Norm
AVG §69 Abs1Spruch
A14 224.818-3/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Ghana, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, auf Bewilligung der Wiederaufnahme des abgeschlossenen Asylverfahrens, gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.02.2009, Zl. A14 224.818-1/2008/13E, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Ghana, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, auf Bewilligung der Wiederaufnahme des abgeschlossenen Asylverfahrens, gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.02.2009, Zl. A14 224.818-1/2008/13E, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vom 30.07.2009 wird gemäß §69Abs. 1 Z. 2AVGabgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vom 30.07.2009 wird gemäß §69Abs. 1 Ziffer 2 A, römisch fünf G, a, b, g, e, w, i, e, s, e, n,
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I. 1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2003, Zahl 01 05.694-BAL, wurde der am 14.03.2001 gestellte Antrag des nunmehrigen Antragstellers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I. Nr. 1997/76 idgF, abgewiesen, und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ghana gem. § 8 AsylG für zulässig erklärt.römisch eins. 1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2003, Zahl 01 05.694-BAL, wurde der am 14.03.2001 gestellte Antrag des nunmehrigen Antragstellers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl. römisch eins. Nr. 1997/76 idgF, abgewiesen, und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ghana gem. Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt.
I.2. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.02.2009, Zahl A14 224.818-1/2008/13E gemäß § 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 als unbegründet abgewiesen. Mit der ordnungsgemäß am 25.02.2009 erfolgten Zustellung des letztgenannten Erkenntnisses erwuchs dieses mit selbigem Tag in Rechtskraft.römisch eins.2. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.02.2009, Zahl A14 224.818-1/2008/13E gemäß Paragraph 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, als unbegründet abgewiesen. Mit der ordnungsgemäß am 25.02.2009 erfolgten Zustellung des letztgenannten Erkenntnisses erwuchs dieses mit selbigem Tag in Rechtskraft.
I.3. Mit Schriftsatz vom 29.07.2009 langte im Wege des rechtsfreundlichen Vertreters des Antragstellers am 30.07.2009 ein Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.3. Mit Schriftsatz vom 29.07.2009 langte im Wege des rechtsfreundlichen Vertreters des Antragstellers am 30.07.2009 ein Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG beim Asylgerichtshof ein.
I.4. Mit 07.08.2009 wurde gegenständliche Angelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.römisch eins.4. Mit 07.08.2009 wurde gegenständliche Angelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
I.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.römisch eins.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Der Antragsteller trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Ghana. Er reiste am 14.03.2001 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch zwei.1.1. Der Antragsteller trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Ghana. Er reiste am 14.03.2001 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er sei eines Abends am Heimweg von der Messe in Begleitung von 2 seiner Kinder, von drei Männern gekidnappt worden. Sie hätten ihn in ein Taxi gestossen und ihn geknebelt. Die Männer hätten ihm nicht erlaubt zu gehen, da er Chief Fetish Priest in der XXXX werden sollte. Der Beschwerdeführer sei zu einem abgelegenen Ort gebracht worden. Anschließend habe er acht Tage in einem Schrein in einem geheimen Raum, in dem die Götter, ein schwarzer Stuhl, die traditionellen Kostüme und Fetische aufbewahrt würden, verbracht. Als Christ sei es gegen seinen Glauben diesen Göttern zu dienen, das sei eine Sünde. Nach den acht Tagen sei der Beschwerdeführer nackt zu einem Friedhof gebracht worden und sei er dort mit Kräutermixturen gewaschen worden. Die traditionellen "Henker", welche früher tatsächlich Menschen hingerichtet hätten, von denen er jedoch nicht annehme, dass sie dies heute noch tun würden, hätten ihn gereinigt. Er hätte auch aus einem Gefäß Blut trinken sollen, um eine Art Vereinbarung mit seinen Vorvätern zu treffen. Er habe das Gefäß auf den Boden geschmissen, da