TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/8 S14 404769-2/2009

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Veröffentlicht am 08.09.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S14 404.769 -2/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, festgestellte Volljährigkeit, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2009, GZ. 08 12.915 - BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , festgestellte Volljährigkeit, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2009, GZ. 08 12.915 - BAT, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gelangte am 19.12.2008 in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 20.12.2008 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Hinsichtlich seines Alters gab der Beschwerdeführer an, er sei 17 Jahre alt.

Eine Eurodac-Abfrage am 20.12.2008 ergab, dass der Beschwerdeführer am 23.6.2008 in Griechenland (Mytilni) erkennungsdienstlich behandelt worden war (AS 5).

Am 20.12.2008 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich zu diesem Antrag befragt. Zur Reiseroute gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei vor ungefähr neun Monaten illegal in den Iran eingereist. Von dort sei er nach illegalem Grenzübertritt weiter nach Istanbul gefahren. Nach drei Monaten in einem Schlepperquartier sei er vor vier Tagen vom Schlepper in einem PKW ungefähr zwölf Stunden zu einem LKW gebracht worden. Auf der Ladefläche des LKW versteckt sei er ungefähr vier Tage gereist, bis ihn der LKW-Fahrer am 19.12.2008 an einem ihm unbekannten Ort habe aussteigen lassen. Zu Fuß habe er bei einem Bahnhof einen anderen afghanischen Staatsangehörigen getroffen, mit dem er gemeinsam mit dem Zug nach Traiskirchen gefahren sei und einen Asylantrag gestellt habe.

Mit dem Eurodac-Treffer konfrontiert, gestand der Beschwerdeführer zu, sich in Griechenland aufgehalten zu haben. Vor vier Tagen habe er auf der Ladefläche eines LKW versteckt Patra verlassen. Er habe in Griechenland keinen Asylantrag gestellt.

Am 29.12.2008 führte der Beschwerdeführer bei seiner neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus, dass er in Griechenland dieselben Personalien wie in Österreich angegeben habe. Obwohl er dort ebenfalls sein Alter mit 17 Jahren angegeben habe, habe man in Griechenland sein Alter mit 19 Jahren festgehalten. Trotz Interventionen des Beschwerdeführers und seines Anwaltes sei sein Geburtsdatum nicht richtiggestellt worden. Vor zehn Tagen sei er noch in Griechenland gewesen, wo er sich ungefähr drei Monate aufgehalten habe. Weshalb man in Griechenland seinen richtigen Namen, aber ein falsches Geburtsdatum vermerkt habe, wisse er nicht. Es habe dort keinen Dolmetscher gegeben und Dokumente habe er keine bei sich gehabt. Ein Dokument, welches sein korrektes Alter bestätige, habe er keines. Auf die Frage woher er wisse, dass er 17 Jahre alt sei, gab er an, dass er Leute gefragt habe, deren Kinder im selben Jahr geboren worden seien wie er. Diese hätten ihm immer gesagt, dass er genauso alt sei wie ihr Sohn oder ihre Tochter. Er habe nie einen Reisepass besessen und habe auch keine weiteren Dokumente, die er beschaffen könnte. Fingerabdrücke habe man ihm nur in Griechenland, wo er keinen Asylantrag gestellt habe, und in Österreich abgenommen. Ein Visum oder einen Aufenthaltstitel habe er weder beantragt noch erhalten. Im Bereich der Europäischen Union habe er weder Verwandte noch bestehe finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung.

Das Bundesasylamt richtete am 07.01.2009 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 55). Am 08.01.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 30.12.2008 Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 71). Mit Schreiben vom 02.02.2009, eingelangt am 20.02.2009, stimmte Griechenland dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 7 und Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ausdrücklich zu. Der griechischen Zustimmung zufolge lautet das Geburtsdatum des Beschwerdeführers XXXX (AS 247).Das Bundesasylamt richtete am 07.01.2009 ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 55). Am 08.01.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 30.12.2008 Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 71). Mit Schreiben vom 02.02.2009, eingelangt am 20.02.2009, stimmte Griechenland dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz 7 und Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO ausdrücklich zu. Der griechischen Zustimmung zufolge lautet das Geburtsdatum des Beschwerdeführers römisch 40 (AS 247).

