TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/31 B8 310024-2/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.08.2009
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Norm

AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

B8 310.024-2/2009/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Republik Mazedonien, vom 01.07.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2009, Zl. 08 12.532-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, vom 01.07.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2009, Zl. 08 12.532-BAL, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs.1 AVG in Verbindung mit § 34 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behobenDer Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Mazedonien, ist die am XXXX in Österreich nachgeborene Tochter des XXXX (beim Asylgerichtshof zur Zahl: B8 234.138-2/2009 protokolliert) und der XXXX (beim Asylgerichtshof zur Zahl: B8 248.208-3/2009 protokolliert). Sie gehört der albanischen Volksgruppe an, trägt den im Spruch angeführten Namen und stellte - vertreten durch die Mutter XXXX - am 25.04.2005 einen (ersten) schriftlichen Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich.Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Mazedonien, ist die am römisch 40 in Österreich nachgeborene Tochter des römisch 40 (beim Asylgerichtshof zur Zahl: B8 234.138-2/2009 protokolliert) und der römisch 40 (beim Asylgerichtshof zur Zahl: B8 248.208-3/2009 protokolliert). Sie gehört der albanischen Volksgruppe an, trägt den im Spruch angeführten Namen und stellte - vertreten durch die Mutter römisch 40 - am 25.04.2005 einen (ersten) schriftlichen Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich.

Diesen ersten Asylantrag begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass das Haus ihrer Eltern bzw. ihres Großvaters in XXXX durch die kriegerischen Ereignisse des Jahres 2001 zur Gänze verbrannt und zerstört worden sei. Mittlerweile sei zwar die Hälfte des Hauses wieder renoviert, ihre Familie habe dort allerdings keine Bleibe mehr und könne dort nicht mehr wohnen. Von der Republik Mazedonien gebe es keine Entschädigung. Wie die Nachrichtenagentur Reuters am 22.04.2005 gemeldet habe, seien von einem mazedonischen Gericht drei frühere Polizisten freigesprochen worden, die wegen des Mordes an sieben asiatischen Wirtschaftsflüchtlingen angeklagt worden seien. Die Staatsanwaltschaft habe den Angeklagten vorgeworfen, die Asiaten auf Anweisung des damaligen Innenministers Boskovski unter erfundenen Terrorismusvorwürfen ermordet zu haben. Dies zeige, wie mit Polizeiübergriffen in Mazedonien umgegangen werde.Diesen ersten Asylantrag begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass das Haus ihrer Eltern bzw. ihres Großvaters in römisch 40 durch die kriegerischen Ereignisse des Jahres 2001 zur Gänze verbrannt und zerstört worden sei. Mittlerweile sei zwar die Hälfte des Hauses wieder renoviert, ihre Familie habe dort allerdings keine Bleibe mehr und könne dort nicht mehr wohnen. Von der Republik Mazedonien gebe es keine Entschädigung. Wie die Nachrichtenagentur Reuters am 22.04.2005 gemeldet habe, seien von einem mazedonischen Gericht drei frühere Polizisten freigesprochen worden, die wegen des Mordes an sieben asiatischen Wirtschaftsflüchtlingen angeklagt worden seien. Die Staatsanwaltschaft habe den Angeklagten vorgeworfen, die Asiaten auf Anweisung des damaligen Innenministers Boskovski unter erfundenen Terrorismusvorwürfen ermordet zu haben. Dies zeige, wie mit Polizeiübergriffen in Mazedonien umgegangen werde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2007, Zl. 05 16.319-BAL wies das Bundesasylamt den (ersten) Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2007, Zl. 05 16.319-BAL wies das Bundesasylamt den (ersten) Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde seitens des Bundesasylamtes ausgeführt, dass den Mitgliedern der Kernfamilie weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei und der Grund für die Asylantragstellung im Umstand liege, dass der Zusammenhalt der Kernfamilie gewahrt bleiben solle. Es bestehe weder die drohende Gefahr einer Verfolgung aus einem in der GFK genannten Motiv, noch das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe oder das Bestehen eines Ausweisungshindernisses.