er laut der Bibel kein Blut trinken dürfe. Die anwesenden Männer wären sehr verärgert über seine Vorgehensweise gewesen und hätten sie begonnen, ihn zu foltern. Sie hätten ihn zwingen wollen, die Position als Fetish-Priest anzunehmen. Am 10. Tag habe einer der Henker dem Beschwerdeführer zugesagt, ihm bei der Flucht zu helfen, da er ihn für einen guten Christen halten würde. Der Henker habe ihm geraten, noch einmal das Bluttrinken zu verweigern, da er dann anschließend sofort getötet werden würde, und er ihm sodann helfen könne. Auf dem Weg zu einer weiteren Reinigung, seien sie bei einem kleinen Wald vorbeigekommen. Der Beschwerdeführer sei in den Wald gelaufen und hätte ihn der Henker verfolgt, allerdings hätte er dem Genannten zugerufen, er solle weiterlaufen. Schließlich sei der Beschwerdeführer zu einem Dorf gelangt. Dort habe ihm eine Frau, nachdem er ihr seine Geschichte erzählt hätte, ein Kleidungsstück gegeben und sei er mit einem öffentlichen Transportmittel nach Hause gefahren. Daheim habe er nur einige Sachen gepackt und habe er seiner Mutter erklärt, dass er das Land verlassen müsse, da er sonst getötet werde. Sie hätte ihm zugestimmt und habe von da an der Fluchtweg des Beschwerdeführers begonnen. Anzeige habe der Beschwerdeführer deshalb keine erstattet, da die traditionellen Priester in Ghana durch die Verfassung geschützt wären und hätten sie ihre eigenen Rechte. Auch habe er sich nicht in einen anderen Landesteil Ghanas begeben können, da Ghana ein kleines Land sei, und wenn man von irgendjemand erkannt werde, dann könnten diese Leute weitererzählen, wo man sich befinden würde.Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er sei eines Abends am Heimweg von der Messe in Begleitung von 2 seiner Kinder, von drei Männern gekidnappt worden. Sie hätten ihn in ein Taxi gestossen und ihn geknebelt. Die Männer hätten ihm nicht erlaubt zu gehen, da er Chief Fetish Priest in der römisch 40 werden sollte. Der Beschwerdeführer sei zu einem abgelegenen Ort gebracht worden. Anschließend habe er acht Tage in einem Schrein in einem geheimen Raum, in dem die Götter, ein schwarzer Stuhl, die traditionellen Kostüme und Fetische aufbewahrt würden, verbracht. Als Christ sei es gegen seinen Glauben diesen Göttern zu dienen, das sei eine Sünde. Nach den acht Tagen sei der Beschwerdeführer nackt zu einem Friedhof gebracht worden und sei er dort mit Kräutermixturen gewaschen worden. Die traditionellen "Henker", welche früher tatsächlich Menschen hingerichtet hätten, von denen er jedoch nicht annehme, dass sie dies heute noch tun würden, hätten ihn gereinigt. Er hätte auch aus einem Gefäß Blut trinken sollen, um eine Art Vereinbarung mit seinen Vorvätern zu treffen. Er habe das Gefäß auf den Boden geschmissen, da er laut der Bibel kein Blut trinken dürfe. Die anwesenden Männer wären sehr verärgert über seine Vorgehensweise gewesen und hätten sie begonnen, ihn zu foltern. Sie hätten ihn zwingen wollen, die Position als Fetish-Priest anzunehmen. Am 10. Tag habe einer der Henker dem Beschwerdeführer zugesagt, ihm bei der Flucht zu helfen, da er ihn für einen guten Christen halten würde. Der Henker habe ihm geraten, noch einmal das Bluttrinken zu verweigern, da er dann anschließend sofort getötet werden würde, und er ihm sodann helfen könne. Auf dem Weg zu einer weiteren Reinigung, seien sie bei einem kleinen Wald vorbeigekommen. Der Beschwerdeführer sei in den Wald gelaufen und hätte ihn der Henker verfolgt, allerdings hätte er dem Genannten zugerufen, er solle weiterlaufen. Schließlich sei der Beschwerdeführer zu einem Dorf gelangt. Dort habe ihm eine Frau, nachdem er ihr seine Geschichte erzählt hätte, ein Kleidungsstück gegeben und sei er mit einem öffentlichen Transportmittel nach Hause gefahren. Daheim habe er nur einige Sachen gepackt und habe er seiner Mutter erklärt, dass er das Land verlassen müsse, da er sonst getötet werde. Sie hätte ihm zugestimmt und habe von da an der Fluchtweg des Beschwerdeführers begonnen. Anzeige habe der Beschwerdeführer deshalb keine erstattet, da die traditionellen Priester in Ghana durch die Verfassung geschützt wären und hätten sie ihre eigenen Rechte. Auch habe er sich nicht in einen anderen Landesteil Ghanas begeben können, da Ghana ein kleines Land sei, und wenn man von irgendjemand erkannt werde, dann könnten diese Leute weitererzählen, wo man sich befinden würde.
Sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof beurteilten die angegebenen Fluchtgründe des nunmehrigen Antragstellers in Verbindung mit einer unmittelbar drohenden Verfolgung bzw. Gefährdung seiner Person, dahingehend, dass diese keine Asylrelevanz aufweisen würden und wiesen seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 7, 8 Abs.1 AsylG 1997 ab.Sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof beurteilten die angegebenen Fluchtgründe des nunmehrigen Antragstellers in Verbindung mit einer unmittelbar drohenden Verfolgung bzw. Gefährdung seiner Person, dahingehend, dass diese keine Asylrelevanz aufweisen würden und wiesen seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 ab.
Die von ihm angegebenen rein privaten Gründe seien im vorliegenden Fall nicht geeignet, eine dem Beschwerdeführer individuell und konkret drohende aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun. Zudem habe sich der Beschwerdeführer auch in näher dargelegte Widersprüchen verstrickt.
II.1.2. Am 30.07.2009 stellte der rechtsfreundlich vertretene Antragsteller den nunmehr entscheidungsrelevanten Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG. Diesen begründete er mit einem am 22.07.2009 erhaltenen Schreiben der XXXX. Diese Postsendung habe aus einer Erklärung an Eides statt bestanden, welche von seinen Eltern unter Eid am XXXX vor dem dortigen XXXX erklärt und zu Protokoll genommen worden wäre.römisch zwei.1.2. Am 30.07.2009 stellte der rechtsfreundlich vertretene Antragsteller den nunmehr entscheidungsrelevanten Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG. Diesen begründete er mit einem am 22.07.2009 erhaltenen Schreiben der römisch 40 . Diese Postsendung habe aus einer Erklärung an Eides statt bestanden, welche von seinen Eltern unter Eid am römisch 40 vor dem dortigen römisch 40 erklärt und zu Protokoll genommen worden wäre.
Es könne in rechtlicher Hinsicht nicht zweifelhaft sein, dass es sich dabei um neue Tatsachen und Beweise handle, welche bereits vor Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 16.02.2009 existent gewesen wären und bestanden hätten, jedoch für den Antragsteller für den damaligen Zeitpunkt nicht verfügbar gewesen seien, sodass alle Voraussetzungen für das Vorliegen von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Erlassung des wiederaufnzunehmenden Verfahrens bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (so genannte "nova reperta") erfüllt seien. Da es sich ohne Zweifel um Tatsachen und Beweismittel handle, die die Eignung besitzen würden, die materielle Entscheidung über den Asylantrag des Beschwerdeüfhrers vom 14.03.2001 zu seinen Gunsten zu beeinflussen, seien damit völlig klar, unmissverständlich und eindeutig die rechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG erfüllt.Es könne in rechtlicher Hinsicht nicht zweifelhaft sein, dass es sich dabei um neue Tatsachen und Beweise handle, welche bereits vor Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 16.02.2009 existent gewesen wären und bestanden hätten, jedoch für den Antragsteller für den damaligen Zeitpunkt nicht verfügbar gewesen seien, sodass alle Voraussetzungen für das Vorliegen von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Erlassung des wiederaufnzunehmenden Verfahrens bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (so genannte "nova reperta") erfüllt seien. Da es sich ohne Zweifel um Tatsachen und Beweismittel handle, die die Eignung besitzen würden, die materielle Entscheidung über den Asylantrag des Beschwerdeüfhrers vom 14.03.2001 zu seinen Gunsten zu beeinflussen, seien damit völlig klar, unmissverständlich und eindeutig die rechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG erfüllt.
