TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/31 B8 248208-3/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.08.2009
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

B8 248.208-3/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Republik Mazedonien, vom 01.07.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2009, Zl. 08 12.531-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, vom 01.07.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2009, Zl. 08 12.531-BAL, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 34 Abs.4 AsylG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Mazedonien, gehört der albanischen Volksgruppe an und trägt den im Spruch angeführten Namen. Sie reiste am 19.10.2003 unter dem Namen XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.10.2003 einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich. Diesen ersten Asylantrag begründete die Beschwerdeführerin damit, dass sie nach Österreich gekommen sei, weil sie zu ihrem Lebensgefährten gewollt habe.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Mazedonien, gehört der albanischen Volksgruppe an und trägt den im Spruch angeführten Namen. Sie reiste am 19.10.2003 unter dem Namen römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.10.2003 einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich. Diesen ersten Asylantrag begründete die Beschwerdeführerin damit, dass sie nach Österreich gekommen sei, weil sie zu ihrem Lebensgefährten gewollt habe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2004, Zl. 03 32.534-BAL wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gleichzeitig festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2004, Zl. 03 32.534-BAL wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gleichzeitig festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben.

Am 20.03.2004 ehelichte die Beschwerdeführerin XXXX vor dem Standesamt der Stadt Wels, dessen Familienamen sie seit der Eheschließung trägt.Am 20.03.2004 ehelichte die Beschwerdeführerin römisch 40 vor dem Standesamt der Stadt Wels, dessen Familienamen sie seit der Eheschließung trägt.

In Folge wurde die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2004 rechtzeitig erhobene Berufung mit Anwaltsschriftsatz vom 25.03.2004, beim Bundesasylamt am 26.03.2004 eingelangt, zurückgezogen und ein Antrag gemäß § 10 Abs. 1 AsylG auf Erstreckung des einem Angehörigen, nämlich dem Ehegatten XXXX aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls gestellt. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasyalamt am 31.03.2005, gab die Beschwerdeführerin erneut an, dass sie keine eigenen Probleme habe und wegen ihres Ehegatten in Österreich sei.In Folge wurde die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2004 rechtzeitig erhobene Berufung mit Anwaltsschriftsatz vom 25.03.2004, beim Bundesasylamt am 26.03.2004 eingelangt, zurückgezogen und ein Antrag gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG auf Erstreckung des einem Angehörigen, nämlich dem Ehegatten römisch 40 aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls gestellt. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasyalamt am 31.03.2005, gab die Beschwerdeführerin erneut an, dass sie keine eigenen Probleme habe und wegen ihres Ehegatten in Österreich sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2005, Zl. 04 06.109-BAL, wurde der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin vom 26.03.2004 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen - dies mit Begründung, dass der Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2002 abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vgl. diesbezüglich § 23 Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008]) erhoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2005, Zl. 04 06.109-BAL, wurde der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin vom 26.03.2004 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen - dies mit Begründung, dass der Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2002 abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vergleiche diesbezüglich Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG BGBl. römisch eins 4/2008]) erhoben.

Am XXXX wurde die zweite Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, in Österreich nachgeboren; diese stellte - vertreten durch die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin - einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2007, AZ: 06 11.039-BAL, wurde der Tochter der Beschwerdeführerin im Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AslyG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und der XXXX gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.09.2008 erteilt (Spruchpunkt III.).Am römisch 40 wurde die zweite Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , in Österreich nachgeboren; diese stellte - vertreten durch die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin - einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2007, AZ: 06 11.039-BAL, wurde der Tochter der Beschwerdeführerin im Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AslyG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und der römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.09.2008 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin an einer Achondroplasie leide und diese in Mazedonien nicht behandelbar sei.

Mit 1. Juli 2008 gelangte der gegenständliche Verfahrensakt in den Zuständigkeitsbereich der Abteilung B8 des Asylgerichtshofes.

Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde mit Schriftsatz vom 09.09.2008 ein Fristsetzungsantrag beim Asylgerichtshof eingebracht.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 22.09.2008, beim Asylgerichtshof mittels Telefax am 23.09.2007 eingelangt, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2005 freiwillig zurückgezogen - dies mit der Begründung, dass der am XXXX in Österreich geborenen Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2007, Zl. 06 11.039-BAL, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.09.2008 erteilt und vor Ablauf dieser die Verlängerung beantragt worden sei. Die Beschwerdeführerin versuche nun durch Zurückziehung der Beschwerde und der Stellung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz ins erstinstanzliche Familienverfahren vor der Erstaufnahmestelle West zu gelangen.Mit Anwaltsschriftsatz vom 22.09.2008, beim Asylgerichtshof mittels Telefax am 23.09.2007 eingelangt, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2005 freiwillig zurückgezogen - dies mit der Begründung, dass der am römisch 40 in Österreich geborenen Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2007, Zl. 06 11.039-BAL, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.09.2008 erteilt und vor Ablauf dieser die Verlängerung beantragt worden sei. Die Beschwerdeführerin versuche nun durch Zurückziehung der Beschwerde und der Stellung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz ins erstinstanzliche Familienverfahren vor der Erstaufnahmestelle West zu gelangen.

Seitens des Asylgerichtshofes wurde in Folge am 25.09.2008 das (erste) Beschwerdeverfahren aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde und eingetretenen Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides vom 02.05.2005 eingestellt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2008 wurde der, der Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2007, AZ: 06 11.039-BAL, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und XXXX die in diesem Bescheid des Bundesasylamtes erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 2 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Über die Zulässigkeit der Ausweisung der Tochter der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesasylamt in diesem Bescheid nicht entschieden. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde von der Tochter fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2008 wurde der, der Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2007, AZ: 06 11.039-BAL, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und römisch 40 die in diesem Bescheid des Bundesasylamtes erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Über die Zulässigkeit der Ausweisung der Tochter der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesasylamt in diesem Bescheid nicht entschieden. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde von der Tochter fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.

Die Beschwerdeführerin stellte in Folge - so wie auch ihr Ehegatte - am 12.12.2008 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem AsylG 2005 gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie ihre Fluchtgründe bereits im ersten Asylverfahren angegeben und dem nichts mehr hinzuzufügen habe.

Im Rahmen der in weiterer Folge, jeweils im Besein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache, erfolgten niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 15.12.2008 sowie am 06.05.2009 gab die Beschwerdeführerin auszugsweise Folgendes an:

Einvernahme am 15.12.2008:

"Frage: Haben sie irgendwelche Erkrankungen?

Antwort: Nein Ich, XXXX (AIS-Zahl 08 12.531, XXXX geb.) gebe an, dass ich die Mutter des Kindes XXXX (AIS-Zahl 08 12.532, XXXX geb.) bin. Meine heutigen Angaben gelten auch für mein minderjähriges Kind.Antwort: Nein Ich, römisch 40 (AIS-Zahl 08 12.531, römisch 40 geb.) gebe an, dass ich die Mutter des Kindes römisch 40 (AIS-Zahl 08 12.532, römisch 40 geb.) bin. Meine heutigen Angaben gelten auch für mein minderjähriges Kind.

Frage: Hat Ihr Kind eigene Fluchtgründe?

Antwort: Nein es sind dieselben. Ich bin Staatsangehörige von Mazedonien, gehöre zur Volksgruppe der Albaner, meine Muttersprache ist albanisch, ich spreche auch deutsch, bin verheiratet und ich habe zwei Töchter. Ich bin derzeit schwanger rund der errechnete Geburtstermin ist der 30.März 2009

Frage: Welches Religionsbekenntnis besitzen Sie?

Antwort: Moslem

Frage: Welche Dokumente haben Sie aus dem Heimatland mitgenommen?

Antwort: Nur Geburtsurkunde.

Frage: Besitzen Sie sonst noch Dokumente?

Antwort: Ja, zuhause als ich noch jung war.

Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

Antwort: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.

Frage: Sie stellten bereits am 20.10.2003 in Österreich einen Asylantrag (Anm. AIS-Zahl: 03 32.534). Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen. Die Zulässigkeit der Zurück- bzw. Abschiebung nach Mazedonien und die Ausweisung aus dem österr. Bundesgebiet wurde ausgesprochen. Warum stellen Sie jetzt wieder neuerlich einen Asylantrag?Frage: Sie stellten bereits am 20.10.2003 in Österreich einen Asylantrag Anmerkung AIS-Zahl: 03 32.534). Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen. Die Zulässigkeit der Zurück- bzw. Abschiebung nach Mazedonien und die Ausweisung aus dem österr. Bundesgebiet wurde ausgesprochen. Warum stellen Sie jetzt wieder neuerlich einen Asylantrag?

