TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/24 S1 408306-1/2009

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Veröffentlicht am 24.08.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5

Spruch

S1 408.306-1/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2009, Zl. 09 07.863-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2009, Zl. 09 07.863-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der Bescheiderlassung durch das Bundesasylamt lässt sich aus dem Verwaltungsakt ersehen. Der Beschwerdeführer hat am 03.07.2009 unter der Identität XXXX den verfahrensgegenständlichen Asylantrag gestellt und in seiner polizeilichen Erstbefragung erklärt, er hätte sich einen Tag in Polen aufgehalten. Er hätte Angst in Polen, sonst führte er dazu nichts weiter aus. Sein Fluchtgrund sei, dass er vor den Leuten von Kadyrov geflohen sei. Eine Untersuchung seines Inlandspasses ergab, dass keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung festgestellt werden hätten können. Im Inlandspass sind offensichtlich sowohl die Namen XXXX als auch XXXX angeführt. Mit Schreiben vom 09.07.2009 hat Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers wegen vorangegangener Asylantragstellung in Polen erklärt. Einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 15.07.2009 (AS. 53-57 BAA) zu Folge, leidet der Beschwerdeführer nicht an einer belastungsabhängigen psychischen Störung mit Krankheitswert. Am 23.07.2009 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen (AS. 61-67 BAA). Er führte aus, er würde sich lieber "aufhängen" als nach Polen zu gehen; dort sei es für ihn gefährlich. Die Gefährlichkeit bestehe, führte der Beschwerdeführer auf Nachfrage aus, darin, dass er zweimal in Tschetschenien festgehalten worden sei. Als er seinen Folterer in Polen gesehen hätte, hätte er sofort verstanden, dass dieser hinter ihm her wäre und sei sofort nach Österreich gefahren. Er wäre nicht einmal 24 Stunden in Polen gewesen und hätte sich auch nicht mit der polnischen Polizei in Verbindung gesetzt. Er sei nach Österreich illegal mit einem Taxi gefahren. Man sage, dass Verfolger wie die seinigen in Österreich nicht "hereingelassen" werden. In Polen gingen die Leute im Unterschied zu Österreich in den Lagern "ein und aus". In Polen wäre aber der Beschwerdeführer nicht einmal in einem Lager gewesen. Zu dem vorgehaltenen Untersuchungsergebnis der medizinischen Gutachterin führte der Beschwerdeführer aus, nicht zu wissen, was er sagen solle. Die Psychologin hätte ihm nur ein paar Fragen gestellt. Er könne nächtens nicht schlafen und vergesse sich andauernd. Seine Familie sei irgendwo in Europa.1. Der Verfahrensgang vor der Bescheiderlassung durch das Bundesasylamt lässt sich aus dem Verwaltungsakt ersehen. Der Beschwerdeführer hat am 03.07.2009 unter der Identität römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag gestellt und in seiner polizeilichen Erstbefragung erklärt, er hätte sich einen Tag in Polen aufgehalten. Er hätte Angst in Polen, sonst führte er dazu nichts weiter aus. Sein Fluchtgrund sei, dass er vor den Leuten von Kadyrov geflohen sei. Eine Untersuchung seines Inlandspasses ergab, dass keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung festgestellt werden hätten können. Im Inlandspass sind offensichtlich sowohl die Namen römisch 40 als auch römisch 40 angeführt. Mit Schreiben vom 09.07.2009 hat Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers wegen vorangegangener Asylantragstellung in Polen erklärt. Einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 15.07.2009 (AS. 53-57 BAA) zu Folge, leidet der Beschwerdeführer nicht an einer belastungsabhängigen psychischen Störung mit Krankheitswert. Am 23.07.2009 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen (AS. 61-67 BAA). Er führte aus, er würde sich lieber "aufhängen" als nach Polen zu gehen; dort sei es für ihn gefährlich. Die Gefährlichkeit bestehe, führte der Beschwerdeführer auf Nachfrage aus, darin, dass er zweimal in Tschetschenien festgehalten worden sei. Als er seinen Folterer in Polen gesehen hätte, hätte er sofort verstanden, dass dieser hinter ihm her wäre und sei sofort nach Österreich gefahren. Er wäre nicht einmal 24 Stunden in Polen gewesen und hätte sich auch nicht mit der polnischen Polizei in Verbindung gesetzt. Er sei nach Österreich illegal mit einem Taxi gefahren. Man sage, dass Verfolger wie die seinigen in Österreich nicht "hereingelassen" werden. In Polen gingen die Leute im Unterschied zu Österreich in den Lagern "ein und aus". In Polen wäre aber der Beschwerdeführer nicht einmal in einem Lager gewesen. Zu dem vorgehaltenen Untersuchungsergebnis der medizinischen Gutachterin führte der Beschwerdeführer aus, nicht zu wissen, was er sagen solle. Die Psychologin hätte ihm nur ein paar Fragen gestellt. Er könne nächtens nicht schlafen und vergesse sich andauernd. Seine Familie sei irgendwo in Europa.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2009 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen. Ferner wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Begründend stellte das Bundesasylamt fest, die Identität des Beschwerdeführers hätte festgestellt werden können. Er sei nicht krank. Zur Lage in Polen wurde jedoch lediglich festgestellt, dass Asylwerber, welche im Rahmen der Dublin II VO nach Polen zurückkehrten, Zugang zum normalen Asylverfahren, sowie zu denselben Versorgungsleistungen wie alle anderen Asylwerber auch hätten. Als Quelle wurde ein Bericht von ECRE aus März 2006 über die Anwendung der Dublin II VO in Europa sowie eine Anfragebeantwortung "UDSC" (gemeint offenbar die polnische Asylbehörde) vom 16. Oktober 2008 angeführt. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass die Feststellung zum Gesundheitszustand sich aus der gutachterlichen Befundung ergäbe. Bedenken zum Gesundheitszustand hätte der Beschwerdeführer nicht geäußert. Zur Lage im Mitgliedstaat wurde ausgeführt, dass die Angabe des Beschwerdeführers, er hätte seinen Folterer in Polen gesehen, mangels Substanz und Glaubwürdigkeit nicht geeignet wäre, ein Überstellungshindernis erkennen zu lassen. Der Beschwerdeführer hätte sich weder in einem Lager in Polen befunden, noch hätte er bei der polnischen Polizei um Schutz angesucht, er würde die Lage in Polen nur vom Hörensagen kennen, da er nur 24 Stunden dort aufhältig gewesen wäre. Die Schilderungen hätten die erkennende Behörde nicht zu überzeugen versucht. Es liege daher zusammengefasst die Zuständigkeit Polens vor. Private Interessen in Österreich bestünden nicht.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2009 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen. Ferner wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Begründend stellte das Bundesasylamt fest, die Identität des Beschwerdeführers hätte festgestellt werden können. Er sei nicht krank. Zur Lage in Polen wurde jedoch lediglich festgestellt, dass Asylwerber, welche im Rahmen der Dublin römisch zwei VO nach Polen zurückkehrten, Zugang zum normalen Asylverfahren, sowie zu denselben Versorgungsleistungen wie alle anderen Asylwerber auch hätten. Als Quelle wurde ein Bericht von ECRE aus März 2006 über die Anwendung der Dublin römisch zwei VO in Europa sowie eine Anfragebeantwortung "UDSC" (gemeint offenbar die polnische Asylbehörde) vom 16. Oktober 2008 angeführt. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass die Feststellung zum Gesundheitszustand sich aus der gutachterlichen Befundung ergäbe. Bedenken zum Gesundheitszustand hätte der Beschwerdeführer nicht geäußert. Zur Lage im Mitgliedstaat wurde ausgeführt, dass die Angabe des Beschwerdeführers, er hätte seinen Folterer in Polen gesehen, mangels Substanz und Glaubwürdigkeit nicht geeignet wäre, ein Überstellungshindernis erkennen zu lassen. Der Beschwerdeführer hätte sich weder in einem Lager in Polen befunden, noch hätte er bei der polnischen Polizei um Schutz angesucht, er würde die Lage in Polen nur vom Hörensagen kennen, da er nur 24 Stunden dort aufhältig gewesen wäre. Die Schilderungen hätten die erkennende Behörde nicht zu überzeugen versucht. Es liege daher zusammengefasst die Zuständigkeit Polens vor. Private Interessen in Österreich bestünden nicht.

3. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer befürchte auch in Polen vor seinen Verfolgern nicht sicher zu sein. Auf dem Weg mit dem Taxi zu einem Flüchtlingslager habe der Beschwerdeführer auf der anderen Straßenseite in der Nähe des Lagers drei Personen gesehen, unter denen er einen als einen seiner Folterer identifiziert hätte. Die polnischen Behörden seien nicht gewillt, ihm Schutz vor tschetschenischer Verfolgung zu bieten. In diesem Zusammenhang wurde eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 05. März 2008 zitiert. Daraus geht hervor, dass es Informationen gäbe, dass Mitarbeiter von Kadyrov als Flüchtlinge getarnt nach Polen kämen und die polnische Polizei auf Anzeige von Opfern nicht reagiert hätte. Es hätte auch einen Entführungsversuch gegeben. Weiters wurde bemängelt, dass die Feststellungen der belangten Behörde zur medizinischen Versorgung nicht die tatsächlichen Verhältnisse in Polen wiedergeben, es würden keine aktuellen Berichte von NGOs berücksichtigt. Die Schlussfolgerung der begutachtenden Ärztin, wonach keine belastungsabhängige Störung vorlege, sei aus den vorgelegten Unterlagen nicht schlüssig ableitbar. Es wurden Berichte aus 2008 angegeben, wonach die medizinischen Versorgungsmöglichkeiten für Fremde schwierig seien. Es wurde ein Beweisantrag gestellt, wonach man eine gutachterliche Stellungnahme von Dr. XXXX des Flüchtlingswerks Flandern einholen wolle, zur aktuellen sozialen und medizinischen Situation von Asylwerbern in den polnischen Unterbringungseinrichtungen, weiters wurde auf diesbezügliche Judikatur des UBAS und auf den auch vom Bundesasylamt zitierten Bericht von ECRE verwiesen. Die polnischen Asylbehörden würden ferner ein faires Verfahren verweigern, nur ein geringer Prozentsatz der tschetschenischen Flüchtlinge würden in Polen als Flüchtlinge anerkannt. Die Anerkennungsquote sei niedrig, die Existenzgrundlage wäre für Personen mit Aufenthaltsberechtigung nicht gewährleistet. Dies gehe wiederum aus einem Bericht von ECRE hervor, auch diesbezüglich wurde der Beweisantrag auf Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme von Dr. XXXX gestellt. Die Entscheidung des Bundesasylamtes sei daher nicht ordnungsgemäß begründet. Es der Beschwerde auch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.3. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer befürchte auch in Polen vor seinen Verfolgern nicht sicher zu sein. Auf dem Weg mit dem Taxi zu einem Flüchtlingslager habe der Beschwerdeführer auf der anderen Straßenseite in der Nähe des Lagers drei Personen gesehen, unter denen er einen als einen seiner Folterer identifiziert hätte. Die polnischen Behörden seien nicht gewillt, ihm Schutz vor tschetschenischer Verfolgung zu bieten. In diesem Zusammenhang wurde eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 05. März 2008 zitiert. Daraus geht hervor, dass es Informationen gäbe, dass Mitarbeiter von Kadyrov als Flüchtlinge getarnt nach Polen kämen und die polnische Polizei auf Anzeige von Opfern nicht reagiert hätte. Es hätte auch einen Entführungsversuch gegeben. Weiters wurde bemängelt, dass die Feststellungen der belangten Behörde zur medizinischen Versorgung nicht die tatsächlichen Verhältnisse in Polen wiedergeben, es würden keine aktuellen Berichte von NGOs berücksichtigt. Die Schlussfolgerung der begutachtenden Ärztin, wonach keine belastungsabhängige Störung vorlege, sei aus den vorgelegten Unterlagen nicht schlüssig ableitbar. Es wurden Berichte aus 2008 angegeben, wonach die medizinischen Versorgungsmöglichkeiten für Fremde schwierig seien. Es wurde ein Beweisantrag gestellt, wonach man eine gutachterliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 des Flüchtlingswerks Flandern einholen wolle, zur aktuellen sozialen und medizinischen Situation