behörde, nämlich jene hinsichtlich des Fluchtvorbringens, vermag sich nicht auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu stützen:

Wenn die belangte Behörde als Grund für die Ausreise der Beschwerdeführerin die "Begleitung" ihrer Freundin wegen deren Bedrohung durch ihren ehemaligen Freund feststellt, so findet diese Feststellung in den Aussagen der Beschwerdeführerin keineswegs die erforderliche Deckung. So hat die Beschwerdeführerin schon in ihrer ersten Einvernahme - wenn auch nur andeutungsweise - von einem Vorfall gesprochen, wonach sie einmal "zusammen" mit ihrer Freundin vor den Verfolgern "nur knapp fliehen" habe können (AS 17), wobei sich aus dieser Aussage, die von der belangten Behörde nicht näher hinterfragt wurde, durchaus auch eine Bedrohung sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrer Freundin ableiten ließe. Überdies brachte die Beschwerdeführerin in ihrer zweiten Einvernahme auf die Frage nach ihren Befürchtungen im Falle einer Rückkehr unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, "ein großes Problem" - auch für sie selbst und nicht etwa nur für ihre Freundin - zu befürchten, da sie beide - wie die Beschwerdeführerin hinzufügte - über die Machenschaften der "kriminellen Gruppe" Bescheid wüssten (AS 33). Eine derartige Aussage vermag die Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin selbst habe keine Gründe für ihre "eigene" Verfolgung vorgebracht, nicht zu tragen. Soweit die belangte Behörde betont, die Beschwerdeführerin habe selbst eingeräumt, "keinerlei Probleme" staatlicher oder privater Natur vorbringen zu können, so ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin (genaugenommen) die Frage nach "eigenen Gründen" verneinte, gleichzeitig aber auf ihre Aussagen in ihrer Einvernahme vom 7.4.2003 verwies. Die diesbezügliche Deutung der belangten Behörde erscheint nicht nur alles andere als zwingend; ihre (aus der Befragung vom 7.4.2003 abgeleiteten) Einschätzung, die Beschwerdeführerin sei selbst überhaupt keiner Verfolgung ausgesetzt, hätte die belangte Behörde spätestens bei deren Rückkehrbefürchtungen, die sich keineswegs auf das Schicksal ihrer Freundin beschränkten, entsprechend erörtern und der Beschwerdeführerin vorhalten müssen.

In dieser Hinsicht erachtet der erkennende Senat vor allem den Umstand als entscheidend, dass sich bereits die Einvernahme am 7.4.2003 in Bezug auf die Ausreisegründe auf einen sehr kurzen Vortrag der Beschwerdeführerin erschöpfte, dem - ungeachtet des Fehlens weiterer Details über Zeitpunkte und Orte der Geschehnisse sowie über die handelnden Personen - keinerlei Fragen mehr durch das Bundesasylamt zur Präzisierung und Vervollständigung des geschilderten Sachverhaltes folgten (abgesehen von der Frage, ob dies sämtliche Fluchtgründe gewesen seien; AS 17); die zweite Einvernahme beschränkte sich überhaupt nur auf einen kurzen Dialog, aus dem die belangte Behörde schließlich die erwähnte Schlussfolgerung zog.

4.2 Angesichts dieser Umstände fällt umso mehr ins Gewicht, dass die zur Entscheidung berufene Organwalterin der belangten Behörde - Mag. XXXX - bei den Einvernahmen der Beschwerdeführerin am 7.4.2003 und am 2.7.2003 nicht anwesend war und somit persönlich gar keinen Eindruck über die Aussagen der Beschwerdeführerin gewinnen konnte (die Einvernahme am 7.4.2003 wurde von Organwalter XXXX als Leiter der Amtshandlung und jene am 2.7.2003 von den Organwaltern XXXX und XXXX durchgeführt).4.2 Angesichts dieser Umstände fällt umso mehr ins Gewicht, dass die zur Entscheidung berufene Organwalterin der belangten Behörde - Mag. römisch 40 - bei den Einvernahmen der Beschwerdeführerin am 7.4.2003 und am 2.7.2003 nicht anwesend war und somit persönlich gar keinen Eindruck über die Aussagen der Beschwerdeführerin gewinnen konnte (die Einvernahme am 7.4.2003 wurde von Organwalter römisch 40 als Leiter der Amtshandlung und jene am 2.7.2003 von den Organwaltern römisch 40 und römisch 40 durchgeführt).

