TE AsylGH Beschluss 2009/9/2 C16 261821-2/2009

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Veröffentlicht am 02.09.2009
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Spruch

C16 261.821-2/2009/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, alias XXXX, StA. VR Mongolei, vertreten durch: Dr. Lennart BINDER, p.A. Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2009, FZ 09 08.982 - EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , alias römisch 40 , StA. VR Mongolei, vertreten durch: Dr. Lennart BINDER, p.A. Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2009, FZ 09 08.982 - EAST Ost, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005) idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Erstes Verfahren vor dem Bundesasylamt

Die Beschwerdeführerin, eine seinerzeit noch minderjährige Staatsangehörige der Mongolei, reiste im Jahr 2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet gemeinsam mit ihrem Vater ein. Der Vater stellte als gesetzlicher Stellvertreter am 16.04.2004 für die Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX alias XXXX, einen ersten Antrag auf internationalen Schutz (AS 1, 39).Die Beschwerdeführerin, eine seinerzeit noch minderjährige Staatsangehörige der Mongolei, reiste im Jahr 2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet gemeinsam mit ihrem Vater ein. Der Vater stellte als gesetzlicher Stellvertreter am 16.04.2004 für die Beschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 alias römisch 40 , einen ersten Antrag auf internationalen Schutz (AS 1, 39).

Mit Bescheid vom 14.06.2005, FZ. 04 07.592 - BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist (II.). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (III.) (AS 47).Mit Bescheid vom 14.06.2005, FZ. 04 07.592 - BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist (römisch zwei.). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (römisch drei.) (AS 47).

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin am 21.06.2005 Berufung beim damals noch zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) erhoben (AS 79).

Mit Bescheid vom 27.07.2006, FZ. 261.821/0-XIII/65/05, zugestellt am 02.08.2006, wies der UBAS die Berufung gemäß §§ 7, 8 AsylG ab (AS 121, 201, 203).Mit Bescheid vom 27.07.2006, FZ. 261.821/0-XIII/65/05, zugestellt am 02.08.2006, wies der UBAS die Berufung gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG ab (AS 121, 201, 203).

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) erhoben (AS 237).

Der VwGH hat der Beschwerde mit Beschluss vom 30.10.2006, Zlen. AW 2006/20/0447-0450-3, die aufschiebende Wirkung zuerkannt (AS 231).

Mit Beschluss vom 23.04.2009, FZlen. 2006/20/0585-6, 0586-7, 2006/20/0587 bis 0588-6, hat der VwGH die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (AS 283).

Zweites Verfahren vor dem Bundesasylamt und Beschwerde zum Asylgerichtshof

Am 28.07.2009 stellte die Beschwerdeführerin unter dem Namen XXXX, den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, legte eine Geburtsurkunde auf diesen Namen vor und gab an, ihr Vater habe den ersten Asylantrag für sie unter einem falschen Nahmen gestellte und sie habe im ersten Asylverfahren ihre wahren, eigenen Fluchtgründe nicht vorbringen können und wollen, da sie sich geschämt habe (AS 3).Am 28.07.2009 stellte die Beschwerdeführerin unter dem Namen römisch 40 , den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, legte eine Geburtsurkunde auf diesen Namen vor und gab an, ihr Vater habe den ersten Asylantrag für sie unter einem falschen Nahmen gestellte und sie habe im ersten Asylverfahren ihre wahren, eigenen Fluchtgründe nicht vorbringen können und wollen, da sie sich geschämt habe (AS 3).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 14.08.2009, Zahl: 09 08.982 EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR Mongolei ausgewiesen (im Folgenden: angefochtener Bescheid; AS 137).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 14.08.2009, Zahl: 09 08.982 EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR Mongolei ausgewiesen (im Folgenden: angefochtener Bescheid; AS 137).

Gegen den angefochtenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 20.08.2009 durch ihren Vertreter Beschwerde beim Bundesasylamt. Die Beschwerde langte am 27.08.2009 beim Asylgerichtshof ein.

In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, das Bundesasylamt habe verkannt, dass sie zum Zeitpunkt ihrer ersten Asylantragstellung gänzlich von ihrem Vater abhängig gewesen sei und aus diesem Grunde ihre eigenen Fluchtgründe nicht habe vorbringen können und wollen, va. deswegen, weil sie sich wegen der zugrundeliegenden Vorfälle geschämt habe.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert BGBl. I Nr. 29/2009, im Folgenden: AsylG) in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 28.07.2009 gestellt, weshalb § 5 AsylG zur Anwendung gelangt.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, im Folgenden: AsylG) in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 28.07.2009 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte bei Überstellung der Beschwerdeführerin in die Mongolei nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Es erscheint insbesondere notwendig, nähere Erwägungen zu dem der Entscheidung über den ersten Asylantrag zugrundeliegenden Vorbringen der Beschwerdeführerin anzustellen.

Der Asylgerichtshof wird sodann nach näheren Erhebungen über diese Beschwerde entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entfallen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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