Aufgrund der Zweifel des Bundesasylamtes an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers holte das Bundesasylamt ein Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Kinder und Jugendheilkunde sowie für pädiatrische Intensivmedizin ein. Darin werden Größe, Gewicht, Geschlecht, Körperbau, Kopfumfang, Hautfarbe, Beschaffenheit der Haut und des Unterhautbindegewebes, Haare, Farbe der Nägel, Bartwuchs sowie die Art der Körperbehaarung wiedergegeben. Es folgt eine Zusammenfassung, wonach "aufgrund physiologischer Kriterien, die für die Altersbestimmung herangezogen werden, wie die Körperbehaarung, welche im konkreten Fall männliche Elemente zeigt, sowie dem männlichen Bartwuchs, der Begutachtung des Körperbaus, der sich muskulös männlich präsentiert, des Unterhautbindegewebes mit einer Wertigkeit von 85% sowie der Berücksichtigung psychologischer Elemente bei der Befragung und Verhaltensbeobachtung im Rahmen der Untersuchung basierend auf 10 Jahren entwicklungsneurologischer Erfahrung im nördlichen und mittlerem Burgenland im Rahmen des Beratungsdienstes der Stadt Wien, mit einer Wertigkeit von 15%" das Alter des Beschwerdeführers "auf

23 - 25 Jahre, jedoch über dem 18. Lebensjahr" eingeschätzt wird. In

einer "Stellungnahme bezüglich der Altersfeststellung von Asylwerbern mittels Begutachtung somatischer Merkmale und Verhaltensbeobachtung " wird vom Sachverständigen neben der Vorstellung seiner Person die Durchführung der Alterfeststellung und die angewandte Methode zur Gewinnung des Alterskorridors dargelegt (AS 83f).

Darüber hinaus wurde zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers am 05.01.2009 eine zahnärztliche Untersuchung durchgeführt. Unter "Ergebnis" wird in dieser Untersuchung ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer abwechslungsreich und vielfältig, jedoch überwiegend von weicher Kost ernährt habe. Es lägen keine Grunderkrankungen und keine regelmäßige Medikamenteneinnahme vor, trotz unterdurchschnittlichen Putzverhaltens erscheine das Gebiss tendenziell gepflegt. Die Weisheitszähne seien am Durchbrechen und zum Teil noch mit Zahnfleisch bedeckt. Die Angaben der anfänglichen Befragung seien - bei Unterstellung ihrer Richtigkeit - hinsichtlich seines Lebensalters mit den zahnärztlichen Untersuchungsergebnissen in Deckung zu bringen. So scheine das angegebene Alter XXXX aus odontologischer Sicht das Richtige zu sein. Eine sorgfältige, auf wissenschaftlichen Studien beruhende Beurteilung des Reifezustandes der Zähne (Entwicklung der Zahnwurzeln) sei ohne radiologische Untersuchungsmethode (OPTG) nicht möglich, die Aussagekraft der Begutachtung würde jedoch mit einer solchen wesentlich erhöht werden. Die Ergebnisse der klinischen Untersuchung würden - unter Berücksichtigung aller beeinflussenden Faktoren - ein Alter von 18 Jahren, mit einer Abweichung von +/- 2 Jahren, ergeben.Darüber hinaus wurde zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers am 05.01.2009 eine zahnärztliche Untersuchung durchgeführt. Unter "Ergebnis" wird in dieser Untersuchung ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer abwechslungsreich und vielfältig, jedoch überwiegend von weicher Kost ernährt habe. Es lägen keine Grunderkrankungen und keine regelmäßige Medikamenteneinnahme vor, trotz unterdurchschnittlichen Putzverhaltens erscheine das Gebiss tendenziell gepflegt. Die Weisheitszähne seien am Durchbrechen und zum Teil noch mit Zahnfleisch bedeckt. Die Angaben der anfänglichen Befragung seien - bei Unterstellung ihrer Richtigkeit - hinsichtlich seines Lebensalters mit den zahnärztlichen Untersuchungsergebnissen in Deckung zu bringen. So scheine das angegebene Alter römisch 40 aus odontologischer Sicht das Richtige zu sein. Eine sorgfältige, auf wissenschaftlichen Studien beruhende Beurteilung des Reifezustandes der Zähne (Entwicklung der Zahnwurzeln) sei ohne radiologische Untersuchungsmethode (OPTG) nicht möglich, die Aussagekraft der Begutachtung würde jedoch mit einer solchen wesentlich erhöht werden. Die Ergebnisse der klinischen Untersuchung würden - unter Berücksichtigung aller beeinflussenden Faktoren - ein Alter von 18 Jahren, mit einer Abweichung von +/- 2 Jahren, ergeben.