Antwort: Ich berufe mich auf die Angaben meines Ehegatten."

Einvernahme am 06.05.2009:

"Frage: Sind Sie gesundheitlich in der Lage die Einvernahme jetzt durchzuführen?

Antwort: Ja

Frage: Haben Sie sonst gesundheitliche Probleme?

Antwort: Nein

Frage: Haben ihre Kinder gesundheitliche Probleme?

Antwort: XXXX hat Probleme. XXXX nicht, XXXX auch nicht.Antwort: römisch 40 hat Probleme. römisch 40 nicht, römisch 40 auch nicht.

..........

Frage: Haben Sie bei der Erstbefragung durch die Polizei und bei der

Einvernahme in der Erstaufnahmestelle immer die Wahrheit gesagt?

Antwort: Ja

..........

Frage: Haben Sie in der Erstaufnahmestelle schon alle Ihre

Fluchtgründe vollständig angegeben?

Antwort: Ja

Frage: Können und wollen Sie diese Fluchtgründe noch konkretisieren

oder ergänzen?

Antwort: Nein

.............

Frage: Geben sie einen kurzen Lebenslauf an. Wo sind sie geboren? Wo sind sie aufgewachsen? Wo gingen sie in die Schule? Welche Berufsausbildung absolvierten sie? Wie lernten Sie Ihren Mann kennen?

Antwort: Ich bin in XXXX geboren und im Elternhaus in XXXX aufgewachsen. Ich begann mit sieben mit der Schule. Ich ging acht Jahre in die Grundschule in XXXX. Nach der Schule war ich zu Hause und half im Haushalt der Eltern. Bis 21 war ich zu Hause. Ich lernte meinen Mann über die Familie kennen. Ich heiratete im Jahr 2001 traditionell. Ich zog zu meinem Mann nach XXXX. Dort half ich im Haushalt. Dort war ich bis ich nach Österreich kam. Eine Berufsausbildung absolvierte ich nie.Antwort: Ich bin in römisch 40 geboren und im Elternhaus in römisch 40 aufgewachsen. Ich begann mit sieben mit der Schule. Ich ging acht Jahre in die Grundschule in römisch 40 . Nach der Schule war ich zu Hause und half im Haushalt der Eltern. Bis 21 war ich zu Hause. Ich lernte meinen Mann über die Familie kennen. Ich heiratete im Jahr 2001 traditionell. Ich zog zu meinem Mann nach römisch 40 . Dort half ich im Haushalt. Dort war ich bis ich nach Österreich kam. Eine Berufsausbildung absolvierte ich nie.

Frage: Sie stellten im Jahr 2003 einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid vom 24.02.2004 abgewiesen. Nach der Berufung zogen Sie kurz darauf die Berufung zurück und stellten im Jahr 2004 einen Asylerstreckungsantrag. Dieser Asylerstreckungsantrag wurde mit Bescheid vom 02.05.2005 abgewiesen. Sie legten Berufung ein und zogen am 22.09.2008 die Berufung zurück. Können Sie erklären warum Sie immer neue Asylanträge stellen?

Antwort: Wo soll ich den hin, wo mein Mann hingeht gehe ich auch hin.

Frage: Sie gaben im ersten und zweiten Asylantrag an, Sie hätten keine eigenen Asylgründe. Im dritten Asylantrag gaben Sie an, dieselben Gründe wie im ersten Asylantrag zu haben. Stimmt es, dass Sie keine eigenen Asylgründe haben?

Antwort: Ja

Frage: Wo genau lebten Sie nach der Ausreise Ihres Mannes?

Antwort: Im Kosovo, ich bin zu meine Eltern gezogen. Nachdem mein Man nach Österreich ging ich zu meinem Vater der im Kosovo in XXXX lebte weil unser Haus in Mazedonien renoviert wurde. Wir nahmen die Familie 1999 bei uns in Mazedonien auf und im Jahr 2001 waren wir bei der Familie im Kosovo. Anfang 2002 sind wir wieder in unser Haus nach XXXX gezogen. Ich wohnte dort bis zur Ausreise nach Österreich.Antwort: Im Kosovo, ich bin zu meine Eltern gezogen. Nachdem mein Man nach Österreich ging ich zu meinem Vater der im Kosovo in römisch 40 lebte weil unser Haus in Mazedonien renoviert wurde. Wir nahmen die Familie 1999 bei uns in Mazedonien auf und im Jahr 2001 waren wir bei der Familie im Kosovo. Anfang 2002 sind wir wieder in unser Haus nach römisch 40 gezogen. Ich wohnte dort bis zur Ausreise nach Österreich.

Ich lebte zwei Monate mit meinem Mann in XXXX. Dann zog ich nach XXXX, wir hatten dort ein Haus und auch Land und Ziegen. Das Haus gehört dem Vater von meinem Mann. Das Elternhaus des Mannes war in XXXX. Das Haus in XXXX gehört dem Bruder meines Mannes.Ich lebte zwei Monate mit meinem Mann in römisch 40 . Dann zog ich nach römisch 40 , wir hatten dort ein Haus und auch Land und Ziegen. Das Haus gehört dem Vater von meinem Mann. Das Elternhaus des Mannes war in römisch 40 . Das Haus in römisch 40 gehört dem Bruder meines Mannes.

Frage: Haben Sie schon einen Asylantrag für Ihr im Jahr XXXX geborenes Kind gestellt?Frage: Haben Sie schon einen Asylantrag für Ihr im Jahr römisch 40 geborenes Kind gestellt?

Antwort: Ja. 09 04.209

Frage: Haben ihre Kinder eigenen Asylgründe?

Antwort: Sie sind mit uns gekommen.

Frage: Haben Sie nunmehr alle Gründe vollständig angeführt, weshalb Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und in Österreich um Asyl ansuchten?

Antwort: Ja

Frage: Sind Sie im Heimatland vorbestraft?

Antwort: Nein

Frage: Hatten Sie im Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei oder Behörden bzw. besteht gegen sie ein Haft- oder Vorführungsbefehl?

Antwort: Nein

Frage: Wo haben Sie die letzten 3 Jahre bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

Antwort: In XXXX, in XXXX und XXXX.Antwort: In römisch 40 , in römisch 40 und römisch 40 .

Frage: Wie war Ihre Wohnsituation in XXXX?

Antwort: Das Haus war beschädigt durch den Krieg. Es wurde nicht hergerichtet. Seine Eltern leben dort, es wurde ein wenig repariert.

Frage: Wie haben Sie im Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt bestritten?

Antwort: Von der Landwirtschaft.

Frage: Wie viele Familienangehörige haben Sie ungefähr in Ihrem Heimatstaat?

Antwort: Zirka 50 Personen

Frage: Haben Sie bzw. Ihre Eltern eine Landwirtschaft?

Antwort: Meine Eltern und die Schwiegereltern

Frage: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

Antwort: Wo soll mein Mann zurückkehren.

Frage: Haben Sie in Österreich oder in irgendeinem anderen Land strafbare Handlungen begangen?

Antwort: Nein

Frage: Haben sie familiäre Interessen in Österreich?

Antwort: Ja, ich lebe mit meinem Mann und meinen Kindern

Frage: Leben sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?

Antwort: Mit meinem Mann und den Kindern.

Frage: Haben sie weitere Verwandte in Österreich?

Antwort: Nein

Frage: Haben sie private Interessen in Österreich? Wenn ja, konkretisieren sie diese!

Antwort: Mein Leben ist hier, ich möchte hier leben.

Frage: Ist wer von ihrer Familie in irgendwelchen Vereinen tätig?

Antwort: Nein

Frage: Besuchten sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?

Antwort: Ich besuchte einen Deutschkurs in Wels bei der Volkshochschule im Jahr 2009

Frage: Besuchen ihre Kinder eine Schule?

Antwort: XXXX wurde in der Schule angemeldet, sie geht ab September. In den Kindergarten ging niemand.Antwort: römisch 40 wurde in der Schule angemeldet, sie geht ab September. In den Kindergarten ging niemand.

Frage: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

Antwort: Durch die Arbeit meines Mannes

Frage: Sind Sie derzeit berufstätig?

Antwort: Nein."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2009, Zl. 08 12.530-BAL, wies das Bundesasylamt den (zweiten) Antrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin und auch der Tochter XXXX (zur Zl. 08 12.532-BAL) auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2009, Zl. 08 12.530-BAL, wies das Bundesasylamt den (zweiten) Antrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin und auch der Tochter römisch 40 (zur Zl. 08 12.532-BAL) auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.06.2009 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde seitens des Bundesasylamtes im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt hätte werden können, dass die Beschwerdeführerin in Mazedonien einer Bedrohung ausgesetzt sei.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.06.2009 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde seitens des Bundesasylamtes im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt hätte werden können, dass die Beschwerdeführerin in Mazedonien einer Bedrohung ausgesetzt sei.

Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass die Ausweisung trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass die Ausweisung trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebrachte Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, seitens des Bundesasylamtes subsidiärer Schutz gewährt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden, welche ihr noch nicht rechtskräftig entzogen worden sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebrachte Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , seitens des Bundesasylamtes subsidiärer Schutz gewährt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden, welche ihr noch nicht rechtskräftig entzogen worden sei.

Es widerspreche dem Familienverfahren und dem Art. 8 EMRK, wenn Familienmitglieder unterschiedliche Entscheidungen erhielten und die Familie durch die Abschiebung zerrissen werde, weshalb die seitens des Bundesasylamtes im Familienverfahren getroffenen Ausweisungsentscheidungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls aufzuheben seien.Es widerspreche dem Familienverfahren und dem Artikel 8, EMRK, wenn Familienmitglieder unterschiedliche Entscheidungen erhielten und die Familie durch die Abschiebung zerrissen werde, weshalb die seitens des Bundesasylamtes im Familienverfahren getroffenen Ausweisungsentscheidungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls aufzuheben seien.

Zum Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt das Verfahren hätte unterbrechen müssen, um die rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes im Verfahren der Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, abzuwarten. Wenn der Asylgerichtshof zur Entscheidung komme, dass XXXX weiterhin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukomme, dann komme den restlichen Familienmitgliedern ebenfalls dieser Status zu.Zum Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt das Verfahren hätte unterbrechen müssen, um die rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes im Verfahren der Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , abzuwarten. Wenn der Asylgerichtshof zur Entscheidung komme, dass römisch 40 weiterhin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukomme, dann komme den restlichen Familienmitgliedern ebenfalls dieser Status zu.

Weiters werde der erstinstanzliche Bescheid wegen der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellung angefochten.

Seitens des Bundesasylamtes wurde mit Bescheid vom 03.07.2009 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 64a Abs. 1 AVG getroffen und der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vom 16.06.2009 ersatzlos behoben - dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Bescheid der Tochter XXXX keine Ausweisung verfügt worden sei.Seitens des Bundesasylamtes wurde mit Bescheid vom 03.07.2009 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG getroffen und der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vom 16.06.2009 ersatzlos behoben - dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Bescheid der Tochter römisch 40 keine Ausweisung verfügt worden sei.

Mit, den Ehegatten der Beschwerdeführerin und die Tochter XXXX betreffenden, Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B8 234.138-2/2009/3E und GZ.: B8 310.024-2/2009 wurden die Bescheide des Bundesasylamtes vom 16.06.2009, Zl. 08 12.530-BAL und 08 12.532-BAL, mit welchen die Anträge des Ehegatten und der Tochter XXXX auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden, gemäß § 68 Abs.1 AVG in Verbindung mit § 34 Abs. 4 AsylG 2005 behoben.Mit, den Ehegatten der Beschwerdeführerin und die Tochter römisch 40 betreffenden, Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B8 234.138-2/2009/3E und GZ.: B8 310.024-2/2009 wurden die Bescheide des Bundesasylamtes vom 16.06.2009, Zl. 08 12.530-BAL und 08 12.532-BAL, mit welchen die Anträge des Ehegatten und der Tochter römisch 40 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 behoben.

Der, die Tochter der Beschwerdeführerin XXXX betreffende Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2008, Zl. 06 11.039-BAL, mit welchem der Tochter der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen worden war, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B8 403.466-1/2008/2E, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ersatzlos behoben.Der, die Tochter der Beschwerdeführerin römisch 40 betreffende Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2008, Zl. 06 11.039-BAL, mit welchem der Tochter der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen worden war, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B8 403.466-1/2008/2E, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ersatzlos behoben.

Die Familie der Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 umfasst XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, und XXXX.Die Familie der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 umfasst römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 .

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wie aus den im Wesentlichen oben wiedergegebenen niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt entnommen werden kann, beruft sich die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich ihrer Fluchtgründe auf die Angaben ihres Ehegatten in dessen Asylverfahren.

