TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/20 S4 405075-2/2009

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Veröffentlicht am 20.08.2009
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Spruch

S4 405.075-2/2009/2E

S4 405.076-2/2009/2E

S4 405.077-2/2009/2E

S4 405.078-2/2009/2E

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der XXXX, 2.) des XXXX 3.) der XXXX und 4.) der XXXX, alle StA. von Russland, alle vertreten durch Michael Genner, Asyl in Not, Währinger Straße 59/2, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 27.7.2009, Zahl:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der römisch 40 , 2.) des römisch 40 3.) der römisch 40 und 4.) der römisch 40 , alle StA. von Russland, alle vertreten durch Michael Genner, Asyl in Not, Währinger Straße 59/2, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 27.7.2009, Zahl:

09 08.180-EASt Ost (ad 1.), Zahl: 09 08.182-EAST Ost (ad 2.), Zahl:

09 08.183-EAST Ost (ad 3.), Zahl: 09 08.185-EAST Ost (ad 4.), zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Die 1.-Beschwerdeführerin ist Mutter der 2.- bis 4.-Beschwerdeführer, alle sind Staatsangehörige von Russland, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und sind über Weißrussland am 13.10.2008 illegal nach Polen gereist, wo sie am selben Tag Asylanträge stellten (vgl. etwa Eurodac-Treffer Aktenseite 11 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin). Die Beschwerdeführer verließen Polen sodann am 18.1.2009 und reisten in der Folge ins Bundesgebiet ein, wo sie am 19.1.2009 Anträge auf internationalen Schutz stellten (vgl. Aktenseite 25 f. des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin).römisch eins. Die 1.-Beschwerdeführerin ist Mutter der 2.- bis 4.-Beschwerdeführer, alle sind Staatsangehörige von Russland, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und sind über Weißrussland am 13.10.2008 illegal nach Polen gereist, wo sie am selben Tag Asylanträge stellten vergleiche etwa Eurodac-Treffer Aktenseite 11 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin). Die Beschwerdeführer verließen Polen sodann am 18.1.2009 und reisten in der Folge ins Bundesgebiet ein, wo sie am 19.1.2009 Anträge auf internationalen Schutz stellten vergleiche Aktenseite 25 f. des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin).

Mit E-mail vom 22.1.2009 ersuchte Österreich Polen um die Übernahme der Beschwerdeführer (Aktenseite 49 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin).

Polen hat sich mit Fax vom 30.1.2009, datiert mit 29.1.2009 (Aktenseite 71 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin) bereit erklärt, die Beschwerdeführer auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen.Polen hat sich mit Fax vom 30.1.2009, datiert mit 29.1.2009 (Aktenseite 71 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin) bereit erklärt, die Beschwerdeführer auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen.

Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden erhoben, die jedoch und mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom 23.3.2009, Zlen. S4 05.075-1/2009/2E, S4 405.076-1/2009/2E, s4 405.077-1/2009/2E, s4 405.078-1/2009/2E, abgewiesen wurden.

Am 11.7.2009 stellten die Beschwerdeführer erneut Anträge auf internationalen Schutz und brachten diesbezüglich vor, dass sie nach Erhalt der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes am 24.3.2009 freiwillig mit der Bahn über Polen sowie anschließend mit einem PKW reisend in ihr Heimatland zurückgekehrt seien, wo sie sich in der Folge für mehr als 3 Monate aufgehalten hätten, bis sie dieses am 1.7.2009 mit dem Zug von Grosny nach Moskau und sodann von Moskau nach Brest (Weißrussland) verlassen hätten. Der weitere Reiseweg nach Österreich sei ihnen unbekannt.

Zur Glaubhaftmachung ihrer Angaben legten die Beschwerdeführer - nach dem Vermerk im Verwaltungsakt der 1.-Beschwerdeführerin - Bahntickets von Grosny nach Moskau sowie von Moskau nach Brest vom 1.7. bzw. 3.7.2009 mit den Namen der Beschwerdeführer vor.

(Diese Tickets bzw. Kopien davon sind in den Verwaltungsakten jedoch nicht enthalten.)

