TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/7 D9 224090-6/2009

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Veröffentlicht am 07.09.2009
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

D9 224090-5/2009/5E

D9 224090-6/2009/2E

ERKENNTNIS

I. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein des Schriftführersrömisch eins. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein des Schriftführers

Mag. FRIEDRICH über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Juni 2009, FZ. 09 00.581/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Mag. FRIEDRICH über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Juni 2009, FZ. 09 00.581/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. FRIEDRICH über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. April 2009, FZ. 09 00.581-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. FRIEDRICH über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. April 2009, FZ. 09 00.581-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gemäß § 3 Abs. 1, § 8Die Beschwerde wird in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8

Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, als unbegründet abgewiesen.Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, reiste am 12. Juni 2001 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und begehrte noch am selben Tag die Gewährung von Asyl.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, reiste am 12. Juni 2001 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und begehrte noch am selben Tag die Gewährung von Asyl.

Bei ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 12. Juni sowie am 27. August 2001 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an:

Sie sei georgische Staatsbürgerin orthodoxen Glaubens, Angehörige der armenischen Volksgruppe und habe zuletzt in Abchasien im Dorf XXXX gewohnt. Ihr Lebensgefährte gehöre der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas an, habe den Militärdienst verweigert und sei deswegen von der Polizei gesucht worden. Am 3. Juni 2001 hätten Polizisten in Abwesenheit ihres Lebensgefährten ihr Haus aufgesucht und ihr mitgeteilt, dass sich dieser umgehend bei der Polizei melden solle. Als ihr Lebensgefährte sich nicht gestellt habe, seien die Polizisten am 5. Juni 2001 erneut gekommen und hätten das Haus in Brand gesetzt. Wenige Stunden später habe sie mit ihrem Lebensgefährten Georgien verlassen. Darüber hinaus sei ihr Schwiegervater seit 18. März 1999 spurlos verschwunden, nachdem er zur Polizei gegangen sei. Bei einer Rückkehr nach Georgien fürchte sie um ihr Leben, da die Zeugen Jehovas dort verboten seien und sie wegen ihres Lebensgefährten ebenfalls gefährdet sei.Sie sei georgische Staatsbürgerin orthodoxen Glaubens, Angehörige der armenischen Volksgruppe und habe zuletzt in Abchasien im Dorf römisch 40 gewohnt. Ihr Lebensgefährte gehöre der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas an, habe den Militärdienst verweigert und sei deswegen von der Polizei gesucht worden. Am 3. Juni 2001 hätten Polizisten in Abwesenheit ihres Lebensgefährten ihr Haus aufgesucht und ihr mitgeteilt, dass sich dieser umgehend bei der Polizei melden solle. Als ihr Lebensgefährte sich nicht gestellt habe, seien die Polizisten am 5. Juni 2001 erneut gekommen und hätten das Haus in Brand gesetzt. Wenige Stunden später habe sie mit ihrem Lebensgefährten Georgien verlassen. Darüber hinaus sei ihr Schwiegervater seit 18. März 1999 spurlos verschwunden, nachdem er zur Polizei gegangen sei. Bei einer Rückkehr nach Georgien fürchte sie um ihr Leben, da die Zeugen Jehovas dort verboten seien und sie wegen ihres Lebensgefährten ebenfalls gefährdet sei.

Mit Bescheid vom 5. September 2001, Zl. 01 13.917-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 ab (Spruchpunkt I.) und erklärte zugleich ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig sei.Mit Bescheid vom 5. September 2001, Zl. 01 13.917-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte zugleich ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig sei.

Die gegen diesen Bescheid am 20. September 2001 erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. Mai 2003, in der die Beschwerdeführerin nochmals zu ihren Fluchtgründen befragt und ein informierter Vertreter der Zeugen Jehovas als sachverständiger Zeuge einvernommen wurde, mit Bescheid vom 8. September 2003, Zl. 224.090/0-IX/27/01, gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid am 20. September 2001 erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. Mai 2003, in der die Beschwerdeführerin nochmals zu ihren Fluchtgründen befragt und ein informierter Vertreter der Zeugen Jehovas als sachverständiger Zeuge einvernommen wurde, mit Bescheid vom 8. September 2003, Zl. 224.090/0-IX/27/01, gemäß Paragraphen 7 und 8 Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund erheblicher Widersprüche unglaubwürdig sei, zumal aufgrund fehlender Kenntnisse ihres Lebensgefährten über die Gegebenheiten in Abchasien angenommen werden müsse, dass dieser nie dort gewesen sei und überdies wegen seines mangelhaften Wissens über die Glaubensinhalte der Zeugen Jehovas auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass das damit in Zusammenhang stehende von ihm erstattete Vorbringen den Tatsachen entspreche.

Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 30. September 2004, Zl. 2003/20/0362-9, abgelehnt.

2. Am 21. Oktober 2004 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Asylantrag.

In den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 10. und

15. November 2004 brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie eine Zeugin Jehovas werden wolle, was in Georgien jedoch nicht möglich sei, da sie dort deshalb verfolgt werden würde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. November 2004, Zl. 04 21.801-EAST Ost, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. November 2004, Zl. 04 21.801-EAST Ost, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Bei einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am

7. März 2005 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass nunmehr beabsichtigt sei, ihr Verfahren "gemäß § 69 AVG" von Amts wegen wiederaufzunehmen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit ihren Kindern nicht nach Georgien zurückkehren könne, da sie dort kein Zuhause, keine Arbeit und keine Verwandten hätte. Ihnen würde allen der Tod drohen. Die Beschwerdeführerin beantragte zudem die Einvernahme einer von ihr genannten Zeugin, die Auskunft über ihre Tätigkeit bei den Zeugen Jehovas in Österreich geben könne.7. März 2005 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass nunmehr beabsichtigt sei, ihr Verfahren "gemäß Paragraph 69, AVG" von Amts wegen wiederaufzunehmen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit ihren Kindern nicht nach Georgien zurückkehren könne, da sie dort kein Zuhause, keine Arbeit und keine Verwandten hätte. Ihnen würde allen der Tod drohen. Die Beschwerdeführerin beantragte zudem die Einvernahme einer von ihr genannten Zeugin, die Auskunft über ihre Tätigkeit bei den Zeugen Jehovas in Österreich geben könne.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. März 2005, Zl. 04 21.801-EAST Ost, wurde der Bescheid vom 19. November 2004 gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben, mit der Begründung, dass vor Erlassung des genannten Bescheides die Kinder der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid gemäß § 7 Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. IMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. März 2005, Zl. 04 21.801-EAST Ost, wurde der Bescheid vom 19. November 2004 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen aufgehoben, mit der Begründung, dass vor Erlassung des genannten Bescheides die Kinder der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 101/2003 Berufung erhoben hätten und auf die Beschwerdeführerin als Familienangehörige gemäß § 1 Z 6 leg. cit. die Bestimmung des § 10 Abs. 5 leg. cit. Anwendung finden hätte müssen, wonach Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen seien.Nr. 101 aus 2003, Berufung erhoben hätten und auf die Beschwerdeführerin als Familienangehörige gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, leg. cit. die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. Anwendung finden hätte müssen, wonach Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen seien.

Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11. April 2005 verwies die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die von ihr bereits geltend gemachten Fluchtgründe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Mai 2005, Zl. 04 21.801-EAST Ost, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt II.); gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen. Zur Abweisung des Asylantrages sowie zur Refoulemententscheidung wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Mai 2005, Zl. 04 21.801-EAST Ost, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.); gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen. Zur Abweisung des Asylantrages sowie zur Refoulemententscheidung wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2005 Berufung, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass ihre Verbundenheit zur Bekenntnisgemeinschaft der Zeugen Jehovas auch im Hinblick auf eine Rückkehr nach Georgien nicht hinreichend geprüft worden sei. Auch wäre sie als Ehefrau eines als Angehörigen der Zeugen Jehovas betrachteten Mannes der Verfolgung und geringstenfalls der Ächtung ausgesetzt. Überdies würde sie nach einer Rückkehr nach Georgien hinsichtlich ihrer Versorgung in eine aussichtslose Lage geraten.

Dieser Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 9. Juni 2005, Zl. 224.090/8-IX/27/05, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben sowie zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sachgerecht auseinanderzusetzen; diese habe eine Zeugin namhaft gemacht, die über ihre Tätigkeit für die Zeugen Jehovas Auskunft geben hätte können, was vor dem Hintergrund der im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zur Situation der Zeugen Jehovas in Georgien nicht von vornherein irrelevant sei.Dieser Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 9. Juni 2005, Zl. 224.090/8-IX/27/05, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben sowie zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sachgerecht auseinanderzusetzen; diese habe eine Zeugin namhaft gemacht, die über ihre Tätigkeit für die Zeugen Jehovas Auskunft geben hätte können, was vor dem Hintergrund der im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zur Situation der Zeugen Jehovas in Georgien nicht von vornherein irrelevant sei.

