TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/20 E14 257381-2/2009

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Veröffentlicht am 20.08.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §41 Abs3
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E14 257.381-2/2009-5E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt DDr. Schulter, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009, Zahl: 09 07.987-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt DDr. Schulter, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009, Zahl: 09 07.987-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 idgF, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF, abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil II gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, stattgegeben und der bekämpfte Spruchteil behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch zwei gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, stattgegeben und der bekämpfte Spruchteil behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Erstverfahren

Verfahrensablauf

Der Beschwerdeführer stellte am 15.11.2004 erstmalig einen Asylantrag (Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: EAS] 3).

Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wies mit Bescheid vom 19.01.2005, Zahl: 04 23.281-EAST Ost, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 iVm § 13 Abs. 1 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III) (EAS 121 - 159).Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wies mit Bescheid vom 19.01.2005, Zahl: 04 23.281-EAST Ost, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei) (EAS 121 - 159).

Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachte Berufung (EAS 173) wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 18.01.2008, GZ: 257.381/0/12E-XIII/66/05, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997 mit der Maßgabe ab, dass der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat Türkei ausgewiesen wird (Ordnungszahl des Berufungs- nunmehr Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 12).Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachte Berufung (EAS 173) wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 18.01.2008, GZ: 257.381/0/12E-XIII/66/05, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 1997 mit der Maßgabe ab, dass der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat Türkei ausgewiesen wird (Ordnungszahl des Berufungs- nunmehr Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 12).

Verfahrensinhalt

Im Erstverfahren brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst folgende Fluchtgründe vor:

Er sei Kurde und Mitglied eines in Österreich etablierten Kulturvereins gewesen. Deshalb fürchte er in der Türkei verfolgt zu werden. Auch wolle er seinen Wehrdienst nicht ableisten. Sein Vater sei österreichischer Staatsbürger und die gesamte Familie würde in Österreich leben. Er selber sei 1990 legal eingereist.

Die Abweisung des Asylantrags des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeit unglaubwürdig sei und sich aus der Länderdokumentation ergibt, dass ihm aufgrund seiner bisherigen Nichtableistung des Militärdienstes keine Strafe drohe. Die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes stelle grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar (OZ 12, Seiten 5 - 6, 9). Gründe die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegengestanden wären habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht (OZ 12, Seiten 6, 10). Hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass diese zwar jedenfalls einen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Berufungswerbers darstellen würde, jedoch zum gegebenen Zeitpunkt das öffentliche Interesse an der Hintanhaltung von strafbaren Handlungen schwerer wog als das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers (OZ 12, Seite 11).

Gegenständliches Verfahren

Verfahrensablauf

Am 07.07.2009 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens-aktes [im Folgenden: AS] 3). Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel fand am 07.07.2009 statt (AS 15 - 19).

Am 14.07.2009 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege (AS 35 - 41).Am 14.07.2009 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege (AS 35 - 41).

Am 17.07.2009 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen (AS 49 - 53).

Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wies mit Bescheid vom 21.07.2009, Zahl: 09 07.987-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies mit Spruchpunkt II den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus (AS 61 - 89).Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wies mit Bescheid vom 21.07.2009, Zahl: 09 07.987-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies mit Spruchpunkt römisch zwei den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus (AS 61 - 89).

Am 05.08.2009 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (AS 101 - 109).

Am 14.08.2009 langte die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof ein, wovon das Bundesasylamt am selben Tag verständigt wurde (OZ 2/2009-1).

Verfahrensinhalt

Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, er habe dieselben Fluchtgründe für seine Antragstellung wie im Erstverfahren (AS 19). Er sei seit nunmehr 19 Jahren in Österreich und wäre seit 14 Jahren nicht mehr in der Türkei gewesen. Sämtliche seiner Angehörigen seien österreichische Staatsbürger und er befinde sich derzeit in Therapie (AS 51). Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer einen Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXXvor (AS 55 - 59).Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, er habe dieselben Fluchtgründe für seine Antragstellung wie im Erstverfahren (AS 19). Er sei seit nunmehr 19 Jahren in Österreich und wäre seit 14 Jahren nicht mehr in der Türkei gewesen. Sämtliche seiner Angehörigen seien österreichische Staatsbürger und er befinde sich derzeit in Therapie (AS 51). Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer einen Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom XXXXvor (AS 55 - 59).

