TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/21 S1 408350-1/2009

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Veröffentlicht am 21.08.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S1 408.350-1/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2009, Zahl: 09 04.980-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2009, Zahl: 09 04.980-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer stellte unter der Identität eines am XXXX in XXXXgeborenen Staatsbürgers dieses Landes am 27.04.2009 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag, zu welchem am selben Tag eine polizeiliche Erstbefragung erfolgte (AS 9-21 BAA). Zu seinem Fluchtweg führte der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme aus, nach einem Aufenthalt in Lybien von 2005 bis 2008 mit einem Schiff nach Italien gereist zu sein. Im November 2008 sei er in Italien angekommen und hätte sich dort 7 Monate in Napoli aufgehalten. Von dort sei er mit einem Zug nach Österreich gefahren. Nach Vorhalt des EURODAC-Treffers, wonach er am 08.08.2006 in Deutschland um Asyl angesucht habe, korrigierte der Beschwerdeführer seine Angaben dahingehend, dass er in Deutschland um Asyl angesucht habe und dort drei Monate geblieben wäre. Er hätte kein Asyl in Deutschland bekommen. Er hätte in Spanien, Deutschland und danach in Italien um Asyl angesucht. Von Deutschland wäre er nach Spanien zurückgebracht worden, da ihm die Fingerabdrücke in Spanien abgenommen worden wären. Das wäre im Jahre 2006 zu einem unbekannten Zeitpunkt gewesen. Von Spanien sei er dann nach Napoli gefahren. In der Folge richtete das Bundesasylamt Anfragen an Deutschland, Italien und Spanien hinsichtlich des Beschwerdeführers. Aus einer am 01.06.2009 abgesandten Information des spanischen Innenministeriums ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Teneriffa wegen illegalem Grenzübertritts am 10.03.2006 festgenommen worden sei; dies unter dem Namen XXXX, geboren in XXXX am XXXX. Am 31.08.2006 hätte Spanien der Überstellung des Beschwerdeführers aus Deutschland zugestimmt, welche dann tatsächlich am 05.10.2006 erfolgt sei. Bei dieser Gelegenheit hätte sich der Antragsteller (in Deutschland) alsXXXX, geboren in XXXX am XXXX, ausgegeben. Dieser Auskunft des spanischen Innenministeriums entspricht eine Information des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.05.2009, worin angeführt wird, dass XXXX mit XXXX ident sei. Diese Person wäre aufgrund Zustimmung Spaniens zur Übernahme gemäß Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-Verordnung am 05.10.2006 von Deutschland nach Spanien überstellt worden. Die italienischen Behörden teilten schließlich mit, dass sie keine Informationen über den Beschwerdeführer hätten. Österreich hatte bereits am 07.05.2009, nach Einlangen der Information Deutschlands an Spanien ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-Verordnung gestellt; dies begründet mit der Information Deutschlands, dass Spanien ja bereits 2006 seine Zustimmung nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung erteilt hatte. In Ermangelung eines EURODAC-Treffers in Bezug auf Spanien bestand eine 1-monatige Beantwortungsfrist. Die spanische Antwort langte nicht innerhalb dieser Frist ein, sondern erst am 24.06.2009 mit Datum 17.06.2009. Darin erklärt Spanien seine Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-Verordnung. Am 06.07.2009 wurde der Beschwerdeführer sodann in Gegenwart eines Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt einvernommen (AS 129-133, bzw. 149 BAA). Der Beschwerdeführer führte darin aus, dass er in Spanien Probleme gehabt hätte, er hätte keine Unterkunft und kein Essen gehabt, er hätte am Bahnhof betteln müssen, er hätte in Spanien aber keinen Asylantrag gestellt. Als er kontrolliert worden sei, hätte man ihm gesagt, er solle das Land verlassen. Er wäre nach Deutschland weitergereist, von dort aber nach Spanien zurückgestellt worden. Spanien hätte er erst am 10.04.2009 