Nach Einvernahme der namhaft gemachten Zeugin durch das Bundesasylamt am 23. August 2005 und neuerlicher niederschriftlicher Befragung der Beschwerdeführerin am 24. August 2005 wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 31. Oktober 2005, Zl. 04 21.801-EAST-Ost, den Asylantrag der Beschwerdeführerin abermals gemäß § 7 Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt (Spruchpunkt III.).Nach Einvernahme der namhaft gemachten Zeugin durch das Bundesasylamt am 23. August 2005 und neuerlicher niederschriftlicher Befragung der Beschwerdeführerin am 24. August 2005 wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 31. Oktober 2005, Zl. 04 21.801-EAST-Ost, den Asylantrag der Beschwerdeführerin abermals gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Zur Abweisung des Asylantrages sowie zur Refoulemententscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen nicht glaubwürdig sei. Die Angaben der von ihr namhaft gemachten Zeugin über ihre Tätigkeit für die Zeugen Jehovas in Österreich seien zwar glaubwürdig gewesen, da diese jedoch naturgemäß keine Angaben über die behauptete Verfolgung der Beschwerdeführerin in Georgien machen habe können, ändere dies jedoch nichts an der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 18. November 2005 Berufung und führte aus, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Georgien wegen ihrer Nahebeziehung zur Gemeinschaft der Zeugen Jehovas mit Verfolgung und Konflikten zu rechnen hätte. Sollte die extreme Verfolgungswelle in Georgien tatsächlich schwächer geworden sein, sei noch zu berücksichtigen, dass sie samt Ehemann und Kindern von den Verwandten und Bekannten sowie Nachbarn als Verräterin an der ursprünglichen Religion betrachtet werden würde, wobei dies im geringsten Fall zu Druck und sozialer Ächtung führen würde. Die Kinder, ohnehin durch den Kulturschock benachteiligt, hätten zudem einen denkbar schlechten Start ins Schülerleben.

Diese Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 3. Jänner 2006, Zl. 224.090/9-IX/27/05, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen.Diese Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 3. Jänner 2006, Zl. 224.090/9-IX/27/05, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als verspätet zurückgewiesen.

3. Am 30. Juni 2006 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen einvernommen. Dabei brachte sie, zu ihren Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen vor, dass sie nicht nach Georgien zurückkehren könne, da sie und ihre Familie noch immer die Bibel der Zeugen Jehovas studieren würden.

Bei ihren Einvernahmen am 4. Juli sowie am 29. August 2006 vor dem Bundesasylamt, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie mit ihrem Lebensgefährten Georgien verlassen habe, weil sie wegen dessen Vater, der den Zeugen Jehovas angehört habe, verfolgt worden seien. Im Jahr 2000 seien sie nach Abchasien gezogen, wo ihr Lebensgefährte auch von der Polizei gesucht und später sogar ihr Haus niedergebrannt worden sei. In Georgien würden sie getötet werden, weil man dort wisse, dass es bei ihnen Familienmitglieder gegeben habe, die den Zeugen Jehovas angehört hätten. Nunmehr befinde sich ihre Familie schon seit fünf Jahren in Österreich. Seit ungefähr drei Jahren würden sie alle gemeinsam einmal pro Woche die Bibel studieren. Wenn sie in Österreich bleiben könne, würde sie den Zeugen Jehovas beitreten, was sie bis jetzt noch nicht getan habe, da sie Angst habe, nach Georgien abgeschoben zu werden, wo diese Religion verboten sei. Außerdem habe sie keine ausreichenden Kenntnisse über die Religion und sei deshalb "noch nicht so weit".

Nach Befragung der Beschwerdeführerin zu ihrem Wissen über die Glaubensgrundsätze der Zeugen Jehovas und deren Auswertung durch einen Sachverständigen - wobei dieser zum Schluss kam, dass der überwiegende Teil der Antworten "dem Sinn nach korrekt" gewesen sei - wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1Nach Befragung der Beschwerdeführerin zu ihrem Wissen über die Glaubensgrundsätze der Zeugen Jehovas und deren Auswertung durch einen Sachverständigen - wobei dieser zum Schluss kam, dass der überwiegende Teil der Antworten "dem Sinn nach korrekt" gewesen sei - wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins

AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab und erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten nicht zu. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab und erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten nicht zu. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde ausgeführt, dass den ursprünglichen Fluchtgründen bereits in der Vergangenheit kein Glaube geschenkt worden sei. Zu dem neuen Vorbringen, wegen dem in Österreich begründeten Naheverhältnis zu den Zeugen Jehovas in Georgien verfolgt zu werden, wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gewisse Kenntnisse der Beschwerdeführerin über die Bibel aus Sicht der Zeugen Jehovas zwar nicht zu bestreiten seien, ihr fehlendes Wissen jedoch nicht allein mit der sozialen und sprachlichen Situation erklärt werden könne, sodass in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht von einem gesteigerten Interesse an den Lehren der Zeugen Jehovas auszugehen sei. Unter Einbeziehung des bisherigen Verfahrensganges ergebe sich vielmehr der Schluss, dass das nunmehrige Interesse an den Zeugen Jehovas wohl dem Wunsch der Beschwerdeführerin nach Asylerlangung mehr Ausdruck verleihen solle. Unabhängig davon ergebe sich aus den Länderfeststellungen bezüglich der Situation der Zeugen Jehovas in Georgien, dass diese als Religionsgemeinschaft registriert und entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht verboten seien. Es gebe keine Hinweise auf eine Verfolgung durch staatliche Behörden und hätten auch Übergriffe durch Dritte abgenommen und sei in diesem Zusammenhang auch nicht zu erkennen, dass der georgische Staat in diesen Fällen grundsätzlich nicht schutzfähig oder schutzwillig wäre.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 27. September 2006 Berufung, die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. November 2007 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde der Berufung stattgegeben, der Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit in diesem Umfang gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Spruchpunktes III. an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 27. September 2006 Berufung, die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. November 2007 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde der Berufung stattgegeben, der Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit in diesem Umfang gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Spruchpunktes römisch drei. an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, die sich nunmehr seit dem Jahre 2001 in Österreich aufhalten würden, von einem etablierten Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen sei, sowie in weiterer Folge dieses in die Interessenabwägung in Bezug auf die Ausweisungsentscheidung einfließen zu lassen.Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, die sich nunmehr seit dem Jahre 2001 in Österreich aufhalten würden, von einem etablierten Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen sei, sowie in weiterer Folge dieses in die Interessenabwägung in Bezug auf die Ausweisungsentscheidung einfließen zu lassen.

Die Beschwerdeführerin wurde am 18. Dezember 2007 durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie kurz zusammengefasst an, dass sie sich nunmehr seit dem 12. Juni 2001 in Österreich aufhalte und auch ihre beiden Kinder hier geboren wären. Weder ihr Mann noch sie hätten je eine legale Beschäftigung in Österreich ausgeübt, die Familie habe lediglich Sozialhilfe bezogen beziehungsweise hätten ihr Mann und sie ab und zu schwarz gearbeitet. Ihre beiden Kinder würden nächstes Jahr in die Schule kommen, sie wünsche sich für diese ein ruhiges Leben in einem zivilisierten Land. In Georgien hätte die Familie nichts, es bestehe auch kein Kontakt mehr zu allfälligen Verwandten ihres Mannes.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Jänner 2008 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG [gemeint wohl:Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Jänner 2008 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG [gemeint wohl:

AsylG 2005] aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin zwar bereits seit 2001 im Bundesgebiet aufhalte, sie der deutschen Sprache gut mächtig sei sowie ihre beiden Kinder in Österreich geboren worden seien und hier den Kindergarten besuchen würden, bei alledem jedoch nicht außer Acht gelassen werden dürfe, dass die Beschwerdeführerin illegal eingereist sei und ihr bisheriger Aufenthalt nicht zuletzt daraus resultiere, dass sie bisher insgesamt drei Asylanträge eingebracht habe. Ihren Fluchtgründen sei in der Vergangenheit "von beiden Instanzen" keine Glaubwürdigkeit beschieden worden, sodass feststehe, dass die Beschwerdeführerin falsche Angaben gegenüber den österreichischen Asylbehörden gemacht habe. Weiters scheine eine Vormerkung wegen des Verdachts der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung in ihrem kriminalpolizeilichen Aktenindex auf, dies spreche gegen eine Integrationsbereitschaft der Beschwerdeführerin. Darauf hinzuweisen sei auch, dass sowohl die Heirat mit ihrem Lebensgefährten als auch die Geburt ihrer Kinder in Österreich in eine Zeit gefallen seien, in der sich die Beschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen. Eine Bindung zu ihrem Herkunftsstaat Georgien sei weiterhin vorhanden.