In der gleichzeitig vorgelegten Erklärung von Frau XXXX und Herrn XXXX, geschworen in Accra, am XXXX vor dem Eideskommissar des Obersten Gerichtshofes von Ghana erklären diese wie folgt:In der gleichzeitig vorgelegten Erklärung von Frau römisch 40 und Herrn römisch 40 , geschworen in Accra, am römisch 40 vor dem Eideskommissar des Obersten Gerichtshofes von Ghana erklären diese wie folgt:
1. Dass wir die biologischen Eltern von XXXX sind und die folgende eidesstattliche Erklärung aus unserer persönlichen Kenntnis als seine Eltern und als Mitglieder der königlichen Familie vom Traditionsgebiet XXXX machen.1. Dass wir die biologischen Eltern von römisch 40 sind und die folgende eidesstattliche Erklärung aus unserer persönlichen Kenntnis als seine Eltern und als Mitglieder der königlichen Familie vom Traditionsgebiet römisch 40 machen.
2. Dass XXXX uns am XXXX geboren wurde und zwar als zweites von 7 Kindern und der Älteste von 4 männlichen Kindern.2. Dass römisch 40 uns am römisch 40 geboren wurde und zwar als zweites von 7 Kindern und der Älteste von 4 männlichen Kindern.
3. Dass, gemäß unserer Tradition, er als nächster Angehöriger den Voodoo-Thron besteigen und nach dem Tod seines Onkels XXXX der nächste Voodoo-Priester des Traditionsgebiets XXXX werden sollte, was er aber wegen der christlichen Religion, die er und seine Familie angenommen haben, ablehnte.3. Dass, gemäß unserer Tradition, er als nächster Angehöriger den Voodoo-Thron besteigen und nach dem Tod seines Onkels römisch 40 der nächste Voodoo-Priester des Traditionsgebiets römisch 40 werden sollte, was er aber wegen der christlichen Religion, die er und seine Familie angenommen haben, ablehnte.
4. Dass in unserem Traditionsgebiet das Amt des Hohepriesters erblich ist und wenn einmal XXXX an der Reihe ist, er kein Recht hat, darauf zu verzichten.4. Dass in unserem Traditionsgebiet das Amt des Hohepriesters erblich ist und wenn einmal römisch 40 an der Reihe ist, er kein Recht hat, darauf zu verzichten.
5. Dass, gemäß unserer Tradition, die traditionellen Priestermacher das Recht haben, mit Gewalt vorzugehen, um die betreffende Person zur Annahme des priesterlichen Amtes zu zwingen und dass die Strafe für eine solche Weigerung Ächtung oder Verbannung aus dem Gebiet ist.
6. Dass, wenn das Verfahren zur Einführung als Priester - wie im Fall von XXXX - schon angefangen hat, und wenn man sich weigert, das Verfahren abzuschließen oder die Forderung des Verfahrens zu erfüllen, die eigentliche Strafe Ritualmord ist.6. Dass, wenn das Verfahren zur Einführung als Priester - wie im Fall von römisch 40 - schon angefangen hat, und wenn man sich weigert, das Verfahren abzuschließen oder die Forderung des Verfahrens zu erfüllen, die eigentliche Strafe Ritualmord ist.
