Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S6 406.161-2/2009/2E
S6 406.163-2/2009/2E
S6 406.159-2/2009/2E
S6 406.162-2/2009/2E
S6 406.157-2/2009/2E
S6 406.160-2/2009/2E
S6 406.158-2/2009/2E
S6 406.156-2/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerden
1.) des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2009,1.) des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2009,
Zahl: 09 01.626-BAT,
2.) der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2009,2.) der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2009,
Zahl: 09 01.627-BAT,
3.) der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2009,3.) der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2009,
Zahl: 09.00 817-BAT,
4.) des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2009,4.) des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2009,
Zahl: 09 00.822-BAT,
5.) der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2009, Zahl: 09 00.820-BAT,5.) der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2009, Zahl: 09 00.820-BAT,
6.) der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2009, Zahl: 09 01.627-BAT,6.) der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2009, Zahl: 09 01.627-BAT,
7.) des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2009, Zahl: 09 01.629-BAT,7.) des mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2009, Zahl: 09 01.629-BAT,
8.) der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2009, Zahl: 09 01.627-BAT,8.) der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2009, Zahl: 09 01.627-BAT,
alle StA Afghanistan, zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.römisch eins.1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Die Beschwerdeführer sind Mutter, Vater und deren gemeinsame sechs Kinder.
Vier Kinder der Familie reisten bereits am 21.01.2009 unter Verwendung falscher Reisepässe über den Flughafen Wien Schwechat nach Österreich ein und stellten am 22.01.2009 Anträge auf internationalen Schutz. Die Eltern, das sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, sowie die zwei restlichen Kinder reisten am 08.02.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Anfrage ergab, dass die Familie bereits am 09.09.2008 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war.
Gestützt auf diese Angaben aus dem Eurodac-System stellte das Bundesasylamt am 12.02.2009 ein Aufnahmeersuchen an Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-Verordnung).Gestützt auf diese Angaben aus dem Eurodac-System stellte das Bundesasylamt am 12.02.2009 ein Aufnahmeersuchen an Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-Verordnung).
Eine ausdrückliche Zustimmung Griechenlands liegt nicht vor, sohin ist gem. Art. 18 Abs. 7 iVm Abs. 6 von einer Zustimmung Griechenlands nach Ablauf eines Monats nach Aufnahmegesuch auszugehen.Eine ausdrückliche Zustimmung Griechenlands liegt nicht vor, sohin ist gem. Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 6, von einer Zustimmung Griechenlands nach Ablauf eines Monats nach Aufnahmegesuch auszugehen.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 07.04.2009, Zahl: 09 01.626-EAST Ost betreffend XXXX, Zahl: 09 01.627-EAST Ost betreffendDas Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 07.04.2009, Zahl: 09 01.626-EAST Ost betreffend römisch 40 , Zahl: 09 01.627-EAST Ost betreffend
XXXX, Zahl: 09 00.817-EAST Ost betreffend XXXX, Zahl: 09 00.822-EASTrömisch 40 , Zahl: 09 00.817-EAST Ost betreffend römisch 40 , Zahl: 09 00.822-EAST
Ost betreffend XXXX, Zahl: 09 00.850-EAST Ost betreffend XXXX, Zahl:Ost betreffend römisch 40 , Zahl: 09 00.850-EAST Ost betreffend römisch 40 , Zahl:
09 01.628-EAST Ost betreffend XXXX, Zahl: 09 01.629-EAST Ost betreffend XXXX, Zahl: 09 00.821-EAST Ost betreffend XXXX, die Asylanträge der Beschwerdeführer, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-Verordnung Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei. Umfangreiche und aktuelle Feststellungen zur Situation in Griechenland wurden im Verfahren vorgehalten und in den Bescheiden ausgeführt.09 01.628-EAST Ost betreffend römisch 40 , Zahl: 09 01.629-EAST Ost betreffend römisch 40 , Zahl: 09 00.821-EAST Ost betreffend römisch 40 , die Asylanträge der Beschwerdeführer, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-Verordnung Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei. Umfangreiche und aktuelle Feststellungen zur Situation in Griechenland wurden im Verfahren vorgehalten und in den Bescheiden ausgeführt.
