TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/10 C16 261821-2/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2009
beobachten
merken

Spruch

C16 261.821-2/2009/3E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, alias XXXX, auch XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch Dr. Lennart BINDER, p.a. Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2009, FZ 09 08.982 - EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , alias römisch 40 , auch römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch Dr. Lennart BINDER, p.a. Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2009, FZ 09 08.982 - EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Erstes Verfahren vor dem Bundesasylamt

Die Beschwerdeführerin, eine nach eigenen Angaben damals 13 Jahre alte Staatsangehörige der VR Mongolei, reiste am im April 2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Durch ihren Vater als gesetzlichen Stellvertreter, der kurz danach ebenfalls nach Österreich gekommen war und einen Asylantrag gestellt hatte, stellte die Beschwerdeführerin am 16.04.2004 unter der Personale XXXX, einen ersten Asylantrag (AS I, 3), wobei sie durch ein Dokument mongolischer Herkunft ausgewiesen wurde, dessen Echtheit und Authentizität des Inhalt nicht überprüft wurde (AS I, 11).Durch ihren Vater als gesetzlichen Stellvertreter, der kurz danach ebenfalls nach Österreich gekommen war und einen Asylantrag gestellt hatte, stellte die Beschwerdeführerin am 16.04.2004 unter der Personale römisch 40 , einen ersten Asylantrag (AS römisch eins, 3), wobei sie durch ein Dokument mongolischer Herkunft ausgewiesen wurde, dessen Echtheit und Authentizität des Inhalt nicht überprüft wurde (AS römisch eins, 11).

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurde die Beschwerdeführerin selbst nicht befragt. Die Vernehmungen wurden mit dem Vater als gesetzlichem Stellvertreter geführt (AS I, 39).Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurde die Beschwerdeführerin selbst nicht befragt. Die Vernehmungen wurden mit dem Vater als gesetzlichem Stellvertreter geführt (AS römisch eins, 39).

Der Vater der Beschwerdeführerin machte - insoweit dies für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung ist - im Wesentlichen geltend, dass er wegen seiner Tätigkeit als Vorsitzender der ehemaligen mongolischen kommunistischen Partei verfolgt worden sei. Als im Jahre 2000 die Privatisierungen in der Mongolei anstanden, sei es zu Uneinigkeiten zwischen der Kommunistischen Partei und der Demokratische Partei über verschiedene Verkäufe von ehemaligen Staatsbetrieben gekommen. Dabei seien er und seiner Frau von der gegnerischen Partei verleumdet worden. Man habe ihnen vorgeworfen, Staatseigentum an Ausländer (Chinesen) verkauft und sich damit persönlich bereichert zu haben.

Im Zuge dessen sei er von Anhängern der gegnerischen Partei misshandelt worden, ihm und seiner Frau sei gekündigt worden, und seine Kinder hätten nicht mehr auf die Straße gehen können. Man habe auch mehrfach die Scheiben seines Hauses eingeworfen. Darüber hinaus habe er Probleme mit der Polizei bekommen. Schließlich seien seine Frau und er festgenommen und ins Gefängnis geworfen worden, von wo er jedoch habe fliehen können.

Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2005, FZ. 0407.592-BAT gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.), es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zulässig ist (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (AS I, 45)Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2005, FZ. 0407.592-BAT gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (AS römisch eins, 45)

Der Bescheid ist im Wesentlichen damit begründet, dass dem Vorbringen des Vaters der Beschwerdeführerin keine gegen die Beschwerdeführerin selbst gerichteten Verfolgungshandlungen iSd. Asylgesetze zu entnehmen seien. Der Asylantrag sei daher auch mit den Fluchtgründen des Vaters begründet worden. Im Vorbringen des Vaters sei jedoch kein die Flüchtlingseigenschaft begründender Sachverhalt festgestellt worden (Spruchpunkt I.). Es lägen auch keine Hinweise auf eine Gefährdungslage der Beschwerdeführerin vor, zumal eine solche auch beim Fluchtvorbringen des Vaters nicht erkannt worden sei. Da das Asylverfahren somit negativ beschieden worden sei, kein sonstiger Aufenthaltstitel vorgelegen habe, und es sei von der Abschiebung der (damals noch) minderjährigen Beschwerdeführerin deren gesamte in Österreich aufhältige Familie betroffen (Spruchpunkte II. und III.)Der Bescheid ist im Wesentlichen damit begründet, dass dem Vorbringen des Vaters der Beschwerdeführerin keine gegen die Beschwerdeführerin selbst gerichteten Verfolgungshandlungen iSd. Asylgesetze zu entnehmen seien. Der Asylantrag sei daher auch mit den Fluchtgründen des Vaters begründet worden. Im Vorbringen des Vaters sei jedoch kein die Flüchtlingseigenschaft begründender Sachverhalt festgestellt worden (Spruchpunkt römisch eins.). Es lägen auch keine Hinweise auf eine Gefährdungslage der Beschwerdeführerin vor, zumal eine solche auch beim Fluchtvorbringen des Vaters nicht erkannt worden sei. Da das Asylverfahren somit negativ beschieden worden sei, kein sonstiger Aufenthaltstitel vorgelegen habe, und es sei von der Abschiebung der (damals noch) minderjährigen Beschwerdeführerin deren gesamte in Österreich aufhältige Familie betroffen (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.)

Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat

Mit der Berufung des Vaters gegen seinen abweisenden Bescheid zum Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) wurde der Bescheid der Beschwerdeführerin mit angefochten (AS I, 79).Mit der Berufung des Vaters gegen seinen abweisenden Bescheid zum Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) wurde der Bescheid der Beschwerdeführerin mit angefochten (AS römisch eins, 79).

