Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S14 408.601-1/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, p.A. Betreuungsstelle Ost, Otto Glöckelstraße 24-26, 2514 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2009, GZ. 09 04.205 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, p.A. Betreuungsstelle Ost, Otto Glöckelstraße 24-26, 2514 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2009, GZ. 09 04.205 - EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 07.04.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX angegeben bzw. errechnet wurde.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 07.04.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit römisch 40 angegeben bzw. errechnet wurde.
Eine Eurodac-Abfrage am selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer am 24.02.2009 in Samos erkennungsdienstlich behandelt worden war (AS 7).
Das Bundesasylamt übermittelte am 24.04.2009 ein Informationsersuchen nach Art. 21 Dublin II-VO an Griechenland (AS 53ff). Am 24.04.2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Konsultationen in Form einer Anfrage gemäß Art. 21 Dublin II-VO mit Griechenland geführt würden und die 20-Tages-Frist nicht gelte (AS 57). Am 24.06.2009 wurde ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Griechenland gestellt (AS 97). Dieses blieb unbeantwortet. Am 30.06.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 24.06.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 121). Mit Schreiben vom 24.07.2009 teilte das Bundesasylamt der zuständigen griechischen Behörde mit, dass aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 7 unwiderruflich bei Griechenland liege.Das Bundesasylamt übermittelte am 24.04.2009 ein Informationsersuchen nach Artikel 21, Dublin II-VO an Griechenland (AS 53ff). Am 24.04.2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Konsultationen in Form einer Anfrage gemäß Artikel 21, Dublin II-VO mit Griechenland geführt würden und die 20-Tages-Frist nicht gelte (AS 57). Am 24.06.2009 wurde ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Griechenland gestellt (AS 97). Dieses blieb unbeantwortet. Am 30.06.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 24.06.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 121). Mit Schreiben vom 24.07.2009 teilte das Bundesasylamt der zuständigen griechischen Behörde mit, dass aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit gemäß Artikel 18, Absatz 7, unwiderruflich bei Griechenland liege.
Am 08.04.2009 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich zum Antrag auf internationalen Schutz befragt (AS 17f). Der Beschwerdeführer sagte aus, sich in Griechenland aufgehalten zu haben, wo er erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Vor vier Tagen habe er Griechenland verlassen und sei über Italien nach Österreich gelangt. Aus der Niederschrift ergibt sich als angegebenes bzw. errechnetes Geburtsdatum der XXXX.Am 08.04.2009 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich zum Antrag auf internationalen Schutz befragt (AS 17f). Der Beschwerdeführer sagte aus, sich in Griechenland aufgehalten zu haben, wo er erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Vor vier Tagen habe er Griechenland verlassen und sei über Italien nach Österreich gelangt. Aus der Niederschrift ergibt sich als angegebenes bzw. errechnetes Geburtsdatum der römisch 40 .
Am 24.04.2009 gab der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, er sei im zweiten Monat des Jahres XXXX geboren worden. Nachdem dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt vorgehalten worden war, dass sich aufgrund seines Lebenslaufes ein Mindestalter von 18 Jahren ergebe, korrigierte der Beschwerdeführer diesen dahingehend, dass er mit sieben Jahren in die Schule gekommen und sechs Jahre in die Schule gegangen sei. Danach habe er zwei Jahre nichts gemacht, dann habe er zwei Jahre als Taxifahrer gearbeitet. Den Dolmetscher bei der Ersteinvernahme habe er nicht so gut verstanden, daher möchte er die Daten berichtigen. Beweisen könne er sein Geburtsdatum nicht.Am 24.04.2009 gab der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, er sei im zweiten Monat des Jahres römisch 40 geboren worden. Nachdem dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt vorgehalten worden war, dass sich aufgrund seines Lebenslaufes ein Mindestalter von 18 Jahren ergebe, korrigierte der Beschwerdeführer diesen dahingehend, dass er mit sieben Jahren in die Schule gekommen und sechs Jahre in die Schule gegangen sei. Danach habe er zwei Jahre nichts gemacht, dann habe er zwei Jahre als Taxifahrer gearbeitet. Den Dolmetscher bei der Ersteinvernahme habe er nicht so gut verstanden, daher möchte er die Daten berichtigen. Beweisen könne er sein Geburtsdatum nicht.
Aufgrund der Zweifel des Bundesasylamtes an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurden Gutachten zur Altersbestimmung eingeholt (s. unten Punkt II.2.2.).Aufgrund der Zweifel des Bundesasylamtes an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurden Gutachten zur Altersbestimmung eingeholt (s. unten Punkt römisch zwei.2.2.).