7. Dass in der Nacht von Samstag auf Sonntag, am 28. Januar 2001, XXXX, der als nächster Angehöriger der Nachfolger des Voodoo-Throns ist, von zwei Männern entführt wurde, während er mit seinen zwei Söhnen vom Abendgottesdienst zurückkehrte.7. Dass in der Nacht von Samstag auf Sonntag, am 28. Januar 2001, römisch 40 , der als nächster Angehöriger der Nachfolger des Voodoo-Throns ist, von zwei Männern entführt wurde, während er mit seinen zwei Söhnen vom Abendgottesdienst zurückkehrte.
8. Dass er gezwungen wurde, in ein in der Nähe geparktes Fahrzeug einzusteigen und dass er nach dem Bezirk XXXX gefahren wurde um dort als Voodoo-Hohepriester des Traditionsgebiets XXXX, woher auch seine Vorfahren kamen, ernannt zu werden und wo er laut unserer Tradition als nächster Angehöriger der Nachfolger des Voodoo-Priesteramtes sein soll.8. Dass er gezwungen wurde, in ein in der Nähe geparktes Fahrzeug einzusteigen und dass er nach dem Bezirk römisch 40 gefahren wurde um dort als Voodoo-Hohepriester des Traditionsgebiets römisch 40 , woher auch seine Vorfahren kamen, ernannt zu werden und wo er laut unserer Tradition als nächster Angehöriger der Nachfolger des Voodoo-Priesteramtes sein soll.
9. Dass, aufgrund seines festen christlichen Glaubens, wir uns bewusst waren dass er sich gegen so eine Ernennung widersetzen würde und so dachten wir, dass er rituell getötet wäre.
10. Dass er in den frühen Morgenstunden des 8. Februar 2001 wieder auftauchte und uns alles über die Rituale erzählte, denen er unterzogen wurde, nachdem er im Falle der Nichteinhaltung mit dem Tode bedroht wurde und wie ihm schließlich von XXXX, der seinen prekären Zustand und konsequente Ablehnung des Verfahrens bemerkte, zur Flucht verholfen wurde.10. Dass er in den frühen Morgenstunden des 8. Februar 2001 wieder auftauchte und uns alles über die Rituale erzählte, denen er unterzogen wurde, nachdem er im Falle der Nichteinhaltung mit dem Tode bedroht wurde und wie ihm schließlich von römisch 40 , der seinen prekären Zustand und konsequente Ablehnung des Verfahrens bemerkte, zur Flucht verholfen wurde.
11. Dass in unserem Traditionsgebiet die Flucht unter solchen Umständen tabu ist und dass die eigentliche Strafe in seinem Fall der Tod ist, weshalb wir ihm dazu raten, nach irgendeinem fernen Ort wegzulaufen, um sein Leben zu retten.
12. Dass wir seinen Aufenthaltsort nicht kannten bis wir nach ca. zwei Monaten einen Brief von ihm erhielten, dass er mit Hilfe eines weißen Freundes in Österreich Zuflucht suchte.
13. Dass sein Leben immer noch gefährdet ist, da die traditionellen Voodoo-Priestermacher immer noch keine Neubesetzung des Amtes gefunden haben seitdem er entflohen ist.
14. Dass seit seiner Flucht viele rätselhafte und verwirrende Sachen im Gebiet passiert sind: Der Häuptling vom Traditionsgebiet XXXX, XXXX, ist mysteriös ums Leben gekommen und die Königinmutter, XXXX auch paralysiert worden ist, wobei unserem Glauben zufolge beide Vorfälle dem Zorn des Voodoo und seiner Priestermacher zuzurechnen ist.14. Dass seit seiner Flucht viele rätselhafte und verwirrende Sachen im Gebiet passiert sind: Der Häuptling vom Traditionsgebiet römisch 40 , römisch 40 , ist mysteriös ums Leben gekommen und die Königinmutter, römisch 40 auch paralysiert worden ist, wobei unserem Glauben zufolge beide Vorfälle dem Zorn des Voodoo und seiner Priestermacher zuzurechnen ist.