In der Berufungsbegründung führte der Vater der Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, das Bundesasylamt hätte gegen die Amtsermittlungspflicht verstoßen, indem es seine Aussagen betreffend die politische Tätigkeit ohne weitere Ermittlungen als lückenhaft und widersprüchlich abgetan hätte. Zur Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Berufungsgründe geltend gemacht.

Im Verfahren vor dem UBAS wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt, dass sich mit den Vorfällen und Hintergründen dessen befasst, was der Vater der Beschwerdeführerin in seinem Verfahren zur Grundlage einer Furcht vor Verfolgung aus politischen Gründen gemacht hatte. Das Gutachten kam im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass eine Person der vom Vater angegeben Identität in der Mongolei nicht registriert sei, und dass die vorgebrachten Geschehnisse an dem vom Vater angegeben Ort nicht stattgefunden hätten.

An der anberaumten mündlichen Verhandlung des UBAS (AS I, 109) nahmen die Beschwerdeführerin, ihr Vater und ihre Geschwister teil.An der anberaumten mündlichen Verhandlung des UBAS (AS römisch eins, 109) nahmen die Beschwerdeführerin, ihr Vater und ihre Geschwister teil.

Konfrontiert mit dem Ergebnis des Gutachtens, machte der Vater der Beschwerdeführerin geltend, dass die behaupteten fluchtbegründenden Umstände - entgegen dem Ergebnis des Gutachtens - der Wahrheit entsprächen und er sich die Feststellungen des Gutachters nicht erklären könne.

Zur Beschwerdeführerin befragt, gab ihr Vater erneut an, dass seine Kinder keine eigenen Gründe hätten. Befragt, gab die Beschwerdeführerin an, keine eigenen zusätzlichen Aussagen machen zu wollen.

Mit Bescheid vom 27.07.2006, Zl 261.821/0-XIII/65/05 wies der UBAS die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997, idF BGBl. I Nr. 101/2003 iVm § 75 Abs 1 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl I Nr 100/2005 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei zulässig sei und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Staatsgebiet in die Mongolei ausgewiesen werde (Spruchpunkte II. und III.) (AS 19).Mit Bescheid vom 27.07.2006, Zl 261.821/0-XIII/65/05 wies der UBAS die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei zulässig sei und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Staatsgebiet in die Mongolei ausgewiesen werde (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.) (AS 19).

Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

Am 24.10.2006 legte die Beschwerdeführerin durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter mit Hilfe eines Rechtsanwalts Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof ein (AS I, 237).Am 24.10.2006 legte die Beschwerdeführerin durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter mit Hilfe eines Rechtsanwalts Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof ein (AS römisch eins, 237).

Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass der Bescheid des UBAS inhaltlich rechtswidrig sei, weil ihr als Minderjähriger derselbe Schutzumfang zustehe wie ihrem Vater. Dem Vater stehe aber internationaler Schutz zu, der Bescheid des UBAS sei rechtswidrig. Dabei bezog sich die Beschwerdeführerin erneut ausschließlich auf das Vorbringen des Vaters in dessen eigener Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof.

Dieses Vorbringen des Vaters stützt sich - insoweit des für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung ist - im Wesentlichen darauf, dass, erstens, sein Vorbringen im Verfahren vor dem UBAS durch eine psychische Erkrankung beeinträchtigt gewesen sei, zweitens, die seinem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen zur Mongolei sein Vorbringen unterstützt hätten, was die Behörde verkannt habe und, drittens, dass das dem UBAS-Bescheid zugrunde liegende Gutachten kein solches im rechtlichen Sinne sei, da es sich im Wesentlichen auf Informationen eines nicht näher bezeichnenden Rechtsanwaltes in der VR Mongolei stütze.

Mit Beschluss vom 30.10.2006 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag der Beschwerdeführerin auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde statt (AS I, 231).Mit Beschluss vom 30.10.2006 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag der Beschwerdeführerin auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde statt (AS römisch eins, 231).

Mit Beschluss vom 23.04.2009 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab (AS 43).

Zweites Verfahren vor dem Bundesasylamt

Am XXXX - somit einen Tag vor Erreichen der Volljährigkeit gemäß ihrer ursprünglichen Altersangabe - stellte die Beschwerdeführerin unter der Personale XXXX, StA. Mongolei, einen erneuten Asylantrag. Sie brachte vor, dass dies ihre richtige Identität sei und legte eine entsprechende Abschrift einer mongolische Geburtsurkunde sowie einen ebensolchen mongolischen Personalausweises mit Foto vor (AS 7, 49-55).Am römisch 40 - somit einen Tag vor Erreichen der Volljährigkeit gemäß ihrer ursprünglichen Altersangabe - stellte die Beschwerdeführerin unter der Personale römisch 40 , StA. Mongolei, einen erneuten Asylantrag. Sie brachte vor, dass dies ihre richtige Identität sei und legte eine entsprechende Abschrift einer mongolische Geburtsurkunde sowie einen ebensolchen mongolischen Personalausweises mit Foto vor (AS 7, 49-55).

Zur Begründung des Antrags gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie eigene Fluchtgründe gehabt hätte. Sie sei von den Leuten, die ihre Eltern bedroht hätten unterdrückt und vergewaltigt worden. Dies habe sie bisher nicht vorgebracht, da sie Angst gehabt habe, dass diese Leute sie finden würden.