Am 06.08.2009 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen (AS 131). Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass sich aus den Gutachten zur Altersbestimmung ein Mindestalter von 19 Jahren ergeben habe und feststehe, dass der Beschwerdeführer keinesfalls minderjährig sei, gab der Beschwerdeführer an, ihm sei das von ihm angegebene Alter von seinen Angehörigen mitgeteilt worden.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm 10 Abs. 1 Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig sei.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit 10 Absatz eins, Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig sei.
Das Bundesasylamt stellte die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest und führte dazu aus, dass die zahnärztliche Untersuchung ein Mindestalter von 19 Jahren ergeben habe, die MRT-Untersuchung ein Lebensalter zwischen 16,9 und 34 und sich aus dem gerichtsmedizinischen Gutachten ein Mindestalter von 19 Jahren ergebe. Die Volljährigkeit sei anhand dieser Gutachten anzunehmen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer äußerst ungenaue Angaben zu seinem Alter gemacht.
3. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher unter anderem vorgebracht wird, dass die Feststellung der Volljährigkeit nicht schlüssig erfolgt sei (AS 243f).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, anzuwenden.1.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsland des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51 f, f, NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die hier maßgebliche Bestimmung der Dublin II-VO lautet:
Artikel 6
"Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.
Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig."
2.1. Aufgrund der eigenen - mit dem Akteninhalt übereinstimmenden - Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von einem Drittstaat kommend illegal nach Griechenland eingereist ist und in Griechenland keinen Asylantrag gestellt hat. Von Griechenland gelangte er am 07.04.2009 ins österreichische Bundesgebiet, wo er am selben Tag erstmals einen Asylantrag stellte. Weder in Österreich noch in Griechenland leben nahe Angehörige des Beschwerdeführers.
Aufgrund der ersten Asylantragstellung in Österreich und des Fehlens von Familienangehörigen wäre daher gemäß Art. 6 der Dublin II-VO die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers gegeben, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich wie von ihm behauptet minderjährig wäre. Im Beschwerdefall kommt der Frage des Alters des Beschwerdeführers (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) somit Entscheidungsrelevanz zu.Aufgrund der ersten Asylantragstellung in Österreich und des Fehlens von Familienangehörigen wäre daher gemäß Artikel 6, der Dublin II-VO die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers gegeben, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich wie von ihm behauptet minderjährig wäre. Im Beschwerdefall kommt der Frage des Alters des Beschwerdeführers (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) somit Entscheidungsrelevanz zu.
2.2. Zur Beurteilung dieser Frage wurden im vorliegenden Fall drei medizinische Sachverständigengutachten eingeholt:
2.2.1. Eine zahnärztliche Untersuchung am 20.05.2009 (AS 67ff) erbrachte - zusammengefasst - den Befund, dass der Beschwerdeführer vollbezahnt sei, die Zähne 38 und 48 befänden sich im Durchbruch. Die Okklusion entspreche der Angle-Klasse I und somit der Neutralbisslage. Kariöse Zähne: 18, 17, 16, 12, 11, 21, 22, 27, 28, 37, 36, 35, 46, 47, 48. Der Durchbruch der Zähne 38 und 48 werde durch Platzmangel behindert. Alle anderen Zähne seien voll durchgebrochen und hätten die Okklusionsebene erreicht. Erosionen seien nicht zu diagnostizieren. Die Untersuchungsergebnisse werden dahingehend bewertet, dass relevant für die Altersschätzung das Erreichen der Okklusionsebene von Zahn 18 bis 28, sowie das Vorhandensein der teilretinierten Zähne 38 und 48 sei. Platzmangel könne den Durchbruch und das Erreichen der Okklusionsebene der unteren Weißheitszähne behindern. Daraus ergebe sich aus den Referenzstudien für die kaukasische Population (der der Beschwerdeführer zugehöre) ein Mindestalter von 19 Jahren (17 Jahre bei Zahndurchbruch der Weisheitszähne plus mindestens zwei Jahre bis zum Erreichen der Okklusionsebene). Die Angabe des Mindestalters sei aufgrund eines fraglichen Entwicklungsvorsprunges für Populationen in südlichen/wärmeren Ländern innerhalb der kaukasischen Population vorsichtig zu bewerten. Die schon deutlichen Anzeichen der Attrition sowie die multiplen kariösen Läsionen würden aber Hinweise darauf geben, dass das Lebensalter aber auch erheblich höher sein könnte. Diese Hinweise könnten aber über wissenschaftliche Studien nicht quantifiziert werden und hätten damit keinen Einfluss auf die Altersangabe in dieser Schätzung.2.2.1. Eine zahnärztliche Untersuchung am 20.05.2009 (AS 67ff) erbrachte - zusammengefasst - den Befund, dass der Beschwerdeführer vollbezahnt sei, die Zähne 38 und 48 befänden sich im Durchbruch. Die Okklusion entspreche der Angle-Klasse römisch eins und somit der Neutralbisslage. Kariöse Zähne: 18, 17, 16, 12, 11, 21, 22, 27, 28, 37, 36, 35, 46, 47, 48. Der Durchbruch der Zähne 38 und 48 werde durch Platzmangel behindert. Alle anderen Zähne seien voll durchgebrochen und hätten die Okklusionsebene erreicht. Erosionen seien nicht zu diagnostizieren. Die Untersuchungsergebnisse werden dahingehend bewertet, dass relevant für die Altersschätzung das Erreichen der Okklusionsebene von Zahn 18 bis 28, sowie das Vorhandensein der teilretinierten Zähne 38 und 48 sei. Platzmangel könne den Durchbruch und das Erreichen der Okklusionsebene der unteren Weißheitszähne behindern. Daraus ergebe sich aus den Referenzstudien für die kaukasische Population (der der Beschwerdeführer zugehöre) ein Mindestalter von 19 Jahren (17 Jahre bei Zahndurchbruch der Weisheitszähne plus mindestens zwei Jahre bis zum Erreichen der Okklusionsebene). Die Angabe des Mindestalters sei aufgrund eines fraglichen Entwicklungsvorsprunges für Populationen in südlichen/wärmeren Ländern innerhalb der kaukasischen Population vorsichtig zu bewerten. Die schon deutlichen Anzeichen der Attrition sowie die multiplen kariösen Läsionen würden aber Hinweise darauf geben, dass das Lebensalter aber auch erheblich höher sein könnte. Diese Hinweise könnten aber über wissenschaftliche Studien nicht quantifiziert werden und hätten damit keinen Einfluss auf die Altersangabe in dieser Schätzung.
2.2.2. Ein Gutachten zur Alterseingrenzung anhand einer MRT (Magnetresonanzuntersuchung) der Brustbein/Schlüsselbeingelenke eines Facharztes für Radiologie (AS 81f) vom 10.06.2009 enthält - zusammengefasst - den Befund, dass beim Beschwerdeführer ein Verknöcherungsstadium 3 - 4 des inneren Schlüsselbeinendes beidseits vorliege. In der gutachterlichen Schlussfolgerung wird ausgeführt, dass nach der Publikation von Schmidt et al (Magnetic Resonance Imaging of the clavicular ossification ) in J Legal Med (2007) das Stadium 3 in einem Lebensalter von 16,9 - 34 Jahren auftrete, wobei diese Angaben mit älteren Daten unter Zugrundelegung von CT- und Röngtenuntersuchungen korrelieren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter liege somit innerhalb dieser Schätzspanne.
2.2.3. Schließlich wurde auch ein gerichtsmedizinisches Gutachten des Ludwig Boltzmann Instituts für Klinisch-Forensische Bildgebung vom 12.06.2009 eingeholt (AS 85). In diesem Gutachten wurde eine körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers einer gutachterlichen Beurteilung unterzogen sowie auch die Ergebnisse der zahnärztlichen Untersuchung und des MRT-Gutachtens miteinbezogen. Die körperliche Untersuchung wurde dahingehend beurteilt, dass das Alter zum Untersuchungszeitpunkt (gestützt auf angeführte Tabellen) mindestens 15,3 Jahre betrage. Der Beschwerdeführer könne aber sehr wohl älter als 15,3 Jahre sein. In weiterer Folge wurden die magnetresonanztomografische Beurteilung und die zahnärztliche Beurteilung zusammengefasst. In seiner zusammenfassenden Beurteilung kommt das gerichtsmedizinische Gutachten zu dem Schluss, dass sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und magnetresonanztomografischen Untersuchung beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ergebe. Eine obere Grenze lasse sich nicht bestimmen, es hätten sich jedoch in den durchgeführten Untersuchungen Hinweise gefunden, dass der Beschwerdeführer auch älter als 19 Jahre sein könne. Das geltend gemachte Alter von 15 Jahren sei aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht mit den erhobenen Befunden vereinbar.
