Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S13 408.136-1/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 ,
StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2009, FZ 09 07.102 - EAST West, zu Recht erkannt:StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2009, FZ 09 07.102 - EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste am 16.06..2009 gemeinsam mit einer von ihr als ihre Schwiegermutter bezeichneten Frau, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag durch ihre gesetzliche Vertreterin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 11 ).
Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 16.02.2009 in Lublin (Polen) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
Am 17.06.2009 wurde die Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion St. Georgen, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Tschetschenisch durchgeführt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin angab mit einem in Österreich lebenden Landsmann verheiratet zu sein (AS 9).
Am 18.06.2009 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Polen ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 19).Am 18.06.2009 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Polen ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 19).
Am 19.06.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 18.06.2009 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 45).Am 19.06.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 18.06.2009 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 45).
Mit Schreiben vom selben Tag, eingelangt beim Bundesasylamt am 22.06.2009, erklärte sich Polen "gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c" Dublin II-VO zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit (AS 61).Mit Schreiben vom selben Tag, eingelangt beim Bundesasylamt am 22.06.2009, erklärte sich Polen "gemäß Artikel 16, Absatz eins, lit. c" Dublin II-VO zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit (AS 61).
Am XXXX langte beim Bundesasylamt per Fax eine als "Heiratsurkunde" [Beweismittel II.1.2 zu c)] bezeichnete Bescheinigung aus der Russischen Föderation ein. (AS 99).Am römisch 40 langte beim Bundesasylamt per Fax eine als "Heiratsurkunde" [Beweismittel römisch zwei.1.2 zu c)] bezeichnete Bescheinigung aus der Russischen Föderation ein. (AS 99).
Am 10.07.2009 wurde die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt EAST West nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit der Rechtsberaterin sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Tschetschenisch einvernommen (AS 87).
Angefochtener Bescheid
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2009, FZ 09 07.102 - EAST West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (in der Folge: angefochtener Bescheid).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2009, FZ 09 07.102 - EAST West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (in der Folge: angefochtener Bescheid).
Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits am 16.02.2009 in Polen um internationalen Schutz angesucht habe und somit gemäß der Dublin II-VO Polen für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei. Gründe für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO lägen nicht vor, da die Beschwerdeführerin in Österreich keine Familienmitglieder und auch keinen sonstigen privaten Bezug hat und für Asylwerber in Polen allgemein ein faires Asylverfahren, Refoulement-Schutz sowie medizinische und psychologische Behandlung gewährleistet seien. Eine Überstellung nach Polen stelle daher keine Verletzung von Art. 8 oder Art. 3 ERMK dar.Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits am 16.02.2009 in Polen um internationalen Schutz angesucht habe und somit gemäß der Dublin II-VO Polen für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei. Gründe für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO lägen nicht vor, da die Beschwerdeführerin in Österreich keine Familienmitglieder und auch keinen sonstigen privaten Bezug hat und für Asylwerber in Polen allgemein ein faires Asylverfahren, Refoulement-Schutz sowie medizinische und psychologische Behandlung gewährleistet seien. Eine Überstellung nach Polen stelle daher keine Verletzung von Artikel 8, oder Artikel 3, ERMK dar.
Spätestens am 23.07.2009 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer gynäkologischen Untersuchung durch Dr. XXXX, Fachärztin für Frauenheilkunde, im Zuge der einen seit frühestens Anfang März bestehende Schwangerschaft festgestellt wurde [Beweismittel II.1.2 zu d) und e)].Spätestens am 23.07.2009 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer gynäkologischen Untersuchung durch Dr. römisch 40 , Fachärztin für Frauenheilkunde, im Zuge der einen seit frühestens Anfang März bestehende Schwangerschaft festgestellt wurde [Beweismittel römisch zwei.1.2 zu d) und e)].
Beschwerde (AS 133)
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 03.08.2009 durch ihren Vertreter Beschwerde beim Bundesasylamt.
In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass der angefochtene Bescheid auf einer unrichtigen Beurteilung beruhe und unter Verfahrensmängeln leide.