Mit der somit zum Zeitpunkt der Antragstellung nach eigenen Angaben volljährigen Beschwerdeführerin (25 Jahre) wurde am selben Tag eine Erstbefragung durch die POI Traiskirchen EAST unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch und ein Anwesenheit einer Vertrauensperson, XXXX, durchgeführt (AS 7).Mit der somit zum Zeitpunkt der Antragstellung nach eigenen Angaben volljährigen Beschwerdeführerin (25 Jahre) wurde am selben Tag eine Erstbefragung durch die POI Traiskirchen EAST unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch und ein Anwesenheit einer Vertrauensperson, römisch 40 , durchgeführt (AS 7).

Am 30.07.2009 erfolgte eine Untersuchung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Identitätsdokumente durch das Bezirkskommando Baden der Polizei auf etwaige Verfälschungen (AS 11,13), die zu dem Ergebnis kam, dass sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Verfälschungen ergeben hätten.

Am 04.08.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen Vorliegens entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen (AS 105).Am 04.08.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen Vorliegens entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen (AS 105).

Am 12.08.2009 fand vor dem Bundesasylamt - EAST-Ost eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch und in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie der bereits bei der Erstbefragung beteiligten Vertrauensperson statt (AS 109).

Am 13.08.2009 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben des MigrantInnenvereins St. Marx, Wien 9, ein, dass im Namen und mit Vollmacht der Beschwerdeführerin erstellt wurde und eine ergänzende Stellungnahme sowie einen Antrag auf psychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin enthielt. Dem Schreiben beigefügt war eine Vollmacht für den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin (AS 123, 129).

Angefochtener Bescheid

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2009, FZ 0908.982 - EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl Nr. 51/1991 idgF (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2009, FZ 0908.982 - EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl Nr. 100/2005 idgF (AsylG) aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR Mongolei ausgewiesen (in der Folge: angefochtener Bescheid).Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG) aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR Mongolei ausgewiesen (in der Folge: angefochtener Bescheid).

Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass das (erste) Asylverfahren der Beschwerdeführerin am 02.08.2006 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. In dem abgeschlossenen Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Verfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden und das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin sei als nicht glaubhaft bewertet worden.

Das Begehren der Beschwerdeführerin habe sich nicht geändert und auch bei den anzuwendenden Rechtsnormen sei keine Änderung eingetreten. Schließlich sei auch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt worden.

So habe sich insbesondere die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht geändert. Auch die geänderten Familienverhältnisse (die Beschwerdeführerin hatte mittlerweile zwei Kinder geboren und lebt mit deren Vater in nichtehelicher Lebensgemeinschaft) seien nicht relevant.

Was ihr nunmehr vorgebrachten eigenen Fluchtgründe betreffe, so habe der insoweit vorgebrachte Sachverhalt bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des ersten Asylbescheides bestanden. Es handele sich bei ihrem nunmehrigen Vorbringen allenfalls um eine Folge des bereits im diesem Verfahren gewürdigten Sachverhaltes, weshalb ihrem gegenständlichen Antrag derselbe Sachverhalt (Ausreisegrund) zugrunde liege wie jener, auf den sich der rechtskräftige erste Bescheid beziehe. Somit sei es unmaßgeblich, aus welcher Motivation heraus die Beschwerdeführerin beim ersten Asylantrag die Unwahrheit erzählt hätte.

Zur Ausweisung wird festgestellt, dass der Asylstatus der beiden in Österreich geborenen Kinder (Ausweisung und Beschwerde zum Asylgerichtshof) dazu führe, dass die Ausweisung der gesamten Familie anstehe und somit die Einheit der Familie in Überstimmung mit Art. 8 EMRK auch bei einer Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gewahrt sei.Zur Ausweisung wird festgestellt, dass der Asylstatus der beiden in Österreich geborenen Kinder (Ausweisung und Beschwerde zum Asylgerichtshof) dazu führe, dass die Ausweisung der gesamten Familie anstehe und somit die Einheit der Familie in Überstimmung mit Artikel 8, EMRK auch bei einer Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gewahrt sei.

Zu den weiteren in Österreich lebenden Familienmitgliedern (zwei volljährige Geschwister sowie der Vater, der unbekannten Aufenthalts sei) bestehe kein gemäß Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben mehr.Zu den weiteren in Österreich lebenden Familienmitgliedern (zwei volljährige Geschwister sowie der Vater, der unbekannten Aufenthalts sei) bestehe kein gemäß Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben mehr.

Es liege auch keine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich bestehe und bestünden auch sonst keine besonders gewichtigen Gründe für einen Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich. Dem Zusammenleben mit ihrem Lebensgefährten sei in diesem Zusammenhang kein besonderes Gewicht beizumessen, da dessen Aufenthalt in Österreich mangels nicht auf dem Asylgesetz beruhenden Aufenthaltsrechts nicht gesichert sei.

Beschwerde (AS 133)

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 20.08.2009 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde beim Bundesasylamt.

In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, erstens, geltend, dass keine entschiedene Sache iSd. § 68 AVG vorliege, weil die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren von ihrem Vater vertreten worden sei und dieser nur Vorbringen zu seinen eigenen Fluchtgründen getätigt habe. Die Beschwerdeführerin selbst habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und die Fluchtgründe des Vaters beträfen somit keinesfalls die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Die eigenen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin (Vergewaltigung) seien dem Vater der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen, da diese die Vorfälle aus Scham verschwiegen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich erst nachträglich durch die Gründung einer eigenen Familie aus dem väterlichen Familienband lösen können und sei daher erst zum jetzigen Zeitpunkt psychisch in der Lage, ihre eigenen Fluchtgründe geltend zu machen.In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, erstens, geltend, dass keine entschiedene Sache iSd. Paragraph 68, AVG vorliege, weil die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren von ihrem Vater vertreten worden sei und dieser nur Vorbringen zu seinen eigenen Fluchtgründen getätigt habe. Die Beschwerdeführerin selbst habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und die Fluchtgründe des Vaters beträfen somit keinesfalls die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Die eigenen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin (Vergewaltigung) seien dem Vater der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen, da diese die Vorfälle aus Scham verschwiegen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich erst nachträglich durch die Gründung einer eigenen Familie aus dem väterlichen Familienband lösen können und sei daher erst zum jetzigen Zeitpunkt psychisch in der Lage, ihre eigenen Fluchtgründe geltend zu machen.