verlassen und wäre über Italien nach Österreich gereist. In Spanien hätte er, wenn er jetzt zurückkehrte, die gleichen Probleme wie vorher, er sei minderjährig.1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer stellte unter der Identität eines am römisch 40 in XXXXgeborenen Staatsbürgers dieses Landes am 27.04.2009 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag, zu welchem am selben Tag eine polizeiliche Erstbefragung erfolgte (AS 9-21 BAA). Zu seinem Fluchtweg führte der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme aus, nach einem Aufenthalt in Lybien von 2005 bis 2008 mit einem Schiff nach Italien gereist zu sein. Im November 2008 sei er in Italien angekommen und hätte sich dort 7 Monate in Napoli aufgehalten. Von dort sei er mit einem Zug nach Österreich gefahren. Nach Vorhalt des EURODAC-Treffers, wonach er am 08.08.2006 in Deutschland um Asyl angesucht habe, korrigierte der Beschwerdeführer seine Angaben dahingehend, dass er in Deutschland um Asyl angesucht habe und dort drei Monate geblieben wäre. Er hätte kein Asyl in Deutschland bekommen. Er hätte in Spanien, Deutschland und danach in Italien um Asyl angesucht. Von Deutschland wäre er nach Spanien zurückgebracht worden, da ihm die Fingerabdrücke in Spanien abgenommen worden wären. Das wäre im Jahre 2006 zu einem unbekannten Zeitpunkt gewesen. Von Spanien sei er dann nach Napoli gefahren. In der Folge richtete das Bundesasylamt Anfragen an Deutschland, Italien und Spanien hinsichtlich des Beschwerdeführers. Aus einer am 01.06.2009 abgesandten Information des spanischen Innenministeriums ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Teneriffa wegen illegalem Grenzübertritts am 10.03.2006 festgenommen worden sei; dies unter dem Namen römisch 40 , geboren in römisch 40 am römisch 40 . Am 31.08.2006 hätte Spanien der Überstellung des Beschwerdeführers aus Deutschland zugestimmt, welche dann tatsächlich am 05.10.2006 erfolgt sei. Bei dieser Gelegenheit hätte sich der Antragsteller (in Deutschland) alsXXXX, geboren in römisch 40 am römisch 40 , ausgegeben. Dieser Auskunft des spanischen Innenministeriums entspricht eine Information des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.05.2009, worin angeführt wird, dass römisch 40 mit römisch 40 ident sei. Diese Person wäre aufgrund Zustimmung Spaniens zur Übernahme gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-Verordnung am 05.10.2006 von Deutschland nach Spanien überstellt worden. Die italienischen Behörden teilten schließlich mit, dass sie keine Informationen über den Beschwerdeführer hätten. Österreich hatte bereits am 07.05.2009, nach Einlangen der Information Deutschlands an Spanien ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-Verordnung gestellt; dies begründet mit der Information Deutschlands, dass Spanien ja bereits 2006 seine Zustimmung nach Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung erteilt hatte. In Ermangelung eines EURODAC-Treffers in Bezug auf Spanien bestand eine 1-monatige Beantwortungsfrist. Die spanische Antwort langte nicht innerhalb dieser Frist ein, sondern erst am 24.06.2009 mit Datum 17.06.2009. Darin erklärt Spanien seine Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-Verordnung. Am 06.07.2009 wurde der Beschwerdeführer sodann in Gegenwart eines Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt einvernommen (AS 129-133, bzw. 149 BAA). Der Beschwerdeführer führte darin aus, dass er in Spanien Probleme gehabt hätte, er hätte keine Unterkunft und kein Essen gehabt, er hätte am Bahnhof betteln müssen, er hätte in Spanien aber keinen Asylantrag gestellt. Als er kontrolliert worden sei, hätte man ihm gesagt, er solle das Land verlassen. Er wäre nach Deutschland weitergereist, von dort aber nach Spanien zurückgestellt worden. Spanien hätte er erst am 10.04.2009 verlassen und wäre über Italien nach Österreich gereist. In Spanien hätte er, wenn er jetzt zurückkehrte, die gleichen Probleme wie vorher, er sei minderjährig.