Das Vorliegen eines Selbsteintrittrechtes wurde verneint, wobei darauf verwiesen wurde, dass die Familie in Österreich keine relevanten familiären Beziehungen habe und dass aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Überstellung nach Griechenland spräche.
I.2. Gegen diese am 09.04.2009 zugestellten Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei unter anderem ausgeführt wurde, dass sich eine Tochter der Familie, nämlich XXXX, derzeit in stationärer Behandlung im XXXX befinde. Insgesamt würden zwei Kinder ambulante/stationäre Behandlung benötigen.römisch eins.2. Gegen diese am 09.04.2009 zugestellten Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei unter anderem ausgeführt wurde, dass sich eine Tochter der Familie, nämlich römisch 40 , derzeit in stationärer Behandlung im römisch 40 befinde. Insgesamt würden zwei Kinder ambulante/stationäre Behandlung benötigen.
Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 05.05.2009, S11 406.161-1/2009/2E betreffend XXXX, S11 406.163-1/2009/2E betreffend XXXX, S11 406.159-1/2009/2E betreffend XXXX, S11 406.162-1/2009/2E betreffend XXXX, S11 406.157-1/2009/2E betreffend XXXX, S11 406.160-1/2009/2E betreffend XXXX, S11 406.158-1/2009/2E betreffend XXXX, S11 406.156-1/2009/2E betreffend XXXX, der Beschwerde gem. § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass derzeit keine Befunde oder Gutachten vorliegen würden und daher entsprechende Gutachten hinsichtlich vorgebrachter krankheitswertiger psychischer Störungen und der Überstellungsfähigkeit nach Griechenland einzuholen wären. Im fortgesetzten Verfahren habe die Erstbehörde daher nach Durchführung des ergänzten Beweisverfahrens (Einholung erforderlicher medizinischer Gutachten) die daraus gewonnenen Erkenntnisse der neuerlichen Entscheidung mit einer entsprechenden Würdigung zugrunde zu legen. Weiters wäre im Rahmen des erforderlichen Parteiengehörs auch darauf zu achten, dass die im Zuge des Verfahrens aufgetauchten Widersprüche hinsichtlich Reiseroute und behaupteter Bedrohungslage in Griechenland den Beschwerdeführern entsprechend vorgehalten würden.Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 05.05.2009, S11 406.161-1/2009/2E betreffend römisch 40 , S11 406.163-1/2009/2E betreffend römisch 40 , S11 406.159-1/2009/2E betreffend römisch 40 , S11 406.162-1/2009/2E betreffend römisch 40 , S11 406.157-1/2009/2E betreffend römisch 40 , S11 406.160-1/2009/2E betreffend römisch 40 , S11 406.158-1/2009/2E betreffend römisch 40 , S11 406.156-1/2009/2E betreffend römisch 40 , der Beschwerde gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass derzeit keine Befunde oder Gutachten vorliegen würden und daher entsprechende Gutachten hinsichtlich vorgebrachter krankheitswertiger psychischer Störungen und der Überstellungsfähigkeit nach Griechenland einzuholen wären. Im fortgesetzten Verfahren habe die Erstbehörde daher nach Durchführung des ergänzten Beweisverfahrens (Einholung erforderlicher medizinischer Gutachten) die daraus gewonnenen Erkenntnisse der neuerlichen Entscheidung mit einer entsprechenden Würdigung zugrunde zu legen. Weiters wäre im Rahmen des erforderlichen Parteiengehörs auch darauf zu achten, dass die im Zuge des Verfahrens aufgetauchten Widersprüche hinsichtlich Reiseroute und behaupteter Bedrohungslage in Griechenland den Beschwerdeführern entsprechend vorgehalten würden.
Zum Gesundheitszustand von XXXX ist nachfolgend auszuführen:Zum Gesundheitszustand von römisch 40 ist nachfolgend auszuführen:
Gemäß Patientenkurzbrief des Landesklinikums XXXX, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde war die Achtbeschwerdeführerin XXXX von 11.04.2009 bis 12.04.2009 wegen eines psychogenen Anfalles, dissoziativen Zustandsbildes und kurzer Hyperventilationsattacke in stationärer Behandlung und wurde die Diagnose einer dissoziativen Störung gestellt.Gemäß Patientenkurzbrief des Landesklinikums römisch 40 , Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde war die Achtbeschwerdeführerin römisch 40 von 11.04.2009 bis 12.04.2009 wegen eines psychogenen Anfalles, dissoziativen Zustandsbildes und kurzer Hyperventilationsattacke in stationärer Behandlung und wurde die Diagnose einer dissoziativen Störung gestellt.
