Norm
AsylG 2005 §34 Abs4Spruch
B8 234.138-2/2009/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Republik Mazedonien, vom 01.07.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2009, Zl. 08 12.530-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, vom 01.07.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2009, Zl. 08 12.530-BAL, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs.1 AVG in Verbindung mit § 34 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behobenDer Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, gehört der albanischen Volksgruppe an und trägt den im Spruch angeführten Namen. Er reiste am 28.01.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.02.2002 einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich.
Diesen ersten Asylantrag begründete der Beschwerdeführer - nachdem er vor der Bundespolizeidirektion Salzburg zunächst vorbrachte, legal aus Mazedonien ausgereist zu sein und doch keinen Asylantrag in Österreich stellen zu wollen sowie mit einer Abschiebung in sein Heimatland einverstanden zu sein, wo er im Falle seiner Rückkehr nichts Nachteiliges zu befürchten habe - vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass ihm die Polizei eine Ladung zugeschickt habe, welcher zufolge der Beschwerdeführer zur mazedonischen Polizei hätte gehen und gegen Albaner kämpfen müssen. Diese Ladungen seien allerdings in seinem Haus verbrannt. In Mazedonien würde "der Tod auf ihn warten", weil er der Ladung keine Folge geleistet und ihm von der mazedonischen Polizei vorgeworfen werde, dass er bei der UCK gewesen sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2002, Zl. 02 03.327-BAS wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gleichzeitig festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Ausweisung des Beschwerdeführers wurde - der damaligen Rechtslage entsprechend - in diesem Bescheid seitens des Bundesasylamtes nicht ausgesprochen. Begründend wurde seitens des Bundesasylamtes aufgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes glaubhaft gemacht habe.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2002, Zl. 02 03.327-BAS wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gleichzeitig festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Ausweisung des Beschwerdeführers wurde - der damaligen Rechtslage entsprechend - in diesem Bescheid seitens des Bundesasylamtes nicht ausgesprochen. Begründend wurde seitens des Bundesasylamtes aufgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes glaubhaft gemacht habe.
Gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde rechtzeitig Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vgl. diesbezüglich § 23 Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008]) erhoben, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Vorhalte des Bundesasylamtes vollkommen unrichtig seien und nur der Einschüchterung des Beschwerdeführers gedient hätten. Hinsichtlich des Vorhaltes, dass die Amnestie für alle entwaffneten UCK-Kämpfer gelten würde und es keine Ausnahmen gäbe, wird ausgeführt, dass es dem Bundesasylamt bekannt sein müsste, dass beispielweise jene Personen, denen Kriegsverbrechen vorgeworfen würden von der Amnestie nicht erfasst seien. Der Vorhalt hätte daher lauten müssen, ob dem Beschwerdeführer irgendwelche Kriegsverbrechen zur Last gelegt worden seien, die ihn nicht in den Genuss der Amnestie kommen ließen.Gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde rechtzeitig Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vergleiche diesbezüglich Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG BGBl. römisch eins 4/2008]) erhoben, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Vorhalte des Bundesasylamtes vollkommen unrichtig seien und nur der Einschüchterung des Beschwerdeführers gedient hätten. Hinsichtlich des Vorhaltes, dass die Amnestie für alle entwaffneten UCK-Kämpfer gelten würde und es keine Ausnahmen gäbe, wird ausgeführt, dass es dem Bundesasylamt bekannt sein müsste, dass beispielweise jene Personen, denen Kriegsverbrechen vorgeworfen würden von der Amnestie nicht erfasst seien. Der Vorhalt hätte daher lauten müssen, ob dem Beschwerdeführer irgendwelche Kriegsverbrechen zur Last gelegt worden seien, die ihn nicht in den Genuss der Amnestie kommen ließen.
Mit 1. Juli 2008 gelangte der gegenständliche Verfahrensakt in den Zuständigkeitsbereich der Abteilung B8 des Asylgerichtshofes.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2008, Zl. 2008/01/0526-3, wurde die Beschwerde gegen den Unabhängigen Bundesasylsenat wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 1997 zurückgewiesen; begründend wurde ausgeführt, dass gem. Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG in der Fassung derMit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2008, Zl. 2008/01/0526-3, wurde die Beschwerde gegen den Unabhängigen Bundesasylsenat wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 1997 zurückgewiesen; begründend wurde ausgeführt, dass gem. Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 5, B-VG in der Fassung der
B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 ab dem 28.11.2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig seien, eine Entscheidung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr zulässig sei.B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, ab dem 28.11.2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig seien, eine Entscheidung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr zulässig sei.
Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde mit Schriftsatz vom 09.09.2008 ein Fristsetzungsantrag beim Asylgerichtshof eingebracht.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 22.09.2008, beim Asylgerichtshof mittels Telefax am 23.09.2007 eingelangt, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2002 freiwillig zurückgezogen - dies mit der Begründung, dass der am XXXX in Österreich geborenen Tochter des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2007, Zl. 06 11.039-BAL, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.09.2008 erteilt und vor Ablauf dieser die Verlängerung beantragt worden sei. Der Beschwerdeführer versuche nun durch Zurückziehung der Beschwerde und der Stellung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz ins erstinstanzliche Familienverfahren vor der Erstaufnahmestelle West zu gelangen.Mit Anwaltsschriftsatz vom 22.09.2008, beim Asylgerichtshof mittels Telefax am 23.09.2007 eingelangt, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2002 freiwillig zurückgezogen - dies mit der Begründung, dass der am römisch 40 in Österreich geborenen Tochter des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2007, Zl. 06 11.039-BAL, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.09.2008 erteilt und vor Ablauf dieser die Verlängerung beantragt worden sei. Der Beschwerdeführer versuche nun durch Zurückziehung der Beschwerde und der Stellung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz ins erstinstanzliche Familienverfahren vor der Erstaufnahmestelle West zu gelangen.
Seitens des Asylgerichtshofes wurde in Folge am 25.09.2008 das (erste) Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde und eingetretenen Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides vom 18.12.2002 eingestellt.
Der Beschwerdeführer stellte in Folge am 12.12.2008 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem AsylG 2005 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er dem Fluchtgrund, den er beim ersten Asylantrag angegeben, nichts mehr hinzuzufügen habe. Im Falle der Rückkehr wisse der Beschwerdeführer nicht, wo er hingehen solle; er habe in Mazedonien nichts mehr und arbeite seit nunmehr sieben Jahren in Österreich.
Im Rahmen der in weiterer Folge, jeweils im Besein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache, stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 15.12.2008 sowie am 06.05.2009 gab der Beschwerdeführer auszugsweise Folgendes an:
Einvernahme am 15.12.2008:
"..........
Ich bin Staatsangehöriger von Mazedonien, gehöre zur Volksgruppe der Albaner, meine Muttersprache ist albanisch, ich spreche auch deutsch, bin verheiratet und ich habe zwei Töchter.
Frage: Welches Religionsbekenntnis besitzen Sie?
Antwort: Moslem
Frage: Welche Dokumente haben Sie aus dem Heimatland mitgenommen?
Antwort: Geburtsurkunde für die ganze Familie und Heiratsurkunde,
Frage: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen?
Antwort: Nein
Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?
Antwort: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.
Frage: Sie stellten bereits am 04.02.2002 in Österreich einen Asylantrag (Anm. AIS-Zahl: 02 03.327). Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen. Die Zulässigkeit der Zurück- bzw. Abschiebung nach Mazedonien und die Ausweisung aus dem österr. Bundesgebiet wurde ausgesprochen. Warum stellen Sie jetzt wieder neuerlich einen Asylantrag?Frage: Sie stellten bereits am 04.02.2002 in Österreich einen Asylantrag Anmerkung AIS-Zahl: 02 03.327). Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen. Die Zulässigkeit der Zurück- bzw. Abschiebung nach Mazedonien und die Ausweisung aus dem österr. Bundesgebiet wurde ausgesprochen. Warum stellen Sie jetzt wieder neuerlich einen Asylantrag?
Antwort: Weil meine Tochter krank ist. Sie ist vor zwei Jahren geboren und sie ist mit einer Krankheit zur Welt gekommen, die Krankheit heißt ¿Achondroplasie¿. Sie ist auch operiert worden. Es wurde aus dem Kopf etwas entnommen. Sie hat im Kopf ein Art schlauch implantiert um die Flüssigkeit aus dem Kopf rauszubekommen. Meine Tochter hat auch Probleme mit der Atmung, sie war in der Universitätsklinik in XXXX zur Untersuchung, sie ist in Gefahr, dass sie in der Nacht keine Luft bekommt. Die Ärzte in XXXX haben uns gesagt, dass sie jetzt nicht operieren dürfe, sie müssen noch warten und dann könnten sie vielleicht eine Öffnung im Halsbereich operieren.Antwort: Weil meine Tochter krank ist. Sie ist vor zwei Jahren geboren und sie ist mit einer Krankheit zur Welt gekommen, die Krankheit heißt ¿Achondroplasie¿. Sie ist auch operiert worden. Es wurde aus dem Kopf etwas entnommen. Sie hat im Kopf ein Art schlauch implantiert um die Flüssigkeit aus dem Kopf rauszubekommen. Meine Tochter hat auch Probleme mit der Atmung, sie war in der Universitätsklinik in römisch 40 zur Untersuchung, sie ist in Gefahr, dass sie in der Nacht keine Luft bekommt. Die Ärzte in römisch 40 haben uns gesagt, dass sie jetzt nicht operieren dürfe, sie müssen noch warten und dann könnten sie vielleicht eine Öffnung im Halsbereich operieren.
