Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S13 403.494-2/2009/3E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11/2, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 04.02.2009, FZ. 08 10.239-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11/2, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 04.02.2009, FZ. 08 10.239-BAT, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 15).
Eine Eurodac-Abfrage (AS 7) brachte kein Ergebnis.
Am 18.10.2008 wurde die Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion Wiener Neustadt, Burgplatz, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Persisch durchgeführt (AS 13).
Am 22.10.2008 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 1).Am 22.10.2008 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 1).
Am 23.10.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 22.10.2008 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 37).Am 23.10.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 22.10.2008 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 37).
Mit Schreiben vom selben Tag teilte das Bundesasylamt der zuständigen griechischen Behörde die Verlängerung der Frist zur Überstellung auf 18 Monate gemäß Art. 19 Abs. 4 iVm Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO, da die Beschwerdeführerin flüchtig sei (AS 129).Mit Schreiben vom selben Tag teilte das Bundesasylamt der zuständigen griechischen Behörde die Verlängerung der Frist zur Überstellung auf 18 Monate gemäß Artikel 19, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO, da die Beschwerdeführerin flüchtig sei (AS 129).
Am 02.12.2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt EAST Ost nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi einvernommen (AS 77). Der Rechtsberater legte verschiedene Berichte zum Asylverfahren in Griechenland vor, welche zum Akt genommen wurden (AS 89 ff).
Mit Bescheid vom 05.12.2008 FZ. 08 10.239 EAST Ost, zugestellt am 10.12.2008, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG iVm. Art. 10 Abs. 1 und Art 18 Abs. 7 Dublin II-VO als unzulässig zurück (I.). Die Beschwerdeführerin wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (II.)Mit Bescheid vom 05.12.2008 FZ. 08 10.239 EAST Ost, zugestellt am 10.12.2008, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins und Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO als unzulässig zurück (römisch eins.). Die Beschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (römisch zwei.)
Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass Griechenland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, da die Beschwerdeführerin über diesen Mitgliedstaat eingereist sei. Es liege auch kein Grund für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO vor, da eine Überstellung nach Griechenland keine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer aus Art. 3 oder Art. 8 EMRK bedeuten würde (AS 155).Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass Griechenland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, da die Beschwerdeführerin über diesen Mitgliedstaat eingereist sei. Es liege auch kein Grund für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO vor, da eine Überstellung nach Griechenland keine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer aus Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK bedeuten würde (AS 155).
Erstes Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin am 15.12.2008 Beschwerde zum Asylgerichtshof, wobei sie im Wesentlichen geltend machte, dass der angefochtene Bescheid wegen Verstoß gegen Art. 3 rechtswidrig sei, da ihr als Asylwerberin mit sechs minderjährigen Kindern in Griechenland die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung drohe.Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin am 15.12.2008 Beschwerde zum Asylgerichtshof, wobei sie im Wesentlichen geltend machte, dass der angefochtene Bescheid wegen Verstoß gegen Artikel 3, rechtswidrig sei, da ihr als Asylwerberin mit sechs minderjährigen Kindern in Griechenland die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung drohe.
Mit Erkenntnis vom 23.12.2008, GZ S13 403.494-1/2008/2E, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG stattgegeben, der Bescheid behoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung an das Bundesasylamt zurückverwiesen, wobei der Asylgerichtshof im Wesentlichen darauf abstellte, dass die Behörde keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die Situation von Asylwerbern in Griechenland, insbesondere auf den Zugang zur Grundversorgung und zu einem fairen Asylverfahren getroffen habe, indem sie - statt alle ihr zugänglichen Quellen zu berücksichtigen - sich praktisch ausschließlich auf eine bestimmte Quelle bezogen und diese auch nur unvollständig dem Bescheid zugrunde gelegt habe. Der Asylgerichtshof erwähnte dabei beispielhaft eine Reihe aktueller, allgemein zugänglicher Quellen, welche bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts hilfreich erschienen (AS 236).Mit Erkenntnis vom 23.12.2008, GZ S13 403.494-1/2008/2E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG stattgegeben, der Bescheid behoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung an das Bundesasylamt zurückverwiesen, wobei der Asylgerichtshof im Wesentlichen darauf abstellte, dass die Behörde keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die Situation von Asylwerbern in Griechenland, insbesondere auf den Zugang zur Grundversorgung und zu einem fairen Asylverfahren getroffen habe, indem sie - statt alle ihr zugänglichen Quellen zu berücksichtigen - sich praktisch ausschließlich auf eine bestimmte Quelle bezogen und diese auch nur unvollständig dem Bescheid zugrunde gelegt habe. Der Asylgerichtshof erwähnte dabei beispielhaft eine Reihe aktueller, allgemein zugänglicher Quellen, welche bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts hilfreich erschienen (AS 236).