Am 15.04.2009 wurde sie erneut wegen Kollaps und Verdacht auf Epilepsie stationär aufgenommen.
Wie sich aus dem Entlassungsbericht des Landesklinikums XXXX vom 15.05.2009 der Abteilung Kinder- und Jugendheilkunde ergibt, war sie weiters von 27.04.2009 bis 15.05.1009 in stationärer Behandlung. Es wurden die Diagnosen: posttraumatische Störung, auditive Halluzinationen sowie Schlafstörung gestellt.Wie sich aus dem Entlassungsbericht des Landesklinikums römisch 40 vom 15.05.2009 der Abteilung Kinder- und Jugendheilkunde ergibt, war sie weiters von 27.04.2009 bis 15.05.1009 in stationärer Behandlung. Es wurden die Diagnosen: posttraumatische Störung, auditive Halluzinationen sowie Schlafstörung gestellt.
Gemäß Arztbrief des Landesklinikums XXXX, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 26.05.2009 war die Achtbeschwerdeführerin von 25.05.2009 bis 27.05.2009 in stationärer Behandlung und wurden Hyperventilation, posttraumatische Anpassungsstörung, Angstzustände sowie Eisenmangelanämie diagnostiziert.Gemäß Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 , Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 26.05.2009 war die Achtbeschwerdeführerin von 25.05.2009 bis 27.05.2009 in stationärer Behandlung und wurden Hyperventilation, posttraumatische Anpassungsstörung, Angstzustände sowie Eisenmangelanämie diagnostiziert.
Seitens des Bundesasylamtes wurde die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Frau DDr. XXXX mit der ärztlichen Begutachtung der Achtbeschwerdeführerin beauftragt, insbesondere um Beurteilung, ob eine nennenswerte psychische Erkrankung vorliege und aus ärztlicher Sicht eine Zurückweisung nach Griechenland erfolgen könne.Seitens des Bundesasylamtes wurde die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Frau DDr. römisch 40 mit der ärztlichen Begutachtung der Achtbeschwerdeführerin beauftragt, insbesondere um Beurteilung, ob eine nennenswerte psychische Erkrankung vorliege und aus ärztlicher Sicht eine Zurückweisung nach Griechenland erfolgen könne.
Aus dem jugendneuropsychiatrischen Sachverständigengutachten von DDr. XXXX vom 27.06.2009 ist ersichtlich, dass bei XXXX eine Anpassungsstörung multifarktorieller Genese mit dissoziativer Symptomatik in Belastungssituationen (Dsypnoe (Hyperventilation), Synkopen) bestehe. Eine Zurückweisung nach Griechenland könne aus ärztlicher Sicht erfolgen, wobei nicht auszuschließen sei, dass dies das Auftreten einer dissoziativen Symptomatik provoziere und werde daher empfohlen, eine Rückführung in ärztlicher Begleitung durchzuführen.Aus dem jugendneuropsychiatrischen Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 vom 27.06.2009 ist ersichtlich, dass bei römisch 40 eine Anpassungsstörung multifarktorieller Genese mit dissoziativer Symptomatik in Belastungssituationen (Dsypnoe (Hyperventilation), Synkopen) bestehe. Eine Zurückweisung nach Griechenland könne aus ärztlicher Sicht erfolgen, wobei nicht auszuschließen sei, dass dies das Auftreten einer dissoziativen Symptomatik provoziere und werde daher empfohlen, eine Rückführung in ärztlicher Begleitung durchzuführen.
