Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C9 312717-1/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, StA. Nepal, vertreten durch seine Mutter XXXX, StA. Nepal, als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2007, Zl. 07 03.352-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , StA. Nepal, vertreten durch seine Mutter römisch 40 , StA. Nepal, als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2007, Zl. 07 03.352-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 4 iVm. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
1. Der minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.), vertreten durch seine Mutter XXXX, StA. Nepal, als gesetzliche Vertreterin, hat am 05.04.2007 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien (in der Folge: BAW), einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens bezogen auf den Asylantrag des Vaters des Bf., eingebracht.1. Der minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.), vertreten durch seine Mutter römisch 40 , StA. Nepal, als gesetzliche Vertreterin, hat am 05.04.2007 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien (in der Folge: BAW), einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens bezogen auf den Asylantrag des Vaters des Bf., eingebracht.
Am 21.05.2007 wurde die Mutter des Bf. als dessen gesetzliche Vertreterin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge: BAT), im Asylverfahren des Bf. niederschriftlich einvernommen.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 21.05.2007, Zl. 07 03.352-BAT, zugestellt an die Mutter als gesetzliche Vertreterin des mj. Bf. durch Hinterlegung am 08.06.2007, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte dem Bf. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Bf. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 21.05.2007, Zl. 07 03.352-BAT, zugestellt an die Mutter als gesetzliche Vertreterin des mj. Bf. durch Hinterlegung am 08.06.2007, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal aus (Spruchpunkt römisch drei.).
2. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAT am 14.06.2007 fristgerecht eingelangte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS). Der Bf., vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, beantragte, die Berufungsbehörde möge eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens anordnen, um unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers die Fluchtgründe erneut darzulegen; oder feststellen, dass der Bf. Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG und der GFK sei; ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkennen und feststellen, dass seine Abschiebung nach Nepal unzulässig sei; feststellen, dass die Ausweisung nach Nepal gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG unzulässig sei; und eine individuelle Überprüfung der Fluchtgründe im Asylverfahren in Nepal durchführen.2. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAT am 14.06.2007 fristgerecht eingelangte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS). Der Bf., vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, beantragte, die Berufungsbehörde möge eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens anordnen, um unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers die Fluchtgründe erneut darzulegen; oder feststellen, dass der Bf. Flüchtling im Sinne des Paragraph 3, AsylG und der GFK sei; ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG zuerkennen und feststellen, dass seine Abschiebung nach Nepal unzulässig sei; feststellen, dass die Ausweisung nach Nepal gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG unzulässig sei; und eine individuelle Überprüfung der Fluchtgründe im Asylverfahren in Nepal durchführen.
Die gegenständliche Berufung (nunmehr: Beschwerde) des Bf. und die dazugehörenden Verwaltungsakten wurden dem UBAS am 19.06.2007 vom Bundesasylamt vorgelegt.
3. Mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 ist das gegenständliche Verfahren vom Asylgerichtshof als Beschwerdeverfahren weiterzuführen. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem zuständigen Senat C9 des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschrift der Einvernahme der Mutter als gesetzliche Vertreterin des mj. Bf. sowie die Berufung des Bf.
Einsicht in die im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegte österreichische Geburtsurkunde des Bf.
Einsicht in den Akt des Asylgerichtshofes betreffend das Beschwerdeverfahren des Vaters des mj. Bf., XXXX, StA. Nepal, Zl. C9 236725-3/2008.Einsicht in den Akt des Asylgerichtshofes betreffend das Beschwerdeverfahren des Vaters des mj. Bf., römisch 40 , StA. Nepal, Zl. C9 236725-3/2008.
Einsicht in den Akt des Asylgerichtshofes betreffend das Beschwerdeverfahren der Mutter des mj. Bf., XXXX, StA. Nepal, Zl. C9 252599-0/2008.Einsicht in den Akt des Asylgerichtshofes betreffend das Beschwerdeverfahren der Mutter des mj. Bf., römisch 40 , StA. Nepal, Zl. C9 252599-0/2008.
I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)römisch eins.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
1. Die Identität des Bf. steht fest: Der Bf. heißt XXXX, ist amXXXX inXXXX geboren und damit minderjährig, sowie Staatsangehöriger der Demokratischen Bundesrepublik Nepal.1. Die Identität des Bf. steht fest: Der Bf. heißt römisch 40 , ist amXXXX inXXXX geboren und damit minderjährig, sowie Staatsangehöriger der Demokratischen Bundesrepublik Nepal.
Der Bf. lebt in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinem Vater.
2. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18.08.2009, Zl. C9 236725-3/2008/11E, die Beschwerde des Vaters des Bf. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2004, Zl. 03 24.452-BAT, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben (Spruchpunkt II.).2. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18.08.2009, Zl. C9 236725-3/2008/11E, die Beschwerde des Vaters des Bf. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2004, Zl. 03 24.452-BAT, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch zwei.).
Weiters hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.08.2009, Zl. C9 252599-0/2008/3E, die Beschwerde der Mutter des Bf. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2004, Zl. 03 24.453-BAT, gemäß §§ 10 und 11 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.Weiters hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.08.2009, Zl. C9 252599-0/2008/3E, die Beschwerde der Mutter des Bf. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2004, Zl. 03 24.453-BAT, gemäß Paragraphen 10 und 11 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
II.1.römisch zwei.1.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache und der Rechtssache der Eltern des Bf. vorliegenden Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.
II.2.römisch zwei.2.
1. Die Feststellungen zur Identität (Name und Alter), Staatsangehörigkeit und Herkunft des Bf. sowie seinem persönlichen Umfeld ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Mutter als gesetzliche Vertreterin des mj. Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt und aus den Angaben des Vaters des Bf. im Rahmen der zu seinem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof am 23.06.2009 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der vorgelegten Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX vom 05.04.2007, Zl.XXXX, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.1. Die Feststellungen zur Identität (Name und Alter), Staatsangehörigkeit und Herkunft des Bf. sowie seinem persönlichen Umfeld ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Mutter als gesetzliche Vertreterin des mj. Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt und aus den Angaben des Vaters des Bf. im Rahmen der zu seinem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof am 23.06.2009 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der vorgelegten Geburtsurkunde des Standesamtes römisch 40 vom 05.04.2007, Zl.XXXX, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
2. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit der Feststellungen zur Person des Bf. Zweifel aufkommen ließ.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.
3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff. B-VG.3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff. B-VG.
4. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:4. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
5. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.5. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
6. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist.6. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist.
7. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.7. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
8. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.8. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdeverfahren des Vaters und der Mutter des Bf. zweifelsfrei geklärt ist. So wurde der für die gegenständliche Rechtssache maßgebende Sachverhalt auch im Rahmen der zur Beschwerde des Vaters vor dem Asylgerichtshof am 23.06.2009 durchgeführten mündlichen Verhandlung festgestellt.
III.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
1. § 34 AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" lautet:1. Paragraph 34, AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" lautet:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oderdie Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder
dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof."(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof."
2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3. § 36 Abs. 3 AsylG 2005 betreffend "Wirkung von Beschwerden" lautet:3. Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 betreffend "Wirkung von Beschwerden" lautet:
"§ 36. ...
(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."
4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
4.1. Der Bf. ist minderjährig, unverheiratet und (ehelicher) Sohn der XXXX(Mutter) und des XXXX (Vater) und damit Familienangehöriger iSd. § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005.4.1. Der Bf. ist minderjährig, unverheiratet und (ehelicher) Sohn der XXXX(Mutter) und des römisch 40 (Vater) und damit Familienangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005.
Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18.08.2009, Zl. C9 236725-3/2008/11E, die Beschwerde des Vaters des Bf. und mit Erkenntnis vom 18.08.2009, Zl. C9 252599-0/2008/4E, die Beschwerde der Mutter des Bf. jeweils als unbegründet abgewiesen.
4.2. Da eigene Fluchtgründe des Bf. nicht behauptet wurden, war die gegenständliche Beschwerde des Bf. hinsichtlich des Spruchpunktes I. (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) und des Spruchpunktes II. (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten) des angefochtenen Bescheides gemäß § 34 Abs 4 iVm. § 3 Abs 1 und § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.4.2. Da eigene Fluchtgründe des Bf. nicht behauptet wurden, war die gegenständliche Beschwerde des Bf. hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) und des Spruchpunktes römisch zwei. (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten) des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005, die vom Bundesasylamt vor dem 01.04.2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 (= Fassung des § 10 vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 01.04.2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005, die vom Bundesasylamt vor dem 01.04.2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (= Fassung des Paragraph 10, vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 01.04.2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht.