Fortgesetztes Verfahren vor dem Bundesasylamt
Nachdem das Asylverfahren der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt wieder aufgenommen worden war, wurde sie am 04.02.2009 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari erneut einvernommen, wobei ihr insbesondere aktuelle Informationen zur Situation von Asylwerbern in Griechenland vorgelegt wurden (AS 315).
Mit Bescheid vom 04.02.2009, FZ. 08 10.239-BAT, zugestellt am 09.02.2009, weist das Bundesasylamt erneut den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG iVm. Art. 10 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO als unzulässig zurück (I.). Die Beschwerdeführerin wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (in der Folge: angefochtener Bescheid) (II.). (AS 359).Mit Bescheid vom 04.02.2009, FZ. 08 10.239-BAT, zugestellt am 09.02.2009, weist das Bundesasylamt erneut den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins und Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO als unzulässig zurück (römisch eins.). Die Beschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (in der Folge: angefochtener Bescheid) (römisch zwei.). (AS 359).
Begründend hat das Bundesasylamt im Wesentlichen festgestellt, Griechenland sei für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig, da sie dort über die Außengrenze der der Mitgliedsstaaten der Dublin II-VO eingereist sei. Die Zustimmung Griechenlands zur Rücknahme sei aufgrund Verfristung eingetreten.
Für die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO sei kein Rau, da nicht festgestellt werden könne, dass für die Beschwerdeführerin bei einer Rückführung nach Griechenland die Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte bestehe.Für die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO sei kein Rau, da nicht festgestellt werden könne, dass für die Beschwerdeführerin bei einer Rückführung nach Griechenland die Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte bestehe.
Was insbesondere die Gefahr einer Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK betrifft, so beruft sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf verschiedene, aktuelle Länderinformationen zur Situation von Flüchtlingen in Griechenland.Was insbesondere die Gefahr einer Verletzung der Rechte aus Artikel 3, EMRK betrifft, so beruft sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf verschiedene, aktuelle Länderinformationen zur Situation von Flüchtlingen in Griechenland.
Die Länderfeststellungen kommen - soweit es für dieses Verfahren von Bedeutung ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:
a) Allgemeines :
Griechenland ist dem massiven Zustrom von Flüchtlingen nicht gewachsen (Quellen: Human Rights Watch: Stuck in a Revolving Door - Iraqis and other Asylum Seekers and Migrants at the Greece/Turkey Entrance to the European Union - The Dublin System and the Failure of International Burden Sharing vom Nov. 2008; PRO ASYL, "The situation in Greece is out of control" vom Nov. 2008).
UNHCR zeigte sich Mitte 2008 besorgt über ernste Schwierigkeiten betreffend die Bereiche Versorgung von Asylwerbern, Zugang zum Verfahren sowie Qualität der Asylverfahren. Diese Position ist Ende 2008 weiterhin aufrecht (Quellen: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008; Ergänzende Informationen von UNHCR zur Situation des Asylverfahrens in Griechenland vom Dez. 2008).
Verschiedene nationale Behörden und Gerichte von Mitgliedstaat der Dublin II-VO sehen keinen Grund für eine generelle Aussetzung von Überstellungen nach Griechenland (Quellen: Aliens Litigation Council, Belgien: Entscheidung Nr. 9796, 10.4.2008; Norwegian Ministry of Labour and Social Inclusion, Schreiben vom 21.7.2008).
b) Zum Verfahren :
Griechenland hat mit dem Präsidialdekret Nr. 90 sein nationales Recht an die Bestimmungen der EU-Richtlinie 2005/85/EG vom 01.12.2005 betreffend Mindeststandards für das Verfahren angepasst (Quelle: ÖB Athen, Emailbericht vom 8.8.2008).
Flüchtlingen wird Konventionsstatus und humanitärer Schutz gewährt (Quelle: European Council on Refugees and Exiles: Country Report 2005, Sept. 2006).
Personen, die aufgrund der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, haben Zugang zum Asylverfahren. Die Prinzipien des Non-Refoulement werden eingehalten (Quellen: Schwedisches Migrationsamt: Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 7.5.2008; Swedish Migration Board: Comments on a decision from the Migration Court of Appeal in case UM-2397-08 concerning transfer to Greece according to the Dublin Regulation, E-Mail 19.12.2008; CRABV 52 COM 134, Chambre des Représentants de Belgique, Compte Rendu Analytique, Commission de L'Intérieur, des Affaires Générales et de la Fonction Publique, März 2008; UK Border Agency, Secretary of State for the Home Department v Javad Nasseri [2008] EWCA Civ 464; European Court of Human Rights, Fourth Section, Decision as to the Admissibility of Application no. 32733/08 by K.R.S. against the United Kingdom).