Gegen diesen Bescheide wurde rechtzeitig Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vgl. diesbezüglich § 23 Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008]) erhoben, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Behörde erster Instanz es übersehe, dass am XXXX die Schwester XXXX geboren worden sei, welche ebenfalls in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe. Die Schwester der Beschwerdeführerin leide an Achondroplasie und sei bei ihr ein genetischer Erbdefekt nachgewiesen worden. Es sei daher davon auszugehen, dass aufgrund dieser schweren Behinderung der Schwester die Familie nicht nach Mazedonien ausgewiesen werden könne, weil das dortige Gesundheitssystem mit einer solchen Behinderung nicht umzugehen wisse.Gegen diesen Bescheide wurde rechtzeitig Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vergleiche diesbezüglich Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG BGBl. römisch eins 4/2008]) erhoben, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Behörde erster Instanz es übersehe, dass am römisch 40 die Schwester römisch 40 geboren worden sei, welche ebenfalls in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe. Die Schwester der Beschwerdeführerin leide an Achondroplasie und sei bei ihr ein genetischer Erbdefekt nachgewiesen worden. Es sei daher davon auszugehen, dass aufgrund dieser schweren Behinderung der Schwester die Familie nicht nach Mazedonien ausgewiesen werden könne, weil das dortige Gesundheitssystem mit einer solchen Behinderung nicht umzugehen wisse.

Weiters sei die Beschwerdeführerin nach Mazedonien ausgewiesen worden, obwohl eine Ausweisung nur gemeinsam mit der restlichen Familie erfolgen könne.

Mit Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 17.02.2006 wurde die Einholung eines länderkundlichen Gutachtens zum Beweise der unzumutbaren Rückkehrbedingungen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würden, beantragt.Mit Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 17.02.2006 wurde die Einholung eines länderkundlichen Gutachtens zum Beweise der unzumutbaren Rückkehrbedingungen, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würden, beantragt.

Mit 1. Juli 2008 gelangte der gegenständliche Verfahrensakt in den Zuständigkeitsbereich der Abteilung B8 des Asylgerichtshofes.

Seitens des Rechtsvertreters wurde mit Schriftsatz vom 09.09.2008 ein Fristsetzungsantrag beim Asylgerichtshof eingebracht.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 22.09.2008, beim Asylgerichtshof mittels Telefax am 23.09.2007 eingelangt, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2007 freiwillig zurückgezogen - dies mit der Begründung, dass der am XXXX in Österreich geborenen Schwester der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2007, Zl. 06 11.039-BAL, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.09.2008 erteilt und vor Ablauf dieser die Verlängerung beantragt worden sei. Die Beschwerdeführerin versuche nun durch Zurückziehung der Beschwerde und der Stellung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz ins erstinstanzliche Familienverfahren vor der Erstaufnahmestelle West zu gelangen.Mit Anwaltsschriftsatz vom 22.09.2008, beim Asylgerichtshof mittels Telefax am 23.09.2007 eingelangt, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2007 freiwillig zurückgezogen - dies mit der Begründung, dass der am römisch 40 in Österreich geborenen Schwester der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2007, Zl. 06 11.039-BAL, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.09.2008 erteilt und vor Ablauf dieser die Verlängerung beantragt worden sei. Die Beschwerdeführerin versuche nun durch Zurückziehung der Beschwerde und der Stellung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz ins erstinstanzliche Familienverfahren vor der Erstaufnahmestelle West zu gelangen.

Seitens des Asylgerichtshofes wurde in Folge am 25.09.2008 das (erste) Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde und eingetretenen Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides vom 30.01.2007 eingestellt.

Die Beschwerdeführerin stellte - vertreten durch ihre Mutter - in Folge am 12.12.2008 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung nach dem AsylG 2005 gab die Mutter der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen befragt an, dass sie ihre Fluchtgründe bereits im ersten Asylverfahren angegeben und dem nichts mehr hinzuzufügen habe; ihre Fluchtgründe würden auch ihre minderjährige Tochter XXXX betreffen. Bei einer Rückkehr befürchte die Mutter der Beschwerdeführerin, dass ihre Tochter XXXX in Mazedonien nicht richtig behandelt werden und sterben könnte; diese sei schwer krank und habe schon mehrer Operationen hinter sich.Die Beschwerdeführerin stellte - vertreten durch ihre Mutter - in Folge am 12.12.2008 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung nach dem AsylG 2005 gab die Mutter der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen befragt an, dass sie ihre Fluchtgründe bereits im ersten Asylverfahren angegeben und dem nichts mehr hinzuzufügen habe; ihre Fluchtgründe würden auch ihre minderjährige Tochter römisch 40 betreffen. Bei einer Rückkehr befürchte die Mutter der Beschwerdeführerin, dass ihre Tochter römisch 40 in Mazedonien nicht richtig behandelt werden und sterben könnte; diese sei schwer krank und habe schon mehrer Operationen hinter sich.

Im Rahmen der in weiterer Folge, jeweils im Besein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache, stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.05.2009 gab die Mutter der Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass ihre Tochter XXXX gesundheitliche Probleme habe und ihre beiden anderen Kinder gesund seien. Eigene Fluchgründe habe sie nicht und wolle sie dort hingehen, wo ihr Mann hingehe.Im Rahmen der in weiterer Folge, jeweils im Besein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache, stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.05.2009 gab die Mutter der Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass ihre Tochter römisch 40 gesundheitliche Probleme habe und ihre beiden anderen Kinder gesund seien. Eigene Fluchgründe habe sie nicht und wolle sie dort hingehen, wo ihr Mann hingehe.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.06.2009 wies das Bundesasylamt den verfahrensgegenständlichen - zweiten - Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.); gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.06.2009 wies das Bundesasylamt den verfahrensgegenständlichen - zweiten - Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.); gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, weshalb die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen stünde und die Asylbehörde zur Zurückweisung des Antrages verpflichte.

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Ausweisung trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die Ausweisung trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebrachte Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Schwester der Beschwerdeführerin, XXXX, seitens des Bundesasylamtes subsidiärer Schutz gewährt worden und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden, welche ihr noch nicht rechtskräftig entzogen worden sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebrachte Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Schwester der Beschwerdeführerin, römisch 40 , seitens des Bundesasylamtes subsidiärer Schutz gewährt worden und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden, welche ihr noch nicht rechtskräftig entzogen worden sei.

Es widerspreche dem Familienverfahren und dem Art. 8 EMRK, wenn Familienmitglieder unterschiedliche Entscheidungen erhielten und die Familie durch die Abschiebung zerrissen werde, weshalb die seitens des Bundesasylamtes im Familienverfahren getroffenen Ausweisungsentscheidungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls aufzuheben seien.Es widerspreche dem Familienverfahren und dem Artikel 8, EMRK, wenn Familienmitglieder unterschiedliche Entscheidungen erhielten und die Familie durch die Abschiebung zerrissen werde, weshalb die seitens des Bundesasylamtes im Familienverfahren getroffenen Ausweisungsentscheidungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls aufzuheben seien.

Zum Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt das Verfahren hätte unterbrechen müssen, um die rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes im Verfahren der Schwester des Beschwerdeführerin XXXX abzuwarten. Wenn der Asylgerichtshof zur Entscheidung komme, dass XXXX weiterhin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukomme, dann komme den restlichen Familienmitgliedern ebenfalls dieser Status zu.Zum Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt das Verfahren hätte unterbrechen müssen, um die rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes im Verfahren der Schwester des Beschwerdeführerin römisch 40 abzuwarten. Wenn der Asylgerichtshof zur Entscheidung komme, dass römisch 40 weiterhin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukomme, dann komme den restlichen Familienmitgliedern ebenfalls dieser Status zu.

Weiters werde der erstinstanzliche Bescheid wegen der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellung angefochten.