2.3. Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass die eingeholten Gutachten die Volljährigkeit des Beschwerdeführers weder schlüssig noch mit der dafür erforderlichen Sicherheit belegen. Im vorliegenden Fall geht die zahnärztliche Untersuchung (2.2.1.) von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren aus. Demgegenüber kommt die Magnetresonanzuntersuchung (2.2.2.) anhand des festgestellten Verknöcherungsstadiums 3-4 zum Ergebnis, dass von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 16,9 Jahren auszugehen sei, sodass sich das behauptete Alter bzw. die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers innerhalb der Bandbreite eines möglichen Alters des Beschwerdeführers bewegt. Es liegen im Ergebnis somit zwei zueinander widersprüchliche Untersuchungen zur Alterseingrenzung vor, deren Schlussfolgerungen wesentlich voneinander und unvereinbar zueinander abweichen, sodass auf Grundlage dieser Untersuchungen - selbst wenn die unterschiedlichen Untersuchungsergebnisse mit unterschiedlichen Untersuchungsmethoden begründet werden könnten - jedenfalls nicht ohne Zweifel von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, zumal auch nicht ersichtlich ist, weshalb hinsichtlich der Alterseingrenzung die zahnärztliche Untersuchung (die die Volljährigkeit des Beschwerdeführers annimmt) gegenüber der Magnetresonanzuntersuchung (nach welcher auch die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers möglich ist) aussagekräftiger sein sollte. Ausgehend davon kann aber auch das Ergebnis des gerichtsmedizinischen Gutachtens (2.2.3.), in welchem die beiden genannten Gutachten in Zusammenschau mit der körperlichen Untersuchung interpretiert werden, nicht nachvollzogen werden. Es wäre zwar nicht unschlüssig, wenn sich in einem solchen Gutachten lediglich aufgrund der körperlichen Untersuchung (eine solche Untersuchung wird gegenüber anderen Untersuchungsmethoden das Alter am wenigsten aussagekräftig bzw. nur innerhalb einer größeren Bandbreite angeben können) ein niedrigeres Mindestalter (im vorliegenden Fall: 15,3 Jahre) ergibt, aber unter Einbeziehung von weiteren Untersuchungsergebnissen, welche in (aussagekräftigeren) Untersuchungsmethoden gewonnen wurden, ein höheres Mindestalter (fallbezogen: 19 Jahre) festgesetzt wird (dementsprechend wird auch empfohlen, für die Altersdiagnose die körperliche Untersuchung nur in Zusammenschau mit der Beurteilung der Skelettreifung und der Zahnentwicklung zu verwenden, s. Schmeling "Forensische Altersdiagnostik bei Lebenden"). Im vorliegenden Fall hat die gerichtsmedizinische Beurteilung allerdings den Widerspruch zwischen der zahnärztlichen Untersuchung und der Magnetresonanzuntersuchung nicht aufgeklärt und hat sich mit der Aussagekraft der Untersuchungen nicht auseinandergesetzt. Das gerichtsmedizinische Gutachten enthält keinerlei Ausführungen dahingehend, weshalb ungeachtet des Umstandes, dass der Magnetresonanzuntersuchung zufolge ein Alter des Beschwerdeführers von 16,9 Jahren möglich ist, dennoch von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren auszugehen ist. Das aus dem gerichtsmedizinischen Gutachten hervorkommende Mindestalter von 19 Jahren ist daher im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar.
Anhand des äußeren Erscheinungsbildes und des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers im Verfahren kann im Beschwerdefall jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Es liegen auch sonst keine aussagekräftigen Hinweise auf eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers vor.
Die Feststellung der Volljährigkeit durch das Bundesasylamt, welche sich auf die vorliegenden Sachverständigengutachten und auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers gründet, erweist sich daher im vorliegenden Fall als unschlüssig (nicht nachvollziehbar).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über das Alter (Volljährigkeit/Minderjährigkeit) eines Asylwerbers nicht hinreichend gesicherte Aussagen möglich sind, im Zweifel von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen (vgl. VwGH 14.6.2007, 2005/01/0463; auch 22.8.2007, 2005/01/0271; 17.9.2008, 2008/23/0870).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über das Alter (Volljährigkeit/Minderjährigkeit) eines Asylwerbers nicht hinreichend gesicherte Aussagen möglich sind, im Zweifel von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen vergleiche VwGH 14.6.2007, 2005/01/0463; auch 22.8.2007, 2005/01/0271; 17.9.2008, 2008/23/0870).
3. Der bekämpfte Bescheid war gemäß § 41 Abs. 3 AsylG daher in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben. Bei diesem Ergebnis war auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr gesondert einzugehen.3. Der bekämpfte Bescheid war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG daher in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben. Bei diesem Ergebnis war auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr gesondert einzugehen.
4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Altersfeststellung, Gutachten, Minderjährigkeit, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
05.05.2010