Bei einer Rückkehr nach Griechenland im Rahmen der Dublin II-VO erhalten Asylwerber ein offizielles Dokument ausgestellt, eine sog. "pink card" (Quelle: Greek Council for Refugees, Anfragebeantwortung vom 24.12.2008).
c) Grundversorgung von Asylwerbern, insbesondere Unterbringung :
Regelungen entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2003/9 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten wurden in griechisches Recht aufgenommen (Quelle: Ministry of Interior, Greek Dublin Unit, E-Mail vom 15.7.2008).
Bei der Umsetzung zeigen sich erhebliche Mängel (Quelle: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008).
Zuständig für die Gewährung von Grundversorgung ist das Gesundheits- und Sozialministerium (Quelle: Ministry of Interior, Asylum Section, Greek Dublin Unit: "Dublin Regulation - Unaccompanied minors in the asylum procedure in Greece" - 11.7.2008)
Die Aufnahmebedingungen für Erwachsene sind auf akzeptablem Niveau, hinsichtlich alleinreisender Kinder gibt es Probleme, wie die Unterbringung in geschlossenen Räumen (Quelle: Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008).
Aufnahmezentren mit einer Kapazität von insgesamt 758 Personen wurden in den Jahren 2007 und 2008 eröffnet (Quelle: Hellenic Republic - Ministry of Interior: Illegal Migration in Greece as EU's External Border, DUBLIN II Regulation - Implementing measures, JHA Council, Luxembourg, vom 18.04.2008).Aufnahmezentren mit einer Kapazität von insgesamt 758 Personen wurden in den Jahren 2007 und 2008 eröffnet (Quelle: Hellenic Republic - Ministry of Interior: Illegal Migration in Greece as EU's External Border, DUBLIN römisch zwei Regulation - Implementing measures, JHA Council, Luxembourg, vom 18.04.2008).
Alle Asylwerber haben Anspruch auf Unterbringung, wenn sie danach fragen. Die Gesamtkapazität der Aufnahmezentren beträgt derzeit etwa 900 Plätze. Probleme bestehen derzeit bei der Unterbringung von 50 Familien, die auf einer Warteliste stehen, wobei die Wartezeit etwa zwei Monate beträgt (Quelle: Greek Council for Refugees, Anfragebeantwortung vom 24.12.2008).
Beschwerde
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin am 16.02.2009 Beschwerde beim Bundesasylamt erhoben (AS 465).
In der Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass dem angefochtene Bescheid lägen teils veraltete, teils unvollständige Informationen über die Situation von Flüchtlingen in Griechenland, insbesondere betreffend die Einhaltung des Refoulementverbotes und der mangelhaften Grundversorgung vor. Das Bundesasylamt habe nämlich auch im fortgesetzten Verfahren keine ausreichenden Ermittlungen angestellt und die angeregten Stellungnahmen nicht eingeholt. Die Beweiswürdigung sei in Anbetracht des notorischen Amtswissens um die Zustände in Griechenland und des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Die Beschwerde langte am 19.02.2009 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Beschluss vom 24.02.2009, GZ. S13 403.494-2/2009/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss vom 24.02.2009, GZ. S13 403.494-2/2009/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Asylgerichtshof hat zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die folgenden Beweismittel verwendet und einer Würdigung unterzogen.
Beweismittel
Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof das Vorbringen der Beschwerdeführerin im ersten Verfahren und im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie weitere Beweismittel verwendet.
Parteivorbringen der Beschwerdeführerin
a) Im ersten Verfahren hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes angegeben (AS 13, 77):
Zur Flucht hat die Beschwerdeführer angegeben, sie sei Mitte August 2008 von Kabul über den Iran in die Türkei und von dort mit einer Fähre nach Griechenland gereist. Nach einigen Monaten sei sie von dort aus mit einer Fähre nach Italien und dann mit dem Zug nach Österreich gelangt. Sie habe noch in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt.
Zu den Fluchtgründen befragt hat die Beschwerdeführerin angegeben, ihr Ehemann sei im Heimatland heimlich politisch tätig gewesen. Sie habe Angst, dass deswegen ihr und ihren Kindern etwas passieren könne. Vor allem fürchte sie, dass ihre Töchter vergewaltigt und umgebracht werden könnten. Sie fürchte, dass die Taliban ihren Ehemann entführt hätten und habe Angst, dass mit ihr oder ihren Kindern dasselbe passieren werde.
