Norm
AVG §69 Abs1Spruch
C8 213.055-3/2008/9E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über den Wiederaufnahmeantrag vom 17.4.2007 des XXXX, StA. Pakistan, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über den Wiederaufnahmeantrag vom 17.4.2007 des römisch 40 , StA. Pakistan, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme gegen das mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 2.7.2003, Zl. 213.055/0-II/06/99 abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme gegen das mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 2.7.2003, Zl. 213.055/0-II/06/99 abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 6.7.1998 einen Asylantrag in Österreich. Er wurde hierzu noch am selben Tag von Organen der Bundespolizeidirektion Schwechat, Flughafen Wien-Schwechat, einvernommen. Am 16.7.1998 und 17.7.1998 wurde er von Organen des Bundesasylamtes einvernommen.
Er gab bezüglich seiner Fluchtgründe kurz zusammengefasst an, dass er als Mitglied der PPP an einer Demonstration, an der 150-200 Personen teilgenommen hätten, verhaftet und eingesperrt worden wäre. Im Gefängnis sei der Beschwerdeführer misshandelt worden. Obwohl der Beschwerdeführer am 01.06.1998 freigelassen worden sei, hätte er von Freunden erfahren, dass ihn die Polizei am 10.06.1998 mit einem Haftbefehl gesucht habe. Er hätte sich daher entschlossen das Land zu verlassen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.1999, AZ 98 05.096-BAT, wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 abgewiesen, zugleich wurde im Spruchpunkt II, gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan für zulässig angesehen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.1999, AZ 98 05.096-BAT, wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 abgewiesen, zugleich wurde im Spruchpunkt römisch zwei, gemäß Paragraph 8, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan für zulässig angesehen.
Mit Schreiben vom 30.9.1999, eingelangt beim Bundesasylamt am 04.10.1999, brachte der Beschwerdeführer eine Berufung gegen den vom Bundesasylamt am 04.09.1999 erlassenen Bescheid, AZ 98 05.096-BAT, ein.
Der Unabhängige Bundesasylsenat wies die Berufung mit Bescheid vom 02.07.2003, Zl. 213.055/0-II/06/99 gemäß §§ 7, 8 BGBl. I Nr. 1997/76 (AsylG) i.d.g.F BGBl. I Nr. 4/1999 als unbegründet ab.Der Unabhängige Bundesasylsenat wies die Berufung mit Bescheid vom 02.07.2003, Zl. 213.055/0-II/06/99 gemäß Paragraphen 7, 8, BGBl. römisch eins Nr. 1997/76 (AsylG) i.d.g.F Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999, als unbegründet ab.
Dagegen brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde ein.
Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG wurde von Seiten des VwGH mit Beschluss vom 3.10.2003, Zl. 2003/20/0346-3, stattgegeben.Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wurde von Seiten des VwGH mit Beschluss vom 3.10.2003, Zl. 2003/20/0346-3, stattgegeben.
Die Behandlung der Beschwerde selbst wurde vom VwGH mit Beschluss vom 26.7.2005, Zl. 2003/20/0419-7 abgelehnt.
Am 26.08.2005 bracht der Beschwerdeführer neuerlich einen Asylantrag ein. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 05.09.2005 und am 07.09.2005 von Organen der EAST-Ost einvernommen.
Am 12.09.2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt, Aussenstelle Traiskirchen abgelehnt. Die Entscheidung wurde insbesondere dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer in den beiden mit ihm aufgenommenen Niederschriften vom 05.09.2005 und 07.09.2005 nach wie vor dieselben Gründe angeführt habe, welche er im ursprünglich Asylverfahren eingebracht hatte. Da hinsichtlich dieser Angaben des Beschwerdeführers bereits im vorausgegangenen Asylverfahren rechtskräftig entschieden wurde, würde der nunmehrige Sachverhalt keiner neuerlichen inhaltlichen Überprüfung bzw. Entscheidung unterliegen.
Gegen die Zurückweisung des Bescheides vom 12.09.2005, AZ 05 13.443 nach § 68 AVG wurde von Seiten des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt Traiskirchen eine Berufung eingebracht.Gegen die Zurückweisung des Bescheides vom 12.09.2005, AZ 05 13.443 nach Paragraph 68, AVG wurde von Seiten des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt Traiskirchen eine Berufung eingebracht.
Die Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylamt mit Bescheid vom 16.3.2006, Zl. 213.055/18-II/06/05 gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.Die Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylamt mit Bescheid vom 16.3.2006, Zl. 213.055/18-II/06/05 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers am 28.06.2006 eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG wurde mit Beschluss vom 30.08.2006, Zl. AW 2006/20/0302-3 vom VwGH stattgegeben.Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wurde mit Beschluss vom 30.08.2006, Zl. AW 2006/20/0302-3 vom VwGH stattgegeben.