Die Beschwerdeführerin sei mit einem in Österreich subsidiär Schutzberechtigen verheiratet und erwarte Anfang Dezember ein gemeinsames Kind. Eine Ausweisung nach Polen verletze daher Art. 8 EMRK. Zudem laufe die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Polen Gefahr einer "stellvertretenden Verfolgung", weshalb auch Art. 3 EMRK verletzt würde. Daher sei Österreich verpflichtet, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, was die Behörde verkannt habe.Die Beschwerdeführerin sei mit einem in Österreich subsidiär Schutzberechtigen verheiratet und erwarte Anfang Dezember ein gemeinsames Kind. Eine Ausweisung nach Polen verletze daher Artikel 8, EMRK. Zudem laufe die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Polen Gefahr einer "stellvertretenden Verfolgung", weshalb auch Artikel 3, EMRK verletzt würde. Daher sei Österreich verpflichtet, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, was die Behörde verkannt habe.
Der Beschwerde angefügt sind die als Beweismittel unter II.1.2 zu d) und e) angeführten Dokumente betreffend eine Untersuchungen Beschwerdeführerin, die beide nach dem Erlass des angefochtenen Bescheides ausgestellt wurden.Der Beschwerde angefügt sind die als Beweismittel unter römisch zwei.1.2 zu d) und e) angeführten Dokumente betreffend eine Untersuchungen Beschwerdeführerin, die beide nach dem Erlass des angefochtenen Bescheides ausgestellt wurden.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Die Beschwerde langte am 06.08.2009 beim Asylgerichtshof ein.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Angesichts des Spruchinhalts und der Tatsache, dass da Erkenntnis innerhalb der Frist zur Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG erlassen wurde, konnte eine Entscheidung über diese unterbleiben.Angesichts des Spruchinhalts und der Tatsache, dass da Erkenntnis innerhalb der Frist zur Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG erlassen wurde, konnte eine Entscheidung über diese unterbleiben.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Asylgerichtshof hat zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die folgenden Beweismittel verwendet und einer Würdigung unterzogen.
Beweismittel
Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof das Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin sowie weitere Beweismittel verwendet.
Parteivorbringen der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin
a) In der Erstbefragung hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes angegeben:
Zur Person hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei mit XXXX, wh. in XXXX verheiratet.Zur Person hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei mit römisch 40 , wh. in römisch 40 verheiratet.
Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie habe ihre Heimat verlassen, da ihr Mann in Österreich sei. Bei einer Rückkehr dorthin würden die Behörden sie bei der Suche nach ihrem Mann bedrängen.
b) In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Zur Person hat die Beschwerdeführerin ergänzt, neben ihrem Mann würden auch Verwandte von ihm Österreich leben. Auf Befragen hat sie ausgesagt, sie hätten 2008 in XXXX, Tschetschenien, in Abwesenheit des Mannes geheiratet. Ihr Mann, XXXX, habe in Österreich subsidiären Schutz bekommen, nachdem er seine Heimat ca. 2002 verlassen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe Sie selbst noch bei ihren Eltern, zusammen mit vier Geschwistern, gewohnt.Zur Person hat die Beschwerdeführerin ergänzt, neben ihrem Mann würden auch Verwandte von ihm Österreich leben. Auf Befragen hat sie ausgesagt, sie hätten 2008 in römisch 40 , Tschetschenien, in Abwesenheit des Mannes geheiratet. Ihr Mann, römisch 40 , habe in Österreich subsidiären Schutz bekommen, nachdem er seine Heimat ca. 2002 verlassen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe Sie selbst noch bei ihren Eltern, zusammen mit vier Geschwistern, gewohnt.
Sie habe ihr Heimatland verlassen, weil sie zu ihrem Mann wollte. Sie hätte im Februar 2009 versucht, - sie glaube - bei der österreichischen Botschaft Moskau ein Visum für Österreich zu bekommen, was nicht gelungen sei. Ihre Schwiegermutter habe dafür gesorgt.
Zu einer eventuellen Rückkehr nach Polen hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie wolle nicht nach Polen, sie wolle zu ihrem Mann, in Polen könne sie nichts anfangen.
c) In der Beschwerdeschrift hat die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin ihr Sachverhaltsvorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Zur Person hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie sei seit November 2008 mit XXXX verheiratet, der in Österreich subsidiär schutzberechtigt sei. Es lebe auch ein Schwager in Österreich, der ebenfalls anerkannter Flüchtling sei.Zur Person hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie sei seit November 2008 mit römisch 40 verheiratet, der in Österreich subsidiär schutzberechtigt sei. Es lebe auch ein Schwager in Österreich, der ebenfalls anerkannter Flüchtling sei.
