Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B10 408.013-1/2009/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl. I 29/2009, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2009, Zahl: 09 04.763-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2009, Zahl: 09 04.763-BAT, zu Recht erkannt:
Der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX vom 22.04.2009 wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz von römisch 40 vom 22.04.2009 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina nicht zuerkannt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina nicht zuerkannt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wird XXXX aus dem Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wird römisch 40 aus dem Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen.
IV. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Durchführung der Ausweisung bis 06.12.2009 aufzuschieben.römisch vier. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Durchführung der Ausweisung bis 06.12.2009 aufzuschieben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die minderjährige Beschwerdeführerin brachte vor, Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina zu sein, den im Spruch genannten Namen zu führen, am XXXX geboren und am 21.04.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Am 22.04.2009 stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz.Die minderjährige Beschwerdeführerin brachte vor, Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina zu sein, den im Spruch genannten Namen zu führen, am römisch 40 geboren und am 21.04.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Am 22.04.2009 stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 22.04.2009 vor der Polizeiinspektion EAST-Ost gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihr Herkunftsland deshalb verlassen hätte, weil sie ca. vor einem Monat von unbekannten Männern vergewaltigt worden wäre. Das Alter der Männer könnte sie nicht angeben, es wären jedoch Serben gewesen. Sie hätte keine Anzeige gemacht, da die Männer sie diesbezüglich mit dem Umbringen bedroht hätten. Deshalb habe sie ihr Vater nach Österreich geschickt.
Am 30.06.2009 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der Sprache Romanes niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich wie folgt:
"Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
AW: Ja
Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
AW: Ja, alles was ich angegeben habe, entspricht der Wahrheit.
LA: Sie sind augenscheinlich schwanger. Wann ist der Geburtstermin des Kindes?
AW: Ich weiß es nicht. Ich weiß nur, dass ich im 7. Monat schwanger bin.
LA: Haben sie je eine Schule besucht?
AW: Nein, ich kann weder lesen noch schreiben.
LA: Wer ist der Vater ihres Kindes?
AW: Der Vergewaltiger.
LA: Wie sind ihre Wohnverhältnisse?
AW: Ich wohne bei XXXX, er ist ein Großonkel von mir.AW: Ich wohne bei römisch 40 , er ist ein Großonkel von mir.
LA: Werden sie dort gut behandelt und ausreichend versorgt?
AW: Sie behandeln mich gut und sie sorgen für mich. Ich bin gerne dort.
LA: Wie heißen ihre Eltern, ihre Geschwister?
AW: Mein Vater heißt XXXX, meine Mutter heißt XXXX und ich habe einen Bruder namens XXXX und er ist 14 Jahre alt.AW: Mein Vater heißt römisch 40 , meine Mutter heißt römisch 40 und ich habe einen Bruder namens römisch 40 und er ist 14 Jahre alt.
LA: Wo halten sich ihre Familienangehörigen auf?
AW: Sie wohnen in XXXX.AW: Sie wohnen in römisch 40 .
LA: Bitte nennen sie die genaue Wohnadresse?
AW: Ich kenne die genaue Adresse nicht.
LA: Haben sie bis zu ihrer Ausreise bei ihren Eltern gewohnt?
AW: Ja, bis zu dem Vorfall und der Ausreise.
LA: In welchen Verhältnissen lebt ihre Familie?
AW: Wir haben ein kleines Haus.
LA: Welchen Beruf übt ihr Vater aus?
AW: Momentan hat er keine Arbeit.
LA: Wie bestreitet die Familie den Lebensunterhalt?
AW: Die Großfamilie hilft uns.
LA: Welchen Beruf hat ihr Vater erlernt, welcher Beschäftigung ging er früher nach?
AW: Er hat keine Ausbildung. Er arbeitete als Hilfsarbeiter ab und zu. Derzeit hat er keinen Job.
LA: Sind sie verlobt oder nach Roma-Ritus verheiratet?
AW: Nein, ich hatte keinen Freund und war nicht verheiratet.
LA: Wie viele Zimmer hat ihr Elternhaus?
AW: Es hatte 4 Zimmer.
LA: Wer Ihrer Verwandten lebt noch in XXXX bzw. Bosnien?LA: Wer Ihrer Verwandten lebt noch in römisch 40 bzw. Bosnien?
AW: Viele Verwandte väterlicherseits leben in der Gegend.
LA: Konnte ihr Bruder je die Schule besuchen?
AW: Nein.
LA: Warum konnten weder sie noch ihr Bruder - als bosnischer Staatsbürger - die Schule besuchen?
AW: Meine Eltern hatten Angst um mich.
LA: Gingen sie einer Beschäftigung nach?
AW: Nein, ich war immer zu Hause. Man findet auch schwer eine Arbeit.
LA: Seit wann halten sie sich in Österreich auf?
AW: Ich weiß es nicht.
LA: Bitte schildern sie, warum sie schlussendlich Bosnien verlassen haben.
AW: Ich war einkaufen, es war am Abend, wann genau das war, weiß ich nicht mehr.
LA: Wann genau waren sie einkaufen - in welchem Monat, in welcher Jahreszeit?
AW: Es war nicht mehr kalt, es war schön, es war im Frühling.
LA: Bitte erzählen sie weiter.
AW: Zwei Männern haben mich gezwungen, in einen Bus zu steigen. Sie haben mich in einen Wald gebracht, wo sie mich vergewaltigt haben. Sie ließen mich im Wald zurück. Als ich dann nach Hause kam, weinte ich und erzählte den Vorfall meinen Eltern.
LA: Wie lange mussten sie zu Fuß vom Waldstück bis zu ihrem Elternhaus gehen?
AW: Weit war es nicht.
LA: Können sie sich daran erinnern, wie lange der Fußmarsch dauerte?
AW: Nein, ca. eine halbe Stunde.
LA: Wie war es möglich, dass sie unbemerkt in den Bus gezerrt werden konnten - waren nicht andere Leute auf der Straße?
AW: Ich ging um halb 8 Uhr am Abend einkaufen. Niemand sah mich. Ich kannte diese Männer nicht.
LA: Sie behaupten einerseits, dass ihr Vater um ihre Sicherheit besorgt war. Warum war es ihnen dann erlaubt, am Abend alleine einkaufen zu gehen?
AW: Wir hatten kein Wasser mehr, ich musste eines kaufen gehen.
LA: Was passierte, nachdem sie ihren Eltern von dem Übergriff erzählt haben?
AW: Meine Eltern waren geschockt. Sie beschlossen, dass sie mich nach Österreich bringen werden.
LA: Warum meldeten ihre Eltern nicht örtlichen Behörden den Vorfall?
AW: Die Männer haben mir gedroht, dass sie uns alle umbringen, wenn ich von dem Vorfall der Polizei erzähle.
LA: Wer war bzw. wer waren die Täter bzw. waren der oder diese durch Alkohol oder Drogen beeinflusst?
AW: Ich weiß es nicht.
LA: Bitte beschreiben sie die zwei Männer, die sie vergewaltigten.
AW: Ich kann sie nicht beschreiben.
LA: Warum können sie diese Männer nicht beschreiben?
AW: Ich kann mich daran erinnern, dass sie jung waren. Wie sie aussahen, weiß ich nicht mehr.
LA: Können sie sich noch an Einzelheiten des Tatorts erinnern?
AW: Ich kannte das Waldstück nicht.
LA: Kam es während der Tat zu einer Kommunikation zwischen ihnen und den beiden Männern?
AW: Ich wehrte mich und sie haben mich trotzdem vergewaltigt.
LA: Wurden sie durch die Gewaltanwendung verletzt?
AW: Nein.
LA: War der Übergriff der einzige Grund, warum sie ihr Heimatland verlassen haben?
AW: Ja.
LA: Sie behaupten anlässlich ihrer Einvernahme am 22.04.2009, dass Sie ein Monat vor ihrer Ausreise - demnach März 2009 - und heute wiederum, dass sie im Frühling 2009 vergewaltigt worden sind.
Andererseits behaupten sie im 7. Monat, vom Vergewaltiger, schwanger zu sein. Darüber hinaus ist mit freiem Auge sichtbar, dass Sie nicht erst im 3. Schwangerschaftsmonat sind. Dies kann jedoch nicht den Tatsachen entsprechen.
Erklären sie sich hiezu.
AW: Ich weiß es nicht.
LA: Warum haben Sie anlässlich ihrer Ersteinvernahme sehr wohl eine genaue Adresse ihrer Eltern angegeben, heute nicht?
AW: Ich weiß es nicht mehr. Ich sage die Wahrheit.
LA: Sind Sie damit einverstanden, dass ein Arzt feststellt, in welchem Schwangerschaftsmonat sie sich befinden?
AW: Nein, ich habe Angst.
LA: Warum haben Sie Angst vor einem Arzt?
AW: Ich habe einfach Angst.
LA: Wenn es den Tatsachen entsprechen würde, dass Sie von der Vergewaltigung schwanger sind - warum haben sie nicht überlegt, einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen?