von Asylwerbern in den polnischen Unterbringungseinrichtungen, weiters wurde auf diesbezügliche Judikatur des UBAS und auf den auch vom Bundesasylamt zitierten Bericht von ECRE verwiesen. Die polnischen Asylbehörden würden ferner ein faires Verfahren verweigern, nur ein geringer Prozentsatz der tschetschenischen Flüchtlinge würden in Polen als Flüchtlinge anerkannt. Die Anerkennungsquote sei niedrig, die Existenzgrundlage wäre für Personen mit Aufenthaltsberechtigung nicht gewährleistet. Dies gehe wiederum aus einem Bericht von ECRE hervor, auch diesbezüglich wurde der Beweisantrag auf Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme von Dr. römisch 40 gestellt. Die Entscheidung des Bundesasylamtes sei daher nicht ordnungsgemäß begründet. Es der Beschwerde auch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Die Beschwerdevorlage beim Asylgerichtshof erfolgte am 17.08.2009.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (nunmehr AsylG 2005 idgF) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.2. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass Polen für den Asylantrag nach Art 13 VO 343/2003 (oder jedenfalls durch dessen materielle Bearbeitung) zuständig iSd Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 geworden ist.2.1.2. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass Polen für den Asylantrag nach Artikel 13, VO 343 aus 2003, (oder jedenfalls durch dessen materielle Bearbeitung) zuständig iSd Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, geworden ist.

2.2. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall jedoch ein qualifziert mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. So wurde der Beschwerdeführer zu den von ihm behaupteten möglichen Bedrohungen in Polen und zu den näheren Umständen unter denen er seinen "Folterer" gesehen hätte, nicht näher befragt. Wesentlicher ist aber, dass das Bundesasylamt zur Situation in Polen überhaupt keine tauglichen Feststellungen getroffen hat. Sofern es gestützt auf einen Bericht aus 2006 und eine offensichtlich falsch zitierte und nicht nachvollziehbare Anfragebeantwortung aus Oktober 2008 lediglich ausführt, dass Asylwerber, welche im Rahmen der Dublin-II-VO nach Polen zurückkehren, Zugang zum normalen Asylverfahren, sowie zu denselben Versorgungsleistungen wie alle anderen Asylwerber auch hätten, kann diese Feststellung für sich genommen nicht belegen, dass das polnische Asylverfahren im Wesentlichen eine Situation bewirkt, in welcher Verletzungen des Art. 3 EMRK nicht zu erwarten sind. Es ist nicht nachvollziehbar, warum das Bundesasylamt keine Feststellungen getroffen hat, insbesondere, da unter Beweismittel ja ein "Länderbericht und Quellenangaben der Staatendokumentation" zum Mitgliedstaat Polen (Seite 5 des Bescheides) genannt sind, die sich in weiterer Folge des Bescheides aber nicht finden. Es liegt daher insgesamt eine derartige Aktenwidrigkeit, bzw. mangelnde Nachvollziehbarkeit bzw. mangelnde Feststellungsgrundlage dem angefochtenen Bescheid zu Grunde, sodass es sich um keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung handelt und schon aus diesem Grund - im Einklang mit den diesbezüglichen Rügen in der Beschwerde - der Bescheid zu beheben war.2.2. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall jedoch ein qualifziert mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. So wurde der Beschwerdeführer zu den von ihm behaupteten möglichen Bedrohungen in Polen und zu den näheren Umständen unter denen er seinen "Folterer" gesehen hätte, nicht näher befragt. Wesentlicher ist aber, dass das Bundesasylamt zur Situation in Polen überhaupt keine tauglichen Feststellungen getroffen hat. Sofern es gestützt auf einen Bericht aus 2006 und eine offensichtlich falsch zitierte und nicht nachvollziehbare Anfragebeantwortung aus Oktober 2008 lediglich ausführt, dass Asylwerber, welche im Rahmen der Dublin-II-VO nach Polen zurückkehren, Zugang zum normalen Asylverfahren, sowie zu denselben Versorgungsleistungen wie alle anderen Asylwerber auch hätten, kann diese Feststellung für sich genommen nicht belegen, dass das polnische Asylverfahren im Wesentlichen eine Situation bewirkt, in welcher Verletzungen des Artikel 3, EMRK nicht zu erwarten sind. Es ist nicht nachvollziehbar, warum das Bundesasylamt keine Feststellungen getroffen hat, insbesondere, da unter Beweismittel ja ein "Länderbericht und Quellenangaben der Staatendokumentation" zum Mitgliedstaat Polen (Seite 5 des Bescheides) genannt sind, die sich in weiterer Folge des Bescheides aber nicht finden. Es liegt daher insgesamt eine derartige Aktenwidrigkeit, bzw. mangelnde Nachvollziehbarkeit bzw. mangelnde Feststellungsgrundlage dem angefochtenen Bescheid zu Grunde, sodass es sich um keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung handelt und schon aus diesem Grund - im Einklang mit den diesbezüglichen Rügen in der Beschwerde - der Bescheid zu beheben war.

Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass in Fallkonstellationen, in denen der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Überstellung nach Polen äußern würde, in Einklang mit der Regel des § 5 Abs. 3 AsylG es tatsächlich nicht notwendig wäre, nähere Feststellungen zur Situation in Polen als einen EU-Mitgliedstaat zu treffen. Das kann aber im vorliegenden Fall nicht gelten. Zum einen hat das Bundesasylamt ja den medizinischen Zustand des Beschwerdeführers untersuchen lassen. Der Beschwerdeführer selber hatte auch angekündigt, er würde sich lieber töten, als nach Polen zu gehen. Auch geht aus der gutachterlichen Stellungnahme eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben nach in Tschetschenien gefoltert worden sei. Schon daraus ergibt sich, dass Feststellungen zur Frage der medizinischen bzw. psychologischen Grundversorgung in Polen als Hintergrundinformation notwendig gewesen wären. Der Beschwerdeführer hat auch ein Vorbringen erstattet, wonach er in Polen von Dritten existenzbedrohend verfolgt werde. Auch diesbezüglich wäre es notwendig gewesen, gewisse Feststellungen und entsprechende beweiswürdigende Ausführungen zu treffen, insbesondere auch unter der schon erwähnten Prämisse, dass die entsprechende Befragung des Beschwerdeführers sehr kurz gewesen ist.Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass in Fallkonstellationen, in denen der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Überstellung nach Polen äußern würde, in Einklang mit der Regel des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG es tatsächlich nicht notwendig wäre, nähere Feststellungen zur Situation in Polen als einen EU-Mitgliedstaat zu treffen. Das kann aber im vorliegenden Fall nicht gelten. Zum einen hat das Bundesasylamt ja den medizinischen Zustand des Beschwerdeführers untersuchen lassen. Der Beschwerdeführer selber hatte auch angekündigt, er würde sich lieber töten, als nach Polen zu gehen. Auch geht aus der gutachterlichen Stellungnahme eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben nach in Tschetschenien gefoltert worden sei. Schon daraus ergibt sich, dass Feststellungen zur Frage der medizinischen bzw. psychologischen Grundversorgung in Polen als Hintergrundinformation notwendig gewesen wären. Der Beschwerdeführer hat auch ein Vorbringen erstattet, wonach er in Polen von Dritten existenzbedrohend verfolgt werde. Auch diesbezüglich wäre es notwendig gewesen, gewisse Feststellungen und entsprechende beweiswürdigende Ausführungen zu treffen, insbesondere auch unter der schon erwähnten Prämisse, dass die entsprechende Befragung des Beschwerdeführers sehr kurz gewesen ist.

