Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B9 313.565-1/2008/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2007, Zl. 06 05.322-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2007, Zl. 06 05.322-BAL, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.
III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) brachte vor, Staatsangehöriger von Jugoslawien und Angehöriger der Volksgruppe der Goraner zu sein, den im Spruch genannten Namen zu führen und am 17.05.2006 gemeinsam mit seiner Ehegattin XXXX(protokolliert zu Zahl: B9 313.566-1/2008 des Asylgerichtshofes) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Ebenso wie seine Ehegattin stellte er am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am XXXX wurde in Österreich die gemeinsame Tochter XXXX (protokolliert zu Zahl: B9 313.567-1/2008 des Asylgerichtshofes) geboren. Für sie wurde am 13.06.2007 ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gestellt.Am römisch 40 wurde in Österreich die gemeinsame Tochter römisch 40 (protokolliert zu Zahl: B9 313.567-1/2008 des Asylgerichtshofes) geboren. Für sie wurde am 13.06.2007 ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gestellt.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost, am 17.05.2006 gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen an, dass er Goraner sei und mit den Albanern nicht zusammenleben könne. Er werde bedroht und beschimpft, egal wo er sich aufhalte. Er könne sich in seiner Heimatstadt nicht frei bewegen, die Albaner würden jedes
Mal auf ihn losgehen und ihn beschimpfen, weil er die albanische Sprache nicht spreche. Vor etwa einem Jahr sei er von unbekannten Albanern geschlagen worden. Er sehe keinen anderen Ausweg mehr.
Am 22.05.2006 und am 26.06.2007 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahmen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Einvernahme am 22.05.2006:
"Frage: Sind Sie mit Ihrem eigenen RP ausgereist?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie jemals einen eigenen Reisepass besessen?
Antwort: Nein.
Frage: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen?
Antwort: Mein Vater hat für mich und meine Frau gemeinsam 2.400 Euro bezahlt.
Frage: Woher hatten Sie das Geld?
Antwort: Mein Vater hat ein Geschäft mit seinen Brüdern in XXXX.Antwort: Mein Vater hat ein Geschäft mit seinen Brüdern in römisch 40 .
Frage: Haben Sie jemals in einem EU-Staat einen Asylantrag gestellt?
Antwort: Nein.
Frage: Sind Sie ansonsten jemals in einen EU-Staat eingereist?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
Antwort: Außer meiner Gattin sind noch 2 Brüder und eine Schwester von mir hier in Österreich. Ein Abhängigkeitsverhältnis besteht aber nicht.
Frage: Wie lange sind Ihre Geschwister schon in Österreich?
Antwort: Sie sind alle als Asylwerber in Österreich. Einer seit 7 Jahren, einer seit 4 Jahren und meine Schwester seit 2 Jahren.
Frage: Hatten Sie seitdem irgendwelchen Kontakt mit Ihren Geschwistern?
Antwort: Seit ich jetzt hier bin, haben sie mich besucht. Vorher hatten wir nur telefonischen Kontakt.
Frage: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
Antwort: Ich bin Goraner.
Frage: Welche Barmittel haben Sie?
Antwort: 100 Euro.
Frage: Sind Sie vorbestraft oder haben Sie strafbare Handlungen begangen?
Antwort: Nein.
Frage: Waren Sie jemals in Haft?
Antwort: Nein.
Frage: Besteht gegen Sie in Ihrem Heimatland ein Haftbefehl?
Antwort: Nein.
Frage: Werden Sie derzeit von den Behörden in Ihrem Heimatland gesucht?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland?
Antwort: Nein.
Frage: Waren Sie jemals aktiv politisch tätig oder einer Partei zugehörig?
Antwort: Nein.
Frage: Geben Sie alle Gründe an, weswegen Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich einen Asylantrag stellen.
Antwort: Weil ich Goraner bin, wurde ich von den Albanern geschlagen und malträtiert. Sie haben mich beschimpft. Als ich vor 1 Monat in XXXX einkaufen wollte, haben sie mich aus dem Auto gezerrt und geschlagen. Ich wurde auch telefonisch bedroht. Einige Zeit nach diesem Vorfall, bin ich mit meiner Frau zum Arzt nach XXXX gefahren, weil sie wegen dem ganzen Stress immer Kopfweh hatte. Dabei wurden wir angehalten. Wir wurden beschimpft und wieder geschlagen. Sie haben denAntwort: Weil ich Goraner bin, wurde ich von den Albanern geschlagen und malträtiert. Sie haben mich beschimpft. Als ich vor 1 Monat in römisch 40 einkaufen wollte, haben sie mich aus dem Auto gezerrt und geschlagen. Ich wurde auch telefonisch bedroht. Einige Zeit nach diesem Vorfall, bin ich mit meiner Frau zum Arzt nach römisch 40 gefahren, weil sie wegen dem ganzen Stress immer Kopfweh hatte. Dabei wurden wir angehalten. Wir wurden beschimpft und wieder geschlagen. Sie haben den
Rückspiegel zerschlagen und sie sagten, dass es für mich keinen Platz im Kosovo gibt. Falls ich etwas davon weitererzählen würde, dann würden sie mich umbringen. Sie wollten das Geschäft meines Vaters in Brand setzen. Deswegen habe ich mich auch nicht getraut, dort zu arbeiten. Ich war nur mehr zu Hause und habe mich versteckt.
Frage: Haben Sie die Leute gekannt, die Sie bedroht haben?
Antwort: Nein, ich kannte sie nicht, weil ich meine Ortschaft nicht verlassen habe.
Frage: Ist Ihnen in Ihrem Heimatort auch etwas passiert?
Antwort: Es wurde manchmal in der Nacht an unsere Tür geklopft, aber sonst ist nichts passiert. Ich wurde nur telefonisch bedroht.
Frage: Wie wurden Sie telefonisch bedroht?
Antwort: Sie sagten, dass es keinen Platz für mich im Kosovo gibt und wenn sie mich das nächste Mal treffen würden, dann würde ich tot sein.
Frage: Haben Sie die Vorfälle bzw. Bedrohungen bei der Polizei gemeldet?
Antwort: Nein, das habe ich nicht, weil sie mich bedroht haben, dass sie mich umbringen werden, wenn ich zur Polizei gehe.
Frage: Hätten Sie nicht in einen anderen Teil Ihres Landes ziehen können?
Antwort: Nein.
Frage: Warum nicht?
Antwort: Weil in unserer Ortschaft großteils Goraner leben, habe ich mich dort sicherer gefühlt als wo anders.
Frage: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten?
Antwort: Dass das so weiter geht.
Frage: Wollen Sie weitere Fluchtgründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?
Antwort: Nein, das ist alles."
Einvernahme am 26.06.2007:
"Frage: Sind Sie gesundheitlich in der Lage die Einvernahme jetzt durchzuführen?
Antwort: Ja
Frage: Haben Sie sonst gesundheitliche Probleme?
Antwort: Nein
Vorhalt: Es ist wichtig, dass Sie die Wahrheit sagen und nichts verschweigen. Denn sollte das Bundesasylamt Ihrem Ersuchen um Asylgewährung nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde im Allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorbringen. Aus diesem Grunde ersuchen wir Sie, uns jetzt alle Tatsachen im Zusammenhang mit ihrem Asylersuchen mitzuteilen und wenn Sie im Besitz von Beweismittel sind, legen Sie diese hier vor.
(Ast. legt Bescheid des UBAS 236.001/0-IV/11/03 und Niederschrift zur mündlichen Verhandlung des UBAS Zl. 214.377/16-I/02/06, Zeitungsartikel von einem Vorfall in XXXX (Ast. streicht wichtige Passagen mit Leuchtstift an) vor)( Ast. sagt wenn diese Vorfälle im Amt bekannt sind brache ich dies Leitungsartikel nicht mehr vorlegen)(Ast. legt Bescheid des UBAS 236.001/0-IV/11/03 und Niederschrift zur mündlichen Verhandlung des UBAS Zl. 214.377/16-I/02/06, Zeitungsartikel von einem Vorfall in römisch 40 (Ast. streicht wichtige Passagen mit Leuchtstift an) vor)( Ast. sagt wenn diese Vorfälle im Amt bekannt sind brache ich dies Leitungsartikel nicht mehr vorlegen)
Frage: Haben Sie die obigen Ausführungen verstanden.
Antwort: Ja.
Frage: Haben Sie bei der Erstbefragung durch die Polizei und bei der Einvernahme in der Erstaufnahmestelle immer die Wahrheit gesagt?
Antwort: Ja
Vorhalt: Es wird Ihnen mitgeteilt, dass es im Asylverfahren wesentlich für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ist, dass sie immer die Wahrheit sagen. Sie werden daher nochmals ausdrücklich aufgefordert, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
Frage: Haben Sie in der EAST schon alle Ihre Fluchtgründe vollständig angegeben?
Antwort: Ja
Frage: Können und wollen Sie diese Fluchtgründe noch konkretisieren oder ergänzen?
Antwort: Ich habe immer die Wahrheit gesagt ich habe nur die Probleme von 2002 und 2003 nicht bei der Erstbefragung erzählt. Ich möchte sie hier erzählen. Mein Vater besitzt ein Lokal mit seinen Brüdern ein Geschäft zusammen und ich habe versucht meinen Vater zu helfen aber ich habe dort selbst auch Probleme erhalten. Ich hatte Probleme weil ich die Albanische Sprache nicht beherrsche. In diesem Geschäft arbeitet ein Albaner, einmal fragte ich ihn auf Serbisch, er kann ein bisschen Serbisch und dadurch entstand eine Auseinandersetzung und unbekannte Albaner schrieen ob es noch immer hier Serben gibt. In diesem Zusammenhang wollten mich diese zusammenschlagen und der Arbeiter hat diese Leute aus dem Geschäft verwiesen und ich konnte in den ersten Stock gelangen. Ich bin dann in mein Dorf zurück dass sich die Situation beruhigt. Mein Vater bracht mich nach Hause. Dies war zirka Mitte 2002. Ich habe versucht noch im Jahr 2003 dasselbe zu machen und es waren wieder dieselben Probleme. Die anderen Gründe habe ich schon bei der Erstbefragung schon erwähnt. Damals wurde mein Vater mit dem Umbringen bedroht aber er blieb weiter dort. Er wurde auch mit Waffen bedroht, damals hat auch der Albaner der bei uns Beschäftigt war auch geholfen. Die war zirka 2001 oder 2002. Mein Onkel hat dort ein Haus in XXXX und kurz nach dem Krieg wollten Albaner das Haus anzünden damals hatte er Glück, weil die KFOR kam und das Haus wurde gerettet. Es waren nachher nur Drohungen sonst nichts. Sie konnten nichts unternehmen weil die KFOR dort ist. Mein Vater mit seinen Brüdern hat dort das Geschäft schon 30 Jahre.Antwort: Ich habe immer die Wahrheit gesagt ich habe nur die Probleme von 2002 und 2003 nicht bei der Erstbefragung erzählt. Ich möchte sie hier erzählen. Mein Vater besitzt ein Lokal mit seinen Brüdern ein Geschäft zusammen und ich habe versucht meinen Vater zu helfen aber ich habe dort selbst auch Probleme erhalten. Ich hatte Probleme weil ich die Albanische Sprache nicht beherrsche. In diesem Geschäft arbeitet ein Albaner, einmal fragte ich ihn auf Serbisch, er kann ein bisschen Serbisch und dadurch entstand eine Auseinandersetzung und unbekannte Albaner schrieen ob es noch immer hier Serben gibt. In diesem Zusammenhang wollten mich diese zusammenschlagen und der Arbeiter hat diese Leute aus dem Geschäft verwiesen und ich konnte in den ersten Stock gelangen. Ich bin dann in mein Dorf zurück dass sich die Situation beruhigt. Mein Vater bracht mich nach Hause. Dies war zirka Mitte 2002. Ich habe versucht noch im Jahr 2003 dasselbe zu machen und es waren wieder dieselben Probleme. Die anderen Gründe habe ich schon bei der Erstbefragung schon erwähnt. Damals wurde mein Vater mit dem Umbringen bedroht aber er blieb weiter dort. Er wurde auch mit Waffen bedroht, damals hat auch der Albaner der bei uns Beschäftigt war auch geholfen. Die war zirka 2001 oder 2002. Mein Onkel hat dort ein Haus in römisch 40 und kurz nach dem Krieg wollten Albaner das Haus anzünden damals hatte er Glück, weil die KFOR kam und das Haus wurde gerettet. Es waren nachher nur Drohungen sonst nichts. Sie konnten nichts unternehmen weil die KFOR dort ist. Mein Vater mit seinen Brüdern hat dort das Geschäft schon 30 Jahre.
Frage: Erzählen sie wie sie aufwuchsen!
Antwort: Ich bin in XXXX aufgewachsen und ging auch dort in die Schule, 8 Jahre Grundschule. Nach dem Krieg nach 1999 bin ich in XXXXh in die Schule gegangen ich bekam dort Drohungen und hörte mit der Schule auf. Das war so weil wir Goranisch sprechen und andere meinen wir sprechen Serbisch. Andere Goraner konnten schon an der Schule bleiben. Ich konnte nur wegen dem Druck nicht an der Schule bleiben. Wir haben uns bei den Lehrern beschwert aber sie die Albaner, haben uns verbal beschimpft. Wir haben die Albaner nie beschimpft.Antwort: Ich bin in römisch 40 aufgewachsen und ging auch dort in die Schule, 8 Jahre Grundschule. Nach dem Krieg nach 1999 bin ich in römisch 40 h in die Schule gegangen ich bekam dort Drohungen und hörte mit der Schule auf. Das war so weil wir Goranisch sprechen und andere meinen wir sprechen Serbisch. Andere Goraner konnten schon an der Schule bleiben. Ich konnte nur wegen dem Druck nicht an der Schule bleiben. Wir haben uns bei den Lehrern beschwert aber sie die Albaner, haben uns verbal beschimpft. Wir haben die Albaner nie beschimpft.
Frage: Wo haben sie ihre Frau kennen gelernt?
Antwort: In meinem Dorf XXXX. Ich kenne sie aus der Schule und auf der Korrza kennen gelernt.Antwort: In meinem Dorf römisch 40 . Ich kenne sie aus der Schule und auf der Korrza kennen gelernt.