AW: Ich hatte Angst, das jemandem zu sagen.
LA: Wussten Ihre Eltern, als sie Bosnien verlassen haben, dass sie schwanger sind?
AW: Nein.
LA: Warum haben Ihre Verwandten Ihnen - nachdem sie in Österreich erfahren haben, dass Sie schwanger sind - nicht beigestanden und sie dahingehend beraten?
AW: Ich habe niemanden etwas gesagt, dass ich schwanger bin.
LA: Wollen Sie - ihr Asylverfahren betreffend - noch Angaben machen?
AW: Voriges mal wusste ich auch nicht, was ich sagen soll. Ich habe Angst.
LA: Wo werden Sie ihr Kind entbinden?
AW: Ich weiß nichts, wir haben es noch nicht genau besprochen.
LA: Was glauben Sie würde passieren, wenn Sie zu ihrer Familie nach Bosnien zurückkehren würden?
AW: Das weiß ich nicht.
Frage von RB Grimm: Warum ging Ihr 14-jähriger Bruder nicht einkaufen?
AW: Er war nicht zu Hause.
Vorhalt: Ihrer gesetzlichen Vertreterin werden aktuelle Länderfeststellungen (Februar 2009) bezüglich ihres Heimatlandes Bosnien (Allgemeine Lage, Menschenrechte, Rechtsschutz, Minderheiten, Soziale Gruppe, Rückkehrfragen) übergeben.
Sie hat die Möglichkeit, binnen einer Frist von 2 Wochen hiezu Stellung zu nehmen. Des Weiteren wird ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ab 01.07.2009 gemäß der Verordnung Nr. 177, Herkunftsstaaten-Verordnung, HStV, Bosnien als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Wollen sie dazu Stellung nehmen?
AW: Nein.
LA: Wollen Sie abschließend noch Angaben machen?
AW: Nein.
LA: Wie bestreiten Sie derzeit ihren Lebensunterhalt?
AW: Ich lebe bei meinen Verwandten.
LA: Haben Sie gesundheitliche Probleme?
AW: Nein.
LA: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente oder gehen sie in Therapie?
AW: Nein.
LA: Besuchen Sie in Österreich Kurse, sind Sie Mitglied in einem Verein, besuchen Sie eine Schule oder die Universität?
AW: Nein.
LA: Haben Sie in Österreich einen Freundeskreis?
AW: Nein.
LA: Haben Sie eine besondere Bindung an Österreich?
AW: Nein."
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 10.07.2009, Zl. 09 04.763-BAT, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den "Herkunftsstaat Bosnien" nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Bosnien" ausgewiesen (Spruchpunkt III.) und der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 10.07.2009, Zl. 09 04.763-BAT, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den "Herkunftsstaat Bosnien" nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Bosnien" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) und der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund keinesfalls den Tatsachen entsprechen könnten. Zu Spruchpunkt IV wird ausgeführt, dass Faktum sei, dass Bosnien seit 01.07.2009 als sicherer Herkunftsstaat gelten würde. Des weiteren habe die Beschwerdeführerin vorsätzlich versucht, durch ein offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen zu ihrer Bedrohungssituation ihren Aufenthalt im Bundesgebiet unter der Umgehung von fremdenpolizeilichen Vorschriften sicher zu stellen.Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund keinesfalls den Tatsachen entsprechen könnten. Zu Spruchpunkt römisch vier wird ausgeführt, dass Faktum sei, dass Bosnien seit 01.07.2009 als sicherer Herkunftsstaat gelten würde. Des weiteren habe die Beschwerdeführerin vorsätzlich versucht, durch ein offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen zu ihrer Bedrohungssituation ihren Aufenthalt im Bundesgebiet unter der Umgehung von fremdenpolizeilichen Vorschriften sicher zu stellen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der BH XXXX als Jugendwohlfahrtsträger fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass das Vorbringen der Asylwerberin von der Behörde ohne nähere Prüfung auf Glaubwürdigkeit der Entscheidung zugrunde gelegt und dies mit dem Fehlen asylrechtlich relevanter Aspekte im Vorbringen begründet.Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der BH römisch 40 als Jugendwohlfahrtsträger fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass das Vorbringen der Asylwerberin von der Behörde ohne nähere Prüfung auf Glaubwürdigkeit der Entscheidung zugrunde gelegt und dies mit dem Fehlen asylrechtlich relevanter Aspekte im Vorbringen begründet.
Die erkennende Behörde gehe in ihrem Bescheid spärlich auf die allgemeine Situation im Herkunftsland und auf die von der Asylwerberin vorgebrachte Bedrohung durch Vergewaltigung und Diskriminierung ein. Die Recherchen der BH zeige ein realistischeres Bild der oft geleugneten rassistischen Situation in Bosnien. dazu wird ein Artikel der GFBV aus 2005 zu "Roma Bosniens und Herzegowinas" angeführt. Weiters ein Artikel des Romano Centro zur Diskussionsrunde "Die Situation der Roma in Bosnien und Herzegowina".
Einer Zurückweisung der Beschwerdeführerin nach Bosnien steht die UN-Kinderrechtskonvention entgegen, insbesondere durch die bevorstehende Geburt.
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist minderjährig, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, gehört der Volksgruppe der Roma an, führt den im Spruch genannten Namen und reiste ihrem Vorbringen zufolge am 21.04.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellte am 22.04.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin ist in der 35. Schwangerschaftswoche. Sie lebt bei weitschichtigen Verwandten in XXXX.Die Beschwerdeführerin ist in der 35. Schwangerschaftswoche. Sie lebt bei weitschichtigen Verwandten in römisch 40 .
Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat lebte sie gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem Bruder in XXXX in einem Haus mit vier Zimmern. Ihr Vater hat derzeit keine Arbeit, er arbeitet des öfteren als Hilfsarbeiter. Der Lebensunterhalt wird durch die Großfamilie bestritten. Es leben noch viele Verwandte väterlicherseits in XXXX und Umgebung.Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat lebte sie gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem Bruder in römisch 40 in einem Haus mit vier Zimmern. Ihr Vater hat derzeit keine Arbeit, er arbeitet des öfteren als Hilfsarbeiter. Der Lebensunterhalt wird durch die Großfamilie bestritten. Es leben noch viele Verwandte väterlicherseits in römisch 40 und Umgebung.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina asylrelevanter oder sonstiger Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist. Ebenso wenig kann festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich über keine Schulbildung verfügt.
Feststellungen zu Bosnien und Herzegowina:
Der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (BIH) wurde im November/Dezember 1995 nach dreieinhalbjährigem Krieg durch das Daytoner "Rahmenabkommen für den Frieden" geschaffen. Er ist aufgeteilt in zwei flächenmäßig nahezu gleich große Landesteile (Entitäten): die Republika Srpska (49%) mit der Hauptstadt Banja Luka und die Föderation Bosnien und Herzegowina (51%) mit der Hauptstadt Sarajewo. Sarajewo ist gleichzeitig Hauptstadt des Gesamtstaats. Die BIH-Gesamtstaatsverfassung wurde im Anhang IV des Dayton-Abkommens verankert. BIH ist ethnisch fragmentiert und entsprechend politisch geteilt.Der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (BIH) wurde im November/Dezember 1995 nach dreieinhalbjährigem Krieg durch das Daytoner "Rahmenabkommen für den Frieden" geschaffen. Er ist aufgeteilt in zwei flächenmäßig nahezu gleich große Landesteile (Entitäten): die Republika Srpska (49%) mit der Hauptstadt Banja Luka und die Föderation Bosnien und Herzegowina (51%) mit der Hauptstadt Sarajewo. Sarajewo ist gleichzeitig Hauptstadt des Gesamtstaats. Die BIH-Gesamtstaatsverfassung wurde im Anhang römisch vier des Dayton-Abkommens verankert. BIH ist ethnisch fragmentiert und entsprechend politisch geteilt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Mai 2008, Seite 6)
Die klassische, rechtsstaatliche Gewaltenteilung war im Nachkriegs-BIH bislang überlagert von der besonderen Rolle des Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft (HR) und der ihm unterstehenden Behörde, dem "Office of the High Representative" (OHR). Er ist die höchste zivile Instanz im Land, überwacht die Implementierung des Daytoner Rahmenabkommens für den Frieden und steht damit über den staatlichen Stellen. Er hat weit reichende Eingriffsrechte (sog. "Bonn-Powers"), durch die er etwa Gesetze erlassen und politische Funktionäre entlassen kann. Die Entscheidungen des HR sind nicht justiziabel. Bis 2006 wurden die Bonn-Powers häufig genutzt, seit 2006 jedoch nur noch vereinzelt.
In die Zuständigkeit des Gesamtstaats fallen gemäß Verfassung die Außenpolitik und der Außenhandel, die Zoll- und Währungspolitik, Migrationsfragen, internationale Strafverfolgung, Telekommunikation, Grenzschutz und Luftverkehrshoheit. Die Übertragung weiterer Zuständigkeiten auf den Gesamtstaat ist grundsätzlich möglich, erweist sich aber in der Praxis als politisch schwierig. Mit der Reform des Verteidigungsbereichs wurde 2004 ein gesamtstaatliches Verteidigungsministerium geschaffen und 2005 die Zuständigkeit in Verteidigungsfragen auf den Gesamtstaat übertragen.
(Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina, Innenpolitik. Stand Dezember 2008)
Der Gesamtsstaat ist im Vergleich zu den Entitäten schwach. Während sich Bosniaken und Kroaten für einen einheitlichen Staat ohne Teilstaaten aussprechen, beharren die Serben auf ihrem verbrieften Recht eines Sonderstaates und Hardliner unter den bosnischen Serben, allen voran der Ministerpräsident der Serbischen Republik Milorad Dodik, stellen die territoriale Einheit Bosniens immer wieder in Frage.
(BAMF: Entwicklung und aktuelle Situation in Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro und Mazedonien , Juli 2008, Seite 8)
Neben der gesamtstaatlichen gibt es separate Regierungen der beiden Entitäten und des Distrikts Brcko sowie, in der FBIH, zehn kantonale Regierungen unterhalb der Entitätsebene:
Landesweit 14 Regierungen, Premierminister und Parlamente. Der Anteil des Staatsapparats am Staatsbudget ist fast doppelt so hoch wie der EU-Durchschnitt.
Die Republika Srpska (RS) ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert. Über 90% der RS-Bevölkerung sind heute serbischer Herkunft.
Die Föderation (FBIH) gliedert sich in zehn Kantone; jeder Kanton setzt sich aus mehreren Gemeinden zusammen. Der südwestliche Teil der FBIH wird mehrheitlich von Kroaten bewohnt (Kantone 8 und 10: Westherzegowina und Livno), ebenso im Norden der FBIH der Kanton 2 (Posavina). In Mittel- und Nordbosnien (Kantone 1, 3, 4, 5, 9: Una-Sana, Tuzla, Zenica-Doboj, Podrinje, Sarajewo) überwiegen die Bosniaken. In Zentralbosnien (Kanton 6) gibt es kroatische Enklaven (z.B. Busovaca, Kiseljak, Vitez) in mehrheitlich bosniakischem Gebiet, auch der Kanton 7 (Herzegowina-Neretva) ist gemischt (kroatisch/bosniakisch).
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Mai 2008, Seiten 6-7)
Einen Sonderstatus besitzt der Brcko-Distrikt im Nordosten des Landes (ca. 80.000 Einwohner), der faktisch eine regionale Brückenfunktion zwischen den beiden sonst getrennten Teilen der RS wahrnimmt. Seit 2002 ist Brcko ein direkt dem Gesamtstaat nachgeordnetes, sich selbst regierendes neutrales und entmilitarisiertes Gebiet.
BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 1 1 (Allgemeines, Politische Entwicklung, Rechtslage, Sicherheit) April 2007, Seite 9)
Die Polizeireform, die als Bedingung für die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (Stabilisation and Association Agreement, SAA) innenpolitisch hoch umkämpft war, wurde am 16.04.2008 verabschiedet.
Die EU-Polizeimission (EUPM) ist seit 2003 die Nachfolgemission der IPTF. Sie überwacht und begleitet die Arbeit der Polizei. EUPM stellte 2005 in der Polizei der Republika Srpska 170 und in der FBIH-Polizei 32 schwere Dienstvergehen fest. 2004 richtete der HR eine "Police Restructuring Commission" ein, die zu einer einheitlichen BIH-Polizei auf Gesamtstaatsebene führen soll. Die Abschlussempfehlungen der Kommission konnten trotz einer überparteilichen Einigung über die Grundprinzipien v.a. wegen des Widerstands aus der RS bislang nicht umgesetzt werden. Deutschland ist an der EUPM mit einem Kontingent von etwa 20 Beamten beteiligt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Mai 2008, Seiten 8-9)
Laut BIH-Verfassung gilt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) mit ihren Zusatzprotokollen direkt und unmittelbar. Sie hat Vorrang vor allen anderen Gesetzen. Die EMRK wurde am 12.07.2002 ratifiziert.
Da BIH Mitglied des Europarats ist, können Menschenrechtsverletzungen auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend gemacht werden.
Laut BIH-Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammen arbeiten, die über ein Mandat des UN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen Internationalen Organisationen und Nichtsregierungsorganisationen verpflichtet.
Das EMRK-Protokoll Nr. 6 trat in BIH am 01.11.2003 in Kraft; die Todesstrafe wurde hierdurch abgeschafft. Nach der Verfassung (Annex 6, Art. 1 GFAP) garantieren der Gesamtstaat und die Entitäten allen Personen in ihrem Hoheitsbereich die in der EMRK und den Zusatzprotokollen verankerten Rechte. Beide Entitäten haben die Todesstrafe inzwischen aus den Strafgesetzbüchern gestrichen. Bereits verhängte Todesstrafen wurden bereits seit Kriegsende nicht mehr vollstreckt bzw. in Haftstrafen umgewandelt.Das EMRK-Protokoll Nr. 6 trat in BIH am 01.11.2003 in Kraft; die Todesstrafe wurde hierdurch abgeschafft. Nach der Verfassung (Annex 6, Artikel eins, GFAP) garantieren der Gesamtstaat und die Entitäten allen Personen in ihrem Hoheitsbereich die in der EMRK und den Zusatzprotokollen verankerten Rechte. Beide Entitäten haben die Todesstrafe inzwischen aus den Strafgesetzbüchern gestrichen. Bereits verhängte Todesstrafen wurden bereits seit Kriegsende nicht mehr vollstreckt bzw. in Haftstrafen umgewandelt.
Es gibt keine extralegalen Tötungen. Fälle des Verschwindenlassens von Personen durch staatliche Stellen sind nicht bekannt, auch keine im Strafmaß unverhältnismäßigen Strafen. Über lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil ist ebenfalls nichts bekannt, auch nicht über Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Unmenschliche oder
erniedrigende Strafen werden nicht verhängt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Mai 2008, Seiten 19-20)
Das Militär wird seit 2005 reformiert. Durch das neue Verteidigungsgesetz (2005) und das Wehrdienstgesetz wurde eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls.
Wer der Einberufung in der Vergangenheit nicht gefolgt ist, wird nicht gerichtlich verfolgt.
(Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten Michael Maierl, 23.7.2007)
Minderheiten
Folgende 17 Bevölkerungsgruppen fallen unter den Minderheitenbegriff: Albaner, Montenegriner, Tschechen, Italiener, Juden, Ungarn, Makedonier, Deutsche, Polen, Roma, Rumänen, Russen, Rusinen, Slowaken, Slowenen, Türken und Ukrainer.
Gemäß der BIH-Verfassung stehen die Grundrechte allen Personen in gleicher Weise zu, unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit. Zu einigen staatlichen Ämtern haben Angehörige nationaler Minderheiten jedoch auf Grund der Verfassung keinen Zugang oder werden in anderer Weise schlechter gestellt als die Angehörigen der drei konstitutiven Volksgruppen:
? ?Die zweite Kammer im Parlament, das Haus der Völker, besteht aus 15 Delegierten, wovon fünf Bosniaken, fünf Kroaten und fünf Serben sein müssen. Minderheiten sind hier nicht erwähnt;
?? Beschlüsse des Parlaments können gemäß Verfassung als "schädlich" für die "vitalen Interessen des bosniakischen, kroatischen oder serbischen Volks" erklärt werden. Hierfür muss die Mehrheit der ethnisch betroffenen Abgeordneten zustimmen und den Antrag von der entsprechenden Mehrheit im Haus der Völker bestätigen lassen. Auch hier sind die Minderheiten nicht genannt;
?? Gemäß Verfassung setzt sich die Präsidentschaft aus drei Mitgliedern zusammen, einem Bosniaken, einem Kroaten und einem Serben. Ein Vertreter einer Minderheit kann nicht Präsident werden. Der Vertreter der jüdischen Gemeinde, Jakob Finci, hat hiergegen 2007 beim Europäischen Gerichtshof für Menschrechte eine Klage eingereicht.
Im Gegensatz zur BIH-Verfassung unterscheiden die Verfassungen der beiden Entitäten zwischen den drei konstitutiven Volksgruppen und anderen Gruppen bzw. Minderheiten. Letztere finden auf Entitätsebene in stärkerem Maße Berücksichtigung als auf Gesamtstaatsebene. So sind z.B. im Oberhaus des Föderationsparlaments gemäß der FBIH Verfassung sieben Abgeordnete nationaler Minderheiten vertreten. Auch bei der Feststellung der Verletzung "vitaler Interessen" werden gemäß der Verfassung der Föderation nationale Minderheiten berücksichtigt. Auf Kantonsebene ist eine proportionale Berücksichtigung von Angehörigen nationaler Minderheiten in der Regierung und in den Ministerien gewährleistet.
Schlechterstellungen der Minderheiten im Vergleich zu den konstitutiven Volksgruppen sind jedoch auch in den Entitätsverfassungen vorhanden.