Der Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin, XXXX, stellte sich im fortgesetzten Verfahren folgendermaßen dar:Der Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin, römisch 40 , stellte sich im fortgesetzten Verfahren folgendermaßen dar:
Die Drittbeschwerdeführerin war gem. Entlassungsbericht vom 15.05.2009 des Landesklinikums XXXX, Abteilung Kinder- und Jugendheilkunde von 11.05.2009 bis 15.05.2009 in stationärer Behandlung und wurden dissoziative Anfälle, posttraumatische Belastungsreaktion, suizidale Episoden, mikrozytäre Anämie und Eisenmangel diagnostiziert.Die Drittbeschwerdeführerin war gem. Entlassungsbericht vom 15.05.2009 des Landesklinikums römisch 40 , Abteilung Kinder- und Jugendheilkunde von 11.05.2009 bis 15.05.2009 in stationärer Behandlung und wurden dissoziative Anfälle, posttraumatische Belastungsreaktion, suizidale Episoden, mikrozytäre Anämie und Eisenmangel diagnostiziert.
Laut Kurzbrief des XXXX vom 26.05.2009 war die Drittbeschwerdeführerin von 19.05.2009 bis 26.05.2009 in stationärer Behandlung und wurden, genauso wie schon vom Landesklinikum XXXX, eine posttraumatische Belastungsstörung mit dissoziativen Anfällen sowie mikrozytäre Anämie mit Eisenmangel diagnostiziert.Laut Kurzbrief des römisch 40 vom 26.05.2009 war die Drittbeschwerdeführerin von 19.05.2009 bis 26.05.2009 in stationärer Behandlung und wurden, genauso wie schon vom Landesklinikum römisch 40 , eine posttraumatische Belastungsstörung mit dissoziativen Anfällen sowie mikrozytäre Anämie mit Eisenmangel diagnostiziert.
Die Drittbeschwerdeführerin wurde wiederholt am 29.05.2009 im XXXX, interne Abteilung, nach Krampfanfällen aufgenommen und dieselbe Diagnose wie schon am 26.05.2009 erstellt.Die Drittbeschwerdeführerin wurde wiederholt am 29.05.2009 im römisch 40 , interne Abteilung, nach Krampfanfällen aufgenommen und dieselbe Diagnose wie schon am 26.05.2009 erstellt.
Wie sich aus dem jugendneuropsychiatrischen Sachverständigengutachten von DDr. XXXX vom 27.06.2009 ergibt, musste die Untersuchung nach der ersten Testvorgabe abgebrochen werden, da es bei der Drittbeschwerdeführerin zu einem psychogenen Anfall mit Hyperventilation, Sturz vom Sessel und Nichtansprechbarkeit gekommen war. Die Drittbeschwerdeführern wurde mit der Rettung abtransportiert.Wie sich aus dem jugendneuropsychiatrischen Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 vom 27.06.2009 ergibt, musste die Untersuchung nach der ersten Testvorgabe abgebrochen werden, da es bei der Drittbeschwerdeführerin zu einem psychogenen Anfall mit Hyperventilation, Sturz vom Sessel und Nichtansprechbarkeit gekommen war. Die Drittbeschwerdeführern wurde mit der Rettung abtransportiert.
Soweit gutachterlicherseits daher beurteilbar bestehe bei der Drittbeschwerdeführerin eine Konversionsstörung mit dissoziativen Anfällen und eine Anpassungsstörung multifaktorieller Genese vor. Aktuer medizinischer Handlungsbedarf bestehe nicht. Es sei nicht auszuschließen, dass eine Zurückweisung nach Griechenland das Auftreten einer dissoziativen Symptomatik provoziere, es werde daher empfohlen eine Rückführung in ärztlicher Begleitung durchzuführen.
Gemäß eines weiteren vorgelegten Befundes des XXXX vom 06.07.2009 wurde die Drittbeschwerdeführerin am 06.07.2009 erneut wegen dissoziativer Krampfanfälle aufgenommen und bestehe aufgrund der rezidivierenden Problematik dringend Handlungsbedarf im Sinne einer regelmäßigen psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Betreuung.Gemäß eines weiteren vorgelegten Befundes des römisch 40 vom 06.07.2009 wurde die Drittbeschwerdeführerin am 06.07.2009 erneut wegen dissoziativer Krampfanfälle aufgenommen und bestehe aufgrund der rezidivierenden Problematik dringend Handlungsbedarf im Sinne einer regelmäßigen psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Betreuung.