Weitere Beweismittel
a) Die polnischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit.c" Dublin II-VO erklärt.a) Die polnischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Artikel 16 Absatz eins, lit.c" Dublin II-VO erklärt.
b) Laut Eurodac-Abfrage hat die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin für diese am 16.02.2009 in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
c) Die Fax-Kopie eines als "Heiratsurkunde" bezeichneten Dokuments, ausgestellt am XXXX, in russischer Sprache, laut dem die Personen XXXX, Tschetschene und XXXX, Tschetschenin, am XXXX die Ehe geschlossen haben, worüber am selben Tag eine Eintragung unter der Nummer XXXX erfolgt ist. Es ist vermerkt, dass nach der Eheschließung für den Ehemann und die Ehefrau die genannten (verschiedenen) Familiennamen zuerkannt wurden. Als Ort der staatlichen Registrierung wird das Standesamt des Bezirks XXXX, Republik Tschetschenien, angegeben. Unterschrieben ist das Dokument vom "Leiter der standesamtlichen Behörde", und es ist mit einem unleserlichen Siegel versehen.c) Die Fax-Kopie eines als "Heiratsurkunde" bezeichneten Dokuments, ausgestellt am römisch 40 , in russischer Sprache, laut dem die Personen römisch 40 , Tschetschene und römisch 40 , Tschetschenin, am römisch 40 die Ehe geschlossen haben, worüber am selben Tag eine Eintragung unter der Nummer römisch 40 erfolgt ist. Es ist vermerkt, dass nach der Eheschließung für den Ehemann und die Ehefrau die genannten (verschiedenen) Familiennamen zuerkannt wurden. Als Ort der staatlichen Registrierung wird das Standesamt des Bezirks römisch 40 , Republik Tschetschenien, angegeben. Unterschrieben ist das Dokument vom "Leiter der standesamtlichen Behörde", und es ist mit einem unleserlichen Siegel versehen.
Das Dokument wurde ausweislich der Fax-Zeile am XXXX von einer Stelle mit der Bezeichnung "Parlament für XXXX" versandt (AS 99, Übersetzung AS 101)Das Dokument wurde ausweislich der Fax-Zeile am römisch 40 von einer Stelle mit der Bezeichnung "Parlament für XXXX" versandt (AS 99, Übersetzung AS 101)
d) Mutter-Kind-Pass der Beschwerdeführerin, ausgestellt von der Fachärztin für Frauenheildunde, Dr. XXXX. Im Pass eingetragen ist u. a. als Tag der letzten normalen Regeln der 02.03.2009 und als errechneter Geburtstermin der 07.12.2009. Der gynäkologische Status wird mit "unauffällig" angegeben.d) Mutter-Kind-Pass der Beschwerdeführerin, ausgestellt von der Fachärztin für Frauenheildunde, Dr. römisch 40 . Im Pass eingetragen ist u. a. als Tag der letzten normalen Regeln der 02.03.2009 und als errechneter Geburtstermin der 07.12.2009. Der gynäkologische Status wird mit "unauffällig" angegeben.
e) Ein Laborblatt der o.a. Fachärztin die Beschwerdeführerin betreffend, aus dem sich u.a. ergibt, dass "derzeit keine Gefahr für den Fetus" bestehe und weiterhin Kontrolluntersuchungen angezeigt seien.
f) Laut Anfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) vom 06.08.2009 ist die Beschwerdeführerin seit dem 19.06.2009 an der Adresse des XXXX in XXXX gemeldet.f) Laut Anfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) vom 06.08.2009 ist die Beschwerdeführerin seit dem 19.06.2009 an der Adresse des römisch 40 in römisch 40 gemeldet.
Sachverhalt nach Beweiswürdigung
a) Nach Würdigung des Vorbringens der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender, für das vorliegende Erkenntnis maßgeblicher Sachverhalt dar:
Die BFI reiste spätestens am 16.02.2009 aus einem Drittland kommend in Polen ein und stellte dort einen Asylantrag. Sie wurde schwanger. Am 16.06.2009 verließ die Beschwerdeführerin Polen in Richtung Österreich, wo sie noch am selben Tag einen weitern Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seit dem 19.06.2009 ist sie bei XXXX in XXXX wohnhaft. Die Schwangerschaft der Beschwerdeführer ist zZt in der 24. Schwangerschaftswoche und die Schwangerschaft verlief bisher unauffällig.Die BFI reiste spätestens am 16.02.2009 aus einem Drittland kommend in Polen ein und stellte dort einen Asylantrag. Sie wurde schwanger. Am 16.06.2009 verließ die Beschwerdeführerin Polen in Richtung Österreich, wo sie noch am selben Tag einen weitern Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seit dem 19.06.2009 ist sie bei römisch 40 in römisch 40 wohnhaft. Die Schwangerschaft der Beschwerdeführer ist zZt in der 24. Schwangerschaftswoche und die Schwangerschaft verlief bisher unauffällig.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem, zum einen durch die Eurodac-Abfrage, die Zustimmungserklärung Polens bestätigten und zum anderen aus der ZMR-Anfrage, dem Mutter-Kind-Pass und dem ärztlichen Befund bestätigten eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin.