Am 11.02.2009 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Auf Vorhalt der Untersuchungen zur Altersfeststellung beharrte der Beschwerdeführer darauf, 17 Jahre alt zu sein.

2.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.02.2009, GZ. 08 12.915 EAST-Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 10 Abs.1 Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig sei.2.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.02.2009, GZ. 08 12.915 EAST-Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig sei.

2.2. Mit hg. Erkenntnis vom 17.3.2009, GZ: S14 404.769-1/2009/6E, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Beschwerdefall der Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Entscheidungsrelevanz zukomme. Das vom Bundesasylamt zur Klärung des Alters des Beschwerdeführers eingeholte Gutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde sei (auch wenn bereits etwas ausführlicher als in vergleichbaren anderen früheren Verfahren vor dem Asylgerichtshof) kursorisch gehalten. Schlüssige, nachvollziehbare Angaben dahingehend, wie sich aus den angeführten physiologischen Kriterien und den psychologischen Elementen die vorgenommene Altersbestimmung ableiten lässt, seien dem Gutachten nicht zu entnehmen. Daran vermöge auch die angeschlossene Stellungnahme "bezüglich der Altersfeststellung von Asylwerbern mittels Begutachtung somatischer Merkmale und Verhaltensbeobachtung" nichts zu ändern. Abgesehen davon stehe die im Gutachten angegebene Altersspanne von 23-25 Jahren nicht nur im krassen Widerspruch zu den Aussagen im zahnärztlichen Gutachten, welches das Alter des Beschwerdeführers mit 18 Jahren, bei einem Zeitfenster von +/- 2 Jahren, annehme, vielmehr werde die Altersangabe des Beschwerdeführers durch die zahnärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers sogar bestätigt. Im Ergebnis seien im Fall des Beschwerdeführers zwei Untersuchungen zur Altersbestimmung durchgeführt worden, deren Schlussfolgerungen wesentlich voneinander abweichen. Auffallend sei hiebei insbesondere die große Divergenz hinsichtlich der Altersangaben wie auch der Umstand, dass es nicht einmal eine Überschneidung bei den Altersangaben gebe. Anhand des äußeren Erscheinungsbildes und der Angaben des Beschwerdeführers könne im Beschwerdefall jedenfalls nicht ohne weiteres die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt werden. Es lägen auch sonst keine aussagekräftigen Hinweise auf eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers vor. Im Ergebnis erweise sich die Feststellung der Volljährigkeit durch das Bundesasylamt daher als unschlüssig (nicht nachvollziehbar).2.2. Mit hg. Erkenntnis vom 17.3.2009, GZ: S14 404.769-1/2009/6E, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Beschwerdefall der Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Entscheidungsrelevanz zukomme. Das vom Bundesasylamt zur Klärung des Alters des Beschwerdeführers eingeholte Gutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde sei (auch wenn bereits etwas ausführlicher als in vergleichbaren anderen früheren Verfahren vor dem Asylgerichtshof) kursorisch gehalten. Schlüssige, nachvollziehbare Angaben dahingehend, wie sich aus den angeführten physiologischen Kriterien und den psychologischen Elementen die vorgenommene Altersbestimmung ableiten lässt, seien dem Gutachten nicht zu entnehmen. Daran vermöge auch die angeschlossene Stellungnahme "bezüglich der Altersfeststellung von Asylwerbern mittels Begutachtung somatischer Merkmale und Verhaltensbeobachtung" nichts zu ändern. Abgesehen davon stehe die im Gutachten angegebene Altersspanne von 23-25 Jahren nicht nur im krassen Widerspruch zu den Aussagen im zahnärztlichen Gutachten, welches das Alter des Beschwerdeführers mit 18 Jahren, bei einem Zeitfenster von +/- 2 Jahren, annehme, vielmehr werde die Altersangabe des Beschwerdeführers durch die zahnärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers sogar bestätigt. Im Ergebnis seien im Fall des Beschwerdeführers zwei Untersuchungen zur Altersbestimmung durchgeführt worden, deren Schlussfolgerungen wesentlich voneinander abweichen. Auffallend sei hiebei insbesondere die große Divergenz hinsichtlich der Altersangaben wie auch der Umstand, dass es nicht einmal eine Überschneidung bei den Altersangaben gebe. Anhand des äußeren Erscheinungsbildes und der Angaben des Beschwerdeführers könne im Beschwerdefall jedenfalls nicht ohne weiteres die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt werden. Es lägen auch sonst keine aussagekräftigen Hinweise auf eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers vor. Im Ergebnis erweise sich die Feststellung der Volljährigkeit durch das Bundesasylamt daher als unschlüssig (nicht nachvollziehbar).