Zu ihrem Aufenthalt in Griechenland hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe sich mit ihren Kindern zunächst 13 Tage lang in einem Lager auf einer unbekannten Insel aufgehalten. Es seien ihr dort nur Fingerabdrücke abgenommen worden. Es habe dann einen Vorfall gegeben und sie sei von der Polizei aus dem Lager weggeschickt worden. Die Polizei habe ihr Fahrkarten nach Athen gegeben und sie sei mit allen Kindern auf einer Fähre dorthin gereist. Sie habe dort jedoch keine Unterkunft gehabt. In Athen habe sie schließlich ein Gasthaus gefunden, in dem sie bleiben konnte. Im Lager seien die Kinder der Beschwerdeführerin teilweise von den Geschwistern getrennt untergebracht worden.
Sie habe in Griechenland einen Asylantrag stellen wollen, es habe jedoch niemanden interessiert. In Athen habe sie versucht, eine "rote Karte" zu bekommen, ihr Antrag sei von der Polizei jedoch nicht entgegengenommen worden. Sie habe auch keine Einvernahme gehabt, weil dies niemanden interessiere. Sie sei dann mit dem Gastwirt als Dolmetscher zur Polizeistation nach Athen gegangen. Dort sei schließlich ein Protokoll aufgenommen worden und sie sei wieder weggeschickt worden. Sie habe ihre Fluchtgründe erzählt und auch, dass sie keine Unterkunft habe. Sie habe aber keine Karte erhalten.
Die Beschwerdeführerin hat weiters angegeben, es gebe in Griechenland keine medizinische Versorgung. Ihr Sohn XXXX sei krank gewesen und einmal seien Polizisten in ihre Unterkunft gekommen und hätten einen anderen Sohn mit heißem Tee verbrüht. Auf Verlangen zeigte die Beschwerdeführerin die Narben am Körper des Sohnes. Dennoch sei medizinische Versorgung mindestens zweimal verweigert worden.Die Beschwerdeführerin hat weiters angegeben, es gebe in Griechenland keine medizinische Versorgung. Ihr Sohn römisch 40 sei krank gewesen und einmal seien Polizisten in ihre Unterkunft gekommen und hätten einen anderen Sohn mit heißem Tee verbrüht. Auf Verlangen zeigte die Beschwerdeführerin die Narben am Körper des Sohnes. Dennoch sei medizinische Versorgung mindestens zweimal verweigert worden.
Auf Vorhalt der später dem ersten Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen hat der Rechtsberater verschiedene kritische Berichte von Flüchtlingsorganisationen zu den Problemen im griechischen Asylwesen vorgelegt.
Zu ihren verwandtschaftlichen Beziehungen hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, zu ihrem Ehemann habe sie seit circa 3 Monaten keinen Kontakt mehr. Sie vermute, dass er sich in Afghanistan aufhalte. In Österreich lebe seit acht Jahren eine Nichte, die österreichische Staatsbürgerin sei. Diese habe die Beschwerdeführerin dreimal besucht. Früher habe man telefonischen Kontakt gehabt.
b) In der Einvernahme im fortgesetzten Verfahren am 04.02.2009 hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert (AS 315):
Zur geplanten Überstellung nach Griechenland hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe nie dorthin gewollt. Ihr Reiseziel sei immer Österreich gewesen, da sie gehört habe, in Österreich würden Afghanen als Flüchtlinge anerkannt. Auch als die Familie eine Zeitlang im Iran gewohnt habe, habe sie dies gehört.
Deshalb habe sie auch nicht versucht, in Griechenland um Asyl anzusuchen oder eine "rote Karte" zu bekommen. Andere Familien hätten diese Karte allerdings erhalten. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, sie habe zweieinhalb Monate in Griechenland gelebt, meist auf eigene Kosten in einem Gästehaus. Zuvor sei sie mit den Kindern 13 Tage in einem Camp untergebracht gewesen.
Einer ihrer Söhne sei einem von einem Polizisten mit heißem Wasser verbrüht worden, als dieser im Camp eine Decke weggezogen und dabei das Wasser umgestoßen habe. Ihre Tochter sei beim Einkaufen ausgeraubt worden.
Auf Vorhalt der ergänzten Länderberichte und der Intention, sie aufgrund derer zur Führung des Asylverfahrens nach Griechenland rück zu überstellen, hat die Beschwerdeführerin mit den Worten "Nur über meine Leiche" reagiert.