Sie beruft sich, zweitens, darauf, dass nicht nachvollziehbar sei, ob die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Länderfeststellungen zur derzeitigen Lage im Heimatstaat tatsächlich aktueller seien als jene, die dem rechtskräftigen Bescheid vor vier Jahren zugrunde gelegt worden waren, da die maßgeblichen Länderfeststellungen im angefochtene Bescheid fehlen würden.

Sie beruft sich, drittens, darauf, dass dem im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag auf psychologische bzw. psychiatrische Gutachten zu Unrecht nicht stattgeben worden sei. Dieses Gutachten wäre für die Erhebung des maßgeblichen Sachverhalts, vor allem im Hinblick auf die erlittene erniedrigende Gewaltanwendung und den sexuellen Missbrauch der Beschwerdeführerin von ausschlaggebender Bedeutung gewesen.

Die Beschwerdeführerin beruft sich, viertens, darauf, dass es das Bundesasylamt im Rahmen der Prüfung der Ausweisung in den Heimatstaat entgegen § 10 Abs. 3 AsylG unterlassen habe, in der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen und nicht von Dauer sind, zu prüfen. Des Weiteren stelle die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar, da der Beschwerdeführerin eine Familiengründung gemäß Art. 12 EMRK auch während eines laufenden Asylverfahrens ermöglicht werden müsse. Zudem sei ihrer Schwester und deren Familie in Österreich subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Auch habe das Bundesasylamt verkannt, dass sich die Asylanträge der minderjährigen Kinder sowie des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin im Berufungsstadium befänden. Schließlich sei das Bundesasylamt zu Unrecht von einer fehlenden verfestigten Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ausgegangen, da sie in Österreich in den vergangen vier Jahren die Schule besucht habe und gut deutsch spreche.Die Beschwerdeführerin beruft sich, viertens, darauf, dass es das Bundesasylamt im Rahmen der Prüfung der Ausweisung in den Heimatstaat entgegen Paragraph 10, Absatz 3, AsylG unterlassen habe, in der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen und nicht von Dauer sind, zu prüfen. Des Weiteren stelle die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar, da der Beschwerdeführerin eine Familiengründung gemäß Artikel 12, EMRK auch während eines laufenden Asylverfahrens ermöglicht werden müsse. Zudem sei ihrer Schwester und deren Familie in Österreich subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Auch habe das Bundesasylamt verkannt, dass sich die Asylanträge der minderjährigen Kinder sowie des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin im Berufungsstadium befänden. Schließlich sei das Bundesasylamt zu Unrecht von einer fehlenden verfestigten Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ausgegangen, da sie in Österreich in den vergangen vier Jahren die Schule besucht habe und gut deutsch spreche.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Die Beschwerde langte am 27.08.2009 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Beschluss vom 02.09.2009 erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebenden Wirkung zu.Mit Beschluss vom 02.09.2009 erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebenden Wirkung zu.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Sachverhaltsfeststellung im Bescheid des UBAS vom 27.07.2006, Zl 261.821/0-XIII/65/05

Zur Person hat der UBAS festgestellt, dass die Identität der nunmehrigen Beschwerdeführerin nicht feststehe. Sie sei mongolische StA.

Zu den Fluchtgründen hat der UBAS festgestellt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe sowie keine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr für sich geltend gemacht habe, sondern wegen der Probleme ihres Vaters in Österreich sei.

Hinsichtlich der Verfolgungsgründe des Vaters hat die Behörde im Wesentlichen festgestellt, dass diese nicht als erwiesen zu erachten seien. Insbesondere habe nicht festgestellt werden können, dass der Vater als Funktionär der mongolischen revolutionären Partei Problem mit Mitgliedern einer konkurrierenden Partei gehabt habe, im Zuge derer er zu Unrecht beschuldigt worden sei, ein staatliches Unternehmen unrechtmäßig an Chinesen verkauft zu haben. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Vater der nunmehrigen Beschwerdeführerin wegen der Vorwürfe von der Polizei verfolgt worden und in Haft genommen worden sei.

Zur Situation verfolgter Frauen in der Mongolei hat der UBAS unter Berufung aus Quellen aus den Jahre 2005 im Wesentlichen festgestellt, dass es sich um ernstes Problem handele. Vergewaltigungen und häusliche Gewalt in der Mongolei seinen zwar illegal und die Täter würden strafrechtlich verfolgt. Frauen seien allerdings oft zurückhalten, eine Strafverfolgung herbeizuführen. Es würden zwei Frauenhäuser existieren, in denen Frauen, die vor Gewalt in der Familie flüchteten, vorübergehend mit ihren Kindern Unterkunft und Betreuung bekämen.

Beweismittel im gegenständlichen Verfahren

Für das vorliegenden Erkenntnis hat der Asylgerichtshof die Parteivorbringen und sonstigen Angaben der Beschwerdeführerin sowie weitere Beweismittel herangezogen.