Hingewiesen wurde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach in einem Fall, in dem auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über das Alter eines Asylwerbers nicht hinreichend gesicherte Aussagen möglich seien, von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen sei (vgl. VwGH 14.6.2007, 2005/01/0463; auch 22.8.2007, 2005/01/0271; 17.9.2008, 2008/23/0870).Hingewiesen wurde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach in einem Fall, in dem auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über das Alter eines Asylwerbers nicht hinreichend gesicherte Aussagen möglich seien, von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen sei vergleiche VwGH 14.6.2007, 2005/01/0463; auch 22.8.2007, 2005/01/0271; 17.9.2008, 2008/23/0870).

3. Im fortgesetzten Verfahren wurde aufgrund einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.04.2009 ein Gutachten zur Alterseingrenzung anhand einer MRT (Magnetresonanzuntersuchung) des Schlüsselbeines, des Oberarmkopfes und des Sprunggelenkes eines an der Medizinischen Universität Wien, Zentrum für Anatomie und Zellbiologie, tätigen medizinischen Sachverständigen vom 20.06.2009 erstattet.

Der Auftrag und die Fragestellung für dieses Gutachten lautete, wie alt der Beschwerdeführer tatsächlich sei und allenfalls ob er bereits das 19. Lebensjahr (den 18. Geburtstag) definitiv überschritten [gemeint: erreicht] habe, ob dies mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit der Fall sei, inwieweit dies mit welcher Bandbreite (Toleranz) unter wissenschaftlich begründeten Methoden gesichert sei, ob ein Irrtum ausgeschlossen sei und welche Referenzwerte, Grundlagen und wissenschaftliche Aspekte für diese Beurteilung herangezogen werden.

Das Gutachten enthält - zusammengefasst - den Befund, dass am Humeruskopf (Oberarm) in fünf Schichten eine im zentralen Knochenquerschnitt offene Epiphysenfuge vorhanden sei. In drei Schichten seien geringe Reste einer knorpeligen Epiphysenfuge zu erkennen. An der medialen Caviculaepiphyse sei eine offene Epiphysenfuge zu erkennen. An der distalen Tibia (Schienbein/Sprunggelenk) seien die Verhältnisse entsprechend zum Humerus ausgebildet. Die Epiphysenfuge sei nur mehr in Resten im Knocheninneren offen. Als Nebenbefund seien sogenannte Harrislines ausgebildet, die Anzeichen für im Kindesalter erfolgte Wachstumsverzögerungen darstellen. In einer bestimmten Sequenz sei nur mehr an zwei Schichten der Rest einer knorpeligen Epiphysenfuge zu sehen.

In der gutachterlichen Schlussfolgerung wird ausgeführt, dass die Humerusepiphyse nach der einschlägigen Literatur und aktuellem Wissensstand bei Männern normalerweise zwischen dem 20. und dem 25. Lebensjahr verknöchert sei, die Claviculaepiphyse zwischen 22 und 24, die Tibiaeepiphyse mit dem 17. bis 19. Lebensjahr. Mittels Kombination der Verknöcherungsverhältnisse mindestens zweier Epiphysen von Langknochen und im Fall des Beschwerdeführers auch der Claviculaepiphyse könne nach einschlägigem aktuellem Wissensstand das biologische Alter abgeschätzt werden: Der Beschwerdeführer habe das 19. Lebensjahr defenitiv überschritten, ein Irrtum sei ausgeschlossen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei er zwischen 20 und 24 Jahren einzuordnen.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG neuerlich als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm 10 Abs. 1 Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig sei.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG neuerlich als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit 10 Absatz eins, Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig sei.

Das Bundesasylamt führt darin aus, dass zum Alter des Beschwerdeführers "abschließend" auszuführen sei, dass drei Gutachten den Beschwerdeführer als über 18 Lebensjahre beurteilt hätten. Unter Begutachtung sämtlicher Indizien im Verfahren, insbesondere des Verhaltens des Beschwerdeführers bei der Einvernahme, ergebe sich letztlich, dass die Argumente für die Annahme der Volljährigkeit bei weitem überwiegen würden.

4. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher vorgebracht wird, dass die Ausführungen im Bescheid, dass drei Gutachten den Beschwerdeführer als über 18 Lebensjahre beurteilt hätten, aktenwidrig seien. Das erste Gutachten sei nicht nachvollziehbar, das zweite Gutachten bestätige das vom Beschwerdeführer angegebene Alter. Das dritte Gutachten sei dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten worden. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls im Zeitpunkt der Antragsstellung in Österreich minderjährig gewesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, anzuwenden.1.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsland des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51 f, f, NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die hier maßgebliche Bestimmung der Dublin II-VO lautet:

Artikel 6

"Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.

Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig."

2.1. Wie schon im hg. Erkenntnis vom 17.3.2009, GZ: S14 404.769-1/2009/6E, ausgeführt wurde, ist aufgrund der eigenen - mit dem Akteninhalt übereinstimmenden - Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Türkei kommend nach Griechenland eingereist ist und in Griechenland keinen Asylantrag gestellt hat. Von Griechenland gelangte er am 19.12.2008 ins österreichische Bundesgebiet, wo er erstmals am 20.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Weder in Österreich noch in Griechenland leben nahe Angehörige des Beschwerdeführers.

Aufgrund der ersten Asylantragstellung in Österreich und des Fehlens von Familienangehörigen wäre daher gemäß Art. 6 der Dublin II-VO die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers gegeben, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich - wie von ihm behauptet - im Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig gewesen wäre.Aufgrund der ersten Asylantragstellung in Österreich und des Fehlens von Familienangehörigen wäre daher gemäß Artikel 6, der Dublin II-VO die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers gegeben, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich - wie von ihm behauptet - im Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig gewesen wäre.

2.2. Davon (von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung) ist aus folgenden Gründen - im Zweifel - auszugehen:

Der Beschwerdeführer hat am 20.12.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei er angab, 17 Jahre alt zu sein. Daraufhin wurde vom Bundesasylamt vom XXXX als behauptetes Geburtsdatum ausgegangen. Ausgehend davon wurde der Beschwerdeführer am XXXX 18 Jahre alt, an diesem Tag erreichte er das 19. Lebensjahr. Hinsichtlich der Beurteilung des Alters des Beschwerdeführers (Volljährigkeit/Minderjährigkeit) ist auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung (20.12.2008) abzustellen. Relevant ist daher die Frage, ob der Beschwerdeführer in diesem genannten Zeitpunkt (noch) minderjährig war.Der Beschwerdeführer hat am 20.12.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei er angab, 17 Jahre alt zu sein. Daraufhin wurde vom Bundesasylamt vom römisch 40 als behauptetes Geburtsdatum ausgegangen. Ausgehend davon wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 18 Jahre alt, an diesem Tag erreichte er das 19. Lebensjahr. Hinsichtlich der Beurteilung des Alters des Beschwerdeführers (Volljährigkeit/Minderjährigkeit) ist auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung (20.12.2008) abzustellen. Relevant ist daher die Frage, ob der Beschwerdeführer in diesem genannten Zeitpunkt (noch) minderjährig war.

Wie bereits im hg. Erkenntnis vom 17.3.2009, GZ: S14 404.769-1/2009/6E, dargelegt wurde, sind weder das eingeholte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Kinder und Jugendheilkunde sowie für pädiatrische Intensivmedizin betreffend die körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers noch die zahnärztliche Untersuchung geeignet, die Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung zu begründen (s. oben Pkt. I.1. und I.2.2.). Der Beschwerdeführer war bei der am 05.01.2009 durchgeführten zahnärztlichen Untersuchung bei Zugrundelegung des Geburtsdatums XXXX bereits 18 Jahre alt (im 19. Lebensjahr), was die zahnärztliche Untersuchung auch bestätigte (18 Jahre im Zeitpunkt der Untersuchung, mit einer Abweichung von +/- 2 Jahren). Dass der Beschwerdeführer somit zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung (20.12.2008) noch 17 Jahre alt war, liegt dem zahnärztlichen Gutachten zufolge somit innerhalb der Bandbreite eines möglichen Alters des Beschwerdeführers.Wie bereits im hg. Erkenntnis vom 17.3.2009, GZ: S14 404.769-1/2009/6E, dargelegt wurde, sind weder das eingeholte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Kinder und Jugendheilkunde sowie für pädiatrische Intensivmedizin betreffend die körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers noch die zahnärztliche Untersuchung geeignet, die Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung zu begründen (s. oben Pkt. römisch eins.1. und römisch eins.2.2.). Der Beschwerdeführer war bei der am 05.01.2009 durchgeführten zahnärztlichen Untersuchung bei Zugrundelegung des Geburtsdatums römisch 40 bereits 18 Jahre alt (im 19. Lebensjahr), was die zahnärztliche Untersuchung auch bestätigte (18 Jahre im Zeitpunkt der Untersuchung, mit einer Abweichung von +/- 2 Jahren). Dass der Beschwerdeführer somit zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung (20.12.2008) noch 17 Jahre alt war, liegt dem zahnärztlichen Gutachten zufolge somit innerhalb der Bandbreite eines möglichen Alters des Beschwerdeführers.

Dass nunmehr vorliegende MRT-Gutachten vom 20.06.2009 (aufgrund einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.04.2009) gelangt zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe das "19. Lebensjahr definitiv überschritten" (diesbezüglich sei ein Irrtum ausgeschlossen), und das Alter des Beschwerdeführers sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zwischen 20 und 24 Jahren einzuordnen. Die dem Sachverständigengutachten zugrundeliegende und im Gutachten wiedergegebene Fragestellung des Bundesasylamtes, ob der Beschwerdeführer das 19. Lebensjahr (den 18. Geburtstag) "überschritten" habe, kann offenkundig nur in dahingehender Frage ausgelegt werden, ob der Beschwerdeführer das 19. Lebensjahr (den 18. Geburtstag) "erreicht" hat. Bei einem "Überschreiten" des 19. Lebensjahres wäre der Beschwerdeführer nämlich 19 Jahre alt, wobei dieses Alter aber weder relevant ist noch im Einklang mit dem vom Bundesasylamt selbst angeführten maßgeblichen 18. Geburtstag steht. Die Kernaussage des MRT-Gutachtens, in welchem die genannte Frage des Bundesasylamtes wiedergegeben wird und welches diese Frage erkennbar beantwortet, kann ungeachtet des bereits vom Bundesasylamt verwendeten Wortes "überschritten" daher nur dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführer [im Zeitpunkt der Untersuchung] das "19. Lebensjahr" definitiv "erreicht" hat und vom Sachverständigen daher die Überschreitung des 18. Geburtstages festgestellt wurde, wobei diesbezüglich ein Irrtum dem Gutachten zufolge ausgeschlossen ist.

Ausgehend davon wird mit dieser Kernaussage des MRT-Gutachtens zwar bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt das 19. Lebensjahr bereits erreicht hat (also 18 Jahre alt ist) - was auch im Einklang mit dem angenommenen Geburtsdatum XXXX und dem zahnärztlichen Gutachten steht -, jedoch stellt das MRT-Gutachten in seiner Kernaussage keine ausreichende, zweifelsfreie Grundlage dafür dar, dass dies auch bereits im Zeitpunkt der Asylantragstellung des Beschwerdeführers der Fall war. Die weitere Aussage des Gutachtens, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit zwischen 20 und 24 Jahren einzuordnen sei, wird im Gutachten nicht weiter begründet und enthält - im Gegensatz zur Kernaussage des Gutachtens - auch keinen gutachterlichen Hinweis, dass diesbezüglich ein Irrtum ausgeschlossen sei. Zwar ist davon auszugehen, dass einer MRT-Untersuchung hinsichtlich der Alterseingrenzung aufgrund der angewandten Untersuchungsmethode starke Aussagekraft zukommt, doch kann im konkreten Fall - unter Einbeziehung des zahnärztlichen Gutachtens, dem zufolge die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Antragszeitpunkt innerhalb der Bandbreite eines möglichen Alters liegt - auch mit dieser weiteren Aussage des MRT-Gutachtens die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht ohne Zweifel belegt werden.Ausgehend davon wird mit dieser Kernaussage des MRT-Gutachtens zwar bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt das 19. Lebensjahr bereits erreicht hat (also 18 Jahre alt ist) - was auch im Einklang mit dem angenommenen Geburtsdatum römisch 40 und dem zahnärztlichen Gutachten steht -, jedoch stellt das MRT-Gutachten in seiner Kernaussage keine ausreichende, zweifelsfreie Grundlage dafür dar, dass dies auch bereits im Zeitpunkt der Asylantragstellung des Beschwerdeführers der Fall war. Die weitere Aussage des Gutachtens, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit zwischen 20 und 24 Jahren einzuordnen sei, wird im Gutachten nicht weiter begründet und enthält - im Gegensatz zur Kernaussage des Gutachtens - auch keinen gutachterlichen Hinweis, dass diesbezüglich ein Irrtum ausgeschlossen sei. Zwar ist davon auszugehen, dass einer MRT-Untersuchung hinsichtlich der Alterseingrenzung aufgrund der angewandten Untersuchungsmethode starke Aussagekraft zukommt, doch kann im konkreten Fall - unter Einbeziehung des zahnärztlichen Gutachtens, dem zufolge die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Antragszeitpunkt innerhalb der Bandbreite eines möglichen Alters liegt - auch mit dieser weiteren Aussage des MRT-Gutachtens die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht ohne Zweifel belegt werden.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die eingeholten Gutachten die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung nicht ohne Zweifel zu erweisen vermögen. Wie bereits im hg. Erkenntnis vom 17.3.2009, GZ: S14 404.769-1/2009/6E, ausgeführt wurde, liegen auch sonst keine aussagekräftigen Hinweise auf eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers vor. Das vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid angeführte, jedoch nicht näher dargestellte "Verhalten" des Beschwerdeführers bei der Einvernahme stellt jedenfalls kein (gewichtiges) Indiz für die Annahme der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylantragstellung dar. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer der griechischen Zustimmungserklärung zufolge sogar noch jünger (auf dieser Zustimmungserklärung ist der XXXX als Geburtsdatum des Beschwerdeführers angeführt [AS 247].Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die eingeholten Gutachten die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung nicht ohne Zweifel zu erweisen vermögen. Wie bereits im hg. Erkenntnis vom 17.3.2009, GZ: S14 404.769-1/2009/6E, ausgeführt wurde, liegen auch sonst keine aussagekräftigen Hinweise auf eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers vor. Das vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid angeführte, jedoch nicht näher dargestellte "Verhalten" des Beschwerdeführers bei der Einvernahme stellt jedenfalls kein (gewichtiges) Indiz für die Annahme der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylantragstellung dar. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer der griechischen Zustimmungserklärung zufolge sogar noch jünger (auf dieser Zustimmungserklärung ist der römisch 40 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers angeführt [AS 247].

Da im vorliegenden Fall somit auch nach Einholung von drei Sachverständigengutachten zum Alter (Volljährigkeit/Minderjährigkeit) des Beschwerdeführers keine hinreichend gesicherten Aussagen dahingehend möglich sind, ob der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung volljährig war, ist - im Zweifel - von dem vom Beschwerdeführer behaupteten Alter im Zeitpunkt der Asylantragstellung, und somit von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bei dessen Asylantragstellung, auszugehen (vgl. VwGH 14.6.2007, 2005/01/0463; auch 22.8.2007, 2005/01/0271; 17.9.2008, 2008/23/0870).Da im vorliegenden Fall somit auch nach Einholung von drei Sachverständigengutachten zum Alter (Volljährigkeit/Minderjährigkeit) des Beschwerdeführers keine hinreichend gesicherten Aussagen dahingehend möglich sind, ob der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung volljährig war, ist - im Zweifel - von dem vom Beschwerdeführer behaupteten Alter im Zeitpunkt der Asylantragstellung, und somit von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bei dessen Asylantragstellung, auszugehen vergleiche VwGH 14.6.2007, 2005/01/0463; auch 22.8.2007, 2005/01/0271; 17.9.2008, 2008/23/0870).

Bei Zugrundelegung des unter Pkt. II.2.1 ausgeführten Sachverhaltes ist daher gemäß Art. 6 der Dublin II-VO die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Asylantrages des (im Zweifel im Zeitpunkt der Asylantragstellung als minderjährig zu qualifizierenden Beschwerdeführers) gegeben. Hinweise darauf, dass diese Zuständigkeit wieder entfallen wäre, liegen weder aufgrund der Aktenlage noch aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers vor.Bei Zugrundelegung des unter Pkt. römisch zwei.2.1 ausgeführten Sachverhaltes ist daher gemäß Artikel 6, der Dublin II-VO die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Asylantrages des (im Zweifel im Zeitpunkt der Asylantragstellung als minderjährig zu qualifizierenden Beschwerdeführers) gegeben. Hinweise darauf, dass diese Zuständigkeit wieder entfallen wäre, liegen weder aufgrund der Aktenlage noch aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers vor.

3. Der bekämpfte Bescheid war daher in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben. Bei diesem Ergebnis war auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr gesondert einzugehen.

4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Altersfeststellung, Gutachten, Minderjährigkeit, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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