Norm
AsylG 1997 §10Spruch
B3 229.500-0/2008/2E
B3 229.499-0/2008/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde der (1.) XXXX, und der (2.) XXXX, beide serbische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 5. Juni 2002, Zl. (1.) 02 08.395-BAT und (2.) 02 08.432-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde der (1.) römisch 40 , und der (2.) römisch 40 , beide serbische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 5. Juni 2002, Zl. (1.) 02 08.395-BAT und (2.) 02 08.432-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerinnen, serbische Staatsangehörige, stellten jeweils am 1. April 2002 auf den Asylantrag ihrer Mutter bezogene Asylerstreckungsanträge.
2. Mit Bescheid vom 5. Juni 2002, Zl. 02 08.396-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerinnen gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) idF vor der Novelle 2003 ab und erklärte gemäß § 8 leg. cit. ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "in die Bundesrepublik Jugoslawien" für zulässig.2. Mit Bescheid vom 5. Juni 2002, Zl. 02 08.396-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) in der Fassung vor der Novelle 2003 ab und erklärte gemäß Paragraph 8, leg. cit. ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "in die Bundesrepublik Jugoslawien" für zulässig.
3. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Asylerstreckungsanträge der Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG idF vor der Novelle 2003 ab.3. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Asylerstreckungsanträge der Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG in der Fassung vor der Novelle 2003 ab.
4. Gegen diese Bescheide richteten sich die vorliegenden, fristgerechten Berufungen, die nunmehr als Beschwerden zu werten sind.
5. Mit Schreiben vom 12. August 2009, beim Asylgerichtshof eingelangt am 17. August 2009, zogen die Eltern der Beschwerdeführerinnen ihre Asylanträge und diese ihre Asylerstreckungsanträge zurück.
6. Nach entsprechender Rechtsbelehrung stellte der Asylgerichtshof am 7. September 2009 die Beschwerdeverfahren betreffend die Eltern der Beschwerdeführerinnen ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG in der Fassung der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen.
Die Beschwerdeführerinnen haben ihre Asylerstreckungsanträge vor dem 1. Mai 2004 gestellt; die Verfahren sind daher nach dem AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen.Die Beschwerdeführerinnen haben ihre Asylerstreckungsanträge vor dem 1. Mai 2004 gestellt; die Verfahren sind daher nach dem AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen.
1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
1.3. Gemäß § 10 AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 begehren Fremde "mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl". Diese Anträge "können frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat."1.3. Gemäß Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, begehren Fremde "mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl". Diese Anträge "können frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat."
Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde "auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist."Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. hat die Behörde "auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist."
1.4.1. Gemäß § 23 Abs. 3 AsylG idF der Novelle 2003 ist die Zurückziehung eines Asylantrages unzulässig; die Behörde hat jedenfalls über den Asylantrag abzusprechen, es sei denn, das Verfahren wird eingestellt oder der Antrag wird als gegenstandslos abgelegt. Eine Zurückziehung des Asylantrages im Stadium der Berufung gilt als Zurückziehung der Berufung.1.4.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG in der Fassung der Novelle 2003 ist die Zurückziehung eines Asylantrages unzulässig; die Behörde hat jedenfalls über den Asylantrag abzusprechen, es sei denn, das Verfahren wird eingestellt oder der Antrag wird als gegenstandslos abgelegt. Eine Zurückziehung des Asylantrages im Stadium der Berufung gilt als Zurückziehung der Berufung.
1.4.2. Der Wortlaut des § 23 Abs. 3 AsylG erfasst ausdrücklich nur den "Asylantrag" und regelt in diesem Sinn die Rechtsfolgen der Zurückziehung eines solchen Antrages (vgl. hiezu VwGH 8.6.2006, 2004/01/0289, sowie 22.8.2006, 2006/01/0353). Hingegen werden "Asylerstreckungsanträge" von dieser Regelung nicht erfasst. Daran ändert auch § 44 Abs. 3 AsylG idF der Novelle 2003 nichts, ordnet doch dieser alleine die Anwendung des § 23 Abs. 3 AsylG auf Verfahren gemäß § 44 Abs. 1 AsylG an, eine (darüber hinaus gehende) Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 23 Abs. 3 AsylG wird jedoch nicht normiert. Dafür sprechen auch die vom Gesetzgeber zu § 23 Abs. 3 AsylG angestellten Überlegungen: Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 8. Juni 2006 mit Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004, G 273/03 ua, Punkt III.6. ausgeführt hat, beruht die Regelung des § 23 Abs. 3 AsylG - wie aus den Materialien hervorgeht - auf einem Missbrauchsverdacht gegenüber Personen, die einen Asylantrag zurückziehen, und bezweckt, die "Sperrwirkung der Rechtskraft" (für weitere Folgeverfahren vgl. insoweit zwischenzeitlich auch § 75 Abs. 4 Asylgesetz 2005) zu erhalten. Ein Asylerstreckungsantrag nach § 10 Abs. 1 AsylG idF vor der Novelle 2003, der lediglich auf die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls gerichtet ist, kann keine derartige "Sperrwirkung" entfalten. (vgl. dazu VwGH 26.6.2007, 2007/01/0513).1.4.2. Der Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 3, AsylG erfasst ausdrücklich nur den "Asylantrag" und regelt in diesem Sinn die Rechtsfolgen der Zurückziehung eines solchen Antrages vergleiche hiezu VwGH 8.6.2006, 2004/01/0289, sowie 22.8.2006, 2006/01/0353). Hingegen werden "Asylerstreckungsanträge" von dieser Regelung nicht erfasst. Daran ändert auch Paragraph 44, Absatz 3, AsylG in der Fassung der Novelle 2003 nichts, ordnet doch dieser alleine die Anwendung des Paragraph 23, Absatz 3, AsylG auf Verfahren gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG an, eine (darüber hinaus gehende) Erweiterung des Anwendungsbereiches des Paragraph 23, Absatz 3, AsylG wird jedoch nicht normiert. Dafür sprechen auch die vom Gesetzgeber zu Paragraph 23, Absatz 3, AsylG angestellten Überlegungen: Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 8. Juni 2006 mit Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004, G 273/03 ua, Punkt römisch drei.6. ausgeführt hat, beruht die Regelung des Paragraph 23, Absatz 3, AsylG - wie aus den Materialien hervorgeht - auf einem Missbrauchsverdacht gegenüber Personen, die einen Asylantrag zurückziehen, und bezweckt, die "Sperrwirkung der Rechtskraft" (für weitere Folgeverfahren vergleiche insoweit zwischenzeitlich auch Paragraph 75, Absatz 4, Asylgesetz 2005) zu erhalten. Ein Asylerstreckungsantrag nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in der Fassung vor der Novelle 2003, der lediglich auf die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls gerichtet ist, kann keine derartige "Sperrwirkung" entfalten. vergleiche dazu VwGH 26.6.2007, 2007/01/0513).
2. Die angefochtenen Bescheide waren daher spruchgemäß zu beheben.
Schlagworte
Asylerstreckung, BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
24.09.2009