Aus dem Patientenbrief des XXXX vom 23.06.2009 ergibt sich, dass die Drittbeschwerdeführerin am 17.06.2009 in der psychiatrischen Abteilung behandelt wurde, nachdem sie in einem offenbar dissoziativen Geschehen kollabiert ist. Es wurden dissoziative Störung, posttraumatische Belastungsstörung, traumatische Neurose sowie mikrozytäre Anämie mit Eisenmangel diagnostiziert.Aus dem Patientenbrief des römisch 40 vom 23.06.2009 ergibt sich, dass die Drittbeschwerdeführerin am 17.06.2009 in der psychiatrischen Abteilung behandelt wurde, nachdem sie in einem offenbar dissoziativen Geschehen kollabiert ist. Es wurden dissoziative Störung, posttraumatische Belastungsstörung, traumatische Neurose sowie mikrozytäre Anämie mit Eisenmangel diagnostiziert.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 30.07.2009, Zahl: 09 01.626-BAT betreffend XXXX, Zahl: 09 01.627-BAT betreffend XXXX,Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 30.07.2009, Zahl: 09 01.626-BAT betreffend römisch 40 , Zahl: 09 01.627-BAT betreffend römisch 40 ,
Zahl: 09 00.817-BAT betreffend XXXX, Zahl: 09 00.822-BAT betreffendZahl: 09 00.817-BAT betreffend römisch 40 , Zahl: 09 00.822-BAT betreffend
XXXX, Zahl: 09 00.820-BAT betreffend XXXX, Zahl: 09 01.628-BAT betreffend XXXX, Zahl: 09 01.629-BAT Betreffend XXXX, Zahl: 09 00.821-BAT betreffend XXXX, die Asylanträge ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG neuerlich als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung gegenständlicher Asylanträge gem. Art. 10 Abs. 1 iVm 18 Abs. 7 der Dublin-II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gem. § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass kein akuter medizinischer Handlungsbedarf bestehe und eine Behandlung in Griechenland verfügbar wäre.römisch 40 , Zahl: 09 00.820-BAT betreffend römisch 40 , Zahl: 09 01.628-BAT betreffend römisch 40 , Zahl: 09 01.629-BAT Betreffend römisch 40 , Zahl: 09 00.821-BAT betreffend römisch 40 , die Asylanträge ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG neuerlich als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung gegenständlicher Asylanträge gem. Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit 18 Absatz 7, der Dublin-II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass kein akuter medizinischer Handlungsbedarf bestehe und eine Behandlung in Griechenland verfügbar wäre.
Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden eingebracht.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt.
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurden die Asylanträge am 10.03.2009 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurden die Asylanträge am 10.03.2009 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO (erste Asylantragstellung) liegt.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO (erste Asylantragstellung) liegt.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO besteht. Da Griechenland der Aufnahme der acht Beschwerdeführer nicht fristgerecht zugestimmt hat, wurde die Zustimmung gem. Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO festgestellt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO besteht. Da Griechenland der Aufnahme der acht Beschwerdeführer nicht fristgerecht zugestimmt hat, wurde die Zustimmung gem. Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO festgestellt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Art 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO², K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.1.2.1. Im vorliegenden Fall war primär die Frage zu klären, ob die Überstellung der acht Beschwerdeführer nach Griechenland aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.2.1.2.1. Im vorliegenden Fall war primär die Frage zu klären, ob die Überstellung der acht Beschwerdeführer nach Griechenland aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.
Zur Situation in Griechenland ist vorab festzuhalten, dass der Asylgerichtshof zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Grund sieht, allgemein Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären und generell die Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO anzuordnen. Vielmehr erachtet der Asylgerichtshof eine Einzelfallprüfung für angebracht.Zur Situation in Griechenland ist vorab festzuhalten, dass der Asylgerichtshof zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Grund sieht, allgemein Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären und generell die Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO anzuordnen. Vielmehr erachtet der Asylgerichtshof eine Einzelfallprüfung für angebracht.