Frage: Wann habe sie geheiratet?
Antwort: Es war glaube ich im Jahr 2004 ich glaube XXXX oderXXXX. Ich glaube ich habe im XXXX geheiratet.Antwort: Es war glaube ich im Jahr 2004 ich glaube römisch 40 oderXXXX. Ich glaube ich habe im römisch 40 geheiratet.
Frage: Wo hat der Vater ein Geschäft und was verkauft er?
Antwort: In XXXX es ist ein Zuckerbäckergeschäft.Antwort: In römisch 40 es ist ein Zuckerbäckergeschäft.
Frage: Wann begannen die Probleme mit den Albanern?
Antwort: Bei mir haben die Probleme mit den Albanern 2001 angefangen so wie ich berichtet habe. Aber auch in der Schulzeit waren Probleme da. Frage: Wann sind sie von Albanern geschlagen worden?
Antwort: Das war das letzte Mal als ich mit meiner Frau unterwegs war das war zirka zwei drei Wochen vor meiner Abreise als ich mit meiner Frau zum Arzt fuhr.
Frage: Wie war der Vorfall genau als sie mit ihrer Frau nach XXXX zum Arzt fuhren?Frage: Wie war der Vorfall genau als sie mit ihrer Frau nach römisch 40 zum Arzt fuhren?
Antwort: Ich habe meiner Frau schon vorher erzählt dass ich schon vorher in XXXX Probleme mit Albaner hatte. Ich fuhr mit meiner Frau zum Arzt nach XXXX. Kurz vor XXXX in einem Wald wurde ich von unbekannten Männern aufgehalten. Diese Personen waren mehrere Leute und eine dieser Personen ging auf die Mitte der Fahrbahn und mit gehobenen Händen wurde ich aufgehalten. Es gab dort keine anderen Fahrzeuge Es war in den Morgenstunden genaue Zeit weiß ich nicht mehr, aber ich glaube 8 oder 9 Uhr am Vormittag. Ich bin auf der rechten Seite stehen geblieben. Es sind dann mehrere Leute aus dem Wald zum Auto gekommen. Eine dieser Leute zerrte mich aus dem Auto raus und schlug mir gleich vor dem Auto auf den Bauch. Sie haben etwas gesprochen aber ich konnte die Albanische Sprache nicht verstehen. In diesem Zusammenhang haben sie mir auch den Außenspiegel zerbrochen. Meine Frau war ganz verängstlicht. Als die Leute sahen dass meine Frau so verängstlich war ließen sie mich weiterfahren. In den 5 bis 10 Minuten ist kein anderes Auto vorbei gefahren.Antwort: Ich habe meiner Frau schon vorher erzählt dass ich schon vorher in römisch 40 Probleme mit Albaner hatte. Ich fuhr mit meiner Frau zum Arzt nach römisch 40 . Kurz vor römisch 40 in einem Wald wurde ich von unbekannten Männern aufgehalten. Diese Personen waren mehrere Leute und eine dieser Personen ging auf die Mitte der Fahrbahn und mit gehobenen Händen wurde ich aufgehalten. Es gab dort keine anderen Fahrzeuge Es war in den Morgenstunden genaue Zeit weiß ich nicht mehr, aber ich glaube 8 oder 9 Uhr am Vormittag. Ich bin auf der rechten Seite stehen geblieben. Es sind dann mehrere Leute aus dem Wald zum Auto gekommen. Eine dieser Leute zerrte mich aus dem Auto raus und schlug mir gleich vor dem Auto auf den Bauch. Sie haben etwas gesprochen aber ich konnte die Albanische Sprache nicht verstehen. In diesem Zusammenhang haben sie mir auch den Außenspiegel zerbrochen. Meine Frau war ganz verängstlicht. Als die Leute sahen dass meine Frau so verängstlich war ließen sie mich weiterfahren. In den 5 bis 10 Minuten ist kein anderes Auto vorbei gefahren.
Frage: Zeigten sie das bei den Sicherheitsbehörden an? Wenn ja wo genau?
Antwort: Nein. Ich hatte Angst, dass ich größere Probleme mit den Leuten bekommen könnte.
Frage: Warum schilderte ihre Frau den Vorfall gänzlich anders?
Antwort: Sie hat erzählt was sie gesehen hat und ich habe erzählt was ich erlebt habe.
Frage: Und warum ist das so unterschiedlich? (Ast. wird der Unterschied dargelegt)
Antwort: Es war so weil die Leute mich aufhielten. Ich hatte Probleme. Was ich erzählt habe ist schon passiert.
Frage: Ab wann wurden sie telefonisch bedroht?
Antwort: Sie haben mich immer mittels SMS bedroht. Ich wurde früher auch mit SMS bedroht aber vor meiner Ausreise wurde ich besonders bedroht. Mein Vater ist ein Monat in XXXX und dann eineinhalb Monate zu Hause, er war gerade da. Die SMS von früher konnte ich nicht lesen aber die SMS die ich 3 Wochen vor meiner Ausreise bekam warenAntwort: Sie haben mich immer mittels SMS bedroht. Ich wurde früher auch mit SMS bedroht aber vor meiner Ausreise wurde ich besonders bedroht. Mein Vater ist ein Monat in römisch 40 und dann eineinhalb Monate zu Hause, er war gerade da. Die SMS von früher konnte ich nicht lesen aber die SMS die ich 3 Wochen vor meiner Ausreise bekam waren
Drohungen. Was mein Vater verstanden hat, stand drinnen : Für dich gibt es kein Leben hier mehr wenn du hier bleibst wird es dich nicht mehr geben, ich darf nicht mehr hier bleiben.
Frage: Welche Telefonnummer hatten sie?
Antwort: XXXXAntwort: römisch 40
Frage: Wer hat dieses Mobiltelefon jetzt?
Antwort: Diese Telefonkarte hat jetzt mein Vater. Dieses Telefon war für die ganze Familie. Ich weiß nicht genau ob diese Drohungen für mich waren aber ich nahm es an weil auch schon vorher ich aufgehalten wurde.
Frage: Sie gaben an telefonisch bedroht worden zu sein. Gingen sie zur Polizei und zeigten dies an?
Antwort: Nein. Ich hatte Angst, die Polizei macht nichts.
Frage: In der Erstbefragung vor der Polizei sagten sie sie wurden vor einem Jahr geschlagen, in der Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt sagten sie sie wurden vor einem Monat geschlagen, heute sagen sie es war drei Wochen vor der Ausreise, was ist nun richtig?
Antwort: Ich sagte nur ungefähr. Bei der Polizei habe ich gesagt vor einem Jahr fingen die Probleme an. Ich habe jetzt was mir passiert ist erzählt damals hatte ich die Probleme von 2002 und 2003 nicht erzählt. Ich hatte immer Probleme.
Frage: Haben Sie nunmehr alle Gründe vollständig angeführt, weshalb Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und in Österreich um Asyl ansuchten?
Antwort: Ja
Frage: Sind Sie im Heimatland vorbestraft?
Antwort: Nein
Frage: Hatten Sie im Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei oder Behörden bzw. besteht gegen sie ein Haft- oder Vorführungsbefehl?
Antwort: Nein
Frage: Sind Sie damit einverstanden, dass das Bundesasylamt in Ihrem Herkunftsstaat durch die Österreichische Botschaft Erhebungen betreffend Ihrer Person und den geschilderten Vorfällen - unter Wahrung Ihrer Anonymität gegenüber dem Staat- macht?
Antwort: Ja
Frage: Wo haben Sie die letzten 3 Jahre bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
Antwort: In XXXX und ab und zu habe ich meinen Vater im Geschäft besucht.Antwort: In römisch 40 und ab und zu habe ich meinen Vater im Geschäft besucht.
Frage: Wie war Ihre Wohnsituation?
Antwort: Im Elternhaus
Frage: Wie haben Sie im Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt bestritten?
Antwort: Mein Vater hat gearbeitet und hat uns unterstützt.
Frage: Wie viele Familienangehörige haben Sie ungefähr in Ihrem Heimatstaat?
Antwort: Zirka 15 Personen
Frage: Haben Sie bzw. Ihre Eltern eine Landwirtschaft?
Antwort: Meine Eltern ja, ich nicht.
Frage: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?
Antwort: Ich habe Angst falls ich zurück muss kann ich dort nicht leben.
Frage: Wie haben Sie die Schlepper finanziert?
Antwort: Mein Vater hat es bezahlt.
Frage: Haben Sie in Österreich oder in irgendeinem anderen Land strafbare Handlungen begangen?
Antwort: Nein
Frage: Leben sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?
Antwort: Mit meiner Frau und meinem Kind.
Frage: Haben sie weitere Verwandte in Österreich?
Antwort: Zwei Brüder und eine Schwester leben in Österreich, Cousins und Cousinen leben auch hier.
Frage: Welchen Aufenthaltstitel haben die Verwandten in Österreich?
Antwort: XXXX und XXXX und XXXX sind anerkannte Flüchtlinge, Cousins sind teilweise Österreicher.Antwort: römisch 40 und römisch 40 und römisch 40 sind anerkannte Flüchtlinge, Cousins sind teilweise Österreicher.
Frage: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?
Antwort: Wir sind in Bundesbetreuung
Frage: Sind Sie derzeit berufstätig?
Antwort: Nein
( Ländervorhalt)
Vorhalt: Es werden Ihnen nunmehr die wesentlichen Feststellungen (siehe Beilage) zu Ihrem Herkunftsstaat einschließlich der Quellen vorgehalten bzw. durch den Dolmetscher übersetzt. Sie haben im Anschluss daran die Möglichkeit dazu Stellung zu beziehen und Ihre Sicht der Lage darzustellen.
Antwort: Ich weiß nicht was ich dazu sagen soll.
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 04.07.2007, Zahl: 06 05.322-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 04.07.2007, Zahl: 06 05.322-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Lage in Serbien, Provinz Kosovo, insbesondere zur Situation der Goraner und gelangte zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verfolgung nicht glaubwürdig sei.
Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer zugestellt am 05.07.2007, wurde mit Schriftsatz vom 13.07.2007 fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vgl. diesbezüglich § 23 Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008]) erhoben. Ausgeführt wurde darin, dass der Bescheid in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Die Behörde erster Instanz sei ihrer Verpflichtung der Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens nach § 18 AsylG nicht nachgekommen. Außerdem werde ihr eine Verletzung des Rechtes auf Parteingehör gem. § 45 Abs. 3 AVG vorgeworfen. Die Behörde treffe die Verpflichtung, von Amts wegen den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und dem Asylwerber die Gelegenheit zu geben, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gehört zu werden und betreffend alle tatsächlichen Feststellungen der Behörde Kenntnis und Stellung zu nehmen. Der Partei sei weiters hierbei nicht nur das Beweisergebnis, sondern auch die Beweisquelle bekannt zu geben. Für die Gelegenheit zur Stellungnahme sei nach der Rechtssprechung eine angemessene Frist einzuräumen. Die Bestimmung der angemessenen Frist richte sich nach den Umständen im Einzelfall, wobei darüber hinaus der Partei die Möglichkeit der Überlegung und einer entsprechenden Formulierung der Stellungnahme zu geben ist. Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen der Behörde sei dem Beschwerdeführer nicht gegeben worden, der Bescheid sei daher schon damit mit einem Verfahrensfehler belastet.Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer zugestellt am 05.07.2007, wurde mit Schriftsatz vom 13.07.2007 fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vergleiche diesbezüglich Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG BGBl. römisch eins 4/2008]) erhoben. Ausgeführt wurde darin, dass der Bescheid in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Die Behörde erster Instanz sei ihrer Verpflichtung der Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens nach Paragraph 18, AsylG nicht nachgekommen. Außerdem werde ihr eine Verletzung des Rechtes auf Parteingehör gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG vorgeworfen. Die Behörde treffe die Verpflichtung, von Amts wegen den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und dem Asylwerber die Gelegenheit zu geben, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gehört zu werden und betreffend alle tatsächlichen Feststellungen der Behörde Kenntnis und Stellung zu nehmen. Der Partei sei weiters hierbei nicht nur das Beweisergebnis, sondern auch die Beweisquelle bekannt zu geben. Für die Gelegenheit zur Stellungnahme sei nach der Rechtssprechung eine angemessene Frist einzuräumen. Die Bestimmung der angemessenen Frist richte sich nach den Umständen im Einzelfall, wobei darüber hinaus der Partei die Möglichkeit der Überlegung und einer entsprechenden Formulierung der Stellungnahme zu geben ist. Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen der Behörde sei dem Beschwerdeführer nicht gegeben worden, der Bescheid sei daher schon damit mit einem Verfahrensfehler belastet.
Aus dem von der Behörde erster Instanz zitierten UNHCR-Bericht ergebe sich zwar, dass Angehörige der Minderheit der Ashkali, Ägypter und Goraner im Kosovo nicht mehr als schutzbedürftig anzusehen seien, dass jedoch weiterhin eine Einzelfallprüfung hinsichtlich einer möglichen asylrelevanten Verfolgungsgefahr durchzuführen sei. Anzumerken sei, dass zur Situation der Goraner im Kosovo in diesem Bericht keinerlei Feststellungen, weder hinsichtlich einer Verbesserung, noch einer Verschlechterung, getroffen werden. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Anfrage an den UNHRC betreffend die UNHCR-Position zur aktuellen Situation der goranischen Minderheit im Kosovo/Serbien. Weiters zitierte er Berichte aus dem Jahr 2006 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, des UNHCR, der Minority Rights Group International sowie des Freedom House-Kosovo hinsichtlich der Situation der Minderheiten im Kosovo, der Sicherheitslage, die vor allem für Angehörige von Minderheiten als unzureichend anzusehen sei und der Schutzgewährung. Von einer ausreichenden, effektiven und effizienten Schutzgewährung für Minderheiten könne nicht gesprochen werden, eines der größten Probleme stelle insbesondere die Straflosigkeit bei interethnischen Vergehen oder Verbrechen dar.
Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens habe das Bundesasylamt eine asylrelevante Verfolgung nicht feststellen können. Der Beschwerdeführer habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass seine asylrelevanten Güter in seiner Heimat ernsthaft bedroht und aktuell in Gefahr wären. Er sei immer wieder körperlichen Übergriffen, Anfeindungen und Drohungen durch die albanische Mehrheitsbevölkerung im Kosovo ausgesetzt gewesen, welche ein asylrelevantes Ausmaß erreicht hätten. Die Behörde erster Instanz halte dem Beschwerdeführer vor, dass er wegen verbaler Beschimpfungen aus seiner Heimat geflohen sei. Er habe jedoch in den Einvernahmen durchgängig angegeben, mit dem Tod bedroht worden zu sein. Den Grund dieser Übergriffe und Drohungen sehe er unter anderem darin, dass sein BruderXXXX in der serbischen Armee gedient habe und aufgrund dieses Naheverhältnisses zu den Serben verfolgt werde. Der Bruder habe deswegen fliehen müssen und sei am 14.12.2006 in Österreich als Flüchtling anerkannt worden. Die Bedrohungssituation in der Heimat des Beschwerdeführers habe sich seither nicht wesentlich geändert. Auch seinem Bruder XXXX und seiner Schwester sei der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Von der Familie des Beschwerdeführers sei bekannt, dass XXXX in der serbischen Armee gewesen sei. Auch dem Beschwerdeführer sei unterstellt worden, den Serben nahe zu stehen und deren Politik zu unterstützen. Alle Brüder seien asylrelevanten Anfeindungen ausgesetzt gewesen. Als Beweis diene ein Ländergutachten über die Verfolgungsgefahr von Familienangehörigen von Personen, die mit den Serben zusammengearbeitet hätten.Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens habe das Bundesasylamt eine asylrelevante Verfolgung nicht feststellen können. Der Beschwerdeführer habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass seine asylrelevanten Güter in seiner Heimat ernsthaft bedroht und aktuell in Gefahr wären. Er sei immer wieder körperlichen Übergriffen, Anfeindungen und Drohungen durch die albanische Mehrheitsbevölkerung im Kosovo ausgesetzt gewesen, welche ein asylrelevantes Ausmaß erreicht hätten. Die Behörde erster Instanz halte dem Beschwerdeführer vor, dass er wegen verbaler Beschimpfungen aus seiner Heimat geflohen sei. Er habe jedoch in den Einvernahmen durchgängig angegeben, mit dem Tod bedroht worden zu sein. Den Grund dieser Übergriffe und Drohungen sehe er unter anderem darin, dass sein BruderXXXX in der serbischen Armee gedient habe und aufgrund dieses Naheverhältnisses zu den Serben verfolgt werde. Der Bruder habe deswegen fliehen müssen und sei am 14.12.2006 in Österreich als Flüchtling anerkannt worden. Die Bedrohungssituation in der Heimat des Beschwerdeführers habe sich seither nicht wesentlich geändert. Auch seinem Bruder römisch 40 und seiner Schwester sei der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Von der Familie des Beschwerdeführers sei bekannt, dass römisch 40 in der serbischen Armee gewesen sei. Auch dem Beschwerdeführer sei unterstellt worden, den Serben nahe zu stehen und deren Politik zu unterstützen. Alle Brüder seien asylrelevanten Anfeindungen ausgesetzt gewesen. Als Beweis diene ein Ländergutachten über die Verfolgungsgefahr von Familienangehörigen von Personen, die mit den Serben zusammengearbeitet hätten.
Bezüglich des Vorhaltes der Behörde erster Instanz, dass verbale Beschimpfungen im Schulalltag von der Lehrkörperschaft bereinigt und geahndet werden würden, führte der Beschwerdeführer aus, dass keine diesbezüglichen Ermittlungen durchgeführt worden seien und der Bescheid insofern mit einem Verfahrensfehler belastet sei.
Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass es als Goraner nahezu unmöglich sei, in der Privatwirtschaft einen Arbeitsplatz zu finden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnten der Verlust oder Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes dann einen Asylgrund darstellen, wenn sie mit einer massiven Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden wären, wodurch ein Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich geworden sei. Die belangte Behörde habe sich gar nicht auf sein Vorbringen eingelassen und sich in keiner Weise näher mit den Flucht- und auch Refoulementgründen des Beschwerdeführers befasst. Er sei zu den Überfällen und auch zu seiner Lebenssituation nicht konkreter befragt worden, er hätte diese sonst genauer beschreiben können. Aufgrund dieser mangelhaften Befragung und dem Fehlen von Feststellungen zu entscheidungsrelevanten Sachverhaltselementen sei es der belangten Behörde nicht möglich gewesen, sachgerecht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen und ihre Entscheidung schlüssig und nachvollziehbar zu begründen. Der Beschwerdeführer beantrage daher eine weitere persönliche Einvernahme vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat zur näheren Darlegung und Konkretisierung seines Vorbringens. Zum Vorhalt, die Ehegattin und der Beschwerdeführer hätten Unterschiedliches betreffend den Vorfall auf der Fahrt nach XXXX (richtig XXXX) angegeben, sei festzuhalten, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ausgeführt habe, nichts gesehen zu haben, weil sie sich aus Furcht nicht hinzuschauen getraut habe. Dies sei sehr wohl plausibel und nachvollziehbar, denn Schock und Angst würden unterschiedliche Reaktionen auslösen.Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass es als Goraner nahezu unmöglich sei, in der Privatwirtschaft einen Arbeitsplatz zu finden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnten der Verlust oder Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes dann einen Asylgrund darstellen, wenn sie mit einer massiven Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden wären, wodurch ein Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich geworden sei. Die belangte Behörde habe sich gar nicht auf sein Vorbringen eingelassen und sich in keiner Weise näher mit den Flucht- und auch Refoulementgründen des Beschwerdeführers befasst. Er sei zu den Überfällen und auch zu seiner Lebenssituation nicht konkreter befragt worden, er hätte diese sonst genauer beschreiben können. Aufgrund dieser mangelhaften Befragung und dem Fehlen von Feststellungen zu entscheidungsrelevanten Sachverhaltselementen sei es der belangten Behörde nicht möglich gewesen, sachgerecht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen und ihre Entscheidung schlüssig und nachvollziehbar zu begründen. Der Beschwerdeführer beantrage daher eine weitere persönliche Einvernahme vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat zur näheren Darlegung und Konkretisierung seines Vorbringens. Zum Vorhalt, die Ehegattin und der Beschwerdeführer hätten Unterschiedliches betreffend den Vorfall auf der Fahrt nach römisch 40 (richtig römisch 40 ) angegeben, sei festzuhalten, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ausgeführt habe, nichts gesehen zu haben, weil sie sich aus Furcht nicht hinzuschauen getraut habe. Dies sei sehr wohl plausibel und nachvollziehbar, denn Schock und Angst würden unterschiedliche Reaktionen auslösen.
Die Behauptung der belangten Behörde, die telefonischen Drohungen wären nicht glaubwürdig, weil die gesamte Familie nur über ein Telefon verfügen würde, sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Weiters werde die Annahme, die Polizei hätte die Täter leicht ausforschen können, nicht eingehender begründet. Dazu wären nähere Ermittlungen erforderlich gewesen, ob die Polizei willens und in der Lage sei, die Nummer des Verfolgers herauszufinden. Da der Beschwerdeführer gewusst habe, dass eine polizeiliche Anzeige keinerlei Folgen für die Angreifer haben würde, habe er es unterlassen, die Vorfälle zu melden.
Es sei im Übrigen völlig außer Acht gelassen worden, dass nicht nur bereits erlittene Verfolgungshandlungen, sondern auch wohlbegründete Furcht vor Verfolgung pro futuro dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention immanent seien.
Aus den ausgeführten Gründen seien im Falle einer Rückkehr in die Heimat das Leben und die Gesundheit des Beschwerdeführers in Gefahr. Ohne Zweifel sei eine massive Verbesserung der Situation in den letzten Jahren eingetreten, allerdings gestalte sich die Situation im Kosovo keineswegs so sicher, wie dies die belangte Behörde in ihrem Bescheid ausgeführt habe.
Hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides führte der Beschwerdeführer schließlich aus, dass Asylwerber, deren Asylverfahren zugelassen sei, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Entzug des Aufenthaltsrechtes zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien. Ein aufgrund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibe unberührt. Wird Asylwerbern gemäß § 62 FPG ihr Aufenthaltsrecht entzogen, komme ihnen faktischer Abschiebschutz zu.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides führte der Beschwerdeführer schließlich aus, dass Asylwerber, deren Asylverfahren zugelassen sei, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Entzug des Aufenthaltsrechtes zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien. Ein aufgrund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibe unberührt. Wird Asylwerbern gemäß Paragraph 62, FPG ihr Aufenthaltsrecht entzogen, komme ihnen faktischer Abschiebschutz zu.
Der Beschwerde beigelegt wurden einige Internetauszüge über einen Angriff auf einen Goraner im Heimatdorf des Beschwerdeführers XXXX am 02.10.2006.Der Beschwerde beigelegt wurden einige Internetauszüge über einen Angriff auf einen Goraner im Heimatdorf des Beschwerdeführers römisch 40 am 02.10.2006.
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der Volksgruppe der Goraner an und führt den im Spruch genannten Namen. Er reiste seinem Vorbringen zufolge am 17.05.2006, gemeinsam mit seiner EhegattinXXXX, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Ebenso wie seine Ehegattin stellte er am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Familie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 umfasst XXXX; XXXX und die am XXXX in Österreich geborene minderjährige Tochter XXXX.Die Familie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 umfasst römisch 40 ; römisch 40 und die am römisch 40 in Österreich geborene minderjährige Tochter römisch 40 .
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Zur Situation in der Republik Kosovo wird festgestellt:
1. Allgemeine Lage im Kosovo:
1. a. Allgemeines:
Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 3-5]
1. b. Lageentwicklung:
1. b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]
1. b.2. Statusverhandlungen
Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.
Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]
1. b.3. Wahlen
Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind.
Ergebnisse der Parlamentswahlen vom 17.November 2007
Partei: 2004 2007 Sitze Frauenanteil
AAK (Ramush Haradinaj) 8,39% 9,6% 10 3
AKR (Beghjet Pacolli n.k. 12,3% 13 4
LDD (Nexhat Daci) n.k. 10% 11 4
LDK (Fatmir Sejdu) 45,42% 22,6% 25 8
ORA (Veton Surroi) 6,23%. 4,1% - -
PDK (Hashim Thaci) 28,85% 34,3% 37 12
Andere Parteien 11,11%. 7,1% 24 6
Gesamt 120 27
[Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 28; Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 27]
Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des
Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15
Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner
LDK
und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]
1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo
Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.
Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung
einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]
Wegen der unklaren rechtlichen Verhältnisse und Kompetenzen hatte sich der Aufbau von EULEX mehrfach verzögert. Am 26. November 2008 hat der UN-Sicherheitsrat hat dem Plan zum Aufbau der EU-Polizei- und Justizmission EULEX im Kosovo zugestimmt. In einer einstimmig verabschiedeten Erklärung gab der Sicherheitsrat in New York nach Diplomatenangaben grünes Licht für den Aufbau der Mission. Zuvor hatten die Außenminister von Serbien und Kosovo, Vuk Jeremic und Skender Hyseni, vor dem UN-Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Kooperation mit EULEX versichert.
[APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu]
Am 09.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX -Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo.
[Der Standard 09.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]
Die im Rahmen der EULEX tätigen internationalen Richter und Staatsanwälte haben von der kosovarischen Justiz bisher 1.250 Fälle übernommen. Diese Fälle beziehen sich mehrheitlich auf Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und schwere Mordfälle.
Im Kreisgericht von Prishtina (Pristina) wurden Mitte Jänner auch schon die ersten
Gerichtsverfahren unter dem Vorsitz von EULEX-Richtern aufgenommen.
[APA 28.01.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen]
Unter UNMIK - Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.
Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]
Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations
Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo. http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54]
Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als "rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.
Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.
Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO- geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein ]
1. b.4.1.Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.
Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
Elternteil zu haben,
Kosovo gewohnt zu haben
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28,).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihrenEine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren
gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]
2. Sicherheitslage im Kosovo:
Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.
Laut UNMIK-Polizeistatistik ist die Anzahl von Straftaten gegenüber Personen im Jahresvergleich rückläufig (2006 wurden ca. 6.856 Vorfälle gemeldet; 2007 dagegen ca. 6.440). Auch die Gesamtzahl gemeldeter Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig (2006:
58.364 gemeldete Vorfälle; 2007 waren es dagegen 54.097). Für 2006 und 2007 ließ sich ein Rückgang der gegen Leib und Leben gerichteten Delikte feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5% zugenommen haben. Insgesamt ist nach einer Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime, UNODC" die Kriminalität in den Westbalkan-Ländern, einschließlich der Republik Kosovo, mit Ausnahme der Bereiche Organisierte Kriminalität und Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich, gerade, was Eigentums- sowie Körperverletzungs- und Tötungsdelikte angeht.
(Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 11)
2. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:
Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.
Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.
Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte
zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION
and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.
Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.
Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)
davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent
sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden.
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.
Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11].
Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall.
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]
UNMIK Police/EULEX Police
Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).
Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.
Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.
UNMIK Police übt derzeit keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich.
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].
Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.
.
Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind:
Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus.
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.
UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher.
[Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5]
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden.
[UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11]
Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK
KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wurde in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen.
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].
KPC wurde per Gesetz mit 20. Jänner 2009 aufgelöst.
KSF wurde mit 21. Jänner 2009 etabliert. Sämtliche Bewerber für das neue Korps mussten sich einem Auswahlverfahren unterziehen, welches von KFOR geleitet wurde. Mehr als 1000 neue Mitglieder werden im gesamten Kosovo rekrutiert, 1400 wurden aus KPC übernommen. Der Gesamtstand von KSF beträgt lt. Planung:
Aktive: 2.500
Reservisten: 800
Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung
Die Ausbildung der ersten 300 Mitglieder erfolgt im früheren Ausbildungszentrum der Kosovo Police in Vushtrri ab 02.02.2009. Das Zentrum wurde für den öffentlichen Dienst (Zoll, Feuerwehr, etc) zugänglich gemacht und führt die Bezeichnung KCPSED (Kosovo Center for Public Safety, Education and Development).
[Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33]
Zum ersten Befehlshaber wurde General Sylejman Selimi ernannt, einer der Gründer und auch Generalstabschef der albanischen Kosovo-Befreiungsarmee UCK.
[APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte]
KFOR:
KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Pristina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll. [Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33]
Municipal Community Safety Council:
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [Demaj, Violeta:
Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]
Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.
Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen.
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council:
Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)
3. Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo
3. a. Wirtschaft:
Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seiten 2-3]
3. b. Grundversorgung/Sozialwesen
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.
Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19]
Im Dezember 2008 bezogen insgesamt 34.307 Familien (mit gesamt 149.227 Angehörigen) Sozialunterstützung.
[Statistical Office of Kosova: Quarterly Bulletin January 2009]
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I:
Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):
1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit
verbundener Arbeitsunfähigkeit;
2. Personen mit 65 Jahren oder älter;
3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;
4. Kinder bis zu 14 Jahren;
5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere
Schule besuchen;
6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.
a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.
b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht
c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)
Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.
Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.
Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.
Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse
Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 23.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 11-12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009]
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [ Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009, Seiten 8-9]
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
3. c. Gesundheitswesen:
Durch die Entwicklungen während der neunziger Jahre wurde auch der Gesundheitssektor des Kosovo sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung ist nach wie vor prioritär, schreitet aber aufgrund fehlender Ressourcen nur langsam voran. 2007 stieg das Budget des PISG Gesundheitsministeriums um 2 Mio. Euro auf 51 Mio. Euro an.
Die Versorgung bei Operationen im Kosovo bessert sich stetig, ist aber in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Kleinstkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. Die Möglichkeiten, komplizierte operative Eingriffe vorzunehmen, sind zurzeit noch begrenzt. Dennoch wurden im Jahr 2007 bereits mehrere Patienten mit ausländischer Unterstützung im Universitätsklinikzentrum in Prishtinë/Pri¿tina am offenen Herzen operiert. Die Kardiologie dort befindet sich derzeit im Ausbau. Ein Koronarangiograph zur verbesserten Diagnostik wurde angeschafft, bislang jedoch noch nicht in Betrieb genommen. Auch in der Therapie von Krebspatienten bestehen
trotz Verbesserungen gerade im privaten Gesundheitssektor weiterhin Probleme, so sind z.B. Bestrahlungen nach wie vor nicht durchführbar.
Das Gesundheitsministerium verfügt derzeit über einen Fonds, um medizinische Behandlungen im Ausland durchzuführen. Im Frühjahr 2006 wurde es dadurch einigen Patienten, vor allem Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, ermöglicht, behandelt zu werden. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa führen regelmäßig Spendensammlungen durch, um Behandlungen im Ausland finanzieren zu können.
Am 15.12.2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das (PISG) Gesundheitsministerium des Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren Möglichkeiten zur Behandlung auf dem Gebiet der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Radiotherapie) im Universitätsklinikzentrum "Nenë Terezë" (Mutter Theresa) in Tirana eröffnet werden.
Nach Auskunft des PISG Gesundheitsministeriums stehen im öffentlichen Gesundheitswesen acht Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und posttraumatischen Belastungsstörungen zur Verfügung. Stationäre psychiatrische Abteilungen mit angeschlossenen Ambulanzen existieren in den Krankenhäusern in Pristine/Pri¿tina, Mitrovicë/Mitrovica (Nord), Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica. Im Universitätsklinikum in Prishtinë/Pri¿tina sind die psychiatrische Abteilung mit 72 Betten und die neurologische Abteilung mit weiteren 52 Betten sowie sechs Intensivplätzen ausgestattet.
Die Zentren für geistige Gesundheit (Mental Health Care Centre, MHC) befinden sich u.a. in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd) und Prishtinë/Pri¿tina.
Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren (vgl. auch "National Plan for Psycho-Trauma", März 2006).Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren vergleiche auch "National Plan for Psycho-Trauma", März 2006).
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]
In den Regionalkrankenhäusern mit eigener stationärer Psychiatrie in Gjilan, Gjakova, Peje und Prizren stehen zur stationären Aufnahme insgesamt. 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote der Bettenbelegung beträgt nicht mehr als ca. 80 %. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch. Das medizinische Personal besteht aus 13 Ärzten und 39 Personen Pflegepersonal.
In der Universitätsklinik Pristina stehen zur stationären Aufnahme von psychisch Erkrankten 92 Betten zur Verfügung. Die jährliche Auslastungsquote der Psychiatrie liegt bei ca. 54 %. Das medizinische Personal besteht aus 16 Ärzten und 41 Personen Pflegepersonal. Die geschlossene psychiatrische Abteilung der Universitätsklinik für Akutfälle verfügt über 14 der 92 Betten. In dieser Abteilung sind 3 Fachärzte, 2 Assistenzärzte sowie 11 Personen Pflegepersonal tätig.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 25]
Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen 1 Euro und 4 Euro zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich 10 Euro. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit.
Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu 2 Euro erhoben. Allerdings kam es kam es in der Vergangenheit im Universitätsklinikzentrum in Pri¿tina zu finanziellen Engpässen mit der Folge, dass auch stationäre Patienten die benötigten Medikamente, Infusionen, etc. zum vollen Preis privat in Apotheken erwerben mussten, obwohl sie auf der "essential drugs list" aufgeführt sind.
Viele der im öffentlichen Gesundheitswesen beschäftigten Ärzte betreiben zusätzlich eine privatärztliche Praxis. Der medizintechnische Standard dort ist oft erheblich höher als der im öffentlichen Gesundheitssystem. Weil es an einer Gebührenordnung fehlt, werden die Behandlungskosten zwischen Arzt und Patient frei vereinbart.
Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit Kosovaren gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie theoretisch auch in das übrige Serbien reisen, um sich dort, allerdings auf eigene Kosten, medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politisch-ethnischen Situation ist dies allerdings keine allgemein gültige Lösung, sondern beschränkt sich auf Einzelfälle (Faktoren: ethnische Zugehörigkeit der Person/ethnische Situation am Behandlungsort/ Sprachkenntnisse etc.).
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]
Es gibt insgesamt sechs Dialysezentren (Prishtinë/Pri¿tina, Prizren, Pejë/Pec, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Dakovica, Mitrovicë/Mitrovica). Insgesamt sind derzeit im Kosovo 100 in Deutschland hergestellte, regelmäßig technisch gewartete Dialysegeräte sowie das dafür benötigte Verbrauchsmaterial verfügbar.
Die Zahl dialysepflichtiger Patienten beträgt derzeit 580 - 600 Patienten, wobei die
Versorgung ohne Ansehen der Person und der Ethnie erfolgt. In der Universitätsklinik Pristina werden derzeit 160 Dialysepatienten versorgt.
Die Kapazitäten sind knapp, die Dialysegeräte müssen derzeit bereits im Drei-, teilweise auch schon im Vierschichtbetrieb mit verkürzten Zeiten gefahren werden. Aktuell sind gleichwohl alle Behandlungsintervalle (auch tägliche) möglich und kein neuer Patient wird abgewiesen.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 25]
Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Nach Aussagen der "Vereinigung der Apotheker im Kosovo" (SHFK) werden nur 125 dieser Apotheken von ausgebildeten Pharmazeuten geleitet. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]
Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.
Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [Müller, Stephan: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seite 12]
Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas
Die Gemeinde Dragash/Draga¿ umfasst ein Territorium von 434 km². Es grenzt im Nordosten an die Gemeinde Prizren, im südöstlichen Teil an Mazedonien und im Westen und Südwesten an Albanien. Die Stadt Dragash/Draga¿ befindet sich ca. 36 km von Pirzren entfernt und ist ethnisch gemischt (Albaner und Goraner). Die Gemeinde ist zweigeteilt in einen nördlichen Teil genannt Opoje, welcher ausschließlich von ethnischen Albanern bewohnt ist, und einem südlichen Teil genannt Gora, woraus sich auch der Name der ethnischen Gruppe der Goraner ableiten lässt, welche diese Region bevölkern.
(Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 1)
Zur Region Gora gehören folgende Dörfer:
Backa, Brod, Dikance, Donja Rapca, Globocica, Gornja Rapca, Lestane, Ljuboviste, Krusevo, Kukuljane, Mali Krstac, Mlike, Orcusa, Radesa, Restelica, Veliki Krstac, Vraniste, Zli Potok (gesamt 18 Dörfer)
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Dragashethnische Gruppe der Goraner, 14.10.2006)
Die Zahl der Bewohner der Gemeinde Dragas beträgt (geschätzt) 41 000 Personen, davon circa zwei Drittel Albaner und ein Drittel Goraner/Bosniaken.
(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)
Die Mehrheit der Goraner sieht sich als eigenständige Volksgruppe. Um sich von den Bosniaken, welche ebenfalls slawischer Herkunft sind und dem Islam angehören, abzugrenzen, geben die Goraner als Muttersprache Serbisch an, obgleich die Goraner einen Dialekt (Na¿inski - unsere Sprache) sprechen, welcher der mazedonischen Sprache verwandter ist als der Serbischen.
Für Außenstehende sind die Unterschiede zwischen Goranern und Bosniaken nicht wahrnehmbar zumal sich deren Bräuche und Traditionen voneinander kaum unterscheiden. Insbesondere für die albanische Mehrheitsbevölkerung bzw. die albanische Bevölkerung der Gemeinde Dragash/Draga¿ ist die Abgrenzung der Goraner von den Bosniaken ohne Bedeutung, zu beiden Volksgruppen besteht ein sehr gutes Verhältnis. Die Ausführungen im folgenden treffen daher auf Goraner und Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿ gleichermaßen zu.
(Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 3)
Politische Vertretung
Die Goraner haben eine eigene Partei zur Verwirklichung ihrer politischen Rechte gegründet. die "Citizens Initiative of Gora" (GIG). Des Weiteren sind Goraner in der Koalition "Vakat" vertreten. Vakat setzt sich zusammen aus den Parteien "Democratic Party of Bosniacs (DSB) von Prizren, Democratic Party Vatan von Dragash/Draga¿ und die Bosniac Party (BSK) aus Peje/Pec.
Während die Koalition Vakat für die Rechte aller Bosniaken, einschließlich der Goraner eintritt, konzentriert sich die GIG ausschließlich auf die Verbesserung der Situation der Goraner und versucht dem Trend, dass sich immer mehr Goraner als Bosniaken bezeichnen, entgegen zu wirken.
(Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seiten 3-4)
GIG kooperiert massiv mit Serbien, deklariert die serbische Sprache als eigene und lehnt die Unabhängigkeit der Republik Kosovo ab. VAKAT ist pragmatisch eingestellt, spricht sich für Bosnisch als Sprache aus und kooperiert mit den lokalen Institutionen im Kosovo.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 15.07.2008 an den UBAS zu Zahl 256.382)
Am 21.1.2007 eröffnete die New Kosovo Alliance (AKR) in der Gemeinde Dragash/Draga¿ ein Parteibüro. Die 5000 Mitglieder zählende Partei ist die erste Partei in der Region, die sowohl Albaner als auch Goraner und Bosniaken vereinigt.
(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 7)
Die Goraner/Bosniaken sind auf Gemeindeebene in den Institutionen angemessen proportional zur Bevölkerungszahl vertreten.
Der 21 Mitglieder zählenden Gemeindeversammlung von Dragash/Draga¿ gehören 3 Goraner/Bosniaken von Vakat, 2 von GIG und einer von der SDA an.
Insgesamt sieht die Parteienverteilung folgendermaßen aus: 7 PDK, 5 LDK, 3 Vakat, 2 GIG, jeweils 1 AAK, AKR, LDD, SDA. Den Bürgermeister stellt die PDK.
Zwei von sechs Direktorien der Gemeinde Dragash/Draga¿ unterstehen Goranern. Das Gemeindeamt für Volksgruppenangelegenheiten wird von einem Goraner geleitet. Der Anteil der in den Gemeindeinstitutionen beschäftigten Mitarbeiter goranischer bzw. bosniakischer Volkszugehörigkeit liegt insgesamt bei 31,5 %.
(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)
Justiz
Im Kommunalgericht und im Gericht für geringere Vergehen in Dragash/Draga¿ sind insgesamt neun Richter, davon zwei Goraner beschäftigt. Daneben sind fünf weitere Mitarbeiter goranischer/bosniakischer Herkunft (von insgesamt 20) beim Gericht beschäftigt.
(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)
Sprache, Bildungssektor
Wie bereits erwähnt, sprechen die Goraner einen eigenen Dialekt, genannt "Nasinski", eine Mischung aus Mazedonisch, Türkisch, Bosnisch und Serbisch. Ihre eigentliche Muttersprache verwenden die Goraner allerdings ausschließlich im privaten Umgang miteinander, dies aber zunehmend seltener, da deren Bildungssprache immer Serbisch war. Forderungen nach Verwendung der eigenen Muttersprache wurden bislang nicht erhoben. Die Bevölkerung Goras ist gespalten, ein Teil fordert als Amts- und Unterrichtssprache Bosnisch, ein anderer Teil Serbisch.
Neben den beiden Kosovo weiten Amtsprachen Albanisch und Serbisch wurde per Gemeindestatut von Dragash/Draga¿ die bosnische Sprache als weitere Amtssprache auf Gemeindeebene anerkannt. Damit wurde der Forderung eines Teils der Bevölkerung Goras entsprochen.
In der Gemeinde Dragas gibt es 35 Grundschulen, davon sind 23 Satellitenschulen in entfernten Dörfern für die Schulstufen 1-4, die übrigen 12 sind für alle Grundschulstufen. Sechs davon sind in Opoja (albanisch), 5 in Gora (goranisch) und eine in der Stadt Dragas. Diese Schule hat sowohl albanische als auch goranische Schüler. Die einzige Sekundarschule befindet sich in der Stadt Dragas mit einer Satellitenschule in Bresane und ist ebenfalls multiethnisch.
Der Forderung eines Teils der Bevölkerung Goras (Bosniaken) entsprechend, wurde ein bosnisch kosovarischer Lehrplan vom kosovarischen Unterrichtsministerium mit Beteiligung bosnischen Lehrpersonals entwickelt. Unterricht in bosnischer Sprache ist sowohl in Prizren als auch in der Gemeinde Dragash/Draga¿ möglich.
(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seiten 9-10)
Der neue Lehrplan für Kosovo wird nur in Restelica und Krusevo (bosnisch) umgesetzt.