15. Dass derzeit die Ahnengötter wegen des Mangels eines Ersatzpriesters für den verstorbenen Voodoo-Priester sehr verärgert sind und dass die Suche nach einem neuen Priester das ganze Traditionsgebiet XXXX in Aufruhr, Chaos, Furcht und Angst versetzt hat.15. Dass derzeit die Ahnengötter wegen des Mangels eines Ersatzpriesters für den verstorbenen Voodoo-Priester sehr verärgert sind und dass die Suche nach einem neuen Priester das ganze Traditionsgebiet römisch 40 in Aufruhr, Chaos, Furcht und Angst versetzt hat.
16. Dass irgendwann im August 1982 XXXX, der ältere Bruder von XXXX mysteriös verschwunden ist und sein Körper nicht gefunden wurde als er auf die Voodoo-Priesterschaft verzichtete und das Christentum annahm.16. Dass irgendwann im August 1982 römisch 40 , der ältere Bruder von römisch 40 mysteriös verschwunden ist und sein Körper nicht gefunden wurde als er auf die Voodoo-Priesterschaft verzichtete und das Christentum annahm.
17. Dass ständig nach XXXX gesucht wird und sobald er festgenommen wird, wird man ihn rituell töten, wie das von unserer Religion verlangt wird.17. Dass ständig nach römisch 40 gesucht wird und sobald er festgenommen wird, wird man ihn rituell töten, wie das von unserer Religion verlangt wird.
Daher schwören wir auf diese eidliche Erklärung, um die Umstände zur Zeit der Flucht unseres Sohnes, XXXX, aus der Haft der traditionellen Voodoo-Priestermacher sowie die derzeitige Sachlage im Traditionsgebiet XXXX zu erläutern.Daher schwören wir auf diese eidliche Erklärung, um die Umstände zur Zeit der Flucht unseres Sohnes, römisch 40 , aus der Haft der traditionellen Voodoo-Priestermacher sowie die derzeitige Sachlage im Traditionsgebiet römisch 40 zu erläutern.
II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung
II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. I. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.2.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II. 2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei. 2.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.2.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.2.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
II.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens:römisch zwei.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens:
II.3.1. Gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.römisch zwei.3.1. Gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
II.3.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,römisch zwei.3.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher dem Asylgerichtshof, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel ein anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher dem Asylgerichtshof, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel ein anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).
II.3.3. Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.römisch zwei.3.3. Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.
II.3.4. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, in gegenständlichem Fall somit dem Asylgerichtshof.römisch zwei.3.4. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, in gegenständlichem Fall somit dem Asylgerichtshof.
III. Der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Wiederaufnahmegrund bezieht sich auf eine eidesstattliche Erklärung vom XXXX. Hiezu ist auszuführen:römisch drei. Der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Wiederaufnahmegrund bezieht sich auf eine eidesstattliche Erklärung vom römisch 40 . Hiezu ist auszuführen:
1.) Das vorgelegte Dokument war bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens noch nicht vorhanden.Wie oben dargelegt setzt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht "geltend gemacht" werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Nach Abschluss des Verfahrens entstandene Urkunden oder Aussagen im Verfahren vernommener Zeugen sind keine neu hervorgekommenen Beweismittel im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (VwGH 25.01.1972, 1567/71; 23.03.1993, 93/11/0043; 28.03.1995, 94/19/0139).1.) Das vorgelegte Dokument war bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens noch nicht vorhanden.Wie oben dargelegt setzt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht "geltend gemacht" werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Nach Abschluss des Verfahrens entstandene Urkunden oder Aussagen im Verfahren vernommener Zeugen sind keine neu hervorgekommenen Beweismittel im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (VwGH 25.01.1972, 1567/71; 23.03.1993, 93/11/0043; 28.03.1995, 94/19/0139).