Das Bundesasylamt wies den Antrag zurück im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht (AS 69, 75). Auch habe sich die Lage in der Türkei seit der Letztentscheidung nicht geändert (AS 67, 69).

Die Ausweisung begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mehrmals verurteilt worden sei (AS 81), er trotz bestehendem Aufenthaltsverbot im Bundesgebiet verblieben war und ihm auch nie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zugestanden wäre (AS 83). Es bliebe dem Beschwerdeführer auch unbenommen die im Gerichtsbeschluss angeordneten Weisungen vom Ausland aus zu betreiben (AS 87). Das öffentliche Interesse an der Ausweisung würde daher jedenfalls höher zu bewerten sein als die privaten Interessen des Beschwerdeführers (AS 85).

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 durch Einzelrichter.Über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 durch Einzelrichter.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 29/2009, bilden ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren dach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, bilden ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren dach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

ad Spruchpunkt Iad Spruchpunkt römisch eins

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.

Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 28.01.2003, 2002/18/0295)

Eine Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG kann grundsätzlich nur dann in Frage kommen, wenn eine rechtskräftige Entscheidung in der Sache bereits ergangen ist (VfGH 28.02.1980, Slg 8739).Eine Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG kann grundsätzlich nur dann in Frage kommen, wenn eine rechtskräftige Entscheidung in der Sache bereits ergangen ist (VfGH 28.02.1980, Slg 8739).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens in einem Verfahren gemäß § 68 AVG ist der VwGH-Judikatur (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207) entsprechend nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. "Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden.""Sache" des Rechtsmittelverfahrens in einem Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG ist der VwGH-Judikatur vergleiche VwGH 30.05.1995, 93/08/0207) entsprechend nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. "Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden."

Der Prüfungsrahmen ist dabei nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH eingeschränkt. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (zB VwGH E 28.01.2003, 2001/11/0224). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 07.06.2000, 99/01/0321; 30.08.2005, 2005/01/0244)Der Prüfungsrahmen ist dabei nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH eingeschränkt. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (zB VwGH E 28.01.2003, 2001/11/0224). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321; 30.08.2005, 2005/01/0244)

Zur Identität der Sache führt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235) aus, dass "[b]ei der Prüfung der Identität der Sache [...] von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen [ist], ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. [...] Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss."

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, fehlt es an der Identität der Sache. Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG (vgl. für viele VwGH 21.09.2000, 98/20/0564; 30.09.1994, 94/08/0183). Ebenso steht einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, fehlt es an der Identität der Sache. Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche für viele VwGH 21.09.2000, 98/20/0564; 30.09.1994, 94/08/0183). Ebenso steht einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

Nach der Rechtsprechung (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391) zu § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, "wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß § 28 AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (Hinweis: E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (Hinweis: E 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; E 24.2.2000, Zl.99/20/0173; E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN)."Nach der Rechtsprechung (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391) zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, "wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß Paragraph 28, AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (Hinweis: E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (Hinweis: E 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; E 24.2.2000, Zl.99/20/0173; E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN)."

Hinsichtlich einer eventuellen Änderung der Sachlage in Bezug auf einen im Erstverfahren getätigten negativen Ausspruch gemäß § 8 AsylG führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.02.2009, 2008/01/0344, jüngst aus, dass für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig sind, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, da nur diese dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.Hinsichtlich einer eventuellen Änderung der Sachlage in Bezug auf einen im Erstverfahren getätigten negativen Ausspruch gemäß Paragraph 8, AsylG führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.02.2009, 2008/01/0344, jüngst aus, dass für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig sind, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, da nur diese dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.