2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 25.07.2009, Zahl: 09 04.980-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des (nunmehrigen) Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c (iVm Art 20 Abs 1 lit c) der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Spanien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Spanien zulässig sei. Das Bundesasylamt stellte zur Person des Beschwerdeführers lediglich fest, seine Identität könne nicht festgestellt werden. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Rücküberstellung nach Spanien, dort wären auch keine systematischen Misshandlungen oder Verfolgungen zu erwarten, behördlicher Schutz würde bestehen. Der Beschwerdeführer hätte keine relevanten familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet. Zum spanischen Asylverfahren wurden hinreichend aktuelle Feststellungen getroffen; aus denen geht etwa hervor, dass bei Dublin-Rückkehrern ein normales Asylverfahren eingeleitet werde. Schutz vor Refoulement bestehe ebenfalls, es bestehe auch eine ausreichende Versorgung für mittellose Asylwerber in jeder Hinsicht. Als Quellen sind insbesondere Auskünfte der Verbindungsbeamtin des Bundesministeriums für Inneres in Madrid angeführt, bzw. Informationen von UNHCR und dem amerikanischen Außenministerium. Zur Identität wurden keine weiteren beweiswürdigenden Ausführungen getroffen. Der Beschwerdeführer hätte auch keine Krankheitszustände vorgebracht. Rechtlich sei daher Spanien als zuständiger Mitgliedstaat anzusehen. Zur Ausweisung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte bestehen und sich der Beschwerdeführer auch erst kurz in Österreich aufhalte.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 25.07.2009, Zahl: 09 04.980-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des (nunmehrigen) Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera c,) der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Spanien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Spanien zulässig sei. Das Bundesasylamt stellte zur Person des Beschwerdeführers lediglich fest, seine Identität könne nicht festgestellt werden. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Rücküberstellung nach Spanien, dort wären auch keine systematischen Misshandlungen oder Verfolgungen zu erwarten, behördlicher Schutz würde bestehen. Der Beschwerdeführer hätte keine relevanten familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet. Zum spanischen Asylverfahren wurden hinreichend aktuelle Feststellungen getroffen; aus denen geht etwa hervor, dass bei Dublin-Rückkehrern ein normales Asylverfahren eingeleitet werde. Schutz vor Refoulement bestehe ebenfalls, es bestehe auch eine ausreichende Versorgung für mittellose Asylwerber in jeder Hinsicht. Als Quellen sind insbesondere Auskünfte der Verbindungsbeamtin des Bundesministeriums für Inneres in Madrid angeführt, bzw. Informationen von UNHCR und dem amerikanischen Außenministerium. Zur Identität wurden keine weiteren beweiswürdigenden Ausführungen getroffen. Der Beschwerdeführer hätte auch keine Krankheitszustände vorgebracht. Rechtlich sei daher Spanien als zuständiger Mitgliedstaat anzusehen. Zur Ausweisung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte bestehen und sich der Beschwerdeführer auch erst kurz in Österreich aufhalte.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 30.07.2009 Beschwerde erhoben, wobei seitens der Rechtsberaterin begründend ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer minderjährig wäre und seine Minderjährigkeit von der Asylbehörde auch nicht in Frage gestellt worden sei. Er habe ebenfalls keinen Asylantrag in Spanien gestellt. Die gegenteilige Ausführung des Beschwerdeführers in der Erstbefragung sei auf ein Missverständnis zurückzuführen. Gemäß Art. 6 der Dublin II-Verordnung könne daher auch eine Zuständigkeit Spaniens mangels Asylantragstellung nicht zulässig sein. Dem Beschwerdeführer sei in Spanien auch gesagt worden das Land zu verlassen; ihm stehe daher kein Asylverfahren offen und Österreich müsse von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Der rechtswidrige Bescheid wäre sohin zu beheben. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 19.08.2009 beim Asylgerichtshof ein.