Hiezu genügt es einleitend darauf zu verweisen, dass der Asylgerichtshof bereits ab Juli 2008 mehrere Entscheidungen erlassen hat, in denen nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland für zulässig erachtet worden ist und diese Entscheidungen vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Beschwerden) bestätigt worden sind (vgl. nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, Zahl U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E betreffend einen Staatsangehörigen des Iran bzw. des Irak). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten vor, in denen Überstellungen generell für unzulässig erklärt worden sind, im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).Hiezu genügt es einleitend darauf zu verweisen, dass der Asylgerichtshof bereits ab Juli 2008 mehrere Entscheidungen erlassen hat, in denen nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland für zulässig erachtet worden ist und diese Entscheidungen vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Beschwerden) bestätigt worden sind vergleiche nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, Zahl U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E betreffend einen Staatsangehörigen des Iran bzw. des Irak). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten vor, in denen Überstellungen generell für unzulässig erklärt worden sind, im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).
Der Asylgerichtshof hatte ferner wesentlich zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 der Dublin-II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen hat und dass daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt wurde. Der Gerichtshof hatte auch zu beachten, dass Griechenland, wie nicht zuletzt aus der eben zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgeht, im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen in Hinblick auf die Aufnahme,- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat und dass Griechenland nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist.Der Asylgerichtshof hatte ferner wesentlich zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, der Dublin-II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen hat und dass daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt wurde. Der Gerichtshof hatte auch zu beachten, dass Griechenland, wie nicht zuletzt aus der eben zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgeht, im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen in Hinblick auf die Aufnahme,- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat und dass Griechenland nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist.
Unbestrittenermaßen ist aus den vorliegenden behördlicherseits beigeschafften Unterlagen erweislich, dass verschiedene griechische Staatsorgane ihren Willen bekundet haben ein ordnungsgemäßes Asylverfahren durchzuführen, was auch von Vertreten griechischer NGOs nicht in Abrede gestellt wird bzw. ist von deren Seite nicht ein völliges Fehlen eines geordneten Asylwesens in Griechenland behauptet worden.
Der Asylgerichtshof sieht sich auf Basis dieser vorliegenden Informationen nun nach eingehender Erwägung nicht veranlasst, davon auszugehen, dass griechische Staatsorgane diesbezüglich systematisch unwahre Angaben machen würden, um etwa zu verschleiern, dass sie eine gezielte Strategie hätten, Asylwerber ohne rechtsstaatliches Verfahren aus Griechenland abzuschieben. Derartiges Staatsorganen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu unterstellen, erscheint auf Basis der Faktenlage zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Schließlich ist einleitend festzuhalten, dass die eingangs zitierten inländischen und ausländischen Gerichtsentscheidungen, welche Überstellungen nach Griechenland als zuständigem Mitgliedstaat nach der Dublin II VO für zulässig erklärt hatten, auf Basis von Berichten ergingen, die inhaltlich kein wesentlich besseres Bild zeichneten als die Gesamtheit der nunmehr im August 2009 vorliegenden Berichte.Der Asylgerichtshof sieht sich auf Basis dieser vorliegenden Informationen nun nach eingehender Erwägung nicht veranlasst, davon auszugehen, dass griechische Staatsorgane diesbezüglich systematisch unwahre Angaben machen würden, um etwa zu verschleiern, dass sie eine gezielte Strategie hätten, Asylwerber ohne rechtsstaatliches Verfahren aus Griechenland abzuschieben. Derartiges Staatsorganen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu unterstellen, erscheint auf Basis der Faktenlage zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Schließlich ist einleitend festzuhalten, dass die eingangs zitierten inländischen und ausländischen Gerichtsentscheidungen, welche Überstellungen nach Griechenland als zuständigem Mitgliedstaat nach der Dublin römisch zwei VO für zulässig erklärt hatten, auf Basis von Berichten ergingen, die inhaltlich kein wesentlich besseres Bild zeichneten als die Gesamtheit der nunmehr im August 2009 vorliegenden Berichte.
Der Asylgerichtshof verkennt dabei (in völligem Einklang mit der zitierten Entscheidung des EGMR) nicht, dass die Lage in Griechenland für Asylwerber, jedenfalls in rechtspolitischer Hinsicht, Bedenken aufwerfen kann und daher in Verfahren nach der Dublin-II-VO im Bezug auf mögliche unzulässige Beeinträchtigungen der Rechte von Asylwerbern, eine sehr genaue Prüfung stattzufinden hat.
