TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/27 S13 404308-1/2009

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Veröffentlicht am 27.08.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S13 404.308-1/2009/5E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2009, FZ 08 07.532 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2009, FZ 08 07.532 - EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 20.08.2008 gemeinsam mit seiner nunmehr schwangeren Ehefrau illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.08.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 3, 21).

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 21.07.2008 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war (AS 9).

Am 21.08.2008 wurde die Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi durchgeführt (AS 19).

Am 29.08.2008 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein dringliches Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 35).Am 29.08.2008 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein dringliches Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 35).

Am 02.09.2008 wurde des Beschwerdeführers gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 29.08.2008 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 61, 63).Am 02.09.2008 wurde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 29.08.2008 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 61, 63).

Mit Schreiben vom 12.09.2008, eingelangt beim Bundesasylamt am 15.09.2008, erklärte sich Griechenland "gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO" für die Führung des Verfahrens bereit (AS 83).Mit Schreiben vom 12.09.2008, eingelangt beim Bundesasylamt am 15.09.2008, erklärte sich Griechenland "gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO" für die Führung des Verfahrens bereit (AS 83).

Am 29.09.2008 erfolgte eine Untersuchung des Beschwerdeführers zur gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie, und am 22.01.2009 eine ebensolche durch Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie (AS 99, 191).Am 29.09.2008 erfolgte eine Untersuchung des Beschwerdeführers zur gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, und am 22.01.2009 eine ebensolche durch Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie (AS 99, 191).

Am 25.09.2008 und am 12.01.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt EAST Ost nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen (AS 89, 149).

Mit Schreiben vom 19.01.2009 gab der Beschwerdeführer durch seinen mittlerweile bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme zu seinem Gesundheitszustand ab und legte eine ärztliche Behandlungsbestätigung von. (AS 183)

Angefochtener Bescheid

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 23.01.2009, Zahl: 08 07.532 - EAST Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (AS 203).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 23.01.2009, Zahl: 08 07.532 - EAST Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (AS 203).

Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer über ein Drittland kommend in Griechenland einreiste und somit gemäß der Dublin II-VO Griechenland für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei. In Griechenland drohe keine unmenschliche Behandlung und der Beschwerdeführer leide auch weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung, welche bei einer Überstellung bzw. Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde.

Für die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO sei kein Raum, da nicht festgestellt werden könne, dass für der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Griechenland die Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte bestehe. Insbesondere sei eine Behandlung auch in Griechenland möglich und sei beim Transport auf die Bedürfnisse des Beschwerdeführers ohnedies Bedacht zu nehmen. Eine Gefahr durch Feinde des Beschwerdeführers bestehe in Griechenland nicht.Für die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO sei kein Raum, da nicht festgestellt werden könne, dass für der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Griechenland die Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte bestehe. Insbesondere sei eine Behandlung auch in Griechenland möglich und sei beim Transport auf die Bedürfnisse des Beschwerdeführers ohnedies Bedacht zu nehmen. Eine Gefahr durch Feinde des Beschwerdeführers bestehe in Griechenland nicht.

Was insbesondere die Gefahr einer Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK betrifft, so beruft sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf verschiedene, großteils aktuelle Länderinformationen zur Situation von Flüchtlingen in Griechenland.Was insbesondere die Gefahr einer Verletzung der Rechte aus Artikel 3, EMRK betrifft, so beruft sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf verschiedene, großteils aktuelle Länderinformationen zur Situation von Flüchtlingen in Griechenland.

Die Länderfeststellungen kommen - soweit es für dieses Verfahren von

Bedeutung ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:

Allgemeines:

UNHCR zeigte sich Mitte 2008 besorgt über ernste Schwierigkeiten betreffend die Bereiche Versorgung von Asylwerbern, Zugang zum Verfahren sowie Qualität der Asylverfahren. (Quellen: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008).

Verschiedene nationale Behörden und Gerichte von Mitgliedstaat der Dublin II-VO sehen keinen Grund für eine generelle Aussetzung von Überstellungen nach Griechenland (Quellen: Aliens Litigation

Council, Belgien: Entscheidung Nr. 9796, 10.4.2008; Norwegian Ministry of Labour and Social Inclusion, Schreiben vom 21.7.2008).