Zum Schutz der Minderheiten gibt es das Minderheitenschutzgesetz (MSG). Hiernach wird das Europäische Rahmenübereinkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten unmittelbar angewandt und ist integraler Bestandteil des Rechtssystems. Als nationale Minderheiten gelten jene Bevölkerungsgruppen gleichen ethnischen Ursprungs, gleicher Tradition, Sitten, Religion, Sprache, Kultur, Spiritualität und Geschichte, die im Besitz der BIH-Staatsangehörigkeit sind und nicht zu den drei konstitutiven Volksgruppen in BIH gehören. Damit gehören Rückkehrer aus dem Ausland, die einer der drei konstitutiven Volksgruppen angehören und sich in einem Minderheitengebiet niederlassen (z.B. ein Bosniake, der in die RS zieht), per definitionem keiner Minderheit an.
17 Bevölkerungsgruppen, die ca. 5 % der Bevölkerung ausmachen, fallen unter den Minderheitenbegriff: Albaner, Montenegriner, Tschechen, Italiener, Juden, Ungarn, Makedonier, Deutsche, Polen, Roma, Rumänen, Russen, Rusinen, Slowaken, Slowenen, Türken und Ukrainer. Zu den nicht konstitutiven Volksgruppen gehören auch Kinder aus gemischt-ethnischen Ehen.
(BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 1 (Allgemeines, Politische Entwicklung, Rechtslage, Sicherheit) April 2007, Seite 5)
Situation für Rückkehrer
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit (Grund-)Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial etc. ist landesweit sichergestellt.
Die Ernährungslage für Rückkehrer ist jedoch in Zusammenhang mit dem niedrigen Lebensstandard der Gesamtbevölkerung zu sehen. Der durchschnittliche monatliche Nettolohn in BIH liegt bei umgerechnet ca. 340 Euro. Die Versorgungslage für viele Familien
bleibt wegen fehlender Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit von ca. 40 % bzw. Jugendarbeitslosigkeit von ca. 70 % schwierig. Die durchschnittliche Rentenhöhe von ca. 60- 100 Euro ist ohne die in ländlichen Gebieten übliche, in den Städten jedoch oft nicht mögliche Subsistenzwirtschaft für eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln für eine Einzelperson zu gering. Die Höhe der Sozialhilfe liegt zwischen umgerechnet 5 und 50 Euro. Ein Fünftel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze und hat weniger als 150 Euro monatlich zur Verfügung.
Humanitäre Hilfsprogramme aus dem Ausland, z.B. in Form von einkommenschaffenden Maßnahmen für Rückkehrer, spielen nach wie vor eine Rolle. Die Maßnahmen der internationalen Gemeinschaft zur Wiederherstellung von Wohnraum sind auf beide Landesteile ausgerichtet. Mangels anderer Möglichkeiten müssen Rückkehrer nach wie vor häufig in Flüchtlingsunterkünften untergebracht werden. Ebenso wie die Belegung variiert auch die Qualität der Unterkünfte. Mitte 2006 waren laut UNHCR noch ca. 1.300 Asylbewerber, Flüchtlinge, Rückkehrer und intern Vertriebene in Sammelunterkünften untergebracht. Für 2007 gibt es keine verlässlichen Zahlen. UNHCR teilte mit, dass eine Erhebung der Statistiken zu Rückkehrern und Binnenvertriebenen nicht mehr erfolgt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Mai 2008, Seite 22)
Der gesetzliche Gesundheitsschutz in BIH gliedert sich in drei Bereiche. Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hilfe-Stationen (i.d.R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt. Sekundärer (fachärztlichkonsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser (Kliniken) sichergestellt. Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also Krankenhäuser und Kliniken, die überwiegend staatlich organisiert und finanziert sind.
Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen.
Grundsätzlich existieren in jeder größeren Gemeinde (ca. 120 in BIH) ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Mittlerweile weisen die FBIH und die RS jeweils 15 staatliche Krankenhäuser auf. Dazu kommt ein privates Krankenhaus, eine Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe in Milici (RS), drei private Polikliniken in Sarajewo, die jedoch nur ambulante Behandlungen durchführen, sowie eine private (deutsche) Fachklinik für Kardiologie und Herzchirurgie in Fojnica. In größeren Städten gibt es einige privatärztliche Praxen.
Insgesamt sind viele medizinische Einrichtungen in BIH, vor allem außerhalb Sarajewos, in einem schlechten Zustand. Die Geräteausstattung verbessert sich zwar langsam, hat aber westliches Niveau bei weitem noch nicht erreicht. Ärzte und Pflegepersonal sind - gemessen an westlichen Standards - ausreichend vorhanden und weisen in der Regel eine gute, vorwiegend theoretische Ausbildung auf. Defizite bestehen bei der Anwendung moderner Operationsmethoden, Diagnostik und im Krankenhausmanagement. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist unzureichend. Substantielle Investitionen im
Bereich Gesundheit, Erziehung und Sozialwesen fehlten bisher.
Aufgrund fehlender Medikamente sind einige Behandlungen (AIDS, Krebserkrankungen, Hepatitis und Organtransplantationen) nur in sehr eingeschränktem Umfang oder gar nicht durchführbar. Herzoperationen können nach wie vor nur unter Anleitung ausländischer Experten, herzchirurgische Eingriffe an Kindern nur durch ausländische Gastchirurgen durchgeführt werden. Die Bedingungen für die Behandlung von Dialysepatienten haben sich in letzter Zeit etwas verbessert, jedoch ist dies immer noch unzureichend, um eine reibungslose Behandlung aller Dialysepatienten sicherzustellen, insbesondere in ländlichen Gegenden.
Generell sind gängige Medikamente auf dem örtlichen Markt erhältlich. Spezialmedikamente können auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden. Sie sind in der Regel teuer und somit nicht für jeden erschwinglich. Die jährlich zu aktualisierenden kantonalen Listen der Pflichtarzneimittel (Medikamente, die ständig verfügbar und für die Patienten weitgehend kostenlos zu beziehen sind) existieren in manchen Kantonen nicht. Als Folge müssen viele Patienten den vollen Preis für ihre Medikamente zahlen. Lückenhaft ist die Versorgung in den Kantonen Una-Sana, Posavina, Gora¿de sowie in Kanton 10 (Westbosnien).
Insulin, das ausschließlich gegen Rezeptvorlage und kostenlos in Apotheken beziehbar sein sollte, ist in der RS schwerer zu erhalten. Die RS-Regierung hat keine ausreichenden Finanzmittel zur genügenden Insulinversorgung.
Insgesamt ist die Versorgungslage grundsätzlich in der RS schlechter als in der Föderation.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Mai 2008, Seiten 23-25)
Krankenversicherung in der FBiH
Obwohl das Recht auf Krankenversicherung gesetzlich garantiert ist, haben 40 % der Bürger keinen entsprechenden Versicherungsschutz. Es gibt derzeit in den beiden Entitäten und in Brcko je ein eigenes Krankenversicherungssystem. Das Krankenversicherungswesen liegt in der Föderation bei den Kantonalverwaltungen und bei der Entitätsverwaltung, in der RS auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds. Der tatsächliche Umfang der Versicherungsleistungen weist je nach Finanzkraft der Kantone deutliche Unterschiede auf, was sich auf die Selbstbeteiligung der Patienten auswirkt.
(BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 10)
In der Serbischen Republik gilt neben dem gesamtstaatlichen Gesetz das Law on Health Insurance of Republika Srpska (Official Gazette of RS, 18/99), amended in 2001 and 2003 (Official Gazette of RS 58/01 and 51/03)
(Council of Europe: Comparative tables of social protection systems in 12 member states of the Council of Europe and 3 observer states.15th edition - Situation on 1 January 2007, Kapitel II Health Care(Council of Europe: Comparative tables of social protection systems in 12 member states of the Council of Europe and 3 observer states.15th edition - Situation on 1 January 2007, Kapitel römisch zwei Health Care
http://www.coe.int/t/dg3/socialpolicies/socialsecurity/Source/2007MISSCEO2_en.pdf)
In der Regel sind krankenversichert:
Rückkehrer sind verpflichtet, sich nach der Rückkehr aus dem Ausland bei der zuständigen Filiale des Krankenversicherungsamtes anzumelden. Die Zuständigkeit wird nach dem Wohnsitz des Versicherten bestimmt. Wenn festgestellt wird, dass die Person bereits früher krankenversichert war, wird diese an das Arbeitsamt verwiesen. Dort soll sie sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr arbeitslos melden und wird über das Arbeitsamt krankenversichert. Unzählige Personen wurden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil sie es versäumt hatten, sich innerhalb der Frist von 30 Tagen (in einigen Kantonen von 15 Tagen) anzumelden.
(BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 11)
Arbeitslosengeld erhält nur, wer sich innerhalb von 60 Tagen nach der letzten Kündigung beim Arbeitsamt arbeitslos meldet und weder selbst gekündigt noch die Kündigung mitverantwortet hat. Arbeitslosenunterstützung finanziert sich aus Lohnanteilen und kommt daher auch nur denen zugute, die seit der Schaffung dieses Versicherungstyps (nach dem Krieg) eingezahlt haben. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller mindestens für einen Zeitraum von acht aufeinander folgenden Monaten oder acht Monaten mit Unterbrechungen innerhalb der letzten 18 Monate vor der Beantragung der Arbeitslosenunterstützung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung einbezahlt hat. Entsprechend gering ist die Zahl derjenigen, die Arbeitslosenunterstützung beziehen. Personen, die kein Arbeitslosengeld beziehen können und arbeitsfähig sind, erhalten weder Sozialhilfe noch Kindergeld.
(BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 4)
Bestand vor Ausreise keine Krankenversicherung, gibt es folgende Möglichkeiten:
-Falls der Betreffende nach einer Rückkehr eine Arbeitsstelle findet, sind er und seine Angehörigen über den Arbeitgeber krankenversichert.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Bosnien-Herzegowina - Rückkehr in den Kanton Tuzla (Registrierung, Sozialhilfe, Krankenversicherung), 17.05.2006, Seite 4)
(BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 11)
Nur gesunde Personen können eine solche Versicherung abschließen, unabhängig von Alter oder Schwangerschaft. D.h. für Personen, die teure Therapien oder Behandlungen brauchen, entfällt der Abschluss einer freiwilligen Krankenversicherung.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Bosnien-Herzegowina - Rückkehr in den Kanton Tuzla (Registrierung, Sozialhilfe, Krankenversicherung), 17.05.2006, Seite 5)
Die obligatorische Krankenversicherung in der FBiH berechtigt zur Gesundheitsversorgung, zu Kompensationszahlungen bei vorübergehenden krankheitsbedingten Arbeitsausfällen und zur Rückerstattung der Transportkosten im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung. Die Angehörigen der Versicherten haben Anrecht auf die Gesundheitsversorgung und Rückerstattung der Reisekosten.
Unter die Gesundheitsversorgung fallen: Notfallbehandlung; Behandlung von ansteckenden Krankheiten; Behandlung von akuten und chronischen Krankheiten in lebensbedrohendem Zustand; medizinische Versorgung von Kindern bis zum 15. Lebensjahr sowie von Schülern und Studenten bis zum 26. Lebensjahr; Erkennung und Behandlung von endemischen Nierenleiden; Behandlung von bösartigen Krankheiten und Diabetes; medizinische Versorgung in der prä- und postnatalen Phase; medizinische Versorgung bei einer psychischen Krankheit in lebensbedrohendem Zustand; Behandlung von progressiven neuromuskulären Leiden; obligatorische Impfungen; Behandlung von Arbeitsverletzungen und -krankheiten; medizinische Versorgung von Personen ab 65 Jahren; Behandlung von Drogenabhängigkeit; Blutbank-Dienste. Versicherte Personen haben auch ein Anrecht auf kostenlose oder kostenreduzierte Medikamente gemäß der (kantonalen) 'essential drug list'.
(Bundeamt für Flüchtlinge Bern: Bosnien und Herzegowina: Krankenversicherung. 28.12.2001, Seite 4)
Die medizinische Versorgung ist (unter anderem) für Empfänger von Sozialleistungen kostenlos.
(IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2007)
Sozialhilfe, staatliche Unterstützung
Die Gesetze über die grundlegende soziale Wohlfahrt, die soziale Wohlfahrt für Opfer des Bürgerkrieges und die soziale Wohlfahrt für Familien mit Kindern in Bosnien-Herzegowina sind zwingend anzuwenden und umfassen Sozialleistungen für alle Personen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, denen die Grundlage zum Lebensunterhalt fehlt und die keine Verwandten haben, die für diese Person sorgen können.
Personen die plötzlich aufgrund einer zwangsweisen Migration, einer Umsiedlung, des Todes eines oder mehrerer Familienmitglieder, einer Rehabilitation nach einer medizinischen Behandlung, einer Naturkatastrophe oder der Freilassung aus dem Gefängnis Sozialleistungen benötigen, fallen ebenfalls unter das gesetzliche Wohlfahrtssystem in Bosnien-Herzegowina.
Der Genehmigungsprozess für Anträge auf Sozialleistungen und die darauf folgenden Sozialdienste werden von den Sozialämtern der Gemeinden übernommen. Ein Heimkehrer nach Bosnien-Herzegowina hat den gleichen Status wie ein Bürger des Landes bei der Beantragung von Sozialleistungen. Der Heimkehrer muss sich an das Sozialamt der Gemeinde wenden, in der sich der gemeldete Wohnsitz desselben bei seiner Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina befindet.
Die Sozialleistung beinhaltet die Krankenversicherung für den Antragsteller sowie für dessen Familie. Die finanzielle Unterstützung beträgt 30 bis 40 USD pro Monat.
Einige Kantone und Gemeinden haben jedoch nicht einmal die Möglichkeit, diese kleinen Beihilfen zu zahlen. Darüber hinaus variieren die Zahlen je nach Kanton/Gemeinde.
(IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2007)
Die Zahl der Bedürftigen übersteigt bei Weitem die Zahl der Unterstützten. Das staatlich geregelte Sozialhilfeverfahren ist primär für alte und kranke Personen gedacht. Die Bedingungen für die Gewährung von Sozialhilfe sind sehr restriktiv und die Leistungen sind niedrig. Diejenigen, die sie erhalten, können alleine davon nicht leben. Personen, die beim Arbeitsamt als arbeitslos registriert sind und als arbeitsfähig eingestuft werden, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Voraussetzungen für eine Bewilligung sind fehlende Arbeitsfähigkeit und das Fehlen eines sozialen oder familiären Netzwerks.
Nach Vorlage der für die Prüfung erforderlichen Dokumente kann der Genehmigungsprozess zwei Monate oder länger dauern. Während dieser Zeit gibt es keine anderweitige staatliche Unterstützung. Wenn der Antrag genehmigt wird, erfolgt die Zahlung auf Grund fehlender staatlicher Mittel und Investitionen sporadisch. Rückkehrer haben erfahrungsgemäß kaum eine Chance, Sozialhilfe zu bekommen.
(BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 4)
Registrierung:
Um in den Genuss von Sozialleistungen zu kommen, ist eine Registrierung erforderlich.
Die GesuchstellerInnen können grundsätzlich wählen, wo sie sich registrieren lassen wollen. Die Registrierung erfolgt bei den einzelnen Gemeinden und ist an bestimmte Bedingungen verknüpft. Trotz einer theoretisch gegebenen Niederlassungsfreiheit ist es möglich, dass die Gemeinde die Registrierung an das Vorhandensein von Wohnraum (Eigentums-, Mietwohnung oder Unterkommen bei Verwandten) in der betreffenden Gemeinde knüpft.
Die Registrierung muss möglichst schnell nach der Rückkehr erfolgen und sie beinhaltet einerseits die Anmeldung bei der Meldebehörde (häufig die Polizeidienststelle) und andererseits den Antrag auf eine neue Identitätskarte, eventuell die Registrierung als Flüchtling, Vertriebener oder bedürftige Person beim Ministerium für Flüchtlinge und Vertriebene der Gemeinde. Die Registrierung dient gleichzeitig als Voraussetzung für eventuelle Unterstützungsleistungen und Wiederaufbauhilfe, aber auch für die Rückerstattung von Eigentum. Wie bei allen Antragsverfahren gilt es, knappe Fristen einzuhalten.
Falls bei der der Registrierung Probleme auftreten, können sich die Betroffenen an das kantonale Flüchtlingsministerium beziehungsweise an das Flüchtlingsministerium der Föderation von Bosnien und Herzegowina wenden. Dies hätte jedoch nicht eine staatliche Unterstützung bei der Suche nach Unterkunft oder Sozialhilfe zur Folge.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Bosnien und Herzegowina:
Registrierung und medizinische
Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr, 12.03.2007, Seite 3)
Feststellungen zu Tuzla:
Tuzla ist eine Industriestadt im Nordosten von Bosnien und Herzegowina. Sie liegt im Spreca-Tal am Fluss Jala. Tuzla ist die Kantonshauptstadt des gleichnamigen Kantons der Föderation Bosnien und Herzegowina. Die Stadt hat ca. 131.000 Einwohner. Damit ist Tuzla die drittgrößte Stadt in Bosnien und Herzegowina. (Wikipedia)
Feststellungen zu Roma in BiH:
Die größte Minderheit in BIH sind die Roma (ca. 40.000 - 80.000). Die meisten Roma lebten vor dem Krieg auf dem Gebiet der heutigen RS, wohingegen dort heutzutage schätzungsweise nur noch 10.000 Roma angesiedelt sind. In der FBIH leben die meisten Roma in den Kantonen Tuzla (hier insbesondere in den Ortschaften ¿ivinice und Lukavac), Zenica-Doboj und Sarajewo.