Dieser Gedanke liegt auch verschiedenen rezenten Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu Grunde, in welchen dem Bundesasylamt zu verschiedenen Fragen zu Griechenland ergänzende Erhebungen in individuellen Einzelfällen (im Wege von Behebungen erstinstanzlicher Bescheide gemäß § 41 Abs 3 AsylG) aufgetragen worden sind (vgl. etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.12.2008, Zahl S13 403.494-1/2008/2E).Dieser Gedanke liegt auch verschiedenen rezenten Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu Grunde, in welchen dem Bundesasylamt zu verschiedenen Fragen zu Griechenland ergänzende Erhebungen in individuellen Einzelfällen (im Wege von Behebungen erstinstanzlicher Bescheide gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG) aufgetragen worden sind vergleiche etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.12.2008, Zahl S13 403.494-1/2008/2E).
Die Asylbehörde und auch der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 5, 10 AsylG 2005 nicht zu prüfen, ob das griechische Asylwesen in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein (rechtspolitisch) Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung stets darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Art. 3 EMRK naheliegend ist. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Bundesasylamt als Verwaltungsbehörde aus sonstigen humanitären Erwägungen das Recht auf Selbsteintritt wahrnehmen sollte, dieser Aspekt bewegt sich jedoch im Ermessensbereich und kann daher einer gerichtlichen Prüfung regelmäßig nicht unterliegen (vgl. dazu den Umstand, dass im Entwurf der Europäischen Kommission zu einer Änderung der Dublin-II-VO einerseits das Selbsteintrittsrecht auch in Zukunft ausschließlich als Ermessensbestimmung definiert ist und andererseits neue zwingende Zuständigkeitsbestimmungen im Zusammenhang mit Fragen der Familienzusammenführung geschaffen worden sind, die bisher als Ermessensbestimmungen konzipiert waren).Die Asylbehörde und auch der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 nicht zu prüfen, ob das griechische Asylwesen in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein (rechtspolitisch) Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung stets darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Artikel 3, EMRK naheliegend ist. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Bundesasylamt als Verwaltungsbehörde aus sonstigen humanitären Erwägungen das Recht auf Selbsteintritt wahrnehmen sollte, dieser Aspekt bewegt sich jedoch im Ermessensbereich und kann daher einer gerichtlichen Prüfung regelmäßig nicht unterliegen vergleiche dazu den Umstand, dass im Entwurf der Europäischen Kommission zu einer Änderung der Dublin-II-VO einerseits das Selbsteintrittsrecht auch in Zukunft ausschließlich als Ermessensbestimmung definiert ist und andererseits neue zwingende Zuständigkeitsbestimmungen im Zusammenhang mit Fragen der Familienzusammenführung geschaffen worden sind, die bisher als Ermessensbestimmungen konzipiert waren).
2.1.2.2. Im vorliegenden ist insbesondere die Frage der Versorgungssituation von besonders vulnerablen Personen bzw. Personengruppen in Zusammenhalt mit der Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin und der Achtbeschwerdeführerin zu klären.
Aus den Länderberichten geht hervor, dass Familien mit Kindern bis zu circa zwei Monate auf eine Zuweisung zu einer adäquaten Unterkunft warten müssen. Diesbezüglich ist zum einen festzuhalten, dass es sich hierbei zwar um einen zeitlich begrenzten Zeitraum handelt und - wie aus den Berichten hervorgeht - für diesen Überbrückungszeitraum anderweitige Vorsorge getroffen wird; zum anderen ist dies jedoch auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die staatlichen Organe in Griechenland nicht in der Lage sind, insbesondere für Familien mit besonderen Bedürfnissen ad hoc hinreichende Versorgungseinrichtungen bereitzustellen oder die Hilfe von NGOs in Anspruch zu nehmen. Für den Asylgerichtshof ergibt sich demnach die Verpflichtung, besonders bei den genannten Personengruppen auf den Einzelfall Bedacht zu nehmen. Hieraus ergibt sich weiters für den Asylgerichtshof, dass bei Familien mit Neugeborenen oder Kleinkindern oder auch bei schwer kranken Personen eine sofortige adäquate Versorgung und Unterbringung in Griechenland zum jetzigen Zeitpunkt nicht gewährleistet ist und daher im Einzelfall nicht zumutbar sein kann.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine solche besonders schützenswerte (vulnerable) Personengruppe.