2. Der Bundesgesetzgeber beabsichtigte durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.).
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hat eine auf Grund asylgesetzlicher Vorschriften (zB § 8 Abs. 2 AsylG 1997 oder § 10 Abs. 1 AsylG 2005) durch die Asylbehörden im Fall einer negativen Entscheidung gleichzeitig zu verfügende Ausweisung zu unterbleiben, wenn nicht alle Mitglieder der Kernfamilie auf Grundlage der asylgesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen werden können, weil etwa die einen der Familienmitglieder betreffende Entscheidung der Asylbehörde auf Grund der in seinem Fall anzuwendenden Vorschriften des Asylgesetzes 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, korrekterweise keine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet enthält. Der VwGH hat bereits erkannt, dass die sog. "partielle Ausweisung" eines Fremden durch die Asylbehörde in einem solchen Fall nur dann in Betracht kommt, wenn die Asylbehörde im Hinblick auf den durch die Ausweisung vorliegenden Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben darlegen kann, warum öffentliche Interessen es erfordern, den Fremden vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenpolizeibehörden über die Ausweisung der übrigen Mitglieder seiner Kernfamilie außer Landes zu bringen (VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851; 11.06.2008, Zl. 2006/19/1276; vgl. weiters 19.01.2009, Zl. 2006/01/0612 u.a. mwN; 19.02.2009, Zl. 2006/01/0865 u.a.; 26.05.2009, Zl. 2007/01/0089 u. a.). Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat eine partielle Ausweisung durch die Asylbehörden daher in derartigen Fällen zu unterbleiben. Demnach wäre die erstinstanzliche Ausweisung ersatzlos zu beheben. Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre der Betroffene kein "Asylwerber" iSd. § 1 Z 3 AsylG 1997 mehr, sondern fiele als "Fremder" iSd. § 2 Abs. 4 Z 1 FPG in die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851).3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hat eine auf Grund asylgesetzlicher Vorschriften (zB Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 oder Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005) durch die Asylbehörden im Fall einer negativen Entscheidung gleichzeitig zu verfügende Ausweisung zu unterbleiben, wenn nicht alle Mitglieder der Kernfamilie auf Grundlage der asylgesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen werden können, weil etwa die einen der Familienmitglieder betreffende Entscheidung der Asylbehörde auf Grund der in seinem Fall anzuwendenden Vorschriften des Asylgesetzes 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, korrekterweise keine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet enthält. Der VwGH hat bereits erkannt, dass die sog. "partielle Ausweisung" eines Fremden durch die Asylbehörde in einem solchen Fall nur dann in Betracht kommt, wenn die Asylbehörde im Hinblick auf den durch die Ausweisung vorliegenden Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben darlegen kann, warum öffentliche Interessen es erfordern, den Fremden vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenpolizeibehörden über die Ausweisung der übrigen Mitglieder seiner Kernfamilie außer Landes zu bringen (VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851; 11.06.2008, Zl. 2006/19/1276; vergleiche weiters 19.01.2009, Zl. 2006/01/0612 u.a. mwN; 19.02.2009, Zl. 2006/01/0865 u.a.; 26.05.2009, Zl. 2007/01/0089 u. a.). Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat eine partielle Ausweisung durch die Asylbehörden daher in derartigen Fällen zu unterbleiben. Demnach wäre die erstinstanzliche Ausweisung ersatzlos zu beheben. Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre der Betroffene kein "Asylwerber" iSd. Paragraph eins, Ziffer 3, AsylG 1997 mehr, sondern fiele als "Fremder" iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851).
4. Da eine Ausweisung der Mutter des mj. Bf. auf Grund der in deren negativ beendeten Asylverfahren anzuwendenden Vorschriften des Asylgesetzes 1997 idF vor der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, vom Bundesasylamt korrekterweise nicht zu verfügen war, und auch die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung des Vaters des mj. Bf. vom Asylgerichtshof ersatzlos behoben wurde, würde eine alleinige Ausweisung des mj. Bf. einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des mj. Bf. darstellen, zumal weder besondere öffentliche Interessen an einer früheren Ausweisung des mj. Bf. ohne seine Eltern noch andere Rechtfertigungsgründe erkennbar sind.4. Da eine Ausweisung der Mutter des mj. Bf. auf Grund der in deren negativ beendeten Asylverfahren anzuwendenden Vorschriften des Asylgesetzes 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, vom Bundesasylamt korrekterweise nicht zu verfügen war, und auch die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung des Vaters des mj. Bf. vom Asylgerichtshof ersatzlos behoben wurde, würde eine alleinige Ausweisung des mj. Bf. einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben des mj. Bf. darstellen, zumal weder besondere öffentliche Interessen an einer früheren Ausweisung des mj. Bf. ohne seine Eltern noch andere Rechtfertigungsgründe erkennbar sind.
5. Da die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete (alleinige) Ausweisung des Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Bf. mit seinen Eltern darstellt, war der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.5. Da die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete (alleinige) Ausweisung des Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Bf. mit seinen Eltern darstellt, war der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.
III.4.römisch drei.4.
Aus den dargelegten Gründen war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
22.09.2009