Die Behandlung der Beschwerde selbst wurde in der Folge mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.01.2007, Zl. AW 2006/20/0389-8, abgelehnt.
Mit Schreiben vom 17.04.2007, eingelangt beim Bundesasylamt Traiskirchen am 19.04.2007, wurde vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 2 AVG hinsichtlich des mit Bescheid des UBAS vom 02.07.2003, Zl. 213.055/0-II/06/99, negativ abgeschlossenen Asylverfahrens eingebracht.Mit Schreiben vom 17.04.2007, eingelangt beim Bundesasylamt Traiskirchen am 19.04.2007, wurde vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG hinsichtlich des mit Bescheid des UBAS vom 02.07.2003, Zl. 213.055/0-II/06/99, negativ abgeschlossenen Asylverfahrens eingebracht.
Der Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang aus, dass er während des seinerzeit anhängigen Asylverfahrens die nunmehr vorgelegten Beweismittel (Kopie der Bestätigung des Rechtsanwaltes vom 20.3.2007, Kopie der Bestätigung vom 9.10.2002 über den Haftbefehl des Beschwerdeführers, Kopie der Bestätigung vom 30.3.2007 über einen weiteren Haftbefehl, Kopie der Bestätigung vom 12.11.2004 über eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer) ohne Verschulden von diesen nicht vorlegen hätte können.
Den Beweismitteln würde insofern Bedeutung zukommen, als eine andere Entscheidung getroffen worden wäre.
Am 11.12.2007 wurde von Seiten der BPD Wien versucht den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers im Auftrag des Unabhängigen Bundesasylsenates im Wege der Amtshilfe nach Art 23 B-VG zu erheben.Am 11.12.2007 wurde von Seiten der BPD Wien versucht den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers im Auftrag des Unabhängigen Bundesasylsenates im Wege der Amtshilfe nach Artikel 23, B-VG zu erheben.
Dem Bericht der BPD Wien zu Folge verliefen diese Erhebungen negativ.
Mit 1.7.2008 wurde das anhängige Verfahren der Gerichtsabteilung C 8, des Asylgerichtshofes zugewiesen.
Am 27.11.2008 erging von Seiten des Asylgerichtshofes eine Verfahrensanordnung innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, weshalb es dem Beschwerdeführer erst zu dem Zeitpunkt, indem die ursprünglich beim Bundesasylamt übermittelten Unterlagen eingebracht wurden, möglich war diese beizuschaffen. Außerdem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert das Kuvert, mit welchen diesem die neu hervorgekommenen Dokumente zugesandt wurden, dem Asylgerichtshof zu übermitteln.
Dem Beschwerdeführer wurde versucht auch diese Verfahrensanordnung im Wege der Amtshilfe nach Art 23 B-VG durch die BPD Wien zuzustellen. Der Beschwerdeführer konnte allerdings nicht an der von ihm angegebenen Adresse angetroffen werden. Ein Mitbewohner gab an, dass der Beschwerdeführer an dieser Adresse gewohnt habe. Über den aktuellen Aufenthaltsort könne er keine Angaben machen.Dem Beschwerdeführer wurde versucht auch diese Verfahrensanordnung im Wege der Amtshilfe nach Artikel 23, B-VG durch die BPD Wien zuzustellen. Der Beschwerdeführer konnte allerdings nicht an der von ihm angegebenen Adresse angetroffen werden. Ein Mitbewohner gab an, dass der Beschwerdeführer an dieser Adresse gewohnt habe. Über den aktuellen Aufenthaltsort könne er keine Angaben machen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
Z 1: der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oderZiffer eins :, der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
Z 2: neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oderZiffer 2 :, neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
Z 3: der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.Ziffer 3 :, der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Neu hervorgekommen ist eine Tatsache oder ein Beweismittel dann, wenn diese (bzw. dieses) bereits zur Zeit des noch offenen Verwaltungsverfahrens bestanden hat, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden kann. Ein Zeitungsartikel scheidet als Wiederaufnahmegrund jedenfalls dann aus, wenn er nicht schon vor Erlassung des Straferkenntnisses vorhanden gewesen, das heißt erschienen ist (VwGH 26.06.1967, Zl. 0913/66).