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 30.07.2009 Beschwerde erhoben, wobei seitens der Rechtsberaterin begründend ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer minderjährig wäre und seine Minderjährigkeit von der Asylbehörde auch nicht in Frage gestellt worden sei. Er habe ebenfalls keinen Asylantrag in Spanien gestellt. Die gegenteilige Ausführung des Beschwerdeführers in der Erstbefragung sei auf ein Missverständnis zurückzuführen. Gemäß Artikel 6, der Dublin II-Verordnung könne daher auch eine Zuständigkeit Spaniens mangels Asylantragstellung nicht zulässig sein. Dem Beschwerdeführer sei in Spanien auch gesagt worden das Land zu verlassen; ihm stehe daher kein Asylverfahren offen und Österreich müsse von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Der rechtswidrige Bescheid wäre sohin zu beheben. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 19.08.2009 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 grundsätzlich in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 grundsätzlich in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.2. Im gegenständlichen Fall - und damit ist die Beschwerde im Recht - stellt die Identität des Beschwerdeführers eine entscheidungsrelevante vorab zu klärende Frage dar. Diese Frage hat das Bundesasylamt jedoch nicht ausreichend behandelt, dies in qualifizierter Art und Weise. Zu bedenken ist, dass Spanien seine ursprüngliche Zustimmung gegenüber Deutschland zur Aufnahme des Beschwerdeführers iSd Art. 10 der Dublin II-Verordnung im Jahre 2006 offenkundig unter der Prämisse getroffen hat, dass der Beschwerdeführer volljährig ist. Dies ergibt sich aus dem Schriftverkehr mit den spanischen und deutschen Behörden. Im Jahre 2006 hat der Asylwerber zwei Identitäten geführt, eine eines gambischen Staatsbürgers und eine eines Staatsbürgers aus Mali. Doch bei beiden Identitäten war der Beschwerdeführer damals bereits volljährig, d.h. älter als 18 Jahre. Hätte der Beschwerdeführer seinerzeit im Jahre 2006 aber dieselbe Identität verwendet wie im heutigen Verfahren, also 01.01.1992, wäre er unter 18 Jahre alt gewesen und minderjährig. Diesfalls wäre aber nach der herrschenden Auslegung des Art. 6 Dublin II-Verordnung (vgl. Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, 2. Auflage K 7 zu Art. 6) Deutschland bei der ersten Asylantragstellung des Beschwerdeführers der zuständige Mitgliedstaat gewesen und hätte sich Spanien nicht gemäß Art. 10 Dublin II VO für zuständig erklären können/dürfen, da Art. 6 der Dublin II-Verordnung Art. 10 der Dublin II-Verordnung vorgeht. Die von Spanien im Jahre 2006 gegenüber Deutschland und damit auch gegenüber allen anderen Mitgliedstaaten begründete Zuständigkeit stand und steht daher stets unter Prämisse, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt volljährig war.2.2. Im gegenständlichen Fall - und damit ist die Beschwerde im Recht - stellt die Identität des Beschwerdeführers eine entscheidungsrelevante vorab zu klärende Frage dar. Diese Frage hat das Bundesasylamt jedoch nicht ausreichend behandelt, dies in qualifizierter Art und Weise. Zu bedenken ist, dass Spanien seine ursprüngliche Zustimmung gegenüber Deutschland zur Aufnahme des Beschwerdeführers iSd Artikel 10, der Dublin II-Verordnung im Jahre 2006 offenkundig unter der Prämisse getroffen hat, dass der Beschwerdeführer volljährig ist. Dies ergibt sich aus dem Schriftverkehr mit den spanischen und deutschen Behörden. Im Jahre 2006 hat der Asylwerber zwei Identitäten geführt, eine eines gambischen Staatsbürgers und eine eines Staatsbürgers aus Mali. Doch bei beiden Identitäten war der Beschwerdeführer damals bereits volljährig, d.h. älter als 18 Jahre. Hätte der Beschwerdeführer seinerzeit im Jahre 2006 aber dieselbe Identität verwendet wie im heutigen Verfahren, also 01.01.1992, wäre er unter 18 Jahre alt gewesen und minderjährig. Diesfalls wäre aber nach der herrschenden Auslegung des Artikel 6, Dublin II-Verordnung vergleiche Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, 2. Auflage K 7 zu Artikel 6,) Deutschland bei der ersten Asylantragstellung des Beschwerdeführers der zuständige Mitgliedstaat gewesen und hätte sich Spanien nicht gemäß Artikel 10, Dublin römisch zwei VO für zuständig erklären können/dürfen, da Artikel 6, der Dublin II-Verordnung Artikel 10, der Dublin II-Verordnung vorgeht. Die von Spanien im Jahre 2006 gegenüber Deutschland und damit auch gegenüber allen anderen Mitgliedstaaten begründete Zuständigkeit stand und steht daher stets unter Prämisse, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt volljährig war.

Der Beschwerde ist aber auch prima facie dahingehend zuzustimmen, dass das Bundesasylamt nunmehr das aktuell angegebene Geburtsdatum XXXX nicht in Zweifel zu ziehen schien, insbesondere als es ja das Verfahren mit der Rechtsberaterin führte. Wenn das Bundesasylamt aber nun tatsächlich davon ausginge, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei, kann auch die seinerzeitige Zustimmung Spaniens, die diesfalls unter einer falschen Prämisse ergangen war, nicht mehr haltbar sein. Diesfalls kann es auch materiell nicht darauf ankommen, dass Spanien nunmehr dem Ersuchen um Wiederaufnahme gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO (welches richtig wäre, würde sich nun nicht die Frage nach der Minderjährigkeit stellen) nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (die Nennung dieses Artikels ist auf den ersten Blick nicht nachvollziehbar, da die Zuständigkeit nach diesem Artikel ja schon 2006 bejaht wurde und aus spanischer Sicht nunmehr nur noch eine Wiederaufnahme möglich sein kann) zugestimmt hat (bzw. zuvor bereits eine Zuständigkeit wegen Verfristung eingetreten zu sein schien). Es ist offenkundig und entspricht der Rechtsprechung von VwGH und VfGH, dass es Fälle geben kann (wenn dies auch Ausnahmefälle sein werden), in denen die Zustimmung eines Mitgliedstaates nicht automatisch die Richtigkeit der dann getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung bedeutet. Um es erneut zu sagen, ginge das Bundesasylamt tatsächlich davon aus, dass der Beschwerdeführer jetzt minderjährig ist (und es somit umso mehr 2006 war), hätte es kein Ersuchen an Spanien stellen dürfen, da die seinerzeitige spanische Zustimmung dann materiell falsch (gewesen) wäre. Da sich auch Deutschland (welches als erster Antragstaat für den Fall der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers 2006 objektiv zuständig gewesen wäre) nicht für zuständig erklärt hat, bliebe die Zuständigkeit Österreichs in diesem Fall jetzt gegeben.Der Beschwerde ist aber auch prima facie dahingehend zuzustimmen, dass das Bundesasylamt nunmehr das aktuell angegebene Geburtsdatum römisch 40 nicht in Zweifel zu ziehen schien, insbesondere als es ja das Verfahren mit der Rechtsberaterin führte. Wenn das Bundesasylamt aber nun tatsächlich davon ausginge, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei, kann auch die seinerzeitige Zustimmung Spaniens, die diesfalls unter einer falschen Prämisse ergangen war, nicht mehr haltbar sein. Diesfalls kann es auch materiell nicht darauf ankommen, dass Spanien nunmehr dem Ersuchen um Wiederaufnahme gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO (welches richtig wäre, würde sich nun nicht die Frage nach der Minderjährigkeit stellen) nach Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (die Nennung dieses Artikels ist auf den ersten Blick nicht nachvollziehbar, da die Zuständigkeit nach diesem Artikel ja schon 2006 bejaht wurde und aus spanischer Sicht nunmehr nur noch eine Wiederaufnahme möglich sein kann) zugestimmt hat (bzw. zuvor bereits eine Zuständigkeit wegen Verfristung eingetreten zu sein schien). Es ist offenkundig und entspricht der Rechtsprechung von VwGH und VfGH, dass es Fälle geben kann (wenn dies auch Ausnahmefälle sein werden), in denen die Zustimmung eines Mitgliedstaates nicht automatisch die Richtigkeit der dann getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung bedeutet. Um es erneut zu sagen, ginge das Bundesasylamt tatsächlich davon aus, dass der Beschwerdeführer jetzt minderjährig ist (und es somit umso mehr 2006 war), hätte es kein Ersuchen an Spanien stellen dürfen, da die seinerzeitige spanische Zustimmung dann materiell falsch (gewesen) wäre. Da sich auch Deutschland (welches als erster Antragstaat für den Fall der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers 2006 objektiv zuständig gewesen wäre) nicht für zuständig erklärt hat, bliebe die Zuständigkeit Österreichs in diesem Fall jetzt gegeben.

Der Asylgerichtshof vermag aber gleichzeitig nicht zu erkennen, dass sich das Bundesasylamt dieser Fragestellungen tatsächlich bewusst gewesen ist. So wurde im gegenständlichen Verfahren die Frage der unterschiedlichen Identitäten und unterschiedlichen Altersangaben des Beschwerdeführers nicht behandelt und mit diesem auch nicht besprochen. Es ist aufgrund der Aktenlage offenkundig, dass die nunmehrige Behauptung des Beschwerdeführers minderjährig zu sein, jedenfalls hinterfragenswert ist, da sich schon aus der Aktenlage Hinweise darauf ergeben, dass die nunmehrige Behauptung der Minderjährigkeit offenkundig falsch ist.

2.3. Eine Klärung dieser Fragen kann nur durch eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgen, in welchen er zunächst zu der Aktenlage Stellung nehmen kann. Allenfalls wird eine gutachterliche Abklärung des Alters des Beschwerdeführers erforderlich sein, so er bei seiner Altersangabe beharrt und keine sonstigen Hinweise für die Volljährigkeit hervorkommen. Wenn das Bundesasylamt dann zu einer schlüssig begründeten Feststellung kommt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Zustimmung Spaniens 2006 bereits volljährig war (wie er es ja damals angegeben hatte) und demnach auch jetzt volljährig ist, wird eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung in Bezug auf Spanien ergehen können. Bei dieser Gelegenheit wird unpräjudiziell festgehalten, dass die sonstigen Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der Bedenken an eine Rückkehr nach Spanien in keinster Weise überzeugen. Schon aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergibt sich, dass sowohl das spanische Asylsystem als auch die dortige Versorgung von Asylwerbern keinen Anlass zu Gefährdungen hinsichtlich Art. 3 EMRK gibt. Selbst, wenn der Beschwerdeführer bei seinem seinerzeitigen Aufenthalt in Spanien unzureichend versorgt worden wäre, ist darauf hinzuweisen, dass er ja kein Asylwerber war. Spanien hätte sich jetzt ausdrücklich verpflichtet, den Asylantrag zu prüfen und bestehen überhaupt keine Bedenken, dass Spanien seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde.2.3. Eine Klärung dieser Fragen kann nur durch eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgen, in welchen er zunächst zu der Aktenlage Stellung nehmen kann. Allenfalls wird eine gutachterliche Abklärung des Alters des Beschwerdeführers erforderlich sein, so er bei seiner Altersangabe beharrt und keine sonstigen Hinweise für die Volljährigkeit hervorkommen. Wenn das Bundesasylamt dann zu einer schlüssig begründeten Feststellung kommt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Zustimmung Spaniens 2006 bereits volljährig war (wie er es ja damals angegeben hatte) und demnach auch jetzt volljährig ist, wird eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung in Bezug auf Spanien ergehen können. Bei dieser Gelegenheit wird unpräjudiziell festgehalten, dass die sonstigen Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der Bedenken an eine Rückkehr nach Spanien in keinster Weise überzeugen. Schon aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergibt sich, dass sowohl das spanische Asylsystem als auch die dortige Versorgung von Asylwerbern keinen Anlass zu Gefährdungen hinsichtlich Artikel 3, EMRK gibt. Selbst, wenn der Beschwerdeführer bei seinem seinerzeitigen Aufenthalt in Spanien unzureichend versorgt worden wäre, ist darauf hinzuweisen, dass er ja kein Asylwerber war. Spanien hätte sich jetzt ausdrücklich verpflichtet, den Asylantrag zu prüfen und bestehen überhaupt keine Bedenken, dass Spanien seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde.

Bevor all diese Fragen jedoch (wieder) relevant werden könnten, muss, wie schon ausgeführt, vom Bundesasylamt in der besonderen Verfahrenskonstellation wie sie hier vorliegt, eine nachvollziehbare Würdigung hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers erfolgen, da nur so geklärt werden kann, ob die seinerzeitige Zustimmung Spaniens gegenüber Deutschland haltbar ist, die dann als Basis für die weiter aufrechte Zuständigkeit dieses Landes (manifestiert durch die Pflicht zur Wiederaufnahme) dienen kann. Dass Spanien nun eine Zustimmung gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-Verordnung abgegeben hat, schadete diesfalls nicht, da inhaltlich jedenfalls klar ist, dass sich Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers verpflichtet hat und weiter verpflichtet, wiewohl ein diesbezüglich klärender Schriftverkehr vorteilhaft wäre.Bevor all diese Fragen jedoch (wieder) relevant werden könnten, muss, wie schon ausgeführt, vom Bundesasylamt in der besonderen Verfahrenskonstellation wie sie hier vorliegt, eine nachvollziehbare Würdigung hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers erfolgen, da nur so geklärt werden kann, ob die seinerzeitige Zustimmung Spaniens gegenüber Deutschland haltbar ist, die dann als Basis für die weiter aufrechte Zuständigkeit dieses Landes (manifestiert durch die Pflicht zur Wiederaufnahme) dienen kann. Dass Spanien nun eine Zustimmung gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-Verordnung abgegeben hat, schadete diesfalls nicht, da inhaltlich jedenfalls klar ist, dass sich Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers verpflichtet hat und weiter verpflichtet, wiewohl ein diesbezüglich klärender Schriftverkehr vorteilhaft wäre.

2.4. Es war daher hier nach § 41 Abs 3 3.Satz AsylG vorzugehen. Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren die dargestellten Verfahrensergänzungen durchzuführen und auf Basis dessen zu entscheiden haben, ob eine neuerliche hinreichend begründete Unzuständigkeitsentscheidung in Bezug auf das Königreich Spanien zu erfolgen hat.2.4. Es war daher hier nach Paragraph 41, Absatz 3, 3.Satz AsylG vorzugehen. Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren die dargestellten Verfahrensergänzungen durchzuführen und auf Basis dessen zu entscheiden haben, ob eine neuerliche hinreichend begründete Unzuständigkeitsentscheidung in Bezug auf das Königreich Spanien zu erfolgen hat.

3. Verfahrensrechtlich ist aber auch hinzuweisen, dass, sollte das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nicht minderjährig ist, dies auch bei der Zustellverfügung zu berücksichtigen sein wird. Das gegenständliche Erkenntnis des Asylgerichtshofes wird jedenfalls sowohl der Rechtsberaterin als auch dem Beschwerdeführer zugestellt; dies aus Gründen der Verfahrensökonomie. Zum jetzigen Zeitpunkt liegen aber noch keine ausreichenden Sachverhaltselemente vor, die es dem Asylgerichtshof erlaubten, jedenfalls von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, worauf nur vollständigkeitshalber hingewiesen wird.

4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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