b) Nicht festgestellt ist, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich mit
XXXX verheiratet ist und ob der Letztgenannte in Österreich subsidiär Schutzberechtigt oder anerkannter Flüchtling ist.römisch 40 verheiratet ist und ob der Letztgenannte in Österreich subsidiär Schutzberechtigt oder anerkannter Flüchtling ist.
Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 08.02.2009 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 08.02.2009 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.10.2007, G 179, 180/07 klargestellt, dass die Durchführung einer Ausweisung, wenn sie aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen, die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen würde, für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Er hat weiters festgestellt, dass derartige Hinderungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Asylbehörde bereits absehbar ist, dass diese Gründe innerhalb der Überstellungsfrist nach Art. 19 bzw. 20 der Verordnung Nr. 343/2003 Dublin II-VO (sechs Monate) nicht wegfallen werden. In einem solchen Fall sei daher von der Zurückweisung nach § 5 AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO - das Asylverfahren zuzulassen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.10.2007, G 179, 180/07 klargestellt, dass die Durchführung einer Ausweisung, wenn sie aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen, die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen würde, für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Er hat weiters festgestellt, dass derartige Hinderungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Asylbehörde bereits absehbar ist, dass diese Gründe innerhalb der Überstellungsfrist nach Artikel 19, bzw. 20 der Verordnung Nr. 343 aus 2003, Dublin II-VO (sechs Monate) nicht wegfallen werden. In einem solchen Fall sei daher von der Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO - das Asylverfahren zuzulassen.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.
Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt
Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 41 Abs 3 AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt nämlich keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin behauptete Eheschließung mit einem in Österreich möglicherweise subsidiär Schutzberechtigten oder anerkannten Flüchtling sowie zu der Beziehung zu diesem Mann, insbesondere auch im Hinblick auf die von ihr behauptete Vaterschaft getroffen.
Dadurch hat das Bundesasylamt weder die Möglichkeit einer Zulassung des Verfahrens der Beschwerdeführerin in Österreich auf der Basis von Art. 7 Dublin II-VO noch (subsidiär) die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen können.Dadurch hat das Bundesasylamt weder die Möglichkeit einer Zulassung des Verfahrens der Beschwerdeführerin in Österreich auf der Basis von Artikel 7, Dublin II-VO noch (subsidiär) die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen können.
Konkret hat es das Bundesasylamt, erstens, unterlassen zu überprüfen, welchen asylrechtlichen Status der von Beschwerdeführerin als Ehemann bezeichnete XXXX (Erstbefragung) alisa XXXX (Einvernahme und "Heiratsurkunde") in Österreich hat.Konkret hat es das Bundesasylamt, erstens, unterlassen zu überprüfen, welchen asylrechtlichen Status der von Beschwerdeführerin als Ehemann bezeichnete römisch 40 (Erstbefragung) alisa römisch 40 (Einvernahme und "Heiratsurkunde") in Österreich hat.
Die Behörde hat es, zweitens, unterlassen, die von der Beschwerdeführerin vorgelegt Fax-Kopie des von ihr als "Heiratsurkunde" bezeichneten Dokuments im Original vorlegen zu lassen und dessen Authentizität zu überprüfen.
Sie hat es, drittens, unterlassen zu ermitteln, ob nach dem Familienrecht der Russischen Föderation (oder ggf. nach speziellen, nur in Tschetschenien geltenden Bestimmungen) eine wirksame Eheschließung unter Abwesenden vorgenommen werden kann, welcher Voraussetzungen es dafür ggf. bedarf und ob diese im gegenständlichen Fall tatsächlich als erfüllt betrachteten werden können.
Das Bundesasylamt hat es schließlich auch unterlassen weitere Ermittlungen über die persönliche Beziehung der Beschwerdeführerin zu XXXX, und zwar vor dessen Ausreise aus der Heimat, vor der Ausreise der Beschwerdeführerin, während deren Aufenthalts in Polen und nach der Einreise nach Österreich vorzunehmen.Das Bundesasylamt hat es schließlich auch unterlassen weitere Ermittlungen über die persönliche Beziehung der Beschwerdeführerin zu römisch 40 , und zwar vor dessen Ausreise aus der Heimat, vor der Ausreise der Beschwerdeführerin, während deren Aufenthalts in Polen und nach der Einreise nach Österreich vorzunehmen.
Das Bundesasylamt hat somit nach Ansicht des Asylgerichtshofes in seiner Sachverhaltsfeststellung und anschließenden rechtlichen Würdigung außer Acht gelassen, dass eine gültige Eheschließung mit einem anerkannten Asylwerber, insoweit sie vor der ersten Antragstellung erfolgte (Art. 7 iVm. Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO) erfolgte, zu einer Zulassung des Verfahrens in Österreich führen müsste, und sie hätte - wenn die Anwendung der genannten Bestimmung der Dublin II-VO nach Erhebung des insoweit relevanten Sachverhaltes im vorliegenden Fall nicht in Frage kommt - ausreichende Sachverhaltsfeststellungen zu der Beziehung der Beschwerdeführerin zu XXXX, treffen müssen, um nach entsprechender Würdigung und Abwägung mit öffentlichen Interessen ausschließen zu können, dass im Falle einer Überstellung nach Polen die Schwelle einer Art. 8 EMRK-Verletzung erreicht sein könnte.Das Bundesasylamt hat somit nach Ansicht des Asylgerichtshofes in seiner Sachverhaltsfeststellung und anschließenden rechtlichen Würdigung außer Acht gelassen, dass eine gültige Eheschließung mit einem anerkannten Asylwerber, insoweit sie vor der ersten Antragstellung erfolgte (Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO) erfolgte, zu einer Zulassung des Verfahrens in Österreich führen müsste, und sie hätte - wenn die Anwendung der genannten Bestimmung der Dublin II-VO nach Erhebung des insoweit relevanten Sachverhaltes im vorliegenden Fall nicht in Frage kommt - ausreichende Sachverhaltsfeststellungen zu der Beziehung der Beschwerdeführerin zu römisch 40 , treffen müssen, um nach entsprechender Würdigung und Abwägung mit öffentlichen Interessen ausschließen zu können, dass im Falle einer Überstellung nach Polen die Schwelle einer Artikel 8, EMRK-Verletzung erreicht sein könnte.
Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen einzuholen sein.
Dabei scheint es zielführend, zumindest weitere Erhebungen bezüglich des tatsächlichen Vorliegens und der Rechtsgültigkeit der behaupteten Eheschließung der Beschwerdeführerin anzustellen und den asylrechtliche Status des XXXX vorzunehmen.Dabei scheint es zielführend, zumindest weitere Erhebungen bezüglich des tatsächlichen Vorliegens und der Rechtsgültigkeit der behaupteten Eheschließung der Beschwerdeführerin anzustellen und den asylrechtliche Status des römisch 40 vorzunehmen.
Weiters wäre ggf. zu ermitteln, welchen Charakter die Beziehung der Beschwerdeführerin zu XXXX vor dessen Verlassen des Heimatlandes, vor dem Verlassen der Heimat durch die Beschwerdeführerin, während ihrer Zeit in Polen und seither gehabt hat und aktuell noch hat. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der bestehenden Schwangerschaft und einer in der Vergangenheit und aktuell bestehenden Versorgung der Beschwerdeführerin.Weiters wäre ggf. zu ermitteln, welchen Charakter die Beziehung der Beschwerdeführerin zu römisch 40 vor dessen Verlassen des Heimatlandes, vor dem Verlassen der Heimat durch die Beschwerdeführerin, während ihrer Zeit in Polen und seither gehabt hat und aktuell noch hat. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der bestehenden Schwangerschaft und einer in der Vergangenheit und aktuell bestehenden Versorgung der Beschwerdeführerin.
Schließlich ist jedenfalls der dann aktuelle Stand der Schwangerschaft und des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit zu berücksichtigen.
Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
Schlussfolgerung
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist zu beheben.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
04.05.2010