Gemäß § 27 Abs. 1 erster Satz AsylG 1997 ist der Asylwerber persönlich von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Dass im vorliegenden Fall ein solcher unverhältnismäßiger Aufwand mit der gewählten Vorgangsweise abgewendet worden wäre, lässt sich dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt nicht entnehmen (vgl. auch VwGH 30.8.2005, 2004/01/0602). Die belangte Behörde hat sich auch nicht - spätestens im Entscheidungszeitpunkt - mit dem Gebot des § 27 Abs. 1 erster Satz AsylG 1997 erkennbar auseinandergesetzt; erst im Rechtsmittelverfahren verwies das Bundesasylamt nach Aufforderung durch den unabhängigen Bundesasylsenat allgemein (u.a.) auf den - gerichtsbekannten - erhöhten Arbeitsanfall. Es ist nicht auszuschließen, dass die zur Entscheidung berufene Organwalterin aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme - vor dem Hintergrund der äußerst kurz gehaltenen Befragungen zum fluchtauslösenden Sachverhalt - zu einer anderen Einschätzung der Aussagen, weiteren Befragungen zum Sachverhalt und somit zu anderen Feststellungen im angefochtenen Bescheid gelangen hätte können.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz AsylG 1997 ist der Asylwerber persönlich von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Dass im vorliegenden Fall ein solcher unverhältnismäßiger Aufwand mit der gewählten Vorgangsweise abgewendet worden wäre, lässt sich dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt nicht entnehmen vergleiche auch VwGH 30.8.2005, 2004/01/0602). Die belangte Behörde hat sich auch nicht - spätestens im Entscheidungszeitpunkt - mit dem Gebot des Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz AsylG 1997 erkennbar auseinandergesetzt; erst im Rechtsmittelverfahren verwies das Bundesasylamt nach Aufforderung durch den unabhängigen Bundesasylsenat allgemein (u.a.) auf den - gerichtsbekannten - erhöhten Arbeitsanfall. Es ist nicht auszuschließen, dass die zur Entscheidung berufene Organwalterin aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme - vor dem Hintergrund der äußerst kurz gehaltenen Befragungen zum fluchtauslösenden Sachverhalt - zu einer anderen Einschätzung der Aussagen, weiteren Befragungen zum Sachverhalt und somit zu anderen Feststellungen im angefochtenen Bescheid gelangen hätte können.

4.3 Darüber hinaus ist das vorliegende Ermittlungsverfahren auch insofern mangelhaft, als sich weder aus den Einvernahmen noch aus einem sonstigen Bestandteil des Akteninhaltes ein Hinweis auf die Identität der "Freundin" der Beschwerdeführerin ergibt, die letztlich eine entscheidende Rolle in dem gegenständlichen Verfolgungsszenario einnimmt. Es lässt sich dem gesamten Verwaltungsakt nicht entnehmen, ob die - laut Aussage der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 7.4.2003 - mit nach Österreich gereiste Freundin ebenfalls einen Asylantrag gestellt hat, in welchem Stadium sich dieses Verfahren im Zeitpunkt der Bescheiderlassung befunden hat und ob die Aussagen der Beschwerdeführerin und jene ihrer Freundin inhaltlich übereinstimmen.

4.4 Die belangte Behörde hat es ferner unterlassen, Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine sowie zum konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin zu treffen: Es ist überhaupt nicht erkennbar, dass das Bundesasylamt eine einzige Quelle bzw. einen einzigen Länderbericht zur Beurteilung der allgemeinen Lage in der Ukraine herangezogen hat, um (selbst wenn man von der - zu Unrecht - ausgeschlossenen persönlichen Verfolgung der Beschwerdeführerin absieht) zumindest die Folgen einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat vor dem Hintergrund des Spruchpunktes II. fundiert zu beurteilen.4.4 Die belangte Behörde hat es ferner unterlassen, Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine sowie zum konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin zu treffen: Es ist überhaupt nicht erkennbar, dass das Bundesasylamt eine einzige Quelle bzw. einen einzigen Länderbericht zur Beurteilung der allgemeinen Lage in der Ukraine herangezogen hat, um (selbst wenn man von der - zu Unrecht - ausgeschlossenen persönlichen Verfolgung der Beschwerdeführerin absieht) zumindest die Folgen einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat vor dem Hintergrund des Spruchpunktes römisch zwei. fundiert zu beurteilen.

Somit hat die belangte Behörde es unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135), obwohl sie als Spezialbehörde verpflichtet ist, sich über die Situation und die Entwicklungen in der Ukraine Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen.Somit hat die belangte Behörde es unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135), obwohl sie als Spezialbehörde verpflichtet ist, sich über die Situation und die Entwicklungen in der Ukraine Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen.

5. Der Verfahren ist daher gleich aus mehreren Gründen mangelhaft. Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme der Beschwerdeführerin - insbesondere nach Beschaffung des entsprechenden länderbezogenen Grundlagenwissens - zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).5. Der Verfahren ist daher gleich aus mehreren Gründen mangelhaft. Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme der Beschwerdeführerin - insbesondere nach Beschaffung des entsprechenden länderbezogenen Grundlagenwissens - zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).

Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.

6. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe und allenfalls auf die Aktualität der (behaupteten) Verfolgung, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse, insbesondere aktuelle Länderberichte zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt, mit der Beschwerdeführerin - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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