Parteivorbringen und sonstige Angaben der Beschwerdeführerin soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind

a) In der Erstbefragung vor dem Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes angegeben:

Zur Person hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie heiße XXXX, StA. Mongolei. Sie habe in ihrem ersten Asylverfahren eine falsche Identität (Familienname: XXXX, Geburtsdatum XXXX) verwendet. Dazu sei sie von einem Schlepper in der Mongolei mit der Behauptung gezwungen worden, ihr Verfolger würde sie andernfalls finden. Die nunmehr vorlegten Identitätsdokumente [Geburtsurkunde und Personalausweis, siehe unten II.2.2 zu a) und b)] habe ihr ihre Mutter im Oktober 2008 geschickt, weil die Beschwerdeführerin sie darum gebeten habe.Zur Person hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie heiße römisch 40 , StA. Mongolei. Sie habe in ihrem ersten Asylverfahren eine falsche Identität (Familienname: römisch 40 , Geburtsdatum römisch 40 ) verwendet. Dazu sei sie von einem Schlepper in der Mongolei mit der Behauptung gezwungen worden, ihr Verfolger würde sie andernfalls finden. Die nunmehr vorlegten Identitätsdokumente [Geburtsurkunde und Personalausweis, siehe unten römisch zwei.2.2 zu a) und b)] habe ihr ihre Mutter im Oktober 2008 geschickt, weil die Beschwerdeführerin sie darum gebeten habe.

Sie lebe seit 2,5 Jahren mit ihrem mongolischen Lebensgefährten und ihren gemeinsamen, XXXX und XXXX geborenen Töchtern in einem Haushalt. Ihren Lebensgefährten habe sie vor ca. drei Jahren kennengelernt. Er habe auch einen Asylantrag gestellt, sei aber noch kein anerkannter Flüchtling.Sie lebe seit 2,5 Jahren mit ihrem mongolischen Lebensgefährten und ihren gemeinsamen, römisch 40 und römisch 40 geborenen Töchtern in einem Haushalt. Ihren Lebensgefährten habe sie vor ca. drei Jahren kennengelernt. Er habe auch einen Asylantrag gestellt, sei aber noch kein anerkannter Flüchtling.

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin angegeben, die Leute, die ihre Eltern unterdrückt hätten, hätten auch sie unterdrückt und sogar vergewaltigt. Die Namen der Männer kenne sie nicht. Die Vorfälle hätten sich in der Zeit von Anfang Februar bis Anfang März 2004 ereignet. Ihre Mutter habe ihr dann geraten, geraten zu fliehen.

Die abweichenden Angaben im ersten Asylantrag habe sie gemacht, da sie Angst gehabt hätte, dass diese Leute sie finden. Sie hätten viel Geld und Macht und könnten alles herausfinden.

b) In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt ergänzt bzw. geändert:

Zur Identität ihres Vaters hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, dass sein wahrer Name XXXX sei. Sie wisse nicht, wo er sich jetzt befinde.Zur Identität ihres Vaters hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, dass sein wahrer Name römisch 40 sei. Sie wisse nicht, wo er sich jetzt befinde.

Zum Fluchtgrund hat sie ausgesagt, dass ihr am 17.02.2004, als sie noch Studentin an einer Hochschule gewesen sei, von zwei Männern im Stiegenhaus ihres Wohnhauses aufgelauert worden sei, die sie dann in ein Auto gezerrt hätten. Dort habe ein dritter Mann namens XXXX gewartet, Sie sei in einen näher bezeichneten Ort gefahren worden, wo sie in einem Haus von diesen Männer misshandelt und missbraucht worden sei. Nach zwei Tagen sei sie von den Männern frei gelassen und in einen näher bezeichneten Fluss geworfen worden. Sie habe zehn Tage, bis zum 01.03.2004, im Krankenhaus gelegen und sei in dieser Zeit ständig von der Polizei befragt worden. Nach der Entlassung sei sie wie gefordert zur Polizei gegangen und habe eine Aussage gemacht, wobei sie zwei der Männer habe identifizieren können.Zum Fluchtgrund hat sie ausgesagt, dass ihr am 17.02.2004, als sie noch Studentin an einer Hochschule gewesen sei, von zwei Männern im Stiegenhaus ihres Wohnhauses aufgelauert worden sei, die sie dann in ein Auto gezerrt hätten. Dort habe ein dritter Mann namens römisch 40 gewartet, Sie sei in einen näher bezeichneten Ort gefahren worden, wo sie in einem Haus von diesen Männer misshandelt und missbraucht worden sei. Nach zwei Tagen sei sie von den Männern frei gelassen und in einen näher bezeichneten Fluss geworfen worden. Sie habe zehn Tage, bis zum 01.03.2004, im Krankenhaus gelegen und sei in dieser Zeit ständig von der Polizei befragt worden. Nach der Entlassung sei sie wie gefordert zur Polizei gegangen und habe eine Aussage gemacht, wobei sie zwei der Männer habe identifizieren können.

Als sie am 05.03.2004 in Begleitung ihrer Mutter noch einmal zur Polizei musste, sei der Vernehmungstermin verschoben worden. Als sie sich auf den Heimweg machen wollte, seien ihre Mutter und sie von den drei Männern auf dem Weg von dort zur Bushaltestelle mit einem Auto an einen näher bestimmten Ort entführt worden. Dort habe man die Mutter fast totgeschlagen, bis diese angeboten hätte, dass der Vater der Beschwerdeführerin ihre Anzeige bei der Polizei zurücknimmt. Sie sei dann kurze Zeit bei einer namentlich näher bezeichneten Freundin der Mutter geblieben und danach auf Anraten der Mutter aus der Mongolei geflüchtet.