Das Gymnasium in Dragas führt neben den Klassen in Albanisch auch Klassen in Bosnisch und beschäftigt auch Goraner als Lehrer. Hier beträgt der Schülerstand dzt. ca. 15 Goraner. Der Lehrplan ist jener, welchem im gesamten Kosovo gefolgt werden sollte.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 15.07.2008 an den Asylgerichtshof zu Zahl 256.382 und Auskunft vom 05.06.2008 an den UBAS zu Zahl 300.196)
Die restlichen Schüler (etwa 1150) werden nach serbischen Lehrplänen in sogenannten parallellen Strukturen unterrichtet.
(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 11)
Im Dorf Mlike (nahe Dragas) wurde von der Parallelverwaltung ein Gymnasium mit Unterricht in serbischer Sprache eingerichtet.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 15.07.2008 an den Asylgerichtshof zu Zahl 256.382 und Auskunft vom 05.06.2008 an den UBAS zu Zahl 300.196)
Diese Schule, die zuletzt 111 Schüler hatte und von Geldern der serbischen Regierung errichtet worden war, wurde am 11. Oktober 2008 von den kosovarischen Behörden abgerissen, als Grund wurde eine fehlende Baubewilligung angegeben.
(B92: Govt. funded school demolished in Kosovo. 12.10.2008. http://www.b92.net/eng/news/politics-article.php?yyyy=2008&mm=10&dd=12&nav_id=54161)
Der parallele Schulbetrieb für Gorani sowie das Personal werden komplett vom serbischen Unterrichtsministerium finanziert.
Das kosovarische Curriculum (das in serbischer Sprache nicht angeboten wird) wird weder in Serbien noch in Bosnien-Herzegowina anerkannt. Wer dort oder an der Universität in Nord - Mitrovica eine höhere Bildung genießen will, kann das nur, indem er dem serbischen Curriculum folgt, weshalb viele Goraner (Eltern, Lehrer und Schüler) sich weigern, sich in das kosovarische Schulsystem zu integrieren.
(Ombudsperson Institution, Eighth Annual Report 2007-2008 addressed to the Assembly of Kosovo 21 July 2008, Seiten 44-45)
Zwei Fakultäten, nämlich die pädagogische Fakultät in Prizren und die Fakultät für Managment in Pec bieten Vorlesung in bosnischer Sprache an. Seit dem Studienjahr 2007/08 ist der Studienzweig Informatik auch in bosnischer Sprache möglich.
(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 10; Ombudsperson Institution, Eighth Annual Report 2007-2008 addressed to the Assembly of Kosovo 21 July 2008, Seite 44)
Gesundheitswesen
Die Stadt Dragash/Draga¿ verfügt über ein Krankenhaus. Des Weiteren befinden sich 13 Ambulanzen in verschiedenen Ortschaften der Gemeinde (davon 8 in Gora) die eine medizinische Basisversorgerung der Bevölkerung gewährleisten. Von den 98 Mitarbeitern im Gesundheitswesen sind 36 Gorani. Insgesamt gibt es 14 Ärzte, davon sind 8 Goraner und 6 Albaner.
(Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 6; OSCE Municipal Profile Dragash/Dragas, April 2008)
Das Krankenhaus Dragas ist ethnisch gemischt, der stellvertretende Direktor ist, unter anderen, Goraner. Die Behandlung wird bei zahlreichen Erhebungen bei Goranern als sehr gut bezeichnet, ebenso die Behandlung im Krankenhaus Prizren.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 05.06.2008 an den UBAS zu Zahl 300.196)
Sozialwesen
Das Sozialhilfesystem steht allen Bewohnern Kosovos offen, vorausgesetzt sie erfüllen die Aufnahmebedingungen.
Goraner und Bosniaken sind beim Zugang zu sozialen Diensten in keiner Weise benachteiligt. In der Gemeinde Dragash/Draga¿ beziehen insgesamt 2500 Familien Sozialhilfe und gibt es keine Berichte darüber, dass Goraner oder Bosniaken bei der Vergabe von Sozialhilfe diskriminiert werden.
(Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 6
Lebensbedingungen, Arbeitsmarkt
Aufgrund dürftiger landwirtschaftlicher Ressourcen und der geographischen Isolation gehört Dragas zu den am wenigsten entwickelten Regionen des Kosovo.
(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)
Insgesamt waren im Jahr 2007 5638 (4415 Albaner und 1222 Goraner/Bosnier sowie 1 Serbe) Personen arbeitslos gemeldet. (Gemeinde Dragash, Büro für Rückkehr: Draft Rückkehrstrategie für das Jahr 2008, 31.01.2008. Exakte Angaben im albanischen Original)
Dass aufgrund der katastrophalen wirtschaftlichen Lage viele Bewohner von Dragash/Draga¿ ihre Heimat verlassen, wird auch vom Vorsitzenden des Amtes für Volksgruppenangelegenheiten (einem Gorani) bestätigt. So erklärte der Vorsitzende, dass die Migration seit 200 Jahren einhält. Gorani haben sich zumeist als Gastarbeiter in Serbien und Montenegro (Belgrad, Novi Sad, Nis, Novi Pazar, Kraljevo, Podgorica), BIH (Sarajevo), Mazedonien (Skopje) und Kroatien (Zagreb, Rijeka) niedergelassen.
(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 8)
Die Tradition der Gorani als Zuckerbäcker, respektive der slawischen Muslime während der Bausaison das Tal zu verlassen besteht weiter. Arbeit wird im Nordteil von Kosovska Mitrovica aber auch in Montenegro oder Serbien gesucht. Daneben besteht auch eine von Dorf zu Dorf unterschiedliche Auswanderungstradition in europäische Länder.
Die Lebenshaltungskosten der verschiedenen Gruppen der slawischen Muslime sind denjenigen der kosovo-albanischen Mehrheit vergleichbar. Eine Stütze stellen vielfach das eigene Haus, ein kleiner Landbesitz und vor allem außerhalb des Kosovo verdientes Geld sowie Überweisungen (Remittences) oder Rentenzahlungen aus Serbien und/oder aus europäischen Ländern dar.
(Bundesamt für Migration: Kosovo: Lage der Minderheiten. 31.08.2006, Seite 5)
Sicherheitslage
Die Polizeistation Dragas wurde im November 2004 an Kosovo Police Service (KPS) übergeben und wird von einem Kosovo-Albanischen Kommandanten und einem Goraner als Stellvertreter geleitet. 47 Polizeibeamte sind ethnische Albaner, 33 Goraner (inklusive 2 Polizisten in der Polizeistation Krusevo). UNMIK Police unterstützt KPS in Dragas mit fünf internationalen Beamten als Beobachter und Berater.
Ein türkisches Bataillon ist als Teil der deutschen multinationalen KFOR - Brigade (Süd) in Dragas stationiert.
(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)
Im Dezember 2004 wurde zwischen der UNMIK und KFOR ein "Memorandum of Understanding" (MOU) unterzeichnet, welche spezifische Mechanismen und eine Kooperation zwischen der lokalen Polizei (KPS) und der KFOR zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung vorsieht. Die Kooperation zwischen der KFOR und der KPS in der Gemeinde ist sehr gut.
(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 25)
Die Gemeinde hat im April 2006 den "Municipal Safety Council" etabliert. Dies ist ein Gremium das sich aus Vetretern der Polizei, der KFOR, der Gemeinde sowie aus Vertretern der einzelnen Volksgruppen der Gemeinde zusammensetzt. Aufgabe dieses Rates ist es über die Sicherheitslage und speziellen Bedürfnisse der Volksgruppen zu beraten. Der Rat wertet die Lage positiv und kommt zum Schluss, dass die Bevölkerung Goras keiner Gefährdungssituation aufgrund der ethnischen Herkunft ausgesetzt ist.
(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 18)
Die Sicherheitslage in der Gemeinde Dragash/Draga¿ inklusive der Region Gora wird von den zuständigen Sicherheitsorganen seit 2002 allgemein als stabil bezeichnet (KFOR, UNMIK Polizei, Kosovo Police Service-KPS). Auch die OSZE und der UNHCR als auch das "Municipal Communities Office" (Amt für Volksgruppenangelegenheiten) der Gemeindeverwaltung von Dragash/Draga¿ unter Vorsitz eines Gorani, teilen diese Auffassung.
(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 8)
Die Polizei und die KFOR bieten der Bevölkerung ausreichenden Schutz. Beide Institutionen sind sowohl in der Lage als auch gewillt die gesamte Bevölkerung von Dragash/Draga¿ und die goranische Minderheit insbesondere zu beschützen.
(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 25; Home Office UK:
Operational Guidance Notes 22.07 2008)
Es gab zwei kritische Phasen für Minderheiten im Kosovo nach dem Konflikt. Die erste betrifft die Zeit unmittelbar nach Ende des Krieges im Juni 1999, konkret zwischen Abzug der serbischen Polizei und des serbischen Militärs und vor bzw. während der Stationierung der KFOR Truppen. Während dieser Zeit kam es kosovoweit zu zahlreichen Übergriffen und Morden, insbesondere auf Serben und serbisch sprechende Roma. Die Lage in der Gemeinde Dragash/Draga¿ blieb hingegen relativ ruhig. Während dieser Zeit wurde kein einziger Goraner ermordet, obgleich es zu vereinzelten Übergriffen auf Gorani kam.
(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 18; (Demaj, Violeta:
Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 8)
Eine weitere kritische Zeit war im März 2004. Vom 17. bis 19. März 2004 kam es Kosovo weit zu Ausschreitungen und Angriffen auf Minderheiten. Auch wenn in erster Linie Kosovo- Serben Ziel dieser Angriffe waren, waren vielerorts auch andere Minderheiten betroffen, darunter Roma und Ashkali, aber auch Albaner in Minderheitensituationen. Insgesamt starben 19 Menschen, darunter auch Kosovo-Albaner. Insgesamt wurden 993 Häuser zerstört, der überwiegende Teil wurde mittlerweile mit Mitteln aus dem Kosovo Budget wieder errichtet.
Die Gemeinde Dragash/Draga¿ blieb vollkommen von den Unruhen verschont. Kein einziger Goraner wurde angegriffen oder gar getötet.
Ethnisch motivierte Übergriffe auf Goraner blieben auch in der sehr kritischen Phase zwischen Anfang und Ende der Statusverhandlungen aus.
Obgleich seit 2001 ethnisch motivierte Konflikte nicht auftraten, wurde die Ruhe in der Region durch 7 Sprengstoffanschläge,die im Jahre 2006 verübt wurden, erschüttert.
3 Anschläge richteten sich gegen Albaner bzw. deren Eigentum, 2 Anschläge gegen Goraner bzw. deren Eigentum, 1 Anschlag gegen die serbische Bank in Gora, 1 Anschlag richtete sich gegen einen Reisebus, der mit Goranern und Albanern besetzt war. Keiner dieser Anschläge war ethnisch motiviert.
(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 19)
Zwei Anschläge gegen Goraner betrafen exponierte Personen:
Ein Anschlag vom 27.07.2006 richtete sich gegen das Eigentum (Haus) des ehemaligen Polizeichefs von Gora, den viele Albaner für schwere Menschenrechtsverletzungen (willkürliche Verhaftungen, Folter in Polizeigewahrsam oftmals mit Todesfolge, etc) verantwortlich machen, als er während des sog. "Milo¿evic-Regimes" (1987-1999) Kommandant der Polizeistation in Dragash/Draga¿ war. Sein Ruf unter der albanischen Bevölkerung führte unmittelbar nach seiner Rückkehr (er flüchtete gemeinsam mit den serbischen Sicherheitskräften in 1999, kehrte allerdings 7 Jahre danach wieder zurück) zu einem Sprengstoffschlag auf sein Haus.
(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 5).
Ein Anschlag vom 01.10.2006 betraf den Koordinator der serbischen Regierung für die Region Gora im Dorf Gornja Rapca.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo - Bericht 31.03.2007, Seite 18)
Das Koordinierungszentrum ist eine Institution der serbischen Regierung in Belgrad (eine illegale, von der UNMIK dennoch geduldete Parallelstruktur) die dazu dient den serbischen Einfluss in der Region aufrecht zu erhalten. Über die serbische Bank werden die Parallelstrukturen (vorwiegend Schulen und Parteien) finanziert.
(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 5)
Anschläge auf Busse wurden zunächst als Anschläge der albanischen Mehrheit gegenüber dieser Volksgruppe interpretiert. Ermittlungen der Polizei ergaben jedoch, dass es sich um ordinäre Kriminalakte rivalisierender Busunternehmen handelte. Um das Sicherheitsgefühl der Passagiere zu stärken, eskortiert die KPS diese Busse regelmäßig bis zur serbischen Grenze.
(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 26)
Die beiden Busunternehmen, welche die Fahrten durchführen, werden von Albanern betrieben.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 04.12.2007 an den UBAS zu Zahl 238.828)
Eine weitere kritische Phase stellte die Zeit nach der Unabhängigkeitserklärung (17.2.2008) und der Anerkennung Kosovos als unabhängigen Staat durch andere Staaten, darunter auch Österreich, dar.
Auch nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17.2.2008 blieben ethnisch motivierte Konflikte aus. Viele Bewohner Goras nahmen an den Unabhängigkeitsfeierlichkeiten der Gemeinde Dragash/Draga¿ teil, organisierten ihrerseits in vielen Ortschaften Feiern und luden zu traditioneller Musik und Essen ein.
(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 20)
Die grenznahen Dörfer zu Albanien sind aufgrund der relativ offenen Grenze mit Eigentumskriminalität konfrontiert, es kommt zu Viehdiebstählen und auch zu Einbruchsdiebstählen, wobei diese Situation durch eine große Zahl von leer stehenden Einfamilienhäusern begünstigt wird.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo - Bericht 29.09.2008, Seite 57)
Eine vermutete inter-ethnische Absicht der Delikte, die sich über Jahrhunderte wiederholt haben konnte nicht erhärtet werden, da diese ökonomisch motiviert sind.