Am 25. Jänner 2008 stellte die Beschwerdeführerin in Italien einen Asylantrag. Dem Ersuchen der italienischen Behörden hinsichtlich Rückübernahme der Familie im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) wurde vom Bundesasylamt mit Schreiben vom 25. April 2008 zugestimmt. Eine tatsächliche Überstellung kam in der Folge jedoch nicht zu Stande.Am 25. Jänner 2008 stellte die Beschwerdeführerin in Italien einen Asylantrag. Dem Ersuchen der italienischen Behörden hinsichtlich Rückübernahme der Familie im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) wurde vom Bundesasylamt mit Schreiben vom 25. April 2008 zugestimmt. Eine tatsächliche Überstellung kam in der Folge jedoch nicht zu Stande.

Am XXXX ließ sich die Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten XXXX vor dem Bezirksgericht XXXX wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe scheiden (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 215).Am römisch 40 ließ sich die Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten römisch 40 vor dem Bezirksgericht römisch 40 wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe scheiden (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 215).

Am 25. August 2008 stellte die Beschwerdeführerin in Schweden einen Asylantrag. Dem Ersuchen der schwedischen Behörden hinsichtlich Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer beiden minderjährigen Kinder im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) wurde vom Bundesasylamt mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 zugestimmt. Am 15. Jänner 2009 wurde die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern von den österreichischen Behörden im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) überstellt.Am 25. August 2008 stellte die Beschwerdeführerin in Schweden einen Asylantrag. Dem Ersuchen der schwedischen Behörden hinsichtlich Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer beiden minderjährigen Kinder im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) wurde vom Bundesasylamt mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 zugestimmt. Am 15. Jänner 2009 wurde die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern von den österreichischen Behörden im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) überstellt.

4. Am 15. Jänner 2009 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am folgenden Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes hierzu befragt, gab sie im Wesentlichen an, dass sie bis Jänner 2008 mit ihren Kindern und ihrem Ehemann in Österreich gelebt habe. Dann seien sie nach Italien gefahren, hätten dort einige Monate in einem Flüchtlingslager verbracht und seien dann wieder nach Österreich zurückgekehrt, wo sie sich von ihrem Mann scheiden habe lassen. Im Mai 2008 sei sie mit ihren Kindern illegal nach Georgien zurückgereist, von wo sie im August 2008 nach Schweden gefahren seien. Von Schweden seien sie "aufgrund des Dubliner Abkommens" dann wieder nach Österreich geschickt worden.

Ihren nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz gründe sie darauf, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Georgien im Juli 2008 mit ihren Kindern spazieren gegangen sei und dabei beobachtet habe, wie drei Männer ein junges Mädchen mit Flaschen und Messern angegriffen und danach in einen Bach geworfen hätten. Die Männer hätten sie und ihre Kinder gesehen und sie bis zu ihrer Wohnung verfolgt, wo sie eingedrungen wären und sie verprügelt, vergewaltigt und bedroht hätten, damit sie niemandem über den Morden an dem Mädchen berichte. Wenige Tage später sei sie mit ihren Kindern nach Schweden geflüchtet (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 101-109).

Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 24. März 2009 gab die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst an, dass sie bis zum Tod ihrer Eltern im Jahre 1999 in Tiflis gelebt habe und danach nach Abchasien gezogen sei. Dort wäre sie bis Juni 2001 verblieben und sei sie dann nach Österreich gereist, wo sie ihren ersten Asylantrag gestellt habe. Ende Jänner 2008 sei sie mit ihren Kindern und dem damaligen Ehemann nach Italien gereist, wo sie ebenfalls um Asyl angesucht hätten und bis Anfang Mai 2008 verblieben wären. Da sie dann "aufgrund des Dubliner Übereinkommens" nach Österreich zurückkehren hätte müssen, sei sie mit ihren Kindern nach Georgien gereist, wo sie bis Juli 2008 geblieben seien. Dann seien sie und die Kinder abermals nach Österreich gekommen, wo sie sich von ihrem Mann habe scheiden lassen. Am 22. oder 23. August 2008 sei sie dann mit ihren Kindern nach Schweden gefahren, wo sie bis Jänner 2009 geblieben seien und dann "aufgrund des Dubliner Übereinkommens" wiederum nach Österreich überstellt worden seien. Sie lege nunmehr ihre Geburtsurkunde vor, die sie bei ihrem Aufenthalt in Georgien aus ihrer damaligen Schule abgeholt habe. Sonst habe sie keine Nachweise, dass sie tatsächlich in Georgien gewesen sei, da sie ursprünglich nicht die Absicht gehabt habe ihren Herkunftsstaat erneut zu verlassen. Nach Schweden sei sie deshalb gefahren, weil sie gehört habe, dass dort "mehr Chancen bestehen" würden Asyl zu erhalten. Zu den Gründen ihres neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Georgien eines Abends beim Spazierengehen gesehen hätte, dass drei oder vier Männer ein Mädchen mit einem Messer bedroht hätten. Dieses sei am Boden gelegen, habe geblutet und um Hilfe geschrien. Als sie den Männern gegenüber angekündigt habe die Polizei zu rufen, hätten diese sie und ihre Kinder mit der "Schlachtung" bedroht. Das Mädchen sei dann von den Männern in den Fluss Kura geworfen worden. Sie selbst sei in ihre nicht weit entfernte Wohnung gegangen. Etwa 15 bis 20 Minuten später habe es geklopft und die vier Männer seien in die Wohnung gestürmt, hätten sie bedroht und geschlagen. Einer habe ihr auch (s)einen Polizeiausweis gezeigt. Danach habe man ihr einen Sack über den Kopf gestülpt und sei sie in Gegenwart ihrer Kinder vergewaltigt worden. Auch am nächsten Tag seien diese Personen wieder gekommen, hätten sie abermals bedroht und sich in ihrer Wohnung nach Wertsachen umgesehen. Da sie gewusst habe, dass sie von den Männern in Zukunft nicht mehr in Ruhe gelassen werden würde, habe sie sich zur neuerlichen Flucht entschieden.

Mit Bescheid vom 6. April 2009, FZ. 09 00.581-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 16. Jänner 2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.), wies gemäß § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ihren Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 6. April 2009, FZ. 09 00.581-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 16. Jänner 2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ihren Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre behauptete Rückkehr nach Georgien im Jahre 2008 nicht glaubhaft machen habe können. Dies ergebe sich aus Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der nunmehrigen Vorlage ihrer Geburtsurkunde und einer ärztlichen Bestätigung, deren beider Echtheit in Zweifel gezogen werde, sowie widersprüchlichen Aussagen in Bezug auf ihren Reisepass. Zudem habe sie hinsichtlich ihres Reiseweges nur äußerst vage Angaben machen können. Es sei daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin direkt aus Österreich nach Schweden gefahren sei, der Aufenthalt in Georgien vor den schwedischen Behörden hingegen lediglich deshalb vorgebracht worden sei, um eine Rückschiebung nach Österreich zu verhindern.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 8. April 2009 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 341).

Am 23. April 2009 wurde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. April 2009 Beschwerde erhoben, der eine "Klinisch-psychologische Stellungnahme" der Mag. XXXX, Klinische und Gesundheitspsychologin, angeschlossen war. Darin bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie nunmehr seit zehn Jahren auf der Flucht und am Ende ihrer Kräfte sei. Durch die Erlebnisse nach ihrer Rückkehr aus Georgien sei sie zudem psychisch krank. Hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Widersprüche sei zu sagen, dass es ihr schwer falle, sich an lang zurückliegende Dinge zu erinnern und sie auch keine Chance gehabt habe, diese Widersprüche aufzuklären. Sie habe in Georgien bis auf eine Tante in Abchasien niemanden mehr, auch keine Freunde oder Bekannte. Als alleinstehende Frau wäre sie in Georgien gesellschaftlich diskriminiert. Ihre Kinder seien in Österreich geboren und aufgewachsen und könnten weder Georgisch noch Russisch. Sie wisse auch nicht wie sie den Lebensunterhalt für ihre Kinder und sich bestreiten sollte.Am 23. April 2009 wurde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. April 2009 Beschwerde erhoben, der eine "Klinisch-psychologische Stellungnahme" der Mag. römisch 40 , Klinische und Gesundheitspsychologin, angeschlossen war. Darin bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie nunmehr seit zehn Jahren auf der Flucht und am Ende ihrer Kräfte sei. Durch die Erlebnisse nach ihrer Rückkehr aus Georgien sei sie zudem psychisch krank. Hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Widersprüche sei zu sagen, dass es ihr schwer falle, sich an lang zurückliegende Dinge zu erinnern und sie auch keine Chance gehabt habe, diese Widersprüche aufzuklären. Sie habe in Georgien bis auf eine Tante in Abchasien niemanden mehr, auch keine Freunde oder Bekannte. Als alleinstehende Frau wäre sie in Georgien gesellschaftlich diskriminiert. Ihre Kinder seien in Österreich geboren und aufgewachsen und könnten weder Georgisch noch Russisch. Sie wisse auch nicht wie sie den Lebensunterhalt für ihre Kinder und sich bestreiten sollte.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2009 forderte der Asylgerichtshof die Beschwerdeführerin auf, Stellung zu dem Umstand zu nehmen, dass ihre Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach der erfolgten Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes erfolgte.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2009 erklärte die Beschwerdeführerin hierzu, dass sie am 16. April dieses Jahres zur Organisation SOS-Mitmensch gegangen sei, um sich bei der Verfassung ihrer Berufung [gemeint: Beschwerde] helfen zu lassen. Sie habe die Beschwerde noch am selben Tag unterschrieben und sei dann nach Wien gefahren, da sie am