Wenn die Beschwerdeführerin zurück in die Mongolei müsste, befürchte sie dort von den Männern, die sie missbraucht hätten, umgebracht zu werden, da sie die Anzeige nicht zurück genommen habe. Der XXXX sei ein reicher Mann mit großem Einfluss in ihrer Heimatstadt.Wenn die Beschwerdeführerin zurück in die Mongolei müsste, befürchte sie dort von den Männern, die sie missbraucht hätten, umgebracht zu werden, da sie die Anzeige nicht zurück genommen habe. Der römisch 40 sei ein reicher Mann mit großem Einfluss in ihrer Heimatstadt.

c) In der Ergänzung vom 13.08.2009 hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:

Zu den Fluchtgründen hat sie angegeben, dass diese eigenen Fluchtgründe dem ersten Asylverfahren nicht zugrunde gelegt worden seien, da sie zum Zeitpunkt dieses Verfahren in völliger Abhängigkeit von ihrem Vater gestanden sei und daher die Geschehnisse auf keinen Fall habe offenlegen können. Weder der Vater noch ihr jetziger Lebensgefährte wüssten über die Demütigung der erlittenen Vergewaltigung Bescheid. Sie habe sich bisher lediglich gegenüber ihrer Vertrauensperson im Verwaltungsverfahren anvertraut.

Da die Beschwerdeführerin nunmehr eine eigene Familie gegründet habe, Mutter zweier Kinder sei und mit ihrem Lebensgefährten in einem eigenen Haushalt lebe, sei ein Reifungsprozess eingetreten und sie habe sich aus der familiären Abhängigkeit zu ihrem Vater lösen können. So habe sie unter hohem Leidensdruck und drückendem Schamgefühl ihre persönliche Fluchtgeschichte letztendlich doch noch vorbringen können.

Die Beschwerdeführerin hat weiters angegeben, sie leide unter Depressionen, Schlaflosigkeit, Albträumen, Angstzuständen und hochgradiger Unsicherheit, was sie ihrer Vertrauensperson im Verwaltungsverfahren gegenüber geäußert habe und auch den Anwesenden bei der Einvernahmen (Dolmetscherin, Rechtsberaterin, Einvernehmende) hätte auffallen müssen.

d) In der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin ergänzt, dass eine derart gravierende Vergewaltigung wie sie ihr geschehen sei, für die Betroffene und ihre Familie als entehrend gilt. Während des ersten Asylverfahrens habe dies dazu geführt, dass sie sich vor einer Ächtung durch den Vater und die Geschwister gefürchtet habe, zumal die Genannten zum damaligen Zeitpunkt ihr einziger sozialer Bezugspunkt in Österreich waren. Die Reaktion - insbesondere des Vaters - seien für sie als damals noch völlig Abhängige unberechenbar gewesen. Dem Vater hätten auch bei Geheimniswahrung im Verfahren genügend Druckmittel gegenüber der Tochter zur Verfügung gestanden.

Weitere Beweismittel

a) Kopie der als "Abschrift 103" eines als "Geburtsurkunde XXXX" bezeichneten Dokumentes, gemäß dem ein Mädchen namens XXXX in der Entbindungsstation XXXX der Stadt Ulaanbaatar geboren wurde. Als Vater ist "XXXX" angegeben und als Mutter "XXXX". Die Urkunde enthält unter der Rubrik Tochter die Kennzeichnung "XXXX" und unter der Rubrik Mutter die Kennzeichnung "XXXX". Unter der Rubrik Vater gibt es keine "XXXX"-Kennzeichnung.a) Kopie der als "Abschrift 103" eines als "Geburtsurkunde XXXX" bezeichneten Dokumentes, gemäß dem ein Mädchen namens römisch 40 in der Entbindungsstation römisch 40 der Stadt Ulaanbaatar geboren wurde. Als Vater ist "XXXX" angegeben und als Mutter "XXXX". Die Urkunde enthält unter der Rubrik Tochter die Kennzeichnung "XXXX" und unter der Rubrik Mutter die Kennzeichnung "XXXX". Unter der Rubrik Vater gibt es keine "XXXX"-Kennzeichnung.

Die Abschrift ist am XXXX in Ulaanbaatar ausgestellt und enthält eine unleserlichen Stempel, eine unleserliche Unterschrift sowie den Vermerk "Registriert: Mitarbeiter der Kanzlei des Vorstehers des Bezirks XXXX der Stadt Ulaanbaatar.Die Abschrift ist am römisch 40 in Ulaanbaatar ausgestellt und enthält eine unleserlichen Stempel, eine unleserliche Unterschrift sowie den Vermerk "Registriert: Mitarbeiter der Kanzlei des Vorstehers des Bezirks römisch 40 der Stadt Ulaanbaatar.

b) Kopie der als "Personalausweis der Mongolei" mit der Nr. "XXXX" bezeichneten Dokuments in Scheckkartengröße, ausgestellt für XXXX. Es enthält auf der Vorder- und Rückseite das Foto einer asiatisch aussehenden Frau, auf der Vorderseite unter dem Foto die Kennzeichnung "XXXX" und daneben eine Unterschrift "XXXX". Das Dokument ist ausgestellt von der Kanzlei des Bürgermeisters der Hauptstadt am XXXX.b) Kopie der als "Personalausweis der Mongolei" mit der Nr. "XXXX" bezeichneten Dokuments in Scheckkartengröße, ausgestellt für römisch 40 . Es enthält auf der Vorder- und Rückseite das Foto einer asiatisch aussehenden Frau, auf der Vorderseite unter dem Foto die Kennzeichnung "XXXX" und daneben eine Unterschrift "XXXX". Das Dokument ist ausgestellt von der Kanzlei des Bürgermeisters der Hauptstadt am römisch 40 .