Seitens des Bundesasylamtes wurde mit Bescheid vom 03.07.2009 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 64a Abs. 1 AVG getroffen und der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vom 16.06.2009 ersatzlos behoben - dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Bescheid der Schwester der Beschwerdeführerin, XXXX, keine Ausweisung verfügt worden sei.Seitens des Bundesasylamtes wurde mit Bescheid vom 03.07.2009 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG getroffen und der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vom 16.06.2009 ersatzlos behoben - dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Bescheid der Schwester der Beschwerdeführerin, römisch 40 , keine Ausweisung verfügt worden sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Nach § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide "auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 [...] in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG)."Nach Paragraph 75, Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide "auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 [...] in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG)."

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344, Folgendes aus:

"Ein Antrag auf internationalen Schutz wird in § 2 Z 13 AsylG 2005 als "das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen" definiert. Weiters gilt der Antrag nach dieser Bestimmung "als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten"."Ein Antrag auf internationalen Schutz wird in Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG 2005 als "das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen" definiert. Weiters gilt der Antrag nach dieser Bestimmung "als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten".

Die Gesetzesmaterialien (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 30f) führen zu dieser Bestimmung aus:Die Gesetzesmaterialien vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 30f) führen zu dieser Bestimmung aus:

"Der Passus 'Antrag auf internationalen Schutz' entspricht der Statusrichtlinie (Art. 2 lit. g) und wurde zum Zweck der Einheitlichkeit übernommen. Der gegenständliche Begriff bezeichnet das Ersuchen eines Fremden oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt."Der Passus 'Antrag auf internationalen Schutz' entspricht der Statusrichtlinie (Artikel 2, Litera g,) und wurde zum Zweck der Einheitlichkeit übernommen. Der gegenständliche Begriff bezeichnet das Ersuchen eines Fremden oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt.

Zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz - der inhaltlich dem bisherigen Asylantrag entspricht - reicht es aus, wenn der Fremde vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder einer Erstaufnahmestelle - auf welche Art auch immer - um Schutz vor Verfolgung ersucht; ersucht der Fremde vor einer anderen Behörde um Schutz, hat diese die Sicherheitsbehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.

Nur durch diesen weiten Ansatz der Definition des Antrags auf internationalen Schutz kann den internationalen und europarechtlichen Verpflichtungen entsprochen werden."

Der Gesetzgeber wollte - wie in den Erläuterungen ausdrücklich ausgeführt wird - mit dem "Antrag auf internationalen Schutz" die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie umsetzen. Diese legt neben dem Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. den 16. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie) für alle Mitgliedsstaaten erstmals gemeinsame Mindestnormen zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus fest, der das Schutzregime der Flüchtlingskonvention ergänzen soll (24. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie; zu den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie vgl. deren Art. 2 lit. e und Art. 15). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus zu erlangen, sieht die Statusrichtlinie in ihrem Art. 2 lit. g einen (einheitlichen) Antrag auf internationalen Schutz vor, der beide Schutzinstrumente (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus) umfasst.Der Gesetzgeber wollte - wie in den Erläuterungen ausdrücklich ausgeführt wird - mit dem "Antrag auf internationalen Schutz" die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie umsetzen. Diese legt neben dem Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention vergleiche den 16. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie) für alle Mitgliedsstaaten erstmals gemeinsame Mindestnormen zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus fest, der das Schutzregime der Flüchtlingskonvention ergänzen soll (24. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie; zu den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie vergleiche deren Artikel 2, Litera e und Artikel 15,). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus zu erlangen, sieht die Statusrichtlinie in ihrem Artikel 2, Litera g, einen (einheitlichen) Antrag auf internationalen Schutz vor, der beide Schutzinstrumente (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus) umfasst.

Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (§ 8 Abs. 1 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist.Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist.

Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen, nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2005, 73, Rz 153).Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen, nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2005, 73, Rz 153).

Die dargestellte Rechtslage hat auch Auswirkungen auf die Frage, welche Sachverhaltsänderungen den Asylwerber dazu berechtigten, einen Folgeantrag bei den Asylbehörden zu stellen.

Da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie gezeigt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.

Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen."Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen."

Die Mutter der Beschwerdeführerin brachte als gesetzliche Vertreterin - den Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffend - im gegenständlichen Asylverfahren vor, dass ihre Tochter XXXX krank sei und schon mehrere Operation hinter sich habe, weshalb die Mutter der Beschwerdeführerin befürchte, dass sie in Mazedonien nicht richtig behandelt werden und sterben könnte.Die Mutter der Beschwerdeführerin brachte als gesetzliche Vertreterin - den Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffend - im gegenständlichen Asylverfahren vor, dass ihre Tochter römisch 40 krank sei und schon mehrere Operation hinter sich habe, weshalb die Mutter der Beschwerdeführerin befürchte, dass sie in Mazedonien nicht richtig behandelt werden und sterben könnte.

Das - die in Österreich geborene Schwester der Beschwerdeführerin betreffende - Vorbringen im gegenständlichen Verfahren blieb seitens des Bundesasylamtes völlig unberücksichtigt. Im Sinne der oben zitierten Judikatur wäre das Bundesasylamt jedoch gehalten gewesen, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen.

Der Feststellung des Bundesasylamtes, dass weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, weshalb die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen stünde, kann seitens des erkennenden Gerichtshofes nicht gefolgt werden. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass ein, die Schwester der Beschwerdeführerin betreffendes Vorbringen, im ersten Asylverfahren erstmals in der Beschwerde vom 14.02.2007 erstattet wurde. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerde in Folge freiwillig zurückgezogen wurde, blieb das die Schwerster der Beschwerdeführerin betreffende Vorbringen im ersten Asylverfahren unberücksichtigt.

Seitens des Asylgerichtshofes ist daher festzuhalten, dass - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes - zum Entscheidungszeitpunkt am 16.06.2009 im Verhältnis zum Eintritt der Rechtskraft des mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2007 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens eine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes sehr wohl eingetreten ist.

Die Tatsachen, die erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens entstanden sind, sind von der Rechtskraft der früheren Entscheidung nicht erfasst und verpflichten die belangte Behörde zu einer neuerlichen Entscheidung; dies gilt auch für den Fall, dass der neue Sachverhalt unter Umständen nur in die Beurteilung hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten fällt. Dem erkennenden Gerichtshof ist es jedenfalls verwehrt den vorgebrachten - insbesondere den subsidiären Schutz betreffenden - Sachverhalt erstmals einer meritorischen Entscheidung zuzuführen.

Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich zu entscheiden haben. Im gegenständlichen Fall liegt nicht mehr dieselbe Sache vor, sodass eine neuerliche Entscheidung geboten ist.

Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B8 403.466-1/2008/2E, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2008, Zl. 06 11.039-BAL, mit welchem der Schwester der Beschwerdeführerin, XXXX, der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen wurde, ebenfalls einer ersatzlosen Behebung zuzuführen war. Der Schwester der Beschwerdeführerin kommt daher weiterhin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu, weshalb hinsichtlich der übrigen Familienmitglieder in Hinblick auf das vorliegende Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 3 AsylG zu entscheiden sein wird.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B8 403.466-1/2008/2E, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2008, Zl. 06 11.039-BAL, mit welchem der Schwester der Beschwerdeführerin, römisch 40 , der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen wurde, ebenfalls einer ersatzlosen Behebung zuzuführen war. Der Schwester der Beschwerdeführerin kommt daher weiterhin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu, weshalb hinsichtlich der übrigen Familienmitglieder in Hinblick auf das vorliegende Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG zu entscheiden sein wird.

Die Familie der Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 umfasst XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX.Die Familie der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 umfasst römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .

In einem Familienverfahren ist von Familien umfassten Personen einer subsidiär schutzberechtigten "Ankerperson" eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Maßgabe zu erteilen, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet (§ 8 Abs. 5 AsylG) (vgl. Putzer - Rohrböck, Asylrecht - Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 215).In einem Familienverfahren ist von Familien umfassten Personen einer subsidiär schutzberechtigten "Ankerperson" eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Maßgabe zu erteilen, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet (Paragraph 8, Absatz 5, AsylG) vergleiche Putzer - Rohrböck, Asylrecht - Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 215).

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Familienverfahren, neu entstandene Tatsache

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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