20. April 2009 einen Termin bei der Psychologin Mag. XXXX gehabt habe. Sie wisse nicht, warum die Beschwerde nicht rechtzeitig abgeschickt worden sei und ersuche um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 367).20. April 2009 einen Termin bei der Psychologin Mag. römisch 40 gehabt habe. Sie wisse nicht, warum die Beschwerde nicht rechtzeitig abgeschickt worden sei und ersuche um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 367).

Dem Schreiben beigefügt war ein Brief der Organisation SOS Mitmensch Burgenland, in dem die Projektleiterin XXXX im Wesentlichen angibt, dass im gegenständlichen Fall die sonst so verlässliche Mitarbeiterin XXXX bis 21. April 2009 im Krankenstand gewesen sei und aufgrund der vielen zu erledigenden Arbeiten trotz ihrer Anwesenheit im Büro am Nachmittag des 21. April 2009 die rechtzeitige Abgabe der Berufung [gemeint: Beschwerde] versäumt habe. Es handle sich im vorliegenden Fall somit eindeutig um ein Versäumnis von SOS Mitmensch Burgenland und nicht der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerde zu spät abgeschickt worden sei (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 369).Dem Schreiben beigefügt war ein Brief der Organisation SOS Mitmensch Burgenland, in dem die Projektleiterin römisch 40 im Wesentlichen angibt, dass im gegenständlichen Fall die sonst so verlässliche Mitarbeiterin römisch 40 bis 21. April 2009 im Krankenstand gewesen sei und aufgrund der vielen zu erledigenden Arbeiten trotz ihrer Anwesenheit im Büro am Nachmittag des 21. April 2009 die rechtzeitige Abgabe der Berufung [gemeint: Beschwerde] versäumt habe. Es handle sich im vorliegenden Fall somit eindeutig um ein Versäumnis von SOS Mitmensch Burgenland und nicht der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerde zu spät abgeschickt worden sei (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 369).

Das Bundesasylamt erteilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Juni 2009 einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG, in welchem diese zu diversen in Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stehenden Fragen Stellung beziehen sollte. Gleichzeitig wurde auch an die Organisation SOS Mitmensch Burgenland ein 13 Fragepunkte umfassendes Schreiben im Zusammenhang mit dem Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin abgeschickt. Hierzu wurde jeweils eine Frist von 14 Tagen zur Beantwortung eingeräumt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 381-389).Das Bundesasylamt erteilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Juni 2009 einen Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, in welchem diese zu diversen in Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stehenden Fragen Stellung beziehen sollte. Gleichzeitig wurde auch an die Organisation SOS Mitmensch Burgenland ein 13 Fragepunkte umfassendes Schreiben im Zusammenhang mit dem Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin abgeschickt. Hierzu wurde jeweils eine Frist von 14 Tagen zur Beantwortung eingeräumt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 381-389).

Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Projektleiterin von SOS Mitmensch Burgenland, Frau XXXX, kamen der Aufforderung des Bundesasylamtes jeweils mit Schriftsatz vom "22.04.2009" (Poststempel vom 24. bzw. 23. Juni 2009), fristgerecht nach (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 393-401).Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Projektleiterin von SOS Mitmensch Burgenland, Frau römisch 40 , kamen der Aufforderung des Bundesasylamtes jeweils mit Schriftsatz vom "22.04.2009" (Poststempel vom 24. bzw. 23. Juni 2009), fristgerecht nach (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 393-401).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Juni 2009, FZ. 09 00.581/1-BAE, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20. Mai 2009 gemäß § 71 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Juni 2009, FZ. 09 00.581/1-BAE, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20. Mai 2009 gemäß Paragraph 71, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, abgewiesen.

Begründend wurde vom Bundesasylamt - kurz zusammengefasst - ausgeführt, dass aufgrund eines fehlenden Vollmachtsverhältnisses das Versäumnis der Mitarbeiter von SOS Mitmensch der Beschwerdeführerin zwar nicht zugerechnet werden könne, diese jedoch durch ihr Verhalten die Verspätung mitverschuldet habe und es sich bei diesem Verschulden nicht um ein Versehen minderen Grades handle. Die Beschwerdeführerin hätte sich der Verantwortung einer fristgerechten Aufgabe ihrer Beschwerde nämlich nicht "einfach entziehen" und "alles in die Hände der Mitarbeiter von SOS Mitmensch" legen dürfen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin nicht gleich nach Unterzeichnung der Beschwerde diese mitgenommen und nach Erstellung der psychologischen Stellungnahme alles zusammen in Wien aufgegeben habe, sondern vielmehr ihre Psychologin die erwähnte Stellungnahme an SOS Mitmensch Burgenland habe schicken müssen. Insofern hierfür der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als Rechtfertigung angegeben worden sei, sei nicht ersichtlich wieso es ihr dann möglich gewesen wäre, die Beantwortung des Verbesserungsauftrages - welche offenkundig ebenfalls unter Mithilfe von SOS Mitmensch verfasst worden sei - selbst in Wien abzuschicken. Die Beschwerdeführerin befinde sich zudem bereits seit 2001 in Österreich und habe schon vier Asylanträge gestellt, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass sie über den Verlauf eines Asylverfahrens und die damit zusammenhängenden Fristen informiert sei.

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin durch ihren nunmehrigen Vertreter Michael GENNER am 16. Juli 2009 fristgerecht Beschwerde ein (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 453-465).

Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der belangten Behörde jeglicher Logik entbehre. Gerade wegen der Erfahrungen der Beschwerdeführerin mit dem österreichischen Asylwesen habe sich diese darauf verlassen, dass SOS Mitmensch ihre Beschwerde rechtzeitig abschicke. Dass dies ausgerechnet im vorliegenden Fall nicht so sein würde, wäre hingegen ein völlig unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis gewesen, an dem die Beschwerdeführerin keine Schuld treffe. Den Auftrag der belangten Behörde zur Verbesserung habe diese dann - obwohl ihr wieder von SOS Mitmensch geholfen worden sei - gerade ob der nunmehr gemachten schlechten Erfahrung tatsächlich selbst aufgegeben. Ausdrücklich festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall aufgrund des fehlenden Vollmachtsverhältnisses das Versäumnis der Mitarbeiter von SOS Mitmensch nicht zugerechnet werden könne - was im Übrigen auch das Bundesasylamt selbst zweimal festgestellt habe - vielmehr lediglich von einer bloßen Botenfunktion ausgegangen werden müsse. Maßgeblich sei somit nur, ob die Beschwerdeführerin selbst ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden daran treffe, dass die Berufung [hier: Beschwerde] zu spät abgeschickt worden sei.

Unter Anführung von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird weiter ausgeführt, dass im vorliegenden Fall weder ein Auswahlverschulden noch eine Verletzung der Überwachungspflicht seitens der Beschwerdeführerin vorliege und somit der Antrag ergehe, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. April 2009 stattzugeben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins

AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überAsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mitGemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit

1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des

31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

ad Spruchteil I.ad Spruchteil römisch eins.

1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26. 06. 1985, Zl. 83/03/0134).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26. 06. 1985, Zl. 83/03/0134).

Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH v. 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (Hinweis E VS 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg 9024 A/1976) ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" (§ 146 Abs 1 ZPO idF des Art IV Z 24 der Zivilverfahrens-Novelle 1983) unterläuft (Hinweis auf E VfGH v. 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.) (VwGH v. 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH v. 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (Hinweis E VS 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg 9024 A/1976) ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" (Paragraph 146, Absatz eins, ZPO in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 24, der Zivilverfahrens-Novelle 1983) unterläuft (Hinweis auf E VfGH v. 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.) (VwGH v. 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann, wobei der Begriff des minderen Grades des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen ist (VwGH v. 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH v. 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; VwGHDie Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann, wobei der Begriff des minderen Grades des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen ist (VwGH v. 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH v. 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; VwGH

v. 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH v. 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; VwGH v. 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425).

2. Im gegenständlichen Fall war zur Beantwortung der - für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand essentiellen - Frage, ob der Beschwerdeführerin kein Verschulden oder (maximal) ein nur minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Rechtsmittelfrist angelastet werden kann, vorerst zu klären, ob zwischen der Beschwerdeführerin und dem Verein SOS Mitmensch respektive dessen MitarbeiterInnen ein Vertretungsverhältnis begründet wurde.

Diese Frage wurde bereits von der belangten Behörde im Bescheid vom 30. Juni 2009 aufgegriffen und dahingehend (richtig) beantwortet, dass dies im vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall sei. Die Beschwerdeführerin hat die MitarbeiterInnen von SOS Mitmensch vielmehr lediglich dazu in Anspruch genommen, ihr beim Verfassen ihrer Beschwerde zu helfen und den Auftrag erteilt diese anschließend rechtzeitig abzusenden.

"Der vom Fremden kontaktierte (Rechts-)Berater - mag er auch die vom Fremden nur unterfertigte Berufung vorformuliert haben - ist mangels nach außen wirksamer Vertretungsbefugnis nicht als Bevollmächtigter zu behandeln und dessen Verhalten, das zur um einen Tag verspäteten Postaufgabe der Berufung führte, daher nicht der Partei zuzurechnen" (VwGH v. 24.07.2001, Zl. 99/21/0019).

"Maßgeblich ist daher, ob den Beschwerdeführer selbst ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden daran trifft, dass die Berufung zu spät erhoben wurde." (...) "Für den Verschuldensvorwurf kommt es allein auf den Horizont des Beschwerdeführers an" (VwGH v. 17.10.2006, Zl. 2005/20/0003).

In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof im selben Erkenntnis fort:

"Das könnte zunächst dann der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer ein solches Verschulden bei der Auswahl oder bei der erforderlichen Überwachung der Hilfsperson vorzuwerfen wäre. (...) Zur Überwachungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits judiziert, einen Asylwerber, für den sich kein Anlass ergeben habe, an der Verlässlichkeit eines von ihm beigezogenen Beraters zu zweifeln, treffe kein und jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden, wenn er sich nicht im nachhinein davon zu überzeugen versucht, dass der Berater die vom Asylwerber unterfertigte Berufung, wie zugesagt, fristgerecht eingebracht hat."

In Fällen wie dem vorliegenden, somit beim Nichtvorliegen eines Vertretungsverhältnisses ist daher - der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend - der an den jeweiligen Asylwerber anzulegende Sorgfaltsmaßstab lediglich auf ein Auswahlverschulden beziehungsweise eine Verletzung der Überwachungspflicht im Hinblick auf die jeweilige Hilfsperson reduziert, wobei ein derartiger Verschuldensvorwurf schon dann ausgeschlossen scheint, wenn sich der betreffende Asylwerber an einen Berater oder eine Institution wandte, die "notorisch - in einer Vielzahl von Fällen für Fremde tätig" ist und "keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass dem Fremden eine mangelnde Verlässlichkeit des beigezogenen Beraters oder dessen Überlastung auffallen hätte müssen" (VwGH v. 24.07.2001, Zl. 99/21/0019).

Da im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen ist, dass sich für die Beschwerdeführerin ein Anlass ergeben hätte, an der Zuverlässigkeit des Vereins SOS Mitmensch beziehungsweise dessen MitarbeiterInnen zu zweifeln, kann dieser somit auch kein grober Sorgfaltsverstoß vorgeworfen werden.

Das von der belangten Behörde im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten, "keine Vollmacht zu erteilen, aber doch zu bevollmächtigen, sich selber aber nicht um die Einhalten [gemeint wohl: Einhaltung] der Fristen, sprich hier um die zeitgerechte Aufgabe der Beschwerde, zu kümmern und alles in die Hände der Mitarbeiter von SOS Mitmensch zu legen, sich aber andererseits deren Fehlverhalten nicht zuschreiben lassen zu wollen" (Seite 8 des Bescheides vom 30. Juni 2009, FZ. 09 00.581/1-BAE) hieße jedoch, jedem Asylwerber, der sich einer Hilfsperson beziehungsweise eines Boten bei der Abfassung und/oder Absendung eines Rechtsmittels bedient eine auffallende Sorgfaltslosigkeit zu unterstellen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jahre 2001 tatsächlich schon den nunmehr vierten Antrag auf Gewährung von Asyl respektive internationalen Schutz stellte.

Vor diesem Hintergrund war der Beschwerde vom 16. Juli 2009 stattzugeben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

ad Spruchpunkt II.ad Spruchpunkt römisch zwei.

1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den im Verfahren herangezogenen Hintergrundberichten zur Lage in Georgien wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist georgische Staatsangehörige sowie armenische Volksgruppenangehörige. Ihre Identität steht nicht fest. Sie ist Mutter zweier in Österreich geborener minderjähriger Kinder und hält sich seit Juni 2001 im Bundesgebiet auf. Seit damals stellte die Beschwerdeführerin insgesamt vier Anträge auf Gewährung von Asyl respektive internationalen Schutz in Österreich sowie je einen Asylantrag in Italien und Schweden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin - wie von ihr behauptet - im Mai 2008 in ihren Herkunftsstaat Georgien zurückgekehrt und im Juli 2008 wieder in das österreichische Bundesgebiet (illegal) eingereist ist.

Die Beschwerdeführerin kann somit in diesem Zeitraum in ihrem Herkunftsstaat auch keinen asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt gewesen sein und drohen solche auch in Zukunft nicht. Die von ihr vorgebrachten Gründe für die (neuerliche) Ausreise aus Georgien werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.

Der Beschwerdeführerin droht zum Entscheidungszeitpunkt in Georgien weder eine unmenschliche Behandlung noch die Todesstrafe oder eine andere unverhältnismäßige Strafe beziehungsweise sonstige individuelle Gefahr.

Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig, gesund und leidet unter keinen Erkrankungen, die einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat entgegenstünden. Abgesehen von ihren ebenfalls um internationalen Schutz ansuchenden minderjährigen Kindern verfügt die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Beziehungen und Bindungen in und zu Österreich.

Zur Situation im Herkunftsstaat wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen Folgendes, für gegenständliches Beschwerdeverfahren verfahrensrelevant festgehalten:

Minderheiten

Im Vielvölkerstaat Georgien leben zahlreiche ethnische Minderheiten, deren Gleichberechtigung in Art. 38 der georgischen Verfassung verankert ist. Die stärkste ethnische Minderheit stellen Aserbaidschaner mit etwa 6,5% der Gesamtbevölkerung, gefolgt von Armeniern (5,7%) und Russen (1,5%). Rund 2,5% der Bevölkerung gehören einer anderen ethnischen Minderheit an.Im Vielvölkerstaat Georgien leben zahlreiche ethnische Minderheiten, deren Gleichberechtigung in Artikel 38, der georgischen Verfassung verankert ist. Die stärkste ethnische Minderheit stellen Aserbaidschaner mit etwa 6,5% der Gesamtbevölkerung, gefolgt von Armeniern (5,7%) und Russen (1,5%). Rund 2,5% der Bevölkerung gehören einer anderen ethnischen Minderheit an.

(CIA World Factbook, Georgia, 1.5.2008, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 13.5.2008); (Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.4.2006)

Die Regierung respektiert die Rechte der ethnischen Minderheiten in jenen Gebieten, die nicht von Separatisten kontrolliert werden.

(Freedom House, Freedom in the World 2008: Georgia, 02.07.2008)

Die Regierung hat dazu beigetragen, dass sich im Verlauf des Jahres 2007 das Leben der nationalen Minderheiten verbessert hat: Unter anderem wurde ein Integrationsprogramm implementiert, in von Minderheiten bewohnten Gegenden wurde in Straßen und Infrastruktur investiert, und ein öffentliches Verwaltungsinstitut zur Schulung von Minderheiten wurde eingerichtet. Bezüglich der Minderheitensprachen gab es hingegen keine besonderen Fortschritte.

(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Georgia, 3.4.2008)

Obwohl Georgisch die offizielle Staatssprache ist, kommunizieren ethnische Armenier, Aserbaidschaner, Griechen, Abchasen, Osseten und Russen dort, wo sie die Mehrheit stellen gemeinhin in ihrer Muttersprache. Da alle Schüler Georgisch lernen müssen, stellte die Regierung in 200 Russisch-, Aserbaidschanisch- und Armenischsprachigen Schulen Georgischkurse zur Verfügung.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11.03.2008)

Frauen

Gesellschaftliche Gewalt gegen Frauen ist ein Problem. Im Juni 2006 wurde dies von den georgischen Behörden als Thema anerkannt, das erste Gesetz zu häuslicher Gewalt wurde verabschiedet. Dieses erlaubt es den Opfern sofortige Schutzverfügungen zu erwirken und der Polizei einstweilige Verfügungen auszustellen. Obwohl es keine Gesetze gibt, die eheliche Gewalt oder Gewalt gegen Frauen kriminalisieren, gelten Vergewaltigung, Vergewaltigung in der Ehe und sexuelle Nötigung als Verbrechen.

(Freedom House, Freedom in the World 2008: Georgia, 02.07.2008)

Das Mandat der für Geschlechtergleichheit zuständigen Regierungskommission wurde im September 2007 erneuert, ein Aktionsplan für die Jahre 2007-2009 wurde verabschiedet. Dieser fordert vor allem die Ausarbeitung eines legislativen Rahmens für die Geschlechtergleichheit. Im März 2006 wurde in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft ein Gesetz gegen häusliche Gewalt verabschiedet. Dieses wird nicht immer effektiv umgesetzt. Seit 2007 werden Exekutivbehörden, die mit häuslicher Gewalt in Berührung kommen, geschult.

(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Georgia, 03.04.2008)

Vergewaltigung ist illegal. 2006 kam es im Vergleich zu 2007 zu einem leichten Rückgang an gemeldeten Vergewaltigungen. Vermutlich werden zahlreiche Fälle von Vergewaltigung aufgrund der damit verbundenen sozialen Stigmata nicht gemeldet. Gewalt gegen Frauen ist ein Problem. Häusliche Gewalt wird in vielen Fällen nicht gemeldet, beziehungsweise werden die Täter im Falle einer Meldung selten festgenommen oder bestraft. Eine lokale Nichtregierungsorganisation betreibt eine Hotline und ein Frauenhaus für misshandelte Frauen, wobei die Hilfsmaßnahmen aufgrund mangelnder finanzieller und materieller Ressourcen eingeschränkt sind. In der Region Samtskhe-Javakheti betreibt eine weitere NRO ein Frauenhaus für Opfer von Entführung und Zwangsehe, die in Georgien ebenfalls noch relative häufig vorkommen, vor allem in ländlichen Gebieten. Sexuelle Belästigung und Gewalt gegen Frauen am Arbeitsplatz sind gesetzlich verboten, diese Gesetze werden aber kaum angewandt, die Fälle selten untersucht. Der Zugang von Frauen zum Arbeitsmarkt hat sich verbessert. Prostitution ist illegal aber weit verbreitet, vor allem in der Hauptstadt Tiflis.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11.03.2008)

Es gibt keinerlei Hilfsprogramme der Regierung für allein stehende Mütter. Es gibt lediglich zwei Frauenhäuser in Georgien. Eines in Tbilisi und eines in Batumi. Diese Häuser stehen jedoch nur Frauen zur Verfügung, die Opfer im familiären Bereich geworden sind. Normalerweise werden allein stehende Mütter vom Familienverband in Georgien versorgt. Allerdings ist anzumerken, dass in Georgien, aufgrund der strengen religiösen Anschauungen die hier immer noch vorherrschen, allein stehende Mütter einen sehr schwierigen Stand haben. Dies gilt sowohl in der Gesellschaft als auch in der Familie.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien und Aserbaidschan, 18.04.2008)

Es gibt Nichtregierungsorganisationen, die Frauen in Georgien fördern, wie z. B. WomenAid International Caucasus (http://www.womenaid.org/caucasus/), UNIFEM CIS - United Nations Development Fund for Women in the Commonwealth of Independent States (http://www.unifemcis.org/?en=1), PeaceWomen - Women's International League for Peace and Freedom

(http://www.peacewomen.org/contacts/europe/georgia/geo_index.html, enthält Liste mit Adressen von NGOs in Georgien).

(Accord, Rückkehrfragen allgemein / Situation allein stehender Frauen, 20.05.2008)

Grundversorgung

Die Grundversorgung ist in Georgien gewährleistet. Es gibt keine Fälle von Hungersnöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen. Für sehr arme Menschen gibt es staatliche Programme, die in ihrer finanziellen Ausstattung aber nur das Allernötigste abdecken können. In einem Pilotprojekt wurden 181.000 Personen durch staatliche Sozialleistungen abgedeckt. Um in das Sozialprogramm zu kommen, muss ein Antragsformular ausgefüllt werden und Sozialarbeiter entscheiden letztlich über den Zugang zu den Sozialleistungen. Für die Ärmsten der Armen gibt es auch von NGOs betriebene Tagesküchen. Das Netz an Geschäften mit Gütern für den täglichen Bedarf ist landesweit gut ausgebaut, die Versorgung wird in erster Linie durch Märkte oder sehr kleine Läden wahrgenommen. Die Frage der Grundversorgung in Georgien ist jedenfalls keine Frage der grundlegenden Verfügbarkeit sondern vielmehr eine der "Leistbarkeit" von Gütern des täglichen Lebens.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Dazu trägt auch die internationale Gebergemeinschaft bei, die auf besonders betroffene Bevölkerungsgruppen (Vertriebene aus den inner-georgischen Konfliktgebieten, Waisen, Behinderte, allein stehende Rentner, Alleinerziehende) zielt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien.

(Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)

Behandlung nach Rückkehr

Probleme mit staatlichen Stellen aufgrund einer Asylantragsstellung im Ausland konnten in Georgien nicht beobachtet werden. Die Asylantragsstellung im Ausland ist jedenfalls nicht strafbar. Die meisten der rückkehrenden Georgier haben keine existenziellen Probleme zu befürchten, da der Großteil dieser Personengruppe erfahrungsgemäß mit mehr Besitz zurückkehrt, als vor der Ausreise. Es gibt für Rückkehrer jedenfalls keine speziellen Probleme, sich in die georgische Gesellschaft wieder einzugliedern. Spezielle Feindseeligkeiten der Bevölkerung gegenüber Rückkehrern gibt es nicht. Dennoch herrscht ein gewisser Erwartungsdruck, dass Rückkehrer es im Ausland zu einem gewissen finanziellen Wohlstand gebracht haben und vielfach herrscht völlige Unkenntnis darüber, warum jemand wieder nach Georgien rückkehren musste. Das Hauptproblem von nach Georgien zurückkehrenden Personen liegt in erster Linie darin, dass viele Personen vor ihrer Ausreise, den Großteil der Besitztümer verkauft haben und ihre Ersparnisse für die Schleppung der Reise ausgegeben haben. Einige europäische Mitgliedstaten führen ein gezieltes "Monitoring" von Abschiebefällen durch. Allfällige Probleme mit staatlichen Behörden sind hierbei nicht aufgetreten.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien, die sich - in Notunterkünften untergebracht - häufig in einer besonders schwierigen Lage befinden. Sofern abzuschiebende oder auszuweisende Georgier nicht über reguläre Dokumente verfügen, erhalten sie von der georgischen Botschaft dieselben Reiseausweise, die Georgier erhalten, deren Dokumente ohne ihr Verschulden abhanden gekommen sind (Travel Certificate). Georgier im Besitz eines Reiseausweises werden bei der Einreise nach Georgien grundsätzlich nicht anders behandelt als Inhaber von Reisepässen, es sei denn, die im Zusammenhang mit der Ausstellung des Reiseausweises in der georgischen Botschaft durchgeführte Überprüfung der Personalien hat ergeben, dass die Person zur Fahndung oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. In diesem Fall werden die Grenzbehörden informiert und der zurückkehrende Georgier muss mit Befragung, ggf. Festnahme, rechnen.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)

Die International Organization for Migration (IOM) Georgia führt Rückkehr- und Reintegrationsprogramme durch, und zwar für Rückkehrende aus der Schweiz, aus Großbritannien und fallweise aus Tschechien, Polen, Irland und Belgien. Unterstützung für Rückkehrende aus Österreich wird nicht erwähnt. Die Unterstützung bezieht sich auf das Generieren von Einkommen und finanzielle Unabhängigkeit.

(IOM Georgia - International Organization for Migration Georgia:

About IOM Georgia, ohne Datum,

http://www.iom.ge/index.php?about&georgia, Zugriff 26.5.2008)

2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere durch Einsicht in die niederschriftliche(n) Einvernahme(n) und die zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin gelangenden Berichte.

Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage von unbedenklichen Identitätsdokumenten nicht geklärt werden. Die Feststellungen zu ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde.

Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen im Rahmen ihres nunmehr vierten Asylverfahrens.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH v. 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH v. 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; VwGH v. 25.11.1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt beziehungsweise der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH v. 08.07.1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH v. 02.02.1994, Zl. 93/01/1219, VwGH v. 23.03.1994, Zl. 93/01/1186).