c) Kopie eines nicht übersetzten Dokumentes, wahrscheinlich ein Personaldokument mongolischer Herkunft, in dem ein anderer als der unter a) und b) genannte Name und das Geburtsdatum XXXX angegeben sind. Das Dokument enthält die Kennzeichnung "XXXX", einen Stempel und verschiedene andere (mangels Übersetzung für den Asylgerichtshof nicht lesbarer) Angaben. Das Dokument enthält kein Foto (AS I, 9,10).c) Kopie eines nicht übersetzten Dokumentes, wahrscheinlich ein Personaldokument mongolischer Herkunft, in dem ein anderer als der unter a) und b) genannte Name und das Geburtsdatum römisch 40 angegeben sind. Das Dokument enthält die Kennzeichnung "XXXX", einen Stempel und verschiedene andere (mangels Übersetzung für den Asylgerichtshof nicht lesbarer) Angaben. Das Dokument enthält kein Foto (AS römisch eins, 9,10).

Rechtliche Erwägungen

Die Beschwerde ist zulässig, und ihr ist stattzugeben. Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 41 Abs 3 AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.Die Beschwerde ist zulässig, und ihr ist stattzugeben. Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist das AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Asylverfahren ist seit 02.12.2008 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist das AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Asylverfahren ist seit 02.12.2008 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Gesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird. Gemäß Abs. 2 ist die Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Gesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z. 1) oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde (Z. 2).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Gesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird. Gemäß Absatz 2, ist die Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Gesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde (Ziffer 2,).

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.

Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt

Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 41 Abs 3 AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt nämlich keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin behauptete Identität, insbesondere auf das wahre Alter der Beschwerdeführerin, getroffen und es unterlassen, Sachverhaltsermittlungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin sowie zu der aktuellen Situation von sexuell verfolgten Frauen in der Mongolei zu treffen.

Dadurch hat das Bundesasylamt nicht ausreichend rechtlich würdigen können, ob es sich bei dem gegenständlichen Asylantrag um eine entschiedene Sache iSd. § 68 AVG handelt, da ihr ein dafür notwendiger genauer Vergleich des im rechtskräftigen ersten Bescheid festgestellten Sachverhalt mit jenem Sachverhalt, den die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren behauptet, nicht möglich war.Dadurch hat das Bundesasylamt nicht ausreichend rechtlich würdigen können, ob es sich bei dem gegenständlichen Asylantrag um eine entschiedene Sache iSd. Paragraph 68, AVG handelt, da ihr ein dafür notwendiger genauer Vergleich des im rechtskräftigen ersten Bescheid festgestellten Sachverhalt mit jenem Sachverhalt, den die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren behauptet, nicht möglich war.

Identität der Beschwerdeführerin, insbesondere Alter der Beschwerdeführerin

Konkret hat es das Bundesasylamt, erstens, unterlassen zu überprüfen, ob die nunmehr angegebene Identität der Beschwerdeführerin - und insbesondere ihr jetzt behauptetes, wesentlich früher liegendes Geburtsdatum - den Tatsachen entspricht.

Nach Aktenlage scheint nämlich die Beschwerdeführerin, die nunmehr angibt am XXXX geboren zu sein, unter diesen Umständen bereits bei der ersten Antragstellung am XXXX volljährig (20 Jahre) gewesen zu sein. Wohingegen die Beschwerdeführerin im Vorverfahren angegeben hatte, am XXXX geboren und demnach zum maßgeblichen Zeitpunkt minderjährig, nämlich erst 13 Jahre alt, gewesen zu sein. In beiden Fällen hat sich die Beschwerdeführerin durch die Vorlage mongolischer Dokumente ausgewiesen. Das im ersten Asylverfahren verwendete Dokument scheint weder auf seine Unverfälschtheit noch auf die Authentizität seines Inhalts untersucht worden zu sein, die im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Dokumente nur auf ihre Unverfälschtheit.Nach Aktenlage scheint nämlich die Beschwerdeführerin, die nunmehr angibt am römisch 40 geboren zu sein, unter diesen Umständen bereits bei der ersten Antragstellung am römisch 40 volljährig (20 Jahre) gewesen zu sein. Wohingegen die Beschwerdeführerin im Vorverfahren angegeben hatte, am römisch 40 geboren und demnach zum maßgeblichen Zeitpunkt minderjährig, nämlich erst 13 Jahre alt, gewesen zu sein. In beiden Fällen hat sich die Beschwerdeführerin durch die Vorlage mongolischer Dokumente ausgewiesen. Das im ersten Asylverfahren verwendete Dokument scheint weder auf seine Unverfälschtheit noch auf die Authentizität seines Inhalts untersucht worden zu sein, die im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Dokumente nur auf ihre Unverfälschtheit.

Rechtlich ist die Frage des Geburtsdatums deshalb von Bedeutung, weil die nunmehr geltend gemachte Sachverhaltsabweichung oder -ergänzung gegenüber jenem Vorbringen, das im ersten Asylverfahren (durch den damals noch als gesetzlichen Vertreters fungierenden Vaters) getätigt wurde, im Falle einer schon seinerzeit bestehenden Volljährigkeit der Beschwerdeführerin anders bewertet werden könnte als für den Fall, dass die Beschwerdeführerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens noch minderjährig war. Im ersten Fall könnte nämlich erwogen werden, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt (oder spätestens vor dem UBAS) ihre eigenen Fluchtgründe grundsätzlich hätte selbst vorbringen können und müssen. Jedenfalls vor dem UBAS wurde die Beschwerdeführerin nämlich sogar ausdrücklich befragt, ob sie etwas Ergänzendes vorbringen wolle, was die Beschwerdeführerin ausdrücklich verneint hatte. Im Falle eines 13-jährigen unter dem alleinigen Einfluss des Vaters stehenden Mädchens mag diese Wertung möglicherweise ausfallen können.