2.) Selbst wenn man jedoch unter Zugrundelegung der vom Bf. vertretenen Rechtsansicht das vorgelegte Dokument als "nova reperta" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ansehen würde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden daran trifft, dass er dieses Beweismittel nicht vorher geltend gemacht hat. Aus dem Punkt 12. der vorgelegten Urkunde ergibt sich, dass die Eltern den Aufenthaltsort ihres Sohnes bereits ca. 2 Monate nach seiner Flucht (nach seinen Angaben am 08.02.2001) durch Erhalt eines Briefes von ihm erfahren haben. Es wäre dem Antragsteller daher im Laufe seines bereits mehrere Jahre dauernden Asylverfahrens durchaus zumutbar und möglich gewesen seine Eltern zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt um Abgabe der jetzt vorgelegten Erklärung zu ersuchen und diese im Verfahren als Beweismittel vorzulegen.2.) Selbst wenn man jedoch unter Zugrundelegung der vom Bf. vertretenen Rechtsansicht das vorgelegte Dokument als "nova reperta" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ansehen würde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden daran trifft, dass er dieses Beweismittel nicht vorher geltend gemacht hat. Aus dem Punkt 12. der vorgelegten Urkunde ergibt sich, dass die Eltern den Aufenthaltsort ihres Sohnes bereits ca. 2 Monate nach seiner Flucht (nach seinen Angaben am 08.02.2001) durch Erhalt eines Briefes von ihm erfahren haben. Es wäre dem Antragsteller daher im Laufe seines bereits mehrere Jahre dauernden Asylverfahrens durchaus zumutbar und möglich gewesen seine Eltern zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt um Abgabe der jetzt vorgelegten Erklärung zu ersuchen und diese im Verfahren als Beweismittel vorzulegen.
3.) Darüber hinaus fehlt es dem Wiederaufnahmeantrag jedoch an der wichtigsten Voraussetzung für eine positive Erledigung.
Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 69 Abs 1 Z 2 AVG stellen neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Bei diesem relativen Wiederaufnahmegrund, der die Wiederaufnahme nur rechtfertigt, wenn die nova reperta voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden, muss es sich um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten. Aus der vorgelegten eidesstattlichen Erklärung ist keine aktuelle Verfolgungsgefahr, die dem Heimatstaat des Beschwerdeführers zurechenbar ist, abzuleiten. Es handelt sich auch unter Zugrundelegung der Angaben in der eidesstattlichen Erklärung weiterhin um eine Verfolgung Privater, die dem Staat nicht zurechenbar ist und kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der Staat von Ghana nicht willens oder in der Lage ist, Schutz zu bieten.Nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stellen neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Bei diesem relativen Wiederaufnahmegrund, der die Wiederaufnahme nur rechtfertigt, wenn die nova reperta voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden, muss es sich um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten. Aus der vorgelegten eidesstattlichen Erklärung ist keine aktuelle Verfolgungsgefahr, die dem Heimatstaat des Beschwerdeführers zurechenbar ist, abzuleiten. Es handelt sich auch unter Zugrundelegung der Angaben in der eidesstattlichen Erklärung weiterhin um eine Verfolgung Privater, die dem Staat nicht zurechenbar ist und kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der Staat von Ghana nicht willens oder in der Lage ist, Schutz zu bieten.
Darüber hinaus wird zwar nicht die Echtheit, jedoch die Richtigkeit des im vorgelegten Dokument Wiedergegebenen stark bezweifelt. Eine eidesstattliche Erklärung von Eltern aus Ghana, in welcher großteils das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren in Österreich bekräftigt wird, hinsichtlich dessen die Eltern jedoch unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers großteils gar nicht Zeugen gewesen sein können, sondern den von ihnen angegebenen Sachverhalt, welcher angeblich fluchtauslösend gewesen wäre, nur aus den diesbezüglichen Darstellungen des Bf. wiedergeben können, womit sie bestenfalls Zeugen vom Hörensagen sind, ist nicht geeignet, Zweifel an den hinreichend begründeten Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides und den in der Folge vom Asylgerichtshof getroffenen Länderfeststellungen zu wecken.
Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben im vorgelegten Dokument hätte die Entscheidung im Asylverfahren des Beschwerdeführers somit nicht anders gelautet.
Es war daher aus den dargelegten Erwägungen spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweise, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, staatlicher Schutz, Verschulden, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
19.10.2009