Damit leugnet der Asylgerichtshof keineswegs, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers wenig Anlass gibt, a priori anzunehmen, dass seine Überstellung tatsächlich unzulässig gewesen wäre. Es erscheint auch durchaus möglich, dass im Ergebnis auch nach ordnungsgemäßer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens dasselbe Verfahrensergebnisse stehen wird, wie es dem angefochtenen Bescheid entspricht. Das kann aber für diesen individuellen Fall nicht mit einer solchen Sicherheit angenommen werden, dass das Bundesasylamt überhaupt frei davon wäre ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu führen. Dieses wird das Bundesasylamt daher nachzuholen haben. Es werden Feststellungen zur Situation in Polen hinsichtlich der medizinischen Versorgung und des Schutzes bei Übergriffen Dritter zu treffen seien. Es wird insgesamt ein Sachverhaltssubstrat zu ermitteln sein, dass es dem Asylgerichtshof erlaubt, die Situation in Polen im Bezug auf den individuellen Fall klar zu sehen. Die ergänzten Feststellungen sind ferner mit dem Beschwerdeführer neuerlich zu erörtern, insbesondere auch unter dem Hintergrund, dass wie gesagt, die Befragung zu dem von ihm angeblich gesehenen Folterer zu kurz gewesen ist. Es mag auch sein, dass sich in einer solchen Befragung eindeutige Hinweise ergeben, dass das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist. Aus der derart kursorischen Befragung, wie sie das Bundesasylamt vorgenommen hat, lässt sich so ein Schluss aber nicht ziehen. Es ist auch ergänzend darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen in der Beschwerde nunmehr im fortgesetzten Verfahren mitzuwürdigen sein wird.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorgangsweise des Bundesasylamtes - von Feststellungen quasi vollständig abzugeben - sich auch unabhängig vom vorliegenden Fall aus Effizienzgesichtspunkten als wenig vorteilhaft erweist. Selbst wenn ein Beschwerdeführer im Erstverfahren nur relativ kurze Angaben zu Bedrohungssituationen machte und diese dann in der Beschwerde aber ausgebaut würden, hätte der Asylgerichtshof oft keine Möglichkeit von hinreichend geklärtem Sachverhalt auszugehen und müsste diesfalls ebenso ein ergänztes Ermittlungsverfahren durchführen, bzw. aufgrund Verfahrensmängeln (wie im vorliegenden Fall) sogar mit Zurückverweisungen vorgehen, was insgesamt verfahrensverzögernd wirkte. Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch zur Identität des Beschwerdeführers klar äußern wird. Der Bescheid des Bundesasylamtes bezeichnet den Asylwerber als XXXX alias XXXX. Es scheint aber unzulässig von Aliasnamen auszugehen, wenn aus dem Inlandspass des Beschwerdeführers hervorgeht, dass sowohl XXXX, als auch XXXX Namensteile des Beschwerdeführers zu sein scheinen. Dies wird jedenfalls im Sinne einer ordnungsgemäßen Verfahrensführung auch abzuklären sein.Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorgangsweise des Bundesasylamtes - von Feststellungen quasi vollständig abzugeben - sich auch unabhängig vom vorliegenden Fall aus Effizienzgesichtspunkten als wenig vorteilhaft erweist. Selbst wenn ein Beschwerdeführer im Erstverfahren nur relativ kurze Angaben zu Bedrohungssituationen machte und diese dann in der Beschwerde aber ausgebaut würden, hätte der Asylgerichtshof oft keine Möglichkeit von hinreichend geklärtem Sachverhalt auszugehen und müsste diesfalls ebenso ein ergänztes Ermittlungsverfahren durchführen, bzw. aufgrund Verfahrensmängeln (wie im vorliegenden Fall) sogar mit Zurückverweisungen vorgehen, was insgesamt verfahrensverzögernd wirkte. Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch zur Identität des Beschwerdeführers klar äußern wird. Der Bescheid des Bundesasylamtes bezeichnet den Asylwerber als römisch 40 alias römisch 40 . Es scheint aber unzulässig von Aliasnamen auszugehen, wenn aus dem Inlandspass des Beschwerdeführers hervorgeht, dass sowohl römisch 40 , als auch römisch 40 Namensteile des Beschwerdeführers zu sein scheinen. Dies wird jedenfalls im Sinne einer ordnungsgemäßen Verfahrensführung auch abzuklären sein.