Der Asylgerichtshof erachtet die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid für schlüssig und kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese davon ausgeht, dass im vorliegenden Fall eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte.

Aus folgenden Gründen ging das Bundesasylamt gegenständlich zu Recht von der völligen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin aus:

Bereits hinsichtlich des Ausgangspunktes ihrer behaupteten Rückreise nach Georgien ergaben sich aus den Angaben im Rahmen der Einvernahmen der Beschwerdeführerin auffallende Widersprüche und Ungereimtheiten. So behauptete diese anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16. Jänner 2009, dass sie im Mai 2008 mit ihren Kindern von Österreich aus illegal mit einem LKW nach Georgien gereist sei, von wo sie wiederum im August desselben Jahres nach Schweden gefahren seien (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 105). Diese Schilderung kann jedoch schon deshalb nicht stimmen, da sich die Beschwerdeführerin am XXXX in Österreich vor dem Bezirksgericht XXXX von ihrem Ehemann scheiden ließ (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 215).Bereits hinsichtlich des Ausgangspunktes ihrer behaupteten Rückreise nach Georgien ergaben sich aus den Angaben im Rahmen der Einvernahmen der Beschwerdeführerin auffallende Widersprüche und Ungereimtheiten. So behauptete diese anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16. Jänner 2009, dass sie im Mai 2008 mit ihren Kindern von Österreich aus illegal mit einem LKW nach Georgien gereist sei, von wo sie wiederum im August desselben Jahres nach Schweden gefahren seien (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 105). Diese Schilderung kann jedoch schon deshalb nicht stimmen, da sich die Beschwerdeführerin am römisch 40 in Österreich vor dem Bezirksgericht römisch 40 von ihrem Ehemann scheiden ließ (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 215).

Vor den schwedischen Asylbehörden behauptete sie in ähnlicher Weise, dass sie, nachdem sie von Italien aufgrund der entsprechenden Bestimmungen der "Dublin II-Verordnung" nach Österreich gebracht worden sei, von dort auf eigene Initiative in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt sowie danach in weiterer Folge nach Schweden gefahren sei (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 157).

Vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, stellte die Beschwerdeführerin ihre behauptete Rückkehr nach Georgien jedoch dann dergestalt dar, dass sie Ende Jänner 2008 nach Italien gereist sei, dort bis Anfang Mai verblieben wäre und dann - da sie aufgrund des Dubliner Übereinkommens nach Österreich zurückkehren hätte müssen - mit den Kindern Anfang Mai 2008 von Italien aus nach Georgien gefahren sei. Von Georgien sei sie im

Juli 2008 dann wieder nach Österreich geflüchtet, wo sie sich von ihrem Mann scheiden habe lassen, und erst danach wären sie nach Schweden gereist.

Doch auch hinsichtlich des Reiseweges konnte die Beschwerdeführerin keineswegs konsistente und widerspruchsfreie Angaben machen. Behauptete sie zuerst "mit dem Reisebus oder Taxi" bis in die Türkei und von dort "mit dem Reisebus" weiter nach Georgien gefahren zu sein, gab sie nach entsprechender Nachfrage durch den einvernehmenden Organwalter, welche Städte sie auf ihrer Reise durchquert habe, an, dass sie "von Italien in die Türkei mit dem Schiff" gefahren sei und erst dort einen Reisebus nach Georgien bestiegen habe. In diesem Zusammenhang konnte sie jedoch in weiterer Folge weder angeben, in welchem türkischen Hafen das Schiff angelegt noch durch welche türkischen Städte (abgesehen von Istanbul) sie die Reise an die georgische Grenze geführt hätte.

Zu alledem konnte die Beschwerdeführerin keinerlei Beweismittel für ihre Reise nach Georgien vorlegen, da sie nach eigener Aussage "alle Unterlagen und Fahrkarten" weggeworfen hätte (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 245).

Was jedoch die von ihr in Vorlage gebrachte Geburtsurkunde betrifft, ist zu sagen, dass die zu deren bezweifelter Echtheit von der belangten Behörde angestellten Erwägungen nicht zu beanstanden sind. Daraus geht unter anderem hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens behauptet hatte, dass ihr ihre Geburtsurkunde von der (georgischen) Polizei abgenommen worden sei, was von ihrem Ex-Ehemann damals vollinhaltlich bestätigt wurde (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 321).

Der ebenfalls vorgelegten - von einem georgischen Arzt verfassten - Krankenbestätigung ist aber überhaupt jegliche Beweiskraft abzusprechen, da - wie vom Bundesasylamt schon richtig bemerkt - diese als Ausstellungsdatum den 24. März 2008 trägt, somit einen Zeitpunkt, zu dem sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie nachweislich in Italien aufgehalten hat. Einen Beleg für die Behauptung sich von Mai bis Juli 2008 in Georgien aufgehalten zu haben kann diese Bestätigung also keinesfalls darstellen.

Darüber hinaus ist allgemein zu bemerken, dass eine eigenständige illegale Ausreise aus dem Gebiet der Europäischen Union auch höchst unplausibel gewesen wäre, da die Beschwerdeführerin im Falle der Absicht einer freiwilligen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat (finanzielle) Hilfestellung im Rahmen der sogenannten Rückkehrhilfe erhalten hätte, anstatt

- wie im gegenständlichen Fall behauptet - eine große Summe Geldes (EUR 4.000,-) für einen Schlepper bezahlen zu müssen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 245).

Die behauptete Rückreise nach Georgien konnte von der Beschwerdeführerin somit keinesfalls glaubhaft dargelegt werden, und ist somit auch das von ihr behauptete neu entstandene Bedrohungsszenario unglaubwürdig.

In ihrem Beschwerdeschriftsatz tritt die Beschwerdeführerin den entscheidenden Kernpunkten des erstinstanzlichen Bescheides nicht entgegen, sondern besteht dieser großteils aus allgemein gehaltenen Textblöcken mit rechtlichen Ausführungen. Die darin aufgestellte Behauptung, dass sich die Beschwerdeführerin zu den von ihr erwähnten Widersprüchen nicht habe äußern können ist jedoch unrichtig, da ihr diesbezüglich in der Einvernahme vom 24. März 2009 ein entsprechender Vorhalt gemacht wurde (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 253).

Rechtlich folgt daraus:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins

AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überAsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mitGemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit

1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76), tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76), tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des

31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 15. Jänner 2009 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 -

AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, anzuwenden sind.AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, anzuwenden sind.

2. 1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs.2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. 1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. 2. Gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2. 2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des/der Asylwerbers/Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des/der Asylwerbers/Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der/die Asylwerber/Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der/die Asylwerber/Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer behaupteten Rückreise nach Georgien sowie den dortigen Vorkommnissen waren aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen unglaubwürdig.

Der Vollständigkeit halber wird zudem ausdrücklich festgehalten, dass es selbst im Falle einer hypothetischen Wahrunterstellung des von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalts gegenständlich nicht zu einer Gewährung internationalen Schutzes kommen könnte, da deren Vorbringen jeglicher Konnex zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe fehlt (vgl. z.B. UNHCR, "Richtlinien zum internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 beziehungsweise des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" vom 7. Mai 2002, RZ. 20: "Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss mit einem oder mehreren Konventionsgründen in Verbindung stehen. Das heißt, sie muss ¿wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung' bestehen").Der Vollständigkeit halber wird zudem ausdrücklich festgehalten, dass es selbst im Falle einer hypothetischen Wahrunterstellung des von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalts gegenständlich nicht zu einer Gewährung internationalen Schutzes kommen könnte, da deren Vorbringen jeglicher Konnex zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe fehlt vergleiche z.B. UNHCR, "Richtlinien zum internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 beziehungsweise des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" vom 7. Mai 2002, RZ. 20: "Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss mit einem oder mehreren Konventionsgründen in Verbindung stehen. Das heißt, sie muss ¿wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung' bestehen").

Die von der Beschwerdeführerin behauptete Bedrohung, Misshandlung und Vergewaltigung durch ihr unbekannte Männer, mit dem Motiv sie damit einzuschüchtern, um einen zuvor von ihnen begangenen Mord zu vertuschen, kann jedoch weder unter den Konventionstatbestand der Verfolgung aufgrund der Rasse, noch der Religion, noch der Nationalität, noch der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe beziehungsweise wegen einer bestimmten politischen Gesinnung subsumiert werden, sondern wäre - auch unter Berücksichtigung der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sich die Männer als Polizisten ausgegeben hätten (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 249) - vielmehr als rein kriminell motivierte Handlung individuell handelnder Einzelpersonen anzusehen.

Zur Ahndung dieses Verbrechens wäre es der Beschwerdeführerin zudem offengestanden, sich an eine höhere Dienststelle der Polizei, an das Innenministerium, die Staatsanwaltschaft beziehungsweise die Gerichte oder den Ombudsmann zu wenden.

Da die Beschwerdeführerin selbst weder glaubhaft machen konnte, noch auf Grund des Beschwerdeschriftsatzes und des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihr asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Da die Beschwerdeführerin selbst weder glaubhaft machen konnte, noch auf Grund des Beschwerdeschriftsatzes und des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihr asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem/einer Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem/einer Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, BGBl. IParagraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 100, ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung beziehungsweise Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGHNach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung beziehungsweise Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH

v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Der/die Antragsteller/Antragstellerin hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des/der Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des/der Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1Der/die Antragsteller/Antragstellerin hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des/der Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des/der Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins

AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des/der Antragstellers/Antragstellerin bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner/ihrer Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Wie bereits bezüglich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin wohlbegründete Furcht vor einer ihr individuell drohenden aktuellen, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität nicht glaubhaft zu machen vermocht.Wie bereits bezüglich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin wohlbegründete Furcht vor einer ihr individuell drohenden aktuellen, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität nicht glaubhaft zu machen vermocht.

Auch die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK beziehungsweise Art. 3 EMRK kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden.Auch die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK beziehungsweise Artikel 3, EMRK kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden.

Ihr Vorbringen wurde als unglaubwürdig festgestellt, es ergeben sich weder Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Georgien den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch liegen "außergewöhnliche Umstände" vor, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Georgien besteht zurzeit auch nicht eine solch extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, besondere Abschiebehindernisse, wie etwa eine schwerwiegende Krankheit, konnten nicht festgestellt werden.Ihr Vorbringen wurde als unglaubwürdig festgestellt, es ergeben sich weder Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Georgien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch liegen "außergewöhnliche Umstände" vor, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Georgien besteht zurzeit auch nicht eine solch extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, besondere Abschiebehindernisse, wie etwa eine schwerwiegende Krankheit, konnten nicht festgestellt werden.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge, arbeitsfähige und gesunde Frau. Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage oder eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann in der Person der Beschwerdeführerin somit nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden, sind ebenfalls nicht erkennbar.Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge, arbeitsfähige und gesunde Frau. Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage oder eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann in der Person der Beschwerdeführerin somit nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden, sind ebenfalls nicht erkennbar.

Zu ihren auf subsidiäre Schutzgründe abzielenden Behauptungen im Beschwerdeschriftsatz, sie sei als Frau ohne Verwandtschaft "in Georgien der Gewalt von Männern ausgeliefert" beziehungsweise werde gesellschaftlich diskriminiert, habe keine Verwandten und Freunde mehr und wisse nicht, wie sie den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder bestreiten soll, ist zu sagen, dass sich aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen zwar ergibt, dass alleinstehende Frauen in Georgien "einen schwierigen Stand in der Gesellschaft" haben beziehungsweise es keine staatlichen Hilfsprogramme zur Unterstützung von alleinerziehenden Müttern gibt, sich daraus jedoch noch kein ausreichend reales Risiko einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK ergibt. Um einer drohenden Gewaltanwendung "durch Männer" zu entgehen, steht es der Beschwerdeführerin jedoch offen, sich an die schutzfähigen und schutzwilligen georgischen Sicherheitsorgane zu wenden.Zu ihren auf subsidiäre Schutzgründe abzielenden Behauptungen im Beschwerdeschriftsatz, sie sei als Frau ohne Verwandtschaft "in Georgien der Gewalt von Männern ausgeliefert" beziehungsweise werde gesellschaftlich diskriminiert, habe keine Verwandten und Freunde mehr und wisse nicht, wie sie den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder bestreiten soll, ist zu sagen, dass sich aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen zwar ergibt, dass alleinstehende Frauen in Georgien "einen schwierigen Stand in der Gesellschaft" haben beziehungsweise es keine staatlichen Hilfsprogramme zur Unterstützung von alleinerziehenden Müttern gibt, sich daraus jedoch noch kein ausreichend reales Risiko einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK ergibt. Um einer drohenden Gewaltanwendung "durch Männer" zu entgehen, steht es der Beschwerdeführerin jedoch offen, sich an die schutzfähigen und schutzwilligen georgischen Sicherheitsorgane zu wenden.

Insofern die Beschwerdeführerin auf eine ihr drohende mangelnde Lebensgrundlage in Georgien und das Fehlen eines sozialen Netzwerkes abzielt, ist zu bemerken, dass ihre diesbezüglichen Behauptungen einerseits im Widerspruch zu ihrem nunmehrigen Vorbringen stehen, wo diese ja geschildert hatte, nach ihrer Rückkehr in Georgien innerhalb kurzer Zeit eine Wohnung sowie einen Job gefunden zu haben, davon abgesehen, hat die Beschwerdeführerin aber auch angegeben, während ihres jahrelangen Aufenthaltes in Österreich längere Zeit illegal gearbeitet zu haben, sodass von einer Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Unfähigkeit zur Selbsterhaltung keinesfalls ausgegangen werden kann. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin bis auf eine Tante in Abchasien keine Verwandten mehr in ihrem Herkunftsstaat besitzt.

Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen könnte. Die diesbezügliche Entscheidung des Bundesasylamtes war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. ebenfalls abzuweisen.Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen könnte. Die diesbezügliche Entscheidung des Bundesasylamtes war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. ebenfalls abzuweisen.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; (Z 1)der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; (Ziffer eins,)

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; (Z 2)der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; (Ziffer 2,)

einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3) odereinem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt (Ziffer 3,) oder

einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

(Z 4)(Ziffer 4,)

Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oderdem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. (Z 2)die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. (Ziffer 2,)

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des/der Asylwerbers/Asylwerberin liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der/die Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des/der Asylwerbers/Asylwerberin liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der/die Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100).

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des/der Asylwerbers/Asylwerberin eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines/ihres Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH v. 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des/der Asylwerbers/Asylwerberin eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines/ihres Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH v. 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH v. 28.06.2003, Zl. G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH v. 28.06.2003, Zl. G 78/00).

Die Beschwerdeführerin hat keine familiären Bindungen zu in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Personen. Ihre beiden minderjährigen Kinder haben ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt und sind aufgrund des Ergebnisses der individuellen Antragsprüfung im selben Umfang wie ihre Mutter von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht.

"Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen sollten" (EGMR 20.03.1991, Cruz Varas gg. Schweden).

Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und bedarf es daher auch keiner Abwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und bedarf es daher auch keiner Abwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Ein Eingriff in das Privatleben der betroffenen Person liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Ein Eingriff in das Privatleben der betroffenen Person liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

09.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im vorliegenden Fall ist zwar festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits vor nunmehr über acht Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist, ihr Aufenthalt war ihr jedoch lediglich durch ihre insgesamt vier - sich im Nachhinein jeweils als unbegründet erwiesenen - Anträge auf Gewährung von Asyl beziehungsweise internationalen Schutz möglich und musste ihr bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht des zwischenzeitig entstandenen Privatlebens - allenfalls erlangte Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin berücksichtigend - wird somit schon dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH v. 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH v. 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; VwGHIm vorliegenden Fall ist zwar festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits vor nunmehr über acht Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist, ihr Aufenthalt war ihr jedoch lediglich durch ihre insgesamt vier - sich im Nachhinein jeweils als unbegründet erwiesenen - Anträge auf Gewährung von Asyl beziehungsweise internationalen Schutz möglich und musste ihr bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht des zwischenzeitig entstandenen Privatlebens - allenfalls erlangte Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin berücksichtigend - wird somit schon dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH v. 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH v. 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; VwGH

v. 16.01.2007, Zl. 2006/18/0453; jeweils VwGH v. 08.11.2006, Zl. 2006/18/0336 beziehungsweise Zl. 2006/18/0316; VwGH v. 22.06.2006, Zl. 2006/21/0109; VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/01/0699).

Weiters verliert die lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin auch dadurch an Gewicht, dass sich diese im Laufe dieser Zeit sowohl nach Italien als auch nach Schweden illegal absetzte und jeweils mehrere Monate in diesen Mitgliedstaaten verbrachte, sie sich somit nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhielt.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände ist der Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall somit nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen.

Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; VfGH v. 29.09.2007, Zl. B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; VfGH v. 29.09.2007, Zl. B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

Für den Asylgerichtshof besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, zumal auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass sie auf Grund ihrer Rückkehr nach Georgien in eine Notlage geraten oder ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte.Für den Asylgerichtshof besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, zumal auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass sie auf Grund ihrer Rückkehr nach Georgien in eine Notlage geraten oder ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, unterbleiben.

Zusammengefasst war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

minderer Grad eines Versehens, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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