2. Im gegenständlichen Fall begründete der Beschwerdeführer den beim Bundesasylamt eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme vom 17.4.2009 (eingegangen am 24.4.2007 beim UBAS) mit dem Hervorkommen neuer Tatsachen und legte als Beweis dafür dem Antrag vier Schreiben (Kopie einer Bestätigung des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers vom 20.03.2007, dass er von der Polizei gesucht wird; Kopie der Bestätigung vom 9.10.2002 über einen Haftbefehl; Kopie der Bestätigung vom 30.3.2007 über einen weiteren Haftbefehl; Kopie der Bestätigung vom 12.11.2004 über eine Anzeige) bei.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers würden diese Unterlagen jedenfalls den Antrag auf Wiederaufnahme rechtfertigen, zumal diese zum Entscheidungszeitpunkt des UBAS eine andere Entscheidung herbeigeführt hätten.
Der Asylgerichtshof verweist zunächst darauf, dass sämtliche Beweismittel - mit Ausnahme der Kopie der Bestätigung vom 09.10.2002 über einen Haftbefehl - erst nach der in Rechtskraft getretenen Entscheidung des UBAS, Zl. 213.055/0-II/06/99, vom 2.7.2003, ausgestellt wurden.
Da diese Unterlagen zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung des UBAS noch nicht einmal existent waren, kann von keinen neu hervorgekommenen Tatsachen bzw. Beweismittel i.S.d. § 69 AVG ausgegangen werden.Da diese Unterlagen zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung des UBAS noch nicht einmal existent waren, kann von keinen neu hervorgekommenen Tatsachen bzw. Beweismittel i.S.d. Paragraph 69, AVG ausgegangen werden.
Unabhängig davon wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verfahrensanordnung aufgefordert darzulegen, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht früher möglich war u.a. die Kopie der Bestätigung vom 09.10.2002 über den Haftbefehl des Beschwerdeführers vorzulegen. Von Seiten des Beschwerdeführers langte bis dato keine Stellungnahme ein.
Im Zuge eines von der BPD Wien im Rahmen der Amtshilfe nach Art. 23 B-VG ausgeführten Ersuchens eine Zustellung dieser Verfahrensanordnung zuzustellen, wurde von dieser am 13.12.2008 im Zuge dessen festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer schon länger nicht mehr an der von ihm angegebenen Adresse aufhält. Ein anderer an dieser Wohnadresse aufhältiger Mieter konnte über den aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers keine nähere Auskunft geben. Entsprechende Anfragen des Zentralen Melderegisters und der Abfrage über die Datenbank der Grundversorgung verliefen negativ.Im Zuge eines von der BPD Wien im Rahmen der Amtshilfe nach Artikel 23, B-VG ausgeführten Ersuchens eine Zustellung dieser Verfahrensanordnung zuzustellen, wurde von dieser am 13.12.2008 im Zuge dessen festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer schon länger nicht mehr an der von ihm angegebenen Adresse aufhält. Ein anderer an dieser Wohnadresse aufhältiger Mieter konnte über den aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers keine nähere Auskunft geben. Entsprechende Anfragen des Zentralen Melderegisters und der Abfrage über die Datenbank der Grundversorgung verliefen negativ.
Im Hinblick des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst in dem am 17.04.2007 beim Bundesasylamt Traiskirchen eingebrachten Wiederaufnahmeantrag keine aktuelle Adresse angab, ist die Zustellung der Verfahrensanordnung i.S.d. § 8 Abs. 2 ZustellG jedenfalls ordnungsgemäß gewesen, zumal dem Beschwerdeführer durch das Einbringen des Wiederaufnahmeantrages die Anhängigkeit eines aktuellen offenen Verfahrens jedenfalls bewusst war.Im Hinblick des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst in dem am 17.04.2007 beim Bundesasylamt Traiskirchen eingebrachten Wiederaufnahmeantrag keine aktuelle Adresse angab, ist die Zustellung der Verfahrensanordnung i.S.d. Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG jedenfalls ordnungsgemäß gewesen, zumal dem Beschwerdeführer durch das Einbringen des Wiederaufnahmeantrages die Anhängigkeit eines aktuellen offenen Verfahrens jedenfalls bewusst war.
Da dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 17.04.2007 wesentliche Sachverhaltselemente für die Beurteilung der Voraussetzung des Vorliegens der Wiederaufnahme nach § 69 AVG nicht entnommen werden konnten, erging eine entsprechende Verfahrensanordnung, um den für die rechtliche Beurteilung notwendigen Sachverhalt entsprechend zu ermitteln. Insofern befreit die Offizalmaxime den Beschwerdeführer nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen (VwGH 27.06.1997, 96/19/0256), zumal es im gegenständlichen Fall einer Mitwirkung des Beschwerdeführers bedarf. Eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind, die Behörde also nicht (mehr) in der Lage ist, von sich aus (VwGH 03.09.2002, 2001/09/0018) und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (VwGH 07.06.2000, 96/03/0340) bzw. wenn die im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand erforderlichen Feststellungen ein entsprechendes Vorbringen und "Bescheinigungsanbieten" der Partei voraussetzen (VwGH 18.11.2003, 2002/03/0130) vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, 2. Teilband §§ 37-62, zu § 39 RZ 10.Da dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 17.04.2007 wesentliche Sachverhaltselemente für die Beurteilung der Voraussetzung des Vorliegens der Wiederaufnahme nach Paragraph 69, AVG nicht entnommen werden konnten, erging eine entsprechende Verfahrensanordnung, um den für die rechtliche Beurteilung notwendigen Sachverhalt entsprechend zu ermitteln. Insofern befreit die Offizalmaxime den Beschwerdeführer nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen (VwGH 27.06.1997, 96/19/0256), zumal es im gegenständlichen Fall einer Mitwirkung des Beschwerdeführers bedarf. Eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind, die Behörde also nicht (mehr) in der Lage ist, von sich aus (VwGH 03.09.2002, 2001/09/0018) und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (VwGH 07.06.2000, 96/03/0340) bzw. wenn die im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand erforderlichen Feststellungen ein entsprechendes Vorbringen und "Bescheinigungsanbieten" der Partei voraussetzen (VwGH 18.11.2003, 2002/03/0130) vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG, 2. Teilband Paragraphen 37 -, 62,, zu Paragraph 39, RZ 10.
Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof keinen entsprechenden Nachweis bis dato vorgelegt hat aus dem hervorgegangen wäre, wann ihm die Unterlagen (u.a. die Kopie der Bestätigung vom 09.10.2002 über den Haftbefehl des Beschwerdeführers) übermittelt wurden bzw. keine entsprechende Stellungnahme abgegeben hat, ist es nicht nachvollziehbar, warum insbesondere die Kopie der Haftbestätigung aus dem Jahr 2002 erst nach einem im Jahr 2003 abgeschlossenen Asylverfahrens, welches durch die Entscheidung des UBAS in Rechtskraft erwuchs und einer Zurückweisung eines neuerlichen Asylantrages wegen § 68 AVG aus dem Jahr 2006, ohne nähre Ausführung des Sachverhaltes bzw. Begründung vorgelegt wurde. Es ist im gegenständlichen Fall vielmehr davon auszugehen, dass durch diese Vorgangsweise der Abschluss des anhängigen Verfahren verzögert werden sollte, zumal gerade auch im Blickwinkel der allgemeinen Mitwirkungspflicht und des §8 Abs. 2 ZustellG der Beschwerdeführer weder dem seinerzeit zuständigen UBAS bzw. nunmehr dem Asylgerichtshof keine aktuellen Meldedaten bzw. derzeitigen Aufenthaltsort zukommen hat lassen und somit keine Möglichkeit offen lässt den Sachverhalt entsprechend näher zu verifizieren.Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof keinen entsprechenden Nachweis bis dato vorgelegt hat aus dem hervorgegangen wäre, wann ihm die Unterlagen (u.a. die Kopie der Bestätigung vom 09.10.2002 über den Haftbefehl des Beschwerdeführers) übermittelt wurden bzw. keine entsprechende Stellungnahme abgegeben hat, ist es nicht nachvollziehbar, warum insbesondere die Kopie der Haftbestätigung aus dem Jahr 2002 erst nach einem im Jahr 2003 abgeschlossenen Asylverfahrens, welches durch die Entscheidung des UBAS in Rechtskraft erwuchs und einer Zurückweisung eines neuerlichen Asylantrages wegen Paragraph 68, AVG aus dem Jahr 2006, ohne nähre Ausführung des Sachverhaltes bzw. Begründung vorgelegt wurde. Es ist im gegenständlichen Fall vielmehr davon auszugehen, dass durch diese Vorgangsweise der Abschluss des anhängigen Verfahren verzögert werden sollte, zumal gerade auch im Blickwinkel der allgemeinen Mitwirkungspflicht und des §8 Absatz 2, ZustellG der Beschwerdeführer weder dem seinerzeit zuständigen UBAS bzw. nunmehr dem Asylgerichtshof keine aktuellen Meldedaten bzw. derzeitigen Aufenthaltsort zukommen hat lassen und somit keine Möglichkeit offen lässt den Sachverhalt entsprechend näher zu verifizieren.
Der Asylgerichtshof geht daher auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes davon aus, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher eine Wiederaufnahme rechtfertigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweise, Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
13.10.2009