Das Bundesasylamt wies die neuerlichen Anträge der Beschwerdeführer in der Folge gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück.Das Bundesasylamt wies die neuerlichen Anträge der Beschwerdeführer in der Folge gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Begründend führte das Bundesasylamt beweiswürdigend im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer keine Beweismittel für ihre Ausreise aus dem Bundesgebiet vorlegen konnten und die Bahntickets von Grosny nach Brest lediglich diese Reiseziele bestätigen würden, damit jedoch keine Glaubhaftmachung eines länger als 3 Monate dauernden Aufenthaltes außerhalb der Mitgliedstaaten der Dublin II VO gelungen sei.Begründend führte das Bundesasylamt beweiswürdigend im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer keine Beweismittel für ihre Ausreise aus dem Bundesgebiet vorlegen konnten und die Bahntickets von Grosny nach Brest lediglich diese Reiseziele bestätigen würden, damit jedoch keine Glaubhaftmachung eines länger als 3 Monate dauernden Aufenthaltes außerhalb der Mitgliedstaaten der Dublin römisch zwei VO gelungen sei.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden an den Asylgerichtshof und brachten hiezu vor, dass die Zuständigkeit Polens zur Prüfung ihrer Asylanträge dadurch, dass sie das Gebiet der EU für mehr als drei Monate verlassen hätten erloschen sei. Die belangte Behörde habe eine unzulässige Umkehr der Beweislast vorgenommen. Die vorgelegten, mit Namen versehenen Zugtickets seien ein Indiz für die Richtigkeit ihrer Angaben, dass sie aufgrund des Todes der Schwiegermutter/Großmutter am 23.3.2009 bereits im März 2009 freiwillig heimgereist seien.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit c AsylG hat daher der Asylgerichtshof gegenständliches Verfahren durch Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG hat daher der Asylgerichtshof gegenständliches Verfahren durch Einzelrichter zu entscheiden.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, Absatz eins, AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehörige sind gem. § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind einesFamilienangehörige sind gem. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines

Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

"Prozessgegenstand" der Berufungsentscheidung ist die Verwaltungssache, die zunächst der Behörde erster Rechtsstufe vorlag. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden, dann darf die Berufungsbehörde nicht in merito entscheiden (VwGH 18.01.1990, 89/09/0093). Hat die Unterbehörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier:

Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG) getroffen, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage (hier: Frage der Rechtmäßigkeit der auf § 68 Abs. 1 AVG gestützten Zurückweisung des Antrages) die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG.Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG) getroffen, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage (hier: Frage der Rechtmäßigkeit der auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestützten Zurückweisung des Antrages) die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG.

Entschiedene Sache liegt nach der Rechtsprechung des VwGH dann vor, wenn sich gegenüber dem früherem Bescheid weder die Rechtslage noch der Sachverhalt wesentlich geändert haben (VwGH vom 21.03.1985, 83/06/0023, VwGH vom 16.4.1985, 84/05/0191; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes 5, 621 mit weiteren Hinweisen). Von einer Identität der Sache kann nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 30.1.1968, 908/67, VwGH vom 17.2.1981, 1087/80, VwGH vom 23.10.1986, 86/02/0117; Hauer-Leukauf, a.a.O.)

Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.Verschiedene Sachen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.

Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (VwGH 24.03.1993, Zahl: 92/12/0149).Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (VwGH 24.03.1993, Zahl: 92/12/0149).

Gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) erlöschen die Verpflichtungen eines Mitgliedstaates (zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen, Anm.), wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.Gemäß Artikel 16, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) erlöschen die Verpflichtungen eines Mitgliedstaates (zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen, Anm.), wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

Die von den Beschwerdeführern, die über keinen gültigen polnischen Aufenthaltstitel verfügen, behauptete Sachverhaltsänderung, nämlich ein länger als drei Monate dauernder Aufenthalt außerhalb der Mitgliedsstaaten der Dublin II-VO hätte demnach im Hinblick auf Art. 16 Abs. 3 leg.cit. rechtliche Relevanz, da diesfalls die Zuständigkeit Polens zur Prüfung ihrer Asylanträge erloschen wäre.Die von den Beschwerdeführern, die über keinen gültigen polnischen Aufenthaltstitel verfügen, behauptete Sachverhaltsänderung, nämlich ein länger als drei Monate dauernder Aufenthalt außerhalb der Mitgliedsstaaten der Dublin II-VO hätte demnach im Hinblick auf Artikel 16, Absatz 3, leg.cit. rechtliche Relevanz, da diesfalls die Zuständigkeit Polens zur Prüfung ihrer Asylanträge erloschen wäre.

Es wird nicht verkannt, dass es sich um ein in jüngster Zeit immer häufiger zu beobachtendes Phänomen handelt, dass Asylwerber im Rahmen einer Zweitantragstellung fälschlicherweise behaupten, das Gebiet der Mitgliedsstaaten der Dublin II-VO für mehr als drei Monate verlassen zu haben, um so eine Zulassung zum Verfahren im Bundesgebiet zu erwirken. Es erscheint somit angezeigt, bei derartigen Vorbringen nicht unkritisch auf deren Richtigkeit zu vertrauen, sondern zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben eine abwägende Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Umstände und Beweismittel vorzunehmen.