Fluchtgründe der Beschwerdeführerin

Die Behörde hat es, zweitens, unterlassen, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten eigenen Fluchtgründe näheren Ermittlungen zu unterziehen. Sie ist nämlich ohne weitere Ermittlungen irrig davon ausgegangen, dass die nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe von jenen, die ihr Vater im ersten Asylverfahren für sich selbst geltend gemacht hatte, vollständige mit umfasst waren.

Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Vater der Beschwerdeführerin - ausweislich des vom UBAS festgestellten Sachverhaltes und nach Lektüre seiner genauen Aussagen bei den verschiedenen Einvernahmen im Erstverfahren - sich auf den Fluchtgrund der politischen Verfolgung gestützt hatte, die schon als solche nicht mit dem nunmehr von der Beschwerdeführerin im zweiten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgrund der Vergewaltigung und Misshandlung durch Privatpersonen identisch ist.

Zum anderen kann man nach Lage der Akten zum derzeitigen Zeitpunkt ohne nähere Ermittlungen auch nicht davon ausgehen, dass die Vergewaltigung und Misshandlung der Beschwerdeführerin in engem Zusammenhang mit der vom Vater behaupteten politischen Verfolgung stand. Zwar hat die Beschwerdeführerin einen solchen Zusammenhang in der Erstbefragung zunächst selbst angedeutet. In der niederschriftlichen Einvernahme hat sie dies jedoch nicht mehr vorgebracht, sondern sich darauf beschränkt, einen brutalen Überfall durch Unbekannte zu schildern sowie die danach einsetzende weitere Verfolgung, welche darauf beruhe, dass sie zur Polizei gegangen sei und eine Anzeige erstattet habe. Des Weiteren fällt auf, dass der Name einer der vorgeblichen Peiniger der Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren von Vater so nicht genannt wurde.

Schließlich ist zu beachten, dass der UBAS die politische Verfolgung des Vaters schon als solche nicht für erwiesen gehalten hatte, und auch der Vater selbst - bis auf eine Stelle, an der er in einem Halbsatz angab, seine Kinder hätten sich nicht mehr auf die Straße getraut - nicht behauptet hat, dass seine Kinder selbst Opfer politisch motivierter Verfolgungen durch seine Gegner gewesen seien.

Es scheint somit nicht völlig ausgeschlossen, dass der nunmehr von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt, sollte er nach weiteren Ermittlung als erwiesen betrachtet werden können, in maßgeblicher Weise von jenem abweicht, der im Erstverfahren in materieller Rechtskraft erwachsen ist. Diesfalls wäre die asylrechtliche Relevanz des neuen Vorbringens im gegenständlichen Verfahren individuell zu prüfen gewesen.

Länderfeststellungen zur Situation sexuell misshandelter Frauen in der VR Mongolei

Das Bundesasylamt hat es schließlich unterlassen, ggf. zu prüfen, ob und inwieweit sich die Situation von sexuelle misshandelten Frauen und Mädchen in der VR Mongolei sich seit den Feststellungen im ersten Asylverfahren geändert haben.

Zum einen beziehen sich die diesbezüglichen Behauptungen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren auf Vorfälle Anfang 2004 und zum anderen sind die einschlägigen Feststellungen im ersten Asylverfahren recht kursorisch gehalten, da sie für die seinerzeit vom Vater der Beschwerdeführerin in eigener Sache vorgebrachte Verfolgung als solche keine besondere Bedeutung hatten.

Es werden daher zu den soeben geschilderten entscheidungsrelevanten Punkten vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen einzuholen sein.

Zur Feststellung des wahren Alters der Beschwerdeführerin erscheint es zielführend, das im ersten Asylverfahren vorgelegte Identitäts-Dokument zu übersetzen und jedenfalls einer näheren Überprüfung betreffen dessen Echtheit, die Authentizität des Inhalts der darin enthaltenen Angaben sowie einen etwaigen Bezug zur Beschwerdeführerin zu unterziehen. Dies scheint im ersten Asylverfahren unterblieben zu sein. Des Weiteren erscheint es sinnvoll, jene Identitätsdokumente der Beschwerdeführerin, die im gegenständlichen Verfahren vorgelegt worden sind, neben einer Überprüfung im Hinblick auf eine Verfälschung - die bereits vorgenommen wurde - einer Überprüfung darauf zu unterziehen, ob es sich tatsächlich um die Dokumente der Beschwerdeführerin handelt (Foto des Personalausweises, Überprüfung der Angaben in der Geburtsurkunde, weitere Parteivernehmungen, Zeugeneinvernahmen, etwa der in Österreich aufhältigen Geschwister, Recherchen bei der ausstellenden Behörde, Ausstellungsort und -datum etc.). Unter Umständen mögen auch ärztliche Begutachtungen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Altersfeststellung angezeigt sein.

Zur Feststellung des Wahrheitsgehalts der von der Beschwerdeführerin nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe scheinen zumindest genauere Befragungen der Beschwerdeführerin unumgänglich.

Zur aktuellen Situation sexuell misshandelter Frauen könnten ggf. aktualisierte Länderfeststellungen zur VR Mongolei herangezogen werden.

Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Schlussfolgerung

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Es ist ihr daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist zu beheben.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten