TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/11 D5 316153-2/2009

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Veröffentlicht am 11.08.2009
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D5 316153-2/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.6.2009, Zl. 07 09.433-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.6.2009, Zl. 07 09.433-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF Asyl gewährt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Bekenntnisses, war am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren worden. Er stellte, vertreten durch seine Mutter G.A. (AIS-Zl. 04 24.991) als gesetzliche Vertreterin, am 8.10.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden auch Asylantrag genannt) im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 idgF. Am 16.11.2007 fand die Einvernahme des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 19.11.2007, Zahl: 07 09.433-BAT, wies das Bundesasylamt in Spruchteil I. den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ab und erklärte in Spruchteil II., dass dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig verfügte das Bundesasylamt in Spruchteil III. dieses Bescheides die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF. Gegen diesen Bescheid erhob der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter eine Beschwerde, welche fristgerecht am 3.12.2007 beim Bundesasylamt einlangte.römisch eins. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Bekenntnisses, war am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren worden. Er stellte, vertreten durch seine Mutter G.A. (AIS-Zl. 04 24.991) als gesetzliche Vertreterin, am 8.10.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden auch Asylantrag genannt) im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 idgF. Am 16.11.2007 fand die Einvernahme des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 19.11.2007, Zahl: 07 09.433-BAT, wies das Bundesasylamt in Spruchteil römisch eins. den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ab und erklärte in Spruchteil römisch zwei., dass dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig verfügte das Bundesasylamt in Spruchteil römisch drei. dieses Bescheides die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF. Gegen diesen Bescheid erhob der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter eine Beschwerde, welche fristgerecht am 3.12.2007 beim Bundesasylamt einlangte.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.1.2009, GZ. D5 316153-1/2008/7E, war der genannte Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2007 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.1.2009, GZ. D5 316153-1/2008/7E, war der genannte Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2007 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden.

Am 4.6.2009 fand neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 9.6.2009, Zl. 07 09.433-BAT, wies das Bundesasylamt in Spruchteil I. den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab und erklärte in Spruchteil II., dass dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig verfügte das Bundesasylamt in Spruchteil III. dieses Bescheides die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. Gegen diesen Bescheid erhob der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter am 29.6.2009 fristgerecht (gegenständliche) Beschwerde.Am 4.6.2009 fand neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 9.6.2009, Zl. 07 09.433-BAT, wies das Bundesasylamt in Spruchteil römisch eins. den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab und erklärte in Spruchteil römisch zwei., dass dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig verfügte das Bundesasylamt in Spruchteil römisch drei. dieses Bescheides die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF. Gegen diesen Bescheid erhob der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter am 29.6.2009 fristgerecht (gegenständliche) Beschwerde.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 16.11.2007 vor dem Bundesasylamt gab der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers an:

Sein Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe, er sei in Österreich geboren und gesund. Er habe für seinen Sohn dieselben Rückkehrbefürchtungen wie für sich selbst.

Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers gab in seinem Asylverfahren, zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen Folgendes an:

Einer seiner vier Onkel, der ältere Bruder seines Vaters, sei in Kontakt mit dem ehemaligen Präsidenten Maschadow gewesen. Er habe diesen ungefähr seit dem Sommer 2003 in seinem Haus versteckt. Auch der Beschwerdeführer habe das Vertrauen seines Onkels gehabt und Erledigungen für den Präsidenten gemacht. Am 2.3.2004 seien sein Onkel, dessen Frau und sein jüngerer Onkel spurlos verschwunden, er habe seitdem keine Nachricht mehr von ihnen erhalten. Er sei sofort, nach der Entführung seiner Verwandten nach Inguschetien geflohen und habe dort abgewartet, dass sein Reisepass fertig werde. Am 7.6.2004 sei er dort ausgereist. Er selbst habe aufgrund des vollsten Vertrauens seines Onkels, welcher entführt worden sei, mit seinem Wagen den Präsidenten Maschadow rund sechsmal chauffieren dürfen (ab 2003, das letzte Mal wäre im Februar 2004 gewesen). Der ehemalige Präsident Maschadow sei mittlerweile getötet worden, wann genau wisse er nicht, da er zu diesem Zeitpunkt schon in Österreich gewesen wäre. Es gebe keine Dokumente, die belegen würden, dass auch nach seiner Person gefahndet worden sei, es sei aber vollkommen klar, dass jeder seiner Schritte kontrolliert worden sei. Er selbst sei im Frühling 2003 im Zuge einer Säuberungsaktion einmal festgenommen worden und habe eine Woche in einem Keller mit anderen Leuten verbringen müssen. Man habe sie geschlagen. Warum sie nach einer Woche freigelassen worden seien, wisse er jedoch nicht. Bevor der Präsident Kadyrow sen. ermordet worden sei, habe er in einem Fernsehinterview zwei oder drei Tage nach dem 2.3.2004 gesehen, dass alle, die mit Maschadow zu tun gehabt hätten, gefasst werden würden und dass bereits einige Familien gefasst sowie deren Nachbarn überprüft worden seien.

Der minderjährige Beschwerdeführer legte vertreten durch seinen Vater vor:

Geburtsurkunde Nr. XXXX.Geburtsurkunde Nr. römisch 40 .

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 9.6.2009 zunächst im Wesentlichen fest:

Der minderjährige Beschwerdeführer sei russischer Staatsbürger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Er sei minderjährig und ledig. Die von seinen Eltern angegebenen Gründe für das Verlassen des des Herkunftsstaates seien unglaubwürdig. Nach ihm werde in der Russischen Föderation weder gesucht noch gefahndet. Sein Vater G.A. (AIS-Zl. 04 24.990), seine Mutter G.A. (AIS-Zl. 04 24.991) und seine beiden Geschwister G.Z. (AIS-Zl. 04 24.992) und G.A. (AIS-Zl. 05 04.677) würden ebenfalls in Österreich als Asylwerber leben. Der minderjährige Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr gemeinsam mit seinen Eltern leben. Er besuche in Österreich keine Vereine, Kurse oder sonstigen Bildungseinrichtungen.

In der Folge traf das Bundesasylamt auf den Seiten 7 bis 26 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt darin im Wesentlichen aus:

Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers habe angegeben, dass dieser aus den Gründen seines Vaters das Land verlassen habe. Wie schon im Bescheid des Vaters ausgeführt worden sei, sei dieses Vorbringen jedoch nicht glaubhaft gewesen. Eigene Fluchtgründe seien für ihn nicht vorgebracht worden. Da dem minderjährigen Beschwerdeführer wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und er Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, gehe das Bundesasylamt davon aus, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hielt das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zunächst fest, dass ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 idgF vorliege und führte sodann zu § 3 leg. cit. (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hielt das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zunächst fest, dass ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 idgF vorliege und führte sodann zu Paragraph 3, leg. cit. (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus:

Die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers hätten eine aktuelle rechtswidrige Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer aktuellen Verfolgung in keiner Weise glaubhaft zu machen vermocht. Da auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, das auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall - etwa aus Gründen der persönlichen Merkmale - hindeuten könne, sei der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen. Da auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme eine Zuerkennung aufgrund des Familienverfahrens ebenso wenig in Betracht.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF (= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF (= Spruchteil römisch zwei.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Wie oben unter Spruchteil I. angeführt, habe den Angaben hinsichtlich der Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden können, da der minderjährige Beschwerdeführer eine Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können. Eine aktuelle Bedrohung seiner Person im Herkunftsstaat könne daher nicht erkannt werden. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, habe er nicht behauptet und würden dafür auch keine Anhaltspunkte vorliegen. Da auch keinem anderen Familienmitglied der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme eine Zuerkennung aufgrund des Familienverfahrens ebenso wenig in Betracht.Wie oben unter Spruchteil römisch eins. angeführt, habe den Angaben hinsichtlich der Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden können, da der minderjährige Beschwerdeführer eine Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können. Eine aktuelle Bedrohung seiner Person im Herkunftsstaat könne daher nicht erkannt werden. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, habe er nicht behauptet und würden dafür auch keine Anhaltspunkte vorliegen. Da auch keinem anderen Familienmitglied der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme eine Zuerkennung aufgrund des Familienverfahrens ebenso wenig in Betracht.

In Bezug auf die verfügte Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF (= Spruchteil III.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:In Bezug auf die verfügte Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF (= Spruchteil römisch drei.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:

Bei Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Der minderjährige Beschwerdeführer wohne in Österreich gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern, welche ebenfalls alle Asylwerber seien. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte habe der minderjährige Beschwerdeführer in Österreich nicht. Es liege somit zwar ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich vor, die Mitglieder seiner Kernfamilie seien jedoch im selben Umfang wie er selbst von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Hinsichtlich seines Privatlebens sei eine individuelle Abwägung vorzunehmen gewesen, ob der Eingriff durch die Ausweisung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden könne. Der minderjährige Beschwerdeführer sei in Österreich geboren worden und befinde sich in Österreich in Begleitung seiner Eltern. Seine Familie bestreite den Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe. Sämtliche Angehörige hätten in Österreich einen vorübergehenden Aufenthalt. Eine sonstige Bindung an Österreich habe nicht erkannt werden können. Aufgrund des Umstandes, dass es im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers nur gemeinsam mit seiner Familie zu einer Ausweisung kommen könne, stelle diese keinen Eingriff in Art. 8 AMRK dar, da das Familienleben auch im Fall der Ausweisung gewahrt bleibe. Da der minderjährige Beschwerdeführer erst am XXXX in Österreich geboren worden sei, könne von einer Bindung zu Österreich, die über einem geordneten Fremdenwesen stehen würde, nicht ausgegangen werden. Sein Privatleben beschränke sich momentan noch ausschließlich auf die Familie bzw. das Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannter Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführer trotzt familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des o.a. und in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt ist.Bei Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Der minderjährige Beschwerdeführer wohne in Österreich gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern, welche ebenfalls alle Asylwerber seien. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte habe der minderjährige Beschwerdeführer in Österreich nicht. Es liege somit zwar ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich vor, die Mitglieder seiner Kernfamilie seien jedoch im selben Umfang wie er selbst von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Hinsichtlich seines Privatlebens sei eine individuelle Abwägung vorzunehmen gewesen, ob der Eingriff durch die Ausweisung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden könne. Der minderjährige Beschwerdeführer sei in Österreich geboren worden und befinde sich in Österreich in Begleitung seiner Eltern. Seine Familie bestreite den Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe. Sämtliche Angehörige hätten in Österreich einen vorübergehenden Aufenthalt. Eine sonstige Bindung an Österreich habe nicht erkannt werden können. Aufgrund des Umstandes, dass es im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers nur gemeinsam mit seiner Familie zu einer Ausweisung kommen könne, stelle diese keinen Eingriff in Artikel 8, AMRK dar, da das Familienleben auch im Fall der Ausweisung gewahrt bleibe. Da der minderjährige Beschwerdeführer erst am römisch 40 in Österreich geboren worden sei, könne von einer Bindung zu Österreich, die über einem geordneten Fremdenwesen stehen würde, nicht ausgegangen werden. Sein Privatleben beschränke sich momentan noch ausschließlich auf die Familie bzw. das Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannter Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführer trotzt familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des o.a. und in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt ist.

Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter am 29.6.2009 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht und im Wesentlichen Folgendes geltend machte:

Evident sei, dass seine Eltern in ihren mittlerweile sechs niederschriftlichen Einvernahmen immer glaubwürdig und übereinstimmend von asylrelevanten Verfolgungshandlungen berichtet hätten. Alle Vorbringen würden zueinander im Einklang stehen. Sofern das Bundesasylamt im Bescheid seines Vaters davon ausgehe, dass das Ausstellen des Reisepasses bedeuten würden, dass der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers keine Verfolgungshandlungen zu befürchten habe, sei festzuhalten, dass es in Tschetschenien jederzeit leicht möglich sei, gegen Entgelt Dokumente ausgestellt zu bekommen, sodass angesichts der vorherrschenden Korruption die Ausstellung eines Reisedokumentes nicht bedeute, dass die betreffende Person keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt wäre. Soweit das Bundesasylamt vermeine, die Angaben des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers seien widersprüchlich gewesen, hätte dieses beim Auftreten solcher widersprüchlichen Angaben hinsichtlich Einzelheiten zu berücksichtigen gehabt, dass der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und diese psychische Erkrankung daher dafür verantwortlich sein könne, dass Widersprüche in Vorbringen auftreten. Dem Auftrag des Asylgerichthofes, im fortzusetzenden Verfahren die Frage einer allfälligen Traumatisierung und eines etwaigen Zusammenhangs zwischen dieser Traumatisierung und den fluchtauslösenden Ereignissen in Tschetschenien durch einen medizinischen Sachverständigen abklären zu lassen, sei das Bundesasylamt nicht ausreichend nachgekommen. So habe es zwar ein Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen einholen lassen, habe im Bescheid der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers jedoch nur in der Feststellung, dass diese an einer Belastungs- und Anpassungsstörung leiden würden, auf dieses Gutachten Bezug genommen. Dem Auftrag festzustellen, ob zwischen der Traumatisierung und den fluchtauslösenden Ereignissen ein Zusammenhang bestehe, sei das Bundesasylamt jedoch nicht nachgekommen. Hinsichtlich der getroffenen Länderfeststellungen sei auszuführen, dass sowohl der Bericht eines gewissen Maciej Falkowski vom Mai 2007, als auch das Protokoll betreffend den Besuch der Präsidentin der in Tschetschenien tätigen Organisation VESTA am 31.3.2008, sowie der Bericht der nicht näher bezeichneten "Fact Finding Mission Moskau, Belgien/Österreich/Polen" vom März 2009, weder öffentlich zugänglich noch durch nähere Quellenangaben untermauert seien. Darüber hinaus würden diese Länderberichte ein Bild der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien zeichnen, das in krassem Widerspruch zu sonstigen allgemein zugänglichen Informationen stehe. Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers würde in seinem Herkunftsstaat durch staatliche bzw. quasi-staatliche Sicherheitskräfte verfolgt werden. Es werde ihm seitens der Anhänger Kadyrows - somit seitens der nunmehrigen Machthaber - vorgehalten, den früheren Präsidenten Tschetscheniens Maschadow unterstützt zu haben. Ein derartiges Verhalten werde seitens der Sicherheitskräfte auf eine Stufe gestellt mit Unterstützungstätigkeiten für terroristische Organisationen. Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers sei somit aufgrund seiner Unterstützungstätigkeiten und jenen seines Onkels für Präsident Maschadow in das Blickfeld der Sicherheitsbehörden gelangt. Die für den Vater des minderjährigen Beschwerdeführers bestehende Verfolgungsgefahr gehe somit von staatlicher Seite aus und habe er daher eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK dargestellt.Evident sei, dass seine Eltern in ihren mittlerweile sechs niederschriftlichen Einvernahmen immer glaubwürdig und übereinstimmend von asylrelevanten Verfolgungshandlungen berichtet hätten. Alle Vorbringen würden zueinander im Einklang stehen. Sofern das Bundesasylamt im Bescheid seines Vaters davon ausgehe, dass das Ausstellen des Reisepasses bedeuten würden, dass der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers keine Verfolgungshandlungen zu befürchten habe, sei festzuhalten, dass es in Tschetschenien jederzeit leicht möglich sei, gegen Entgelt Dokumente ausgestellt zu bekommen, sodass angesichts der vorherrschenden Korruption die Ausstellung eines Reisedokumentes nicht bedeute, dass die betreffende Person keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt wäre. Soweit das Bundesasylamt vermeine, die Angaben des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers seien widersprüchlich gewesen, hätte dieses beim Auftreten solcher widersprüchlichen Angaben hinsichtlich Einzelheiten zu berücksichtigen gehabt, dass der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und diese psychische Erkrankung daher dafür verantwortlich sein könne, dass Widersprüche in Vorbringen auftreten. Dem Auftrag des Asylgerichthofes, im fortzusetzenden Verfahren die Frage einer allfälligen Traumatisierung und eines etwaigen Zusammenhangs zwischen dieser Traumatisierung und den fluchtauslösenden Ereignissen in Tschetschenien durch einen medizinischen Sachverständigen abklären zu lassen, sei das Bundesasylamt nicht ausreichend nachgekommen. So habe es zwar ein Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen einholen lassen, habe im Bescheid der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers jedoch nur in der Feststellung, dass diese an einer Belastungs- und Anpassungsstörung leiden würden, auf dieses Gutachten Bezug genommen. Dem Auftrag festzustellen, ob zwischen der Traumatisierung und den fluchtauslösenden Ereignissen ein Zusammenhang bestehe, sei das Bundesasylamt jedoch nicht nachgekommen. Hinsichtlich der getroffenen Länderfeststellungen sei auszuführen, dass sowohl der Bericht eines gewissen Maciej Falkowski vom Mai 2007, als auch das Protokoll betreffend den Besuch der Präsidentin der in Tschetschenien tätigen Organisation VESTA am 31.3.2008, sowie der Bericht der nicht näher bezeichneten "Fact Finding Mission Moskau, Belgien/Österreich/Polen" vom März 2009, weder öffentlich zugänglich noch durch nähere Quellenangaben untermauert seien. Darüber hinaus würden diese Länderberichte ein Bild der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien zeichnen, das in krassem Widerspruch zu sonstigen allgemein zugänglichen Informationen stehe. Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers würde in seinem Herkunftsstaat durch staatliche bzw. quasi-staatliche Sicherheitskräfte verfolgt werden. Es werde ihm seitens der Anhänger Kadyrows - somit seitens der nunmehrigen Machthaber - vorgehalten, den früheren Präsidenten Tschetscheniens Maschadow unterstützt zu haben. Ein derartiges Verhalten werde seitens der Sicherheitskräfte auf eine Stufe gestellt mit Unterstützungstätigkeiten für terroristische Organisationen. Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers sei somit aufgrund seiner Unterstützungstätigkeiten und jenen seines Onkels für Präsident Maschadow in das Blickfeld der Sicherheitsbehörden gelangt. Die für den Vater des minderjährigen Beschwerdeführers bestehende Verfolgungsgefahr gehe somit von staatlicher Seite aus und habe er daher eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK dargestellt.

Er stelle daher die Anträge, der Asylgerichtshof möge:

eine mündliche Verhandlung anberaumen und

in Stattgebung der Beschwerde

in der Sache selbst - allenfalls nach Verfahrensergänzung - entscheiden, den angefochtenen Bescheid beheben und ihr Asyl gewähren;

feststellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet unzulässig sei;

in eventu

den angefochtenen Bescheid beheben und dem Bundesasylamt die neuerliche Entscheidung und Verfahrensergänzung auftragen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und tschetschenischer Volksgruppenzugehöriger. Der minderjährige Beschwerdeführer konnte seine Identität durch Vorlage seiner amXXXX vom XXXX ausgestellten Geburtsurkunde Nr. XXXXnachweisen.Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und tschetschenischer Volksgruppenzugehöriger. Der minderjährige Beschwerdeführer konnte seine Identität durch Vorlage seiner amXXXX vom römisch 40 ausgestellten Geburtsurkunde Nr. XXXXnachweisen.

Als maßgebender Sachverhalt ist weiters festzuhalten, dass der minderjährige Beschwerdeführer der Sohn des G.A. (AIS-Zl. 04 24.990) und der G.A. (AIS-Zl. 04 24.991) ist, denen mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 11.8.2009, GZ. D5 257119-3/2009/2E, und vom 11.8.2009, GZ. D5 257121-3/2009/2E, gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 Asyl gewährt und bezüglich derer festgestellt wurde, dass ihnen damit die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gleichlautende Erkenntnisse des Asylgerichtshofes ergehen an die Geschwister des minderjährigen Beschwerdeführers G.Z. (AIS-Zl. 04 24.992) und G.A. (AIS-Zl. 05 04.677).Als maßgebender Sachverhalt ist weiters festzuhalten, dass der minderjährige Beschwerdeführer der Sohn des G.A. (AIS-Zl. 04 24.990) und der G.A. (AIS-Zl. 04 24.991) ist, denen mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 11.8.2009, GZ. D5 257119-3/2009/2E, und vom 11.8.2009, GZ. D5 257121-3/2009/2E, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, Asyl gewährt und bezüglich derer festgestellt wurde, dass ihnen damit die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gleichlautende Erkenntnisse des Asylgerichtshofes ergehen an die Geschwister des minderjährigen Beschwerdeführers G.Z. (AIS-Zl. 04 24.992) und G.A. (AIS-Zl. 05 04.677).

2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:

2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der Asylantrag am 8.10.2007 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der Asylantrag am 8.10.2007 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.

2.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid.2.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid.

Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid, aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid, aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.

Da dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers durch die oben genannte Asylgewährung gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 das stärkste Recht gewährt wurde, hat der minderjährige Beschwerdeführer als dessen Familienangehöriger gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 das Recht, einen gesonderten Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten.Da dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers durch die oben genannte Asylgewährung gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, das stärkste Recht gewährt wurde, hat der minderjährige Beschwerdeführer als dessen Familienangehöriger gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 das Recht, einen gesonderten Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten.

2.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) einem Fremden auf Antrag mit Bescheid (hier: Erkenntnis) den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.2.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) einem Fremden auf Antrag mit Bescheid (hier: Erkenntnis) den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im vorliegenden Fall wurde dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 Asyl gewährt. Dem minderjährigen Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen und daher gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Hinweise darauf, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Familie in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Im vorliegenden Fall wurde dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, Asyl gewährt. Dem minderjährigen Beschwerdeführer ist daher nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen und daher gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 auszusprechen, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Hinweise darauf, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Familie in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

2.4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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