TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/2 D13 309981-3/2008

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Veröffentlicht am 02.09.2009
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Norm

AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
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  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D13 309981-3/2008/3E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder

D13 309.982-3/2008/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2008, FZ. 07 00.713-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2008, FZ. 07 00.713-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2009 zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. 100/2005 idgF wird mj. XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF wird mj. römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. 100/2005 idgF wird mj.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF wird mj.

XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr erteilt.römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Verfahrensgang:

Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 18.01.2007 gemeinsam mit seiner Mutter XXXX alias XXXX (AIS-Zl. 07 00.705) und seinem minderjährigen Bruder XXXX(AIS-Zl. 07 00.714) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.01.2007 vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde seine Mutter am 19.01.2007 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 30.01.2007 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 18.01.2007 gemeinsam mit seiner Mutter römisch 40 alias römisch 40 (AIS-Zl. 07 00.705) und seinem minderjährigen Bruder XXXX(AIS-Zl. 07 00.714) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.01.2007 vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde seine Mutter am 19.01.2007 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 30.01.2007 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid vom 07.02.2007, Zl. 07 00.713-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, da zur Prüfung seines Antrages Polen zuständig sei (= Spruchteil I.); weiters wies das Bundesasylamt den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus, da die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei (= Spruchteil II.). Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung durch die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.03.2007, Zahl: GZ 309.981-1/2E-X/47/07, gemäß § 41 Abs. 3 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid vom 07.02.2007 behoben.Mit Bescheid vom 07.02.2007, Zl. 07 00.713-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, da zur Prüfung seines Antrages Polen zuständig sei (= Spruchteil römisch eins.); weiters wies das Bundesasylamt den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus, da die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei (= Spruchteil römisch zwei.). Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung durch die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.03.2007, Zahl: GZ 309.981-1/2E-X/47/07, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid vom 07.02.2007 behoben.

Daraufhin wurde die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers am 04.05.2007 neuerlich vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid vom 22.05.2007, Zl. 07 00.713-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers neuerlich gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, da zur Prüfung seines Antrages Polen zuständig sei (= Spruchteil I.); weiters wies das Bundesasylamt den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus, da die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei (= Spruchteil II.). Gegen diesen Bescheid erhob die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin am 06.06.2007 erneut fristgerecht eine Berufung. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.06.2007, Zahl: GZ. 309.981-2/2Z-X/47/07, wurde der Berufung die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.07.2007, Zahl: GZ. 309.981-2/3E-X/47/07, wurde der Berufung erneut gemäß § 41 Abs. 3 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid vom 22.05.2007 behoben.Mit Bescheid vom 22.05.2007, Zl. 07 00.713-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers neuerlich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, da zur Prüfung seines Antrages Polen zuständig sei (= Spruchteil römisch eins.); weiters wies das Bundesasylamt den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus, da die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei (= Spruchteil römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin am 06.06.2007 erneut fristgerecht eine Berufung. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.06.2007, Zahl: GZ. 309.981-2/2Z-X/47/07, wurde der Berufung die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.07.2007, Zahl: GZ. 309.981-2/3E-X/47/07, wurde der Berufung erneut gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid vom 22.05.2007 behoben.

Am 07.12.2007 wurde die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers erneut vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und brachte zu ihren Fluchtgründen befragt, kurz zusammengefasst Folgendes vor:

Ihr Ehemann habe einen Freund namens XXXXgehabt, der Widerstandskämpfer gewesen sei. Dieser habe mit seinen Freunden, welche ebenfalls alle Widerstandskämpfer gewesen seien, im Winter 2004 mehrmals bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann übernachten dürften. Einmal seien es sogar zehn Leute gewesen. Den Nachbarn sei offensichtlich aufgefallen, dass fremde Personen bei ihnen übernachten würden und hätten diese daher die Behörden informiert. Daraufhin habe sich ihr Mann vor den Kadyrowskis und dem FSB verstecken müssen. Eine Bekannte habe ihr erzählt, dass das Haus überwacht werde. Eines Nachts Anfang Sommer 2005, als sie mit den Kindern alleine gewesen sei, da sich ihr Mann verstecken habe müssen, seien Kadyrow-Leute zu ihnen nach Hause gekommen, hätten das ganze Haus durchsucht, sie mit der Waffe bedroht und nach ihrem Mann gefragt. Sie hätten ihren Pass und jenen ihres Ehemannes mitgenommen, um deren Ausreise zu verhindern. Es hätten sie dann auch Gerüchte erreicht, dass einer aus der Gruppe, die bei ihnen mehrmals übernachtet hätte, verhaftet und ein anderer ermordet worden sei. Ihrem Mann sei dann der Verdacht gekommen, dass man sie verraten habe und habe sich herausgestellt, dassXXXX der Verräter gewesen sei. Danach habe sie ihren Mann kaum noch gesehen und habe sie auch nicht gewusst, wie es ihm gehe. Im Juni oder Juli 2005 sei sie zu ihrer Mutter nach XXXX gezogen. Sie habe dort erfahren, dass ihr Ehemann dann auch festgenommen worden sei. Ihr Schwiegervater habe ausfindig machen können, dass er in XXXX festgehalten werde und sei ihr Ehemann dann von ihrem Schwiegervater freigekauft worden. Man habe ihnen jedoch geraten, das Land zu verlassen. Sie hätten sich dann identitätsbezeugende Dokumente besorgt und sei sie im September 2005 zu ihrer Schwester nach Inguschetien gezogen. Im Dezember 2005 sei sie über XXXX nach XXXX gereist und habe sich dort bei Freunden ihres Mannes aufgehalten. Dorthin sei ihr Mann dann nachgekommen und hätten sie Ende April 2006 Russland endgültig Richtung Polen verlassen. Vom Onkel ihres Mannes hätten sie in Polen telefonisch erfahren, dass XXXX bei diesem zu Hause gewesen sei, den Onkel und dessen Sohn verprügelt und nach dem Ehemann der Beschwerdeführerin befragt habe und ihnen das gesamte Geld sowie den gesamten Schmuck abgenommen hätten. Weiters hätten sie in Polen erfahren, dassXXXX nach Polen gekommen wäre und für den FSB arbeiten würde und seien sie von diesen dann auch bedroht worden. Aus Angst vor diesen Personen und da sie in Polen einen negativen Bescheid erhalten hätten, seien sie dann nach Österreich gekommen.Ihr Ehemann habe einen Freund namens XXXXgehabt, der Widerstandskämpfer gewesen sei. Dieser habe mit seinen Freunden, welche ebenfalls alle Widerstandskämpfer gewesen seien, im Winter 2004 mehrmals bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann übernachten dürften. Einmal seien es sogar zehn Leute gewesen. Den Nachbarn sei offensichtlich aufgefallen, dass fremde Personen bei ihnen übernachten würden und hätten diese daher die Behörden informiert. Daraufhin habe sich ihr Mann vor den Kadyrowskis und dem FSB verstecken müssen. Eine Bekannte habe ihr erzählt, dass das Haus überwacht werde. Eines Nachts Anfang Sommer 2005, als sie mit den Kindern alleine gewesen sei, da sich ihr Mann verstecken habe müssen, seien Kadyrow-Leute zu ihnen nach Hause gekommen, hätten das ganze Haus durchsucht, sie mit der Waffe bedroht und nach ihrem Mann gefragt. Sie hätten ihren Pass und jenen ihres Ehemannes mitgenommen, um deren Ausreise zu verhindern. Es hätten sie dann auch Gerüchte erreicht, dass einer aus der Gruppe, die bei ihnen mehrmals übernachtet hätte, verhaftet und ein anderer ermordet worden sei. Ihrem Mann sei dann der Verdacht gekommen, dass man sie verraten habe und habe sich herausgestellt, dassXXXX der Verräter gewesen sei. Danach habe sie ihren Mann kaum noch gesehen und habe sie auch nicht gewusst, wie es ihm gehe. Im Juni oder Juli 2005 sei sie zu ihrer Mutter nach römisch 40 gezogen. Sie habe dort erfahren, dass ihr Ehemann dann auch festgenommen worden sei. Ihr Schwiegervater habe ausfindig machen können, dass er in römisch 40 festgehalten werde und sei ihr Ehemann dann von ihrem Schwiegervater freigekauft worden. Man habe ihnen jedoch geraten, das Land zu verlassen. Sie hätten sich dann identitätsbezeugende Dokumente besorgt und sei sie im September 2005 zu ihrer Schwester nach Inguschetien gezogen. Im Dezember 2005 sei sie über römisch 40 nach römisch 40 gereist und habe sich dort bei Freunden ihres Mannes aufgehalten. Dorthin sei ihr Mann dann nachgekommen und hätten sie Ende April 2006 Russland endgültig Richtung Polen verlassen. Vom Onkel ihres Mannes hätten sie in Polen telefonisch erfahren, dass römisch 40 bei diesem zu Hause gewesen sei, den Onkel und dessen Sohn verprügelt und nach dem Ehemann der Beschwerdeführerin befragt habe und ihnen das gesamte Geld sowie den gesamten Schmuck abgenommen hätten. Weiters hätten sie in Polen erfahren, dassXXXX nach Polen gekommen wäre und für den FSB arbeiten würde und seien sie von diesen dann auch bedroht worden. Aus Angst vor diesen Personen und da sie in Polen einen negativen Bescheid erhalten hätten, seien sie dann nach Österreich gekommen.

Als identitätsbezeugendes Dokument legte die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers für diesen vor:

Personalausweis, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX:Personalausweis, Nr. römisch 40 , ausgestellt am XXXX:

Mit Bescheid vom 01.08.2008, Zl. 07 00.713-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (= Spruchteil I.) und erkannte dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (= Spruchteil II.); weiters verfügte das Bundesasylamt gemäß § 10 Abs. 1 AsylG die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (= Spruchteil III.).Mit Bescheid vom 01.08.2008, Zl. 07 00.713-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (= Spruchteil römisch eins.) und erkannte dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (= Spruchteil römisch zwei.); weiters verfügte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (= Spruchteil römisch drei.).

In der Begründung führte das Bundesasylamt aus, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Asylgründe vorgebracht worden seien, seine Mutter lediglich auf die in ihrem Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe verwiesen habe. Hinsichtlich dieser Befürchtungen werde auf die Bescheidbegründung im Verfahren der Mutter verwiesen. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers habe im gesamten Verlauf des Verfahrens eine individuelle, konkrete und aktuelle oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der GFK taxativ aufgezählt, ebenso wenig darzulegen vermocht, wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Sie sei nicht in der Lage gewesen, dem Bundesasylamt glaubhaft darzulegen, dass der minderjährige Beschwerdeführer einer relevanten Verfolgungsgefahr in seiner Heimat iSd GFK ausgesetzt wäre. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers habe während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme rechtfertigen hätten können, dass der minderjährige Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, für den Fall einer Rückkehr in die Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Das Bundesasylamt vertrete daher die Auffassung, dass sich für den minderjährigen Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation ergebe, da eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Die Ausweisung stelle überdies keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.In der Begründung führte das Bundesasylamt aus, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Asylgründe vorgebracht worden seien, seine Mutter lediglich auf die in ihrem Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe verwiesen habe. Hinsichtlich dieser Befürchtungen werde auf die Bescheidbegründung im Verfahren der Mutter verwiesen. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers habe im gesamten Verlauf des Verfahrens eine individuelle, konkrete und aktuelle oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der GFK taxativ aufgezählt, ebenso wenig darzulegen vermocht, wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Sie sei nicht in der Lage gewesen, dem Bundesasylamt glaubhaft darzulegen, dass der minderjährige Beschwerdeführer einer relevanten Verfolgungsgefahr in seiner Heimat iSd GFK ausgesetzt wäre. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers habe während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme rechtfertigen hätten können, dass der minderjährige Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, für den Fall einer Rückkehr in die Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Das Bundesasylamt vertrete daher die Auffassung, dass sich für den minderjährigen Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation ergebe, da eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Die Ausweisung stelle überdies keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Gegen diesen Bescheid hat die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführers am 14.08.2008 fristgerecht eine Beschwerde erhoben, in welcher der Bescheid wegen inhaltlicher Gründe und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang bekämpft wurde und im Wesentlichen ausgeführt wurde:

Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers sei vor einiger Zeit in Österreich untergetaucht und nach Russland zurückgereist, um sich an seinem/n Gegner/n zu rächen. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers wolle keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann. Dennoch rufe dieser gelegentlich an oder schreibe ihr SMS, da er Kontakt zu den Kindern wolle. Er habe jedoch bereits viele Drohungen gegen sie ausgesprochen und sei sie deswegen auch in psychologischer Behandlung. Sie sei von ihm mehrmals geschlagen worden und auch den Kindern gegenüber sei er gewalttätig geworden. Der minderjährige Beschwerdeführer leide sehr darunter und hätten ihre Söhne bereits öfters gesagt, sie würden sich vor ihrem Vater fürchten. Mittlerweile habe sie auch Angst um ihre Mutter, da diese nach wie vor in Tschetschenien leben würde. Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers habe ein schwer gestörtes Verhalten gezeigt. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung gehe sie davon aus, dass er im Zuge seiner Rückkehr nach Russland weitere "unüberlegte" und womöglich strafbare Handlungen ausführen werde, die sich dann nachteilig auf ihre Sicherheit und jene ihrer Kinder auswirken würden. Die von ihm immer wieder neu gemachten Angaben, sich rächen zu müssen, würden sie für den Fall ihrer Rückkehr das Schlimmste befürchten lassen. Sie befürchte, dass er durch etwaige Racheaktionen eine weitere Familienfehde auslösen könne, die zur Folge habe, dass sie und ihre Kinder zusätzlichen Gefährdungen ausgesetzt seien. Darüber hinaus fürchte sie in Tschetschenien, dass er ihr die Kinder wegnehmen würde. Weiters sei es ihr als alleinstehende und getrennt von ihrem Mann lebende Frau mit zwei Kindern nicht zuzumuten, in anderen Landesteilen der Russischen Föderation Zuflucht zu suchen, da sie dort in eine auswegslose Lage geraten würde.

Am 03.04.2009 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers teilgenommen hat (siehe Verhandlungsprotokoll GZ. D13 309983-3/2008/5Z). Das Bundesasylamt verzichtete schriftlich auf die Teilnahme an der Verhandlung.

Mit Faxnachricht vom 11.08.2009 zog die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers ihre Beschwerde und jene ihrer Söhne hinsichtlich Spruchteil I. des o.a. Bescheides vom 01.08.2008, nachdem sie von ihrem Rechtsvertreter über die Rechtsfolgen in Kenntnis gesetzt worden war, zurück. Somit erwuchs Spruchteil I. des o.a. Bescheides vom 01.08.2008, am 11.08.2009 in Rechtskraft.Mit Faxnachricht vom 11.08.2009 zog die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers ihre Beschwerde und jene ihrer Söhne hinsichtlich Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides vom 01.08.2008, nachdem sie von ihrem Rechtsvertreter über die Rechtsfolgen in Kenntnis gesetzt worden war, zurück. Somit erwuchs Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides vom 01.08.2008, am 11.08.2009 in Rechtskraft.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 14.08.2009 waren der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs Länderfeststellungen zu Lage in Tschetschenien und zur innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation (Stand April 2009), übermittelt worden und diese aufgefordert worden - soweit es gegen diese Länderfeststellungen Einwände gebe - binnen einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Mit E-mail vom 20.08.2009 gab der Vertreter der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers an, dass von seiner Seite keine Einwände gegen die übermittelten Länderfeststellungen erhoben würden. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass die Großmutter des minderjährigen Beschwerdeführers, welche verwitwet und Pensionistin sei, mittlerweile ebenfalls in Österreich um Asyl angesucht habe (Antragsdatum 08.07.2009).

Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:

Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers XXXX aliasXXXX (AIS-Zl. 07 00.705) und jenen seines minderjährigen Bruders XXXX (AIS-Zl. 07 00.714);Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers römisch 40 aliasXXXX (AIS-Zl. 07 00.705) und jenen seines minderjährigen Bruders römisch 40 (AIS-Zl. 07 00.714);

Einsichtnahme in den Länderbericht, der der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 14.08.2009 vorgelegt wurden und zu dem diese nicht substantiiert Stellung nahm.

Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:

Länderfeststellungen zu Lage in Tschetschenien und zur innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation (Stand April 2009);

Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2009 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, GZ. D13 309983-3/2008/5Z).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Person des minderjährigen Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und reiste am 19.01.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der minderjährige Beschwerdeführer konnte seine Identität durch Vorlage seines Personalausweises nachweisen.

Der minderjährige Beschwerdeführer ist der Sohn der XXXX alias XXXX (AIS-Zl. 07 00.705), welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.09.2009, GZ. D13 309983-3/2008/11E, der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gewährt wurde. Ein gleichlautendes Erkenntnis erging an seinen Bruder XXXX (AIS-Zl. 07 00.714).Der minderjährige Beschwerdeführer ist der Sohn der römisch 40 alias römisch 40 (AIS-Zl. 07 00.705), welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.09.2009, GZ. D13 309983-3/2008/11E, der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gewährt wurde. Ein gleichlautendes Erkenntnis erging an seinen Bruder römisch 40 (AIS-Zl. 07 00.714).

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, da der Antrag auf internationalen Schutz am 19.01.2007 gestellt wurde.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, da der Antrag auf internationalen Schutz am 19.01.2007 gestellt wurde.

2.2. Zu Spruchteil I.:2.2. Zu Spruchteil römisch eins.:

Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,

gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,

dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder

dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).

Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Wie bereits oben unter Punkt II.1. festgestellt ist der minderjährige Beschwerdeführer der Sohn derXXXX alias XXXX (AIS-Zl. 07 00.705), welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.09.2009, GZ. D13 309983-3/2008/11E, der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gewährt wurde. Da im gegenständlichen Fall der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 subsidiärer Schutz zu gewähren.Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellt ist der minderjährige Beschwerdeführer der Sohn derXXXX alias römisch 40 (AIS-Zl. 07 00.705), welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.09.2009, GZ. D13 309983-3/2008/11E, der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gewährt wurde. Da im gegenständlichen Fall der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 subsidiärer Schutz zu gewähren.

2.3. Zu Spruchteil II.:2.3. Zu Spruchteil römisch zwei.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Der Asylgerichtshof hat dem minderjährigen Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG in der Dauer von einem Jahr beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu erteilen war.Der Asylgerichtshof hat dem minderjährigen Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG in der Dauer von einem Jahr beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu erteilen war.

2.4. Zu Spruchteil III.:2.4. Zu Spruchteil römisch drei.:

Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, wonach eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, wonach eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ersatzlos zu beheben.

2.5. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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