Spruch
E2 303.235-1/2008-14E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Frau BIRNGRUBER über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2006, FZ. 05 10.317-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Frau BIRNGRUBER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2006, FZ. 05 10.317-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Berufungswerber (im Folgenden: "BF"), ein türkischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Kurden muslimischen Glaubens, reiste am 06.07.2005 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und ließ durch seinen Rechtsvertreter, MigrantInnenverein St. Marx, dieser vertreten durch Dr. Lennart BINDER, schriftlich einen Asylantrag stellen, der am 12.07.2005 beim Bundesasylamt einlangte.
Zum Reiseweg wurde in der asylbehördlichen Einvernahme am 29.07.2005 im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe die Türkei am 07.07.2005 auf einem LKW versteckt verlassen und sei illegal zu seinen beiden Brüdern in Österreich gefahren.
Zum Fluchtgrund führte der BF aus, er habe Probleme mit seinen türkischen Nachbarn im Heimatdorf gehabt. Es habe sich dabei um Landstreitigkeiten gehandelt. Um diesen Streitigkeiten zu entgehen, habe er das Land verlassen. Bei Gericht hätte er nicht Recht bekommen, da er Kurde sei. Die Nachbarn hätten ihm Schafe gestohlen und den BF auch verprügelt und mit dem Umbringen bedroht. Es habe eine Rauferei mit den Nachbarn gegeben und dabei sei der BF auch angeschossen worden. Der BF habe auch jemanden mit einer Schusswaffe verletzt. Bei der darauffolgenden Gerichtsverhandlung hätten die Türken "gewonnen", bestraft sei der BF jedoch nicht worden.
Bei der zweiten asylbehördlichen Einvernahme gab der BF an, weder politisch noch religiös tätig gewesen zu sein, auch keiner politischen Partei oder Organisation angehört noch jemals Schwierigkeiten mit den Sicherheitsbehörden bzw. Gerichten gehabt zu haben. Die Familie des BF besitze eine große Landwirtschaft. Die türkischstämmigen Familien im Dorf seien darauf "neidisch". Deswegen sei er von den türkischen Familien unterdrückt worden. Im Jahr 2004 habe er versucht, in Istanbul zu leben, er sei dort jedoch von den Türken gefunden worden. Da er in Österreich Familienangehörige habe, sei er nach Österreich geflüchtet. Es habe einen auf dem Feld einen Angriff seitens der Türken und eine darauffolgende Auseinandersetzung mit Schusswaffen gegeben, wobei auch der BF einen Schuss aus einem Jagdgewehr abgegeben hätte. Bei dieser Auseinandersetzung sei niemand verletzt worden. Der BF habe auch Anzeige erstattet, die jedoch nicht genützt hätte. Deshalb sei er geflüchtet.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2006, FZ: 05 10.317-BAW, wurde der Asylantrag des BF gem. § 7 AsylG, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde der BF gem. § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2006, FZ: 05 10.317-BAW, wurde der Asylantrag des BF gem. Paragraph 7, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde der BF gem. Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Das Bundesasylamt hat dem Vorbringen des BF in der Bescheidbegründung keinen Glauben geschenkt. Das Vorbringen sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Der BF sei nicht in der Lage gewesen, eine chronologische und nachvollziehbare Abfolge der Geschehnisse zu erzählen. Rechtlich verwies das Bundesasylamt auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens. Dieses könne daher nicht einer rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden. Deshalb könne auch keine Gefährdung des BF im Sinne des Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr festgestellt werden. Sonstige stichhaltige Gründe, die einem Refoulement des BF in die Türkei entgegenstehen würden, seien ebenso nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde festgestellt, dass trotz der in Österreich aufhältigen Brüder des BF (eine davon als Asylwerber [ho. GZ. E2 237.018], ein anderer ist bereits österreichischer Staatsangehöriger) kein Familienbezug im Sinne der Kernfamilie vorliege. Daher läge kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vor. Der Eingriff in das Recht auf Privatleben, sei jedoch gerechtfertigt.Das Bundesasylamt hat dem Vorbringen des BF in der Bescheidbegründung keinen Glauben geschenkt. Das Vorbringen sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Der BF sei nicht in der Lage gewesen, eine chronologische und nachvollziehbare Abfolge der Geschehnisse zu erzählen. Rechtlich verwies das Bundesasylamt auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens. Dieses könne daher nicht einer rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden. Deshalb könne auch keine Gefährdung des BF im Sinne des Artikel 3, EMRK im Falle der Rückkehr festgestellt werden. Sonstige stichhaltige Gründe, die einem Refoulement des BF in die Türkei entgegenstehen würden, seien ebenso nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde festgestellt, dass trotz der in Österreich aufhältigen Brüder des BF (eine davon als Asylwerber [ho. GZ. E2 237.018], ein anderer ist bereits österreichischer Staatsangehöriger) kein Familienbezug im Sinne der Kernfamilie vorliege. Daher läge kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vor. Der Eingriff in das Recht auf Privatleben, sei jedoch gerechtfertigt.
4. Dagegen brachte der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein. Mit der Beschwerde wird der angeführte Bescheid in allen Spruchpunkten wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Die Beschwerdeschrift enthält aber von einer bloßen Wiederholung des Vorbringen in gekürzter Fassung und einer pauschalen Behauptung, die Behörde habe sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation der Kurden in der Türkei nicht auseinandergesetzt, keine weiteren substanziellen Ausführungen.
5. Der Bruder des BF ist am 28.03.2002 illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist und stellte am 23.07.2002 ebenfalls einen Asylantrag. Dieses Asylverfahren ist unter der GZ E2 237.018-0/2008 ho. anhängig.
5. Am 25.05.2007 langte beim Asylgerichtshof eine Mitteilung des Finanzamtes Wien ein, wonach der BF am 02.05.2007 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei. Am 31.07.2007 langte wiederum eine Mitteilung des Finanzamtes XXXX ein, wonach der BF am 19.07.2007 neuerlich bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei.5. Am 25.05.2007 langte beim Asylgerichtshof eine Mitteilung des Finanzamtes Wien ein, wonach der BF am 02.05.2007 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei. Am 31.07.2007 langte wiederum eine Mitteilung des Finanzamtes römisch 40 ein, wonach der BF am 19.07.2007 neuerlich bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei.
6. Der Asylgerichtshof hat für den 09.07.2009 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und dazu den BF, dessen Vertreter, einen Vertreter des Bundesasylamtes sowie eine Dolmetscherin für die türkische Sprache geladen. Zu dem seinen Bruder betreffenden Beschwerdeverfahren wurde aufgrund des Familienzusammenhanges gleichzeitig eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt. Weder die geladenen BF noch deren Vertreter sind zur Beschwerdeverhandlung ohne Angabe von Gründen erschienen, so dass die Beschwerdeverhandlung gem. § 42 Abs. 4 AVG in Abwesenheit der BF durchgeführt wurde. Diese Rechtsfolge ist in der Ladung zur Beschwerdeverhandlung angedroht.6. Der Asylgerichtshof hat für den 09.07.2009 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und dazu den BF, dessen Vertreter, einen Vertreter des Bundesasylamtes sowie eine Dolmetscherin für die türkische Sprache geladen. Zu dem seinen Bruder betreffenden Beschwerdeverfahren wurde aufgrund des Familienzusammenhanges gleichzeitig eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt. Weder die geladenen BF noch deren Vertreter sind zur Beschwerdeverhandlung ohne Angabe von Gründen erschienen, so dass die Beschwerdeverhandlung gem. Paragraph 42, Absatz 4, AVG in Abwesenheit der BF durchgeführt wurde. Diese Rechtsfolge ist in der Ladung zur Beschwerdeverhandlung angedroht.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde folgendes Länderdokument zur Beurteilung der politischen, asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF herangezogen:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 11.09.2008
Da die BF am Verhandlungstag gegen 12.00 Uhr (2 Stunden nach dem anberaumten Verhandlungstermin) doch erschienen waren, wurde ihnen das angeführte Länderdokument so wie es in der Verhandlung erörtert wurde, in Kopie ausgehändigt und sie zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen aufgefordert. Die in türkischer Sprache abgefasste Stellungnahme langte am 20.07.2009 beim Asylgerichtshof ein. In der schriftlichen Stellungnahme des BF findet sich keine Begründung, warum er zur Verhandlung nicht rechtzeitig erschienen ist bzw. warum keine Entschuldigungsgründe am Verhandlungstag vorgebracht wurden. Die schriftliche Stellungnahme lässt die Notwendigkeit einer neuerlichen Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht erkennen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch:
Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt des BF,
Einsichtnahme in die oben genannten, für das gegenständliche Verfahren relevanten Länderdokumente und Erörterung derselben in der Beschwerdeverhandlung;
Einsichtnahme in die von den BF gemeinsam abgegebene schriftliche Stellungnahme zum Ländervorhalt.
2. Festgestellt wird nachstehender Sachverhalt:
2.1. Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen:
Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Türkei sowie Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Der BF ist am XXXX, Türkei geboren und lebte - mit Ausnahme des Monats Dezember 2004, in dem er sich in Istanbul aufhielt - bis zur Ausreise in seinem Heimatdorf in XXXX. Dort führte er als selbständiger Landwirt die Landwirtschaft seiner Familie. Die Eltern des BF sind bereits verstorben, zwei seiner Geschwister leben aber nach wie vor in der Türkei. Zwei Brüder des BF sind zu einem früheren Zeitpunkt aus der Türkei ausgereist, davon ist einer bereits österreichischer Staatsangehöriger geworden, der andere reiste am 28.03.2002 aus und stellte einen Asylantrag. Dieses Asylverfahren behängt ho. unter der GZ: E2 237.018-0/2008 im Stande der Beschwerde, wurde mit dem gegenständlichen unter einem geführt und mit Erkenntnis gleichen Datums negativ abgeschlossen. Die drei Brüder (der BF eingeschlossen) leben derzeit in Österreich, wobei die beiden im Asylverfahren stehenden eine gemeinsame Adresse haben.Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Türkei sowie Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Der BF ist am römisch 40 , Türkei geboren und lebte - mit Ausnahme des Monats Dezember 2004, in dem er sich in Istanbul aufhielt - bis zur Ausreise in seinem Heimatdorf in römisch 40 . Dort führte er als selbständiger Landwirt die Landwirtschaft seiner Familie. Die Eltern des BF sind bereits verstorben, zwei seiner Geschwister leben aber nach wie vor in der Türkei. Zwei Brüder des BF sind zu einem früheren Zeitpunkt aus der Türkei ausgereist, davon ist einer bereits österreichischer Staatsangehöriger geworden, der andere reiste am 28.03.2002 aus und stellte einen Asylantrag. Dieses Asylverfahren behängt ho. unter der GZ: E2 237.018-0/2008 im Stande der Beschwerde, wurde mit dem gegenständlichen unter einem geführt und mit Erkenntnis gleichen Datums negativ abgeschlossen. Die drei Brüder (der BF eingeschlossen) leben derzeit in Österreich, wobei die beiden im Asylverfahren stehenden eine gemeinsame Adresse haben.
Die Ausreise des BF aus der Türkei erfolgte illegal auf einem LKW versteckt. Der BF war nicht im Besitze eines Reisepasses, sondern lediglich eines in der Türkei ausgestellten türkischen Personalausweises (Nüfus), den er im Asylverfahren vorlegte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in seiner Heimat einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt war oder für den Fall seiner Rückkehr dorthin einer solchen ausgesetzt sein wird.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung oder der Todesstrafe bzw. als Zivilperson aufgrund eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes der Todesgefahr oder der Gefahr einer Verletzung seiner körperlichen Integrität ausgesetzt zu werden.
Der BF hat keine physischen oder psychischen Beeinträchtigungen geltend gemacht, die ihn an der Aufnahme einer Tätigkeit zum Einkommenserwerb hindern würden. Er wurde in Österreich zwei Mal bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten und angezeigt.
2.2. Zur Situation in der Türkei:
Allgemeines
Markante Fortschritte in der Menschenrechtslage konnten durch die Gesetzes- und Verfassungsänderungen der letzten Jahre sowie weitere Reformmaßnahmen (z.B. Justizreformen) erzielt werden; dadurch wurde ein Mentalitätswandel bei großen Teilen der Bevölkerung eingeleitet. Aufgrund der innenpolitischen Spannungen sind in den letzten beiden Jahren allerdings kaum noch größere Reformfortschritte zu verzeichnen.
Kritische Entwicklungen sind bei der Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit zu beobachten, gegen Journalisten, Menschenrechtsverteidiger u.a. wurden seitens der türkischen Justiz öffentlichkeitswirksame Strafverfahren geführt. Einzelne Verfahren dauern noch an, teilweise kam es auch zu Verurteilungen. Seit 07.05.2008 ist ein Änderungsgesetz zu Art. 301 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) in Kraft. Für eine Bewertung seiner Auswirkung auf die Rechtspraxis ist es derzeit noch zu früh.Kritische Entwicklungen sind bei der Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit zu beobachten, gegen Journalisten, Menschenrechtsverteidiger u.a. wurden seitens der türkischen Justiz öffentlichkeitswirksame Strafverfahren geführt. Einzelne Verfahren dauern noch an, teilweise kam es auch zu Verurteilungen. Seit 07.05.2008 ist ein Änderungsgesetz zu Artikel 301, des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) in Kraft. Für eine Bewertung seiner Auswirkung auf die Rechtspraxis ist es derzeit noch zu früh.
Die Verwirklichung der individuellen Glaubensfreiheit ist weitgehend gewährleistet, die Ausübung der Rechte religiöser Gemeinschaften ist mangels klarer Rechtsgrundlagen nur in begrenztem Umfang möglich. Das Tragen des Kopftuchs bei offiziellen Anlässen und im "öffentlichen Raum", d.h. in staatlichen, öffentlichen Einrichtungen ist weiterhin verboten, nachdem eine Lockerung des Verbots am 05.06.2008 durch das türkische Verfassungsgericht abgelehnt wurde.
Zahlreiche Reformen haben den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gestärkt; die gesellschaftliche Wirklichkeit hinkt jedoch in weiten Teilen der Türkei noch weit hinter der gesetzlichen Entwicklung hinterher.
Im Strafrecht- und Strafprozessrecht kam es in den vergangenen Jahren zu umfassenden gesetzgeberischen Reformen. In der Rechtspraxis wurden ebenfalls wesentliche Verbesserungen festgestellt. Bei allen Mängeln, die der türkischen Justiz noch anhaften, sind
Bestrebungen unverkennbar, rechtstaatliches Handeln durchzusetzen.
Politik
Aus den Parlamentswahlen am 22.07.2007 ging die reformorientierte, gemäßigt islamisch- konservative AKP von Ministerpräsident Erdogan mit fast 47 % und 3/5 der Abgeordneten hervor. Dies und die Wahl des bisherigen AKP-Außenminister Gül zum Staatspräsidenten am 28.08.2007 haben die Mehrheitspartei gefestigt. Der AKP-Wahlsieg hatte die Regierung auch gegenüber dem Militär, das sich als "Hüter der Prinzipien Atatürks" versteht, gestärkt. Der Wahlverlierer, die national-kemalistische CHP, die sich als parlamentarische Interessensvertretung der Staatselite in Bürokratie, Justiz und Militär versteht, wirft der AKP eine schleichende Islamisierung von Staat und Gesellschaft vor. Im März 2008 leitete der Generalstaatsanwalt ein Parteiverbotsverfahren gegen die AKP ein mit der Begründung, die Partei verstoße gegen wesentliche Gründsätze der Verfassung, insbesondere das Laizismusprinzip. Das Verfassungsgericht entschied am 30.07.2008, die türkische Regierungspartei nicht zu verbieten.
Die innenpolitische Polarisierung (v. a. die Reform des Art. 301 im türkischen StGB und Streit um das sog. Kopftuchverbot) wurde durch das Verbotsverfahren gegen die Regierungspartei AKP noch verstärkt. Insgesamt hat sich die Lage nach Zurückweisung des Verbotsantrags durch das Verfassungsgericht stabilisiert.Die innenpolitische Polarisierung (v. a. die Reform des Artikel 301, im türkischen StGB und Streit um das sog. Kopftuchverbot) wurde durch das Verbotsverfahren gegen die Regierungspartei AKP noch verstärkt. Insgesamt hat sich die Lage nach Zurückweisung des Verbotsantrags durch das Verfassungsgericht stabilisiert.
Justiz
Das Verfassungsgericht (Anayasa Mahkemesi) prüft die Vereinbarkeit von einfachem Recht mit der Verfassung. Eine Individualbeschwerde (wie die Verfassungsbeschwerde in Deutschland) gibt es nicht. Außerdem ist es zuständig für Parteienverbote und die Gerichtsbarkeit über den Präsidenten, den Ministerpräsidenten, die Minister und Mitglieder höherer Justizbehörden für alle in Ausübung ihrer Funktion begangenen Taten. Der Staatsrat (Danistay) ist Revisionsinstanz der Verwaltungsgerichte. Revisionsinstanz aller Zivil- und Strafgerichte ist der Kassationsgerichtshof (Yargitay) mit 21 Zivil- und 11 Strafsenaten. Seine Überlastung soll durch die Einführung von Berufungsinstanzen abgebaut werden.
Neben den mit einem Einzelrichter besetzten Amts- und Landgerichten für Zivil- und Strafsachen gibt es im Bereich des Strafrechts nur noch die mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besetzten "Gerichte für schwere Straftaten" (Agir Ceza Mahkemesi), die seit Juni 2004 den Aufgabenbereich der abgeschafften "Staatssicherheitsgerichte" (Devlet Güvenlik Mahkemesi - DGM) übernommen haben.
Die Verfassung garantiert formal die Unabhängigkeit der Justiz. Durch Gesetz vom Dezember 2007 wurde die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten neu geregelt: Statt wie bisher der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte ist nunmehr eine siebenköpfige Kommission bestehend hauptsächlich aus Vertretern des Justizministeriums zuständig, an ihrer Spitze der Staatssekretär. Die Änderung löste Proteste kemalistischer Eliten aus, die darin die Gefahr erblicken, dass der politische Einfluss auf die Justiz von Seiten der AKP überwiegen könnte. Auch die EU-Kommission sieht die Unabhängigkeit der Justiz durch das Gesetz beeinträchtigt.
Sippenhaft
In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden.
Es gibt in der Türkei keine Personen oder Personengruppen, die alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder alleine wegen
ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt sind.
Religionsfreiheit
Der Laizismus gehört zu den Grundprinzipien der türkischen Republik. Das Tragen des Kopftuches (türban) in der Öffentlichkeit, z.B. an Schulen und Hochschulen, wurde zunächst
mit zwei Verfassungsänderungen vom 22.02.2008 ermöglicht, die jedoch am 05.06.2008 vom
Verfassungsgericht annulliert wurden.
Zur Organisation und Förderung des in der Türkei mehrheitlich sunnitischen Islam - alle anderen muslimischen und nichtmuslimischen Glaubensrichtungen werden finanziell nicht unterstützt - unterhält der türkische Staat eine große, mit bedeutenden Mitteln ausgestattete Behörde: das einflussreiche "Amt für religiöse Angelegenheiten" (Diyanet). Ihm obliegen u. a. die Ernennung und Überwachung der Vorbeter ("Imame") sowie der Unterhalt der Moscheen, sie fördert über ihre Stiftungen auch deren Bau.
In der Verfassung sind die Prinzipien der Religionsfreiheit (Art. 24) und der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz unabhängig von Religion oder Bekenntnis (Art. 10) verankert. Der Vertrag von Lausanne (1923) garantiert darüber hinaus "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Art. 39).In der Verfassung sind die Prinzipien der Religionsfreiheit (Artikel 24,) und der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz unabhängig von Religion oder Bekenntnis (Artikel 10,) verankert. Der Vertrag von Lausanne (1923) garantiert darüber hinaus "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Artikel 39,).
Die individuelle Glaubensfreiheit ist weitgehend gewährleistet; über staatliche Repressionsmaßnahmen, die gegen das individuelle Glaubensbekenntnis des Einzelnen gerichtet sind, liegen keine Berichte vor. Entgegen der Rechtslage werden Angaben zur Religionszugehörigkeit in personenbezogenen Papieren weiterhin vermerkt. Individuelle nichtstaatliche Repressionsmaßnahmen kommen vereinzelt vor. Insbesondere sind seit der Ermordung des katholischen Priesters Andrea Santoro in Trabzon (05.02.2006) und dem Mord an drei Protestanten in Malatya im April 2007 verstärkt Sachbeschädigungen, Drohungen gegen und Übergriffen auf christliche Kirchen und ihre Mitglieder zu verzeichnen.
Exilpolitische Aktivitäten
Nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden.
Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können.
Im März 2008 führte ein im Juni 2006 geführtes militärkritisches Interview einer türkischen Menschenrechtsverteidigerin in einer deutschen Tageszeitung zur strafrechtlichen Verurteilung auf Grundlage von Art. 301 StGB.Im März 2008 führte ein im Juni 2006 geführtes militärkritisches Interview einer türkischen Menschenrechtsverteidigerin in einer deutschen Tageszeitung zur strafrechtlichen Verurteilung auf Grundlage von Artikel 301, StGB.
Grundversorgung
Die Lebensverhältnisse in der Türkei sind weiterhin durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt. Der Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den Süden und Westen der Türkei und in das Ausland hält an. Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität gewährt. Die Grundversorgung ist im Wesentlichen gewährleistet.
Medizinische Versorgung
In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitsein-richtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitssystemverbessert sich laufend. Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen ist grundsätzlich landesweit gegeben.
Rückkehr
Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern.
Besteht der Verdacht einer Straftat, werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Wehrdienstflüchtige haben damit zu rechnen, gemustert und ggf. einberufen zu werden (u.U. nach Durchführung eines Strafverfahrens). Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Suchvermerke zu früheren Straftaten oder über Wehrdienstentziehung von den zuständigen türkischen Behörden versehentlich nicht gelöscht worden waren, was bei den Betroffenen zur kurzzeitigen Ingewahrsamnahme bei Einreise führte.
Dem Auswärtige Amt ist in jüngster Zeit kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylwerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Feststellungen zur Person des BF, zu seiner Herkunft und zu seinen Angehörigen beruhen auf das im Verfahren vorgelegte Personaldokument (Nüfus), die Angaben des BF vor dem Bundesasylamt und die schriftliche Stellungnahme im Beschwerdeverfahren sowie auf die vom Asylgerichtshof eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister. Im Beschwerdeakt befinden sich auch zwei vom Bundesasylamt nachgereichte Anzeigen des Finanzamts Wien und XXXX gegen des BF wegen illegaler Beschäftigung.3.1. Die Feststellungen zur Person des BF, zu seiner Herkunft und zu seinen Angehörigen beruhen auf das im Verfahren vorgelegte Personaldokument (Nüfus), die Angaben des BF vor dem Bundesasylamt und die schriftliche Stellungnahme im Beschwerdeverfahren sowie auf die vom Asylgerichtshof eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister. Im Beschwerdeakt befinden sich auch zwei vom Bundesasylamt nachgereichte Anzeigen des Finanzamts Wien und römisch 40 gegen des BF wegen illegaler Beschäftigung.
3.2. Die vom BF behauptete, wohlbegründete Furcht vor staatlicher bzw. privater Verfolgung wird vom erkennenden Senat im Wesentlichen als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet. Schon das Bundesasylamt hat auf die Widersprüche im Vorbringen hingewiesen und diese in der Bescheidbegründung im Einzelnen schlüssig dargestellt. Zur anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung ist der BF nicht rechtzeitig erschienen. Weder bei seinem Eintreffen mit zweistündiger Verspätung noch in der schriftlichen Stellungnahme wurde eine konkrete Rechtfertigung für das Versäumen der Beschwerdeverhandlung abgegeben. Der Umstand, dass der BF Schwierigkeiten mit seinen Nachbarn gehabt hat, wird allerdings nicht in Zweifel gezogen, zumal auch sein Bruder diese Schwierigkeiten erwähnte. Nicht glaubhaft ist jedoch die Schilderung der bewaffneten Auseinandersetzung mit den Nachbarn, da diese in den zwei asylbehördlichen Einvernahmen völlig widersprüchlich erfolgte und sie der BF in der schriftlichen Stellungnahme überhaupt nicht mehr erwähnte.
3.3. Die Feststellungen zur Situation in der Türkei gründen sich auf den in der mündlichen Verhandlung am 09.07.2009 dargelegten aktuellen Länderdokumente, denen der BF in seiner schriftlichen Stellungnahme nicht substantiiert entgegen trat. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.4.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
4.2. Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.4.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs 2 AsylG 1997 sind Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 sind Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung zu führen.
Nachdem der gegenständliche Asylantrag nach dem 01.05.2004 jedoch vor dem 01.01.2006 gestellt wurde, ist somit unter Bedachtnahme auf § 75 Abs. 1 AsylG 2005 das AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 (AsylG) anzuwenden.Nachdem der gegenständliche Asylantrag nach dem 01.05.2004 jedoch vor dem 01.01.2006 gestellt wurde, ist somit unter Bedachtnahme auf Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG) anzuwenden.
4.3. Zur Abweisung des Asylantrages:
4.3.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.4.3.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).
4.3.2. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der BF mit seinem Vorbringen insgesamt keine konkrete Gefährdung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen konnte.
Der schriftlichen Stellungnahme fehlt jegliche konkrete Ausführung zu den ursprünglich geltend gemachten Fluchtgründen. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Stellungnahme in allgemeiner Form über die Problematik, dass der BF als Kurde einerseits vom türkischen Staat und vom türkischen Volk unterdrückt werde, andererseits von kurdischen Organisationen , da er diese nicht ausreichend unterstützt hätte. Eine Rückkehr wäre für ihn gefährlich und nachteilig. Es gäbe keine Kräfte, die ihn von der Gefahr fernhalten oder beschützen könnten. Diese Stellungnahme nimmt inhaltlich in keiner Weise Bezug auf das ursprüngliche Vorbringen des BF, das sich rein auf eine Bedrohung durch Private bezog.
Geht man davon aus, dass der BF - wie sein Bruder bzw. die gesamte Familie - Schwierigkeiten mit den (türkischstämmigen) Nachbarn hatte - was nach dem Vorbringen seines Bruders Mustafa zumindest nicht von der Hand zu weisen ist - so handelt es sich dabei um Maßnahmen (Handlungen, Drohungen), die von Privatpersonen ausgehen. Aus den für die Entscheidung herangezogenen Länderberichten ist nicht ersichtlich, dass in der Türkei nicht ausreichend staatlicher Schutz gegen solche Angriffe zur Verfügung stünde. Der BF hat diesen nach seinen Angaben auch beansprucht bzw. Anzeige bei der Gendarmerie erstattet. Diese habe auch Einvernahmen der Beteiligten durchgeführt. Da der angezeigte Nachbar jedoch viele Entlastungszeugen gehabt hatte, sei dieser auch nicht bestraft worden. Ebenso sei aber auch der BF selbst nicht bestraft worden. Eine maßgebliche Benachteiligung des BF aus einem asylrelevanten Motiv heraus, kann darin nicht erkannt werden Jedenfalls stellt der geschilderte Sachverhalt keine staatliche Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Aber auch eine allenfalls bestehende Verfolgung durch Private erreicht einerseits nicht die erforderliche Intensität bzw. ist andererseits infolge ausreichenden staatlichen Schutzes nicht effektiv genug, um asylrechtlich relevant zu werden.
Da somit auf Grundlage der soeben getroffenen Ausführungen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl insgesamt nicht gegeben waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Da somit auf Grundlage der soeben getroffenen Ausführungen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl insgesamt nicht gegeben waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
4.4. Zur Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Türkei:
4.4.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.4.4.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß Artikel 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes, BGBl I Nr. 100/2005, ist das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997), BGBl I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 151/2004, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Gemäß § 126 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, ist dieses mit 01.01.2006 in Kraft getreten.Gemäß Artikel 5 Paragraph eins, des Fremdenrechtspaketes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Gemäß Paragraph 126, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist dieses mit 01.01.2006 in Kraft getreten.
Gemäß 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG nunmehr auf § 50 FPG zu beziehen.Gemäß 124 Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf Paragraph 50, FPG zu beziehen.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrecht und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrecht und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005).Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005).
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinne des Abs. 2, jedoch nicht im Sinne des Abs. 1 bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinne des Absatz 2,, jedoch nicht im Sinne des Absatz eins, bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Artikel 33, Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).
Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Absatz 6, leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Regelungsgehalte von § 57 FrG und § 50 FPG unterscheiden sich nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - mittelbar oder unmittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich daher auf § 50 FPG übertragen.Die Regelungsgehalte von Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG unterscheiden sich nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - mittelbar oder unmittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich daher auf Paragraph 50, FPG übertragen.
4.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, ist eine an asylrechtlich relevante Merkmale im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung nicht anzunehmen, so dass die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG ausscheidet.4.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, ist eine an asylrechtlich relevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung nicht anzunehmen, so dass die Anwendbarkeit des Paragraph 57, Absatz 2, FrG ausscheidet.
Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei unzulässig machen könnten. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen, welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen getreten ist, noch vor dem Hintergrund des schriftlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Insofern der BF in der schriftlichen Stellungnahme ausführt, es gäbe in der Türkei keine Kräfte, die ihn beschützen und von der Gefahr fernhalten könnten und er hätte dort keine soziale Sicherheit, ist darauf zu verweisen, dass der BF weder an schweren Krankheiten leidet noch Behinderungen hat, die ihn hindern würden, eine Arbeit (wenn auch auf niedrigerem Niveau) anzunehmen und für den notwendigen eigenen Unterhalt zu sorgen. Er ist ledig und hat nicht vorgebracht, gegenüber anderen Personen unterhaltsverpflichtet zu sein. Des weiteren ergibt sich aus den Länderinformationen, dass die Grundversorgung und die medizinische Versorgung in der Türkei gesichert ist. Sohin kann nicht erkannt werden, warum dem BF eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein oder er in seinem Heimatland in eine aussichtslose Lage geraten sollte. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des BF in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei unzulässig machen könnten. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen, welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen getreten ist, noch vor dem Hintergrund des schriftlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Insofern der BF in der schriftlichen Stellungnahme ausführt, es gäbe in der Türkei keine Kräfte, die ihn beschützen und von der Gefahr fernhalten könnten und er hätte dort keine soziale Sicherheit, ist darauf zu verweisen, dass der BF weder an schweren Krankheiten leidet noch Behinderungen hat, die ihn hindern würden, eine Arbeit (wenn auch auf niedrigerem Niveau) anzunehmen und für den notwendigen eigenen Unterhalt zu sorgen. Er ist ledig und hat nicht vorgebracht, gegenüber anderen Personen unterhaltsverpflichtet zu sein. Des weiteren ergibt sich aus den Länderinformationen, dass die Grundversorgung und die medizinische Versorgung in der Türkei gesichert ist. Sohin kann nicht erkannt werden, warum dem BF eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein oder er in seinem Heimatland in eine aussichtslose Lage geraten sollte. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des BF in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.
Bei Berücksichtigung aller bekannten Fakten deutet auch nichts darauf hin, dass der BF im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson der realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.
Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
4.5. Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei:
4.5.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG). Gem. § 44 Abs. 3 AsylG 2003 ist § 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gem. § 44 Abs. 1 AsylG - somit auch auf solche, bei denen der Antrag vor dem 30.04.2004 gestellt wurde - anzuwenden.4.5.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG). Gem. Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 2003 ist Paragraph 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gem. Paragraph 44, Absatz eins, AsylG - somit auch auf solche, bei denen der Antrag vor dem 30.04.2004 gestellt wurde - anzuwenden.
4.5.2. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).
4.5.3. Bei dieser Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua., VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).4.5.3. Bei dieser Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua., VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Eingriffe in die durch Art. 8 EMRK zu schützenden Rechte von Betroffenen sind iSd Judikatur des VfGH rechtswidrig, wenn u.a. eine Vollzugsbehörde bei Erlassung des Bescheides, mit dem ein solcher Eingriff bewirkt wird, eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat. Dies ist etwa der Fall, wenn die Behörde der angewendeten Norm fälschlicher Weise einen dem Art. 8 Abs. 1 EMRK widersprechenden und durch dessen Abs. 2 nicht gedeckten, somit verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.Eingriffe in die durch Artikel 8, EMRK zu schützenden Rechte von Betroffenen sind iSd Judikatur des VfGH rechtswidrig, wenn u.a. eine Vollzugsbehörde bei Erlassung des Bescheides, mit dem ein solcher Eingriff bewirkt wird, eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat. Dies ist etwa der Fall, wenn die Behörde der angewendeten Norm fälschlicher Weise einen dem Artikel 8, Absatz eins, EMRK widersprechenden und durch dessen Absatz 2, nicht gedeckten, somit verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen in diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail einzugehen, wobei eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vor allem im Bereich der fremdenrechtlichen bzw. aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorzunehmen ist.
Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Beschwerdeführers abzuwägen sind.
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).
Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Asylwerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).
4.5.4. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:4.5.4. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien vergleiche dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Fall Darren Omoregie Appl. 265/07). Der EGMR unterscheidet in Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben grundlegend zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und jenen Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist (EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi v. the United Kingdom, Appl. 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte: In diesem Fall wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin Nnyanzi angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
4.5.5. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail einzugehen, wobei eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vor allem im Bereich der fremdenrechtlichen bzw. aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorzunehmen ist. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.4.5.5. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail einzugehen, wobei eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vor allem im Bereich der fremdenrechtlichen bzw. aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorzunehmen ist. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Der Asylgerichtshof hat daher eine Abwägung der betroffenen individuellen Interessen des Beschwerdeführers sowie der betroffenen öffentlichen Interessen zueinander iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK zu treffen, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Der Asylgerichtshof hat daher eine Abwägung der betroffenen individuellen Interessen des Beschwerdeführers sowie der betroffenen öffentlichen Interessen zueinander iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu treffen, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
4.5.6. Der Aufenthalt des BF in Österreich ist nur durch die Asylantragstellung am 13.07.2005 vorübergehend nach dem AsylG legalisiert. Die Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet erfolgte zuvor auf illegale Weise. Die im Asylverfahren vorgebrachten Gründe - warum er sein Heimatland verlassen habe -, haben sich im Zuge des durchgeführten Asylverfahrens als nicht stichhaltig erwiesen. Nach Abschluss seines Asylverfahrens ist also sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer insgesamt ca. 4 Jahre in Österreich auf. In Österreich halten sich zwar auch zwei Brüder des BF auf, wovon einer bereits österreichischer Staatsangehöriger ist. Der andere Bruder ist aber im Jahr 2002 ebenso illegal eingereist und Asylwerber. Mit diesem lebt der BF an einer gemeinsamen Adresse. Jener Bruder, der österreichischer Staatsangehöriger ist, lebt nicht mit den beiden Asylwerbern zusammen. Das Asylverfahren betreffend den zweiten Bruder des BF wurde unter einem geführt und hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages und des Refoulement-Schutzes gleichzeitig mit dem Asylverfahren des BF negativ abgeschlossen. Eine Ausweisung dieses Bruders des BF durch den Asylgerichtshof kann jedoch aus formal-rechtlichen Gründen nicht erfolgen, da dessen Antrag nach dem AsylG 1997 idF 126/2002 zu behandeln ist und das Bundesasylamt zum damaligen Zeitpunkt noch keine Ausweisung ausgesprochen hat. Eine Bestätigung der erstinstanzlichen Ausweisungsentscheidung im gegenständlichen Fall hat daher ein getrennte Ausweisung der volljährigen Brüder zur Folge.4.5.6. Der Aufenthalt des BF in Österreich ist nur durch die Asylantragstellung am 13.07.2005 vorübergehend nach dem AsylG legalisiert. Die Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet erfolgte zuvor auf illegale Weise. Die im Asylverfahren vorgebrachten Gründe - warum er sein Heimatland verlassen habe -, haben sich im Zuge des durchgeführten Asylverfahrens als nicht stichhaltig erwiesen. Nach Abschluss seines Asylverfahrens ist also sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer insgesamt ca. 4 Jahre in Österreich auf. In Österreich halten sich zwar auch zwei Brüder des BF auf, wovon einer bereits österreichischer Staatsangehöriger ist. Der andere Bruder ist aber im Jahr 2002 ebenso illegal eingereist und Asylwerber. Mit diesem lebt der BF an einer gemeinsamen Adresse. Jener Bruder, der österreichischer Staatsangehöriger ist, lebt nicht mit den beiden Asylwerbern zusammen. Das Asylverfahren betreffend den zweiten Bruder des BF wurde unter einem geführt und hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages und des Refoulement-Schutzes gleichzeitig mit dem Asylverfahren des BF negativ abgeschlossen. Eine Ausweisung dieses Bruders des BF durch den Asylgerichtshof kann jedoch aus formal-rechtlichen Gründen nicht erfolgen, da dessen Antrag nach dem AsylG 1997 in der Fassung 126 aus 2002, zu behandeln ist und das Bundesasylamt zum damaligen Zeitpunkt noch keine Ausweisung ausgesprochen hat. Eine Bestätigung der erstinstanzlichen Ausweisungsentscheidung im gegenständlichen Fall hat daher ein getrennte Ausweisung der volljährigen Brüder zur Folge.
Auch die Anwesenheit von Seitenverwandten in Österreich kann nach Art. 8 Abs. 2 EMKR maßgeblich sein (VwGH 12.06.2005, 2001/20/0520). Von Art. 8 EMRK umfasst sind nach hL und Rechtsprechung jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben oder zwischen denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. .... Handelt es sich jedoch um Ausweisungsentscheidungen gegen Volljäjroge, die ein Familienleben mit ihren Eltern (Anm.: wohl auch mit ihren Geschwistern) geltend machen, so wird ein besonders strenger Maßstab angelegt; das rechtliche Band allein reicht nicht, um ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu begründen.. Hier wird auf das tatsächlich Bestehen eines Familienlebens abgestellt. Darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonstigen üblichen Bindungen hinausgehen. Vgl. u. a. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff. 35; EGMR Ezzouhdi (FN9) Ziff. 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoumi gegen Frankreich) Ziff. 26. (Migralex 3/2008, 97 ff)Auch die Anwesenheit von Seitenverwandten in Österreich kann nach Artikel 8, Absatz 2, EMKR maßgeblich sein (VwGH 12.06.2005, 2001/20/0520). Von Artikel 8, EMRK umfasst sind nach hL und Rechtsprechung jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben oder zwischen denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. .... Handelt es sich jedoch um Ausweisungsentscheidungen gegen Volljäjroge, die ein Familienleben mit ihren Eltern Anmerkung, wohl auch mit ihren Geschwistern) geltend machen, so wird ein besonders strenger Maßstab angelegt; das rechtliche Band allein reicht nicht, um ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu begründen.. Hier wird auf das tatsächlich Bestehen eines Familienlebens abgestellt. Darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonstigen üblichen Bindungen hinausgehen. Vgl. u. a. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff. 35; EGMR Ezzouhdi (FN9) Ziff. 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoumi gegen Frankreich) Ziff. 26. (Migralex 3 aus 2008,, 97 ff)
Nun war im gegenständlichen Fall festzustellen, dass der BF - seit er sich in Österreich befindet - mit dem Bruder, der ebenfalls Asylwerber ist und dessen Beschwerde gleichzeitig abgewiesen wurde, an einer gemeinsamen Adresse wohnt. Beide sind erwachsen und keiner von ihnen ist pflegebedürftig. Eine über die Führung eine gemeinsamen Adresse hinaus bestehende, besondere Abhängigkeit voneinander konnte nicht festgestellt werden, wurde aber auch nicht behauptet. Auch eine Abhängigkeit zum anderen Bruder, der bereits österreichischer Staatsangehöriger ist, hat sich nicht ergeben. Der BF hat nach der Ausreise seines zweiten Bruders noch 3 Jahre in der Türkei gelebt, hat dort die elterliche Landwirtschaft geführt und ist erst danach seinem bereits in Österreich befindlichen Brüdern gefolgt. Auch wenn einer seiner Brüder in Österreich bereits die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten hat, durfte der BF keineswegs von vornherein davon ausgehen, dass sein Asylantrag positiv beschieden werden wird und er auf diesem Wege ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich erlangen kann. Ebenso durfte er nicht darauf vertrauen, dass das Asylverfahren seines zweiten Bruders positiv beschieden werden wird. Von einer Ausreisebereitschaft des BF kann nicht ausgegangen werden. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass gegenständlich zwar von einem Familienleben zwischen Geschwistern auszugehen ist. Dieses ist jedoch vor diesem Hintergrund keineswegs derart schutzbedürftig, dass eine getrennte, erzwungene Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet unzumutbar wäre.
Sonstige zu berücksichtigende Umstände in Österreich sind vom Beschwerdeführer bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht behauptet worden bzw. hervorgekommen; ebenso wenig sonstige Anhaltspunkte für ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt. Hingegen wurde der BF zwei Mal bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten und hat sohin als Asylwerber gegen Ordnungsvorschriften des Arbeitsmarktes verstoßen. Der Aufenthalt des BF in Österreich in der Dauer von 4 Jahren ist noch als relativ kurz zu bewerten, so dass von daher eine tiefer greifende Integration wohl noch nicht anzunehmen ist. Schließlich leben noch zwei seiner Geschwister nach wie vor in der Türkei, sodass noch immer gewisse Bindungen zum Herkunftsstaat vorhanden sind.
Diesen - sohin bereits relativ schwachen - Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen die oben näher dargestellten öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.
Im Lichte der soeben erfolgten Darstellung der individuellen Interessenslage des Beschwerdeführers und in Gegenüberstellung zum öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des für die Dauer seines Asylverfahrens nur provisorisch aufenthaltsberechtigten, im Übrigen zuvor aber illegal eingereisten und seither unrechtmäßig aufhältigen Fremden kam der Asylgerichtshof im Rahmen der durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung insbesondere unter Zugrundelegung der oben dargestellten Kriterien (unter II., Punkt 3.5.2; insbesondere EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06 und 31.07.2008, Fall Darren Omoregie Appl. 265/07) zum Gesamtergebnis, dass im gg. Fall die individuellen rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse (an einem geregelten und kontrollierten Zugzug und Aufenthalt von Fremden) und damit an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Asylverfahrens, überwiegen.Im Lichte der soeben erfolgten Darstellung der individuellen Interessenslage des Beschwerdeführers und in Gegenüberstellung zum öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des für die Dauer seines Asylverfahrens nur provisorisch aufenthaltsberechtigten, im Übrigen zuvor aber illegal eingereisten und seither unrechtmäßig aufhältigen Fremden kam der Asylgerichtshof im Rahmen der durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung insbesondere unter Zugrundelegung der oben dargestellten Kriterien (unter römisch zwei., Punkt 3.5.2; insbesondere EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06 und 31.07.2008, Fall Darren Omoregie Appl. 265/07) zum Gesamtergebnis, dass im gg. Fall die individuellen rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse (an einem geregelten und kontrollierten Zugzug und Aufenthalt von Fremden) und damit an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Asylverfahrens, überwiegen.
In Würdigung dieser Umstände stellt sich im Ergebnis daher die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gem. § 8 Abs. 2 AsylG als verhältnismäßig und daher nicht als rechtswidrig dar. In Anbetracht der Volljährigkeit und Unabhängigkeit der beiden im Asylverfahren befindlichen Brüder kommt es auch durch eine getrennte Ausweisung nicht zu einer unzulässigen Beeinträchtigung im Sinne des Art. 8 EMRK.In Würdigung dieser Umstände stellt sich im Ergebnis daher die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG als verhältnismäßig und daher nicht als rechtswidrig dar. In Anbetracht der Volljährigkeit und Unabhängigkeit der beiden im Asylverfahren befindlichen Brüder kommt es auch durch eine getrennte Ausweisung nicht zu einer unzulässigen Beeinträchtigung im Sinne des Artikel 8, EMRK.
Folglich ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Folglich ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Schlagworte
Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
30.09.2009