Verfahren :

Griechenland hat mit dem Präsidialdekret Nr. 90 sein nationales Recht an die Bestimmungen der EU-Richtlinie 2005/85/EG vom 01.12.2005 betreffend Mindeststandards für das Verfahren angepasst (Quelle: ÖB Athen, Emailbericht vom 8.8.2008).

Flüchtlingen wird Konventionsstatus und humanitärer Schutz gewährt (Quelle: European Council on Refugees and Exiles: Country Report 2005, Sept. 2006).

Personen, die aufgrund der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, haben Zugang zum Asylverfahren. Die Prinzipien des Non-Refoulement werden eingehalten (Quellen: Schwedisches Migrationsamt: Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 7.5.2008; US Department of State, Greece, Country Reports on Human Rights Practices - 2006 vom März 2007; Greek Ministry of Public Order, Director of Alines, Letter to Norwegian authorities vom 28.02.2005; Note of the Greek Delegation, Meeting of the Dublin Contact Committee, Brussels 13.11.2006; Report on the Application of the Dublin II Regulation in Europe vom März 2006).Personen, die aufgrund der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, haben Zugang zum Asylverfahren. Die Prinzipien des Non-Refoulement werden eingehalten (Quellen: Schwedisches Migrationsamt: Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 7.5.2008; US Department of State, Greece, Country Reports on Human Rights Practices - 2006 vom März 2007; Greek Ministry of Public Order, Director of Alines, Letter to Norwegian authorities vom 28.02.2005; Note of the Greek Delegation, Meeting of the Dublin Contact Committee, Brussels 13.11.2006; Report on the Application of the Dublin römisch zwei Regulation in Europe vom März 2006).

Grundversorgung von Asylwerbern, insbesondere Unterbringung :

Regelungen entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2003/9 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten wurden in griechisches Recht aufgenommen (Quelle: Ministry of Interior, Greek Dublin Unit, E-Mail vom 15.7.2008).

Bei der Umsetzung zeigen sich erhebliche Mängel (Quelle: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008; US Department of State, Greece, Country Reports on Human Rights Practices - 2006 vom März 2007).

Die Aufnahmebedingungen für Erwachsene sind auf akzeptablem Niveau, hinsichtlich alleinreisender Kinder gibt es Probleme, wie die Unterbringung in geschlossenen Räumen (Quelle: Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008).

Aufnahmezentren mit einer Kapazität von insgesamt 758 Personen wurden in den Jahren 2007 und 2008 eröffnet (Quelle: Hellenic Republic - Ministry of Interior: Illegal Migration in Greece as EU's External Border, DUBLIN II Regulation - Implementing measures, JHA Council, Luxembourg, vom 18.04.2008).Aufnahmezentren mit einer Kapazität von insgesamt 758 Personen wurden in den Jahren 2007 und 2008 eröffnet (Quelle: Hellenic Republic - Ministry of Interior: Illegal Migration in Greece as EU's External Border, DUBLIN römisch zwei Regulation - Implementing measures, JHA Council, Luxembourg, vom 18.04.2008).

Alle Asylwerber haben durch die Ausstellung der sog. "pink card"

Anspruch auf Unterbringung und (medizinische) Versorgung. (Quellen:

European Parliament, Report from the LIEBE Committee Delegation on the visit to Greece vom Juli 2007; Greek Council for Refugees, A Refugee, Internet-Zugriff vom 14.05.2008; Centre of planning and economic research, Reception system, vom März 2005).

Beschwerde

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 06.02.2009 Beschwerde beim Bundesasylamt erhoben (AS 229).

In der Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass in Griechenland ein faires Verfahren nicht gewährleistet sei und sowohl die Qualität des Verfahrens als auch die Aufnahmebedingungen qualitativ unzureichend und nicht im erforderlichen Ausmaß vorhanden seien.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Die Beschwerde langte am 12.02.2009 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Beschluss vom 18.02.2009, GZ. S13 404.308-1/2009/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss vom 18.02.2009, GZ. S13 404.308-1/2009/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Asylgerichtshof hat zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die folgenden Beweismittel verwendet und einer Würdigung unterzogen.