Daraus folgend ist eine Entscheidung gemäß § 68 AVG nunmehr auch dann nicht mehr zulässig, wenn sich der Sachverhalt in Bezug auf die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat geändert hat.Daraus folgend ist eine Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG nunmehr auch dann nicht mehr zulässig, wenn sich der Sachverhalt in Bezug auf die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat geändert hat.

Etwaige notorische Umstände, welche sich seit der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Herkunftsstaates im Hinblick auf etwaige Abschiebungshindernisse ergeben haben könnten, sind von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 30.08.2005, 2005/01/0244).Etwaige notorische Umstände, welche sich seit der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Herkunftsstaates im Hinblick auf etwaige Abschiebungshindernisse ergeben haben könnten, sind von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 30.08.2005, 2005/01/0244).

Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.01.2008, Zahl:

257.381/0/12E-XIII/66/05, der am 22.01.2008 in Rechtskraft erwuchs (OZ 12).

Der Beschwerdeführer hat zu seinen Fluchtgründen kein neues Vorbringen erstattet sondern lediglich angegeben, für die nunmehrige Asylantragstellung die gleichen Gründe zu haben, wie bei der ersten Asylantragstellung (AS 19), womit sich im Hinblick auf die Gewährung von Asyl keine geänderte Sachlage in Bezug auf das Erstverfahren des Beschwerdeführers erkennen lässt.

Eine Sachverhaltsänderung subsidiäre Schutzgründe betreffend wurde ebenso wenig vorgebracht. So hat der Beschwerdeführer weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte, behauptet oder bescheinigt. Ebenso wenig liegen von Amts wegen zu berücksichtigende Änderungen der Lage in der Türkei seit 2008 hinsichtlich einer etwaigen extremen Gefährdungssituation vor.Eine Sachverhaltsänderung subsidiäre Schutzgründe betreffend wurde ebenso wenig vorgebracht. So hat der Beschwerdeführer weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte, behauptet oder bescheinigt. Ebenso wenig liegen von Amts wegen zu berücksichtigende Änderungen der Lage in der Türkei seit 2008 hinsichtlich einer etwaigen extremen Gefährdungssituation vor.

Hinsichtlich der ausschließlich in der Beschwerde vorgebrachten Unmöglichkeit der Durchführung einer vergleichbaren Therapie (AS 103) ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen entsprechend der VwGH Judikatur (zB VwGH E 28.01.2003, 2001/11/0224) unerheblich ist, da die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind und derartige Gründe im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden können.

Der Beschwerdeführer hat somit weder neue zu berücksichtigenden Tatsachen in Bezug auf seine bisher vorgebrachten Asylgründe noch hinsichtlich subsidiärer Schutzgründe dargelegt und es liegen auch von Amts wegen keine zu berücksichtigende Umstände diesbezüglich vor, welche eine Änderung der Sachlage im Hinblick auf sein bereits abgeschlossenes Verfahren darstellen würden.

Die Zurückweisung des neuerlichen Antrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG erweist sich somit als rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochten Bescheides abzuweisen ist.Die Zurückweisung des neuerlichen Antrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG erweist sich somit als rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochten Bescheides abzuweisen ist.