(OSCE, Municipal Profile Dragash/Dragas, June 2006)
Grenzkontrollen und auch Aufgriffe finden statt, jedoch ist der schwer zugängliche Grenzbereich - wie jede grüne Grenze - nur schwierig zu kontrollieren. Außerdem besteht ein "kleiner Grenzverkehr" durch Personen, welche entweder landwirtschaftliche Flächen in der jeweils anderen Region haben, bzw. kam es durch Heiraten zu verwandtschaftlichen Beziehungen. Bei Besuchen und landwirtschaftlicher Arbeit wäre es aus praktischen Gründen schwer machbar, die Grenze nur am offiziellen - weit entfernten - Grenzübergang zu queren.
Generell ist die Kriminalitätsbelastung in der Region Dragash im Vergleich zu anderen Regionen in dieser Hinsicht aber geringer.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo - Bericht 29.09.2008, Seite 57)
Der letzte Mordfall datiert vom Silvester 2002 aus dem Dorf Krstac (wobei hier seitens der Polizei der eigenen ethnischen Gruppe ein internes Motiv für sehr wahrscheinlich angesehen wird).
(Spezialattaché Wolfgang Hochmüller: Auskunft vom 31.10.2007 , Zahl 254.991/6-07)
Die Sicherheitslage für Goraner und Bosniaken ist sowohl in der Gemeinde Dragash/Draga¿ als auch generell im Kosovo stabil. Die OSCE, die seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent ist, vertritt die Ansicht, dass die goranische Volksgruppe keinem Sicherheitsrisiko aufgrund ihrer ethnischen Herkunft ausgesetzt ist. Der UNHCR bewertet die Situation ebenfalls positiv. Seit 2001 konnten keine ethnisch motivierten Übergriffen mehr dokumentiert werden.
(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seiten 16-17; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Januar 2009), 02.02.2009, Seite 17)
Die Gemeinde Dragash/Dragas ist wegen ihrer toleranten Umgebung zwischen den beiden Volksgruppen einzigartig im Kosovo.
(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)
Zudem genießen die Goraner im Kosovo volle Bewegungsfreiheit. Viele Goraner pendeln zwischen dem Kosovo und Serbien und es gibt reguläre Busverbindungen zwischen Prizren, Gora und Belgrad.
(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008 , Seite 26).
Die Fahrt mit privaten PKWs (mit den alten serbischen Kennzeichen) ist ebenfalls oft zu beobachten und führt zu keinen Zwischenfällen. Jedenfalls wurde bislang kein einziger Anschlag verzeichnet.
(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 20)
Goraner sind im gesamten Kosovo (Prizren, Peja/Pec, Prishtinë/Pri¿tina, Gjilan/Giljane, Ferizaj/Uro¿evac, usw.) wirtschaftlich tätig. Traditionell sind die Goraner im Gastgewerbe tätig, es bestehen auch heute noch im gesamten Kosovo zahlreiche Konditoreien, Bäckereien, und Restaurants, die im Eigentum von Goranern stehen und von diesen betrieben werden.
(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 6)
Der Aufenthalt in Serbien und Kroatien ist durch vorhandene Dokumente (FRY bzw. SCG - Reisepass) kein Problem. Goraner erhalten auch jetzt serbische Pässe und vor dem EU-Beitritt Bulgariens bestand auch ein sehr guter Zugang zu bulgarischen Reisepässen.
(Spezialattaché Wolfgang Hochmüller: Auskunft vom 31.10.2007 , Zahl 254.991/6-07)
Goraner, die während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren
Während des bewaffneten Konfliktes (März bis Juni 1999) erfolgte für die Goraner eine Generalmobilmachung, welche auch administrativ mit Einberufungsbefehlen, etc zum Ausdruck kam.
Männliche Personen im Alter von achtzehn bis fünfundvierzig Jahren (hier schwanken die Angaben, auf alle Fälle wurden Personen unter achtzehn Jahren lt. Auskunft nicht mobilisiert) wurden eingezogen und leisteten in der Region Dienst.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo - Bericht 29.09.2008, Seite 56)
Vertreter der goranischen Volksgruppe behaupten den Einberufungsbefehlen zu 100% Folge geleistet zu haben. Fest steht allerdings auch, dass einige Goraner sich der Einberufung in die JVA durch Flucht aus der Gemeinde entzogen haben bzw. nach dem Einzug desertiert sind.
(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 11)
Die mobilisierten Goraner wurden zum überwiegenden Teil zum Dienst in ihrer Heimatgemeinde eingesetzt. Zu ihren wichtigsten Aufgaben zählte der Grenzschutz beziehungsweise waren sie nur im Bereich Unterstützungstätigkeiten (Ausheben von Schützengräben, etc) eingesetzt. In der Regel erfolgte. aber keine aktive Teilnahme an Kampfhandlungen, Säuberungsaktionen, etc.
(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 11; Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 19.03.2008 an den UBAS zu Zahl 301.930)
Nach dem Ende des bewaffneten Konflikts gab es von Seiten der Kosovo-Albaner Versuche, Personen zu eruieren, welche für Kriegsverbrechen an Kosovo-Albanern in Frage kommen könnten. Dazu wurden auch Befragungen von eingesetzten Personen durchgeführt.
Jener Personenkreis, welcher ein Verhalten setzte, welches in den Bereich Kriegsverbrechen, Plünderung, direkte Beteiligung bei der Vertreibung von Kosovo Albanern, etc. einzuordnen war, zog sich meist sofort mit den serbischen Kräften aus dem Kosovo nach Zentralserbien im Juni 1999 zurück.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 23.05.2007 an den UBAS zu Zahl 241.467)
Unmittelbar nach dem Ende des bewaffneten Konfliktes 1999 kam es zu Vergeltungsakten der Kosovo-Albaner gegen die auf Seite der serbischen Einsatzkräfte mobilisierten Goraner.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo - Bericht 29.09.2008, Seiten 57).
Diese Vergeltungsakte der Albaner hielten sich in Grenzen. Abgesehen von sporadischen Zwischenfällen, vorwiegend Eigentumsdelikten (Viehraub, Plünderungen leerstehender Häuser) aber auch verbaler Bedrohungen gegenüber Mitgliedern der goranischen Volksgruppe, kam es zu keinen schweren Ausschreitungen bzw. Übergriffen nach Abzug der JVA und der serbischen Polizei. Kein einziger Goraner fiel bislang einem ethnisch motiviertem Mord zum Opfer.
(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 12)
Die geringe Anzahl der Übergriffe in der Gemeinde Dragash/Draga¿ sprechen für die Tatsache, dass die Albaner nicht die goranische Bevölkerung im Allgemeinen und die in der JVA dienenden Männer im Speziellen für die Übergriffe und Vebrechen gegen die Menschlichkeit auf ihre Volksgruppe verantwortlich machen. Denn vorwiegend waren es die serbischen Spezialpolizeieinheiten und paramilitärischen Formationen, die für die Greueltaten von 1998 bis 1999 kosovoweit verantwortlich zeichnen.
(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 17)
Nach einer ersten "Vergeltungswelle" von Albanern gegen Goraner und Serben begann sich die Lage immer mehr zu normalisieren.
Aus diesem Grund kehrten zahlreiche Goraner wieder in die Gemeinde Dragash zurück, andere kommen regelmäßig zu Besuchen entweder aus dem Ausland oder aus Belgrad, Novi Pazar und anderen Städten.
In der Zwischenzeit wohnen zahlreiche Goraner - welche von einer Mobilisierung betroffen waren - wieder in der Region, aus denen der Großteil gar nicht weggegangen war.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 15.07.2008 an den UBAS zu Zahl 256.382)
Nach wie vor leben in Dragash/Draga¿ Männer, die in der JVA mobilisiert waren, ohne jeglicher Verfolgung ausgesetzt zu sein. Viele Goraner sind in öffentlichen Funktionen tätig und waren 1999 mobilisiert: Lehrer; Polizeibeamte in Kosovo Police; Bedienstete im Gesundheitssektor; Bedienstete im Verwaltungssektor; Abgeordnete zum Kosovo Parlament (der verstorbene Professor Ibishi und der gegenwärtige Abgeordnete)
Auch Goraner, welche Geschäfte betreiben, waren mobilisiert und haben ihre Geschäftstätigkeit wieder voll aufgenommen.
(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 17; Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 15.07.2008 an den UBAS zu Zahl 256.382)
Abschließend ist daher festzustellen, dass zahlreiche Goraner, welche in der Armee während des Krieges gedient haben, nach wie vor in Dragash/Draga¿ und anderen Teilen des Kosovo leben. Die genannte Personengruppe war weder in der Vergangenheit konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt noch ist diese gegenwärtig in irgendeiner Weise einem erhöhten Gefährdungspotential ausgesetzt.
(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 14)
Feststellungen dieses Inhaltes traf im Wesentlichen bereits die Behörde erster Instanz im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid. Eine Verschlechterung für Angehörige der Volksgruppe der Goraner (bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen solchen) ist seit dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht eingetreten; im Gegenteil hat sich die Lage in diesem Zusammenhang weiter verbessert.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Herkunft und die Identität des Beschwerdeführers sind durch den vorgelegten UNMIK-Personalausweis, an dessen inhaltlicher Richtigkeit seitens des erkennenden Gerichtshofes kein Anlass zu zweifeln besteht, dargetan.
Aus dem Umstand, dass für den Beschwerdeführer ein UNMIK-Personalausweis ausgestellt worden ist, der dem Bundesasylamt vorgelegt wurde, ist ersichtlich, dass dieser als Bewohner des Kosovo im Zentralmelderegister gemäß Regulation UNMIK/REG/2000/13 vom 17.03.2000 registriert wurde und demgemäß nach Art. 28 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo als Staatsangehöriger der Republik Kosovo anzusehen ist. Die Feststellung über die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Goraner ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit (damals Serbien, Provinz Kosovo) und Volksgruppenzugehörigkeit wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht bestritten.Aus dem Umstand, dass für den Beschwerdeführer ein UNMIK-Personalausweis ausgestellt worden ist, der dem Bundesasylamt vorgelegt wurde, ist ersichtlich, dass dieser als Bewohner des Kosovo im Zentralmelderegister gemäß Regulation UNMIK/REG/2000/13 vom 17.03.2000 registriert wurde und demgemäß nach Artikel 28, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo als Staatsangehöriger der Republik Kosovo anzusehen ist. Die Feststellung über die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Goraner ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit (damals Serbien, Provinz Kosovo) und Volksgruppenzugehörigkeit wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht bestritten.
Die Feststellung über die Angehörigen des Beschwerdeführers beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers sowie auf den bezugshabenden Verwaltungsakten. Das Datum der Asylantragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den oben angeführten Feststellungen zur Lage im Kosovo sowie aus dem Umstand, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner behaupteten Verfolgung aus folgenden Gründen keine Glaubwürdigkeit zukommt:
Der Beschwerdeführer brachte vor, sein Heimatland wegen Diskriminierungen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Goraner verlassen zu haben. Er sei - unter anderem telefonisch - bedroht, beschimpft und auch geschlagen worden. Hinsichtlich der Darstellung seines Fluchtvorbringens tätigte der Beschwerdeführer jedoch teilweise widersprüchliche und teilweise unplausible Angaben. Insbesondere traten Widersprüche in den Darstellungsvarianten der Ehegatten auf.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.05.2006 gab der Beschwerdeführer an, dass er vor etwa einem Jahr von unbekannten Albanern geschlagen worden sei. In den erstinstanzlichen Einvernahmen am 22.05.2006 und am 26.06.2007 brachte er im Widerspruch dazu vor, dass es erst wenige Wochen vor seiner Ausreise zu den Übergriffen dieser Art gekommen sei. Über Vorhalt des Widerspruches in den zeitlichen Angaben führte der Beschwerdeführer am 26.06.2007 aus, dass er "nur ungefähr" gesagt habe. Er habe im Rahmen der Erstbefragung lediglich angegeben, dass die Probleme vor etwa einem Jahr begonnen hätten. Dieser Erklärungsversuch erweist sich im gegebenen Zusammenhang, insbesondere auf Grund der vorliegenden, vom Beschwerdeführer Seite für Seite unterschriebenen Niederschrift der Polizeiinspektion Traiskirchen, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer wörtlich angegeben habe "ich wurde vor ca. 1 Jahr geschlagen", als reine Schutzbehauptung. Angemerkt sei zudem, dass der Beschwerdeführer in derselben Einvernahme am 26.06.2007 selbst hinzufügte, dass die Probleme entgegen des dargelegten Erklärungsversuches bereits in den Jahren 2002/2003, bzw. schon früher, begonnen hätten.Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.05.2006 gab der Beschwerdeführer an, dass er vor etwa einem Jahr von unbekannten Albanern geschlagen worden sei. In den erstinstanzlichen Einvernahmen am 22.05.2006 und am 26.06.2007 brachte er im Widerspruch dazu vor, dass es erst wenige Wochen vor seiner Ausreise zu den Übergriffen dieser Art gekommen sei. Über Vorhalt des Widerspruches in den zeitlichen Angaben führte der Beschwerdeführer am 26.06.2007 aus, dass er "nur ungefähr" gesagt habe. Er habe im Rahmen der Erstbefragung lediglich angegeben, dass die Probleme vor etwa einem Jahr begonnen hätten. Dieser Erklärungsversuch erweist sich im gegebenen Zusammenhang, insbesondere auf Grund der vorliegenden, vom Beschwerdeführer Seite für Seite unterschriebenen Niederschrift der Polizeiinspektion Traiskirchen, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer wörtlich angegeben habe "ich wurde vor ca. 1 Jahr geschlagen", als reine Schutzbehauptung. Angemerkt sei zudem, dass der Beschwerdeführer in derselben Einvernahme am 26.06.2007 selbst hinzufügte, dass die Probleme entgegen des dargelegten Erklärungsversuches bereits in den Jahren 2002 aus 2003,, bzw. schon früher, begonnen hätten.
