Norm
AsylG 2005 §9 Abs1Spruch
B6 231.740-2/2009/5E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
B6 231.742-2/2009/5E
B6 231.741-2/2009/5E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2009, FZ. 05 19.464-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2009, FZ. 05 19.464-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2009 zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 9 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Serbien, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft im Dorf XXXX in der Gemeinde XXXX, und reiste am 28.07.2002 illegal mit seiner Mutter in das Bundesgebiet ein. Am 14.11.2005 stellte der minderjährige, unverheiratete Beschwerdeführer durch seine Mutter einen Asylantrag.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Serbien, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft im Dorf römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 , und reiste am 28.07.2002 illegal mit seiner Mutter in das Bundesgebiet ein. Am 14.11.2005 stellte der minderjährige, unverheiratete Beschwerdeführer durch seine Mutter einen Asylantrag.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2006, FZ. 05 19.464-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 i. d.F. BGBl I 2003/101 abgewiesen (Spruchpunkt I.), zugleich aber dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit als nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.07.2007 erteilt (Spruchpunkt III.). Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Mutter des Beschwerdeführers aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2005, FZ. 04 12.703-BAL, subsidiärer Schutz gewährt worden sei, weshalb auch dem Beschwerdeführer als Familienangehöriger im Sinn des § 1 Z 6 AsylG 1997 gemäß §10 Abs. 3 leg.cit. der gleiche Schutzumfang zu gewähren gewesen sei. In weiterer Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid des Bundesasylamts vom 24.07.2007 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 15.07.2008 verlängert.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2006, FZ. 05 19.464-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 i. d.F. BGBl römisch eins 2003/101 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), zugleich aber dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit als nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.07.2007 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Mutter des Beschwerdeführers aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2005, FZ. 04 12.703-BAL, subsidiärer Schutz gewährt worden sei, weshalb auch dem Beschwerdeführer als Familienangehöriger im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 gemäß §10 Absatz 3, leg.cit. der gleiche Schutzumfang zu gewähren gewesen sei. In weiterer Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid des Bundesasylamts vom 24.07.2007 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 15.07.2008 verlängert.
Mit Schreiben vom 13.06.2008 stellte der Beschwerdeführer und dessen Mutter erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2009, FZ. 04 12.703-BAL, wurde der Mutter des Beschwerdeführers der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.Mit Schreiben vom 13.06.2008 stellte der Beschwerdeführer und dessen Mutter erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2009, FZ. 04 12.703-BAL, wurde der Mutter des Beschwerdeführers der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2009 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2006, FZ. 05 19.464-BAL, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), wobei ihm gleichzeitig die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit. entzogen wurde (Spruchpunkt II.) und gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf den Wegfall der subsidiären Schutzberechtigung der Mutter des Beschwerdeführers verwiesen.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2009 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2006, FZ. 05 19.464-BAL, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), wobei ihm gleichzeitig die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. entzogen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen auf den Wegfall der subsidiären Schutzberechtigung der Mutter des Beschwerdeführers verwiesen.
3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
4. Der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2009, FZ. 04 12.703-BAL, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. 231.739-3/2009/5E, Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ersatzlos behoben.4. Der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2009, FZ. 04 12.703-BAL, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. 231.739-3/2009/5E, Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ersatzlos behoben.
5. Aufgrund des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht der oben angeführte, entscheidungswesentliche Sachverhalt zur Person als erwiesen fest.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 29/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 75 Abs. 6 Asylgesetz 2005 gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, Asylgesetz 2005 gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.
Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Laut § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Ziffer 1); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3).2. Laut Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen (Ziffer 1); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3).
Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 31.07.2006 als Familienangehörigen seiner Mutter im Sinn des § 1 Z 6 AsylG 1997 gemäß §10 Abs. 3 leg.cit. der gleiche Schutzumfang wie dieser, nämlich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten, zuerkannt. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2009, FZ. 04 12.703-BAL, mit dem der Mutter des Beschwerdeführers der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt wurde, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. 231.739-3/2009/5E, ersatzlos behoben und kam diesem Bescheid niemals Rechtskraft zu. Somit kann keine hinreichende Grundlage erkannt werden, die eine Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung nach § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 im konkreten Fall rechtfertigen würde. Es liegen auch keine sonstigen Gründe für eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 AsylG 2005 vor.3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 31.07.2006 als Familienangehörigen seiner Mutter im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 gemäß §10 Absatz 3, leg.cit. der gleiche Schutzumfang wie dieser, nämlich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten, zuerkannt. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2009, FZ. 04 12.703-BAL, mit dem der Mutter des Beschwerdeführers der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt wurde, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. 231.739-3/2009/5E, ersatzlos behoben und kam diesem Bescheid niemals Rechtskraft zu. Somit kann keine hinreichende Grundlage erkannt werden, die eine Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 im konkreten Fall rechtfertigen würde. Es liegen auch keine sonstigen Gründe für eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, AsylG 2005 vor.
Da somit die Voraussetzungen für eine Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung nicht vorliegen, für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsbewilligung und insbesondere deren Dauer (vgl. dazu Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 [2008], K31 zu § 8, S. 289) gemäß § 8 Abs. 4 und 5 AsylG 2005 aber das Bundesasylamt zuständig ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da somit die Voraussetzungen für eine Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung nicht vorliegen, für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsbewilligung und insbesondere deren Dauer vergleiche dazu Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 [2008], K31 zu Paragraph 8,, S. 289) gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und 5 AsylG 2005 aber das Bundesasylamt zuständig ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
10.09.2009