ad Spruchpunkt IIad Spruchpunkt römisch zwei

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegenden Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegenden Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die Regierungsvorlage (952 d. B. XXII. GP, Seite 66) führt diesbezüglich aus, dass im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung jedenfalls zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen ist.Die Regierungsvorlage (952 d. B. römisch 22 . GP, Seite 66) führt diesbezüglich aus, dass im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung jedenfalls zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylG 2005 steht die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005 steht die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten kurzen Fristen (§ 41 Abs. 2 und § 37 Abs. 3 AsylG 2005) ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Beschwerdeinstanz in Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Daher ist der Asylgerichtshof nunmehr jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation verpflichtet, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG für zulässig erachtet. Das der Beschwerdeinstanz in § 66 Abs. 3 AVG eingeräumte Ermessen selbst zu verhandeln und die unmittelbare Beweisaufnahme durchzuführen, besteht jedoch in diesen Verfahren aufgrund der zwingenden Kassationspflicht in § 41 Abs. 3 AsylG 2005 nicht. Aus der Regierungsvorlage ergibt sich darüber hinaus, dass eine Stattgabe ganz allgemein stattzufinden hat, wenn Erhebungsmängel der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten kurzen Fristen (Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Beschwerdeinstanz in Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Daher ist der Asylgerichtshof nunmehr jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation verpflichtet, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG für zulässig erachtet. Das der Beschwerdeinstanz in Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumte Ermessen selbst zu verhandeln und die unmittelbare Beweisaufnahme durchzuführen, besteht jedoch in diesen Verfahren aufgrund der zwingenden Kassationspflicht in Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 nicht. Aus der Regierungsvorlage ergibt sich darüber hinaus, dass eine Stattgabe ganz allgemein stattzufinden hat, wenn Erhebungsmängel der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.

Hinsichtlich Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides führt das Bundesasylamt zur individuellen Situation des Beschwerdeführers nach allgemeinen Ausführungen und Anführung von Judikatur unter anderem folgendes aus:Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides führt das Bundesasylamt zur individuellen Situation des Beschwerdeführers nach allgemeinen Ausführungen und Anführung von Judikatur unter anderem folgendes aus:

"Auf Ihren Fall umgelegt bedeutet dies, dass Sie in erster Linie von öffentlicher Unterstützung und Zuwendungen abhängig sind. Eine realistische Wahrscheinlichkeit des wirtschaftlichen Selbsterhalts in Österreich besteht schon aus rechtlichen Gründen nicht, da - auch nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes - eine Legalisierung Ihres Aufenthaltes unabdingbare Voraussetzung dafür ist und diese vom Inland her a priori ausgeschlossen ist." (AS 79)

Dies widerspricht der Aktenlage, wonach der Beschwerdeführer angab nach seiner Haftentlassung im September 2007 Gelegenheitsarbeit gehabt bzw. von 09.2008 bis 03.2009 Arbeitslosengeld bezogen zu haben (AS 15, 19). Dies setzt eine vorangegangen beitragspflichtige - und damit legal ausgeübte - Tätigkeit voraus.

Weitere Ermittlungstätigkeit dahingehend, welche die zitierte Feststellung des Bundesasylamtes allenfalls stützen würde, hat das Bundesasylamt jedoch nicht durchgeführt.

Ebenso aktenwidrig sind auch die folgenden Ausführungen: "Auf Ihren Fall umgelegt bedeutet dies, dass sich die Dauer Ihres Aufenthalts auf Ihnen zurechenbare Handlungen gründet, wie etwa das beharrliche Verweilen im Bundesgebiet nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss, das Ergreifen höchstgerichtlicher Beschwerden [und] der Verweildauer in diversen Justizanstalten und Polizeianhaltezentren." (AS 81) "Somit kam Ihnen im Zeitraum Ihres Aufenthalts im Bundesgebiet nie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu und war auch realistischer Weise keines in Aussicht." (AS 83)

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 1990 durchgehend in Österreich und war 1996 das letzte Mal in seinem Herkunftsstaat. Bis zum 05.04.2002 - und somit den weitaus größeren Teil seines Aufenthaltes - befand sich der Beschwerdeführer legal in Österreich (EAS 69; OZ 12, Seite 8). Der Aufenthalt in Justizanstalten - dass der Beschwerdeführer, mit Ausnahme der jetzigen Schubhaft, in Polizeianhaltezentren aufhältig gewesen wäre, lässt sich dem Verfahrensakt nicht entnehmen - und die Verweildauer im Bundesgebiet nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss im Jahr 2008 betragen in Summe dagegen nicht einmal die Hälfte des legalen Aufenthalts.

Dafür, dass der Beschwerdeführer in irgendeinem Verfahren höchstgerichtliche Beschwerden ergriffen hätte, gibt es im Verfahrensakt ebenfalls keine Anhaltspunkte.