Wie bereits oben erwähnt tätigten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin divergierende Angaben hinsichtlich des Vorfalles, als die beiden mit dem Auto am Weg nach Prizren gewesen seien und es zu den behaupteten Übergriffen auf den Beschwerdeführer gekommen sein soll. Während der Beschwerdeführer ausführte, dass sich der Vorfall gegen acht oder neun Uhr morgens ereignet habe, brachte seine Ehegattin vor, dass es erst gegen die Mittagsstunden zu dem Übergriff gekommen sei. Weitere Ungereimtheiten zwischen der Vorbringensvariante des Beschwerdeführers und jener seiner Ehegattin traten hinsichtlich der Darstellung des Übergriffes selbst auf. Der Beschwerdeführer brachte in der erstinstanzlichen Einvernahme am 26.06.2007 vor, dass er auf dem Weg nach XXXX von unbekannten Personen aufgehalten worden sei. Eine dieser Personen hätte ihn aus dem Auto gezerrt und ihm gleich vor dem Auto auf den Bauch geschlagen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab in der erstinstanzlichen Einvernahme am 22.05.2006 zwar übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer an, dass dieser aus dem Auto gezerrt worden sei, führte jedoch im Rahmen der Einvernahme am 26.06.2007 - widersprüchlich zu ihren bisherigen Angaben sowie den Angaben des Beschwerdeführers - aus, dass ihr Mann lediglich ausgestiegen sei und die Personen albanisch gesprochen hätten. Dass der Beschwerdeführer gewaltsam aus dem Auto gezerrt worden, geschlagen oder sonstigen körperlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, erwähnte die Ehegattin in dieser Einvernahme nicht. Sie führte aus, dass sie nicht wisse, was weiter passiert sei, weil sie aus Angst nicht hingesehen habe. Dieses Vorbringen erscheint dem erkennenden Gerichtshof ebenso wie das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, die Ehegattin habe nichts gesehen, weil sie sich aus Furcht nicht hinzuschauen getraute, im vorliegenden Zusammenhang als nicht glaubwürdig.Wie bereits oben erwähnt tätigten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin divergierende Angaben hinsichtlich des Vorfalles, als die beiden mit dem Auto am Weg nach Prizren gewesen seien und es zu den behaupteten Übergriffen auf den Beschwerdeführer gekommen sein soll. Während der Beschwerdeführer ausführte, dass sich der Vorfall gegen acht oder neun Uhr morgens ereignet habe, brachte seine Ehegattin vor, dass es erst gegen die Mittagsstunden zu dem Übergriff gekommen sei. Weitere Ungereimtheiten zwischen der Vorbringensvariante des Beschwerdeführers und jener seiner Ehegattin traten hinsichtlich der Darstellung des Übergriffes selbst auf. Der Beschwerdeführer brachte in der erstinstanzlichen Einvernahme am 26.06.2007 vor, dass er auf dem Weg nach römisch 40 von unbekannten Personen aufgehalten worden sei. Eine dieser Personen hätte ihn aus dem Auto gezerrt und ihm gleich vor dem Auto auf den Bauch geschlagen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab in der erstinstanzlichen Einvernahme am 22.05.2006 zwar übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer an, dass dieser aus dem Auto gezerrt worden sei, führte jedoch im Rahmen der Einvernahme am 26.06.2007 - widersprüchlich zu ihren bisherigen Angaben sowie den Angaben des Beschwerdeführers - aus, dass ihr Mann lediglich ausgestiegen sei und die Personen albanisch gesprochen hätten. Dass der Beschwerdeführer gewaltsam aus dem Auto gezerrt worden, geschlagen oder sonstigen körperlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, erwähnte die Ehegattin in dieser Einvernahme nicht. Sie führte aus, dass sie nicht wisse, was weiter passiert sei, weil sie aus Angst nicht hingesehen habe. Dieses Vorbringen erscheint dem erkennenden Gerichtshof ebenso wie das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, die Ehegattin habe nichts gesehen, weil sie sich aus Furcht nicht hinzuschauen getraute, im vorliegenden Zusammenhang als nicht glaubwürdig.
Der Beschwerdeführer gab zudem an, dass er auch telefonisch von unbekannten Personen bedroht worden sei. Die Familie des Beschwerdeführers besitze jedoch nur ein Mobiltelefon für die ganze Familie, sodass der Beschwerdeführer auch nicht angeben konnte, ob die behaupteten Drohungen, welche durch Kurznachrichten auf das Mobiltelefon übermittelt worden seien, tatsächlich gegen ihn gerichtet gewesen seien. Im gegebenen Konnex ist es zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht vorerst den wohl naheliegenden Weg der Anzeige dieser Vorfälle bei der Polizei ergriffen hat. Aus den getroffenen Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass die Schutzgewährungswilligkeit und die Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden in der Republik Kosovo gegeben sind. Insbesondere ist nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer die behaupteten telefonischen Bedrohungen, deren angebliche Verursacher die Polizei anhand der behaupteten SMS und der Aufzeichnungen durch den Telefonbetreiber leicht ausforschen hätte können, nicht gemeldet hat. Es fehlt sohin schon an jener Verhaltensweise, die eine Person nach allgemeiner Lebenserfahrung in einer solchen Situation an den Tag legen würde, nämlich die strafbaren Handlungen der Exekutive anzuzeigen, anstatt unter Bezahlung eines relativ hohen Geldbetrages die Flucht ins Ausland zu ergreifen. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, ihm sei im Falle einer Anzeige mit dem Tod gedroht worden, ebenso wie das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, eine polizeiliche Anzeige hätte ohnehin keine Folgen für die Verursacher gehabt, vermögen den erkennenden Gerichtshof - insbesondere vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen - nicht zu überzeugen. Dem weiteren Beschwerdevorbringen, die Annahme der Behörde erster Instanz, die Polizei hätte die Täter ausforschen können, hätte nähere Ermittlungen erfordert, ob die Polizei willens oder in der Lage gewesen wäre, die Nummer des Verfolgers herauszufinden, ist entgegenzuhalten, dass sich aus den dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Länderfeststellungen, die sich - wie bereits erwähnt - im Wesentlichen mit den Feststellungen des Asylgerichtshofes decken, eindeutig ergibt, dass die Behörden in der Republik Kosovo (damals Serbien, Provinz Kosovo) im konkreten Fall des Beschwerdeführers schutzgewährungswillig und schutzgewährungsfähig sind. Auch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht sohin ins Leere.
Im Rahmen der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass sein Bruder XXXX in der serbischen Armee gedient habe und aufgrund dieses Naheverhältnisses zu den Serben verfolgt worden sei. Auch dem Beschwerdeführer werde unterstellt, den Serben nahe zu stehen und deren Politik zu unterstützen. Zunächst ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen - es werde dem Beschwerdeführer unterstellt den Serben nahe zu stehen und deren Politik zu unterstützen - dermaßen vage und unkonkret gehalten ist, dass es allein schon auf Grund der Unkonkretheit nicht geeignet sein kann, eine konkret und gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft darzutun. Darüber hinaus kann im Zusammenhalt mit den getroffenen Länderfeststellungen, aus denen sich ergibt, dass selbst aufgrund der Generalmobilisierung im Jahr 1999 eingezogene Personen weder in der Vergangenheit konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren noch gegenwärtig in irgendeiner Weise einem erhöhten Gefährdungspotential ausgesetzt sind, dem unkonkreten und allgemeinen Vorbringen des Beschwerdeführers - der zum Zeitpunkt der Generalmobilisierung erst 15 Jahre alt war und auch nicht angab, von einer Einberufung betroffen gewesen zu sein - und der daraus resultierenden Befürchtung einer Verfolgungshandlung keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen ist von einer aktuellen Bedrohung des Beschwerdeführers nicht auszugehen.Im Rahmen der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass sein Bruder römisch 40 in der serbischen Armee gedient habe und aufgrund dieses Naheverhältnisses zu den Serben verfolgt worden sei. Auch dem Beschwerdeführer werde unterstellt, den Serben nahe zu stehen und deren Politik zu unterstützen. Zunächst ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen - es werde dem Beschwerdeführer unterstellt den Serben nahe zu stehen und deren Politik zu unterstützen - dermaßen vage und unkonkret gehalten ist, dass es allein schon auf Grund der Unkonkretheit nicht geeignet sein kann, eine konkret und gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft darzutun. Darüber hinaus kann im Zusammenhalt mit den getroffenen Länderfeststellungen, aus denen sich ergibt, dass selbst aufgrund der Generalmobilisierung im Jahr 1999 eingezogene Personen weder in der Vergangenheit konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren noch gegenwärtig in irgendeiner Weise einem erhöhten Gefährdungspotential ausgesetzt sind, dem unkonkreten und allgemeinen Vorbringen des Beschwerdeführers - der zum Zeitpunkt der Generalmobilisierung erst 15 Jahre alt war und auch nicht angab, von einer Einberufung betroffen gewesen zu sein - und der daraus resultierenden Befürchtung einer Verfolgungshandlung keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen ist von einer aktuellen Bedrohung des Beschwerdeführers nicht auszugehen.
Die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichem Verfahren vorgebrachten Probleme in den Jahren 2002 und 2003, als es zu verbalen Auseinandersetzungen mit Albanern im Geschäft seines Vaters gekommen sei, sind ebenso wie die erwähnten Probleme in der Schule nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung darzutun. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Angemerkt sei an dieser Stelle lediglich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Schule wegen Drohungen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verlassen müssen nicht glaubwürdig erscheint. Er selbst bringt in diesem Zusammenhang vor, dass andere Schüler mit goranischer Volksgruppenzugehörigkeit an der Schule haben bleiben können.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kommt der erkennende Gerichtshof daher - genauso wie die Behörde erster Instanz - zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner angeblichen Verfolgung nicht den Tatsachen entspricht.
Bezüglich der in der Beschwerde vorgebrachten Benachteiligungen und Verfolgungen wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Goraner ist auszuführen, dass die bloße Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit nicht geeignet ist, eine Gruppenverfolgung darzutun. Derzeit gibt es keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Goraner in der Republik Kosovo generell aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer sogenannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären. Solches lässt sich im Übrigen auch aus den getroffenen Länderfeststellungen nicht entnehmen; Länderberichte eines solchen Inhaltes sind nicht bekannt.
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist anzumerken, dass aus dem angefochtenen Bescheid zweifelsfrei hervorgeht, dass sich das Bundesasylamt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt hat, eine konkrete auf den Fall des Beschwerdeführers bezogene Einzelprüfung durchgeführt hat und dem angefochtenen Bescheid ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde liegt. Insbesondere hat die Behörde erster Instanz auch umfangreiche Feststellungen bezüglich der Lage von Angehörigen der goranischen Volksgruppe getroffen. In Bezug auf die geltend gemachte Verletzung des Parteingehörs ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer in der erstinstanzlichen Einvernahme am 26.6.2007 die wesentlichen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat einschließlich der Quellen vorgehalten bzw. durch den Dolmetscher rückübersetzt wurden. Dem Beschwerdeführer wurde im Anschluss daran die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu beziehen und seine Sicht der Lage darzustellen. Dieser trat den Feststellungen jedoch in der erstinstanzlichen Einvernahme nicht entgegen und führte lediglich unsubstantiiert aus, er wisse nicht, was er dazu sagen solle. Sofern der Beschwerdeführer nun in der Beschwerde angibt, es sei ihm keine angemessene Frist zu einer Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen der Behörde erster Instanz eingeräumt worden, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit hatte - und diese in seinem Beschwerdeschreiben auch genutzt hat - zu dem ihm seit Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides bekannten Ergebnissen der Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des Parteingehörs ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde als saniert anzusehen (vgl. VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299).Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist anzumerken, dass aus dem angefochtenen Bescheid zweifelsfrei hervorgeht, dass sich das Bundesasylamt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt hat, eine konkrete auf den Fall des Beschwerdeführers bezogene Einzelprüfung durchgeführt hat und dem angefochtenen Bescheid ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde liegt. Insbesondere hat die Behörde erster Instanz auch umfangreiche Feststellungen bezüglich der Lage von Angehörigen der goranischen Volksgruppe getroffen. In Bezug auf die geltend gemachte Verletzung des Parteingehörs ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer in der erstinstanzlichen Einvernahme am 26.6.2007 die wesentlichen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat einschließlich der Quellen vorgehalten bzw. durch den Dolmetscher rückübersetzt wurden. Dem Beschwerdeführer wurde im Anschluss daran die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu beziehen und seine Sicht der Lage darzustellen. Dieser trat den Feststellungen jedoch in der erstinstanzlichen Einvernahme nicht entgegen und führte lediglich unsubstantiiert aus, er wisse nicht, was er dazu sagen solle. Sofern der Beschwerdeführer nun in der Beschwerde angibt, es sei ihm keine angemessene Frist zu einer Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen der Behörde erster Instanz eingeräumt worden, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit hatte - und diese in seinem Beschwerdeschreiben auch genutzt hat - zu dem ihm seit Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides bekannten Ergebnissen der Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des Parteingehörs ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde als saniert anzusehen vergleiche VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299).
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den getroffenen Länderfeststellungen und den eigenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere auf dem Umstand, dass die Eltern des Beschwerdeführers im Kosovo leben und der familiäre Zusammenhalt - wie sich aus den Länderberichten ergibt - in der Republik Kosovo üblich ist. Der Beschwerdeführer wohnte bis zum Verlassen des Heimatstaates im Elternhaus und es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Unterkunftsmöglichkeit bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht mehr zur Verfügung stehen sollte. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass seine Eltern eine Landwirtschaft besitzen und dass er von seinem Vater, der in XXXX ein Zuckerbäckergeschäft betreibt, finanziell unterstützt worden sei. Er hat nicht angegeben, weshalb ihm derartige Unterstützungsleistungen im Bedarfsfall nicht wieder zukommen sollten. Festzuhalten ist zudem, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem zugesonnen werden kann, selbst für seine Lebensgrundlage zu sorgen.Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den getroffenen Länderfeststellungen und den eigenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere auf dem Umstand, dass die Eltern des Beschwerdeführers im Kosovo leben und der familiäre Zusammenhalt - wie sich aus den Länderberichten ergibt - in der Republik Kosovo üblich ist. Der Beschwerdeführer wohnte bis zum Verlassen des Heimatstaates im Elternhaus und es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Unterkunftsmöglichkeit bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht mehr zur Verfügung stehen sollte. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass seine Eltern eine Landwirtschaft besitzen und dass er von seinem Vater, der in römisch 40 ein Zuckerbäckergeschäft betreibt, finanziell unterstützt worden sei. Er hat nicht angegeben, weshalb ihm derartige Unterstützungsleistungen im Bedarfsfall nicht wieder zukommen sollten. Festzuhalten ist zudem, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem zugesonnen werden kann, selbst für seine Lebensgrundlage zu sorgen.
Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln im Kosovo gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es kann humanitäre Hilfe bei den nach wie vor im Kosovo tätigen internationalen und nationalen Organisationen gefunden werden. Trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse besteht somit im Herkunftsstaat keine Situation, wonach der Beschwerdeführer lebensgefährdend in seiner Existenz bedroht wäre.
Die Feststellungen zur Situation in der Republik Kosovo, die sich im Wesentlichen mit den Länderfeststellungen der ersten Instanz decken, gründen sich auf die oben angegebenen unbedenklichen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass sich die Lage in der Republik Kosovo - insbesondere in Hinblick auf Volksgruppenangehörige der Goraner - weiter verbessert hat. Zu den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zitierten Berichten ist zunächst festzuhalten, dass diese alle aus dem Jahr 2006 stammen und sich im Vergleich zu den aktuellen, überwiegend aus den Jahren 2008 und 2009 datierten Berichten, als veraltet erweisen. Darüber hinaus wird in den zitierten Berichten, lediglich die allgemeine Lage von ethnischen Minderheiten im Kosovo behandelt, auf die spezielle Situation Angehöriger der Volksgruppe der Goraner wird jedoch in keinem der Berichte eingegangen. Bei einer Abwägung der zahlreichen, voneinander unabhängigen, ausführlichen und aktuellen Länderberichten des Asylgerichtshofes, die insbesondere konkrete Feststellungen zur Lage der Volksgruppe der Goraner enthalten, mit veralteten, allgemeinen Berichten über die Situation von Minderheiten im Kosovo, gibt der erkennende Gerichtshof den oben genannten Quellen den Vorzug. Aus den Länderberichten des Asylgerichtshofes ergibt sich, dass die Sicherheitslage in der Heimatgemeinde des BeschwerdeführersXXXX seit 2002 stabil ist. Die Polizei und die KFOR bieten der Bevölkerung ausreichenden Schutz; beide Institutionen sind in der Lage und auch gewillt die gesamte Bevölkerung von Dragash und die goranische Minderheit insbesondere zu schützen. Die Gemeinde Dragash blieb weiters von den Unruhen nach Ende des Krieges im Juni 1999 und in der kritischen Zeit im März 2004 vollkommen verschont. Auch blieben ethnisch motivierte Übergriffe auf Goraner in der kritischen Phase zwischen Anfang und Ende der Statusverhandlungen aus. Laut Bericht der OSCE Municipal Profile Dragash, April 2008, ist die Gemeinde Dragash wegen ihrer toleranten Umgebung zwischen den Volksgruppen der Goraner und der Albaner als einzigartig anzusehen. Zur Verwirklichung ihrer politischen Rechte haben die Goraner weiters eine eigene Partei (Citizens Initiative of Gore, GIG) gegründet. Auch beim Zugang zum Sozialhilfesystem sind sie in keiner Weise benachteiligt.
Hinsichtlich der der Beschwerde beigelegten Internetauszüge über einen Angriff auf einen Goraner im Heimatdorf des Beschwerdeführers Rapca, ist anzumerken, dass dieser singuläre Vorfall, nicht geeignet ist, die Schutzfähigkeit der Behörden oder die für Angehörige der Minderheit der Goraner in Dragash bestehende stabile Lage zu widerlegen. Aus den beigelegten Auszügen geht insbesondere hervor, dass sich die Behörden im Kosovo keineswegs mit dem vorgebrachten Vorfall abgefunden haben und den Willen gezeigt haben, Einzelfällen dieser Art entgegenzuwirken.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen, die auf den genannten unbedenklichen und aktuellen Quellen beruhen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist, ist von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der kosovarischen Behörden im Rahmen dessen, was einem Staat zugesonnen werden kann, auszugehen.
Aufgrund der gegebenen Sach- und Beweislage konnte von der beantragten Anfrage an den UNHCR betreffend die UNHCR-Position zur aktuellen Situation der goranischen Minderheit im Kosovo abgesehen werden.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 24.07.2007 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 24.07.2007 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 05.07.2007; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt III nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 geführt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 05.07.2007; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, geführt.
Ad I)Ad römisch eins)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Im Sinne der dargestellten Erwägungen konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner angeblichen Verfolgung nicht als glaubhaft erachtet werden und war sohin nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen darzustellen.
Selbst wenn man jedoch hypothetisch von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens einer Bedrohung durch albanische Privatpersonen ausgehen sollte, ist im gegebenen Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden in der Republik Kosovo auszugehen. Wie sich aus den Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden Willens und in der Lage, dem Beschwerdeführer vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen auf seine Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vgl. im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (zB. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht.Selbst wenn man jedoch hypothetisch von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens einer Bedrohung durch albanische Privatpersonen ausgehen sollte, ist im gegebenen Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden in der Republik Kosovo auszugehen. Wie sich aus den Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden Willens und in der Lage, dem Beschwerdeführer vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen auf seine Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vergleiche im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (zB. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht.
Angemerkt sei an dieser Stelle lediglich, dass der Beschwerdeführer die Schutzgewährungsfähigkeit und die Schutzgewährungswilligkeit der Behörden im Kosovo, im gegebenen Fall der KFOR, selbst bestätigt hat, als Albaner angeblich versucht hätten, im Jahr 2001 oder 2002 das Haus seines Onkels anzuzünden.
Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei in der Schule bedroht sowie in den Jahren 2002/2003 im Geschäft seines Vaters beschimpft worden, ist anzumerken, dass die vorgebrachten Übergriffe schon so lange zurückliegen, dass aufgrund des verstrichenen Zeitraumes - selbst bei Zutreffen der Angaben des Beschwerdeführers - vom realen Risiko einer aktuellen Bedrohungssituation nicht ausgegangen werden kann. Darüber hinaus wäre das diesbezügliche Vorbringen, das ausschließlich aus verbalen Beschimpfungen und Auseinandersetzungen im Schulalltag besteht, nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität darzutun. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtssprechung von dem Grundsatz aus, dass die vorliegenden Umstände das weitere Verbleiben in der Heimat eines Asylwerbers als nicht zumutbar bzw. objektiv unerträglich erscheinen lassen müssen (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.1993, 93/01/0020 oder vom 25.04.1994, 94/20/0034). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl etwa das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280). Die genannten Beschimpfungen und Auseinandersetzungen in der Schule würden somit den geforderten Intensitätsmaßstab nicht erfüllen.Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei in der Schule bedroht sowie in den Jahren 2002 aus 2003, im Geschäft seines Vaters beschimpft worden, ist anzumerken, dass die vorgebrachten Übergriffe schon so lange zurückliegen, dass aufgrund des verstrichenen Zeitraumes - selbst bei Zutreffen der Angaben des Beschwerdeführers - vom realen Risiko einer aktuellen Bedrohungssituation nicht ausgegangen werden kann. Darüber hinaus wäre das diesbezügliche Vorbringen, das ausschließlich aus verbalen Beschimpfungen und Auseinandersetzungen im Schulalltag besteht, nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität darzutun. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtssprechung von dem Grundsatz aus, dass die vorliegenden Umstände das weitere Verbleiben in der Heimat eines Asylwerbers als nicht zumutbar bzw. objektiv unerträglich erscheinen lassen müssen vergleiche etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.1993, 93/01/0020 oder vom 25.04.1994, 94/20/0034). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280). Die genannten Beschimpfungen und Auseinandersetzungen in der Schule würden somit den geforderten Intensitätsmaßstab nicht erfüllen.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen (vgl. VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen. Eine solche begründete Furcht vor einer konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun. Wie bereits oben festgestellt wurde, gibt es derzeit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Goraner in der Republik Kosovo allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer sogenannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären.Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen vergleiche VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen. Eine solche begründete Furcht vor einer konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun. Wie bereits oben festgestellt wurde, gibt es derzeit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Goraner in der Republik Kosovo allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer sogenannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo kann daher im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, dass diesem eine konkret drohende, asylrelevante Verfolgung - oder sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Ad II)Ad römisch zwei)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft dargetan. Wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft dargetan. Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK) hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorgebracht und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Da sich außerdem, wie der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, die Eltern des Beschwerdeführers nach wie vor in der Republik Kosovo befinden, die familiäre Hilfestellung im Kosovo üblich ist, und der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in seinem Elternhaus gelebt hat und auch keine Gründe vorgebracht hat, warum dies in Zukunft nicht wieder möglich sein sollte, stellt sich somit die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbarem Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK) hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorgebracht und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Da sich außerdem, wie der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, die Eltern des Beschwerdeführers nach wie vor in der Republik Kosovo befinden, die familiäre Hilfestellung im Kosovo üblich ist, und der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in seinem Elternhaus gelebt hat und auch keine Gründe vorgebracht hat, warum dies in Zukunft nicht wieder möglich sein sollte, stellt sich somit die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbarem Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.
Zudem brachte der Beschwerdeführer selbst vor, dass seine Eltern eine Landwirtschaft besitzen und sein Vater in XXXX ein Zuckerbäckergeschäft betreibt. Er gab an, von seinem Vater auch vor seiner Ausreise finanziell unterstützt worden zu sein und ist im gegebenen Fall nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer Unterstützungsleistungen dieser Art im Bedarfsfall nicht wieder zukommen sollten. Festzuhalten ist zudem, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem zugesonnen werden kann, zumindest für seine notdürftigste Lebensgrundlage selbst zu sorgen.Zudem brachte der Beschwerdeführer selbst vor, dass seine Eltern eine Landwirtschaft besitzen und sein Vater in römisch 40 ein Zuckerbäckergeschäft betreibt. Er gab an, von seinem Vater auch vor seiner Ausreise finanziell unterstützt worden zu sein und ist im gegebenen Fall nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer Unterstützungsleistungen dieser Art im Bedarfsfall nicht wieder zukommen sollten. Festzuhalten ist zudem, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem zugesonnen werden kann, zumindest für seine notdürftigste Lebensgrundlage selbst zu sorgen.
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Nahrungsmitteln nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat - zu decken.Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Nahrungsmitteln nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat - zu decken.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Republik Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Republik Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.
Ad III)Ad römisch drei)
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber den übrigen oben genannten Familienmitgliedern, der Ehegattin XXXX (B9 313.566-1/2008) und der minderjährigen Tochter XXXX (B9 313.567-1/2008), ebenfalls inhaltlich gleichlautende Entscheidungen. Alle Familienmitglieder sind gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen, eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen ist nur im Bezug auf alle genannten Familienmitglieder gleichzeitig zulässig. Ist von einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen, wie auch im vorliegenden Beschwerdefall, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Aus diesem Grund liegt im gegenständlichen Fall kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin und seiner minderjährigen Tochter vor.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber den übrigen oben genannten Familienmitgliedern, der Ehegattin römisch 40 (B9 313.566-1/2008) und der minderjährigen Tochter römisch 40 (B9 313.567-1/2008), ebenfalls inhaltlich gleichlautende Entscheidungen. Alle Familienmitglieder sind gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen, eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen ist nur im Bezug auf alle genannten Familienmitglieder gleichzeitig zulässig. Ist von einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen, wie auch im vorliegenden Beschwerdefall, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Aus diesem Grund liegt im gegenständlichen Fall kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin und seiner minderjährigen Tochter vor.
Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass seine Geschwister, XXXX und XXXX und XXXX, als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben würden. Auch wären weitere Cousins und Cousinen in Österreich aufhältig. Er hat nicht vorgebracht, zu diesen in Österreich lebenden Verwandten ein entscheidungswesentliches Naheverhältnis zu haben, verneinte ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis dezidiert und führte in diesem Zusammenhang lediglich aus, dass es zu Besuchskontakten in Österreich gekommen sei. Er brachte auch nicht vor, finanziell durch seine Geschwister unterstützt zu werden, sondern gab an, sich derzeit in der Bunderbetreuung zu befinden.Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass seine Geschwister, römisch 40 und römisch 40 und römisch 40 , als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben würden. Auch wären weitere Cousins und Cousinen in Österreich aufhältig. Er hat nicht vorgebracht, zu diesen in Österreich lebenden Verwandten ein entscheidungswesentliches Naheverhältnis zu haben, verneinte ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis dezidiert und führte in diesem Zusammenhang lediglich aus, dass es zu Besuchskontakten in Österreich gekommen sei. Er brachte auch nicht vor, finanziell durch seine Geschwister unterstützt zu werden, sondern gab an, sich derzeit in der Bunderbetreuung zu befinden.
Aus den amtswegig eingeholten ZMR- und GVS-Auskünften ergibt sich, dass der Beschwerdeführer - ebenso wie seine Ehegattin und seine Tochter - derzeit in der Grundversorgung aktiv ist und mit seinen oben genannten Geschwistern keinen gemeinsamen Wohnsitz hat.
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von seinem Familienleben mit seiner Gattin und seiner minderjährigen Tochter - über sonstige entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Auch in der Beschwerde wird den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde erster Instanz nicht entgegengetreten bzw. wurde im Beschwerdeverfahren eine allfällig eingetretene Veränderung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers dem erkennenden Asylgerichtshof - etwa in Form einer schriftlichen Beschwerdeergänzung; der Beschwerdeführer war ja in Kenntnis des von ihm selbst anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens - nicht bekannt gegeben.
Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der - seinen Angaben zu Folge am 17.05.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste - Beschwerdeführer seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Asylantrag stützt und er sich seines unsicheren Aufenthaltes während der Dauer seines Asylverfahrens auch bewusst sein musste. (vgl. etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9).Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der - seinen Angaben zu Folge am 17.05.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste - Beschwerdeführer seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Asylantrag stützt und er sich seines unsicheren Aufenthaltes während der Dauer seines Asylverfahrens auch bewusst sein musste. vergleiche etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9).
Auch für den Asylgerichthof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen gerechtfertigt und notwendig ist und daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.Auch für den Asylgerichthof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen gerechtfertigt und notwendig ist und daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde.
Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof - trotz ausdrücklichen Antrages - unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof - trotz ausdrücklichen Antrages - unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, familiäre Situation, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Unterkunft, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
10.09.2009