Staatliche Stellen machen Roma-Angehörigen auch im Vergleich zu anderen Minderheiten in verschiedenen Bereichen besonderen Schwierigkeiten, insbesondere bei der Suche nach einer Beschäftigung, beim Erhalt von Sozialleistungen und einer Krankenversicherung, bei Aus- und Fortbildung, bei Fragen der Ansiedlung bzw. Unterkunft, beim Zugang zu Personaldokumenten und Erhalt der BIH-Staatsangehörigkeit; ferner sind sie Übergriffen durch die Polizei ausgesetzt. Viele Roma erhalten keine Sozialleistungen oder können ihre Kinder nicht in der Schule anmelden, weil sie nicht im Besitz von Dokumenten sind, die ihre Staatsangehörigkeit nachweisen, und somit nicht unter den Schutz des Minderheitenschutzgesetzes fallen (s.o.). Voraussetzung für den Erhalt eines Personalausweises oder Reisepasses ist z.B. eine Geburtsurkunde, die aber viele Roma nicht haben und auch nur schwer beschaffen können. Viele Frauen verlassen aufgrund der fehlenden Krankenversicherung und fehlender eigener finanzieller Mittel nach der Geburt heimlich die Entbindungsstation und verhindern so, dass die Geburt durch die BIH-Behörden registriert und eine Geburtsurkunde erstellt werden kann. Eine spätere Nachregistrierung ist sehr schwierig. Mangelnde Krankenversicherung und eine fehlende Registrierung als Arbeitssuchender gehen oft Hand in Hand. Bei Arbeitslosigkeit wird eine Krankenversicherung nur vom Staat übernommen, wenn die Krankenversicherung zuvor vom Arbeitsgeber bezahlt worden war und sich die betroffene Person arbeitslos meldet.
Die Zahl der zur Schule gehenden Kinder variiert von Gemeinde zu Gemeinde und schwankt schätzungsweise zwischen 10 und 80%. Nach Angaben des BIH-Roma Council gehen insgesamt weniger als 35 % der Roma-Kinder regelmäßig zur Schule.
Roma haben größere Schwierigkeiten als andere Bevölkerungsgruppen, einen Arbeitsplatz zu finden. In ca. 80% der Familien ist nicht eine einzige Person berufstätig. Inwieweit die mangelnde Berufstätigkeit auf Diskriminierung bei der Einstellung zurückzuführen ist, kann nicht geschätzt werden, da vielen Roma bereits die für die Bewerbung und Einstellung notwendigen Dokumente fehlen. Roma-Familien leben häufig vom Müllsammeln und dem Betteln der Frauen und Kinder.
Besonders problematisch sind Fragen der Ansiedlung und Unterkunft. Roma haben Zugang zu Flüchtlingssiedlungen (z. B. Siedlung Rakovica). In Bosanski Petrovac sind 50% der Bewohner der Flüchtlingssiedlung Roma. Als Rückkehrer leben Roma häufig in provisorischen Siedlungen mit schlechten Versorgungsverhältnissen und mangelnder Hygiene.
NROen berichten, dass Roma bei der Förderung schlechter behandelt würden als andere Rückkehrer: Elektrizitätsleitungen würden nur bis zum Beginn der Roma-Siedlungen verlegt (u.a. Travnik, Zenica, Banja Luka, Bihac) und Anträge schleppend bearbeitet. Hinzu kommt, dass viele Roma vor dem Krieg in Schwarzbauten in sog. "informellen Siedlungen" auf zumeist staatlichem Grund und Boden lebten, die später im Krieg zerstört wurden. Roma konnten jedoch in der Regel keine Restitutionsansprüche geltend machen, weil ihnen Dokumente über den Bau der Häuser und Wohnungen fehlten. Die OSZE schätzt, dass es ca. 100 illegale Roma-Siedlungen in dreißig BIH-Ortschaften gibt, in denen insgesamt ca. 22.000 Roma leben. Viele illegale Roma-Siedlungen wurden aufgelöst, aber nicht in allen Fällen Ersatzwohnungen angeboten. Einige illegale Siedlungen wurden nachträglich legalisiert (z.B.
Siedlung Prutace im Distrikt Brcko).
Ethnisch motivierte Misshandlungen gegen Roma durch die Polizei werden dadurch begünstigt, dass es kaum Roma-Angehörige in den Polizeieinheiten gibt.
Die staatlichen Behörden und internationale Organisationen haben einige Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der Roma in BIH ergriffen:
· Bei der OSZE in BIH gibt es das Amt des Roma-Referenten, ferner einen Roma-Projektbeauftragten und einen Roma-Beobachter;
· Beim BIH-Ministerrat gibt es zwei Gremien: Ein neunköpfiger Roma-Rat und ein sog. "Advisory Board on Roma", in dem Vertreter der BIH-Ministerien, des Roma-Rats und der internationalen Gemeinschaft vertreten sind. Folgende Bereiche sind aus Sicht der Gremien vorrangig zu bearbeiten: Personendokumente, Erziehung, Gesundheit, Beschäftigung, Sozialhilfe, Flüchtlinge und Vertriebene und Restitutionsfragen;
· Es gibt über 20 verschiedene Roma-Interessengruppen in BIH, darunter: "Centre for Protection of Minority Rights" (CPMR Sarajewo), Union der Roma von BIH, Good Roma (Tuzla), Roma Brothers (Tuzla), Sae Roma (Tuzla), Roma-Assoziation der RS;
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Mai 2008, Seite 11f)
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten bosnischen Personalausweis, ausgestellt am XXXX in XXXX und ihrer am XXXX ausgestellten Geburtsurkunde.Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten bosnischen Personalausweis, ausgestellt am römisch 40 in römisch 40 und ihrer am römisch 40 ausgestellten Geburtsurkunde.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin der Volksgruppe der Roma angehört, gründet sich auf ihre eigenen Angaben und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin Romanes spricht.
Die Feststellungen zu ihren Familienverhältnissen in Österreich und im Herkunftsstaat gründen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin.
Die Länderfeststellungen zu Bosnien und Herzegowina basieren auf den oben wiedergegebenen Quellen. Feststellungen dieses Inhaltes traf im Wesentlichen bereits das Bundesasylamt im erstinstanzlichen Verfahren. Die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsberaterin verzichteten im erstinstanzlichen Verfahren auf eine Stellungnahme. Das Roma in Bosnien-Herzegowina in einer schwierigen Lage sind - wie in den beiden der Beschwerde beigelegten Artikeln angeführt - ergibt sich auch aus den oben wiedergegebenen Länderberichten. Im gegenständlichen Fall steht der Beschwerdeführerin jedoch die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung, wie noch erörtert werden wird.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Bosnien-Herzegowina keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig anzusehen ist.
Hinsichtlich der Fluchtgründe der Beschwerdeführerin wird zunächst auf die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid verwiesen, deren hier wiedergegebene Teile zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden:
"Bezüglich der Angaben zu ihrem persönlichen Umfeld geht die ho. Behörde davon aus, dass sie detaillierte Angaben zum Aufenthaltsort ihrer Eltern der ho. Behörde vorsätzlich verschweigen.
Für die ho. Behörde ist nicht nachvollziehbar, dass ein 16-jähriges Mädchen, dass Zeit seines Lebens in der Familieneinheit in XXXX gelebt hat, nicht in der Lage ist, die exakte Adresse des Elternhauses zu nennen und auch noch - außerhalb des Protokolls meint, dass es in XXXX keine Straßenbezeichnungen geben würde.Für die ho. Behörde ist nicht nachvollziehbar, dass ein 16-jähriges Mädchen, dass Zeit seines Lebens in der Familieneinheit in römisch 40 gelebt hat, nicht in der Lage ist, die exakte Adresse des Elternhauses zu nennen und auch noch - außerhalb des Protokolls meint, dass es in römisch 40 keine Straßenbezeichnungen geben würde.
Diese Behauptung entspricht absolut nicht den Tatsachen, zumal es sich bei XXXX um die drittgrößte Stadt in Bosnien handelt und wohl nicht anzunehmen ist, dass 131.444 Einwohner (www.wikipedia.org) ohne auch nur eine Straßenbezeichnung sich in dieser großen Stadt zurechtfinden könnten.Diese Behauptung entspricht absolut nicht den Tatsachen, zumal es sich bei römisch 40 um die drittgrößte Stadt in Bosnien handelt und wohl nicht anzunehmen ist, dass 131.444 Einwohner (www.wikipedia.org) ohne auch nur eine Straßenbezeichnung sich in dieser großen Stadt zurechtfinden könnten.
Auch stellt sich die Frage, warum Sie bei der Ersteinvernahme ihre weitschichtigen Verwandten als Tante und Onkel ausgaben, um erst später anzugeben, dass es sich um weitschichtige Verwandte handelt.
Bei Ihrer Erstbefragung durch die Polizeiinspektion EASt-Ost am 22.04.2009, im Beisein Ihrer weitschichtigen Verwandten, gaben Sie an, dass Sie deshalb Ihr Heimatland verlassen hätten, weil sie vor ca. einem Monat in Bosnien von zwei Serben vergewaltigt worden wären.