Weitere Beweismittel
a) Die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland betreffend das griechische Asylverfahren sowie in Bezug auf die Grundversorgung dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel.
Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter I.3 zu a) bis c) in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter römisch eins.3 zu a) bis c) in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
b) Der Asylgerichtshof hat zusätzlich aktuelle Länderberichte zur aktuellen Situation von Flüchtlingen in Griechenland, unter besonderer Berücksichtigung von Personen, die im Rahmen der Anwendung der Dublin II-VO rück überstellt werden für das vorliegende Erkenntnis als Beweismittel herangezogen. Inhaltlich ergeben sich daraus im Wesentlichen folgende Angaben:
Allgemeines
In Griechenland waren mit Stand Juni 2008 über 30.000 Asylverfahren anhängig. Laut dem Leiter von UNHCR Griechenland ist Griechenland mit der steigenden Zahl von Flüchtlingen überfordert (Quellen:
"reuters"-Bericht vom 10.10.2008; Ergänzende Informationen von UNHCR zur Situation des Asylverfahrens in Griechenland vom Dez. 2008).
UNHCR empfiehlt nach wie vor, von Überstellungen im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland abzusehen (Quellen: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008; Einzelansicht von UNHCR Österreich vom 16.04.2008; Ergänzende Informationen von UNHCR zur Situation des Asylverfahrens in Griechenland vom Dez. 2008; Brief von UNHCR-Vertreterin a.i. für Deutschland und Österreich, Anne-Christine Eriksson zu Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung vom Jänner 2009).
Deutschland trägt Defiziten bei der Anwendung der einschlägigen Regelungen des EG-Rechts durch Griechenland unter anderem dadurch Rechnung, dass bei sog. besonders schutzbedürftigen Personen (insbesondere Flüchtlinge hohen Alters, minderjährige Flüchtlinge, Flüchtlinge, bei denen eine Schwangerschaft, ernsthafte Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besondere Hilfebedürftigkeit vorliegt) grundsätzlich das Selbsteintrittsrecht in großzügiger Weise ausgeübt und von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen wird. Im Jahr 2008 ist bei 220 Überstellungen nach Griechenland in 130 Fällen das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ausgeübt worden. Vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2009 ist in 167 Fällen das Selbsteintrittsrecht ausgeübt worden. (Quelle: Antworten der deutschen Bundesregierung vom 05.01.2009 und 20.04.2009 auf parlamentarische Anfragen).Deutschland trägt Defiziten bei der Anwendung der einschlägigen Regelungen des EG-Rechts durch Griechenland unter anderem dadurch Rechnung, dass bei sog. besonders schutzbedürftigen Personen (insbesondere Flüchtlinge hohen Alters, minderjährige Flüchtlinge, Flüchtlinge, bei denen eine Schwangerschaft, ernsthafte Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besondere Hilfebedürftigkeit vorliegt) grundsätzlich das Selbsteintrittsrecht in großzügiger Weise ausgeübt und von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen wird. Im Jahr 2008 ist bei 220 Überstellungen nach Griechenland in 130 Fällen das Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ausgeübt worden. Vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2009 ist in 167 Fällen das Selbsteintrittsrecht ausgeübt worden. (Quelle: Antworten der deutschen Bundesregierung vom 05.01.2009 und 20.04.2009 auf parlamentarische Anfragen).
In Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Dublin II-VO [beispielsweise die Urteile deutscher Verwaltungsgerichte vom 23.09.2008 (Ansbach), vom 20.08.2008 (Hamburg), vom 24.07.2008 (Weimar), vom 23.07.2008 (Oldenburg), vom 08.07.2008 (Karlsruhe), 08.07.2009 (Frankfurt) oder einzelne Entscheidungen des belgischen Conseil du contentieux des étrangers vom 10.04.2009, 17.04.2009, 30.04. 2009], wurde im Einzelfall von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen.
Norwegen führt keine Überstellungen von Familien mit Kindern nach Griechenland durch (Quelle: Schreiben des norwegischen Arbeits- und Sozialministeriums vom 21.07.2008).
Der EGMR hat in mehreren Fällen Überstellungen nach Griechenland gemäß Art. 39 EGMR-VerfO vorläufig aufgeschoben (Quelle: Comité Belge d'Aide aux Réfugiés - CBAR, Bericht vom 12.06.2009).Der EGMR hat in mehreren Fällen Überstellungen nach Griechenland gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO vorläufig aufgeschoben (Quelle: Comité Belge d'Aide aux Réfugiés - CBAR, Bericht vom 12.06.2009).
Verfahren
Aufgrund der Dublin II-VO rücküberstellte Personen können am Flughafen einen Asylantrag stellen, welcher dort registriert wird. Es wird ein Protokoll aufgenommen und die Akte in der Folge an das Innenministerium weitergeleitet (Quellen: Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 7.5.2008; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008).
Mittels der am 20.7.2009 in Kraft getretenen Präsidentialverordnung Nr.81 / 2009 wird in Griechenland die bisherige zweite behördliche Instanz im Asylverfahren ("Appeals Board") ersatzlos abgeschafft. Die behördliche Entscheidungsbefugnis in erster Instanz wird dezentralisiert und bleibt bei den örtlich zuständigen (Fremden-)Polizeidirektoren. Asylentscheidungen können daher nur noch gerichtlich, und zwar vor dem Staatsrat ("Council of State") angefochten werden, welcher keine Tatsacheninstanz darstellt, sodass die behördlichen Entscheidungen nur noch auf Grund legaler Unzulänglichkeiten aufgehoben werden können (Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Athen vom 16.07.2009).
Kritik an dieser Regelung wurde auch vom UNHCR geäußert, der sich bis auf Weiteres nicht mehr am Asylverfahren beteiligen will (Quellen: Pressemeldung von UNHCR Athen vom 17. Juli 2009; Interview mit der Regionalrepräsentantin des UNHCR in Athen vom 27.07.2009; Greek Council of Refugees, Anfragebeantwortung vom 11.08.2009 und Ergänzung vom 13.8.2009).
Versorgung und Unterbringung
Es herrscht ein eklatanter Mangel an Unterbringungseinrichtungen, daher übernachten zT. auch Familien mit Kindern in Parks (Quelle:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008; Bericht des Kommissars für Menschenrechte des Europarates vom 04.02.2009 und die Stellungnahme der griechischen Behörden dazu; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008).
Personen, die aufgrund der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, erhalten nach Einbringung des Asylantrages eine "rosa Karte", die zum Aufenthalt im Land und zur Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen sowie zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Falls der Asylwerber eine Adresse angeben kann, wird diese auf der Karte eingetragen, andernfalls muss er sich zur Fremdenpolizeibehörde begeben und dort eine Adresse bekanntgeben (Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008, Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008).
Kann der Asylwerber nicht selbst für eine Unterkunft sorgen, so kann die Behörde ihm bei der Suche helfen. Die Unterbringung von Asylwerbern ist jedoch ein ausgesprochen enger Sektor und es gibt lange Wartezeiten (Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008).
In der Zeit der Anhaltung am Flughafen wird über das Gesundheitsministerium für den Asylwerber eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung bzw. in Hotels oder Mietwohnungen gesucht. Bei alleinstehenden Frauen und unbegleiteten Minderjährigen erfolgt die Unterbringung stets über das Gesundheitsministerium bzw. den Staatsanwalt. Das Finden einer Unterkunft braucht regelmäßig 2 - 3 Wochen. (Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008).
In der Praxis wird das Gesundheitsministerium nicht über die Notwendigkeit der Beschaffung einer Unterkunft für Rücküberstellte informiert. Die Wartezeiten betragen in der Zwischenzeit bis zu vier, für alleinstehende Männer bis zu sechs Monate. NGOs werden trotz entsprechenden Ersuchens von der Flughafenbehörde nicht über eine bevorstehende Freilassung von Dublin-Rückkehrern informiert und sind daher gehindert rechtzeitig Unterkünfte zu organisieren, sodass die Betroffenen nach Verlassen des Flughafens häufig auf der Straße stehen. Derzeit warten 82 Familien auf eine Unterkunft (Quelle:
Greek Council of Refugees, Anfragebeantwortung vom11.08.2009 und Ergänzung vom 13.8.2009).
Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Nach Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender, für das vorliegende Erkenntnis maßgeblicher Sachverhalt dar:
a) Die Beschwerdeführerin ist mit ihren sechs minderjährigen Kindern vor ihrer Einreise nach Österreich aus einem Drittland kommend zunächst nach Griechenland eingereist. Dort hat sie sich, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben, ungefähr zwei Monate aufgehalten. Sie hat ihren Lebensunterhalt selbst finanziert und war auf eigene Kosten in einem Gasthaus untergebracht.
Sie hat keinen Versuch unternommen, in Griechenland einen Asylantrag zu stellen und die "rote Karte" zu bekommen, welche den Zugang zur Grundversorgung ermöglichen hätte können, da sie von Anfang an nach Österreich wollte, um hier um Asyl anzusuchen.
Am 18.10.2008 ist die Beschwerdeführerin mit ihren sechs minderjährigen Kindern mit dem Zug in Österreich eingereist und hat am selben Tag einen Asylantrag gestellt.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen und als solchen im angefochtenen Bescheid auch nicht in Frage gestellten eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Insoweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich des fehlenden Asylantrags in Griechenland im ersten Verfahren vor dem Bundesasylamt abweichende Angaben gemacht hat, schenkt der Asylgerichtshof den nunmehr revidierten aktuelleren Angaben im fortgesetzten Verfahren Glauben.
b) Dem Asylgerichtshof liegen aufgrund seines Amtswissens mehrere Hinweise darauf vor, dass, in Ergänzung zu den Feststellungen im angefochtenen Bescheid [siehe I.3 zu a) bis c)], in Griechenland für Asylwerber mit besonderem Schutzbedürfnis möglicherweise keine ausreichende Sicherstellung einer angemessenen Unterbringung besteht [siehe II.1.2 zu b)].b) Dem Asylgerichtshof liegen aufgrund seines Amtswissens mehrere Hinweise darauf vor, dass, in Ergänzung zu den Feststellungen im angefochtenen Bescheid [siehe römisch eins.3 zu a) bis c)], in Griechenland für Asylwerber mit besonderem Schutzbedürfnis möglicherweise keine ausreichende Sicherstellung einer angemessenen Unterbringung besteht [siehe römisch zwei.1.2 zu b)].
Aus den vom Asylgerichtshof herangezogenen Beweismitteln ergibt sich nämlich zunächst, dass der Bericht des schwedischen Migrationsamtes vom 06.05.2008 und der Dienstreisebericht des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2008 widersprüchliche Angaben zur Unterbringung von aufgrund der Dublin II-VO Rücküberstellten enthalten.
So enthält der Dienstreisebericht den Hinweis, dass die griechischen Behörden bei der Unterkunftssuche auch Hotels und Mietwohnungen einbeziehen, während der Bericht der schwedischen Fact Finding Mission eher darauf hindeutet, dass eine Suche auf die Aufnahmezentren und die von Freiwillenorganisationen und Gemeinden bereitgestellten Unterkünfte beschränkt ist.
Im Dienstreisebericht des Deutschen Bundesamtes für Migration findet sich auch folgende unklare Aussage zur Situation von Dublin-Rückkehrern:
"Der Mitarbeiter des sozialen Dienstes [Anm.: des Greek Council of Refugees] behauptete zuerst, dass für Überstellte fast sicher keine Unterkünfte vorhanden seien. Im Rahmen der weiteren Diskussion ergab sich dann die Aussage aus dem Bereich der Rechtsberatung, dass die aufgezeigten Wohnprobleme für Überstellte nicht gelten würden."
Aus der jüngsten Anfragebeantwortung des Greek Council of Refugees vom August 2009 ergeben sich weiters Hinweise darauf, dass über die griechischen Behörden in der Realität keine Unterkunft organisiert wird und auch die in der Flüchtlingsbetreuung tätigen Freiwillenorganisationen nicht effektiv in die Wohnungssuche eingebunden sind.
Übereinstimmung herrscht jedenfalls in allen Berichten darüber - und wird dies insbesondere durch die Stellungnahme der griechischen Behörden zum Bericht des Kommissars für Menschenrechte des Europarates vom 04.02.2009 bestätigt -, dass es insgesamt nur etwa mehr als 900 Plätze (davon circa 180 für unbegleitete Minderjährige) in Aufnahmezentren gibt. Dabei ist zu beachten, dass dies jedenfalls nur kleinen einem sehr geringen Bruchteil der über 30.000 in Griechenland im Asylverfahren befindlichen Flüchtlinge entspricht.
Jedenfalls ist den dem Asylgerichtshof (und dem Bundesasylamt) vorliegenden Informationen insgesamt zu entnehmen, dass es in Griechenland jedenfalls an Unterkünften für Asylwerber mangelt und auf jeden Fall mit langen Wartezeiten zu rechnen ist, wenn sich ein Asylwerber nicht selbst um eine private Unterkunft kümmert. Die Aussagen bezüglich der Wartezeit reichen von einem Zeitraum von wenigen Tagen bis zu mehreren Monaten.
Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 18.10.2008 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 18.10.2008 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.10.2007, G 179, 180/07 klargestellt, dass die Durchführung einer Ausweisung, wenn sie aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen, die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen würde, für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Er hat weiters festgestellt, dass derartige Hinderungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Asylbehörde bereits absehbar ist, dass diese Gründe innerhalb der Überstellungsfrist nach Art. 19 bzw. 20 der Verordnung Nr. 343/2003 Dublin II-VO (sechs Monate) nicht wegfallen werden. In einem solchen Fall sei daher von der Zurückweisung nach § 5 AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO - das Asylverfahren zuzulassen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.10.2007, G 179, 180/07 klargestellt, dass die Durchführung einer Ausweisung, wenn sie aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen, die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen würde, für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Er hat weiters festgestellt, dass derartige Hinderungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Asylbehörde bereits absehbar ist, dass diese Gründe innerhalb der Überstellungsfrist nach Artikel 19, bzw. 20 der Verordnung Nr. 343 aus 2003, Dublin II-VO (sechs Monate) nicht wegfallen werden. In einem solchen Fall sei daher von der Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO - das Asylverfahren zuzulassen.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.
Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt
Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 41 Abs 3 AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt nämlich im fortgesetzten Verfahren nach wie vor keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die Situation von nach Griechenland rück überstellten Asylwerbern mit besonderem Schutzbedürfnis getroffen, insbesondere was deren Unterbringung betrifft.
Insofern hat das Bundesasylamt, da es sich bei der Beschwerdeführerin als Mutter von sechs mitreisenden minderjährigen Kindern um eine solche Person mit besonderem Schutzbedürfnis handelt, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK und die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen können.Insofern hat das Bundesasylamt, da es sich bei der Beschwerdeführerin als Mutter von sechs mitreisenden minderjährigen Kindern um eine solche Person mit besonderem Schutzbedürfnis handelt, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK und die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen können.
Das Bundesasylamt hat sich nämlich im angefochtenen Bescheid zwar auf zahlreiche allgemein zugängliche Quellen gestützt, um nachzuweisen, dass eine Grundversorgung von Asylwerbern in Griechenland gesetzlich vorgesehen ist und ganz allgemein Lager für die Aufnahme von Asylwerbern zur Verfügung stehen. Daraus ergibt sich jedoch weder, dass dies auch für aufgrund der Dublin II-VO rücküberstellte Personen gilt, noch dass die Grundversorgung und Unterbringung von Personen - wie hier - mit besonderen Bedürfnissen sichergestellt ist, zumal diesbezüglich jedenfalls auf eine zeitgerechte und angemessene Unterbringung zu achten wäre.
Im vorliegenden Fall erscheint es daher notwendig, Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rücküberstellung damit rechnen kann, in zumutbarem zeitlichen Rahmen eine angemessene Unterkunft für sich und ihre sechs minderjährigen Kinder zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Der allgemeine Hinweis, dass alle Asylwerber in Griechenland einen rechtlichen Anspruch auf Ausfolgung der "roten Karte" und damit auf Grundversorgung und Unterbringung haben, erscheint dem Asylgerichtshof im konkreten Fall jedenfalls nicht ausreichend. Dies insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass eine ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin seitens Griechenlands ausgeblieben ist.
Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten, insbesondere zur Versorgung und Unterbringung von Asylwerbern in Griechenland auf Basis der bekannten und oben unter II.1.2 beispielhaft angeführten Berichte vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen einzuholen sein.Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten, insbesondere zur Versorgung und Unterbringung von Asylwerbern in Griechenland auf Basis der bekannten und oben unter römisch zwei.1.2 beispielhaft angeführten Berichte vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen einzuholen sein.
Dem Asylgerichtshof erscheint in diesem Zusammenhang die Sicherung der Grundversorgung, insbesondere von aufgrund der Dublin II-VO rück überstellten Personen sowie von Personen mit besonderen Bedürfnissen, besonders aufklärungsbedürftig. Dabei erscheint es insbesondere notwendig, von den zuständigen griechischen Behörden (möglichst unter direkter oder indirekter Einbeziehung des für die Unterbringung von Asylwerbern zuständigen griechischen Gesundheitsministeriums) eine Auskunft über den zu erwartenden zeitlichen Rahmen für die Beschaffung und über die Art einer Unterkunft für die Beschwerdeführerin und ihrer sechs minderjährigen Kinder zu erhalten, und wird dies in Zusammenschau mit der zeitlich beschränkten Aufenthaltsmöglichkeit am Flughafen, welche den Länderberichten zufolge nur wenige Tage beträgt, zu bewerten sein.
Die Ergebnisse dieser Ermittlungen werden sodann mit der Beschwerdeführerin zu erörtern sein.
Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
Schlussfolgerung
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist zu beheben.
Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
04.05.2010