Frage: Haben sie noch weitere Gründe?
Antwort: Nein, ich war zuhause seit Jahren nicht, wir sind in einem Dorf in Mazedonien ca. 70, 80 Kilometer von XXXX entfernt, in der Nähe gibt es keine Ärzte. Ich bin überzeugt, dass Sie in Mazedonien selbst noch nicht waren, für uns gibt es keine Sicherheit. Wenn man zum Arzt gehen würde, müssen wir alles selbst bezahlen. Die Ärzte verlangen Geld, obwohl sie uns nicht gesund machen können. Wir sind Albaner und die sind Mazedonien, wie mögen uns nicht.Antwort: Nein, ich war zuhause seit Jahren nicht, wir sind in einem Dorf in Mazedonien ca. 70, 80 Kilometer von römisch 40 entfernt, in der Nähe gibt es keine Ärzte. Ich bin überzeugt, dass Sie in Mazedonien selbst noch nicht waren, für uns gibt es keine Sicherheit. Wenn man zum Arzt gehen würde, müssen wir alles selbst bezahlen. Die Ärzte verlangen Geld, obwohl sie uns nicht gesund machen können. Wir sind Albaner und die sind Mazedonien, wie mögen uns nicht.
Frage: Haben Sie seit Ihrer ersten Asylantragstellung das österr. Bundesgebiet wieder verlassen?
Antwort: Nein. Seit 1. April bin ich beschäftigt.
Frage: Sie wurden bereits zu Ihrem ersten Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Können Sie sich noch an diese Einvernahmen erinnern?
Antwort: Ja.
Frage: Stimmen die damals von Ihnen gemachten Angaben und halten Sie diese auch weiterhin aufrecht?
Antwort: Ja, obwohl eine sehr lange Zeit vergangen ist und zwei Jahren nach der Geburt meiner Tochter haben wir die Orientierung verloren.
Frage: Haben sich mittlerweile ihre privaten Interessen bzw. ihre familiäre Situation geändert?
Antwort: Ja, unsere Kinder sind in Österreich geboren und die Situation hat sich komplett geändert. Wir besuchen auch Deutschkurse und am 23. Jänner haben wir auch eine Prüfung. Entscheidung: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass Ihr Asylverfahren zulässig ist. Das Verfahren wird in einer Außenstelle des Bundesasylamtes weitergeführt werden, diesbezüglich werden Sie eine schriftliche Ladung erhalten. Weiters wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden können. Diese ist gleichzeitig die Abgabestelle, an der Sie behördliche Schriftstücke zugestellt erhalten. Jede Änderung der Abgabestelle müssen Sie sofort dem Bundesasylamt mitteilen."
Einvernahme am 06.05.2009:
".............
Frage: Haben Sie sonst gesundheitliche Probleme?
Antwort: Ich habe zurzeit keine Probleme. Mein Arzt sagte ich könnte
Diabetiker werden. (Ast. wird hingewiesen, dass er Befunde beim
Bundesasylamt vorlegen kann)
.............
Frage: Haben Sie bei der Erstbefragung durch die Polizei und bei der
Einvernahme in der Erstaufnahmestelle immer die Wahrheit gesagt?
Antwort: Ja
............
Frage: Haben Sie in der Erstaufnahmestelle schon alle Ihre Fluchtgründe vollständig angegeben?
Antwort: Das was sie gefragt haben. Ich habe bereits alle Fluchtgründe angegeben.
Frage: Können und wollen Sie diese Fluchtgründe noch konkretisieren oder ergänzen?
Antwort: Ich weiß nicht mehr was ich sagen soll. Ich bin seit acht Jahren hier. Das was war wurde eingetragen.
Frage: Geben sie einen kurzen Lebenslauf an. Wo sind sie geboren? Wo sind sie aufgewachsen? Wo gingen sie in die Schule? Welche Berufsausbildung absolvierten sie? Wie lernten Sie Ihre Frau kennen?
Antwort: Ich bin in XXXX geboren und im Elternhaus in XXXX aufgewachsen. Ich fing mit sieben mit der Schule an. Ich ging in XXXX acht Jahre die Grundschule. Danach war ich zu Hause und half meinem Vater in der Landwirtschaft. Mit 18 war ich beim Militär 14 Monate lang. Danach war ich zwei Jahre in Deutschland zirka im Jahr 1993 bis 1995. Danach kehrte ich zurück und arbeitete in der elterlichen Landwirtschaft. Ich arbeitete gelegentlich auch privat. Dann begann der Krieg wir sind nicht weit weg zur Grenze zum Kosovo. Ich war selbst im Krieg dabei. Alles was wir hatten wurde beschädigt. Wir durften nach dem Krieg nicht nach Hause ins Elternhaus zurück.Antwort: Ich bin in römisch 40 geboren und im Elternhaus in römisch 40 aufgewachsen. Ich fing mit sieben mit der Schule an. Ich ging in römisch 40 acht Jahre die Grundschule. Danach war ich zu Hause und half meinem Vater in der Landwirtschaft. Mit 18 war ich beim Militär 14 Monate lang. Danach war ich zwei Jahre in Deutschland zirka im Jahr 1993 bis 1995. Danach kehrte ich zurück und arbeitete in der elterlichen Landwirtschaft. Ich arbeitete gelegentlich auch privat. Dann begann der Krieg wir sind nicht weit weg zur Grenze zum Kosovo. Ich war selbst im Krieg dabei. Alles was wir hatten wurde beschädigt. Wir durften nach dem Krieg nicht nach Hause ins Elternhaus zurück.
Vor dem Krieg lernte ich meine Frau kennen, das war zirka 1999, glaube ich. Ich lernte meine Frau über die Familie kennen. Ich heiratete am XXXX traditionell. Die Frau blieb bei Ihren Eltern weil wir kein Haus hatten, ich weiß nicht wo sie hinging, in den Kosovo oder so. Wir lebten eine Zeit zusammen. Wir lebten eine kurze Zeit bei einem Verwandten meiner Frau, ich kenne den Verwandten nicht es war nur eine sehr kurze Zeit. Ich bin im Jänner 2002 hergekommen. Ich war zirka ein Monat mit meiner Frau beim Verwandten in XXXX, meine Frau blieb dort und ich ging alleine in den Kosovo. Ich traf meine Frau in Kosovo in der Nähe von XXXX. Ich war zwei drei Tage dort, dann ging ich vom Kosovo nach Österreich.Vor dem Krieg lernte ich meine Frau kennen, das war zirka 1999, glaube ich. Ich lernte meine Frau über die Familie kennen. Ich heiratete am römisch 40 traditionell. Die Frau blieb bei Ihren Eltern weil wir kein Haus hatten, ich weiß nicht wo sie hinging, in den Kosovo oder so. Wir lebten eine Zeit zusammen. Wir lebten eine kurze Zeit bei einem Verwandten meiner Frau, ich kenne den Verwandten nicht es war nur eine sehr kurze Zeit. Ich bin im Jänner 2002 hergekommen. Ich war zirka ein Monat mit meiner Frau beim Verwandten in römisch 40 , meine Frau blieb dort und ich ging alleine in den Kosovo. Ich traf meine Frau in Kosovo in der Nähe von römisch 40 . Ich war zwei drei Tage dort, dann ging ich vom Kosovo nach Österreich.
Frage: Sie haben bereits im Jahr 2002 einen Asylantrag gestellt. Dieser wurde mit Bescheid vom 18.12.2002 abgewiesen. Sie beriefen nur gegen § 8. Im Juli 2008 stellten Sie eine Säumnisbeschwerde. Im Oktober 2008 zogen Sie die Berufung zurück. Im Dezember 2008 stellten Sie einen neuen Asylantrag. Können Sie den Verfahrensablauf erklären?Frage: Sie haben bereits im Jahr 2002 einen Asylantrag gestellt. Dieser wurde mit Bescheid vom 18.12.2002 abgewiesen. Sie beriefen nur gegen Paragraph 8, Im Juli 2008 stellten Sie eine Säumnisbeschwerde. Im Oktober 2008 zogen Sie die Berufung zurück. Im Dezember 2008 stellten Sie einen neuen Asylantrag. Können Sie den Verfahrensablauf erklären?
Antwort: Mein Rechtsanwalt hat das alles gemacht. Ich weiß nicht warum der Asylantrag zurückgezogen wurde.
Frage: Warum sind Sie aus Ihrem Heimatland geflüchtet?
Antwort: Ich war im Krieg dabei, Die Polizei kam und suchte Leute die im Krieg dabei waren. Ich bin von der Polizei und vom Militär gesucht worden war aber dort, in XXXX nicht anwesend.Antwort: Ich war im Krieg dabei, Die Polizei kam und suchte Leute die im Krieg dabei waren. Ich bin von der Polizei und vom Militär gesucht worden war aber dort, in römisch 40 nicht anwesend.
Frage: Sie legten einen Ausweis der UCK vor. Wann und wo wurde Ihnen der Ausweis genau ausgestellt?
Antwort: Er wurde bei Militär der UCK ausgestellt in der Gemeinde XXXX. Das war während des Krieges.Antwort: Er wurde bei Militär der UCK ausgestellt in der Gemeinde römisch 40 . Das war während des Krieges.
Frage: Haben Sie irgendwelche Kriegsverbrechen verübt?
Antwort: Wir haben gekämpft. Ich habe keine Kriegsverbrechen verübt.
Frage: Was ist jetzt mit Ihren Elternhaus jetzt in Mazedonien?
Antwort: Sie sagen dass etwas repariert wurde, meine Eltern und zwei Bruder leben jetzt dort. Ich weiß es nicht genau, ich weiß nur dass durch die Hilfe von dort etwas repariert wurde.
Frage: Haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten?
Antwort: Selten, sie haben im Dorf kein Telefon. Zirka einmal im Monat habe ich Kontakt, weil Sie in die Stadt fahren und dort sagen sie mir die Telefonnummer und ich rufe sie dann an. Ich unterstütze meine Eltern auch finanziell.
Frage: Haben Sie nunmehr alle Gründe vollständig angeführt, weshalb Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und in Österreich um Asyl ansuchten?
Antwort: Ja
Frage: Sind Sie im Heimatland vorbestraft?
Antwort: Nein
Frage: Hatten Sie im Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei oder Behörden bzw. besteht gegen sie ein Haft- oder Vorführungsbefehl?
Antwort: Es ist länger her dass sie mich suchten, einen Haftbefehl gab es nicht.
Frage: Haben Ihnen Ihre Eltern in der letzten Zeit gesagt dass Sie gesucht werden?
Antwort: Nein sagten sie nicht.
Frage: Sind Sie damit einverstanden, dass das Bundesasylamt in Ihrem Herkunftsstaat durch die Österreichische Botschaft Erhebungen betreffend Ihrer Person und den geschilderten Vorfällen - unter Wahrung Ihrer Anonymität gegenüber dem Staat- macht?
Antwort: Ja
Frage: Wo haben Sie die letzten 3 Jahre bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
Antwort: In XXXXAntwort: In römisch 40
Frage: Wie war Ihre Wohnsituation?
Antwort: Wir hatten ein Haus, drei Zimmer, wir hatten auch einige Tiere
Frage: Wie haben Sie im Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt bestritten?
Antwort: Durch die Landwirtschaft. Ich habe auch gelegentlich gearbeitet, rasen gemäht oder so.
Frage: Wie viele Familienangehörige haben Sie ungefähr in Ihrem Heimatstaat?
Antwort: Zirka 20 Personen
Frage: Haben Sie bzw. Ihre Eltern eine Landwirtschaft?
Antwort: Ja
Frage: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?
Antwort: Ich habe Angst zurück zukehren, ich habe Angst vor der Polizei. Mein Kind ist auch krank.
Frage: Haben Sie in Österreich oder in irgendeinem anderen Land strafbare Handlungen begangen?
Antwort: Nein
Frage: Haben sie familiäre Interessen in Österreich?
Antwort: Normal, ich erhalte meine Frau und Kinder
Frage: Leben sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?
Antwort: Mit meiner Frau und meinen Kindern
Frage: Haben sie weitere Verwandte in Österreich?
Antwort: Nein
Frage: Haben sie private Interessen in Österreich? Wenn ja, konkretisieren sie diese!
Antwort: Ich lebe in Österreich.
Frage: Ist wer von ihrer Familie in irgendwelchen Vereinen tätig?
Antwort: Nein
Frage: Besuchten sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?
Antwort: Einen Deutschkurs
Frage: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?
Antwort: Von meiner Arbeit, bei der Firma XXXX.Antwort: Von meiner Arbeit, bei der Firma römisch 40 .
Frage: Sind Sie derzeit berufstätig?
Antwort: Ja
(Ländervorhalt wird der Rechtsvertretung mitgegeben und binnen zwei Wochen wird eine Stellungnahmenfrist eingeräum)
.........."
Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt einen Arztbericht des Klinikums XXXX vom 24.09.2008 vor, aus welchem hervorgeht, dass bei der Tochter des Beschwerdeführers, XXXX, eine Achondroplasie bestehe und es im Rahmen dieser Erkrankung zu bedrohlichen Atemstörungen aufgrund der Gesichtsdysmorphie kommen könne. Eventuell sei sogar eine nächtliche Beatmung der Tochter des Beschwerdeführers notwendig. Aus diesem Grund sei XXXX auch an der Universitätsklinik in XXXX vorgestellt worden, derzeit könne von dieser Maßnahme noch Abstand genommen werden, doch seien regelmäßige Kontrollen erforderlich, die in der Heimat nicht möglich seien. Ein weiterer Verbleib der Tochter des Beschwerdeführers in Österreich sei daher medizinisch begründet.Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt einen Arztbericht des Klinikums römisch 40 vom 24.09.2008 vor, aus welchem hervorgeht, dass bei der Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , eine Achondroplasie bestehe und es im Rahmen dieser Erkrankung zu bedrohlichen Atemstörungen aufgrund der Gesichtsdysmorphie kommen könne. Eventuell sei sogar eine nächtliche Beatmung der Tochter des Beschwerdeführers notwendig. Aus diesem Grund sei römisch 40 auch an der Universitätsklinik in römisch 40 vorgestellt worden, derzeit könne von dieser Maßnahme noch Abstand genommen werden, doch seien regelmäßige Kontrollen erforderlich, die in der Heimat nicht möglich seien. Ein weiterer Verbleib der Tochter des Beschwerdeführers in Österreich sei daher medizinisch begründet.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.06.2009 wies das Bundesasylamt den verfahrensgegenständlichen - zweiten - Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.); gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.06.2009 wies das Bundesasylamt den verfahrensgegenständlichen - zweiten - Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.); gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass im gegenständlichen Verfahren kein neuer und entscheidungsrelevanter geänderter Sachverhalt mit einem glaubhaften Kern in Bezug auf das Vorverfahren hätte festgestellt werden können. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Ausweisung trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass im gegenständlichen Verfahren kein neuer und entscheidungsrelevanter geänderter Sachverhalt mit einem glaubhaften Kern in Bezug auf das Vorverfahren hätte festgestellt werden können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die Ausweisung trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebrachte Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Tochter des Beschwerdeführers, XXXX, seitens des Bundesasylamtes subsidiärer Schutz gewährt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden, welche ihr noch nicht rechtskräftig entzogen worden sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebrachte Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , seitens des Bundesasylamtes subsidiärer Schutz gewährt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden, welche ihr noch nicht rechtskräftig entzogen worden sei.
Es widerspreche dem Familienverfahren und dem Art. 8 EMRK, wenn Familienmitglieder unterschiedliche Entscheidungen erhielten und die Familie durch die Abschiebung zerrissen werde, weshalb die seitens des Bundesasylamtes im Familienverfahren getroffenen Ausweisungsentscheidungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls aufzuheben seien.Es widerspreche dem Familienverfahren und dem Artikel 8, EMRK, wenn Familienmitglieder unterschiedliche Entscheidungen erhielten und die Familie durch die Abschiebung zerrissen werde, weshalb die seitens des Bundesasylamtes im Familienverfahren getroffenen Ausweisungsentscheidungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls aufzuheben seien.
Zum Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt das Verfahren hätte unterbrechen müssen, um die rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes im Verfahren der Tochter des Beschwerdeführers, XXXX, abzuwarten. Wenn der Asylgerichtshof zur Entscheidung komme, dass XXXX weiterhin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukomme, dann komme den restlichen Familienmitgliedern ebenfalls dieser Status zu.Zum Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt das Verfahren hätte unterbrechen müssen, um die rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes im Verfahren der Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , abzuwarten. Wenn der Asylgerichtshof zur Entscheidung komme, dass römisch 40 weiterhin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukomme, dann komme den restlichen Familienmitgliedern ebenfalls dieser Status zu.
Weiters werde der erstinstanzliche Bescheid wegen der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellung angefochten.
Seitens des Bundesasylamtes wurde mit Bescheid vom 03.07.2009 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 64a Abs. 1 AVG getroffen und der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vom 16.06.2009 ersatzlos behoben - dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Bescheid der Tochter XXXX keine Ausweisung verfügt worden sei.Seitens des Bundesasylamtes wurde mit Bescheid vom 03.07.2009 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG getroffen und der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vom 16.06.2009 ersatzlos behoben - dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Bescheid der Tochter römisch 40 keine Ausweisung verfügt worden sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Nach § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide "auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 [...] in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG)."Nach Paragraph 75, Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide "auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 [...] in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG)."
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344, Folgendes aus:
"Ein Antrag auf internationalen Schutz wird in § 2 Z 13 AsylG 2005 als "das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen" definiert. Weiters gilt der Antrag nach dieser Bestimmung "als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten"."Ein Antrag auf internationalen Schutz wird in Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG 2005 als "das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen" definiert. Weiters gilt der Antrag nach dieser Bestimmung "als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten".
Die Gesetzesmaterialien (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 30f) führen zu dieser Bestimmung aus:Die Gesetzesmaterialien vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 30f) führen zu dieser Bestimmung aus:
"Der Passus 'Antrag auf internationalen Schutz' entspricht der Statusrichtlinie (Art. 2 lit. g) und wurde zum Zweck der Einheitlichkeit übernommen. Der gegenständliche Begriff bezeichnet das Ersuchen eines Fremden oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt."Der Passus 'Antrag auf internationalen Schutz' entspricht der Statusrichtlinie (Artikel 2, Litera g,) und wurde zum Zweck der Einheitlichkeit übernommen. Der gegenständliche Begriff bezeichnet das Ersuchen eines Fremden oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt.
Zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz - der inhaltlich dem bisherigen Asylantrag entspricht - reicht es aus, wenn der Fremde vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder einer Erstaufnahmestelle - auf welche Art auch immer - um Schutz vor Verfolgung ersucht; ersucht der Fremde vor einer anderen Behörde um Schutz, hat diese die Sicherheitsbehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.
Nur durch diesen weiten Ansatz der Definition des Antrags auf internationalen Schutz kann den internationalen und europarechtlichen Verpflichtungen entsprochen werden."
Der Gesetzgeber wollte - wie in den Erläuterungen ausdrücklich ausgeführt wird - mit dem "Antrag auf internationalen Schutz" die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie umsetzen. Diese legt neben dem Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. den 16. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie) für alle Mitgliedsstaaten erstmals gemeinsame Mindestnormen zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus fest, der das Schutzregime der Flüchtlingskonvention ergänzen soll (24. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie; zu den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie vgl. deren Art. 2 lit. e und Art. 15). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus zu erlangen, sieht die Statusrichtlinie in ihrem Art. 2 lit. g einen (einheitlichen) Antrag auf internationalen Schutz vor, der beide Schutzinstrumente (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus) umfasst.Der Gesetzgeber wollte - wie in den Erläuterungen ausdrücklich ausgeführt wird - mit dem "Antrag auf internationalen Schutz" die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie umsetzen. Diese legt neben dem Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention vergleiche den 16. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie) für alle Mitgliedsstaaten erstmals gemeinsame Mindestnormen zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus fest, der das Schutzregime der Flüchtlingskonvention ergänzen soll (24. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie; zu den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie vergleiche deren Artikel 2, Litera e und Artikel 15,). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus zu erlangen, sieht die Statusrichtlinie in ihrem Artikel 2, Litera g, einen (einheitlichen) Antrag auf internationalen Schutz vor, der beide Schutzinstrumente (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus) umfasst.
Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (§ 8 Abs. 1 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist.Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist.
Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen, nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2005, 73, Rz 153).Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen, nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2005, 73, Rz 153).
Die dargestellte Rechtslage hat auch Auswirkungen auf die Frage, welche Sachverhaltsänderungen den Asylwerber dazu berechtigten, einen Folgeantrag bei den Asylbehörden zu stellen.
Da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie gezeigt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.
Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen."Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen."
Der Beschwerdeführer brachte - den Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffend - im gegenständlichen (zweiten) Asylverfahren vor, dass seine am XXXX in Österreich geborene Tochter XXXX krank sei. Seine Tochter leide an Achondroplasie und sei in Österreich operiert worden; sie habe auch Probleme mit der Atmung und würde in der Nacht keine Luft bekommen.Der Beschwerdeführer brachte - den Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffend - im gegenständlichen (zweiten) Asylverfahren vor, dass seine am römisch 40 in Österreich geborene Tochter römisch 40 krank sei. Seine Tochter leide an Achondroplasie und sei in Österreich operiert worden; sie habe auch Probleme mit der Atmung und würde in der Nacht keine Luft bekommen.
Seitens des Beschwerdeführers wurde - wie bereits oben im Verfahrensgang erwähnt - ein Arztbericht des Klinikum XXXX vom XXXX vorgelegt, aus welchem hervor geht, dass bei der Tochter des Beschwerdeführers, XXXX, eine Achondroplasie besteht und es im Rahmen dieser Erkrankung zu bedrohlichen Atemstörungen aufgrund der Gesichtsdysmorphie kommen könne. Eventuell sei sogar eine nächtliche Beatmung der Tochter des Beschwerdeführers notwendig. Aus diesem Grund sei XXXX auch an der Universitätsklinik in XXXX vorgestellt worden, derzeit könne von dieser Maßnahme noch Abstand genommen werden, doch seien regelmäßige Kontrollen erforderlich, die in der Heimat nicht möglich seien. Ein weiterer Verbleib der Tochter des Beschwerdeführers in Österreich sei daher medizinisch begründet.Seitens des Beschwerdeführers wurde - wie bereits oben im Verfahrensgang erwähnt - ein Arztbericht des Klinikum römisch 40 vom römisch 40 vorgelegt, aus welchem hervor geht, dass bei der Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , eine Achondroplasie besteht und es im Rahmen dieser Erkrankung zu bedrohlichen Atemstörungen aufgrund der Gesichtsdysmorphie kommen könne. Eventuell sei sogar eine nächtliche Beatmung der Tochter des Beschwerdeführers notwendig. Aus diesem Grund sei römisch 40 auch an der Universitätsklinik in römisch 40 vorgestellt worden, derzeit könne von dieser Maßnahme noch Abstand genommen werden, doch seien regelmäßige Kontrollen erforderlich, die in der Heimat nicht möglich seien. Ein weiterer Verbleib der Tochter des Beschwerdeführers in Österreich sei daher medizinisch begründet.
Dieses - die in Österreich geborene Tochter des Beschwerdeführers betreffende - erstmalige Vorbringen im gegenständlichen Verfahren blieb seitens des Bundesasylamtes völlig unberücksichtigt. Im Sinne der oben zitierten Judikatur wäre das Bundesasylamt jedoch gehalten gewesen, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen.
Der Feststellung des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines gegenständlichen (zweiten) Antrages auf internationalen Schutz "keinen neuen und entscheidungsrelevanten geänderten Sachverhalt mit einem glaubhaften Kern in Bezug auf das Vorverfahren" vorgebracht habe, kann seitens des erkennenden Gerichtshofes aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
Die Annahme, die Erkrankung der Tochter XXXX sei bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen, erweist sich als unrichtig, zumal die Tochter XXXX erst am XXXX geboren wurde, das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers jedoch durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2002 - wenngleich dieser auch erst durch die Zurückziehung am 23.09.2008 rechtskräftig geworden war - abgeschlossen wurde. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist - entsprechend der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes - von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen. Auch bei Durchsicht des Vorbescheides ist klar erkennbar, dass die Erkrankung der XXXX geborenen Tochter im Jahr 2002 noch nicht Verfahrensgegenstand gewesen ist.Die Annahme, die Erkrankung der Tochter römisch 40 sei bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen, erweist sich als unrichtig, zumal die Tochter römisch 40 erst am römisch 40 geboren wurde, das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers jedoch durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2002 - wenngleich dieser auch erst durch die Zurückziehung am 23.09.2008 rechtskräftig geworden war - abgeschlossen wurde. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist - entsprechend der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes - von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen. Auch bei Durchsicht des Vorbescheides ist klar erkennbar, dass die Erkrankung der römisch 40 geborenen Tochter im Jahr 2002 noch nicht Verfahrensgegenstand gewesen ist.
Seitens des Asylgerichtshofes ist daher festzuhalten, dass - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes - zum Entscheidungszeitpunkt am 16.06.2009 im Verhältnis zum Eintritt der Rechtskraft des mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2002 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens eine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes sehr wohl eingetreten ist.
Tatsachen, die erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens entstanden sind, sind von der Rechtskraft der früheren Entscheidung nicht erfasst und verpflichten die belangte Behörde zu einer neuerlichen Entscheidung; dies gilt auch für den Fall, dass der neue Sachverhalt unter Umständen nur in die Beurteilung hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten fällt. Dem erkennenden Gerichtshof ist es jedenfalls im vorliegenden Beschwerdeverfahren verwehrt den vorgebrachten - insbesondere den subsidiären Schutz betreffenden - Sachverhalt erstmals einer meritorischen Entscheidung zuzuführen.
Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich zu entscheiden haben. Im gegenständlichen Fall liegt nicht mehr dieselbe Sache vor, sodass eine neuerliche Entscheidung geboten ist.
Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B8 403.466-1/2008/2E, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2008, Zl. 06 11.039-BAL, mit welchem der Tochter des Beschwerdeführers, XXXX, der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen wurde, ebenfalls ersatzlos behoben wurde. Der Tochter des Beschwerdeführers kommt daher weiterhin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu, weshalb hinsichtlich der übrigen Familienmitglieder in Hinblick auf das vorliegende Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 3 AsylG zu entscheiden sein wird.In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B8 403.466-1/2008/2E, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2008, Zl. 06 11.039-BAL, mit welchem der Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen wurde, ebenfalls ersatzlos behoben wurde. Der Tochter des Beschwerdeführers kommt daher weiterhin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu, weshalb hinsichtlich der übrigen Familienmitglieder in Hinblick auf das vorliegende Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG zu entscheiden sein wird.
Die Familie des Beschwerdeführers gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 umfasst XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX.Die Familie des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 umfasst römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .
In einem Familienverfahren ist von Familien umfassten Personen einer subsidiär schutzberechtigten "Ankerperson" eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Maßgabe zu erteilen, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet (§ 8 Abs. 5 AsylG) (vgl. Putzer - Rohrböck, Asylrecht - Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 215).In einem Familienverfahren ist von Familien umfassten Personen einer subsidiär schutzberechtigten "Ankerperson" eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Maßgabe zu erteilen, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet (Paragraph 8, Absatz 5, AsylG) vergleiche Putzer - Rohrböck, Asylrecht - Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 215).
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Schlagworte
Familienverband, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, neu entstandene TatsacheZuletzt aktualisiert am
10.09.2009