Am 30.06.2009 schilderten Sie neuerlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, Ihre Fluchtgründe. Dabei wiederholten Sie die bereits getätigten Angaben und führten neuerlich etwas detaillierter aus, dass Sie eines Abends im Frühling (wortwörtlich: "Es war nicht mehr kalt, es war schön, es war im Frühling") von zwei Serben abends in einen Bus gezerrt, in einen Wald gebracht und dort vergewaltigt worden wären. Von dieser Vergewaltigung wären Sie auch schwanger geworden.
Erst nachdem Sie von der einvernehmenden Beamtin darauf aufmerksam gemacht wurden, dass es absolut nicht möglich sein kann, dass Sie von der im Frühjahr 2009 erfolgten Vergewaltigung schwanger geworden und schon im 7. Monat schwanger wären, meinten Sie dann, dass Sie nun nichts mehr wissen würden.
Faktum ist, dass es rein rechnerisch nicht möglich ist, dass sie von einer im Frühjahr 2009 erfolgten Vergewaltigung schwanger sind.
Darüber hinaus beschränken sich ihre Schilderungen bezüglich der von Ihnen behaupteten Vergewaltigung auf eine abstrakte und allgemein gehaltene Darstellung, konkrete oder detaillierte Angaben konnten sie - trotz Nachfragen - nicht machen.
Es entspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich Menschen wie Sie, die für ihr Leben einschneidende Erlebnisse hinter sich gebracht haben, sehr wohl auch an Einzelheiten erinnern und diese lange Zeit nicht vergessen und verarbeiten können.
Sie selbst schienen jedoch von den vergangenen Ereignissen wenig beeindruckt, Details konnten Sie nicht schildern.
Die ho. Behörde geht aufgrund der obigen Ausführungen davon aus, dass die von Ihnen angegebene Vergewaltigung niemals stattgefunden hat.
Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit ihrer Angaben ist die Tatsache, dass Sie - auch wenn Sie die Vergewaltigung nicht zeitlich einordnen können - angaben, dass es zum Zeitpunkt der Tat schon warm war.
Ihren Angaben zufolge sind sie im 7. Monat schwanger - demnach müsste die Befruchtung ca. im Jänner 2009 stattgefunden haben. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass mittels Internet (www.msn.com) die durchschnittlichen Wetterwerte für XXXX für Jänner 2009 ermittelt werden konnten.Ihren Angaben zufolge sind sie im 7. Monat schwanger - demnach müsste die Befruchtung ca. im Jänner 2009 stattgefunden haben. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass mittels Internet (www.msn.com) die durchschnittlichen Wetterwerte für römisch 40 für Jänner 2009 ermittelt werden konnten.
Im Jänner bewegte sich die Temperatur zwischen -3 Grad und + 4 Grad - demnach kann wohl nicht davon ausgegangen werden, dass eine Temperatur von lediglich + 4 Grad ihrer Einschätzung zufolge als "SCHÖN" bezeichnet werden kann.
Bestärkt wird die ho. Behörde in ihrer Vermutung dadurch, dass Sie vorsätzlich auch weitere falsche Angaben tätigten. Sie wurden Sie von der einvernehmenden Beamtin befragt, ob Sie ihre Schwangerschaft in Österreich schon von einem Frauenarzt feststellen hätten lassen.
Sie verneinten und führten aus, dass Sie aus Angst noch keinen Arzt aufgesucht hätten.
In weiterer Folge wurde die BH-XXXX, Jugendwohlfahrt, über Ihren Fall informiert. Recherchen der zuständigen Sozialarbeiterin ergaben, dass Sie sehr wohl am 02.06.2009 bei Dr. Bruck (Frauenarzt in XXXX) die Schwangerschaft feststellen ließen.In weiterer Folge wurde die BH-XXXX, Jugendwohlfahrt, über Ihren Fall informiert. Recherchen der zuständigen Sozialarbeiterin ergaben, dass Sie sehr wohl am 02.06.2009 bei Dr. Bruck (Frauenarzt in römisch 40 ) die Schwangerschaft feststellen ließen.
Ihre gesetzliche Vertreterin stimmte der Weitergabe medizinischer Daten zu. Demzufolge wurde von Dr. Bruck bestätigt, dass tatsächlich am 02.06.2009 in seiner Ordination die Schwangerschaft in der 22. SSW festgestellt wurde.
Für die ho. Behörde ist nicht nachvollziehbar, warum Sie in diesem Bereich der ho. Behörde nicht die Wahrheit erzählt haben.
Des Weiteren haben Sie definitiv gegen § 15 AsylG (Mitwirkungspflicht von Asylwerbern in Verfahren) verstoßen.Des Weiteren haben Sie definitiv gegen Paragraph 15, AsylG (Mitwirkungspflicht von Asylwerbern in Verfahren) verstoßen.
So wird in Absatz 2. ausgeführt, dass der Asylwerber bei Verfahrensverhandlungen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen hat.
Zu diesem Punkt ist auszuführen, dass Sie augenscheinlich bereits den 1. Ladungstermin - ohne wichtigen Grund - nicht wahrnahmen und dem 2. Ladungstermin erst dann Folge leisteten, als Ihnen eine zwangsweise Vorführung durch die Polizei angedroht wurde.
Absatz 5 führt aus, dass der Asylwerber der Behörde alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorgekommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben hat, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Hiezu ist auszuführen, dass Sie - obwohl Sie am 02.06.2009 ihre Schwangerschaft von einem Frauenarzt bestätigen ließen - diese Unterlagen vorsätzlich der Behörde nicht in Vorlage brachten.
Auf Grund obiger Ausführungen kam die erkennende Behörde zum Schluss, dass Ihre Angaben zum Fluchtgrund keinesfalls den Tatsachen entsprechen konnten, und war deshalb davon auszugehen dass Sie sich einer konstruierten Geschichte in diesem Verfahren bedienten."
Dazu wird vom Asylgerichtshof ergänzend noch festgestellt, dass der Wohnort der Beschwerdeführerin und angebliche Ort der Vergewaltigung XXXX ist, welche sich in der Föderation Bosnien und Herzegowina, der Entität mit hauptsächlich kroatisch-bosnischer Bevölkerung, befindet. Eine ethnische Verfolgung der Beschwerdeführerin in XXXX durch Serben ist daher nahezu ausgeschlossen.Dazu wird vom Asylgerichtshof ergänzend noch festgestellt, dass der Wohnort der Beschwerdeführerin und angebliche Ort der Vergewaltigung römisch 40 ist, welche sich in der Föderation Bosnien und Herzegowina, der Entität mit hauptsächlich kroatisch-bosnischer Bevölkerung, befindet. Eine ethnische Verfolgung der Beschwerdeführerin in römisch 40 durch Serben ist daher nahezu ausgeschlossen.
Dass die Beschwerdeführerin tatsächlich über keine Schulbildung verfügen soll, darf bezweifelt werden. Einerseits verfügt die Beschwerdeführerin über Dokumente, sodass dieser Hindernisgrund für einen Schuleintritt - siehe Länderfeststellungen - wegfällt. Darüber hinaus ist die Erklärung der Beschwerdeführerin anlässlich des Hausbesuchs der Jugendwohlfahrt, wegen der Kriegssituation nicht die Schule besucht zu haben, nicht nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Kriegsendes 1995 erst drei Jahre alt war, ein Schulbesuch also ab dem sechsten Lebensjahr durchaus möglich gewesen wäre. Vor dem Bundesasylamt wiederum meinte die Beschwerdeführerin, ihr Vater hätte sie aus Angst nicht die Schule besuchen lassen. Auch dieser Erklärungsversuch ist nicht nachvollziehbar.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, gründet sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie vor ihrer Ausreise bei ihrer Familie (Eltern, 1 Bruder) in XXXX in einem Haus mit vier Zimmern gelebt hat, der Vater zeitweise gearbeitet hat und der Lebensunterhalt der vier Personen durch die Großfamilie gesichert wurde. Weiters leben viele Verwandte väterlicherseits in XXXX und Umgebung.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, gründet sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie vor ihrer Ausreise bei ihrer Familie (Eltern, 1 Bruder) in römisch 40 in einem Haus mit vier Zimmern gelebt hat, der Vater zeitweise gearbeitet hat und der Lebensunterhalt der vier Personen durch die Großfamilie gesichert wurde. Weiters leben viele Verwandte väterlicherseits in römisch 40 und Umgebung.
Die in den Feststellungen erwähnten Schwierigkeiten von Roma in Bosnien-Herzegowina bezüglich Wohnraum, Registrierung und daraus resultierenden fehlenden Sozialleistungen, Dokumenten und Schulbesuchen der Kinder sind daher im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Unterkunft, ist registriert, besitzt (zumindest) eine Geburtsurkunde und einen bosnischen Personalausweis. Sie ist daher in der Lage ihre Staatsangehörigkeit nachzuweisen und fällt somit auch unter den Schutz des Minderheitenschutzgesetzes. Sie kann weiters Sozialleistungen beantragen und ihr Kind in einer Schule einschreiben. Krankenversicherungsschutz gebührt ihr bis ein Jahr nach Geburt ihres Kindes. Prä- und postnatale Betreuung sind darin enthalten.
Darüber hinaus war schon vor der Ausreise das Auskommen der Familie der Beschwerdeführerin gesichert und gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dies seither geändert hätte.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie den oben wiedergegebenen beweiswürdigenden Ausführungen zu entnehmen ist, kann in einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden, dass dieses den Tatsachen entspricht und kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat künftig konkret und gezielt gegen ihre Person gerichteten Übergriffen maßgeblicher Intensität, welche darüber hinaus in einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ihre Ursache hätten, ausgesetzt wäre.
Darüber hinaus ergibt sich aus den Feststellungen über Bosnien-Herzegowina, dass die Schutzgewährungswilligkeit und die Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden gewährleistet ist.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 AsylG abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, AsylG abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht.
Im Übrigen wird auch auf die bereits oben getätigten Ausführungen zum Vorliegen der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in Bosnien-Herzegowina verwiesen.
Weiters kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059), hat doch die Beschwerdeführerin selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung nach Bosnien-Herzegowina jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Die Familie der Beschwerdeführerin lebt weiterhin in einem Haus mit vier Zimmern in XXXX. Der Vater der Beschwerdeführerin lebte bisher von Gelegenheitsarbeiten und war die Familie laut Angaben der Beschwerdeführerin bisher in der Lage auch mit finanzieller Unterstützung durch die Großfamilie ihr finanzielles Auslangen zu finden. Es wurden von der Beschwerdeführerin auch keine Gründe geltend gemacht oder wären von amts wegen hervorgekommen, wonach dies bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat nicht mehr der Fall sein sollte. Die Beschwerdeführerin ist in XXXX registriert, besitzt eine Geburtsurkunde und einen bosnischen Personalausweis. Sie ist daher in der Lage ihre Staatsangehörigkeit nachzuweisen und fällt somit auch unter den Schutz des Minderheitenschutzgesetzes. Sie kann weiters Sozialleistungen beantragen und ihr Kind in einer Schule einschreiben. Krankenversicherungsschutz gebührt ihr bis ein Jahr nach Geburt ihres Kindes. Prä- und postnatale Betreuung sind darin enthalten.Weiters kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059), hat doch die Beschwerdeführerin selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung nach Bosnien-Herzegowina jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Die Familie der Beschwerdeführerin lebt weiterhin in einem Haus mit vier Zimmern in römisch 40 . Der Vater der Beschwerdeführerin lebte bisher von Gelegenheitsarbeiten und war die Familie laut Angaben der Beschwerdeführerin bisher in der Lage auch mit finanzieller Unterstützung durch die Großfamilie ihr finanzielles Auslangen zu finden. Es wurden von der Beschwerdeführerin auch keine Gründe geltend gemacht oder wären von amts wegen hervorgekommen, wonach dies bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat nicht mehr der Fall sein sollte. Die Beschwerdeführerin ist in römisch 40 registriert, besitzt eine Geburtsurkunde und einen bosnischen Personalausweis. Sie ist daher in der Lage ihre Staatsangehörigkeit nachzuweisen und fällt somit auch unter den Schutz des Minderheitenschutzgesetzes. Sie kann weiters Sozialleistungen beantragen und ihr Kind in einer Schule einschreiben. Krankenversicherungsschutz gebührt ihr bis ein Jahr nach Geburt ihres Kindes. Prä- und postnatale Betreuung sind darin enthalten.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Bosnien und Herzegowina eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Bosnien und Herzegowina auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Bosnien und Herzegowina ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Bosnien und Herzegowina eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Bosnien und Herzegowina auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Bosnien und Herzegowina ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.
In der Beschwerde wird auf die Art 22 (Flüchtlingskinder), 32 (Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung), 34 (Schutz vor sexuellem Missbrauch), 35 (Maßnahmen gegen Entführung und Kinderhandel), 36 (Schutz vor sonstiger Ausbeutung) und 38 (Schutz bei bewaffneten Konflikten; Einziehung zu den Streitkräften) des Übereinkommens über die Rechte des Kindes hingewiesen, ohne dies jedoch in einem Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin zu setzen. Weiters wird darauf verwiesen, dass Bosnien-Herzegowina dieses Übereinkommen am 01.09.1993 ratifiziert hat und daher davon auszugehen ist, dass die Rechte der Kinder in Bosnien-Herzegowina gewahrt werden und Zuwiderhandeln entsprechend bestraft wird. Des Weiteren ist es zum Wohle jeden Kindes, dass es bei den Eltern bzw. der Familie aufwächst, sofern ihm dadurch kein Nachteil erwächst. Die Beschwerdeführerin hat selbst angegeben, dass sie in Bosnien-Herzegowina Unterstützung ihrer Familie erhalten hat.In der Beschwerde wird auf die Artikel 22, (Flüchtlingskinder), 32 (Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung), 34 (Schutz vor sexuellem Missbrauch), 35 (Maßnahmen gegen Entführung und Kinderhandel), 36 (Schutz vor sonstiger Ausbeutung) und 38 (Schutz bei bewaffneten Konflikten; Einziehung zu den Streitkräften) des Übereinkommens über die Rechte des Kindes hingewiesen, ohne dies jedoch in einem Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin zu setzen. Weiters wird darauf verwiesen, dass Bosnien-Herzegowina dieses Übereinkommen am 01.09.1993 ratifiziert hat und daher davon auszugehen ist, dass die Rechte der Kinder in Bosnien-Herzegowina gewahrt werden und Zuwiderhandeln entsprechend bestraft wird. Des Weiteren ist es zum Wohle jeden Kindes, dass es bei den Eltern bzw. der Familie aufwächst, sofern ihm dadurch kein Nachteil erwächst. Die Beschwerdeführerin hat selbst angegeben, dass sie in Bosnien-Herzegowina Unterstützung ihrer Familie erhalten hat.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Absatz 2: Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wennAbsatz 2: Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, dieser Bestimmung ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher bei Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt der Beschwerdeführerin.
Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei Ausspruch einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei Ausspruch einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998,761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998,761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Die Beschwerdeführerin lebt seit 24.04.2009 bei ihrem Großonkel und dessen Ehegattin in XXXX. Abgesehen davon, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Großonkel lediglich ein entferntes Verwandtschaftsverhältnis besteht (Großonkel = Bruder der Großeltern), besteht auch erst seit 4 Monaten ein gemeinsamer Haushalt und war dies vor der Einreise der Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet nie der Fall, weshalb die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Großonkel nicht die geforderte Intensität aufweist.Die Beschwerdeführerin lebt seit 24.04.2009 bei ihrem Großonkel und dessen Ehegattin in römisch 40 . Abgesehen davon, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Großonkel lediglich ein entferntes Verwandtschaftsverhältnis besteht (Großonkel = Bruder der Großeltern), besteht auch erst seit 4 Monaten ein gemeinsamer Haushalt und war dies vor der Einreise der Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet nie der Fall, weshalb die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Großonkel nicht die geforderte Intensität aufweist.
Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die - ihren Angaben zu Folge illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste - Beschwerdeführerin ihren bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Asylantrag stützt und sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihres Asylverfahrens auch bewusst sein musste. (vgl. etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9).Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin vor, welcher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die - ihren Angaben zu Folge illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste - Beschwerdeführerin ihren bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Asylantrag stützt und sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihres Asylverfahrens auch bewusst sein musste. vergleiche etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9).
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesses eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesses eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde. Aufgrund des negativ entschiedenen Antrages auf internationalen Schutz hat die Beschwerdeführerin nicht mehr die Möglichkeit, den Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren. Würde man der gegenständlichen Rechtsansicht nicht folgen, können sich negativ beschiedene Asylantragsteller in weiterer Folge den Aufenthalt im Bundesgebiet erzwingen, was ebenfalls nicht Intention eines geordneten Fremdenwesens ist.
Daher ist davon auszugehen, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.
Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für die Beschwerdeführerin in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von der Beschwerdeführerin behauptet wurde.
§ 10 Abs 3 AsylG sieht für den Fall, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Nach der Regierungsvorlage kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage."Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sieht für den Fall, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Nach der Regierungsvorlage kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage."
Da sich die Beschwerdeführerin in der 35. Schwangerschaftswoche befindet und Anfang Oktober die Geburt ihres Kindes erwartet, war der durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubes Rechnung zu tragen. Es war die Ausweisung für einen Zeitraum von ungefähr acht Wochen nach der Geburt des Kindes aufzuschieben. Der Asylgerichtshof orientierte sich hier an der Zeitspanne des Mutterschutzes im österreichischen Recht als Richtschnur, im Einzelfall können aber auch längere oder kürzere Zeitspannen angezeigt sein (E des AsylGH vom 27.02.2009, S1 404.540-1/2009).
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Ausweisung aufgeschoben, Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Schwangerschaft, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Unterkunft, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
10.09.2009