Der Antrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2009, Zl. 08 12.530-BAL, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B8 234.138-2/2009/3E, wurde dieser Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2009 gemäß § 68 Abs.1 AVG in Verbindung mit § 34 Abs. 4 AsylG 2005 behoben. Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren den Antrag auf internationalen Schutz des Ehegatten inhaltlich zu entscheiden haben.Der Antrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2009, Zl. 08 12.530-BAL, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B8 234.138-2/2009/3E, wurde dieser Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 behoben. Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren den Antrag auf internationalen Schutz des Ehegatten inhaltlich zu entscheiden haben.

Angesichts des vorliegenden Familienverfahrens und der Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2004, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, kann daher auch der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben (vgl. VwGH vom 18.10.2005, 2005/01/0402-0404). Um die von § 34 Abs.4 AsylG geforderte einheitliche Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Familienangehöriger sicherzustellen, war auch der vorliegende Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG (iVm § 34 Abs. 4 AsylG) zu beheben.Angesichts des vorliegenden Familienverfahrens und der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2004, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, kann daher auch der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben vergleiche VwGH vom 18.10.2005, 2005/01/0402-0404). Um die von Paragraph 34, Absatz 4, AsylG geforderte einheitliche Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Familienangehöriger sicherzustellen, war auch der vorliegende Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG) zu beheben.

Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahmen vorbrachte, dass ihre Tochter XXXX krank und mehrmals operiert worden sei, weshalb die Beschwerdeführerin fürchte, dass ihre Tochter nicht richtig behandelt werden könnte. Diesbezügliche - den subsidiären Schutz betreffende - Ermittlungen wurden seitens des Bundesasylamtes nicht angestellt; das Bundesasylamt ließ dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren völlig unberücksichtigt.Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahmen vorbrachte, dass ihre Tochter römisch 40 krank und mehrmals operiert worden sei, weshalb die Beschwerdeführerin fürchte, dass ihre Tochter nicht richtig behandelt werden könnte. Diesbezügliche - den subsidiären Schutz betreffende - Ermittlungen wurden seitens des Bundesasylamtes nicht angestellt; das Bundesasylamt ließ dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren völlig unberücksichtigt.

Hingewiesen wird weiters darauf, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B8 403.466-1/2008/2E, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2008, Zl. 06 11.039-BAL, mit welchem der Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen wurde, ebenfalls ersatzlos behoben wurde. Der Tochter der Beschwerdeführerin kommt daher weiterhin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu, weshalb hinsichtlich der übrigen Familienmitglieder in Hinblick auf das vorliegende Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 3 AsylG zu entscheiden sein wird.Hingewiesen wird weiters darauf, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B8 403.466-1/2008/2E, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2008, Zl. 06 11.039-BAL, mit welchem der Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen wurde, ebenfalls ersatzlos behoben wurde. Der Tochter der Beschwerdeführerin kommt daher weiterhin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu, weshalb hinsichtlich der übrigen Familienmitglieder in Hinblick auf das vorliegende Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG zu entscheiden sein wird.

In einem Familienverfahren ist von Familien umfassten Personen einer subsidiär schutzberechtigten "Ankerperson" eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Maßgabe zu erteilen, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet (§ 8 Abs. 5 AsylG) (vgl. Putzer - Rohrböck, Asylrecht - Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 215).In einem Familienverfahren ist von Familien umfassten Personen einer subsidiär schutzberechtigten "Ankerperson" eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Maßgabe zu erteilen, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet (Paragraph 8, Absatz 5, AsylG) vergleiche Putzer - Rohrböck, Asylrecht - Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 215).

Ausgehend von diesen Überlegungen war im gegenständlichen Fall aufgrund der vorliegenden, auf dem Familienverfahren gemäß § 34 AsylG beruhenden Fallkonstellation, das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im gegenständlichen Fall aufgrund der vorliegenden, auf dem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG beruhenden Fallkonstellation, das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.

Das Bundesasylamt wird daher nunmehr unter Berücksichtigung der seitens des Asylgerichtshofes im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG ergangenen Entscheidungen der übrigen Familienmitglieder einen neuen Bescheid erlassen zu haben.Das Bundesasylamt wird daher nunmehr unter Berücksichtigung der seitens des Asylgerichtshofes im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG ergangenen Entscheidungen der übrigen Familienmitglieder einen neuen Bescheid erlassen zu haben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten