Norm
AsylG 1997 §10Spruch
A14 227.657-0/2008/3E
Im Namen der Republik!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2001, Zl. 01 02.298-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde des mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2001, Zl. 01 02.298-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde des mj. XXXX vom 12.03.2002 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 66 Abs. 4 AVG, BGBL. Nr. 51/1991, ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde des mj. römisch 40 vom 12.03.2002 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG, BGBL. Nr. 51 aus 1991,, ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX in XXXX/Österreich geboren und ist der Sohn seiner gesetzlichen Vertreterin, XXXX (GZ. A14 215.964-0/2008), und des XXXX, beide nigerianische Staatsangehörige.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, wurde am römisch 40 in XXXX/Österreich geboren und ist der Sohn seiner gesetzlichen Vertreterin, römisch 40 (GZ. A14 215.964-0/2008), und des römisch 40 , beide nigerianische Staatsangehörige.
I.2. Die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX, reiste am 28.09.1999 illegal mittels PKW in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.10.1999 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welchen das Bundesasylamt mit Bescheid vom 01.03.2000, Zl. 99 15.462-BAG, gem. § 7 AsylG 1997, BGBL I 1997/76 idgF abwies und in Spruchpunkt II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Genannten gem. § 8 leg. cit. nach Nigeria für zulässig erklärte. XXXX bekämpfte den Bescheid vom 01.03.2000 fristgerecht mittels Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) vom 17.03.2000, eingelangt am 20.03.2000, wobei dieser seitens des Asylgerichtshofes stattgegeben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.römisch eins.2. Die Mutter des Beschwerdeführers, römisch 40 , reiste am 28.09.1999 illegal mittels PKW in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.10.1999 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welchen das Bundesasylamt mit Bescheid vom 01.03.2000, Zl. 99 15.462-BAG, gem. Paragraph 7, AsylG 1997, BGBL römisch eins 1997/76 idgF abwies und in Spruchpunkt römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Genannten gem. Paragraph 8, leg. cit. nach Nigeria für zulässig erklärte. römisch 40 bekämpfte den Bescheid vom 01.03.2000 fristgerecht mittels Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) vom 17.03.2000, eingelangt am 20.03.2000, wobei dieser seitens des Asylgerichtshofes stattgegeben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.
I.3. Am 06.02.2001 stellte der Beschwerdeführer mittels seiner gesetzlichen Vertreterin einen Asylerstreckungsantrag gem. § 10 AsylG 1997 idF BGBL. I Nr. 126/2002.römisch eins.3. Am 06.02.2001 stellte der Beschwerdeführer mittels seiner gesetzlichen Vertreterin einen Asylerstreckungsantrag gem. Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 126 aus 2002,.
Die gesetzliche Vertreterin und Mutter des Beschwerdeführers, XXXX, wurde am 28.12.1999 sowie am 29.02.2000 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich zu ihren eigenen Fluchtgründen und ihrer Fluchtroute befragt (Aktenseite (in der Folge kurz: AS) 39-45 sowie 47-49 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX). Dabei gab sie zu Protokoll, ihr Heimatland aufgrund von Problemen zwischen den Ijaw und den Itsekiri verlassen zu haben, wobei Anfang Juli Kämpfe um Land zwischen den Ijaw und den Itsekiri begonnen hätten. Ihr Vater hätte als Landwirt sehr viel Grund besessen, wobei die Ijaw dieses Land aufgrund von dort vermuteten Ölvorräten für sich beansprucht hätten, ihren Vater in den Busch entführt und diesen dort bei lebendigem Leibe verbrannt hätten. Aus Furcht als eine Erbin des Landes ihres Vaters von den Ijaw getötet zu werden, wäre sie aus Nigeria geflüchtet.Die gesetzliche Vertreterin und Mutter des Beschwerdeführers, römisch 40 , wurde am 28.12.1999 sowie am 29.02.2000 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich zu ihren eigenen Fluchtgründen und ihrer Fluchtroute befragt (Aktenseite (in der Folge kurz: AS) 39-45 sowie 47-49 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der römisch 40 ). Dabei gab sie zu Protokoll, ihr Heimatland aufgrund von Problemen zwischen den Ijaw und den Itsekiri verlassen zu haben, wobei Anfang Juli Kämpfe um Land zwischen den Ijaw und den Itsekiri begonnen hätten. Ihr Vater hätte als Landwirt sehr viel Grund besessen, wobei die Ijaw dieses Land aufgrund von dort vermuteten Ölvorräten für sich beansprucht hätten, ihren Vater in den Busch entführt und diesen dort bei lebendigem Leibe verbrannt hätten. Aus Furcht als eine Erbin des Landes ihres Vaters von den Ijaw getötet zu werden, wäre sie aus Nigeria geflüchtet.
I.4. Der Asylerstreckungsantrag des minderjährigen Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2001, Zahl 01 02.298-BAG, gemäß § 10 iVm 11 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I. 1997/76 idgF abgewiesen.römisch eins.4. Der Asylerstreckungsantrag des minderjährigen Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2001, Zahl 01 02.298-BAG, gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit 11 Absatz eins, AsylG 1997, BGBl. römisch eins. 1997/76 idgF abgewiesen.
In angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde aus, dass der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2000 zu 99 15.462-BAG gem. § 7 AsylG abgewiesen worden wäre, womit zum Entscheidungszeitpunkt keine Asylgewährung eines in § 10 Abs. 2 AsylG angeführten Angehörigen vorgelegen und der Asylerstreckungsantrag aus diesem Grunde abzuweisen wäre.In angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde aus, dass der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2000 zu 99 15.462-BAG gem. Paragraph 7, AsylG abgewiesen worden wäre, womit zum Entscheidungszeitpunkt keine Asylgewährung eines in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG angeführten Angehörigen vorgelegen und der Asylerstreckungsantrag aus diesem Grunde abzuweisen wäre.
I.5. Mittels Schriftsatz vom 11.03.2002, eingelangt am 12.03.2002, stellte der minderjährige Beschwerdeführer mittels seiner gesetzlichen Vertreterin einerseits einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung), welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2002 zu AZ. 01 02.298-BAG stattgegeben wurde und erhob andererseits Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde).römisch eins.5. Mittels Schriftsatz vom 11.03.2002, eingelangt am 12.03.2002, stellte der minderjährige Beschwerdeführer mittels seiner gesetzlichen Vertreterin einerseits einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung), welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2002 zu AZ. 01 02.298-BAG stattgegeben wurde und erhob andererseits Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde).
Im Berufungsschriftsatz (nunmehr Beschwerdeschriftsatz) machte der Beschwerdeführer geltend, dass sein Asylerstreckungsantrag zulässig sei, da auch das Asylverfahren seiner gesetzlichen Vertreterin noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wäre.
Der Beschwerdeführer stellte daher die Anträge, der Berufung Folge zu geben und festzustellen, dass sein Asylerstreckungsantrag iSd § 10 AsylG 1997 zulässig sei, ihm durch Erstreckung iSd § 11 leg. cit. Asyl zu gewähren und in eventu das Verfahren zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.Der Beschwerdeführer stellte daher die Anträge, der Berufung Folge zu geben und festzustellen, dass sein Asylerstreckungsantrag iSd Paragraph 10, AsylG 1997 zulässig sei, ihm durch Erstreckung iSd Paragraph 11, leg. cit. Asyl zu gewähren und in eventu das Verfahren zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
I.6. Mit Schreiben vom 03.04.2008, eingelangt am 09.04.2008, brachte der Beschwerdeführer mittels seiner gesetzlichen Vertreterin bei der zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Rechtsmittelinstanz, dem Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS), verschiedene Unterlagen seine Person und insbesondere seinen Gesundheitszustand betreffend in Vorlage: Ein ärztliches Gutachten von XXXX, Facharzt für Kinder und Jugendheilkunde, vom 06.05.2005, wonach festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer in der 29. Schwangerschaftswoche und sohin zu früh geboren wäre bzw. bei diesem ein allgemeiner Entwicklungsrückstand von ca. 15 Monaten, ein ausgeprägtes frühkindliches ADHS sowie psychosoziale Belastungen aufgrund besonderer familiärer Umstände vorlägen; einen Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 10.03.2006, wonach dem Beschwerdeführer ab 01.01.2006 Pflegegeld der Stufe 1 in Höhe von ¿ 148,30,-- zuerkannt werde; einen Bescheid des Bezirksschulrates Graz vom 11.12.2007, BSR - SPF 21/2007, wonach beim Beschwerdeführer der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt worden wäre; eine Besuchsbestätigung des Heilpädagogischen Kindergartens Steingruber vom 02.06.2007, aus welcher hervorgehe, dass der Beschwerdeführer den genannten Kindergarten besuche sowie eine Diagnosebestätigung des MR Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 31.03.2008, wonach der Beschwerdeführer bei diesem aufgrund eines Entwicklungs- sowie eines Aufmerksamkeitsdefizits in Behandlung stehe.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 03.04.2008, eingelangt am 09.04.2008, brachte der Beschwerdeführer mittels seiner gesetzlichen Vertreterin bei der zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Rechtsmittelinstanz, dem Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS), verschiedene Unterlagen seine Person und insbesondere seinen Gesundheitszustand betreffend in Vorlage: Ein ärztliches Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Kinder und Jugendheilkunde, vom 06.05.2005, wonach festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer in der 29. Schwangerschaftswoche und sohin zu früh geboren wäre bzw. bei diesem ein allgemeiner Entwicklungsrückstand von ca. 15 Monaten, ein ausgeprägtes frühkindliches ADHS sowie psychosoziale Belastungen aufgrund besonderer familiärer Umstände vorlägen; einen Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 10.03.2006, wonach dem Beschwerdeführer ab 01.01.2006 Pflegegeld der Stufe 1 in Höhe von ¿ 148,30,-- zuerkannt werde; einen Bescheid des Bezirksschulrates Graz vom 11.12.2007, BSR - SPF 21 aus 2007,, wonach beim Beschwerdeführer der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt worden wäre; eine Besuchsbestätigung des Heilpädagogischen Kindergartens Steingruber vom 02.06.2007, aus welcher hervorgehe, dass der Beschwerdeführer den genannten Kindergarten besuche sowie eine Diagnosebestätigung des MR Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 31.03.2008, wonach der Beschwerdeführer bei diesem aufgrund eines Entwicklungs- sowie eines Aufmerksamkeitsdefizits in Behandlung stehe.
I.7. In weiterer Folge macht der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner gesetzlichen Vertreterin vom 20.06.2008, eingelangt beim UBAS am 24.06.2008, nochmalig seine gesundheitlichen Probleme geltend. Der Beschwerdeführer brauche eine spezielle Förderung, weshalb er einen heilpädagogischen Kindergarten besuche und zusätzlich Leistungen nach dem Behindertengesetz beziehe, um den Transport zu und vom Kindergarten bzw. den Besuch des Kindergartens zu sichern.römisch eins.7. In weiterer Folge macht der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner gesetzlichen Vertreterin vom 20.06.2008, eingelangt beim UBAS am 24.06.2008, nochmalig seine gesundheitlichen Probleme geltend. Der Beschwerdeführer brauche eine spezielle Förderung, weshalb er einen heilpädagogischen Kindergarten besuche und zusätzlich Leistungen nach dem Behindertengesetz beziehe, um den Transport zu und vom Kindergarten bzw. den Besuch des Kindergartens zu sichern.
Neben den bereits oben erwähnten und mit diesem Schreiben nochmals vorgelegten Urkunden wurden weitere Beweismittel in Vorlage gebracht: Ein Befund der entwicklungsdiagnostischen Ambulanz des XXXX vom 23.01.2004, wonach beim Beschwerdeführer eine kleine porencephale (eine Hirnmissbildung betreffende) Zyste links frontal sowie ein schwerer Entwicklungsrückstand festgestellt worden wäre; einen Bescheid der Stadt XXXX vom 12.09.2005, GZ A5-10993/05 Ref. 2, wonach dem Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten für "§ 7 Erziehung und Schulbildung Heilpädagogischer Kindergarten" vom 01.09.2005 bis 31.08.2007 zuerkannt werde; einen Bescheid der Stadt XXXX vom 27.09.2005, A5-10993/05, Ref. 2, wonach dem Beschwerdeführer die "Übernahme von Fahrtkosten in Verbindung mit § 7 Erziehung und Schulbildung" vom 01.09.2005 bis 31.08.2007 zuerkannt werde sowie einen Bescheid der Stadt XXXX vom 23.11.2005, A5-10993/05, Ref. 2, wonach dem Beschwerdeführer die Übernahme von Kosten für "§ 7 Erziehung und Schulbildung + Selbstkostenbeitrag" vom 01.09.2005 bis 31.08.2007 zuerkannt werde.Neben den bereits oben erwähnten und mit diesem Schreiben nochmals vorgelegten Urkunden wurden weitere Beweismittel in Vorlage gebracht: Ein Befund der entwicklungsdiagnostischen Ambulanz des römisch 40 vom 23.01.2004, wonach beim Beschwerdeführer eine kleine porencephale (eine Hirnmissbildung betreffende) Zyste links frontal sowie ein schwerer Entwicklungsrückstand festgestellt worden wäre; einen Bescheid der Stadt römisch 40 vom 12.09.2005, GZ A5-10993/05 Ref. 2, wonach dem Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten für "§ 7 Erziehung und Schulbildung Heilpädagogischer Kindergarten" vom 01.09.2005 bis 31.08.2007 zuerkannt werde; einen Bescheid der Stadt römisch 40 vom 27.09.2005, A5-10993/05, Ref. 2, wonach dem Beschwerdeführer die "Übernahme von Fahrtkosten in Verbindung mit Paragraph 7, Erziehung und Schulbildung" vom 01.09.2005 bis 31.08.2007 zuerkannt werde sowie einen Bescheid der Stadt römisch 40 vom 23.11.2005, A5-10993/05, Ref. 2, wonach dem Beschwerdeführer die Übernahme von Kosten für "§ 7 Erziehung und Schulbildung + Selbstkostenbeitrag" vom 01.09.2005 bis 31.08.2007 zuerkannt werde.
I.8. Mit Schriftsatz vom 04.03.2008, eingelangt beim Asylgerichtshof am 06.03.2009, bringt der Beschwerdeführer mittels seiner gesetzlichen Vertreterin schließlich einen weiteren Bescheid des Bezirksschulrates XXXX in Vorlage, wonach der Beschwerdeführer nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten sei. Zudem wurden eine Schulnachricht vom 15.02.2008, ein Jahreszeugnis vom 04.07.2008 sowie eine Schulnachricht vom 13.02.2009 samt lernzielorientierten Berichten, den Beschwerdeführer betreffend, vorgelegt.römisch eins.8. Mit Schriftsatz vom 04.03.2008, eingelangt beim Asylgerichtshof am 06.03.2009, bringt der Beschwerdeführer mittels seiner gesetzlichen Vertreterin schließlich einen weiteren Bescheid des Bezirksschulrates römisch 40 in Vorlage, wonach der Beschwerdeführer nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten sei. Zudem wurden eine Schulnachricht vom 15.02.2008, ein Jahreszeugnis vom 04.07.2008 sowie eine Schulnachricht vom 13.02.2009 samt lernzielorientierten Berichten, den Beschwerdeführer betreffend, vorgelegt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gem. § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.römisch zwei.6. Gem. Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.
II.7. Gem. § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBL. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBL. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL. I Nr. 126/2002 geführt.römisch zwei.7. Gem. Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBL. römisch eins Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL. römisch eins Nr. 126 aus 2002, geführt.
II.8. Gem. § 11 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBL. I Nr. 126/2002 hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.römisch zwei.8. Gem. Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 126 aus 2002, hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
II.9. Gem. Abs. 2 leg. cit. können Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidung unzulässig.römisch zwei.9. Gem. Absatz 2, leg. cit. können Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidung unzulässig.
II.10.Laut Regierungsvorlage zu Art. 11 leg. cit. werden, insofern ein Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, die der Sache nach damit verbundenen (zulässigen) Asylerstreckungsanträge ex lege zu Asylanträgen umgedeutet, sofern der Betroffene nach Belehrung der Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Ausdrücklich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass am Erklärungsinhalt kein Zweifel bestehen darf. Verzichtet der Betroffene, kommt es zu keiner Umdeutung und die Asylerstreckungsanträge sind abzuweisen (siehe Jelinek/Marth, Asylgesetz, RV zu Art. 11, S. 40).römisch zwei.10.Laut Regierungsvorlage zu Artikel 11, leg. cit. werden, insofern ein Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, die der Sache nach damit verbundenen (zulässigen) Asylerstreckungsanträge ex lege zu Asylanträgen umgedeutet, sofern der Betroffene nach Belehrung der Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Ausdrücklich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass am Erklärungsinhalt kein Zweifel bestehen darf. Verzichtet der Betroffene, kommt es zu keiner Umdeutung und die Asylerstreckungsanträge sind abzuweisen (siehe Jelinek/Marth, Asylgesetz, Regierungsvorlage zu Artikel 11,, S. 40).
II.11. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall - sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.11. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall - sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.12. Im gegenständlichen Fall wurde der erstinstanzliche Bescheid der Mutter und gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers, XXXX, mit Entscheidung des Asylgerichthofes behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei.12. Im gegenständlichen Fall wurde der erstinstanzliche Bescheid der Mutter und gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers, römisch 40 , mit Entscheidung des Asylgerichthofes behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Laut oben angeführter Regierungsvorlage zu Art. 11 AsylG 1997 idF BGBL. I Nr. 126/2002 sind der Sache nach damit verbundene Asylerstreckungsanträge ex lege zu Asylanträgen umzudeuten, sofern der Betroffene nach Belehrung der Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Ein solcher, ausdrücklicher Verzicht der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich, womit der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers in einen Asylantrag umgedeutet hätte werden müssen.Laut oben angeführter Regierungsvorlage zu Artikel 11, AsylG 1997 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 126 aus 2002, sind der Sache nach damit verbundene Asylerstreckungsanträge ex lege zu Asylanträgen umzudeuten, sofern der Betroffene nach Belehrung der Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Ein solcher, ausdrücklicher Verzicht der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich, womit der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers in einen Asylantrag umgedeutet hätte werden müssen.
Es ist sohin festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren der angefochtene Bescheid nicht ergehen hätte dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines derartigen Bescheides (Entscheidung über Asylerstreckungsantrag) unzulässig war, womit der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben war.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Entscheidung über den (umgedeuteten) Asylantrag des Beschwerdeführers die in seiner Person gelegenen gesundheitlichen Gründe jedenfalls zu berücksichtigen sein werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylantragstellung, Asylerstreckung, BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
29.10.2009