Wie sich vorstehend ergibt, waren die Drittbeschwerdeführerin, XXXX, sowie die mj. Achtbeschwerdeführerin, XXXX, mehrfach wegen psychiatrischer Probleme in stationärer Behandlung mehrerer Krankenhäuser. Im Falle von XXXX hat sich das Bundesasylamt nicht näher damit auseinandergesetzt, dass die Untersuchung vor der Sachverständigen XXXX wegen eines dissoziativen Krampfanfalles vorzeitig abgebrochen werden musste, die Sachverständige jedoch trotzdem grundsätzliche Überstellungsfähigkeit attestiere, jedoch gleichzeitig die Beiziehung eines Arztes während der Überstellung für erforderlich hält. Auch wurden die weiteren, zeitlich nach Erstellung des Sachverständigengutachtens, durch das XXXX sowie durch das XXXX diagnostizierten weiteren dissoziativen Krampfanfälle und den vom XXXX, interne Abteilung festgehaltenen dringenden Handlungsbedarf völlig negiert.Wie sich vorstehend ergibt, waren die Drittbeschwerdeführerin, römisch 40 , sowie die mj. Achtbeschwerdeführerin, römisch 40 , mehrfach wegen psychiatrischer Probleme in stationärer Behandlung mehrerer Krankenhäuser. Im Falle von römisch 40 hat sich das Bundesasylamt nicht näher damit auseinandergesetzt, dass die Untersuchung vor der Sachverständigen römisch 40 wegen eines dissoziativen Krampfanfalles vorzeitig abgebrochen werden musste, die Sachverständige jedoch trotzdem grundsätzliche Überstellungsfähigkeit attestiere, jedoch gleichzeitig die Beiziehung eines Arztes während der Überstellung für erforderlich hält. Auch wurden die weiteren, zeitlich nach Erstellung des Sachverständigengutachtens, durch das römisch 40 sowie durch das römisch 40 diagnostizierten weiteren dissoziativen Krampfanfälle und den vom römisch 40 , interne Abteilung festgehaltenen dringenden Handlungsbedarf völlig negiert.
Die diesbezüglichen von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung aufgenommenen Ausführungen alleine reichen nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch. Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im gegenständlichen Fall von vornherein auszuschließen.Die diesbezüglichen von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung aufgenommenen Ausführungen alleine reichen nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch. Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im gegenständlichen Fall von vornherein auszuschließen.
Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung in Griechenland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt.
Im vorliegenden Fall ist jedoch im Zusammenhalt mit den zwei kranken Kindern, der unklaren Überstellungsfähigkeit der Dritt- und Achtbeschwerdeführerin eine zugleich derart unsichere Unterbringungs- und Versorgungslage in Griechenland nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht zumutbar.
Geeignete Zusicherungen der griechischen Behörden über eine entsprechende Versorgung und Unterbringung der Familie samt jederzeit akutmedizinischer Behandlungsmöglichkeiten wurden vom Bundesasylamt nicht eingeholt bzw. liegen solche nicht im Akt auf.
Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu § 28 AsylG), ist § 41 Abs 3, 2. und 3. Satz nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des § 66 Abs 4 AVG, der der Beschwerdeinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern. Die Erstbehörde wird das weiterhin zugelassene Asylverfahren des Beschwerdeführers nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 5 AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu Paragraph 28, AsylG), ist Paragraph 41, Absatz 3, 2 und 3, Satz nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, der der Beschwerdeinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern. Die Erstbehörde wird das weiterhin zugelassene Asylverfahren des Beschwerdeführers nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf § 2 Z 22 - gemeint ist § 2 Abs. 1 Z 22 - AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf Paragraph 2, Ziffer 22, - gemeint ist Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, - AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Die Minderjährigkeit aller sechs Kinder lag zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung vor (vgl. VwGH 2001/01/0429 v. 23.01.2003 verstSen).Die Minderjährigkeit aller sechs Kinder lag zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung vor vergleiche VwGH 2001/01/0429 v. 23.01.2003 verstSen).
Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Lebensgrundlage, Unterkunft, ZumutbarkeitZuletzt aktualisiert am
28.09.2009