TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/3 S16 408609-1/2009

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Veröffentlicht am 03.09.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S16 408.609-1/2009-2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2009, FZ. 09 06.892-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2009, FZ. 09 06.892-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Absatz 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.1. Der Verfahrensgang im Detail ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.römisch eins.1. Der Verfahrensgang im Detail ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

I.2. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, brachte am 11.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, wozu er am 11. Juni 2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen wurde. Am 17.06.2009 wurde er sodann seitens des Bundesasylamtes, EAST-Ost bei gleichzeitiger Anwesenheit eines Rechtsberaters in der Funktion als gesetzlicher Vertreter, niederschriftlich einvernommen. Das Bundesasylamt hat in der Folge mehrere Gutachten zur Altersfeststellung eingeholt, aus welchen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer mindestens 17 Jahr alt sein müsse.römisch eins.2. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, brachte am 11.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, wozu er am 11. Juni 2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen wurde. Am 17.06.2009 wurde er sodann seitens des Bundesasylamtes, EAST-Ost bei gleichzeitiger Anwesenheit eines Rechtsberaters in der Funktion als gesetzlicher Vertreter, niederschriftlich einvernommen. Das Bundesasylamt hat in der Folge mehrere Gutachten zur Altersfeststellung eingeholt, aus welchen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer mindestens 17 Jahr alt sein müsse.

I.3. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und einem Eurodac-Treffer mit Ungarn, welcher belegt, dass der Beschwerdeführer bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat, wurde mit Datum 03.08.2009 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16 Absatz 1 lit c der Dublin II VO gerichtet, welchem Ungarn mit Schreiben vom 05.08.2009 auch zustimmte.römisch eins.3. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und einem Eurodac-Treffer mit Ungarn, welcher belegt, dass der Beschwerdeführer bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat, wurde mit Datum 03.08.2009 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Litera c, der Dublin römisch zwei VO gerichtet, welchem Ungarn mit Schreiben vom 05.08.2009 auch zustimmte.

I.4. Am 05.08.2009 wurde dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsberater gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 03.08.2009 Dublin-Konsultationen mit Ungarn führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.römisch eins.4. Am 05.08.2009 wurde dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsberater gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 03.08.2009 Dublin-Konsultationen mit Ungarn führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.

I.5. 8. Am 14.08.2009 wurde der mj. Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsberaters zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen.römisch eins.5. 8. Am 14.08.2009 wurde der mj. Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsberaters zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen.

I.6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2009, FZ. 09 06.892-EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Beschwerdeführers gemäß Artikel 16 (1) (c) der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei (Spruchpunkt I.).römisch eins.6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2009, FZ. 09 06.892-EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Beschwerdeführers gemäß Artikel 16 (1) (c) der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Ungarn zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

I.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gesetzlichem Vertreter mit Schriftsatz vom 28.08.2009 fristgerecht Beschwerde.römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gesetzlichem Vertreter mit Schriftsatz vom 28.08.2009 fristgerecht Beschwerde.

I.8. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 02.09.2009 beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.8. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 02.09.2009 beim Asylgerichtshof ein.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Der detaillierte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 4/2008) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 4 aus 2008,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.

2.1. Zuständigkeit der erkennenden Einzelrichterin:

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.

2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

2.2.1. Zu einzelnen Bestimmungen des AsylG 2005

2.2.1.1. Gemäß § 17 Abs 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle (§ 59) um Schutz vor Verfolgung ersucht.2.2.1.1. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle (Paragraph 59,) um Schutz vor Verfolgung ersucht.

2.2.1.2. Gemäß § 28 Absatz 2 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz entscheidet, dass der Antrag zurückzuweisen ist, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.2.2.1.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz entscheidet, dass der Antrag zurückzuweisen ist, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.

Für Zurückweisungsentscheidungen gemäß § 5 AsylG gilt sohin, dass dem Asylwerber binnen 20 Tagen mitgeteilt werden muss, dass Konsultationen geführt werden, ansonsten das Verfahren zuzulassen ist.Für Zurückweisungsentscheidungen gemäß Paragraph 5, AsylG gilt sohin, dass dem Asylwerber binnen 20 Tagen mitgeteilt werden muss, dass Konsultationen geführt werden, ansonsten das Verfahren zuzulassen ist.

2.2.1.3. Gem. § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch dann statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.2.1.3. Gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch dann statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§41Abs. 2, §37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne §66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§41Abs. 2, §37 Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne §66 Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41 A, b, s, 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.

3. Zu den Entscheidungsgründen

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 11.06.2009 iSd § 17 Abs. 2 AsylG eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurde aber erst am 05.08.2009 gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 03.08.2009 Dublin-Konsultationen mit Ungarn führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 11.06.2009 iSd Paragraph 17, Absatz 2, AsylG eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurde aber erst am 05.08.2009 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 03.08.2009 Dublin-Konsultationen mit Ungarn führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.

Die Zwanzigtagesfrist war aber bereits mit Ablauf des 01.07.2009 verstrichen und wäre das Verfahren folglich zuzulassen und an einer Außenstelle des Bundesasylamtes weiterzuführen gewesen, wobei nicht verkannt wird, dass eine Zurückweisungsentscheidung - grundsätzlich - bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen auch noch nach erfolgter Zulassung erlaubt ist, doch ist eine Rechtsfolge der Zulassung unter anderem, dass die Zuständigkeit der Erstaufnahmestelle zur Führung des Asylverfahrens endet (vgl. VwGH 25.11.2008, 2006/20/0624) und im konkreten Fall daher die Erstaufnahmestelle nicht mehr befugt war, den gegenständlich bekämpften Bescheid zu erlassen.Die Zwanzigtagesfrist war aber bereits mit Ablauf des 01.07.2009 verstrichen und wäre das Verfahren folglich zuzulassen und an einer Außenstelle des Bundesasylamtes weiterzuführen gewesen, wobei nicht verkannt wird, dass eine Zurückweisungsentscheidung - grundsätzlich - bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen auch noch nach erfolgter Zulassung erlaubt ist, doch ist eine Rechtsfolge der Zulassung unter anderem, dass die Zuständigkeit der Erstaufnahmestelle zur Führung des Asylverfahrens endet vergleiche VwGH 25.11.2008, 2006/20/0624) und im konkreten Fall daher die Erstaufnahmestelle nicht mehr befugt war, den gegenständlich bekämpften Bescheid zu erlassen.

Bereits aus diesem Grunde war der Beschwerde stattzugeben und brauchte auf die weiteren Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz nicht näher eingegangen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristen, Zeitablauf

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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