2.3. Es war daher gemäß § 41 Abs 3 3. Satz AsylG vorzugehen, da ergänzende Beweisaufnahmen, einschließlich einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers zu den ihm angeblich widerfahrenen Geschehnissen in Polen plus Parteiengehör zu den zu ergänzenden Feststellungen zu Polen erforderlich sind. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass zur Anwendung dieser Bestimmung die Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs 2 AVG (auch in Bezug auf "Dublin-Verfahren" nach dem AsylG 1997) zwar eine maßgebliche Determinante darstellt, aber im Anwendungsbereich des § 41 Abs 3 AsylG (in Verbindung mit Verfahren nach § 5 AsylG) auch zu beachten ist, dass diese Bestimmung (im Unterschied zu § 66 Abs 2 AVG) nicht als Ermessensbestimmung formuliert ist, der Beschwerdeinstanz für die Durchführung eigener Ermittlungen nur (im Unterschied zu "Normalverfahren") sehr kurze Fristen zur Verfügung stünden (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K4 zu § 41 AsylG) und Ermittlungen in Bezug auf allfälligerweise mangelhafte Dublin-Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten für die Beschwerdeinstanz überhaupt unzulässig sind. Insbesondere diese Aspekte wären bei der Beurteilung des Vorliegens eines möglichen Vorliegens eines Sachverhaltes nach § 41 Abs 3 3. Satz AsylG 2005 in geeigneter Form mit zu relevieren.2.3. Es war daher gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG vorzugehen, da ergänzende Beweisaufnahmen, einschließlich einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers zu den ihm angeblich widerfahrenen Geschehnissen in Polen plus Parteiengehör zu den zu ergänzenden Feststellungen zu Polen erforderlich sind. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass zur Anwendung dieser Bestimmung die Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG (auch in Bezug auf "Dublin-Verfahren" nach dem AsylG 1997) zwar eine maßgebliche Determinante darstellt, aber im Anwendungsbereich des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG (in Verbindung mit Verfahren nach Paragraph 5, AsylG) auch zu beachten ist, dass diese Bestimmung (im Unterschied zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG) nicht als Ermessensbestimmung formuliert ist, der Beschwerdeinstanz für die Durchführung eigener Ermittlungen nur (im Unterschied zu "Normalverfahren") sehr kurze Fristen zur Verfügung stünden (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K4 zu Paragraph 41, AsylG) und Ermittlungen in Bezug auf allfälligerweise mangelhafte Dublin-Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten für die Beschwerdeinstanz überhaupt unzulässig sind. Insbesondere diese Aspekte wären bei der Beurteilung des Vorliegens eines möglichen Vorliegens eines Sachverhaltes nach Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005 in geeigneter Form mit zu relevieren.

2.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte nunmehr angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Bei dieser Sachlage konnte auch auf eine Erörterung der weiteren Beschwerdeausführungen verzichtet werden.2.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte nunmehr angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Bei dieser Sachlage konnte auch auf eine Erörterung der weiteren Beschwerdeausführungen verzichtet werden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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