Eine derartig formelhaft vorgenommene Interessensabwägung ist jedoch entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.09.2008, 2008/21/0087) nicht zulässig. Sie wird den Besonderheiten eines Falles etwa dann nicht gerecht, wenn der Fremde auch auf familiäre Anknüpfungspunkte verweisen kann. Dabei fallen, auch wenn der Fremde bereits erwachsen ist, die österreichische Staatsbürgerschaft eines Elternteils des Fremden und der gemeinsame Haushalt mit den Eltern besonders ins Gewicht.

Das Bundesasylamt wird sich im Rahmen einer Interessensabwägung jedenfalls auch damit auseinanderzusetzen haben, dass der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung nicht mehr straffällig geworden ist (Strafregisterauszug vom 14.08.2009) und das Gericht ein anhängiges Verfahren trotz einschlägiger Vorhaft gemäß § 37 SMG eingestellt hat, was nur möglich ist, wenn unter anderem die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer anzusehen ist.Das Bundesasylamt wird sich im Rahmen einer Interessensabwägung jedenfalls auch damit auseinanderzusetzen haben, dass der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung nicht mehr straffällig geworden ist (Strafregisterauszug vom 14.08.2009) und das Gericht ein anhängiges Verfahren trotz einschlägiger Vorhaft gemäß Paragraph 37, SMG eingestellt hat, was nur möglich ist, wenn unter anderem die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer anzusehen ist.

Diesbezüglich ist ebenfalls auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 03.04.2009, 2008/22/0913) zu verweisen, wonach es bei der im Rahmen einer Interessensabwägung anzustellenden Prognosebeurteilung immer auf das in Betracht zu ziehende Verhalten des Fremden ankommt und nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilungen bzw. Bestrafung des Fremden. Ebenso verweist der VwGH in diesem Zusammenhang darauf, dass bezogen auf unterschiedliche Personenkreise oder nach bestimmter Aufenthaltsdauer ein unterschiedliches Maß für die zu prognostizierende Gefährlichkeit eines Fremden heranzuziehen ist.

Das Bundesasylamt hat es verabsäumt im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die konkrete Situation des Beschwerdeführers - etwa Verhalten und Drogenfreiheit seit seiner Entlassung, Möglichkeit der Arbeitstätigkeit, familiäres Umfeld, aber auch die (Nicht-)Bindung zum Herkunftsstaat - umfassend zu erheben und sich damit auseinanderzusetzen, weshalb der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt hinsichtlich Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides so mangelhaft ist, dass weitere Ermittlungen unerlässlich sind.Das Bundesasylamt hat es verabsäumt im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die konkrete Situation des Beschwerdeführers - etwa Verhalten und Drogenfreiheit seit seiner Entlassung, Möglichkeit der Arbeitstätigkeit, familiäres Umfeld, aber auch die (Nicht-)Bindung zum Herkunftsstaat - umfassend zu erheben und sich damit auseinanderzusetzen, weshalb der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides so mangelhaft ist, dass weitere Ermittlungen unerlässlich sind.

Da im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung jedenfalls zu beheben ist, ist das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt II an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, welches im fortgesetzten Verfahren die im Erkenntnis getätigten Ausführungen zu beachten haben wird.Da im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung jedenfalls zu beheben ist, ist das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, welches im fortgesetzten Verfahren die im Erkenntnis getätigten Ausführungen zu beachten haben wird.

Da der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II innerhalb der in § 36 Abs. 4 iVm § 37 Abs. 1 AsylG 2005 vorgesehenen 7-tägigen Frist behoben wird, und damit die Durchführung der Ausweisung nicht möglich ist, erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005.Da der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei innerhalb der in Paragraph 36, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 vorgesehenen 7-tägigen Frist behoben wird, und damit die Durchführung der Ausweisung nicht möglich ist, erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 abgesehen werden.

Schlagworte

Identität der Sache, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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