Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B8 407.968-1/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Republik Mazedonien, vom 01.07.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2009, Zl. 09 04.209-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, vom 01.07.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2009, Zl. 09 04.209-BAL, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 34 Abs.4 AsylG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, ist der am XXXX in Österreich nachgeborene Sohn des XXXX (beim Asylgerichtshof zur Zahl: B8 234.138-2/2009 protokolliert) und der XXXX (beim Asylgerichtshof zur Zahl: B8 248.208-3/2009 protokolliert). Er gehört der albanischen Volksgruppe an, trägt den im Spruch angeführten Namen und stellte - vertreten durch die Mutter XXXX - am 08.04.2009 einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, ist der am römisch 40 in Österreich nachgeborene Sohn des römisch 40 (beim Asylgerichtshof zur Zahl: B8 234.138-2/2009 protokolliert) und der römisch 40 (beim Asylgerichtshof zur Zahl: B8 248.208-3/2009 protokolliert). Er gehört der albanischen Volksgruppe an, trägt den im Spruch angeführten Namen und stellte - vertreten durch die Mutter römisch 40 - am 08.04.2009 einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wird damit begründet, dass die Schwester des Beschwerdeführers XXXX subsidiär Schutzberechtigt gewesen sei; mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2008 sei der Schwester der Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen worden. Dagegen sei rechtzeitig Beschwerde erhoben worden; in Hinblick darauf, dass die Beschwerde noch offen sei, beantrage der Beschwerdeführer ebenfallens internationalen Schutz.Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wird damit begründet, dass die Schwester des Beschwerdeführers römisch 40 subsidiär Schutzberechtigt gewesen sei; mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2008 sei der Schwester der Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen worden. Dagegen sei rechtzeitig Beschwerde erhoben worden; in Hinblick darauf, dass die Beschwerde noch offen sei, beantrage der Beschwerdeführer ebenfallens internationalen Schutz.
Seitens des Bundesasylamtes wurden dem Beschwerdeführer am 09.04.2009 die wesentlichen Feststellungen zur Republik Mazedonien übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt zu diesen, binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben sowie dem Bundesasylamt mitzuteilen, ob der Beschwerdeführer eigene Gründe im Asylverfahren vorbringe oder ob die Gründe für die Antragstellung im Umstand lägen, dass der Verband der Kernfamilie aufrecht bleiben solle.
Die diesbezügliche Stellungnahme erfolgte mit Anwaltsschriftsatz vom 20.10.2008; in dieser wird dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass die Gründe des Beschwerdeführers für den internationalen Schutz in der fehlenden Existenzgrundlage bei einer Rückkehr bestünden und der Beschwerdeführer von seinen Eltern, insbesondere seiner Mutter abhängig sei.
Weiters wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Länderfeststellungen zwar aus Dezember 2008 stammen würden, aber trotzdem nicht mehr aktuell seien. Die Konrad-Adenauer-Stiftung mit dem Auslandsbüro Mazedonien habe bereits neuere Berichte herausgegeben, die im Internet abrufbar seien. Verwiesen werde auch auf die Fallstudien zu den Krankenanstalten in Skopje, Tetovo, Sveti Nikole und Negotino vom "Center for Research and Policy Making".
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.06.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde seitens des Bundesasylamtes im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt hätte werden können, dass der Beschwerdeführer in Mazedonien einer Bedrohung ausgesetzt sei.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.06.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde seitens des Bundesasylamtes im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt hätte werden können, dass der Beschwerdeführer in Mazedonien einer Bedrohung ausgesetzt sei.
Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass die Ausweisung trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass die Ausweisung trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebrachte Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Schwester des Beschwerdeführers, XXXX, seitens des Bundesasylamtes subsidiärer Schutz gewährt worden und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden, welche ihr noch nicht rechtskräftig entzogen worden sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebrachte Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Schwester des Beschwerdeführers, römisch 40 , seitens des Bundesasylamtes subsidiärer Schutz gewährt worden und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden, welche ihr noch nicht rechtskräftig entzogen worden sei.
Es widerspreche dem Familienverfahren und dem Art. 8 EMRK, wenn Familienmitglieder unterschiedliche Entscheidungen erhielten und die Familie durch die Abschiebung zerrissen werde, weshalb die seitens des Bundesasylamtes im Familienverfahren getroffenen Ausweisungsentscheidungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls aufzuheben seien.Es widerspreche dem Familienverfahren und dem Artikel 8, EMRK, wenn Familienmitglieder unterschiedliche Entscheidungen erhielten und die Familie durch die Abschiebung zerrissen werde, weshalb die seitens des Bundesasylamtes im Familienverfahren getroffenen Ausweisungsentscheidungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls aufzuheben seien.
Zum Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt das Verfahren hätte unterbrechen müssen, um die rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes im Verfahren der Schwester des Beschwerdeführerin XXXX abzuwarten. Wenn der Asylgerichtshof zur Entscheidung komme, dass XXXX weiterhin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukomme, dann komme den restlichen Familienmitgliedern ebenfalls dieser Status zu.Zum Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt das Verfahren hätte unterbrechen müssen, um die rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes im Verfahren der Schwester des Beschwerdeführerin römisch 40 abzuwarten. Wenn der Asylgerichtshof zur Entscheidung komme, dass römisch 40 weiterhin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukomme, dann komme den restlichen Familienmitgliedern ebenfalls dieser Status zu.
Weiters werde der erstinstanzliche Bescheid wegen der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellung angefochten.
Seitens des Bundesasylamtes wurde mit Bescheid vom 03.07.2009 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 64a Abs. 1 AVG getroffen und der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vom 16.06.2009 ersatzlos behoben - dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Bescheid der Schwester XXXX keine Ausweisung verfügt worden sei.Seitens des Bundesasylamtes wurde mit Bescheid vom 03.07.2009 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG getroffen und der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vom 16.06.2009 ersatzlos behoben - dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Bescheid der Schwester römisch 40 keine Ausweisung verfügt worden sei.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. B8 248.208-3/2009, wurde hinsichtlich der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers eine inhaltlich mit dem Erkenntnis des Beschwerdeführers gleich lautende Entscheidung getroffen.
Der, die Schwester des Beschwerdeführers XXXX betreffende Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2008, Zl. 06 11.039-BAL, mit welchem der Schwester des Beschwerdeführers der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen worden war, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B8 403.466-1/2008/2E, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ersatzlos behoben.Der, die Schwester des Beschwerdeführers römisch 40 betreffende Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2008, Zl. 06 11.039-BAL, mit welchem der Schwester des Beschwerdeführers der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen worden war, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B8 403.466-1/2008/2E, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ersatzlos behoben.
Die Familie des Beschwerdeführers gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 umfasst XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX.Die Familie des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 umfasst römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Der Asylgerichtshof tätigte in seinem, die Mutter des Beschwerdeführers betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ. B8 248.208-3/2009/2E, folgende Ausführungen, welche in inhaltlicher Hinsicht auch für den minderjährigen Beschwerdeführer, für welchen im Verfahren keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden, selbst gelten:
"Wie aus den im Wesentlichen oben wiedergegebenen niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt entnommen werden kann, beruft sich die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich ihrer Fluchtgründe auf die Angaben ihres Ehegatten in dessen Asylverfahren.
Der Antrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2009, Zl. 08 12.530-BAL, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B8 234.138-2/2009/3E, wurde dieser Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2009 gemäß § 68 Abs.1 AVG in Verbindung mit § 34 Abs. 4 AsylG 2005 behoben. Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren den Antrag auf internationalen Schutz des Ehegatten inhaltlich zu entscheiden haben.Der Antrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2009, Zl. 08 12.530-BAL, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B8 234.138-2/2009/3E, wurde dieser Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 behoben. Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren den Antrag auf internationalen Schutz des Ehegatten inhaltlich zu entscheiden haben.
Angesichts des vorliegenden Familienverfahrens und der Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2004, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, kann daher auch der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben (vgl. VwGH vom 18.10.2005, 2005/01/0402-0404). Um die von § 34 Abs.4 AsylG geforderte einheitliche Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Familienangehöriger sicherzustellen, war auch der vorliegende Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG (iVm § 34 Abs. 4 AsylG) zu beheben.Angesichts des vorliegenden Familienverfahrens und der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2004, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, kann daher auch der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben vergleiche VwGH vom 18.10.2005, 2005/01/0402-0404). Um die von Paragraph 34, Absatz 4, AsylG geforderte einheitliche Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Familienangehöriger sicherzustellen, war auch der vorliegende Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG) zu beheben.
Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahmen vorbrachte, dass ihre Tochter XXXX krank und mehrmals operiert worden sei, weshalb die Beschwerdeführerin fürchte, dass ihre Tochter nicht richtig behandelt werden könnte. Diesbezügliche - den subsidiären Schutz betreffende - Ermittlungen wurden seitens des Bundesasylamtes nicht angestellt; das Bundesasylamt ließ dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren völlig unberücksichtigt.Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahmen vorbrachte, dass ihre Tochter römisch 40 krank und mehrmals operiert worden sei, weshalb die Beschwerdeführerin fürchte, dass ihre Tochter nicht richtig behandelt werden könnte. Diesbezügliche - den subsidiären Schutz betreffende - Ermittlungen wurden seitens des Bundesasylamtes nicht angestellt; das Bundesasylamt ließ dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren völlig unberücksichtigt.
Hingewiesen wird weiters darauf, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B8 403.466-1/2008/2E, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2008, Zl. 06 11.039-BAL, mit welchem der Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen wurde, ebenfalls ersatzlos behoben wurde. Der Tochter der Beschwerdeführerin kommt daher weiterhin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu, weshalb hinsichtlich der übrigen Familienmitglieder in Hinblick auf das vorliegende Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 3 AsylG zu entscheiden sein wird.Hingewiesen wird weiters darauf, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B8 403.466-1/2008/2E, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2008, Zl. 06 11.039-BAL, mit welchem der Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen wurde, ebenfalls ersatzlos behoben wurde. Der Tochter der Beschwerdeführerin kommt daher weiterhin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu, weshalb hinsichtlich der übrigen Familienmitglieder in Hinblick auf das vorliegende Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG zu entscheiden sein wird.
In einem Familienverfahren ist von Familien umfassten Personen einer subsidiär schutzberechtigten "Ankerperson" eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Maßgabe zu erteilen, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet (§ 8 Abs. 5 AsylG) (vgl. Putzer - Rohrböck, Asylrecht - Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 215).In einem Familienverfahren ist von Familien umfassten Personen einer subsidiär schutzberechtigten "Ankerperson" eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Maßgabe zu erteilen, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet (Paragraph 8, Absatz 5, AsylG) vergleiche Putzer - Rohrböck, Asylrecht - Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 215).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im gegenständlichen Fall aufgrund der vorliegenden, auf dem Familienverfahren gemäß § 34 AsylG beruhenden Fallkonstellation, das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben."Ausgehend von diesen Überlegungen war im gegenständlichen Fall aufgrund der vorliegenden, auf dem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG beruhenden Fallkonstellation, das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben."
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
10.09.2009