Für die Richtigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführer spricht, dass diese Bahntickets vom 1.7. bzw. 3.7.2009 von Grozny nach Moskau und von Moskau nach Brest vorlegen konnten, die namentlich individualisiert sind. Die Vorlage dieser Beweismittel ist zweifellos geeignet, die Angaben der Beschwerdeführer zu untermauern. Soweit das Bundesasylamt ausführt, dass durch diese Bahnfahrkarten lediglich die konkrete Reiseroute bestätigt werde, nicht aber ein mehr als drei Monate dauernder Aufenthalt außerhalb der Mitgliedsstaaten der Dublin II-VO, so ist dies für sich allein betrachtet richtig, doch ist zu entgegnen, dass sich aus der Aktenlage ergibt, dass die Beschwerdeführer am 26.3.2009 bereits aus der Bundesbetreuung abgemeldet worden sind, weil diese die Betreuungsstelle nach unbekannt wohin verlassen haben (Schreiben der BH Perg vom 27.3.2009 an BAA, im Dublin-Akt, der dem 1. Verwaltungsakt der 1.-Beschwerdeführerin angeschlossen ist). Auch dieser Umstand ist geeignet, das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sie sich bereits am 24.3.2009 wieder freiwillig in ihre Heimat begeben haben, zu untermauern.

Dem steht allerdings gegenüber, dass grundsätzlich nach der allgemeinen Erfahrung der Asylbehörden und des Asylgerichtshofes eine freiwillige Rückkehr von Asylwerbern, die erst relativ kurze Zeit zuvor ihr Heimatland aus Furcht vor drohender Verfolgung verlassen haben, sehr zweifelhaft erscheint, da sich die Beschwerdeführer doch diesfalls in eine Situation begeben würden, vor der sie noch vor wenigen Monaten behauptetermaßen hätten fliehen müssen. Zudem kommt, dass die Asylwerber in casu nach ihren Behauptungen 2.700,-- Euro für die neuerliche schlepperunterstützte Reise von Brest nach Österreich bezahlt hätten. Auch diesbezüglich erscheinen Zweifel angebracht, da es wenig Sinn macht, unter hohen finanziellen Aufwendungen ins Bundesgebiet zu reisen, sodann nach nur kurzer Zeit freiwillig zurückzukehren um erneut nach nur kurzer Zeit wieder unter hohen finanziellen Aufwendungen ins Bundesgebiet zurückzureisen. Viel näher läge doch, gleich - unbekannten Aufenthaltes - im Bundesgebiet zu verbleiben. Schließlich fällt auf, dass die Beschwerdeführer behaupten, dass sie letztlich nicht wissen, über welche Länder sie von Brest aus nach Österreich gereist sind. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer behaupten, dass sie für die Schleppung 2.700,-- Euro bezahlt hätten, erscheint geradezu lebensfremd und völlig unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführer sich hiebei nicht im Vorhinein über die konkrete Reiseroute informiert hätten. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass die Asylwerber in Bezug auf die nunmehr behauptete Reisebewegung keine mit der Wirklichkeit übereinstimmenden Angaben erstattet haben.

Angesichts obiger Erwägungen bestehen somit Zweifel an der nunmehr behaupteten Reisebewegung, wobei andererseits jedoch das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als unwahr qualifiziert werden kann. Insoferne erweisen sich die vorliegenden Ermittlungsergebnisse als nicht ausreichend, um den rechtlich relevanten Sachverhalt - im Hinblick auf die behauptete Rückreise und den mehr als drei Monate lang dauernden Aufenthalt außerhalb der Mitgliedsstaaten der Dublin II-VO - festzustellen. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführer nach der Aktenlage beim Bundesasylamt namentlich individualisierte Bahntickets vorgewiesen haben, die sich jedoch weder im Original noch in Kopie im Akt befinden, sodass dem Asylgerichtshof eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Beweismitteln nicht möglich ist, könnte allenfalls eine Verifizierung dieser Bahntickets - sofern möglich - zugunsten bzw. zu ungunsten der Beschwerdeführer wiegen. Sollten sich diesbezüglich im fortgesetzten Verfahren keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse erzielen lassen, wird dem Vorbringen der Beschwerdeführer wohl nicht schlüssig entgegengetreten werden können.

Somit war gem. § 41 (3) AsylG der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren stattzugeben, da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Somit war gem. Paragraph 41, (3) AsylG der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren stattzugeben, da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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