Beweismittel

Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie weitere Beweismittel verwendet.

Parteivorbringen des Beschwerdeführers

a) In der Erstbefragung am 22.08.2008 hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angegeben (AS 19):

Zur Flucht hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei ungefähr fünf Monate zuvor mit seiner Ehefrau von seinem Heimatort aus in den Iran gereist. Ungefähr im Juli 2008 habe er den Iran verlassen und sei am 12.07.2008 mit einem Boot auf eine griechische Insel gelangt. Er sei festgenommen worden und zehn Tage lang inhaftiert gewesen. Dann habe er eine Ausreiseaufforderung erhalten habe. Sie habe keinen Asylantrag gestellt, ihr seien jedoch die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er sei sodann auf einem Schiff nach Italien und von dort mit einem Zug am 20.08.2008 nach Österreich gelangt. Er sei erstmals 2003 nach Europa gekommen und habe in verschiedenen Ländern Asylanträge gestellt. Im Frühjahr 2007 sei er von Deutschland nach Afghanistan abgeschoben worden. Nach sechs Monaten habe er sich wiederum auf die Reise nach Europa gemacht.

Zu ihren Fluchtgründen befragt hat der Beschwerdeführer angegeben, sein Vater habe nicht mit den Taliban kooperiert und sei daher im Jahre 2000 von einem Taliban-Führer namens Jusufi ermordet worden. Nachdem Rache traditionell auch auf die Söhne übergehe, sei auch der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr festgenommen, geschlagen und bedroht worden. Bei einer Rückkehr fürchte er, von den Taliban ermordet zu werden.

Zu seinen verwandtschaftlichen Beziehungen hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe in Österreich außer seiner mitgereisten Ehefrau keine Verwandten.

b) In der Einvernahme am 25.09.2008 hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert (AS 89):

Zur geplanten Überstellung nach Griechenland hat der Beschwerdeführer angegeben, sein Verfolger befinde sich nunmehr ebenfalls in Griechenland, weshalb er auch dort um sein Leben fürchten müsse. Dieser Mann habe sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt. Man habe den Beschwerdeführer informiert, dass sein Feind in Griechenland als Schlepper arbeite. Es handle sich dabei mit großer Wahrscheinlichkeit um den Mann, welcher den Vater des Beschwerdeführers ermordet habe.

Der Beschwerdeführer sei psychisch angeschlagen.

c) In der Einvernahme am 21.01.2009 hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert (AS 149):

Auf Vorhalt des ärztlichen Gutachtens von Dr. XXXX hat der Beschwerdeführer angegeben, er fühle sich nicht gut. Er nehme Antidepressiva (Sertralin, Trttico) ein, welche ihm helfen würden.Auf Vorhalt des ärztlichen Gutachtens von Dr. römisch 40 hat der Beschwerdeführer angegeben, er fühle sich nicht gut. Er nehme Antidepressiva (Sertralin, Trttico) ein, welche ihm helfen würden.

Gegen seine Ausweisung nach Griechenland spreche, dass man dort sogar als gesunder Mensch schlecht behandelt werde und außerdem sein Leben in Gefahr sei.

c) In der Stellungnahme vom 19.01.2009 hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt (AS 183):

Unter Hinweis auf ärztliche Bestätigung hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei wegen Depression und posttraumatischer Belastungsstörung in ständiger ärztlicher Behandlung. Mit einer Verbesserung seines psychischen Gesundheitszustandes sei in den nächsten Jahren nicht zu rechnen sei und eine Überstellung nach Griechenland würde daher eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken.

Weitere Beweismittel

a) In der gutachtlichen Stellungnahme vom 29.09.2008 von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie, kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer unter einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide und einer Überstellung nach Griechenland schwere psychische Störungen entgegenstehen würden, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Eine Besserungsfähigkeit, die eine Überstellung möglich mache, liege nicht vor (AS 99).a) In der gutachtlichen Stellungnahme vom 29.09.2008 von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer unter einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide und einer Überstellung nach Griechenland schwere psychische Störungen entgegenstehen würden, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Eine Besserungsfähigkeit, die eine Überstellung möglich mache, liege nicht vor (AS 99).

b) In der gutachtlichen Stellungnahme vom 22.01.2009 von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide. Als Diagnose ergebe sich eine Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation mit Depression bzw. psychosomatischen Reaktionen; die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung könne derzeit nicht sicher bestätigt werden. Eine Symptomkonstellation sei unter Überstellungsbedingungen nicht auszuschließen, aber auch nicht sicher vorhersagbar, eine vorherige Kontrolle wäre gegebenenfalls zu empfehlen (AS 191).b) In der gutachtlichen Stellungnahme vom 22.01.2009 von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide. Als Diagnose ergebe sich eine Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation mit Depression bzw. psychosomatischen Reaktionen; die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung könne derzeit nicht sicher bestätigt werden. Eine Symptomkonstellation sei unter Überstellungsbedingungen nicht auszuschließen, aber auch nicht sicher vorhersagbar, eine vorherige Kontrolle wäre gegebenenfalls zu empfehlen (AS 191).

c) In der Bestätigung von Dr. XXXX, prakt. Ärztin/Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 15.01.2009 wird beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer "Depressio, posttraumat. Belastungsstörung" diagnostiziert und eine medikamentöse Therapie als notwendig bezeichnet (AS 169).c) In der Bestätigung von Dr. römisch 40 , prakt. Ärztin/Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 15.01.2009 wird beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer "Depressio, posttraumat. Belastungsstörung" diagnostiziert und eine medikamentöse Therapie als notwendig bezeichnet (AS 169).

d) Die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland betreffend das griechische Asylverfahren sowie in Bezug auf die Grundversorgung dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel.

Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter I.2 in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter römisch eins.2 in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

e) Der Asylgerichtshof hat zusätzlich aktuelle Länderberichte zur aktuellen Situation von Flüchtlingen in Griechenland, unter besonderer Berücksichtigung von Personen, die im Rahmen der Anwendung der Dublin II-VO rück überstellt werden für das vorliegende Erkenntnis als Beweismittel herangezogen. Inhaltlich ergeben sich daraus im Wesentlichen folgende Angaben:

Allgemeines

In Griechenland waren mit Stand Juni 2008 über 30.000 Asylverfahren anhängig. Laut dem Leiter von UNHCR Griechenland ist Griechenland mit der steigenden Zahl von Flüchtlingen überfordert (Quellen:

"reuters"-Bericht vom 10.10.2008; Ergänzende Informationen von UNHCR zur Situation des Asylverfahrens in Griechenland vom Dez. 2008).

UNHCR empfiehlt nach wie vor, von Überstellungen im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland abzusehen (Quellen: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008; Einzelansicht von UNHCR Österreich vom 16.04.2008; Ergänzende Informationen von UNHCR zur Situation des Asylverfahrens in Griechenland vom Dez. 2008; Brief von UNHCR-Vertreterin a.i. für Deutschland und Österreich, Anne-Christine Eriksson zu Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung vom Jänner 2009).

Deutschland trägt Defiziten bei der Anwendung der einschlägigen Regelungen des EG-Rechts durch Griechenland unter anderem dadurch Rechnung, dass bei sog. besonders schutzbedürftigen Personen (insbesondere Flüchtlinge hohen Alters, minderjährige Flüchtlinge, Flüchtlinge, bei denen eine Schwangerschaft, ernsthafte Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besondere Hilfebedürftigkeit vorliegt) grundsätzlich das Selbsteintrittsrecht in großzügiger Weise ausgeübt und von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen wird. Im Jahr 2008 ist bei 220 Überstellungen nach Griechenland in 130 Fällen das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ausgeübt worden. Vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2009 ist in 167 Fällen das Selbsteintrittsrecht ausgeübt worden. (Quelle: Antworten der deutschen Bundesregierung vom 05.01.2009 und 20.04.2009 auf parlamentarische Anfragen).Deutschland trägt Defiziten bei der Anwendung der einschlägigen Regelungen des EG-Rechts durch Griechenland unter anderem dadurch Rechnung, dass bei sog. besonders schutzbedürftigen Personen (insbesondere Flüchtlinge hohen Alters, minderjährige Flüchtlinge, Flüchtlinge, bei denen eine Schwangerschaft, ernsthafte Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besondere Hilfebedürftigkeit vorliegt) grundsätzlich das Selbsteintrittsrecht in großzügiger Weise ausgeübt und von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen wird. Im Jahr 2008 ist bei 220 Überstellungen nach Griechenland in 130 Fällen das Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ausgeübt worden. Vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2009 ist in 167 Fällen das Selbsteintrittsrecht ausgeübt worden. (Quelle: Antworten der deutschen Bundesregierung vom 05.01.2009 und 20.04.2009 auf parlamentarische Anfragen).

In Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Dublin II-VO [beispielsweise die Urteile deutscher Verwaltungsgerichte vom 23.09.2008 (Ansbach), vom 20.08.2008 (Hamburg), vom 24.07.2008 (Weimar), vom 23.07.2008 (Oldenburg), vom 08.07.2008 (Karlsruhe), 08.07.2009 (Frankfurt) oder einzelne Entscheidungen des belgischen Conseil du contentieux des étrangers vom 10.04.2009, 17.04.2009, 30.04. 2009], wurde im Einzelfall von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen.

Norwegen führt keine Überstellungen von Familien mit Kindern nach Griechenland durch (Quelle: Schreiben des norwegischen Arbeits- und Sozialministeriums vom 21.07.2008).

Der EGMR hat in mehreren Fällen Überstellungen nach Griechenland gemäß Art. 39 EGMR-VerfO vorläufig aufgeschoben (Quelle: Comité Belge d'Aide aux Réfugiés - CBAR, Bericht vom 12.06.2009).Der EGMR hat in mehreren Fällen Überstellungen nach Griechenland gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO vorläufig aufgeschoben (Quelle: Comité Belge d'Aide aux Réfugiés - CBAR, Bericht vom 12.06.2009).

Verfahren

Aufgrund der Dublin II-VO rücküberstellte Personen können am Flughafen einen Asylantrag stellen, welcher dort registriert wird. Es wird ein Protokoll aufgenommen und die Akte in der Folge an das Innenministerium weitergeleitet (Quellen: Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 7.5.2008; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008).

Mittels der am 20.7.2009 in Kraft getretenen Präsidentialverordnung Nr.81 / 2009 wird in Griechenland die bisherige zweite behördliche Instanz im Asylverfahren ("Appeals Board") ersatzlos abgeschafft. Die behördliche Entscheidungsbefugnis in erster Instanz wird dezentralisiert und bleibt bei den örtlich zuständigen (Fremden-)Polizeidirektoren. Asylentscheidungen können daher nur noch gerichtlich, und zwar vor dem Staatsrat ("Council of State") angefochten werden, welcher keine Tatsacheninstanz darstellt, sodass die behördlichen Entscheidungen nur noch auf Grund legaler Unzulänglichkeiten aufgehoben werden können (Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Athen vom 16.07.2009).

Kritik an dieser Regelung wurde auch vom UNHCR geäußert, der sich bis auf Weiteres nicht mehr am Asylverfahren beteiligen will (Quellen: Pressemeldung von UNHCR Athen vom 17. Juli 2009; Interview mit der Regionalrepräsentantin des UNHCR in Athen vom 27.07.2009; Greek Council of Refugees, Anfragebeantwortung vom 11.08.2009 und Ergänzung vom 13.8.2009).

Versorgung und Unterbringung

Es herrscht ein eklatanter Mangel an Unterbringungseinrichtungen, daher übernachten zT. auch Familien mit Kindern in Parks (Quelle:

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008; Bericht des Kommissars für Menschenrechte des Europarates vom 04.02.2009 und die Stellungnahme der griechischen Behörden dazu; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008).

Personen, die aufgrund der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, erhalten nach Einbringung des Asylantrages eine "rosa Karte", die zum Aufenthalt im Land und zur Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen sowie zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Falls der Asylwerber eine Adresse angeben kann, wird diese auf der Karte eingetragen, andernfalls muss er sich zur Fremdenpolizeibehörde begeben und dort eine Adresse bekanntgeben (Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008, Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008).

Kann der Asylwerber nicht selbst für eine Unterkunft sorgen, so kann die Behörde ihm bei der Suche helfen. Die Unterbringung von Asylwerbern ist jedoch ein ausgesprochen enger Sektor und es gibt lange Wartezeiten (Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008).

In der Zeit der Anhaltung am Flughafen wird über das Gesundheitsministerium für den Asylwerber eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung bzw. in Hotels oder Mietwohnungen gesucht. Bei alleinstehenden Frauen und unbegleiteten Minderjährigen erfolgt die Unterbringung stets über das Gesundheitsministerium bzw. den Staatsanwalt. Das Finden einer Unterkunft braucht regelmäßig 2 - 3 Wochen. (Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008).

In der Praxis wird das Gesundheitsministerium nicht über die Notwendigkeit der Beschaffung einer Unterkunft für Rücküberstellte informiert. Die Wartezeiten betragen in der Zwischenzeit bis zu vier, für alleinstehende Männer bis zu sechs Monate. NGOs werden trotz entsprechenden Ersuchens von der Flughafenbehörde nicht über eine bevorstehende Freilassung von Dublin-Rückkehrern informiert und sind daher gehindert rechtzeitig Unterkünfte zu organisieren, sodass die Betroffenen nach Verlassen des Flughafens häufig auf der Straße stehen. Derzeit warten 82 Familien auf eine Unterkunft (Quelle:

Greek Council of Refugees, Anfragebeantwortung vom11.08.2009 und Ergänzung vom 13.8.2009).

Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Nach Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender, für das vorliegende Erkenntnis maßgeblicher Sachverhalt dar:

a) Der Beschwerdeführer ist mit seiner Ehefrau vor seiner Einreise nach Österreich aus einem Drittland kommend zunächst nach Griechenland eingereist. Dort hat er keinen Asylantrag gestellt, sondern wurde erkennungsdienstlich behandelt, zehn Tage inhaftiert und ihm wurde eine Ausreiseaufforderung erteilt.

Am 20.08.2008 ist der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in Österreich eingereist und hat am nächsten Tag einen Asylantrag gestellt.

Der Beschwerdeführer leidet an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung mit Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung. Bei einer Überstellung nach Griechenland kann eine Verschlechterung des Zustandes nicht ausgeschlossen werden.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen und als solchen im angefochtenen Bescheid auch nicht in Frage gestellten eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, das durch die unter II.1.2 lit. a), b) und c) angeführten gutachtlichen Stellungnahmen, die im Wesentlichen zu übereinstimmenden Ergebnissen kommen, belegt ist.Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen und als solchen im angefochtenen Bescheid auch nicht in Frage gestellten eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, das durch die unter römisch zwei.1.2 Litera a,), b) und c) angeführten gutachtlichen Stellungnahmen, die im Wesentlichen zu übereinstimmenden Ergebnissen kommen, belegt ist.

b) Dem Asylgerichtshof liegen aufgrund seines Amtswissens mehrere Hinweise darauf vor, dass, in Ergänzung zu den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (siehe I.2), in Griechenland für Asylwerber mit besonderem Schutzbedürfnis möglicherweise keine ausreichende Sicherstellung einer angemessenen Unterbringung besteht [siehe II.1.2 zu e)].b) Dem Asylgerichtshof liegen aufgrund seines Amtswissens mehrere Hinweise darauf vor, dass, in Ergänzung zu den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (siehe römisch eins.2), in Griechenland für Asylwerber mit besonderem Schutzbedürfnis möglicherweise keine ausreichende Sicherstellung einer angemessenen Unterbringung besteht [siehe römisch zwei.1.2 zu e)].

Aus den vom Asylgerichtshof herangezogenen Beweismitteln ergibt sich nämlich zunächst, dass der Bericht des schwedischen Migrationsamtes vom 06.05.2008 und der Dienstreisebericht des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2008 widersprüchliche Angaben zur Unterbringung von aufgrund der Dublin II-VO Rücküberstellten enthalten.

So enthält der Dienstreisebericht den Hinweis, dass die griechischen Behörden bei der Unterkunftssuche auch Hotels und Mietwohnungen einbeziehen, während der Bericht der schwedischen Fact Finding Mission eher darauf hindeutet, dass eine Suche auf die Aufnahmezentren und die von Freiwillenorganisationen und Gemeinden bereitgestellten Unterkünfte beschränkt ist.

Im Dienstreisebericht des Deutschen Bundesamtes für Migration findet sich auch folgende unklare Aussage zur Situation von Dublin-Rückkehrern:

"Der Mitarbeiter des sozialen Dienstes [Anm.: des Greek Council of Refugees] behauptete zuerst, dass für Überstellte fast sicher keine Unterkünfte vorhanden seien. Im Rahmen der weiteren Diskussion ergab sich dann die Aussage aus dem Bereich der Rechtsberatung, dass die aufgezeigten Wohnprobleme für Überstellte nicht gelten würden."

Aus der jüngsten Anfragebeantwortung des Greek Council of Refugees vom August 2009 ergeben sich weiters Hinweise darauf, dass über die griechischen Behörden in der Realität keine Unterkunft organisiert wird und auch die in der Flüchtlingsbetreuung tätigen Freiwillenorganisationen nicht effektiv in die Wohnungssuche eingebunden sind.

Übereinstimmung herrscht jedenfalls in allen Berichten darüber - und wird dies insbesondere durch die Stellungnahme der griechischen Behörden zum Bericht des Kommissars für Menschenrechte des Europarates vom 04.02.2009 bestätigt -, dass es insgesamt nur etwa mehr als 900 Plätze (davon circa 180 für unbegleitete Minderjährige) in Aufnahmezentren gibt. Dabei ist zu beachten, dass dies jedenfalls nur einem sehr geringen Bruchteil der über 30.000 in Griechenland im Asylverfahren befindlichen Flüchtlinge entspricht.

Jedenfalls ist den dem Asylgerichtshof (und dem Bundesasylamt) vorliegenden Informationen insgesamt zu entnehmen, dass es in Griechenland jedenfalls an Unterkünften für Asylwerber mangelt und auf jeden Fall mit langen Wartezeiten zu rechnen ist, wenn sich ein Asylwerber nicht selbst um eine private Unterkunft kümmert. Die Aussagen bezüglich der Wartezeit reichen von einem Zeitraum von wenigen Tagen bis zu mehreren Monaten.

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 18.10.2008 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 18.10.2008 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.10.2007, G 179, 180/07 klargestellt, dass die Durchführung einer Ausweisung, wenn sie aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen, die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen würde, für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Er hat weiters festgestellt, dass derartige Hinderungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Asylbehörde bereits absehbar ist, dass diese Gründe innerhalb der Überstellungsfrist nach Art. 19 bzw. 20 der Verordnung Nr. 343/2003 Dublin II-VO (sechs Monate) nicht wegfallen werden. In einem solchen Fall sei daher von der Zurückweisung nach § 5 AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO - das Asylverfahren zuzulassen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.10.2007, G 179, 180/07 klargestellt, dass die Durchführung einer Ausweisung, wenn sie aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen, die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen würde, für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Er hat weiters festgestellt, dass derartige Hinderungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Asylbehörde bereits absehbar ist, dass diese Gründe innerhalb der Überstellungsfrist nach Artikel 19, bzw. 20 der Verordnung Nr. 343 aus 2003, Dublin II-VO (sechs Monate) nicht wegfallen werden. In einem solchen Fall sei daher von der Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO - das Asylverfahren zuzulassen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.

Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt

Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 41 Abs 3 AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt nämlich im Verfahren keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die Situation von nach Griechenland rück überstellten Asylwerbern mit besonderem Schutzbedürfnis getroffen, insbesondere was deren Unterbringung betrifft.

Insofern hat das Bundesasylamt, da es sich bei dem Beschwerdeführers als psychisch Krankem um eine solche Person mit besonderem Schutzbedürfnis handelt, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK und die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen können.Insofern hat das Bundesasylamt, da es sich bei dem Beschwerdeführers als psychisch Krankem um eine solche Person mit besonderem Schutzbedürfnis handelt, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK und die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen können.

Das Bundesasylamt hat sich nämlich im angefochtenen Bescheid zwar auf zahlreiche allgemein zugängliche Quellen gestützt, um nachzuweisen, dass eine Grundversorgung von Asylwerbern in Griechenland gesetzlich vorgesehen ist und ganz allgemein Lager für die Aufnahme von Asylwerbern zur Verfügung stehen. Daraus ergibt sich jedoch weder, dass dies auch für aufgrund der Dublin II-VO rücküberstellte Personen gilt, noch dass die Grundversorgung und Unterbringung von Personen - wie hier - mit besonderen Bedürfnissen sichergestellt ist, zumal diesbezüglich jedenfalls auf eine zeitgerechte und angemessene Unterbringung zu achten wäre.

Im vorliegenden Fall erscheint es daher notwendig, Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung damit rechnen kann, in zumutbarem zeitlichen Rahmen eine angemessene Unterkunft gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem dann ggf. schon geborenen Kind, zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Weiters erscheint es notwendig, Erhebungen bezüglich einschlägiger Therapiemöglichkeiten für aufgrund der Dublin II-VO überstellte Personen in Griechenland durchzuführen und insbesondere zu ermitteln, ob für den Beschwerdeführer nach der Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer medikamentösen Behandlung und einer Psychotherapie besteht, wobei auch Ermittlungen dahingehend durchgeführt werden müssen, in welchem zeitlichen Rahmen mit dem Beginn der notwendigen Behandlungen Griechenland zu rechen sein wird.

Der allgemeine Hinweis, dass alle Asylwerber in Griechenland einen rechtlichen Anspruch auf Grundversorgung und Unterbringung haben, erscheint dem Asylgerichtshof im konkreten Fall jedenfalls nicht ausreichend.

Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten, insbesondere zur (medizinischen) Versorgung und Unterbringung von Asylwerbern in Griechenland auf Basis der bekannten und oben unter II.1.2 zu e) nur beispielhaft angeführten Berichte vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen einzuholen sein.Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten, insbesondere zur (medizinischen) Versorgung und Unterbringung von Asylwerbern in Griechenland auf Basis der bekannten und oben unter römisch zwei.1.2 zu e) nur beispielhaft angeführten Berichte vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen einzuholen sein.

Dem Asylgerichtshof erscheint in diesem Zusammenhang die Sicherung der Grundversorgung, insbesondere von aufgrund der Dublin II-VO rück überstellten Personen sowie von Personen mit besonderen (medizinischen) Bedürfnissen, besonders aufklärungsbedürftig. Dabei erscheint es insbesondere notwendig, von den zuständigen griechischen Behörden (möglichst unter direkter oder indirekter Einbeziehung des für die Unterbringung von Asylwerbern zuständigen griechischen Gesundheitsministeriums) eine Auskunft über den zu erwartenden zeitlichen Rahmen für die Beschaffung und über die Art einer Unterkunft für den Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau und seinem dann ggf. schon geborenen Kind zu erhalten, und wird dies in Zusammenschau mit der zeitlich beschränkten Aufenthaltsmöglichkeit am Flughafen, welche den Länderberichten zufolge nur wenige Tage beträgt, zu bewerten sein.

Die Ergebnisse dieser Ermittlungen werden sodann mit dem Beschwerdeführer zu erörtern sein.

Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Schlussfolgerung

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist zu beheben.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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